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73_I_316

BGE 73 I 316

Bundesgericht (BGE) · 1947-09-26 · Deutsch CH
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316

Verwaltungs. und 'Disziplinarrecht.

herrührenden Gewinne veranlagt worden und hatte die

Steuer bezahlt. Die' Eillschätzung ist aber im Anschluss

an die Besteuerung d~r Kollektivgesellschaft revi~rt und

der ÜberschuSs über die nach der neuen Berechnung

geschuldete Steuer zurückerstattet (dem Steuerpflich-

tigen gutgeschrieben) worden. Dass die persönliche Ein-

schätzung Schweglers bereits in Rechtskraft erwachsen

war, steht dieser Erledigung nicht entgegen. Denn nach-

dem es sich herausgestellt hatte, d~ Schwegler für einen

Gewinn' besteuert worden war, der bei einem andern

Steuersubjekt zu erfassen gewesen wäre, musste die

. Besteuerung gegenüber dem richtigen Steue~bjekt durch-

geführt und die persönliche Einschätzung Schweglers

revidiert, der dadurch geschaffenen Lage angepasRt wer-

den.

46. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1947 i. S.

Verkehrsverein ZOrlch gegen eldg. Steuerverwaltung.

Wehr8teuer : Ein Verein, der im wesentlichAn die Förderung der

Verkehrsinteressen einer Gegend bezweckt, hat in der Regel

keinen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen ~einnützigkeit

(Art. 16 Ziff. 3 WStB).

Imp8t pour la dejem6 nationale: Une a.ssociation qui a essentielle-

ment pour but le developpement· des inwets to\U'istiques

d'une region n'a en prineipe pas droit a. l'exoneration de

l'impöt ponr cause d'utilite publique (m. 16, eh. 3 AIN)~

Imp08ta per la dijesa nazionale: Un'a.ssociazione,. il cui seo}lo

essenziale e l'incremento degli interessi turistici d'un& reJriohe

non ha diritto, in linea. di ma.ssima. &ll'eso~el'O d&ll'imposta

per causa. d'utilita. pubblica (art. 16, cifra 3 JDN).

A. -

Der Verkehrsverein Zürich ist ein Verein im Sinne

derArt. 60 ff. ZGR Seine Sta.tuten vom 8. März 1015

bestimmen in § 1 Abs. 1 :

« Der Verkehrsverein Zürich bezweckt die Wahrung und Förde-

rung der Verkehrsintel"eSSen von Zürich und Umge-bung, in8be-

sondere durch Unterhalt einer als, Offizielles Verkehrsbure&u

B~Breohtlieh6 Abgaben. N0 46.

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Zürich bestehenden Organisation. Ein Hauptbestreben soll darin

liegen. FremdA nach Zürich zu ziehen und ihnen den Aufenthalt

hier angenehm und nützlich zu machen. namentlich auch gut

situierte F&milien zu längerem oder dauerndem Aufenthalt .zu

vera.nlasSen. »

Der Verein treibt Propaganda für Zürich und. erstrebt

die Verbesserung der Verkehrsverbindungen der Stadt.

Er bemüht sich darum, dass Kongresse in Zürich abge-

halten werden, und betreut prominente Besucher des

Ortes. Auch gibt er sich mit der Organisation kultureller

und wirtschaftlicher Veranstaltungen (Thea,terwochen,

Sonderkurse an der Universität, Ausstellungen usw.) ab.

Er begutachtet für Stadt und Kanton Zürich die verschie-

densten Fragen. Um die Bedeutung Zürichs als Verkehrs-

zentrum zu heben, regt er die Erstellung von Bauten und

Anlagen an und fördert die Verwirklichung solcher Pro-

jekte (Kongresshaus, Museen, Sportplätze usw.).

Die meisten der rund 1400 Mitglieder des Verkehrs-

vereills sind Geschäftsleute und -firmen; ferner gehören

ihm eine Anzahl « Private », Vereine und Gesellschaften

an. Der Vorstand setzte sich im Jahre 1946 aus 22 Herren

zusammen. Darunter befanden sich ein Regierungsrat,

vier Vertreter der städtischen Behörden, zwei Direktoren

lokaler Transportunternehmungen, fünf Persönlichkeiten

aus dem Gastwirtschafts- und Hotelgewerbe, vier Vertreter

des Handels und ein Institutinhaber.

Die Einnahmen des Vereins bestehen im wesentlichen

aus Mitgliederbeiträgen und Subventionen. Er unterhält

verschiedene Fonds mit getrennter .Rechnung (Legate-,

Pensions-, Veranstaltungs- und Werbefonds).

B. -

Der Verkehrsverein Zürich hat am 16. September

1941 und 11. Dezember 1942 die Rückerstattung der auf

ihn überwälzten Quellenwehrsteuern verlangt, da er

gemeinnützige Zwecke verfolge und deshalb nach Art.

