Volltext (verifizierbarer Originaltext)
4.0 Verwaltungs. und DisziplinarrechtBpfiege. Haltlos ist die BeHauptung, es fehle an einem verfüg- barenTitel. Wer eine Aktie von Fr. 7500.- anstelle einer solchen von Fr. 5000.~ erhalten hat, besitzt einen verfüg- baren Titel auch im Umfange der Differenz.
b) Nach Art. 10, lit. b CG verfällt die Abgabe bei Ver- fall des Gewinnanteiles. Eine Kapitalerhöhung aus Mitteln der Gesellschaft verfällt in dem Zeitpunkt, auf den die Generalversammlung die Kapitalerhöhung beschliesst. Im Zweifel wird, wenn nichts gesagt wird, die Erhöhung mit 'Sofortiger Wirkung beabsichtigt sein, die Gesellschaft die Einzahlung auf das Grundkapital sofort durchzuführen haben, wodurch auch der Verfall der Couponabgabe be- stimmt wird. cl. Nach Art. 11, Abs. 1 CG hat der Couponschuldner den Couponbetrag nur, dann' um den Betrag der Abgabe zu kürzen, wenn er den Coupon einlöst. Wo keine Ein- lösung, Auszahlung in bar stattfindet, wird die Abgabe auch nicht durch Kürzung des Couponbetrages überwälzt. Für die den Coupons gleichgestellten Urkunden ist ledig- lich die sinngemässe Anwendung von Art. 11, Abs. 1 CG vorgeschrieben (Art. 11, Abs. 4). Art. 146 WStB schreibt die Kürzung der steuerbaren Betreffnisse ebenfalls nicht vorbehaltlos vor. Er lässt andere Lösungen zu und beauf- tragt die eidgenössische Steuerverwa.ltung, sie anzuord- nen, wo es angezeigt erscheint. Übrigens hat die Rekur- rentin von sich aus Mittel und Wege gefunden, um die Überwälzung der beiden Abgaben auf die Steuerträger durchzuführen, ohne die Einlage auf das Grundkapital dafür in Anspruch zu nehmen.
d) Bei der Erhöhung des Aktienkapitals hat die Gesell- schaft der Ludw. von Roll'schen Eisenwerke über ihre Reserven zu Gunsten der Aktionäre verfügt, diesen einen neuen Anteil am Grundkapital unter Übernahme. der erforderlichen Kapitaleinzahlung verschafft. Es handelt sich um eine Verteilurig von Mitteln aus den angesammel- ten Gewinnen. Sie erfolgt auf Grund und im Verhältnis der bisherigen Beteiligung der ~tiOnäre und kann deshalb BundeBreChtliohe Abgsben. No 10. 4.1 nicht anders denn als Ertrag dieser Beteiligung angesehen werden (Entscheid vom 28. November 1941 i. S. Union Suisse gegen eidgenössische Steuerverwaltung, nicht pu- bliziert). Die Einwendungen, die die Rekurrentin unter Berufung auf Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses her- leiten möchte, sind daher unbegründet. Im übrigen unter- liegen gemäss ausdrücklicher Vorschrift in Art. 141, lit. a WStB alle nach Art. 5 CG couponabgabepflichtigen Leistungen der Wehrsteuer an der Quelle, womit sie von gesetzeswegen als Bestandteile des wehrsteuerpflichtigen Einkommens bezeichnet sind und nicht weiter zu unter- suchenist, was unter « Ertrag» im Sinne von Art. 2, Ziff. 2 WStB zu verstehen ist. Das Gesetz hat das Erforderliche durch die Verweisung auf die Stempelgesetzgebung geord- net. Gegenstandslos ist der Hinweis auf eine zweimalige Er- hebung der nämlichen Wehrsteuer. Art. 21, Abs. 6 WStB schliesst diese Möglichkeit ausdrücklich aus.
10. Urteil vom I:!. April 1943 i. S. Verkaufsstelle schweizerischer Papierfabrikeu « Papyrus» gegen eidg. Stenerverwaltung. Stempelabgabe auf StammJcapitalatnteilen.
