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56_I_117

BGE 56 I 117

Bundesgericht (BGE) · 1922-05-19 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege.

hat als Aufsichtsbehörde gelegentlich die Aufhebung

rechtskräftiger, aber sachlich unrichtiger Veranlagungen

angeordnet in Fällen, in denen die persönlichen Vorausset-

zungen der Ersatzpflicht überhaupt nicht oder nicht in dem

von den Taxationsbehörden angenommenen Umfange

erfüllt waren (Entscheid des Bundesrates vom 19. Mai

1922, VSA. III, S. 263; vgl. BLUl\IENSTEIN, Die Abän-

derung rechtskräftig

gewordener Militärpflichtersatz-

ansprüche, VSA. III, S. 1 H.). Es handelte sich dabei um

Verhältnisse, die von den Behörden von Amtes wegen

hätten festgestellt werden müssen, weil sie aus den amtli-

chen Kontrollen ohne weiteres erkennbar waren.

Im vorliegenden Falle aber stützt sich das Rückerstat-

tungsbegehren auf aine Tatsache, deren amtliche Kenntnis

bei den Veranlagungsbehörden nicht vorausgesetzt werden

konnte und die aus diesem Grunde vom Pflichtigen selbst

im gesetzlichen Verfahren hätte angerufen werden sollen,

was nicht geschehen ist. Die Verwaltung hat sich demnach

dem Rückerstattungsbegehren gegenüber mit Recht auf

die Rechtskraft der Veranlagung berufen. Der Beschwerde-

führer hat nichts dagegen vorgebracht. Er hat auch

keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die für eine

nachträgliche Revision der ihm gegenüber vorgenommenen

Veranlagung sprechen würden, sodass es bei den in Rechts-

kraft erwachsenen Einschätzungen sein Bewenden haben

muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 22.

22. Orteil vom 8. Ma.i 1930

i. S. Industriebeteillgungagesellschatt Basel

gegen eidg. Steuerverwaltung.

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S t e m p e lab gab e n :

Die Stempelabgabe auf Aktien wird

stets auf dem vollen ttberna.hmebetrag erhoben. Der 'Über-

nahmebetrag erleidet keine Herabsetzung, wenn die Abgabe

von der Gesellschaft seIhst getragen und aus dem Emissions-

aufgeld gedeckt wird.

A. -

Die Industriebeteiligungsgesellschaft Basel hat

.laut Beschlüssen der Generalversammlungen vom 2. Ok-

tober und 15. November 1929 ihr Aktienkapital von

15,000,000 Fr. auf 20,000,000 Fr. erhöht durch Ausgabe

von 5000 Inhaberaktien von je 1000 Fr. Die Aktien

wurden zu 105 % ausgegeben, wovon 55 % sofort ein-

zuzahlen waren.

Sämtliche Emissionskosten sollten aus

dem Aufgeld beglichen werden. Nach den Angaben der

Beschwerdeführerin ist darin auch die eidgenössische

Emissionsabgabe inbegriffen.

B. -

Die Gesellschaft hat die Stempelabgabe auf dem

Ausgabewert der Aktien, also mit ],8 % von 1050 Fr.

=

18 Fr. 90 ets. pro Titel, im Ganzen 94,500 Fr., am

6. Dezember 1929 entrichtet. Sie forderte mit Eingabe

vom 14. Januar 1930 1500 Fr. zurück mit der Begrün-

dung, die Abgabe sei irrtümlich auf dem ganzen Emis-

sionsaufgeld berechnet worden, statt nur auf dem um die

Abgabe verminderten Betrage. Die eidgenössische Steuer-

verwaltung hat das Gesuch abgewiesen und ihren Ent-

scheid im Einspracheverfahren unter eingehender Begrün-

dung bestätigt.

Gegen den EIDspracheentscheid ist rechtzeitig Be-

schwerde erhoben worden mit dem Begehren,es sei die

Rückerstattung von 1500 Fr. zu verfügen. Die Beschwer-

deführerin geht davon aus, dass in Fällen, in denen sich

die Aktiengesellschaft die Stempelabgabe von den ersten

Erwerbern zurückerstatten lässt (Art. 24 Abs. 2 StG), auf

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

dem Betrage dieser Rückerstattung keine Abgabe erhoben

wird. Das nämliche müsse gelten, wenn die Stempelabgabe

aus dem Emissionsaufgeld gedeckt werde. Es komme

nicht auf die Form an, in welcher der stempelrechtliche

Rückerstattungsanspruch ausgeübt werde, sondern auf

die rechtliche Natur der Leistung des Aktionärs, nämlich

darauf, ob durch die Einforderung eines Zuschlags zum

Nennwert der Aktien der Rückerstattungsanspruch kon-

sumiert werde. Demnach sei es ohne Bedeutung, ob die

Abgabe bei den ersten Erwerbern durch « Rückforderung l)

eines bezahlten Betrages oder durch « Einforderung l) von

Leistungen zum Zwecke der Deckung der Abgabe erhoben

werde. In beiden Fällen handle es sich um « Rückerstat-

tung l) im Sinne des Gesetzes. Im vorliegenden Falle sei

die Abgabe im Aufgeld eingefordert worden.

