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Verwaltungs. und 'Disziplinarrecht.
herrührenden Gewinne veranlagt worden und hatte die
Steuer bezahlt. Die' Eillschätzung ist aber im Anschluss
an die Besteuerung d~r Kollektivgesellschaft revi~rt und
der ÜberschuSs über die nach der neuen Berechnung
geschuldete Steuer zurückerstattet (dem Steuerpflich-
tigen gutgeschrieben) worden. Dass die persönliche Ein-
schätzung Schweglers bereits in Rechtskraft erwachsen
war, steht dieser Erledigung nicht entgegen. Denn nach-
dem es sich herausgestellt hatte, d~ Schwegler für einen
Gewinn' besteuert worden war, der bei einem andern
Steuersubjekt zu erfassen gewesen wäre, musste die
. Besteuerung gegenüber dem richtigen Steue~bjekt durch-
geführt und die persönliche Einschätzung Schweglers
revidiert, der dadurch geschaffenen Lage angepasRt wer-
den.
46. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1947 i. S.
Verkehrsverein ZOrlch gegen eldg. Steuerverwaltung.
Wehr8teuer : Ein Verein, der im wesentlichAn die Förderung der
Verkehrsinteressen einer Gegend bezweckt, hat in der Regel
keinen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen ~einnützigkeit
(Art. 16 Ziff. 3 WStB).
Imp8t pour la dejem6 nationale: Une a.ssociation qui a essentielle-
ment pour but le developpement· des inwets to\U'istiques
d'une region n'a en prineipe pas droit a. l'exoneration de
l'impöt ponr cause d'utilite publique (m. 16, eh. 3 AIN)~
Imp08ta per la dijesa nazionale: Un'a.ssociazione,. il cui seo}lo
essenziale e l'incremento degli interessi turistici d'un& reJriohe
non ha diritto, in linea. di ma.ssima. &ll'eso~el'O d&ll'imposta
per causa. d'utilita. pubblica (art. 16, cifra 3 JDN).
A. -
Der Verkehrsverein Zürich ist ein Verein im Sinne
derArt. 60 ff. ZGR Seine Sta.tuten vom 8. März 1015
bestimmen in § 1 Abs. 1 :
« Der Verkehrsverein Zürich bezweckt die Wahrung und Förde-
rung der Verkehrsintel"eSSen von Zürich und Umge-bung, in8be-
sondere durch Unterhalt einer als, Offizielles Verkehrsbure&u
B~Breohtlieh6 Abgaben. N0 46.
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Zürich bestehenden Organisation. Ein Hauptbestreben soll darin
liegen. FremdA nach Zürich zu ziehen und ihnen den Aufenthalt
hier angenehm und nützlich zu machen. namentlich auch gut
situierte F&milien zu längerem oder dauerndem Aufenthalt .zu
vera.nlasSen. »
Der Verein treibt Propaganda für Zürich und. erstrebt
die Verbesserung der Verkehrsverbindungen der Stadt.
Er bemüht sich darum, dass Kongresse in Zürich abge-
halten werden, und betreut prominente Besucher des
Ortes. Auch gibt er sich mit der Organisation kultureller
und wirtschaftlicher Veranstaltungen (Thea,terwochen,
Sonderkurse an der Universität, Ausstellungen usw.) ab.
Er begutachtet für Stadt und Kanton Zürich die verschie-
densten Fragen. Um die Bedeutung Zürichs als Verkehrs-
zentrum zu heben, regt er die Erstellung von Bauten und
Anlagen an und fördert die Verwirklichung solcher Pro-
jekte (Kongresshaus, Museen, Sportplätze usw.).
Die meisten der rund 1400 Mitglieder des Verkehrs-
vereills sind Geschäftsleute und -firmen; ferner gehören
ihm eine Anzahl « Private », Vereine und Gesellschaften
an. Der Vorstand setzte sich im Jahre 1946 aus 22 Herren
zusammen. Darunter befanden sich ein Regierungsrat,
vier Vertreter der städtischen Behörden, zwei Direktoren
lokaler Transportunternehmungen, fünf Persönlichkeiten
aus dem Gastwirtschafts- und Hotelgewerbe, vier Vertreter
des Handels und ein Institutinhaber.
Die Einnahmen des Vereins bestehen im wesentlichen
aus Mitgliederbeiträgen und Subventionen. Er unterhält
verschiedene Fonds mit getrennter .Rechnung (Legate-,
Pensions-, Veranstaltungs- und Werbefonds).
B. -
Der Verkehrsverein Zürich hat am 16. September
1941 und 11. Dezember 1942 die Rückerstattung der auf
ihn überwälzten Quellenwehrsteuern verlangt, da er
gemeinnützige Zwecke verfolge und deshalb nach Art.