1. Die Abgabe verjährt 5 Jahre nach Auflösu,ng der Genossenschaft (Art. 9, Abs. 1 und Abs. 2, lit. a, StG).
2. Sie wird berechnet auf dem Gesamtbetrage der Leistungen. die der erste Erwerber des Stammanteils für die Mitgliedschaft aufzuwenden hat, wobei auch Nebenleistungen einzurechnen sind, die zu der Einzahlung auf das statutarische Stammkapital hinzutreten (Art. 23, Abs. 2 StG).
3. Beiträge, die von der Genossenschaft im Verhältnis der Betei- ligungen ohne entsprechende Erhöhung des im Handelsregister eingetragenen genossenschaftlichen Stammkapitals erhoben werden, unterliegen ebenfalls der Abgabe (Art. 21, Abs. 1 StG). Droit de timbf'6 BUr le8 parts du capital aooial.
1. Le droit de timbre se prescrit par cinq ans des la dissolution da 1& societe coop6ra.tive (art. 9 &1. 1 et aL 2 lit. aLT).
2. TI se calcule su.r fe total des prestations q,ue le premier a.cquereu,r de 1& part socmle doit fou.rnxr pou.r obtenxr 1& qU,alite de membre, compte tenu des prestations accessoires qu.i s'ajoutant aux paiements an faveu.r du oapital Bocml statutaire (art. 2361. 2 LT).
3. Las contributions que 1& societe impose a. ses membres Epor- tionnellement a. leurs participatioDS et sans au.gmanter d autant
42 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfl~ge. le capital social inscrit au, registre du commerce sont egalement soumises au droit detimbre (art. 21 a1. 1 LT). Tassa di bollo BUlle quote del capitale sQciale. 1: La tassa di bollo si prescrive col decorso di cinque anni dallo sciogIimento dells. societa cooperativa (art. 9 cp. 1 e 2 lett. a LTB).
2. La tassa di bollo si calcola sul totale delle prestazioni che il primo acquirente dena quota sociale deve fornire per ottenere la qu,alita di socio, tenuto canto delle prestazioni accessorie che si aggiungono ai versamenti in favore deI capitale sociale statu,tario (art. 23cp. 2 LTB).
3. I contribu,ti che la societa impone ai suoi membri proporzional- mente alle 10ro quote, senza coErispondente aumento deI capitale sociale iscritto nel registro di commercio, sono pure sottoposte alls. tassa di bollo (art. 21 cp. 1 LTB). A. - Die Genossenschaft « Verkaufastelle schweizeri- scher Papierfabtiken PAPYRUS)) in Luzern (im Folgenden « Papyrus) genannt) wurde am 5. April 1919 gegründet mit dem Zwecke, die von -den Genossenschaftern, den schweizerischen Papierfabriken, erzeugten Papiere zu ver- treiben (Art. 2, Abs. I der Statuten vom 5. April 1919). Das Genossenschaftskapital ist in Stamma.nteile von Fr. 10,000.- eingeteilt. Jeder Genossenschafter hat bei seinem Eintritt 1-5 Stammanteile gemäss den Bestimmun- gen des Geschäftsreglementes zu zeichnen und voll einzu- zahlen (Art. 6, Abs. 1 und 2). Sodann bestimmt Art. 6, Abs. 3, 5 und 6 : «Im fernern hat jeder Genossenschafter pro pflichtigen Stamm- anteil eine Einlage in den Dispositionsfonds zu entrichten in der Höhe, wie ihn die Gründungs-Generalv~rsammlung beschliesst. .. Firm~n, die e~t nach der GründU?g .eintreten, ~ben sinnge- mass seIt der Grundung von den MltghedeJ,"Il geleIstete Beträge nachzuvergüten; ausserdem kann von ihnen ein von der Gene- ralversammlung zu bestimmender Extrabeitrag in den Dispo- sitionsfonds verlangt werden. Bezüglic~ Zwec~bestimmung und Verwaltung des Dispositions- fonds bestImmt em von der Generalversammlung zu, genehmi- gendes Reglement. » Das Dispositionsfonds-Reglement vom 5. April 1919 bestimmt: «.Art. 1.: I?er D.ispositionsfonds wird gebildet aus den erst- maligen Emtrittsbelträgen der Genossenschafter, aus den Zuwei- sungen aus den Jahresüberschüssen, aus den Bussenüberweisungen, Bundesrechtliehe Abgaben. No 10. 