Darum

dürfe die Stempelabgabe nur auf der um den Stempel-

betrag gekürzten Leistung des Aktionärs erhoben werden.

Die bisherige Praxis., an die das Bundesgericht nicht

gebunden sei, stelle zu .sehr 'auf die historische und die

systematische Auslegung ab und messe aueh der gramma-

tikalischen Interpretation zu grosse Bedeutung bei. Die

Literatur erkläre nicht den offiziellen Emissionskurs als

. massgebend, sondern lege der Abgabeberechnung die

materiellen Verhältnisse zu Grunde. Der angefochtene

Entscheid gehe von diesem Grundsatz aus, wende ihn

aber im vorliegenden Falle, wo er für den Fiskus ungünstig

sei, nicht an.

Belanglos sei, ob der Zeichner die Aktien nur dann

erhalte, wenn er die ihm obliegenden LeistUngen ein-

,schliesslich der laut Emissionsbedingungen von ihm ge-

schuldeten Kosten erbringt, worauf die Steuerverwaltung

abstelle. Es handle sich dabei um eine zivilrechtliche

Frage, die mit Art. 24: Abs. 2 StG nicht zusammenhänge.

Art. 24 Abs. 2 StG schaffe eine Ausnahme von Art. 23

Abs. 2 StG.

C. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt

Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Begriin-

Bundesrechtliche Abgaben. N° 22.

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dung ihres Einspracheentscheides und führt weiter aus :

Art. 24 StG beziehe 'sich nicht auf die Berechnung der

Abgabe und enthalte keine Ausnahme von den Vorschriften

in Art. 23 StG. Art. 24 ermächtige die Gesellschaft, sich

die entrichtete Abgabe von den ersten Erwerbern zurück-

erstatten zu lassen, sie also neben dem nach Art. 23

bereohneten Emissionspreis einzufordern.

Es könne aber auch nicht anerkannt werden, dass das

Emissionsaufgeld, soweit es zur Deckung der Stempel-

abgabe verwendet wird, als Rückerstattung im Sinne von

Art. 24 Abs. 2 StG zU betrachten sei. Die Überwälzung

der Abgabe auf Aktien sei weder gesetzlich vorgeschrieben,

noch allgemein üblich. Es könne deshalb nicht ange-

nommen werden, dass eine Gesellschaft, die vom Erwerber

der Aktien ein '2:u1' Deckung der Emissionsspesen bestimm-

tes Emissionsaufgeld einfordere, dadurch einen Regress-

anspruch nach Art. 24 Abs. 2 StG geltend mache.

Mit Rücksicht auf die allerdings sehr allgemein gehaltene

Kritik an der bisherigen Praxis sei darauf hinzuweisen,

dass das deutsche Reichsgericht die inhaltlich gleich-

lautende, heute. aufgehobene Bestimmung des Reichs-

stempeIgesetzes in gleicher Weise ausgelegt, ja sogar

entschieden habe, dass dem steuerbaren übernahme,.

preis auch die dem Titelerwerber gesondert belasteten

Stempel- und andern Kosten zuzuzählen seien (Rg in

Zivilsachen Bd. 73, So 185; 78, S. 169; 80, S. 115).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Vorschrift des Stempelgesetzes (Art. 23

Abs. 2) wird die bei Ausgabe von Aktien geschuldete

Abgabe auf dem Betrage berechnet, zu welchem die

Titel v()n den~n Erwerbern übernommen werden,

also, wie die eidgenössische Steuerterwaltung in ihrem

Einspracheentscheid ztltreffendfestgestellt hat, auf dem

Gesamtwerte der Gegenleistungen, die der Aktionär der

Gesellschaft für die Einräumung des Aktienrechtes zu

erbringen hat. Demnach fällt, nach Art. 23 Abs. 2 StG,

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Verwaltungs- und DiszipUnarrechtapf

das Emissionsaufgeld mit seinem vollen Betrage in die

Stempelberechnung. Irgend eine Kürzung des Aufgeldes

ist in Art. 23 StG nicht vorgesehen.

