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69_I_48

BGE 69 I 48

Bundesgericht (BGE) · 1943-04-12 · Deutsch CH
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48 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

11. Auszug aus dem Urteil vom 12. April 1943 i. S. Btirgsehafts- genossenschaft des Verbandes schweizerischer Darlehenskassen • gegen eidg. Steuerverwaltung. Die Stammkapitalanteile einer Biirgschaftsgenossenschaft von Spar- und Darlehenskassen, die der Förderung des von diesen Kassen betriebenen Darlehensgeschäftes dient, sind von der eidg. Stempelabgabe nicht befreit. Ne sont pas exonerees du droit de timbre les parts a.u ca.pital socia.l d'une coopemtive de ca.utionnement fondes par des ca.isses d'epargne et de pr~ts et destines a faciliter les pr~ts faits par les ca.isses. Non sono esentate da.lla. ta.ssa. federale di bollo le quote deI ca.pita.le sociale d'nna cooperativa di fideiussioni costituita da casse di risparmio e di prestito e destinata a facilita.re la. concessione di mutui da. parte di queste casse. A. - Die Bürgschaftsgenossenschaft des Verbandes schweizerischer Darlehenskassen bezweckt die Verbürgung von Darlehen, welche die dem Verbande angegliederten Kassen ihren Mitgliedern gewähren (Art. 2 der Statuten). Mitglied der Genossenschaft können werden der Verband, sowie die ihm angeschlossenen Kassen und deren Mit- glieder (Art. 3). Die Mitglieder haben wenigstens einen Anteilschein von Fr. 100.- zu übernehmen (Art. 4). Die Anteilscheine erhalten aus dem Jahresergebnis eine Ver- zinsung von höchstens 4 %. Der Überschuss fallt in den Reservefonds (Art. 34). Die Bürgschaften, die die Genossen- schaft übernimmt, erstrecken sich. im Einzelfall auf Fr. 2000.-, wenn keine, oder bis auf Fr. 10,000.-, wenn neben der Bürgschaft der 'Genossenschaft noch andere Sicherheiten geboten werden (Art. 22). Sie sind an die Voraussetzung gebunden, dass Bürgschaftsnehmer und Kasse sich an der Bürgschaftsgenossenschaft beteiligen, und zwar die Kasse mit wenigstens einem Anteilschein pro volle oder angefangene Fr. 100,000.-der Bilanzsumme, der Bürgschaftsnehmer mit 5 % der verbürgten Summe, sofern sie mehr als Fr. 2000.- beträgt (Art. 25). B. - Die Bürgschaftsgenossenschaft hat am 17. Oktober 1942 um Befreiung ihrer Anteilscheine von der eidgenös- Bundesrechtliche Abgaben. N° 11. sischen Stempelabgabe auf Stammkapitalanteilen gemäss Art. 17 Abs. 2 StG nachgesucht. Die eidgenössische Steuer- verwaltung hat das Begehren abgewiesen, zuletzt durch Einspracheentscheid vom 27. November 1942. Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage auf Abgabebefreiung. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt : Die Bürgschaftsgenossen- schaft des Verbandes schweizerischer Darlehenskassen sei errichtet worden im Hinblick auf die Erschwerung der Bürgschaft natürlicher Personen im neuen Bürgschafts- recht. Das einbezahlte Genossenschaftskapital betrage zur Zeit Fr. 520,000.-, gebildet aus den Beteiligungen des Verbandes (Fr. 250,000.-) und von mehr als 300 ange- schlossenen Kassen. Die Bürgschaftsgenossenschaft verfolge einen ausge- sprochen gemeinnützigen Zweck. Kollektive Bürgschaft sei gemeinnützig. Die Beteiligung an der Genossenschaft sei für den Anteilscheinzeichner mit erheblichen Opfern verbunden, da für die ersten Jahre mit einer Dividende nicht zu rechnen sei. Sie sei eine ausgesprochene Solida- ritäts- und Hilfsaktion des Zentralverbandes und der ange- . schlossenen Kassen, von denen ein grosser Teil sich im Moment der Gründung angeschlossen habe ohne die Ab- sicht die Dienste der Genossenschaft zu beanspruchen. Man 'habe es zu tun mit einer gemeinnützigen Selbsthilfe- institution. A tt8 den Erwägungen :

1. ~ Ob die :liekurrentin Anspruch auf Befreiung von der Stempelabgabe aUf i.hreh Anteilscheinenerl1eben kann, hängt, da die übrigen \Toraussetzungen dafür erfüllt wären, einzig davon ab, dass ihre· Tätigkeit gemeinnützig~n Zwecken unter Ausschluss jeden Erwerbszweckes zu die- nen beliltit:nmt ist (Art. 17, Abs .. 2 und 3 StG). Die schweizerischen Raiffeisenkassen, ~e zusammen mit ihrem Verbande und unter dessen Führung die Rekurrentin errichtet haben, sind Spar- und Darlehens- 4 AS 611 I - 1943