43 aus allfälligen von der Generalversammlung beschlossenen Extra- zuschüssen, sowie aus Eingängen, die gemäss den Bestimmungen dieses Reglementes erfolgen; Art. 2 : Mit der Gründung und Erhaltung des Dispositionsfonds wird die Schaffung eines Instrumentes bezweckt, das es ermöglicht, die Schweizer Papierindustrie in der Genossenschaft - Verkaufs- stelleSchweiz. Papierfabriken hochzuhalten und zu fördern, sowie die Genossenschafter zur Wahrung gemeinsamer Interessen heranzuziehen und zu verpflichten ... » Nach Art. 3 werden aus dem Dispositionsfonds haupt- sächlich Ausfälle und Schäden vergütet, die den Mitgliedern aus den zufolge Verständigung oder nach Anordnungen der Organe der Genossenschaft durchgeführten Betriebsein- schränkungen und Einstellungen entstehen; Art. 4 stellt ihn auch für Finanzoperationen der Genossenschaft zur Verfügung. Seit 1925 (Statutenrevision vom 13. Juni) wird der Dispositionsfonds als Betriebskapital bezeichnet auf Grund von Art .. 6, Abs. I und 2 der revidierten Statuten, welche bestimmen: «Das Genossenschaftskapital setzt sich zusammen :
a) au,s einem Stammkapital, eingeteilt in Stammanteile von Fr. 10,000.- und
b) aus einem Betriebskapital. Jeder Genossenschafter hat sich am Stammkapital nach Mass- gabe seines Kontingentes mit Stammanteilen zu beteiligen und ausserdem an das Betriebskapital pro Stammanteil einen von der Mitgliederversammlung zu fixierenden Beitrag zu, leisten. » In der Gründungsgeneralversammlung war der Beitrag in den Dispositionsfonds festgesetzt worden. Die Genossen- schaft hat in den Jahren 1919-1928 43 Stammanteile ausgegeben. Am 18. Oktober 1927 wurde sodann, anlässlich der Still- legung einer Fabrik, die Erhebung eines ausserordentlichen Beitrages pro Stammanteil in den Geschäftsjahren 1927/28 und 1928/29 beschlossen. B. - Die Genossenschaft « Papyrus» hat in der Anmel- dung der Ausgabe von Stammanteilen bei der Gründung (Formular 6) und in den Jahresaufstellungen betreffend das Stammkapital und die Gewinnverteilung (Formular 7)
Verwaltungs- und Diszipünarrechtspflege. nur die Einzahlungeriauf das Stammkapital angegeben und die Stempelabgabe nur auf dem ihnen entsprechenden Beirage entrichtet. . Mit Verfügung vom 8. Juli 1942 hat die eidgenössische Steuerverwaltung die Stempelabgabe auf Stammkapital- anteilen auch von den Beiträgen verlangt, die die Mitglieder der Genoi;senschaft « Papyrus)) bei übernahme von Stamm- anteilen an den Dispositionsfonds (später Betriebskapital) geleistet haben. Im Einspracheentscheid vom 24. Oktober 1942 wurden weiterhin die auf den 30. Juni 1929 erbrachten ausserordentlichen Beiträge zur Abgabe herangezogen. O. - Die Genossenschaft « Papyrus)j erhebt die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Feststellung, dass die Emis- sionsabgabe auf den Einzahlungen in den Dispositionsfonds nicht geschuldet sei. Zur Begründung wird ausgeführt, da es sich um die Besteuerung von Vorgängen handle, die in die Zeit vor der Revision der Stempelgesetzgebung fallen, müsse auf die ursprüngliche Praxis und anfängliche Rechts- auffassungen abgestellt werden. Danach