16 ZUr. 8WStB Anspruch aUf Steuerfreiheit habe.
Die eidg. Steuerverwaltung hat entschieden, dass er
berechtigt sei, die von den Erträgnissen seines allgemeinen
Vermögens und seines Legate-. Veranstaltungs- und Pen-
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VerWaltungs- und Disziplinarreoht.
sionsfonds abgezogenen Quellenwehrsteuern zur Hälfte
zurückzufordern, und dementsprechend die Rückleistung
des halben Streitbetrages angeordnet; eine weitergehende
Rü~kerstattung hat sie abgelehnt (Einspracheentscheid
vom 23. Mai 1947). Sie führt aus, der Verein betätige
sich insoweit nicht gemeinnützig, als er Fremde zum
Aufenthalt in Zürich veranlassen und Kongresse dorthin
ziehen wolle; denn dadurch stelle er sich in den Dienst
der Interessen des Gast- und des sonstigen durch den
Fremdenverkehr alimentierten Gewerbes. Dagegen seien
ausschliesslich gemeinnützig seine Bemühungen, den Rei-
severkehr im allgemeinen zu erleichtern und kulturför-
dernde Einrichtungen und Veranstaltungen zu unter-
stützen. Durch den Betrieb eines Auskunftsbureaus und
die Mitwirkung am modernen Ausbau der Stadt erfülle
er Aufgaben, die nach heutiger Auffassung Sache des
Gemeinwesens seien. Entsprechend seien seine Einnahmen
einzuteilen. Die Subventionen des Kantons und der Stadt
seien weder eigen- noch nneigennützig, da diese Unter-
scheidung auf die Tätigkeit des Gemeinwesens nicht an-
wendbar sei. Die Hotels, Restaurants, Transportanstalten
und zum grössten Teil auch die Ladeninhaber erbrächten
ihre Beiträge eigennützig, nicht aber die Privatpersonen,
Vereine, Fabrikunternehmungen und Engros-Handels-
firmen. Die Beiträge der beiden Gruppen seien ungefähr
gleich gross, ebenso die Auslagen des Vereins im allge-
meinen Interesse einer- und seine Aufwendungen für
Sonderinteressen, namentlich für Propaganda, anderseits.
Wie das allgemeine Vermögen seien auch die Spezialfonds
zu behandeln, mit Ausnahme des Werbefonds, der aus-
schliesslich eigennützigen Zwecken, eben der Werbung,
diene.
O. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
'den Einspracheentscheid beantragt der Verkehrsverein
Zürich, er sei nach Art. 16 Ziff. 3 WStB von der Wehr-
steuerpflicht auszunehmen; daher sei seinem Rückerstat-
tungsgesuch im vollen Umfange zu entsprechen und fest-
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 46.
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zustellen, dass er zur Rückforderung der Quellenwehr-
steuern auf den Erträgnissen seines Vermögens und aller
seiner Fonds berechtigt sei. Zur Begründung wird geltend
gemacht, für die Ziele des Beschwerdeführers seien nicht
allein die Statuten von 1915 massgebend, da sich seine
Bedeutung seit deren Erlass erheblich geändert habe. Er
bezwecke heute ganz allgemein die Förderung des Ver-
kehrs, des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens der
Stadt Zürich. Eine Anpassung der Statuten sei denn auch
in Aussicht genommen. Sämtliche Ziele des Beschwerde-
führers seien ausschliesslich gemeinnützig. Er betätige sich
nicht nur für einzelne Wirtschaftskreise, sondern für die
Allgemeinheit, die ganze Bevölkerung der Stadt Zürich.
Die Subventionen des Gemeinwesens seien ein Indiz dafür,
dass die Gemeinnützigkeit vorliege. Sie komme auch in
der starken Vertretung der Behörden im Vereinsvorstand
zum Ausdruck. Die von der eidg. Steuerverwaltung getrof-
fenen Unterscheidungen seien nicht gerechtfertigt und
beruhten zudem auf einem unsicheren Kriterium. Darauf,
dass die Vermögensrechnung in einzelne Fonds gegliedert
sei, komme nichts an. Die Fonds seien nicht verselbständigt
und könnten jederzeit durch blosse Buchung vermindert
oder aufgelöst werden.
D. -
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Be-
schwerde sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Art. 16 Ziff. 3 WStB gewährt den nicht öffent-
lichrechtlichen Körperschaften die Steuerbefreiung nicht
schon bei Gemeinnützigkeit schlechthin, sondern be-
schränkt sie auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke.
Vgl. BGE 71 I 124.).
