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56_I_113

BGE 56 I 113

Bundesgericht (BGE) · 1927-11-09 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

pflicht und erfüllte die Voraussetzung der Dienstbereit-

schaft bis am 9. November 1927. Er hat somit nur 7 Jahre

Dienst getan im Sinne von Art. 6 MStG und Art. 2 des

BB, erfüllt demnach die gesetzliche Voraussetzung für die

beanspruchte Vergünstigung nicht.

. Der zweite Wiederholungskurs, den der Beschwerde-

führer 1923 leisten musste, wird zwar nach der bestehenden

Praxis, der sich auch das Bundesgericht angeschlossen

hat, als Nachholungsdienst für einen Wiederholungskurs

angesehen, der bei Diensttauglichkeit im 19. Altersjahr

und nachfolgender normaler Abwicklung der obligatori-

schen Dienste in einem früheren Jahre hätte bestanden

werden sollen. Es wird demnach in diesen Fällen der

Tatbestand einer Dienstnachholung konstruiert, um die

Rückerstattung früher_ bezahlten Militärpflichtersatzes zu

ermöglichen (BGE 56 I S. 38 H.). Dem Wehrpflichtigen,

der seine persönliche Dienstpflicht nachträglich erfüllt,

wird ein Anspruch auf Rückerstattung von Ersatzbeträgen

zugestanden, die er früher mangels persönlicher Dienst-

pflicht gezahlt hat.

Eine solche Berücksichtigung der effektiven Dienst-

leistung ist aber nicht zulässig, wo das Gesetz eine Ver-

günstigung bei der Ersatzbemessung von der DiE1Dstzeit

abhängig macht.

Der zweite Wiederholullgskurs des

Jahres 1923 kann zwar als nachträgliche Dienstleistung

im Hinblick auf einen Wiederholungskurs angesehen

werden, der früher hätte bestanden werden müssen; und

rechtfertigte die auch erfolgte Rückerstattung eines be-

zahlten Ersatzbetrages. Er ersetzt aber nicht ein fehlen-

des Dienstjahr, das nach Art. 6 MStG erforderlich wäre, .

um den Anspruch auf die Steuerherabsetzung zu be-

gründen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 21.

21. t7rteU vom aa. Kai 1930 i. s. Dr. med. X. It

gegen Zürich.

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M i I i t ä r p f 1 ich t e r s a. t z. Ersatzleistungen, die im ordent-

lichen Veranlagungsverfahren festgestellt wurden, sind formell

geschuldet. Sie können grundsätzlich nicht zurückgefordert

werden, auch wenn sich die Veranlagung nachträglich als

unrichtig erweist;

Der Beschwerdeführer, dessen Vater zur Zeit noch als

Hauptmann im Territorialdienst (Territorialkommando V,

Stab) eingestellt ist, war in den Jahren 1922 bis 1928 zum

Militärpflichtersatz

für

anwartschaftliches

Vermögen

herangezogen worden. Er hat die betreffenden Ersatz-

beträge bezahlt, im ganzen . . . . Nachträglich, mit

Eingabe vom 10. Februar 1930, forderte sein Vater

diese auf Anwartschaft entfallenden Ersatz beträge zurück,

weil er selbst immer noch aktiv dienstpflichtig sei. Er

wurde von der Militärdirektion des Kantons Zürich

durch Entscheid vom 26. Februar 1930 abgewiesen und

beschwerte sich rechtzeitig im Namen seines Sohnes. Erst

beim «letzten Steuerbezug)) sei ihm mitgeteilt worden, dass

bei der Militärsteuer seines Sohnes das anwartschaftliche

Vermögen nicht zu berechnen sei. Man habe dem Steuer-

pflichtigen sechs Jahre lang zu viel Steuern abgenommen,

ohne ihn auf die Vergünstigung genügend aufmerksam

zu machen. Man hätte ihn schon bei der ersten Zahlung

auf den Irrtum hinweisen sollen. Zudem seien in analogen

Fällen Ersatzbeträge zurückerstattet worden.

Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die

eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung

der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. -

Gemäss Art. 5 A 2 MStG ist der Ersatzpflichtige

vom Zuschlag für Anwartschaft ausgenommen, wenn sein

Vater persönlichen Militärdienst leistet oder die Ersatz-

AS 16 1- 1930

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Verwaltungs- und Diszipllli&r tMpfle@e..

steuer bezahlt, und nach der bestehenden Pr8.xis gilt

diese Voraussetzung a.ls erfüllt bei Offizieren, die im

Territoria.ldienst eingeteilt sind. Die Besteuerung des

BeschwerdefiiJlrers

für

Anwel'tsehaft

war

demnach

unrichtig und wäre wohl unterblieben, wenn die Einschiit-

zungsbehörde auf den Befreiungsgrund von sich aus auf-

merksam geworden wäre oder wenn ihn der Beschwerdefüh-

rer der Einschätzung gegenüber geltend gemacht hätte.

