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36 Verwaltungs> und Disziplinarroohtspflege. füllt sei, weil die Zürcher Kinderheilstätte ihren Baufonds zur. Zeit nicht angreift. Die Steuerverwaltung anerkennt die Steuerbefreiung dem Vermögen zu, das bereit steht zur Erfüllung eines die Vergünstigung begründenden Zweckes. Sie lehnt die Befreiung nicht ab, wenn in einem Jahre ledig- lich deshalb nichts ausgegeben wird, weil sich ein Bedarf «(Unterst~tzungsfall») nicht einstellt. So verhält es sich aber hier. Der Baufonds dient der Zürcher Kinderheilstätte zu dauernder Aufrechterhaltung und Sicherung ihres Betrie- bes, nämlich zur Bestreitung der von Zeit zu Zeit sich ein- stellenden grössern Ausgaben für bauliche Erweiterungen und Erneuerungen, die über den Rahmen der laufenden Betriebsrechnung hinausgehen. Er ist ein Teil des Vermö- gens einer Fürsorgeeinrichtung für Arme und Kranke. Er dient den Zwecken dieser Fürsorgeeinrichtung, auch wenn er während einer gewissen Zeit nicht in Anspruch genom- men wird, oder mangels genügender Äufnung nicht in Anspruch genommen werden kann. Die Bindung, die die derzeitige Verwendung des Baufonds hindert, ist ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Charakter nach keine andere, als diejenige jeder Reservestellung für bestimmte Betriebszwecke. Reserven dienen den Zwecken einer Un- ternehmung, solange sie der Unternehmung nicht ent- fremdet werden. Insoweit muss für sie auch die Steuer- befreiung zugestanden werden, auf die die Unternehmuhg nach ihrem Aufgabenkreis und dessen Erfüllung Anspruch erheben kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt und festgestellt, dass die Rekurrentin zur Rückforderung der zu Lasten ihres Baufonds an der Quelle erhobenen Wehrsteuer berechtigt ist. Bundesrechtliehe Abgaben. N0 9. 37
9. Urteß vom 12. April 1943 i. S. Gesellsehaft der Ludw. von Roll'sehen Eisenwerke A.-G. gegen eidg_ Stcuervcrwaltung. Erhöhungen des Nennwertes von· Aktien unter Verwendung von Mitteln der Gesellschaft unterliegen der eidg. Coupona.bgabe und der Wehrsteuer an ~er Quelle. L'augmenta.tion de la valeur nominale d'actions operee par l'afIec- tation d'actüs de Ja societe est soumise au droit federal de tim- bre sur les coupons et a l'impöt pour Ja defense nationale (impöt preleve 8. la. source). L'aumento deI valore nominale d'azioni operato mediante attivit8 della societ8. soggiace alla tassa federale di bollo sulle cedole ed all'imposta (riscossa alla fonte) per la difesa nazionale. A. - Die Gesellschaft der Ludw. von Roll'schen Eisen- werke A.-G. in Gerla:fingen hat in ihrer Generalversamm- lung vom 29. November 1941 ihr Aktienkapital von Fr. 24,000,000.- erhöht auf Fr. 36,000,000.-, indem sie den Nennwert ihrer 4800 Namenaktien von Fr. 5000.- auf Fr. 7500.- heraufsetzte. Der Betrag der Kapital- erhöhung wurde aus den Reserven der Gesellschaft liberiert. (SHAB Nr. 21 vom 28. Januar 1942, S. 215.) Die Gesell- schaft hat die eidgenössische Couponabgabe und die Wehr- steuer an der Quelle im Betrage von Fr. 1,483,152.- am
17. Dezember 1941 entrichtet, stellte aber am 9. Mai 1942 ein Gesuch um Rückerstattung dieser Abgaben, weil sie nicht geschuldet seien. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat das Gesuch abgewiesen und ihre Stellungnahme mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 1942 bestätigt. B. - Die Gesellschaft der Ludw. von Roll'schen Eisen- werke erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerdeund bean- tragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und die eid- genössische Steuerverwaltung anzuhalten, die ihr am
17. Dezember 1941 überwiesene Couponabgabe und die Wehrsteuer im Gesamtbetr!l'ge von Fr. 1,483,152.- zurück- zuerstatten. Zur Begründung wird ausgeführt, es liege keine « geldwerte Leistung der Aktiengesellschaft» an' die Aktionäre im Sinne von Art. 5, Aha. 2 CG vor. Die Gesell- schaft habe durch eine blosse Buchungsopera.tion für die rein buchmässige Deckung der Kapitalerhöhung gesorgt