2. -
Der in den Statuten umschriebene Zweck des
Verkehrsvereins Zürich, die Verkehrsinteressen der Stadt
und ihrer Umgebung zu wahren, insbesondere durch
Unterhalt eines Verkehrsbureaus, und finanzkräftige Frem-
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'Verwaltttnga. und Diszip1inarreoht.
denach Zürich zu ziehen, ist ohne Zweifel wirtschaftlicher
Art. Eine solche Tätigkeit dient .vomehmlich· den mate-
riellen Interessen der BerufSzweige, denen der Fremden-
verkehrzugute kommt. Wenn der Beschwerdeführer
heute zum Teil auch eine Wirksamkeit entfaltet, die
geeignet ist, zur Hebung des kulturellen Lebens der Stadt
Zürich beizutragen, so geschieht es im Rahmen seiner
statutarischen Aufgabe, Verkehrspropaganda zu treiben.
Diesem wirtsohaftlichen Ziele sind alle seine Bestrebungen
untergeordnet. Auch die Kulturpflege ist hier lediglich
Mittel zum Zweck. Einem solchen Untemehmen muss der
Oharakter ausschliesslicher Gemeinnützigkeit, wie er in
Art. 16 Zifi. 3 WStB für die Steuerbefreiung gefordert
wird, abgesprochen werden. (Im. gleichen Sinne: nicht
veröfientlichter Entscheid vom gleichen Tage i. S. « Pro
Jura », societe jurassienne de developpement.)
Daher kann darauf nichts ankommen, dass dem Be-
schwerdeführer Subventionen des Gemeinwesens ausge-
richtet werden und dass seinem Vorstand mehrere Ver-
treter der Behörden angehören. Es liegt kein Widerspruch
darin, dass einer Unternehmung, die aus öfientlichen
Mitteln unterstützt wird, die Steuel'freiheit versagt wird
(BGE 69 I 50 f. und GEERING, GemeiIinützigkeit als
Steuerbefreiungsgrund, in. VSA 8, 303).
Die Vorlnstanz stellt unter anderm darauf ab, dass der
Beschwerdeführer insoweit, als er das Auskunftsbureau
betreibt fuid den modemen Ausbau der Stadt fördert,
eigentlich die Stelle des Gemeinwesens versehe. Nach
heutiger A11fIassung wird es aber kaum als Aufgabe des
Gemeinwesens betrach~t, ein Verkehrsbureau von der
Art desjenigen des Beschwerdeführers zu unterhalten.
Und in der Bearbeitung städtebaulicher oder ähnlicher
die Öfientlichkeit interessierender· Fragen unteI'Schaidet
sich die Rolle eines Verkehrsvereins wesentlich von jener
de:r öfientlichen Verwaltung. Übrigens ist nach Art. 16
Zifi. 2 WStB Vermögen und Einkommen, das öfientlichen
Zwecken dient,nur steuerfrei, wenn es Gemeinden oder
Bundesrechtliche Abgaben. N0 47.
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andem ögentlichreMtlichen Körperschaften oder Anstalten
gehört.
4. -
Es geht nicht an, die Einnahmen und Ausgaben
des Beschwerdeführers je nach ihrer Herkunft und Zweck-
bestimmung zu sche\den, wie es die eidg. Steuerverwaltung
tut. Denn in Wirklichkeit dienen ihm alle Einkünfte dazu,
die Gesamtheit der Aufgaben zu erfüllen, welche er sich
im Rahmen seines Hauptzweckes setzt; die Ausgaben,
welche er macht, die Reserven und Fonds, welohe er
schaBt, hängen dUrchweg, mittelbar oder unmittelbar,
mit der Förderiing der Verkehrsinteressen Zürichs zu-
sammen. Eine teilweise Befreiling käme nur dann in
Frage, wenn der Beschwerdeführer Vermögen oder Ein-
kommen in Form besonderer' Fonds für bestimmte Tätig-
keiten ausschliesslich gemeinnützigen Charakters, etwa für .
kulturelle oder wohltätige Zwecke, ausgeschieden hätte
(Urteil vom 10. Juli 1945 i. S. IndnstrieaVerein St-Gallen,
Erw. 4, veröfientlicht im Archiv für schwei21, Abgaberecht
14, 244). Das hat er aber nicht getan.
Demnach erkennt das B'Und~gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene
Entscheid wird aufgehoben und das Gesuch des Beschwer-
deführers um RÜbk~tstattung von Quellenwehrsteuern
vollständig abge~~en:
47. uri@ü vom 7. November 1947 i. S. Vereinigung der ehe-
malliJlID. Schftler des Freien GyJiifiasiums Zürich gegen
WeJu-öpfer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
Wehropler II,' Ein Verein, der einerseits die Verbindung
ehemaJiger Schüler untereinander und mit ihrer Schule
aufrechterhalten und anderseits die Schule in der Durchführung
des Unterrichts unterstützen will, hat in der Regel keinen
Anspruch a.uf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 4
WOBII, Art. 16 Ziff. 3 WStB).
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AB 73 I -
1947