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32 V E}rwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_ entspreche, dass die Ausrichtung von Stipendien möglichst bald aufgenommen werde. Selbst wenn das Zeitmoment be~ dieser Stiftung von Bedeutung wäre, vermöchte es sich bei der Anwendung und Auslegung des Gesetzes nicht aus- zuwirken. Die Frage kann nur sein, ob das"Gesetz die Steuerbefreiung allgemein, nicht nur hier, schon von der Widmung, Ausscheidung und Zuweisung des Vermögens an einen bestimmten Zweck gewährt. Wäre dies der Fall, so müsste es durchweg gelten, nicht nur dort, wo die Er- füllung einer Zwecksetzung beschleunigt werden soll. Doch ist gerade bei der c(Randegger-Stiftung » von der Stifterin selbst nicht eine Beschleunigung, sondern ausdrücklich Zuwarten vorgeschrieben, und es ist richtig, dass der Fonds inzwischen die eidgenössischen Steuern trägt, wie die übrigen Lasten, die mit seiner Verwaltung, Erhaltung und Äufnung verbunden sind.
8. unen vom 5. Februar 1943 i. S. Zfireher Kinderheilstätte in Unterägeri gegen eidg. Steuerverwaltung. WehrBt6uer :
1. Voraussetzung für die Befreiung von der eidg. We~uer gemäss Art. 16, Ziffer 3 WStB ist die Verwendung des Vermö· gans oder seines Ertrages für einen der dort genannten Zwecke.
2. Diese Voraussetzung ist bei dem Baufonds der Zürcher Kinder· heilstätte in Unterägeri als einer Reservestellung für Betriebs· zwecke einer gemeinnützigen Unternehmung erfüllt. Imp8t powr Ja dBfen8e nationale :
1. Pour, que l'exoneration puisse etre 'prononcee en venu de I'art. 16 eh. 3 AIN, i1 faut que la fortune ou son revenu soient employes pour l'un des buts que cette disposition designe.
2. La fonds de construction de la «Zürcher Kinderheilstätte D, a Unterägeri, remplit cette condi1;ion, parce qu'il constitue une reserve pour l'exploitation d'une entreprise d'interet public. Imposta '/Jer Ja, difesa nazionale:
1. L'esenzione dall'imposta per la. difesa nazionale a' sensi dell'art. 16 cifra 3 DIDN presuppone ehe la. sostanza. od il suo reddito siano adoperati per uno degli scopi indicati da. questo disposto.
2. TI fondo di costruzione della. «Zürcher Killderheilstätte » ad Unterägeri soddisfa quests. condizione, poiche costituisce una riserva. per l'esercizio di un'impresa di utilitA pubblica. A. ~ Die Stiftung Zürcher Kinderheilstätte in Unter- ägeri bezweckt die Verpflegung und Heilung von Kin- Bundesrechtliehe Abgaben. N° 8. 33 dern die an Scrofulose oder Rachitis leiden, oder welche, tuberkulosegeIahrdet oder sonst kurbedürftig sind (§ 1 der Statuten). Sie betreibt zu diesem Zwecke eine Heilanstalt, in welche Kinder unbemittelter Eltern, welche in der Stadt oder im Kanton Zürich wohnhaft oder verbürgert sind, unentgeltlich oder zu einem ~albeitrage aufgenommen werden (§§ 2 und 3). Kinder anderer Kreise werden, wenn es der Raum gestattet, gegen ein Kostgeld aufgenommen, das mindestens den Selbstkosten gleichkommt (§ 4). Die fehlenden Mittel werden aufgebracht durch freiwillige Beitträge des Publikums, Geschenke und Legate, sowie Beiträge der Behörden (§ 12). Seit 1886 besteht ein Baufonds. Ihm werden allfällige- Betriebsüberschüsse, sowie Legate und Geschenke zuge- schriebeR, die im betreffenden Jahr nicht ausgegeben wer- den; sie werden für spätere, von Zeit zu Zeit notwendig werdende Ausgaben für baUliche Erweiterungen und grös- sere Erneuerungen reserviert (Beschluss des Komitees vom
11. Oktober 1886). Am 31. Dezember 1940 betrug der Fonds Fr. 268,287 Fr. 95, wovon Fr. 250,200.- Wert- schriften und Fr. 18,087.95 Sparheftguthaben. Der Bau-, fonds soll weiter geäufnet werden im Hinblick auf einen Neubau, der riotwendig geworden ist., B. - Die Zürcher Kinderheilstätte hat um Rückerstat- tung der im Jähre .1941 auf den Zinserträgnissen dieser Anlagen erhobenen Wehrsteuer im Betrage von Fr. 251.30 nachgesucht. Die efdg. Steuerverwaltung hat die Rück- erstattung abgelehht, weil der Baufonds zur Zeit noch seiner weiteren Äüfnüiig diene und kein gemeinnütziges Vermögen sei, so1ai1ge er seinen Zweck nicht tatsächlich eri'illIe. Im Einsprachevenahren wurde diese Stellungnahme bestätigt (Ents~heid vom 24. April 1942). O. -"" Hiegegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerlchtsbeschwerde. Es wird beantragt, den Einspracheentsöheid aufzuheben und festzustellen, dass die Rekurrentm zur Rückforderung der zulasten ihres Bau- fonds an der Quelle erhobenen Wehrsteuer berechtigt seL 3 AS 69 I - 1943
