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Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege.
hat als Aufsichtsbehörde gelegentlich die Aufhebung
rechtskräftiger, aber sachlich unrichtiger Veranlagungen
angeordnet in Fällen, in denen die persönlichen Vorausset-
zungen der Ersatzpflicht überhaupt nicht oder nicht in dem
von den Taxationsbehörden angenommenen Umfange
erfüllt waren (Entscheid des Bundesrates vom 19. Mai
1922, VSA. III, S. 263; vgl. BLUl\IENSTEIN, Die Abän-
derung rechtskräftig
gewordener Militärpflichtersatz-
ansprüche, VSA. III, S. 1 H.). Es handelte sich dabei um
Verhältnisse, die von den Behörden von Amtes wegen
hätten festgestellt werden müssen, weil sie aus den amtli-
chen Kontrollen ohne weiteres erkennbar waren.
Im vorliegenden Falle aber stützt sich das Rückerstat-
tungsbegehren auf aine Tatsache, deren amtliche Kenntnis
bei den Veranlagungsbehörden nicht vorausgesetzt werden
konnte und die aus diesem Grunde vom Pflichtigen selbst
im gesetzlichen Verfahren hätte angerufen werden sollen,
was nicht geschehen ist. Die Verwaltung hat sich demnach
dem Rückerstattungsbegehren gegenüber mit Recht auf
die Rechtskraft der Veranlagung berufen. Der Beschwerde-
führer hat nichts dagegen vorgebracht. Er hat auch
keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die für eine
nachträgliche Revision der ihm gegenüber vorgenommenen
Veranlagung sprechen würden, sodass es bei den in Rechts-
kraft erwachsenen Einschätzungen sein Bewenden haben
muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Bundesrechtliche Abgaben. N° 22.
22. Orteil vom 8. Ma.i 1930
i. S. Industriebeteillgungagesellschatt Basel
gegen eidg. Steuerverwaltung.
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S t e m p e lab gab e n :
Die Stempelabgabe auf Aktien wird
stets auf dem vollen ttberna.hmebetrag erhoben. Der 'Über-
nahmebetrag erleidet keine Herabsetzung, wenn die Abgabe
von der Gesellschaft seIhst getragen und aus dem Emissions-
aufgeld gedeckt wird.
A. -
Die Industriebeteiligungsgesellschaft Basel hat
.laut Beschlüssen der Generalversammlungen vom 2. Ok-
tober und 15. November 1929 ihr Aktienkapital von
15,000,000 Fr. auf 20,000,000 Fr. erhöht durch Ausgabe
von 5000 Inhaberaktien von je 1000 Fr. Die Aktien
wurden zu 105 % ausgegeben, wovon 55 % sofort ein-
zuzahlen waren.
Sämtliche Emissionskosten sollten aus
dem Aufgeld beglichen werden. Nach den Angaben der
Beschwerdeführerin ist darin auch die eidgenössische
Emissionsabgabe inbegriffen.
B. -
Die Gesellschaft hat die Stempelabgabe auf dem
Ausgabewert der Aktien, also mit ],8 % von 1050 Fr.
=
18 Fr. 90 ets. pro Titel, im Ganzen 94,500 Fr., am
6. Dezember 1929 entrichtet. Sie forderte mit Eingabe
vom 14. Januar 1930 1500 Fr. zurück mit der Begrün-
dung, die Abgabe sei irrtümlich auf dem ganzen Emis-
sionsaufgeld berechnet worden, statt nur auf dem um die
Abgabe verminderten Betrage. Die eidgenössische Steuer-
verwaltung hat das Gesuch abgewiesen und ihren Ent-
scheid im Einspracheverfahren unter eingehender Begrün-
dung bestätigt.
Gegen den EIDspracheentscheid ist rechtzeitig Be-
schwerde erhoben worden mit dem Begehren,es sei die
Rückerstattung von 1500 Fr. zu verfügen. Die Beschwer-
deführerin geht davon aus, dass in Fällen, in denen sich
die Aktiengesellschaft die Stempelabgabe von den ersten
Erwerbern zurückerstatten lässt (Art. 24 Abs. 2 StG), auf
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
dem Betrage dieser Rückerstattung keine Abgabe erhoben
wird. Das nämliche müsse gelten, wenn die Stempelabgabe
aus dem Emissionsaufgeld gedeckt werde. Es komme
nicht auf die Form an, in welcher der stempelrechtliche
Rückerstattungsanspruch ausgeübt werde, sondern auf
die rechtliche Natur der Leistung des Aktionärs, nämlich
darauf, ob durch die Einforderung eines Zuschlags zum
Nennwert der Aktien der Rückerstattungsanspruch kon-
sumiert werde. Demnach sei es ohne Bedeutung, ob die
Abgabe bei den ersten Erwerbern durch « Rückforderung l)
eines bezahlten Betrages oder durch « Einforderung l) von
Leistungen zum Zwecke der Deckung der Abgabe erhoben
werde. In beiden Fällen handle es sich um « Rückerstat-
tung l) im Sinne des Gesetzes. Im vorliegenden Falle sei
die Abgabe im Aufgeld eingefordert worden.
