opencaselaw.ch

75_I_174

BGE 75 I 174

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

174

Verwaltungs_ und Disziplinarrecht.

Gesetzes und der Praxis bezeichnet werden kann.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie helfe wirt-

schaftlich Bedrängten, geht schon deshalb fehl, weil eine

solide Geschä-ftsführnng verlangt, dass neben den schlech-

ten auch gute Risiken einbezogen werden. Die Beschwerde-

führerin hält sich ebenfalls an diesen Grundsatz, was sie

nicht bestreitet. Das zeigt wiederum, dass ihre Tätigkeit

nicht ausschliesslich gemeinnützig ist.

Ebensowenig kann darauf etwas ankommen, dass am

Kapital der Beschwerdeführerin auch das Gemeinwesen

beteiligt ist. Es liegt kein Widerspruch darin, dass einer

Unternehmung, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt

wird, die Steuerfreiheit versagt wird (BGE 73 I 320).

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

26. Urteß vom 3. .Juni 1949 i. S. Bobusta A.-G.

gegen Wehrsteuer-Belrurskommlssion Basel-Stadt.

Wehrsteuer :

1. Wehrsteuerforderungen verjähren in fünf Jahren seit der

FäHigkeit. Setzt die Fälligkeit die Eröffnung wenigstens einer

vorläufigen Einschätzung voraus ?

2. Unterbrechung der Verjährung durch vorläufige Einschätzung.

ImptJt poor la defense nationale:

1. Les cr~ces resultant de l'assujettissement a. l'impöt pour 180

dMense nationale. se p~escrivent par c~q ans a. compter de leur

ec~eance. La notlficatIOn tout au moma d'une taxation provi-

S011'e est-elle une condition de l'echeance ?

2. Interruption de 180 prescription par une taxation provisoire.

Imp08ta per la difesa nazionale:

1. I. crediti .derivan,ti dall'~ogg~ttamento all'imposta per la

difesa nazIOnale SI prescrlvono m cinque anni a contare dalla

loro scadenza. La notifica ahneno d 'una tassazione provvisoria e

uns. condizione della scadenza ?

2. Inte~one della prescrizione mediante una tassazione provvi-

unasona.

A. -

Der Robusta A.-G. wurde am 15. Februar 1943

eine ihrer Wehrsteuererklärung entsprechende vorläufige

Bundesroohtliche Abgaben. N° 26.

175

Berechnung der für die erste Veranlagungsperiode ge-

schuldeten Wehrsteuern zugestellt. Die endgültige, auf

einen höheren Betrag lautende Veranlagung wurde ihr am

12. Januar 1948 eröffnet. Die Pflichtige machte geltend,

die Mehrforderung sei verjährt, da sie nicht binnen fünf

Jahren seit den allgemeinen Fälligkeitsterminen (I. Juli

1942 für das Steuerjahr 1941, 15. November 1942 für das

Steuerjahr 1942) erhoben worden sei. Die Veranlagungs-

behörde wies die Einsprache ab, weil die Zustellung der

vorläufigen Steuerberechnung eine Einforderungshandlung

darstelle, welche die Verjährung unterbrochen habe. Ihr

Entscheid wurde von der kantonalen Rekurskommission

am 19. Nov~mber 1948 bestätigt.

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den

Rekursentscheid hält die Robusta A.-G. an ihrem Stand-

punkte fest. Sie führt aus, sie habe, nachdem sie die durch

die provisorische Einschätzung erhobene Steuerforderung

im Jahre 1943 beglichen habe und nachdem sodann die

Wehrsteuern für drei weitere Perioden eingefordert und

definitiv erledigt worden seien, annehmen dürfen, dass die

Steuerbehörde auch jene provisorische Veranlagung « still-

schweigend» als definitiv anerkannt habe. Um eine die

Verjährung unterbrechende Einforderungshandlung auch

in bezug auf den streitigen Differenzbetrag zu sein, hätte

die vorläufige Einschätzung zum mindesten die Tatbe-

stände bezeichnen müssen, auf welche sich die Mehrfor-

derung bezieht. Das sei aber nicht geschehen. Es wäre

stossend, wenn sechs Jahre nach der Fälligkeit, in einem

Zeitpunkt, in welchem die Steuerpflichtige nicht mehr über

alle Unterlagen für eine Bestreitung verfügt habe, noch eine

Nachforderung zulässig gewesen wäre.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Wehrsteuerforderungen verjähren in fünf

Jahren, von der Fälligkeit an gerechnet (Art. 128 WStB).