34 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspdege. Zur Begründung wird ausgeführt, mit der Beschränkung der Befreiung auf Vermögenskomplexe, die ihre gemein- nü.tzige Tätigkeit in 'der Gegenwart entfalten, gehe die eidg. Steuerverwaltung über den Sinn und Wortlaut des Art. 16, Ziff. 3 WStB hinaus. Der Gesetzgeber habe die Verwendung von Kapital zu ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken fördern wollen, auf den Zeitpunkt der Verwen- dung könne es dabei sinngemäss nicht ankommen. Oft könnten gemeinnützige Zwecke - hier ein unbestritten notwendiger Neubau -, gar nicht erreicht werden, wenn nicht eine längere Zeit andauernde Vermögensäufnung vorausgegangen sei. Solche vorsorglich auf lange Sicht arbeitende FÜrBorgeinstitutionen zu benachteiligen und die Verwirklichung 4es gemeinnützigen Zweckes hinauszu- schieben oder unter Umständen zu verunmöglichen, könne nicht der Sinn des Wehrsteuerbeschlusses sein. Im übrigen gehe der· angefochtene Entscheid zu Unrecht davon aus dass der Baufonds in absehbarer Zeit überhaupt nicht ange~ griffen werde. Ein Neubau sei dringend notwendig, aber ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich. Sollte diese nicht erhältlich sein, so werde man sich - ebenfalls zu Lasten des Baufonds - mit provisorischen Verl;>esserungen begnügen müssen. Ohne Baufonds könnte die Zürcher Kinderheilstätte ihre Aufgabe auf die Dauer nicht richtig erfüllen. D. - Die eidg.Steuerverwaltung.beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie beruft sich, neben Erörterungen all- gemeiner Natur über Steuerbefreiung wegen Gemein~ nützigkeit, auf den Wortlaut von Art. 16, Ziff. 3 WStB, der die Befreiung beschränke auf Vermögen und Einkommen, das den dort bezeichneten Zwecken diene, und als Aus- nahmevorschrift nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfe. Der Vorwurf, man setze mit dieser Auslegung der Steuer- befreiung willkürlich eine zusätzliche, im Gesetz nicht ent- haltene Schranke, sei daher nicht begründet. Die Steuer- verwaltung stelle darauf ab, ob das Vermögen oder Ein- kommen, für das Steuerbefreiung beansprucht wird, im Bundesreehtliche Abgaben. N° S. 35 Sinne seiner Zweckbestimmung und im Rahmen des Für- sorgebedarfes wirksam zu werden begonnen hat. Wo bereit- stehende Mittel nicht verausgabt werden, lediglich weil kein Unterstützungsfall vorliegt, werde auf die Unter- stützungsbereitschaft abgestellt und die Steuerbefreiung anerkannt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien als neue, der Verwaltung bisher unbekannte Tatsachen vorgebracht worden eine Beschreibung der räumlichen Verhältnisse und die Angaben über die statt des zurzeit unmöglichen Umbaus vorgesehenen Verbesserungsarbeiten. Da der Neu- bau gegenwärtig und in absehbarer Zeit nicht ausgeführt werde, bestehe, nach Auffassung der Steuerverwaltung, ein Anspruch auf Steuerfreiheit nicht. Bei Inanspruchnahme des Baufonds für jene Ersatzarbeiten aber werde die Re- kurrentin um Überprüfung des Anspruchs auf Steuerfrei- heit einkommen können. Im vorliegenden Verfahren könne dazu nicht abschliessend Stellung genommen werden. Es sei auf den Tatbestand abzustellen, der dem Einsprache- entscheid zu Grunde liegt. Die Befreiung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Baufonds nicht an die gegen- wärtig vorgesehene Verwendungsart gebunden sei und leicht anderen Verwendungen zugeführt werden könnte. Es sei auf die derzeitigen Verhältnisse und nicht auf für spätere Zeiten bestehende Pläne abzustellen. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung : Der Steuerverwaltung ist darin zuzustimmen, dass nach dem Wortlaut und Sinn des Art. 16, Ziff. 3 WStB Voraus- setzung für die Steuerbefreiung eine Verwendung von Ver- mögen oder Vermögenserträgnissen in dem dort angege- benen Sinn ist. Die blosse Zweckbestimmung, Widmung für einen solchen Zwecke, allein genügt danach nicht (Urteil vom 5. Februar 1943, i. S. Kunstverein Winterthur, I S. 29 f. hievor). Irrtümlich ist aber die Auffassung der eidg. Steuerver- waltung, dass diese Voraussetzung hier deshalb nicht er-