2. ~ Die Beschwerdeführerin versucht nun aber dar-

zutun, dass sich eine solche Kürzung aus Art. 24 Abs. 2 StG

ergebe : wenn die Abgabe von der Gesellschaft getragen

und aus dem Aufgeld gedeckt wird, dürfe die Stempel-

abgabe nur auf dem um den Abgabebetrag venninderten

Emissionspreis berechnet werden; Art. 24 Abs. 2 StG

schaffe eine Ausnahme von Art. 23 Abs. 2.

Diese Auffassung ist indessen offensichtlich unhaltbar.

Das Gesetz selbst enthält weder eme ausdrückliche An-

ordnung, die für sie sprechen würde, noch lässt sich der

behauptete Zusammenhang aus den beiden Gesetzes-

bestimmungen (Art. 23 und 24 StG) ableiten. Im Gegen-

tei1;,geht aus ihrem Wortlaut sowohl als auch aus ihrer

Einordnung im Gesetz, die durch die Marginalien « Ab-

gabesatz l) und «Abgabepflichtig,e l) noch hervorgehoben

wird, unzweideutig hervor, dass sie verschiedene Seiten

des Abgabeverhältnisses regeln. Art. 23 befasst sich mit

der Abgabeberechnung, Art. 24 mit der Person des

Abgabepflichtigen, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern

Art. 24 eine Rückwirkung auf .die in Art. 23 abschliessend

getroffene' Ordnung haben könnte.

Wenn nämlich Art. 24 Abs. 2 StG die Möglichkeit vor-

sieht, die Abgabe, die von der emittierenden Gesellschaft

geschuldet ist, von den ersten Erwerbern der Aktien

zurückerstatten zu lassen, und damit die Überwälzung

der Abgabe grundsätzlich zulässt, so wird dUrch diese

Regelung die Frage, ob die Form der "Oberwälzung für

die Bestimmung des für die Berechnung der Abgabe

massgebenden Emissionswertes erheblich ist, grundsätz-

lich nicht berührt . Das Gesetz sagt bloas, dass die Abgabe

überwälzt. werden darf. Welche Folgen für die Abgabe-

berechnung die Überwälzung hat, bestimmt sich nicht

nach Art. 24, sondern aUsschliesslich nach Art. 23 StG.

Diese Bestfuunung' stellt ausdrücklich auf den Über-

Bundesrechtliche Abgaben. N0 22.

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nahmebetrag ab. Wenn nun der Abgabeschuldner vom

Erwerber der Ak.tienausser dem vereinbarten Über-

nahmebetrag auch noch die Stempelabgabe einzieht, so

kann es sich fragen, ob diese weitere Leistung des Aktiett-

erwerbers für die Stempelberechnung zum Übernahme-

betrag hinzugerechnet werden darf. Die Verwaltungs-

praxis hat diese Frage verneint und steht damit im Ein-

klang mit' der Ansicht des Gesetzesredaktors Landmann

über den' Sinn der Stempelüberwälzung (LANDMANN,

IMlloF, JOEHR: Das Bundesgesetz über die Stempel-

abgaben, S. 226 f.).

Es bleibt infolgedessen in diesen

Fällen dabei, dass die Abgabe gemäss Art. 23 auf dem-

jenigen Betrage erhoben wird,

(l zu welchem die Titel

vom ersten Erwerber übernommen werden a.

Daraus folgt aber nicht, dass die Abgabe vom "Ober-

"nahmebetrag abgezogen werden muss, wenn sie aus dem

Emissionsergebnis von der Gesellschaft selbst gedeckt

wird; d. h. für die Abgabeberechnung u n t erden Betrag

zugehen, « zu welchem die Titel von dem ersten Erwerber

übernommen werden l). Das wäre nur zulässig, wenn es

im Gesetze vorgesehen wäre, was nicht der Fall ist.

Gerade weil das Gesetz die Überwälzung der Abgabe in

Art. 24 nicht vorschreibt, sondern nur ermöglicht, muss

die Abgabe stets auf dem vollen "Obernahmebetrag

erhoben werden, auch wenn ein Teil desselben zur Be-

zahlung der Abgabe verwendet wird.

Aus dem nämlichen Grunde ist es unrichtig, wenn die

Beschwerdeführerin behauptet, der beanspruchte Abzug

entspreche der «rechtlichen Natur der Leistung des

Aktionärs l), weil durch die Einforderung eines Zuschlags

zum Nominalwert der Aktien der «Rückerstattungs-

anspruch l) der Gesellschaft «(im Sinne von Art. 24 Abs. 2

StG konsumiert l) werde. Das Gesetz gewährt einen sol-

chen Anspruch nicht, sondern überlässt es der Verein-

barung der Beteiligten zu bestimmen, ob die Rückerstat-

tung der Abgabe stattzufinden oder zu unterbleiben hat.