16 ZUr. 8WStB Anspruch aUf Steuerfreiheit habe.

Die eidg. Steuerverwaltung hat entschieden, dass er

berechtigt sei, die von den Erträgnissen seines allgemeinen

Vermögens und seines Legate-. Veranstaltungs- und Pen-

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VerWaltungs- und Disziplinarreoht.

sionsfonds abgezogenen Quellenwehrsteuern zur Hälfte

zurückzufordern, und dementsprechend die Rückleistung

des halben Streitbetrages angeordnet; eine weitergehende

Rü~kerstattung hat sie abgelehnt (Einspracheentscheid

vom 23. Mai 1947). Sie führt aus, der Verein betätige

sich insoweit nicht gemeinnützig, als er Fremde zum

Aufenthalt in Zürich veranlassen und Kongresse dorthin

ziehen wolle; denn dadurch stelle er sich in den Dienst

der Interessen des Gast- und des sonstigen durch den

Fremdenverkehr alimentierten Gewerbes. Dagegen seien

ausschliesslich gemeinnützig seine Bemühungen, den Rei-

severkehr im allgemeinen zu erleichtern und kulturför-

dernde Einrichtungen und Veranstaltungen zu unter-

stützen. Durch den Betrieb eines Auskunftsbureaus und

die Mitwirkung am modernen Ausbau der Stadt erfülle

er Aufgaben, die nach heutiger Auffassung Sache des

Gemeinwesens seien. Entsprechend seien seine Einnahmen

einzuteilen. Die Subventionen des Kantons und der Stadt

seien weder eigen- noch nneigennützig, da diese Unter-

scheidung auf die Tätigkeit des Gemeinwesens nicht an-

wendbar sei. Die Hotels, Restaurants, Transportanstalten

und zum grössten Teil auch die Ladeninhaber erbrächten

ihre Beiträge eigennützig, nicht aber die Privatpersonen,

Vereine, Fabrikunternehmungen und Engros-Handels-

firmen. Die Beiträge der beiden Gruppen seien ungefähr

gleich gross, ebenso die Auslagen des Vereins im allge-

meinen Interesse einer- und seine Aufwendungen für

Sonderinteressen, namentlich für Propaganda, anderseits.

Wie das allgemeine Vermögen seien auch die Spezialfonds

zu behandeln, mit Ausnahme des Werbefonds, der aus-

schliesslich eigennützigen Zwecken, eben der Werbung,

diene.

O. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen

'den Einspracheentscheid beantragt der Verkehrsverein

Zürich, er sei nach Art. 16 Ziff. 3 WStB von der Wehr-

steuerpflicht auszunehmen; daher sei seinem Rückerstat-

tungsgesuch im vollen Umfange zu entsprechen und fest-

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 46.

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zustellen, dass er zur Rückforderung der Quellenwehr-

steuern auf den Erträgnissen seines Vermögens und aller

seiner Fonds berechtigt sei. Zur Begründung wird geltend

gemacht, für die Ziele des Beschwerdeführers seien nicht

allein die Statuten von 1915 massgebend, da sich seine

Bedeutung seit deren Erlass erheblich geändert habe. Er

bezwecke heute ganz allgemein die Förderung des Ver-

kehrs, des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens der

Stadt Zürich. Eine Anpassung der Statuten sei denn auch

in Aussicht genommen. Sämtliche Ziele des Beschwerde-

führers seien ausschliesslich gemeinnützig. Er betätige sich

nicht nur für einzelne Wirtschaftskreise, sondern für die

Allgemeinheit, die ganze Bevölkerung der Stadt Zürich.

Die Subventionen des Gemeinwesens seien ein Indiz dafür,

dass die Gemeinnützigkeit vorliege. Sie komme auch in

der starken Vertretung der Behörden im Vereinsvorstand

zum Ausdruck. Die von der eidg. Steuerverwaltung getrof-

fenen Unterscheidungen seien nicht gerechtfertigt und

beruhten zudem auf einem unsicheren Kriterium. Darauf,

dass die Vermögensrechnung in einzelne Fonds gegliedert

sei, komme nichts an. Die Fonds seien nicht verselbständigt

und könnten jederzeit durch blosse Buchung vermindert

oder aufgelöst werden.

D. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Be-

schwerde sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Art. 16 Ziff. 3 WStB gewährt den nicht öffent-

lichrechtlichen Körperschaften die Steuerbefreiung nicht

schon bei Gemeinnützigkeit schlechthin, sondern be-

schränkt sie auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke.

Vgl. BGE 71 I 124.).