36 Verwaltungs. und Disziplinarrecht.spflege. füllt sei, weil die Zürc:her Kinderheilstätte ihren Baufonds zur . Zeit nicht angreift. Die Steuerverwaltung anerkennt die Steuerbefreiung dem Vermögen zu, das bereit steht zur Erlüllung eines die Vergünstigung begründenden Zweckes. Sie lehnt die Befreiung nicht ab, wenn in einem Jahre ledig- lich deshalb nichts ausgegeben wird, weil sich ein Bedarf «(Unterstützungsfall I») nicht einstellt. So verhält es sich aber hier. Der Baufonds dient der Zürcher Kinderheilstätte zu dauernder Aufrechterhaltung und Sicherung ihres Betrie- bes, nämlich zur Bestreitung der von Zeit zu Zeit sich ein- stellenden grössern Ausgaben für bauliche Erweiterungen und Erneuerungen, die über den Rahmen der laufenden Betriebsrechnung hinausgehen. Er ist ein Teil des Vermö- gens einer Fürsorgeeinrichtung für Arme und Kranke. Er dient den Zwecken dieser Fürsorgeeinrichtung, auch wenn er während einer gewissen Zeit nicht in Anspruch genom- men wird, oder mangels genügender Äufnung nicht. in Anspruch genommen werden kann. Die Bindung, die die derzeitige Verwendung des Baufonds hindert, ist ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Charakter nach keine andere, als diejenige jeder Reservestellung für bestimmte Betriebszwecke. Reserven dienen den Zwecken einer Un- ternehmung, solange sie der Unternehmung nicht ent- fremdet werden. Insoweit muss für sie auch die Steuer- befreiung zugestanden werden, auf Qie die Unternehmuhg nach ihrem Aufgabenkreis und dessen Erfüllung Anspruch erheben kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Bl}schwerde wird begründet erklärt und festgestellt, dass die Rekurrentin zur Rückforderung der zu Lasten ihres Baufonds an der Quelle erhobenen Wehrsteuer berechtigt ist. Bundesreehtüche Abgaben. N° 9. 37
9. Urteil vom 12. AprIl 1943 i. S. Gesellsehalt der Ludw. von RoU'sehen Eisenwerke A.-G. gegen eldg. Steuerverwaltung. Erhöhungen des Nennwertes von· Aktien unter Verwend,ung von Mitteln der Gesellschaft unterliegen der eidg. Couponabgabe und der Wehrsteuer an ~er Quelle. L'augmentation de la valeur nominale d'actions operee par l'affec· tation d'actüs de Ja societe est soumise au droit federal de tim· bre BUr les coupons et a l'impöt pour Ja d6fense nationale (impöt preleve a la source). L'aumento deI valore nominale d'azioni operato mediante attivita della societa soggiace alla tassa federale di bollo sulle cedole ed a.ll'imposta (riscossa alla fonte) per la difesa nazionale. A. - Die Gesellschaft der Ludw. von Roll'schen Eisen- werke A.-G. in Gerlafingen hat in ihrer Generalversamm- lung vom 29. November 1941 ihr Aktienkapital von Fr. 24,000,000.- erhöht auf Fr. 36,000,000.-, indem sie den Nennwert ihrer 4800 Namenaktien von Fr. 5000.- auf Fr. 7500.- heraufsetzte. Der Betrag der Kapital- erhöhung wurde aus den Reserven der Gesellschaft liberiert. (SHAB Nr. 21 vom 28. Januar 1942, S. 215.) Die Gesell- schaft hat die eidgenössische Couponabgabe und die Wehr- steuer an der Quelle im Betrage von Fr. 1,483,152.- am
17. Dezember 1941 entrichtet, stellte aber am 9. Mai 1942 ein Gesuch um Rückerstattung dieser Abgaben, weil sie nicht geschuldet seien. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat das Gesuch abgewiesen und ihre Stellungnahme mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 1942 bestätigt. B. - Die Gesellschaft der Ludw. von Roll'schen Eisen· werke erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bean- tragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und die eid- genössische Steuerverwaltung anzuhalten, die ihr am
17. Dezember 1941 überwiesene Couponabgabe und die Wehrsteuer im Gesamtbetr!l'ge von Fr. 1,483,152.- zurück· zuerstatten. Zur Begründung wird ausgeführt, es liege keine « geldwerte Leistung der Aktiengesellschaft» an die Aktionäre im Sinne von Art. 5, Abs. 2 CG vor. Die Gesell- schaft habe durch eine blosse Buchungsoperation für die rein buchmässige Deckung der Kapitalerhöhung gesorgt