Darum
dürfe die Stempelabgabe nur auf der um den Stempel-
betrag gekürzten Leistung des Aktionärs erhoben werden.
Die bisherige Praxis., an die das Bundesgericht nicht
gebunden sei, stelle zu .sehr 'auf die historische und die
systematische Auslegung ab und messe aueh der gramma-
tikalischen Interpretation zu grosse Bedeutung bei. Die
Literatur erkläre nicht den offiziellen Emissionskurs als
. massgebend, sondern lege der Abgabeberechnung die
materiellen Verhältnisse zu Grunde. Der angefochtene
Entscheid gehe von diesem Grundsatz aus, wende ihn
aber im vorliegenden Falle, wo er für den Fiskus ungünstig
sei, nicht an.
Belanglos sei, ob der Zeichner die Aktien nur dann
erhalte, wenn er die ihm obliegenden LeistUngen ein-
,schliesslich der laut Emissionsbedingungen von ihm ge-
schuldeten Kosten erbringt, worauf die Steuerverwaltung
abstelle. Es handle sich dabei um eine zivilrechtliche
Frage, die mit Art. 24: Abs. 2 StG nicht zusammenhänge.
Art. 24 Abs. 2 StG schaffe eine Ausnahme von Art. 23
Abs. 2 StG.
C. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt
Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Begriin-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 22.
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dung ihres Einspracheentscheides und führt weiter aus :
Art. 24 StG beziehe 'sich nicht auf die Berechnung der
Abgabe und enthalte keine Ausnahme von den Vorschriften
in Art. 23 StG. Art. 24 ermächtige die Gesellschaft, sich
die entrichtete Abgabe von den ersten Erwerbern zurück-
erstatten zu lassen, sie also neben dem nach Art. 23
bereohneten Emissionspreis einzufordern.
Es könne aber auch nicht anerkannt werden, dass das
Emissionsaufgeld, soweit es zur Deckung der Stempel-
abgabe verwendet wird, als Rückerstattung im Sinne von
Art. 24 Abs. 2 StG zU betrachten sei. Die Überwälzung
der Abgabe auf Aktien sei weder gesetzlich vorgeschrieben,
noch allgemein üblich. Es könne deshalb nicht ange-
nommen werden, dass eine Gesellschaft, die vom Erwerber
der Aktien ein '2:u1' Deckung der Emissionsspesen bestimm-
tes Emissionsaufgeld einfordere, dadurch einen Regress-
anspruch nach Art. 24 Abs. 2 StG geltend mache.
Mit Rücksicht auf die allerdings sehr allgemein gehaltene
Kritik an der bisherigen Praxis sei darauf hinzuweisen,
dass das deutsche Reichsgericht die inhaltlich gleich-
lautende, heute. aufgehobene Bestimmung des Reichs-
stempeIgesetzes in gleicher Weise ausgelegt, ja sogar
entschieden habe, dass dem steuerbaren übernahme,.
preis auch die dem Titelerwerber gesondert belasteten
Stempel- und andern Kosten zuzuzählen seien (Rg in
Zivilsachen Bd. 73, So 185; 78, S. 169; 80, S. 115).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Vorschrift des Stempelgesetzes (Art. 23
Abs. 2) wird die bei Ausgabe von Aktien geschuldete
Abgabe auf dem Betrage berechnet, zu welchem die
Titel v()n den~n Erwerbern übernommen werden,
also, wie die eidgenössische Steuerterwaltung in ihrem
Einspracheentscheid ztltreffendfestgestellt hat, auf dem
Gesamtwerte der Gegenleistungen, die der Aktionär der
Gesellschaft für die Einräumung des Aktienrechtes zu
erbringen hat. Demnach fällt, nach Art. 23 Abs. 2 StG,
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Verwaltungs- und DiszipUnarrechtapf
das Emissionsaufgeld mit seinem vollen Betrage in die
Stempelberechnung. Irgend eine Kürzung des Aufgeldes
ist in Art. 23 StG nicht vorgesehen.
