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75_I_174

BGE 75 I 174

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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174 Verwaltungs_ und Disziplinarrecht. Gesetzes und der Praxis bezeichnet werden kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie helfe wirt- schaftlich Bedrängten, geht schon deshalb fehl, weil eine solide Geschä-ftsführnng verlangt, dass neben den schlech- ten auch gute Risiken einbezogen werden. Die Beschwerde- führerin hält sich ebenfalls an diesen Grundsatz, was sie nicht bestreitet. Das zeigt wiederum, dass ihre Tätigkeit nicht ausschliesslich gemeinnützig ist. Ebensowenig kann darauf etwas ankommen, dass am Kapital der Beschwerdeführerin auch das Gemeinwesen beteiligt ist. Es liegt kein Widerspruch darin, dass einer Unternehmung, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird, die Steuerfreiheit versagt wird (BGE 73 I 320). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

26. Urteß vom 3. .Juni 1949 i. S. Bobusta A.-G. gegen Wehrsteuer-Belrurskommlssion Basel-Stadt. Wehrsteuer :

1. Wehrsteuerforderungen verjähren in fünf Jahren seit der FäHigkeit. Setzt die Fälligkeit die Eröffnung wenigstens einer vorläufigen Einschätzung voraus ?

2. Unterbrechung der Verjährung durch vorläufige Einschätzung. ImptJt poor la defense nationale:

1. Les cr~ces resultant de l'assujettissement a. l'impöt pour 180 dMense nationale. se p~escrivent par c~q ans a. compter de leur ec~eance. La notlficatIOn tout au moma d'une taxation provi- S011'e est-elle une condition de l'echeance ?

2. Interruption de 180 prescription par une taxation provisoire. Imp08ta per la difesa nazionale:

1. I. crediti .derivan,ti dall'~ogg~ttamento all'imposta per la difesa nazIOnale SI prescrlvono m cinque anni a contare dalla loro scadenza. La notifica ahneno d 'una tassazione provvisoria e uns. condizione della scadenza ?

2. Inte~one della prescrizione mediante una tassazione provvi- unasona. A. - Der Robusta A.-G. wurde am 15. Februar 1943 eine ihrer Wehrsteuererklärung entsprechende vorläufige Bundesroohtliche Abgaben. N° 26. 175 Berechnung der für die erste Veranlagungsperiode ge- schuldeten Wehrsteuern zugestellt. Die endgültige, auf einen höheren Betrag lautende Veranlagung wurde ihr am