50 Verwaltungs. und Disziplinarrechtapftege. kassen, die, auf dem:. Boden genossenschaftlicher Selbst- hilfe, der Landwirtschaft· und dem Kleingewerbe Be- triebs- und AnlagekI'edite vermitteln (§ 2 der Normal- st~tuten der schweizerischen Raiffeisenkassen; KELLER: Raifieisenkassen in Handbuch der schweizerischen Volks- wirtschaft II S. 284). Die Rekurrentin dient nach ihrem Zwecke (§ 2 ihrer Statuten) und nach ihren Geschäfts- bestimmungen (§ 21 ff. der Statuten) der Förderung des von diesen Kassen betriebenen Darlehensgeschäfts, speziell der durch Bürgschaft sichergestellten Kreditgewährung, wie sie in Art. 34lit. e der zitierten Normalstatuten vor- gesehen ist. Sie ist eine Hilfsunternehmung zur Unter- stützung und Durchführung der Aufgaben der Raiff- eisenkassen und wird im wesentlichen von diesen Kassen und ihrem Zentralverbande -finanziert. Derartige Hilfs- unternehmungen eines Zweiges der Erwerbswirtschaft sind keine gemeinnützigen Unternehmungen, sie sind es ebensowenig wie die Unternehmungen der Mitglieder der Wirtschaftsgruppe selbst, die sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes und für ihre Geschäftszwecke in An- spruch nehmen. Darauf, ob der Darlehensgeber, die einzelne Kasse, zur Zeit des Beitrittes die Dienste der Genossenschaft in An- spruch nehmen will, kommt es nicht an. Auch wenn es nicht der Fall ist, beteiligt sie sich an der BürgBchafts- genossenschaft dooh nur unter dem Gesichtspunkte der Förderung einer allen angeschlossenen Kassen gemein- samen Aufgabe, verfolgt also mit ihre eigenen, nicht gemeinnützige Zweoke. Die Förderung einer allgemein in den Interessen der Verbandsmitglieder liegenden Aufgabe ist auoh der Gesichtspunkt, unter dem allein der Verband sich der Sache annehmen und die Kassen zum Anschluss einladen und ermuntern kann. Dass der Darlehensnehmer die Mitgliedschaft aus eigennützigen Gründen erwirbt, bedarf keiner Begründung. Es läge auch kein Widerspruch darin, wenn der Bund Steuerbefreiungen für Bürgschaftsgenossenschaften nicht Registersachen. No 12. 51 vorsehen, die Tätigkeit bestimmter Unternehmungen die- ser Art aber aus öffentlichen Mitteln unterstützen sollte (vgl. dazu GEERING: Gemeinnützigkeit als Steuerbefrei- ungsgrund, in VSA VIII S. 303) .... II. REGISTERSACHEN REGISTRES

12. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. April 1943 i. S. Schweiz. Sehmirgelseheibenfabrik A.-G. gegen Direktion der Justiz des Kantons ZflrIeh. Handelsregister. Art. 19, 23 HRegV. Bei der schriftlichen AnmeldlUlg ist der An- meldende nicht verpflichtet, eine mit dem Originaleintrag wörtlich übereinstimmende AnmeldlIDg einzureichen. Es ge- nügt, wenn der Registerführer die einzutragenden Angaben den Belegen entnehmen kann (Erw. 1). Art. 641 Ziff. 9 OR, Art. 82 HRegV. Bei einer Aktiengesellschaft muss der Registereintrag in jedem Fall wenigstens ein öffentli- ches Blatt nennen, in dem die BekanntmachlIDgen im Sinne von Art. 626 Ziff. 7 OR erfolgen sollen (Erw. 2). Regime du commerce. Art. 19 et 23 ORC. La requisition ecrite ne doit pas necessairement correspondre mot pour mot avec l'inscription qW doit etre faite. n su,ffit que le prepose au registre puisse tirer des pieces justi- ficatives les renseignements qui doivent figurer dans l'inscrlp· tion (consid. 1). Art. 64:1 ch. 9 CO, 82 ORC. S'agissant d'lUle societ6 anonyme, l'inscription doit en tout cas indiquer au moins une feuille publique dans laquelle les publications visees al'art. 626 ch. 7 CO auront lieu (consid. 2). Registro di commercio. Art. 19 e 23 ORC. Non e necessarlo ehe la notificazione scritta corrisponda letteralmente all'iscrizione che dev'esser fatta. Basta che l'ufficiale deI registro pmlsa rieavare dai d?c~~nti giustifieativi le informazioni ehe debbono figurare neU'ISCl'lZlOne (consid. 1). Art. 64:1 cifra 9 CO, 82 ORC. Trattandosi di lUla socie~ anon~, l'iscrizione deve ad ogni modo indieare almeno lUl foglio pubbbco in eui le pubblicazioni previste dall'art. 626 cifra 7 CO saranno fatte. A. - Die Schweizerische Schmirgelsoheibenfabrik A.-G. in Winterthur übermittelte dem Handelsregisteramt des