Die Fälligkeit ist in Art. 1I4 WStB geordnet. Es sind all-

gemeine und besondere Fälligkeitstermine vorgesehen. Die

176

Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

allgemeinen Termine werden jeweilen vom eidgenössischen

Finanzdepartement bestimmt (Art. 114Aha. 1). Sie werden

den Wehrsteuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntma-

chung mitgeteilt (Art. 115 Abs. I). Besondere Termine

gelten für den Fall, dass die Wehrsteuerpflicht erst nach

dem allgemeinen Termin entsteht; sie werden individuell

von der Bezugsbehörde festgesetzt (Art. 114 Abs. 2). 80-

dann tritt, ebenfalls individuell, die Fälligkeit von Gesetzes

wegen ein, wenn ein Steuerpflichtiger (oder sein Rechts-

nachfolger) das Land verlassen will oder in Konkurs fallt,

oder wenn eine juristische Person (oder eine Handelsgesell-

schaft ohne juristische Persönlichkeit) aufgelöst wird

(Art. 114 Abs. 3). Wo die Voraussetzungen für einen be-

sonderen Fälligkeitstermin nicht erfüllt sind und kein Ver-

. fall von Gesetzes wegen eintritt, gilt der allgemeine Fällig-

keitstermin gemäss Art. 114 Abs. 1.

Dass es für die Auslösung der Fälligkeit auch noch einer

persönlichen Zahlungsaufforderung (einer Steuerrechnung

oder dergleichen) bedürfte, ist im Gesetz nicht ausdrücklich

gesagt (vgl. die abweichende Regelung in Art. 139 (135)

Abs. 2 KrisAB). Es wird bestimmt, dass die Fälligkeit der

Wehrsteuer auch dann eintritt, wenn auf den allgemeinen

Termin dem Pflichtigen lediglich eine vorläufige Steuer-

berechnung auf Grund der Steuererklärung eröffnet oder

wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde

erhoben worden ist (Art. 114 Aha. 4 WStB). Aus dieser

Vorschrift könnte geschlossen werden, dass die Fälligkeit

solange nicht eintrete, als dem P:fIichtigen nicht wenig-

stens eine provisorische Steuerrechnung zugestellt worden

sei. Dafür könnte angeführt werden, dass mit der Fällig-

keit die Zahlungsfrist von 30 Tagen beginnt (Art. 116) und

dass daher der P:fIichtige eigentlich spätestens zu Beginn

dieser Frist wissen sollte, wieviel er zu zahlen hat. Diese

Überlegung würde überdies die Annahme nahelegen, es

werde vorerst nur der in der provisorischen Steuerrechnung

(oder in der noch nicht rechtskräftigen Veranlagnng) ge-

nannte Betrag fällig. Das kann indessen aus Art. 114 Abs. 4

BundeBreohtliohe Abgaben. N0 26.

177

nicht hergeleitet werden; es widerspricht schon dem Wort-

laut der Bestimmung, wonach vom Eintritt der Fälligkeit

«der Wehrsteuer)}, also derjenigen Steuer die Rede ist,

die der Pflichtige nach Massgabe des Gesetzes schuldet

(vgl. Urteil vom 20. Dezember 1946 in Sachen D. betref-

fend WOB I, ASA J5, 422 f.).

Nach dieser Betrachtungsweise wäre im vorliegenden

Fall die von der Beschwerdeführerin für die erste Periode

geschuldete Wehrsteuer nicht schon am allgemeinen Fäl-

ligkeitstermin (1. Juli bezw.15. November 1942), sondern

erst am 15. Februar 1943, mit der Zustellung der provi-

sorischen Einschätzung, fällig geworden. Die Verjährungs-

frist wäre dann erst am 15. Februar 1948 abgelaufen, die

endgültige Veranlagung am 12. Januar 1948 somit noch

rechtzeitig vorgenommen worden.

2. -

Art. 114 Abs. 4 WStB könnte aber auch sehr wohl

als Ausfluss des Gedankens verstanden werden, dass es

überhaupt nicht darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige

am Fälligkeitstermin im Besitze einer Steuerrechnung ist

(vgl. das zitierte Urteil). Jene andere Deutung findet

nicht nur keine zuverlässige Grundlage in dieser Bestim-

mung; sie ist auch nur schwer mit dem gesetzlichen System

der Fälligkeit in Einklang zu bringen. Das Gesetz will die

Steuerpflichtigen möglichst gleichmässig belasten. Darum

wird verlangt, dass die nach Gesetz geschuldeten Steuer-

beträge von allen Pflichtigen im nämlichen Zeitpunkte ent-

'richtet und dass zeitliche Verschiebungen in der Zahlung

durch entsprechende Verzinsung des Steuerbetrages aus-

geglichen werden (Art. 114 Abs. 1, Art. 116, 127 Abs. 2

WStB). Eine gewisse Ungleichheit würde aber auch ent-

stehen, wenn auf den Zeitpunkt der Zustellung einer

Steuerrechnung Rücksicht genommen, die Fälligkeit dann,

wenn sich die Zustellung verzögert, hinausgeschoben

würde. Deshalb könnte daraus, dass das Gesetz nicht,

jedenfalls nicht ausdrücklich, auch für solche Fälle einen

besonderen Fälligkeitstermin vorsieht, gefolgert werden,

dass für sie ebenfalls der allgemeine Termin gilt. Normaler-

_"~?

