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44_I_80

BGE 44 I 80

Bundesgericht (BGE) · 1917-05-16 · Deutsch CH
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80 Staatsre~t. des Beklagten schlechthin führe, nur de ~eg~ ferend? von Bedeutung, während die massgebende w~:kliche WIlI~ns­ meinung der Uebereinkunft dem § 60 zureh. ZPO lllcht entgegensteht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUnICIAIRE. FEDERALE

15. Orteil vom 16. Mai 1917

i. S. Margot gegen AppenzeU Ä.-Bh. Fristbeginn für den Reknrs nach Art. 52 LMPG. A. - Im September 1915 wurdt; im Kanton AppenzeH A.-Rh. gegen den Rekurrenten Margot, einen ehemaligen Kunstweinfabtikanten in Genf, eine Strafun~ersuchung wegen Zuwiderhandlunp gegeu,.Art. 5 ~es BGvom 7. März 1912 betr. das Verbot von Kunstwelll und Kunstmost angehoben, weil er durch Inserat in dfr in Teufen heraus- gegebenen Zeitung Säntis die Zuselld~g ~essen, .. ~as zU,r Bereitung eines vortrefflichen Kun&twemes notig M:'l, angeboten' und Bestellungen hierauf ausgeführt hat~e. Bei seiner rogatorischen Einvernahme vom 4. Oktobm.' 1915 gab Margot diesen Tatbestand zu, bestritt jedoch mit Zuschrift an den die Untersuchung führenden kantona- len Verhörrichter in Trogen vom 10. Oktober 1915, sich dadurch gegen das erwähnte Bundesgesetz vergangen zu haben, und bemerkte weiterhin, die Präfektur in Organisation der Bundesredltsptlege. No 15. 8 t Lausanne habe wegen gleicher, im Kanton Waadt er- schienener Inserate eine Untersuchung g('gen ihn eröffnet, er sei vor ihr schon am 31. August 1915 vorgeladen ge- wesen und verlange deshalb gemäss Art. 50 LMPG, das~ oie appenzellische Untersuchung derjenigen in Lausanne angeschlossen werde. Dabei legte er ein Schreiben de& Lausanner Präfekten vom 23. September 1915 vor, das ihn unter Bezugnahme auf sein Erscheinen vom 31. Au- gust zur Beibringung eines damals angerufenen bundes- gerichtlichen Urteils aufforderte. Nachdem Margot dieses Begehren der Verfahrens- vereinigung Ende März 1916, auf die Mitteilung des appenzellischen Verhöramte& vom bevorstehenden Ab- schluss der Untersuchung im Kanton Appenzell, er- neuert hatte, übersandte der dortige Verhörrichter am

8. Mai 1916 die Akten der Präfektur in Lausanne mit der Anfrage, ob sie bereit sei, das Strafv('rfahren auch mit Bezug auf den appenzellischen Tatbestand durchzuführen. Er bekam jedoch die Sendung um- gehend von der Mitteilung begleitet zurück : « Aucune affaire contre Margot Albert, ä Geneve, n'est actuelle- ment pendante ä la prefecture d€" Lausanne. » Demgegen- über hielt Margot mit Schreiben an den Verhörrichter vom 17. Mai 1916 an seinen Angaben über die Untersu- chungseröffnung in Lausanne fest und berid sich noch auf ein weiteres Schreiben vom 1. November 1915, worin der Präfekt ihm den Empfang des früher erwähnten bundesgerichtlichen Urteils bestätigt und noch eine tat- sächliche Auskunft verlangt hatte. Wenn, so bemerkte- er dazu, der Präfekt dann zwar die Unte~suchung wegen Fehlens einer strafbaren Handlung eingestellt zu haben scheine, so bestehe doch die Kompetenz des Lausanner Richters zur Behandlung des Appenzeller Falles fort und müsse dieser letztere daher, falls er weiter verfolgt werden wolle, den Lausanner Behörden überwiesen werden. Hieranf entgegnete der Verhörrichter am 22. Mai 1916 : « Nachdem die Prefecture de Lausanne die Uebernahme AS.u r - 1918