2. ~ Die Beschwerdeführerin versucht nun aber dar-
zutun, dass sich eine solche Kürzung aus Art. 24 Abs. 2 StG
ergebe : wenn die Abgabe von der Gesellschaft getragen
und aus dem Aufgeld gedeckt wird, dürfe die Stempel-
abgabe nur auf dem um den Abgabebetrag venninderten
Emissionspreis berechnet werden; Art. 24 Abs. 2 StG
schaffe eine Ausnahme von Art. 23 Abs. 2.
Diese Auffassung ist indessen offensichtlich unhaltbar.
Das Gesetz selbst enthält weder eme ausdrückliche An-
ordnung, die für sie sprechen würde, noch lässt sich der
behauptete Zusammenhang aus den beiden Gesetzes-
bestimmungen (Art. 23 und 24 StG) ableiten. Im Gegen-
tei1;,geht aus ihrem Wortlaut sowohl als auch aus ihrer
Einordnung im Gesetz, die durch die Marginalien « Ab-
gabesatz l) und «Abgabepflichtig,e l) noch hervorgehoben
wird, unzweideutig hervor, dass sie verschiedene Seiten
des Abgabeverhältnisses regeln. Art. 23 befasst sich mit
der Abgabeberechnung, Art. 24 mit der Person des
Abgabepflichtigen, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern
Art. 24 eine Rückwirkung auf .die in Art. 23 abschliessend
getroffene' Ordnung haben könnte.
Wenn nämlich Art. 24 Abs. 2 StG die Möglichkeit vor-
sieht, die Abgabe, die von der emittierenden Gesellschaft
geschuldet ist, von den ersten Erwerbern der Aktien
zurückerstatten zu lassen, und damit die Überwälzung
der Abgabe grundsätzlich zulässt, so wird dUrch diese
Regelung die Frage, ob die Form der "Oberwälzung für
die Bestimmung des für die Berechnung der Abgabe
massgebenden Emissionswertes erheblich ist, grundsätz-
lich nicht berührt . Das Gesetz sagt bloas, dass die Abgabe
überwälzt. werden darf. Welche Folgen für die Abgabe-
berechnung die Überwälzung hat, bestimmt sich nicht
nach Art. 24, sondern aUsschliesslich nach Art. 23 StG.
Diese Bestfuunung' stellt ausdrücklich auf den Über-
Bundesrechtliche Abgaben. N0 22.
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nahmebetrag ab. Wenn nun der Abgabeschuldner vom
Erwerber der Ak.tienausser dem vereinbarten Über-
nahmebetrag auch noch die Stempelabgabe einzieht, so
kann es sich fragen, ob diese weitere Leistung des Aktiett-
erwerbers für die Stempelberechnung zum Übernahme-
betrag hinzugerechnet werden darf. Die Verwaltungs-
praxis hat diese Frage verneint und steht damit im Ein-
klang mit' der Ansicht des Gesetzesredaktors Landmann
über den' Sinn der Stempelüberwälzung (LANDMANN,
IMlloF, JOEHR: Das Bundesgesetz über die Stempel-
abgaben, S. 226 f.).
Es bleibt infolgedessen in diesen
Fällen dabei, dass die Abgabe gemäss Art. 23 auf dem-
jenigen Betrage erhoben wird,
(l zu welchem die Titel
vom ersten Erwerber übernommen werden a.
Daraus folgt aber nicht, dass die Abgabe vom "Ober-
"nahmebetrag abgezogen werden muss, wenn sie aus dem
Emissionsergebnis von der Gesellschaft selbst gedeckt
wird; d. h. für die Abgabeberechnung u n t erden Betrag
zugehen, « zu welchem die Titel von dem ersten Erwerber
übernommen werden l). Das wäre nur zulässig, wenn es
im Gesetze vorgesehen wäre, was nicht der Fall ist.
Gerade weil das Gesetz die Überwälzung der Abgabe in
Art. 24 nicht vorschreibt, sondern nur ermöglicht, muss
die Abgabe stets auf dem vollen "Obernahmebetrag
erhoben werden, auch wenn ein Teil desselben zur Be-
zahlung der Abgabe verwendet wird.
Aus dem nämlichen Grunde ist es unrichtig, wenn die
Beschwerdeführerin behauptet, der beanspruchte Abzug
entspreche der «rechtlichen Natur der Leistung des
Aktionärs l), weil durch die Einforderung eines Zuschlags
zum Nominalwert der Aktien der «Rückerstattungs-
anspruch l) der Gesellschaft «(im Sinne von Art. 24 Abs. 2
StG konsumiert l) werde. Das Gesetz gewährt einen sol-
chen Anspruch nicht, sondern überlässt es der Verein-
barung der Beteiligten zu bestimmen, ob die Rückerstat-
tung der Abgabe stattzufinden oder zu unterbleiben hat.