sei aber nur das Anteilsrecht am Genossenschaftsvermögen Gegenstand der Emissionsabgabe auf Stammkapitalanteilen, weshalb die Einlagen in den Dispositionsfonds damals der Abgabe- pflicht nicht unterstellt worden seien. In den Statuten werde streng zwischen Stammkapital und Genossenschafts- vermögen unterschieden. Danach seien nut die Stamman- teile Teile des Stammkapitals, nur sie würden verzinst und den Genossenschaftern beim Austritt zurückgegeben. Die Einzahlungen in den Dispositionsfonds dagegen verblieben der Genossenschaft. Mit ihnen hätten sich die Mitglieder nicht einen vermögensrechtlichen Anteil am Gesellschafts- vermögen gesichert, sondern die geschäftlichen Dienste bezahlt, die ihnen die Genossenschaft leistet. - Auch die Einzahlungen im Geschäftsjahre 1928/29 hätten mit dem Erwerbe der Mitgliedschaftsrechte nichts zu tun. Sie seien auch nicht Leistungen gemäss Art. 21 StG, sondern eine Spesenvergütung der Mitglieder für Aufwendungen für die Bundesroohtliche Abgaben. No 10. Stillegung einer Fabrik, Abtragung einer Schuld. Man hätte sie sehr wohl nach den Kontingenten statt nach Stammanteilen bemessen können. Die eidgenössische Steuerverwaltung habe seit 1919 alle Unterlagen besessen, die heute zur Geltendmachung einer angeblich im Jahre 1919 unterlassenen Emissionsabgabe führen. Sie berufe sich darauf, dass die Verjährung erst mit der Liquidation der Gesellschaft zu laufen beginne. Dies stehe aber im Widerspruch zu allem Rechtsempfinden und aller geschäftlichen Zumutbarkeit; es stelle sich gleich- sam dar als ein Missbrauch der Verjährungsbestimmungen. Solchen zurückgreifenden Forderungen der Steuerbehörden gegenüber sei, wie im Privatrecht, die Einrede zulässig, dass in der langjährigen Nichtgeltendmachung ein Ver- zicht der Steuerbehörde erblickt werden müsse. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
1. - Auf Verjährung kann sich die Rekurrentin nicht berufen. Sie tritt für Stempelabgaben auf Stammkapital- anteilen 5 Jahre nach Auflösung der Genossenschaft ein. Solange die Genossenschaft besteht, läuft keine Verjähr- ungsfrist (Art. 9, Abs. 1 und 2, lit. a, StG). Die eidgenös- sische Steuerverwaltung ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auf Zahlungen oder Leistungen, die bei ihr nicht angemeldet wurden und deshalb unversteuert blieben, die gesetzlichen Abgaben nachzuerheben, sobald sie die ungenügende Erfüllung der Abgabepflicht entdeckt. Von einem Verstoss gegen das Gebot loyalen Verhaltens kann nicht die Rede sein, wo die Steuerverwaltung mit einer Abgabefordel'1lng lediglich ihren gesetzlichen Oblie- genheiten genügt, ihre Amtspflicht erfüllt. Dazu kommt, dass hier eine Abgabeberechnung berichtigt wird, die durch eine unrichtige, ungenügende Meldung des Abgabepflich- tigen veranlasst war. Eine Abgabe, die hätte bezahlt wer- den sollen im Zeitpunkt der Betriebseröffnung, und die fiMlh Gesetz als tragbar erscheint, bevor die geschäftliche
46 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Tätigkeit überhaupt begonnen hat, darf erst recht zuge- mutet werden in einem Zeitpunkt, wo die Unternehmung in Betrieb gesetzt ist. Da die Steuerverwaltung sich auf die Einforderung des Abgabebetrages beschränkt, geniesst die Rekurrentin den Vorteil späterer Inanspruchnahme. Denn sie braucht die Verzögerung der Abgabeentrichtung nicht auszugleichen.