Darum kann von einer «(Konsumtion» eines Rückerstat-

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

tungsanspruchs durch Einforderung eines Emissionsauf-

geldes nicht die Rede sein, wie denn auch die gesonderte

Einforderung des Abgabebetrages neben dem Aufgeld

begrifflich durchaus denkbar und wirtschaftlich möglich

wäre. Vielmehr verhält assich so, dass der Gesellschaft

die Rückerstattung der Abgabe im Sinne der in Art. 24

Abs. 2 StG vorgesehenen Möglichkeit deshalb nicht zusteht,

weil sie die Emissionsbedingungenentweder nicht vor-

sehen oder, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist,

ausdrücklich allsschliessen, indem sie sämtliche Emis-

sionskosten der Gesellschaft überbinden.

Das Gesetz

ordnet aber in Fällen, in welchen die Emissionsabgabe

von der Gesellschaft getragen werden muss und aus dem

Emissionsergebnis oder aus anderen Mitteln der Gesell-

schaft zu decken ist, -eine entsprechende Herabsetzung

des für die Abgabeberechnung nach Art. 23 Abs. 2 StG

massgebenden Betrages nicht an.

Innere Gründe, Fälle wie den vor Hegenden durch An-

ordnung des Abzuges vom Emissionswert denjenigen

gleiohzustellen, in denen nach der Praxis bei gesonderter

Einforderung der Abgabe eine Erhöhung des Emissions-

betrages um die Stempelabgabe abgelehnt wird, bestehen

nicht.

Es handelt sich um zwei Tatbestände, deren

Verschiedenheit im wesentliohen durch die wirtschaft-

lichen Verhältnisse und durch die technischen Vorgänge

bestimmt wird, unter dene!! die Aktienausgabe vor. sich

geht, somit nreht um formale, sondern sachliche Unter-

schiede. Es liegt keine Veranlassung vor, diese sachlich

bedingten Verschiedenheiten duroh eine im Gesetz nicht

vorgesehene Angleichung zu überbrücken.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Registersachen. N° 23.

TI. REGISTERSACHEN

REGISTRES

23. Urteil der I. ZivUabteiluDg vom 7. Kai 1930

i. S. Diakonieverb&nd fj Wartburg ..

gegen Begie1"l11lgS1'&t des lta.ntons Dern.

123

Emtragungspflicht in das Ha.ndelsregister der Il3Ch kaufmiinni-

_her Alt geführten Zweigniederlassung (Erholungsheim) eines

V.ereins mit idealen Zw€'Cken. Gewiunahsicht ist nicht erfor-

derlich.

B'3griff der Zweigniederlassung.

ZUB Art. ~9 Ahs. 2, 60 Abs. I, 61 Abs. 2; OR Art. 865 Abo;. 4;

Haudelsregisterverorduung Art. 13 Ziff. :l.

A. -

Der Diakonieverband « Wartburg ~) mit Sitz in

Mannenbach (Thurgau) ist ein Verein im Sinne der

Art. 60 ff. des ZGB, der sich laut Art. 2 seiner Satzungen

die öffentliche Krankenpflege, die Ausbildung von Dia-

konissen und evangelischen Pflegerinnen, die Leitung der

Dienste dieser Diakonissen, die Abhaltung von Haus-

haltungs- und andern fra.uenwirtschaftlichen Kursen und

die Errichtung, Führung, Erwerbung und Veräusserung

entsprechender Gebäude zum Zwecke gesetzt hat. Diese

Ziele sollen nach Art. 3 der Statuten erreicht werden

durch die Gründung eigener Schwesternstationen, die

Überlassung von Schwestern a.n Gemeinden und andere

Ini!titutionen, die Pflege christlichen Lebens auf biblischer

Grundlage und die Führung von christlichen Erholungs-

häusern, Anstalten, Asylen und Heimen.

Der Verband ist seit dem 28. April an sinemSitz i~

schweizerischen Handelsregister eingetragen. Im Mai 1928

~röffnete er auf der {(Burg t in Iseltwald (Bern) ein evan-

gelisches Erholungsheim. Darin wurden vom Mai bis

Dezember 1928 an Pensionsgeldem von Gästen 2l,972 Fr.

15 Cts. und an Haushaltungsschulgeldern 10,792 Fr.