Darum kann von einer «(Konsumtion» eines Rückerstat-
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
tungsanspruchs durch Einforderung eines Emissionsauf-
geldes nicht die Rede sein, wie denn auch die gesonderte
Einforderung des Abgabebetrages neben dem Aufgeld
begrifflich durchaus denkbar und wirtschaftlich möglich
wäre. Vielmehr verhält assich so, dass der Gesellschaft
die Rückerstattung der Abgabe im Sinne der in Art. 24
Abs. 2 StG vorgesehenen Möglichkeit deshalb nicht zusteht,
weil sie die Emissionsbedingungenentweder nicht vor-
sehen oder, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist,
ausdrücklich allsschliessen, indem sie sämtliche Emis-
sionskosten der Gesellschaft überbinden.
Das Gesetz
ordnet aber in Fällen, in welchen die Emissionsabgabe
von der Gesellschaft getragen werden muss und aus dem
Emissionsergebnis oder aus anderen Mitteln der Gesell-
schaft zu decken ist, -eine entsprechende Herabsetzung
des für die Abgabeberechnung nach Art. 23 Abs. 2 StG
massgebenden Betrages nicht an.
Innere Gründe, Fälle wie den vor Hegenden durch An-
ordnung des Abzuges vom Emissionswert denjenigen
gleiohzustellen, in denen nach der Praxis bei gesonderter
Einforderung der Abgabe eine Erhöhung des Emissions-
betrages um die Stempelabgabe abgelehnt wird, bestehen
nicht.
Es handelt sich um zwei Tatbestände, deren
Verschiedenheit im wesentliohen durch die wirtschaft-
lichen Verhältnisse und durch die technischen Vorgänge
bestimmt wird, unter dene!! die Aktienausgabe vor. sich
geht, somit nreht um formale, sondern sachliche Unter-
schiede. Es liegt keine Veranlassung vor, diese sachlich
bedingten Verschiedenheiten duroh eine im Gesetz nicht
vorgesehene Angleichung zu überbrücken.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Registersachen. N° 23.
TI. REGISTERSACHEN
REGISTRES
23. Urteil der I. ZivUabteiluDg vom 7. Kai 1930
i. S. Diakonieverb&nd fj Wartburg ..
gegen Begie1"l11lgS1'&t des lta.ntons Dern.
123
Emtragungspflicht in das Ha.ndelsregister der Il3Ch kaufmiinni-
_her Alt geführten Zweigniederlassung (Erholungsheim) eines
V.ereins mit idealen Zw€'Cken. Gewiunahsicht ist nicht erfor-
derlich.
B'3griff der Zweigniederlassung.
ZUB Art. ~9 Ahs. 2, 60 Abs. I, 61 Abs. 2; OR Art. 865 Abo;. 4;
Haudelsregisterverorduung Art. 13 Ziff. :l.
A. -
Der Diakonieverband « Wartburg ~) mit Sitz in
Mannenbach (Thurgau) ist ein Verein im Sinne der
Art. 60 ff. des ZGB, der sich laut Art. 2 seiner Satzungen
die öffentliche Krankenpflege, die Ausbildung von Dia-
konissen und evangelischen Pflegerinnen, die Leitung der
Dienste dieser Diakonissen, die Abhaltung von Haus-
haltungs- und andern fra.uenwirtschaftlichen Kursen und
die Errichtung, Führung, Erwerbung und Veräusserung
entsprechender Gebäude zum Zwecke gesetzt hat. Diese
Ziele sollen nach Art. 3 der Statuten erreicht werden
durch die Gründung eigener Schwesternstationen, die
Überlassung von Schwestern a.n Gemeinden und andere
Ini!titutionen, die Pflege christlichen Lebens auf biblischer
Grundlage und die Führung von christlichen Erholungs-
häusern, Anstalten, Asylen und Heimen.
Der Verband ist seit dem 28. April an sinemSitz i~
schweizerischen Handelsregister eingetragen. Im Mai 1928
~röffnete er auf der {(Burg t in Iseltwald (Bern) ein evan-
gelisches Erholungsheim. Darin wurden vom Mai bis
Dezember 1928 an Pensionsgeldem von Gästen 2l,972 Fr.
15 Cts. und an Haushaltungsschulgeldern 10,792 Fr.