2. -

Der in den Statuten umschriebene Zweck des

Verkehrsvereins Zürich, die Verkehrsinteressen der Stadt

und ihrer Umgebung zu wahren, insbesondere durch

Unterhalt eines Verkehrsbureaus, und finanzkräftige Frem-

320

'Verwaltttnga. und Diszip1inarreoht.

denach Zürich zu ziehen, ist ohne Zweifel wirtschaftlicher

Art. Eine solche Tätigkeit dient .vomehmlich· den mate-

riellen Interessen der BerufSzweige, denen der Fremden-

verkehrzugute kommt. Wenn der Beschwerdeführer

heute zum Teil auch eine Wirksamkeit entfaltet, die

geeignet ist, zur Hebung des kulturellen Lebens der Stadt

Zürich beizutragen, so geschieht es im Rahmen seiner

statutarischen Aufgabe, Verkehrspropaganda zu treiben.

Diesem wirtsohaftlichen Ziele sind alle seine Bestrebungen

untergeordnet. Auch die Kulturpflege ist hier lediglich

Mittel zum Zweck. Einem solchen Untemehmen muss der

Oharakter ausschliesslicher Gemeinnützigkeit, wie er in

Art. 16 Zifi. 3 WStB für die Steuerbefreiung gefordert

wird, abgesprochen werden. (Im. gleichen Sinne: nicht

veröfientlichter Entscheid vom gleichen Tage i. S. « Pro

Jura », societe jurassienne de developpement.)

Daher kann darauf nichts ankommen, dass dem Be-

schwerdeführer Subventionen des Gemeinwesens ausge-

richtet werden und dass seinem Vorstand mehrere Ver-

treter der Behörden angehören. Es liegt kein Widerspruch

darin, dass einer Unternehmung, die aus öfientlichen

Mitteln unterstützt wird, die Steuel'freiheit versagt wird

(BGE 69 I 50 f. und GEERING, GemeiIinützigkeit als

Steuerbefreiungsgrund, in. VSA 8, 303).

Die Vorlnstanz stellt unter anderm darauf ab, dass der

Beschwerdeführer insoweit, als er das Auskunftsbureau

betreibt fuid den modemen Ausbau der Stadt fördert,

eigentlich die Stelle des Gemeinwesens versehe. Nach

heutiger A11fIassung wird es aber kaum als Aufgabe des

Gemeinwesens betrach~t, ein Verkehrsbureau von der

Art desjenigen des Beschwerdeführers zu unterhalten.

Und in der Bearbeitung städtebaulicher oder ähnlicher

die Öfientlichkeit interessierender· Fragen unteI'Schaidet

sich die Rolle eines Verkehrsvereins wesentlich von jener

de:r öfientlichen Verwaltung. Übrigens ist nach Art. 16

Zifi. 2 WStB Vermögen und Einkommen, das öfientlichen

Zwecken dient,nur steuerfrei, wenn es Gemeinden oder

Bundesrechtliche Abgaben. N0 47.

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andem ögentlichreMtlichen Körperschaften oder Anstalten

gehört.

4. -

Es geht nicht an, die Einnahmen und Ausgaben

des Beschwerdeführers je nach ihrer Herkunft und Zweck-

bestimmung zu sche\den, wie es die eidg. Steuerverwaltung

tut. Denn in Wirklichkeit dienen ihm alle Einkünfte dazu,

die Gesamtheit der Aufgaben zu erfüllen, welche er sich

im Rahmen seines Hauptzweckes setzt; die Ausgaben,

welche er macht, die Reserven und Fonds, welohe er

schaBt, hängen dUrchweg, mittelbar oder unmittelbar,

mit der Förderiing der Verkehrsinteressen Zürichs zu-

sammen. Eine teilweise Befreiling käme nur dann in

Frage, wenn der Beschwerdeführer Vermögen oder Ein-

kommen in Form besonderer' Fonds für bestimmte Tätig-

keiten ausschliesslich gemeinnützigen Charakters, etwa für .

kulturelle oder wohltätige Zwecke, ausgeschieden hätte

(Urteil vom 10. Juli 1945 i. S. IndnstrieaVerein St-Gallen,

Erw. 4, veröfientlicht im Archiv für schwei21, Abgaberecht

14, 244). Das hat er aber nicht getan.

Demnach erkennt das B'Und~gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene

Entscheid wird aufgehoben und das Gesuch des Beschwer-

deführers um RÜbk~tstattung von Quellenwehrsteuern

vollständig abge~~en:

47. uri@ü vom 7. November 1947 i. S. Vereinigung der ehe-

malliJlID. Schftler des Freien GyJiifiasiums Zürich gegen

WeJu-öpfer-Rekurskommission des Kantons Zürich.

Wehropler II,' Ein Verein, der einerseits die Verbindung

ehemaJiger Schüler untereinander und mit ihrer Schule

aufrechterhalten und anderseits die Schule in der Durchführung

des Unterrichts unterstützen will, hat in der Regel keinen

Anspruch a.uf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 4

WOBII, Art. 16 Ziff. 3 WStB).

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AB 73 I -

1947