2. -

Gleichwohl hat der Beschwerdeführer bei der

Entrichtung der ihm auferlegten, unrichtig berechneten

Ersatzleistungen Steuern bezahlt, die formell geschuldet

waren. Denn diese Leistungen waren im gesetzlichen

Verfahren festgesetzt worden. Sie beruhen auf den Ersatz-

erklärungen des Pflichtigen und auf den daradfhin ihm

gegenüber

ergangenen

Veranlagungsverfügungen

der

Behörden. Diese Verfügungen unterlagen sodann der

Anfechtung im Rekurs- und Beschwerdeverlahren. Der

Beschwerdeführer hätte die Einwendungen gegen die

Ersatzberechnung, die er zur Begründung seines Rück-

erstattungsbegehrens

vorbringt,

im

Rekurs-

und

Beschwerdeverfahren gegen die Einschätzung erheben

konnen und erheben müssen.

Die Veranlagung zum Militärpflichtersatz wird in

einem besonders geregelten Verfahren festgestellt, an dem

der Pflichtige teilzunehmen und zur Erzielung einer

sachlich richtigen Einschätzung persönlich mitzuwirken

hat. Er hat, abgesehen von der Einreichung seiner Selbst-

schatzung, die ihm gegenüber vorgenommenen Veranla-

gungen zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten auf

dem Wege des Rekurses geltend zu machen. Bleibt die

Veranlagung unangefochten, so gilt sie als endgültige

FeStstellung der Steuerschuld. Geschuldete Steuern können

nicht zurückgefordert werden (BLUMENSTEIN, Schweiz.

Steuerrecht S. 326).

Die Rückerstattung von Steuerleistungen, die auf

Grund rechtskräftiger Veranlagungen erbracht worden

sind, ist demnach nur UBter Abänderung der ursPl'iing-

Ibm~Wte Abgaben. N* 21.

1:15

liehen Vemnlagungsverfügungen möglich. Es bedarf eine'!'

naehtl'äglic-hen Revision de:rselben. Diese ist allgemein

nieht zulässig. Sie setzt vielmehr das Vorliegen besonderer

Revisionsgründe voraus, die ein ZUl'ückkommen auf die

Veranlagung:reeldfertigen. Die Unrichtigkeit der Ersatz-

berechnung für sich allein ist geeignet, die nachträgliche

Revision einel' roohtsbält:igen Einschätzung und die

Rückerstattung

festgesetzter

und bezahlter Steuer-

leistungen zu :rechtfertigen.

3. -

Welehes die Gründe sind, die eine Revision rechts-

kräftiger Veranlagungen herbeiführen, braucht nicht

erörtert zu werden. Denn der Beschwerdeführer beruft

sich einzig auf die Tatsache, dass die Steuerberechnung

unrichtig war. Er macht dabei geltend, die Vergünstigung,

auf die es ankommt, sei ihm erst bei der letzten Steuerzah-

lung bekanntgegeben worden. Diese Behauptung ist

insofern unzutreffend, als in den Steuerzeddeln, mit denen

die Einschätzungen el'Öf:fnet wurden, auf die Vergünstigung

ausdrücklich hingewiesen war. Der Beschwerdeführer hat

offenbar die Vera.n1agungen bei Empfang der Steuerzeddel

nicht überprüft .. Die Un.riehtigkeit der Einschätzung ist

demnach durch eine Nachlässigkeit des Beschwerdeführers

wenigstens mitverursacht. "Übrigens hätte

sich

der

Pflichtige die zur lJberprüfung der Veranlagung erforder-

liehe Gesetzeske:nntniS' von sich aus zu verschaffen gehabt,

auch wenn ihm der Gesetzesinhalt nicht besonders mitge-

teilt worden wäre.

Unerheblich ist auch, dass die Verwaltung in einem nach

den Darlegungen des Beschwerdeführers analogen Falle

die Rückerstattung gewährt hat. Nach den vorliegenden

Amtsberichten handelt es sich dabei um ein Versehen.