38 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege. und die Erhöhung des Nennwertes durch einen Stempel- aufdruck auf den Aktien kenntlich gemacht. Einen Ver- mögenszuwachs hätten die Aktionäre damit nicht erhalten. B~i den in Art. 5, Abs. 2 CG erwähnten Beispielen· (Bonus Gratisaktien und Liquidationsüberschüssen) sei es anders. Mit der Gratisaktie erhalte der Aktionär einen Titel, den er weiterveräussern könne. Von einer biossen Erhöhung des Nominalwertes dagegen könne gleiches nicht behauptet werden. Hier erhalte der Aktionär keine konkrete Leistung. Weder am Bestand, noch an der Zusammensetzung seines Vermögens werde etwas geändert. Er erhalte auoh keinen neuen Titel, über den er verfügen könne. Die Erhöhung des Nominalwertes von Aktien dürfe der Aushändigung von Gratisaktien nicht gleichgestellt werden. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass neben der Coupon- abgabe noch die Wehrsteuer bezogen werde; diese sei eine ausgesprochene Ertragssteuer, der nur Einkommen unter- liege. Die statutarische Erhöhung des Nominalwertes einer Aktie stelle aber auch dann kein Einkommen dar, wenn der Aktionär dafür keine Leistung zu machen hat. Die Erfassung der Kapitalerhöhung bei der Wehrsteuer an der Quelle würde sodann zu einer doppelten Belastung des nämlichen Einkommens führen, da nach Art. 21, Abs. 1 lit. c WStB die Rückzahlung des Aktienbetrages bei Liqui- dation der Gesellschaft von der allgemeinen Wehrsteuer für Einkommen getroffen werde. Übrigens wäre auch die überwälzung der Steuer nach Art. II CG und 146 WStB unmöglich. Art. II CG schreibe die Kürzung des Steuerbetrages als einzige Art zulässiger Steuerüberwälzung vor. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung : L - Nach A.l"t. 5, Abs. 2 CG sind Gegenstand der Couponsabgabe u. a. Urkunden zum Bezuge und zur Gut- schrift solcher geldwerter Leistungen der Aktiengesell- schaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, ',~ Bundesrechtliehe Abgaben. N° 9. 39 die sich nicht als Rückzahlung der dividendenberechtigten Anteile am einbezahlten Grund- und Stammkapital dar- stellen.
2. - Den Aktionären der Ludw. von Roll'schen Eisen- werke wurde durch Beschluss der Generalversammlung vom 29. November 1941 eine Erhöhung ihrer Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft im Betrage von 50 % des Nennwertes ihrer bisherigen Beteiligung eingeräumt. Die Erhöhung wurde vorgenommen ohne Einzahlung von Seiten der AktiOnäre aus Mitteln der Gesellschaft. Die Aktionäre haben damit krart ihrer Mitgliedschaft und nach Massgabe ihrer bisherigen Beteiligung eine Leistung er- halten, die nicht Rückzahlung auf ihren Anteil ist. Sie besteht in der Gutschrift einer weiteren Beteiligung am GrundkapitaL Da diese Gutschrift aus Mitteln der Gesell- schaft erfolgt, stellt sie sich als Leistung der Gesellschaft dar. Darüber, dass auf dem Betrage dieser Gutschrift die Couponabgabe gemäss Art. 5, Abs. 2 CG und, nach Art. 141, lit. a WStB, auch die Wehrsteuer an der Quelle zu entrich- ten ist, kann kein Zweifel bestehen. Die Einwendungen, die in der Beschwerde erhoben werden, sind unbegründet. " a) Die Rekurrentin anerkannt zwar, dass die Ausgabe von Gratisaktien eine geldwerte Leistung der Aktiengesell- schaft an den Aktionär darstellt, nimmt aber den Stand- punkt ein, der hier streitigen Leistung fehle der Geldwert. Nun ist aber die neue, auf Grund des Generalversammlungs- beschlusses vom 29. November 1941 abgestempelte Aktie der Ludw. von Roll'schen Eisenwerke Gratisaktie in dem Betrage, mit welchem sie aus Mitteln der Gesellschaft libe- riert wurde. Die Liberierung, Einzahlung des entspre- chenden Betrages auf das Aktienkapital, ist die Leistung der Aktiengesellschaft. Einer Zahlung kann aber Geld- wert mit Grund nicht abgesprochen werden, auch. dann nicht, wenn sie, wie hier, in Form einer Gutschrift erfolgt. übrigens führt das Couponstempelgesetz,Art. 5, Abs. 2, Gutschriften ausdrücklich als Formen geldwerter Leistun- gen auf.