82 Staatsrecht. des hier pendenten Strafverfahrens ablehnt, halten wir uns für berechtigt, das Verfahren hier durchzuführen. WenD Sie sich damit nicht einverstanden erklären, so ist es Ihre Sache, einen Entscheid des Bundesgerichts im Sinne von Art. 52 des eidg. Lebensmittelgesetzes zu provozieren .... }) Wegen dieses Bescheides ersuchte Margot den VerhörrichteI in einem weitern Schreiben vom 26. Mai um Mitteilung, an wen er seine Eingabe für das Bundes- gericht zu adres~ieren habe, legte ihm jedoch gleichzeitig nahe, den Fall wie in Lausanne zu erledigen. Die Antwort des Verhörrichters vom 31. Mai ging dahin, nachdem einmal Klage gestellt sei, sei er nicht befugt, ihr keine Folge zu geben ; die in Aussicht genommene Eingabe sei einfach an das Bundesgericht in Lausanne zu adressieren. Der Fall blieb dann liegen bis ihn das Verhöramt, nachdem es am 1. März-1917 zunächst von der Bundes- gerichtskanzlei die Bescheinigung eingeholt hatte, dass ein Rekurs Margots beim Bundesgericht nicht anhägig sei, zur Beurteilung an das Appenzell A.-Rh. Bezirksgericht des Mittellandes leitete. Gegenüber dessen zweimaliger Vorladung zur Verhandlung hielt Margot mit schrift- lichen Eingaben an seiner Bestreitung der Zuständigkeit der Appenzeller Behörden fest. Mit U I' t.e i I vom 6. D e- z e mb er 1 91 7 aber verwarf das Gericht diesen Ein- wand mit Rücksicht darauf, da~s der Beklagte gegen seine Beurteilung im Kanton Appenzell nich1 innert nützlicher Frü,t ans Bundesgericht rek\!ITiert habe, und vertälIte in der Sache selbst den Beklagten wegen Uebertretullg von Art. 5 des BG betr. das Kunstweinverbot zu 500 Fr. Busse in die Landeskasst, im Nichtbezahlungsfalle zu 100 Tagen Arbeitsstrafe ... B. - Gegenübel' diesem UIteil hat Margot den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Ver- letzung der Art. 50 und 51 LMPG ergriffen mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache vor den zuständigen Richter zu vet weisen. C. - Auf direkte Erkundigung des Instruktions- Organisation der Bundesrechtspßege. N0 15. 83 richters hat die Präfektur von Lausanne mitgeteilt, sie besitze keinen Dossier über den Fall M.argot und finde keine hierauf bezügli~hen Akten mehr. Da.s Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 19. Januar 1918 in Sachen Flückiger (Praxis VII, Nr. 47*) näher ausgeführt ist, begründen die Art. 50 und 51 LMPG (deren Vorschriften nach Art. 15 litt. a. des BG vom 7. März 1912 auch für die Uebertretungen des Kunstweinverbots gelten) eine gegenseitigt Recht~ hülfspflicht der beteiligten Strafbehörden in dem Sinne, dass bei einheitlichen oder zusammenhängenden Vergehen mit an sich verschiedenen Gerichtsstandsorten die Behörden an dem Ort, wo das Strafverfahren zuerst eröffnet worden ist, den gesamten Tatbe~tand zu behandeln und diejenigen der übrigen Orte ihnen den Fall zu überlassen haben. Dabei kann die Beobachtung dieser Vorschriften auch vom Angeschuldig- ten im Wege des staaThrechtlichen Rekurses, gemäss Art. 189 Abs. 3 OGund Art. 52 LMPG, erz,,"ungen werden. Zn diesem Vorgehen hat der Angeschuldigte naturgemäss Allla~s, sobald ein Verfahren, das seines Erachtens mit Rücksicht auf ein anderswo frühm eröffnetes Verfahren dt'll Art. 50 und 51 LMPG zt~wider1äuft, entgegen seinem Einspl uche durchgeführt werden will. Und zwar muss er nach der einschlägigen al1gemeinen Norm des Art. 178 ZiIT. 3 OG den Rekurs innt,rt 60 Tagen von dem Zeit- punkte an erheben, in welchem er von der Ablehnung seines Einspruch· Kenntnis erhält. Das i~t nun aber vorliegend schon mit der Zuschrift des AppenzelJel Ver- hörrichters an den Rekurrenten vom 22. Mai 1916 ge- schehell. Denn darin war dem Rekurrenten in Ablehllun~ seines Standpunktes, dass die Sache trotz dem ntJgativen Bescheide des Präf~kten von Lausanne den dor1igen Be- hörden zu überweisen sei, die Durchführung des Straf- v<:-fahreus im Kanton Appenzell angekündigt wOlden. .~ , '

* Siehe nunmehr auch oben S. 3~'i.

84 Staatsrecht. Dabei hai te ihn der Ve .. hörrichter auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerdeführung bdm Bundesgetichte noch ausdrücklich aufmerksam gemacht. Da er. diese dann trotzdem nicht benutzt, sondern zunächst noch die Urteilsfällung im Kanton Appenzell abgewartet hat, kann sein Rekurs als verspätet nicht in Behandlung gezogen werden. Immerhin mag in materieller Beziehung beigefüg~ Sdlh dass gemäss dem bereits erwähnten Entscheide des Bun- desgerichts in Sachen Flückiger die Anfechtung des Appenzeller Strafurteils mit Rücksicht darauf, dass zur Zeit seines Erlasses ein anderweitiges, früher eröffnetes Verfahren, mit dem das appenzellische hätte vereinig1 werden können, tatsächlich nicht mehr schwebte, offenbar fehl geht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Lebensmittelpollzei. N0 Hi. 85 B. STRAFRECHT DROIT PENAL I. LEBENSMITTELPOLIZEI LOI SUR LES DENREES ALIMENTAIRES

16. Arrit de la Cour de Cassation penale d.u 13 juin 1918 dans la cause :Blancha.rd et SocieU anonyme d.u »omama da 180 K8ourizonne contre Kinistere public valaisan. Art. 46 Ioi sur Ie commerce des denrees alimentaires: Ie com- meree de vin en gros ue constUue pas une profession ~ concessiollnee }; au sens ue cet article ct par eonsequent l'exercice de ce commerce ne peut etre il1terdU a raison (!'une eontravention a Ia dUe loi. Albert Blanchard est seul administrateur de la Societe anonyme du Domaine de la Maurizonne qui a ete cons- tituee a Geneve et qui a pour but le commerce des "ins. A la suite d'une livraison de vin qu'il a faite dans le canton du Valais, Blanchard a ete renvoye devant le Tribunal cantonal valaisan. Celui-ci l'a declare coupable, avec recidive et circonstances aggravantes, de mise dans le commerce de vin falsifie et il l'a condamne a 500 fr. d'amende, le commerce de vin dans le Valais lui elant en outre interdit, ainsi qu'au Domaine de la Maurizonne, po ur une duree de cinq ans. Blanchard et le Domaine de la Maurizollne ont recouru eIl cassation contre ce jugement.