Zudem kann es· vorkommen, dass sich die Verwaltungs-

behörde unter Berücksichtigung besonderer Verhälnisse

dazu entschliesst, eine unrichtige Einschätzungsverfügung,

die sie erlassen hat, im Einverständnis mit dem davon

Betroffenen oder auf dessen Antrag zmiickzunehmen und

. durch eine sachlich richtige zu ersetzen. Auch d~r Bundesrat

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Verwaltungs- und Disziplinarroohtapflege.

hat als Aufsichtsbehörde gelegentlich die Aufhebung

rechtskräftiger, aber sachlich unrichtiger Veranlagungen

angeordnet in Fällen, in denen die persönlichen Vorausset-

zungen der Ersatzpflicht überhaupt nicht oder nicht in dem

von den Taxationsbehörden angenommenen Umfange

erfüllt waren (Entscheid des Bundesrates vom 19. Mai

1922, VSA. 111, S. 263; vgl. BLUMENSTEIN, Die Abän-

derung rechtskräftig

gewordener Militärpflichtersatz-

ansprüche, VSA. 111, S. 1 ff.). Es handelte sich dabei um

Verhältnisse, die von den Behörden von Amtes wegen

hätten festgestellt werden müssen, weil sie aus den amtli-

chen Kontrollen ohne weiteres erkennbar waren.

Im vorliegenden Falle aber stützt sich das Rückerstat-

tungsbegehren auf eine Tatsache, deren amtliche Kenntnis

bei den Veranlagungsbehörden nicht vorausgesetzt werden

konnte und die aus diesem Grunde vom Pflichtigen selbst

im gesetzlichen Verfahren hätte angerufen werden sollen,

was nicht geschehen ist. Die Verwaltung hat sich demnach

dem Rückerstattungsbegehren gegenüber mit Recht auf

die Rechtskraft der Veranlagung berufen. Der Beschwerde-

führer hat nichts dagegen vorgebracht. Er hat auch

keine Gesichtspunkte geltend. gemacht, die für eine

nachträgliche Revision der ihm gegenüber vorgenommenen

Veranlagung sprechen würden, sodass es bei den in Rechts-

kraft erwachsenen Einschätzungen sein Bewenden haben

muss.

Df'JTnnach erkennt daB Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Bundesreehtliche Abgaben. N° 22.

22. Urteil vom 8. Kai 1930

i. S. Industriebeteillgungsgesellschatt Basel

gegen eidg. Steuerverwaltung.

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S t e m p el 80 b gab e n :

Die Stempelabgabe auf Aktien wird

stets auf dem vollen ttbernahmebetmg erhoben. Der ttber-

nahmebetrag erleidet keine Herabsetzung, wenn die Abgabe

von der Gesellschaft selbst getragen und aus dem Emissions-

aufgeld gedeckt wird.

A. -

Die Industriebeteiligungsgesellschaft Basel hat

,laut Beschlüssen der Generalversammlungen vom 2. Ok-

tober und 15. November 1929 ihr Aktienkapital von

15,000,000 Fr. auf 20,000,000 Fr. erhöht durch Ausgabe

von 5000 Inhaberaktien von je 1000 Fr. Die Aktien

wurden zu 105 % ausgegeben, wovon 55 % sofort ein-

zuzahlen waren.

Sämtliche Emissionskosten sollten aus

dem Aufgeld beglichen werden. Nach den Angaben der

Beschwerdeführerin ist darin auch die eidgenössisohe

Emissionsabgabe inbegriffen.

B. -

Die Gesellschaft hat die Stempelabgabe auf dem

Ausgabewert der Aktien, also mit 1,8 % von 1050 Fr.

= 18 Fr. 90 ets. pro Titel, im Ganzen 94,500 Fr., am

6. Dezember 1929 entrichtet. Sie forderte mit Eingabe

vom 14. Januar 1930 1500 Fr. zurück mit der Begrün-

dung, (lie Abgabe sei irrtümlich auf dem ganzen Emis-

sionsaufgeld berechnet worden, statt nur auf dem um die

Abgabe verminderten Betrage. Die eidgenössische Steuer-

verwaltung hat das Gesuch abgewiesen und ihren Ent-

scheid im Einspracheverfahren unter eingehender Begrün-

dung bestätigt.

Gegen den Einspracheentscheid ist rechtzeitig Be-

schwerde erhoben worden mit dem Begehren, es sei die

Rückerstattung von 1500 Fr. zu verfÜgen. Die Beschwer-

deführerin geht davon aus, dass in Fällen, in denen sich

die Aktiengesellschaft die Stempelabgabe von den ersten

Erwerbern zurückerstatten lässt (Art. 24 Abs. 2 StG), auf