40 Verwaltungs< und Disziplinarrechtspfiege. Haltlos ist die Behauptung, es fehle an einem verfüg- baren Titel. Wer eine Aktie von Fr. 7500.- anstelle einer solchen von Fr. 5000:- erhalten hat, besitzt einen verfüg- baren Titel auch im Umfange der Difierenz.
b) Nach Art. 10, lit. b CG verfällt die Abgabe bei Ver- fall des Gewinnanteiles. Eine Kapitalerhöhung aus Mitteln der Gesellschaft verfällt in dem Zeitpunkt, auf den die Generalversammlung die Kapitalerhöhung beschliesst. Im Zweifel wird, wenn nichts gesagt wird, die Erhöhung mit 'Sofortiger Wirkung beabsichtigt sein, die Gesellsohaft die Einzahlung auf das Grundkapital sofort durchzuführen haben, wodurch auch der Verfall der Couponabgabe be- stimmt wird. c).Nach Art. 11, Abs. 1 CG hat der Couponschuldner den Couponbetrag nur dann- um den Betrag der Abgabe zu kürzen, wenn er den Coupon einlöst. Wo keine Ein- lösung, Auszahlung in bar stattfindet, wird die Abgabe auch nicht durch Kürzung des Couponbetrages überwälzt. Für die den Coupons gleichgestellten Urkunden ist ledig- lich die sinngemässe Anwendung von Art. 11, Abs. 1 CG vorgeschrieben (Art. 11, Abs. 4). Art. 146 WStB schreibt die Kürzung der steuerbaren Betreffnisse ebenfalls nicht vorbehaltlos vor. Er lässt andere Lösungen zu und beauf- tragt die eidgenössische Steuerverwaltung, sie anzuord- nen, wo es angezeigt erscheint. übrigens hat die Rekur- rentin von sich aus Mittel und Wege gefunden, um die Überwälzung der beiden Abgaben auf die Steuerträger durchzuführen, ohne die Einlage auf das Grundkapital dafür in Anspruch zu nehmen.
d) Bei der Erhöhung des Aktienkapitals hat die Gesell- schaft der Ludw. von Roll'schen Eisenwerke über ihre Reserven zu Gunsten der Aktionäre verfügt, diesen einen neuen Anteil am Grundkapital unter Übernahme, der erforderlichen Kapitaleinzahlung verschafft. Es handelt sich um eine Verteilung von Mitteln aus den angesammel- ten Gewinnen. Sie erfolgt auf Grund und im Verhältnis der bisherigen Beteiligung der Aktionäre und kann deshalb Bundesreohtliohe Abgaben. No 10. 41 nicht anders denn als Ertrag dieser Beteiligung angesehen werden (Entscheid vom 28. November 1941 i. S. Union Suisse gegen eidgenössische Steuerverwaltung, nicht pu- bliziert). Die Einwendungen, die die Rekurrentin· unter Berufung auf Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses her- leiten möchte, sind daher unbegründet. Im übrigen unter- liegen gemäss ausdrücklicher Vorschrift in Art. 141, lit. a WStB alle nach Art. 5 CG couponabgabepflichtigen Leistungen der Wehrsteuer an der Quelle, womit sie von gesetzeswegen als Bestandteile des wehrsteuerpflichtigen Einkommens bezeichnet sind und nicht weiter zu unter- suchenist, was unter « Ertrag » im Sinne von Art. 2, Zifi. 2 WStB zu verstehen ist. Das Gesetz hat das Erforderliche durch die Verweisung auf die Stempelgesetzgebung geord- net. Gegenstandslos ist der Hinweis auf eine zweimalige Er- hebung der nämlichen Wehrsteuer. Art. 21, Abs. 6 WStB schliesst diese Möglichkeit ausdrücklich aus.
10. Urteil vom 12. April 1943 i. S. Verkaufsstelle schweizerischer Paplerfabriken « Papyrns » gegen eldg. Steuerverwaltung. Stempelabgabe auf Stammkapitalalnteilen.
1. Die Abgabe verjährt 5 Jahre nach Auflösung der Genossenschaft (Art. 9, Abs. 1 und Abs. 2, lit. a, StG).
2. Sie wird berechnet auf dem Gesamtbetrage der Leistungen, die der erste Erwerber des Stammanteils für die Mitgliedschaft &ufz~enden hat, wobei auch Neben1eistungen einzurechnen sind, die z~ der Einzahlung a~f das stat~tarische Stammkapital hinzutreten (Art. 23, Abs. 2 StG).
3. Beiträge, die von der Genossenschaft im Verhältnis der Betei- ligungen ohne entsprechende Erhöhung des im Handelsregister eingetragenen genossenschaftlichen Stammkapitals erhoben werden, unterliegen ebenfalls der Abgabe (Art. 21, Abs. 1 StG). DriN tk timbre BUr 1es partB du capital 8ooial.
1. Le droit de timbre se prescrit par cinq ans des la dissol~tion de Ia. soci6M cooperative (art. 9 81. 1 et &1. 2 lit. aLT).
2. TI se calcule sur le total des ?restations CJ.ue le premier acquereur de la part sociale doit fournll' pour obtenlr la qUalite de membra, compte tenu des prestations a.ooessoires qui s'ajoutent aux paiements en faveur du capital social statutmre (art. 23 al. 2 LT).
3. Las contributions qua la societe impose a. ses membres r.ropor- tionnellement a. leurs participations et saus augmenter d autant