2. - Die Frage ist hier nicht, ob die Stammanteile der Rekurrentin der eidgenössischen Stempelabgabe unter- liegen, Gegenstand der Abgabe sind (Art. 17 StG). Die Rekurrentin hat jeweilen im Zeitpunkte der Ausgabe von Stammanteilen eine Abgabe bezahlt, also die Abgabepflicht anerkannt. Sie bestreitet sie auch heute mit Recht nicht. Ob die Abgabe ausreichend bezahlt wurde, oder ob noch etwas nachzuzahlen ist, betrifft die Abgabeberechnung. Für sie sind nicht die Untersuchungen und Erörterungen zu Art. 17 StG heranzuziehen über die Merkmale des Stamm- anteils als Gegenstand der Besteuerung oder über Einzah- lungen auf das StammkapitaL Massgebend ist vielmehr die Ordnung in Art. 23, Abs. 2 StG. Danach ist die Abgabe « auf demjenigen Betrage zu berechnen, zu welchem die Titel von den ersten Erwerbern übernommen werden». Darunter wurde von jeher, nicht erst seit der Revision des Gesetzes im Jahre 1927, die Gesamtheit der Leistungen ver- standen, die der erste .Erwerber bei seinem Eintritt für die Mitgliedschaft aufzuwenden ha~, wobei auch Neben- leistungen, die zur Einzahlung auf das Stammkapital hin- zutreten, einzurechnen sind (LANDMANN, IMHOF, JOEHR : Das Bundesgesetz über die Stempelabgaben, S. 223, 226, 228; vgl. dazu VSA I S. 179). Das Gesetz macht den ge- samten, vom Zeichner eines Stammanteils zu leistenden Gegenwert zur Grundlage für die Abgabeberechnung. Ein Emissionsagio z. B. ist in die Abgabeberechnung selbst dann einzubeziehen, wenn es für einen besonderen Zweck bestimmt ist, sei es dass es einem Reservefonds zugeführt wird, sei es dass es zur Äufnung eines Organisationsfonds dient oder zur Deckung von Emissionsspesen (Aquisitions- provisionen) verwendet wird. Gleichgültig ist auch, ob die Bundesrechtliche Abgaben. N° 10. 4.7 Dividende bloss auf den Nennwert des Anteilscheins be- rechnet wird (Entscheid des eidgenössischen Finanzde- partementes vom 28. November 1921, Gutachten der eid- genössischen Stempelkommission Nr. 148 vom 12. Novem- ber 1921; VSA II S. 334 f.; vgL VSA I S. 179 und BGE 56 I 119 f. betr. Agio bei Aktienemissionen). Nach den Statuten der Rekurrentin (Art. 6 ursprüng- liche und revidierte Fassung) haben die Genossenschafter bei ihrem Eintritt je Stammanteil Fr ..... auf das Stammkapital und Fr ..... auf Sonderrechnung für spezielle Betriebszwecke (Dispositionsfonds, Betriebs- kapital) einzuzahlen; sie haben somit Fr. .... für jeden Stammanteil aufzuwenden. Ob es sich dabei um Einzahlungen auf Stammkapital handelt oder zum Teil um Leistungen für andere 'Verwendungen, ist nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes unerheblich. Es kommt einzig auf die Leistung an, die der erste Erwerber des Stammantells zu erbringen hat. Unerheblich ist auch, dass die Statuten der Rekurrentin die Unterscheidung von Stammkapital und Betriebskapital (Dispositionsfonds) von Anfang gemacht und in der Folge aufrecht erhalten haben; ebenso, wie die Einzahlungen auf Betriebskapital nach der Ordnung des revidierten OR (Art. 867, Abs. 2) zu charak- terisieren wären.
3. - Die Sonderbeiträge, die die Rekurrentin ihren Mitgliedern auf den 30. Juni 1929 auferlegt hat, unterliegen der Stempelabgabe nach Art. 21, Abs. 1 StG (1927). Es waren Einzahlungen, die von den Genossenschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen erhoben wurden ohne Er- höhung des genossenschaftlichen Stammkapitals. Von der Abgabe nicht erfasst werden die entsprechenden Beiträge des vorhergehenden Jahres, deren Verfall gerade noch vor Inkrafttreten der neuen Regelung (1. Juli 1928, Ziff. 6 der übergangsbestimmungen zum BG vom 22. Dezember 1927 und BRB vom 18. Mai 1928, Gesetzessammlung 44 (1928) S. 329/330) eingetreten war.