12

AB 75 1-1949

178

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

weise sollte freilich dem Pflichtigen bereits auf den allge-

meinen Fälligkeitstermin hin eine Steuerrechnung zuge-

stellt werden. Aber auch wenn dies geschieht, wird,doch

die Abrechnung in vielen Fällen noch nicht endgültig sein.

Art. 114 Abs. 4 WStB lässt indes unbekümmert hierum

unverzüglich die Fälligkeit der ganzen Steuer eintreten.

Analog könnte die Bestimmung auf den Fall angewendet

werden, wo der Pflichtige am allgemeinen Fälligkeitstermin

überhaupt noch keine Abrechnung besitzt.

Die Beschwerde vermag aber auch dann nicht durchzu-

dringen, wenn ~eser zweiten Lösung der Vorzug gegeben

wird:

3. -

Nach Art. 128 WStB wird der Lauf der Verjährung

durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Als sol-

che ist auch die Zustellung einer vorläufigen Steuerberech-

nung auf Grund der Steuererklärung anzusehen. Sie soll

für den Fall, dass dle Veranlagung bis zum vorgesehenen

Termin nicht vorgenommen werden kann, dennoch die

rechtzeitige Begleichung der Steuerforderung ermöglichen,

wobei die Berichtigung durch die endgültige Einschätzung

vorbehalten bleibt (Art. 114 Aha. 4 am Ende). Sie hat also

auch den Zweck, den Abgabeanspruch gegenüber dem

Pfiichtigen geltend zu machen, die Steuer von ihm einzu-

fordern.

Hätte im vorliegenden Falle die Verjährungsfrist für

die Wehrsteuer der ersten Periode schon am 1. Juli bezw.

15. November 1942 begonnen, so wäre sie daher jedenfalls

durch die provisorische Einschätzung vom 15. Februar

1943 unterbrochen worden. Die neue fünf jährige Frist

wäre somit am 15. Februar 1948 abgelaufen. Sie wäre ein-

gehalten, da die endgültige Steuerrechnung vor diesem

Zeitpunkte zugestellt worden ist.

4. -

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin

wäre die Verjährung nicht nur für den in der Steuerrech-

nung vom 15. Februar 1943 genannten Betrag unterbrochen

worden. Durch die Eröffnung einer provisorischen Ein-

schätzung wird der ganze sich aus dem Gesetz ergebende

Bundesrechtliche Abgaben. N° 26.

179

Wehrsteueranspruch geltend gemacht. Das kommt un-

zweideutig darin zum Ausdruck, dass die auf der Selbst-

schatzung des Pflichtigen beruhende Steuerberechnung als

provisorisch bezeichnet wird, unter dem Vorbehalt einer

späteren endgültigen Ausrechnung und Einforderung des

nach Gesetz geschuldeten Steuerbetrages vorgenommen

wird. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Wem-

steueranspruch für eine bestimmte Veranlagungsperiode

eine Einheit bildet. Aus diesem Grunde genügt jener Vor-

behalt zur Unterbrechung der Verjährung der ganzen For-

derung. Weder braucht der genaue Betrag der Forderung

angegeben zu werden, noch ist die Bezeichnung der « Tat-

bestände» erforderlich, welche nach Ansicht der Steuer-

verwa.ltung zu einer Mehrforderung Anlass geben könnten.

Der Gegenstand der Wehrsteuer ist von vornherein be-

kannt; er ist den Vorschriften des Gesetzes zu entnehmen,

wonach massgebend ist das in einer bestimmten Periode

erzielte Einkommen (Gewinn, Ertrag) und das am Stich-

tage vorhandene Vermögen (Kapital). Daher braucht bei

der 'Geltendmachung des Wehrsteueranspruches für eine

Periode nicht noch im einzelnen auf dessen Gegenstand

hingewiesen zu werden. Die Wemsteuer unterscheidet sich

in dieser Beziehung grundlegend von der Stempelabgabe,

welche bestimmte Tatbestände, einzelne Vorgänge des

Rechtsverkehrs erfasst (vgl. BGE 73 I 133).

Mit Recht weist die Vorlnstanz auf die unhaltbaren

Folgen der Auffassung der Beschwerdeführerin hin. Wenn

die Mitteilung der provisorischen Einschätzung die Ver-

jährung nur für den vorläufig errechneten Betrag unter-

bräche, wäre es in der Tat leicht möglich, dass ein Steuer-

pflichtiger sich durch unvollständige oder ungenaue An-

gabe seiner Steuerfaktoren und nachherige Berufung auf

die Verjährung der vollen Besteuerung entziehen könnte,

so dass ihm gegenüber derjenige, welcher eine gewissen-

hafte Steuererklärung abgegeben hat und infolgedessen

rasch und ohne Schwierigkeit richtig veranlagt werden

kann, im Nachteil wäre. Eine solche Begünstigung des

180

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Pflichtigen, welcher aus Nachlässigkeit oder gar vorsätz-

lich unrichtig deklariert hat, kann aber nicht der Sinn des

Gesetzes sein.

5. -

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass in

der ihr am 15. Februar 1943 eröffneten Steuerberechnung

die endgültige Veranlagung vorbehalten war. Sie hat daher

mit einer spätem Überprüfung ihrer Steuererklärung rech-

nen müssen. Auf ihre im Jahre 1943 geleistete Zahlung

kann sie sich nicht berufen; denn sie hat sie erbracht auf

Grund einer Abrechnung, welche ausdrücklich als provi-

sorisch bezeic4net war. Davon, dass die Steuerbehörde diese

Abrechnung « stillschweigend» als endgültig anerkannt

habe, kann keine Rede sein. Sie war nicht verpflichtet,

jenen Vorbehalt innerhalb der Verjährungsfrist von Zeit

zu Zeit, etwa. bei der Inangriffnachme der Veranlagungen

für folgende Perioden, zu erneuern.

Die Beschwerdeführerin kann auch nicht gehört werden

mit der Einwendung, sie habe sechs Jahre nach Eintritt

der Fälligkeit nicht mehr über alle Unterlagen für die Be-

streitung der Mehrforderung der Steuerverwaltung ver-

fügt. Nach Erhalt der provisorischen Einschätzung war es

ihre Sache, sich die Beweise für ihren Standpunkt wenig-

stens für die Dauer der damit neu beginnenden Ver-

jährungsfrist zu sichern. übrigens ist sie gesetzlich ver-

pflichtet, ihre Geschäftsbücher und -korrespondenzen

während zehn Jahren aufzubeWahren (Art. 962 OR,

Art. 325 StGB).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 27.

181

27. Auszug ans dem UrteU vom 3. Juni INB i. S. M. gegen

S1enerreknrskommlsslon des Kantons Lnzern.

Wehr8teuer: Naturalleistungen 'eines Bäckers an eine im gleichen

Hause wohnende Schwester, welche in seinem Geschäft gele-

gentlich aushilft und ihrerseits beim Betrieb ihrer Spezereihand-

lung von ihm durch Handreichungen unterstützt wird, sind

nicht Gewinnungskosten.

Imp8t d6 dB/6n86 nationale: Prestations en nature d'un boulanger

a. Ba soour qui habite clans 1110 mame maison et qui 1ui aide occa-

sionnellement dans son commerce; inversement, 1e frare donne

parfois a. 1110 soour des coups de main clans 1e magasin d'epicerie

que eelle-ci exploite; ces prestations en nature ne constituent

pas des frais generaux.

ImpoBta per la di/esa nazionale : Prestazioni in natura d'un panet-

tiere 110 sua sorella ehe abita neUa stessa casa e che 10 aiuta ocea-

sionalmente nel BUO negozio; inversamente, i1 fratello 1e da. un

colpo di mano neUa di lei drogheria; queste prestazioni in

natura non sono spese generali.

Die ledigen Geschwister M. leben zusammen in ihrem

ererbten Hause, in dem JosefM. eine Bäckerei und Marie M.

einen Spezereiladen und die Haushaltung führt. Bei der

Einschätzung zur Wehrsteuer IV hat Josef M. verlangt,

dass von den Erträgnissen des Bäckereibetriebes der Wert

des Brotes und Mehls abgezogen werde, welches er der

Schwester für ihre Mithilfe in der Bäckerei gebe. Die kan-

tonale Rekurskommission hat dies abgelehnt mit der

Begründung, soweit es sich um Entgelt für· die Besorgung

des gemeinsamen Haushalts handle, habe man es nicht

mit Gewinnungskosten zu tun, und sodann dürfte die

Mitarbeit der Schwester in der Bäckerei nicht stark ins

Gewicht fallen und durch gelegentliche Mithilfe des Bru-

ders Josef in der Spezereihandlung kompensiert sein.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält der Steuer-

pflichtige an seinem Standpunkt fest. Er macht geltend,

die Schwester bediene die Kunden in der Bäckerei, wenn

er nachmittags das Brot vertrage; an den Tagen mit zwei

Kundenfahrten nehme sie die Brote der zweiten Backung

heraus; ausserdem besorge sie die Reinigung der RäUin-

lichkeiten der Bäckerei. Davon, dass der Beschwerdeführer