12. Januar 1948 eröffnet. Die Pflichtige machte geltend, die Mehrforderung sei verjährt, da sie nicht binnen fünf Jahren seit den allgemeinen Fälligkeitsterminen (I. Juli 1942 für das Steuerjahr 1941, 15. November 1942 für das Steuerjahr 1942) erhoben worden sei. Die Veranlagungs- behörde wies die Einsprache ab, weil die Zustellung der vorläufigen Steuerberechnung eine Einforderungshandlung darstelle, welche die Verjährung unterbrochen habe. Ihr Entscheid wurde von der kantonalen Rekurskommission am 19. Nov~mber 1948 bestätigt. B. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Rekursentscheid hält die Robusta A.-G. an ihrem Stand- punkte fest. Sie führt aus, sie habe, nachdem sie die durch die provisorische Einschätzung erhobene Steuerforderung im Jahre 1943 beglichen habe und nachdem sodann die Wehrsteuern für drei weitere Perioden eingefordert und definitiv erledigt worden seien, annehmen dürfen, dass die Steuerbehörde auch jene provisorische Veranlagung « still- schweigend» als definitiv anerkannt habe. Um eine die Verjährung unterbrechende Einforderungshandlung auch in bezug auf den streitigen Differenzbetrag zu sein, hätte die vorläufige Einschätzung zum mindesten die Tatbe- stände bezeichnen müssen, auf welche sich die Mehrfor- derung bezieht. Das sei aber nicht geschehen. Es wäre stossend, wenn sechs Jahre nach der Fälligkeit, in einem Zeitpunkt, in welchem die Steuerpflichtige nicht mehr über alle Unterlagen für eine Bestreitung verfügt habe, noch eine Nachforderung zulässig gewesen wäre. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Wehrsteuerforderungen verjähren in fünf Jahren, von der Fälligkeit an gerechnet (Art. 128 WStB). Die Fälligkeit ist in Art. 1I4 WStB geordnet. Es sind all- gemeine und besondere Fälligkeitstermine vorgesehen. Die 176 Verwaltungs- und Disziplinarreoht. allgemeinen Termine werden jeweilen vom eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt (Art. 114Aha. 1). Sie werden den Wehrsteuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntma- chung mitgeteilt (Art. 115 Abs. I). Besondere Termine gelten für den Fall, dass die Wehrsteuerpflicht erst nach dem allgemeinen Termin entsteht; sie werden individuell von der Bezugsbehörde festgesetzt (Art. 114 Abs. 2). 80- dann tritt, ebenfalls individuell, die Fälligkeit von Gesetzes wegen ein, wenn ein Steuerpflichtiger (oder sein Rechts- nachfolger) das Land verlassen will oder in Konkurs fallt, oder wenn eine juristische Person (oder eine Handelsgesell- schaft ohne juristische Persönlichkeit) aufgelöst wird (Art. 114 Abs. 3). Wo die Voraussetzungen für einen be- sonderen Fälligkeitstermin nicht erfüllt sind und kein Ver- . fall von Gesetzes wegen eintritt, gilt der allgemeine Fällig- keitstermin gemäss Art. 114 Abs. 1. Dass es für die Auslösung der Fälligkeit auch noch einer persönlichen Zahlungsaufforderung (einer Steuerrechnung oder dergleichen) bedürfte, ist im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt (vgl. die abweichende Regelung in Art. 139 (135) Abs. 2 KrisAB). Es wird bestimmt, dass die Fälligkeit der Wehrsteuer auch dann eintritt, wenn auf den allgemeinen Termin dem Pflichtigen lediglich eine vorläufige Steuer- berechnung auf Grund der Steuererklärung eröffnet oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist (Art. 114 Aha. 4 WStB). Aus dieser Vorschrift könnte geschlossen werden, dass die Fälligkeit solange nicht eintrete, als dem P:fIichtigen nicht wenig- stens eine provisorische Steuerrechnung zugestellt worden sei. Dafür könnte angeführt werden, dass mit der Fällig- keit die Zahlungsfrist von 30 Tagen beginnt (Art. 116) und dass daher der P:fIichtige eigentlich spätestens zu Beginn dieser Frist wissen sollte, wieviel er zu zahlen hat. Diese Überlegung würde überdies die Annahme nahelegen, es werde vorerst nur der in der provisorischen Steuerrechnung (oder in der noch nicht rechtskräftigen Veranlagnng) ge- nannte Betrag fällig. Das kann indessen aus Art. 114 Abs. 4 BundeBreohtliohe Abgaben. N0 26. 177 nicht hergeleitet werden; es widerspricht schon dem Wort- laut der Bestimmung, wonach vom Eintritt der Fälligkeit «der Wehrsteuer )}, also derjenigen Steuer die Rede ist, die der Pflichtige nach Massgabe des Gesetzes schuldet (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1946 in Sachen D. betref- fend WOB I, ASA J5, 422 f.). Nach dieser Betrachtungsweise wäre im vorliegenden Fall die von der Beschwerdeführerin für die erste Periode geschuldete Wehrsteuer nicht schon am allgemeinen Fäl- ligkeitstermin (1. Juli bezw.15. November 1942), sondern erst am 15. Februar 1943, mit der Zustellung der provi- sorischen Einschätzung, fällig geworden. Die Verjährungs- frist wäre dann erst am 15. Februar 1948 abgelaufen, die endgültige Veranlagung am 12. Januar 1948 somit noch rechtzeitig vorgenommen worden.

2. - Art. 114 Abs. 4 WStB könnte aber auch sehr wohl als Ausfluss des Gedankens verstanden werden, dass es überhaupt nicht darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige am Fälligkeitstermin im Besitze einer Steuerrechnung ist (vgl. das zitierte Urteil). Jene andere Deutung findet nicht nur keine zuverlässige Grundlage in dieser Bestim- mung ; sie ist auch nur schwer mit dem gesetzlichen System der Fälligkeit in Einklang zu bringen. Das Gesetz will die Steuerpflichtigen möglichst gleichmässig belasten. Darum wird verlangt, dass die nach Gesetz geschuldeten Steuer- beträge von allen Pflichtigen im nämlichen Zeitpunkte ent- 'richtet und dass zeitliche Verschiebungen in der Zahlung durch entsprechende Verzinsung des Steuerbetrages aus- geglichen werden (Art. 114 Abs. 1, Art. 116, 127 Abs. 2 WStB). Eine gewisse Ungleichheit würde aber auch ent- stehen, wenn auf den Zeitpunkt der Zustellung einer Steuerrechnung Rücksicht genommen, die Fälligkeit dann, wenn sich die Zustellung verzögert, hinausgeschoben würde. Deshalb könnte daraus, dass das Gesetz nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, auch für solche Fälle einen besonderen Fälligkeitstermin vorsieht, gefolgert werden, dass für sie ebenfalls der allgemeine Termin gilt. Normaler- _"~? 12 AB 75 1-1949 178 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. weise sollte freilich dem Pflichtigen bereits auf den allge- meinen Fälligkeitstermin hin eine Steuerrechnung zuge- stellt werden. Aber auch wenn dies geschieht, wird ,doch die Abrechnung in vielen Fällen noch nicht endgültig sein. Art. 114 Abs. 4 WStB lässt indes unbekümmert hierum unverzüglich die Fälligkeit der ganzen Steuer eintreten. Analog könnte die Bestimmung auf den Fall angewendet werden, wo der Pflichtige am allgemeinen Fälligkeitstermin überhaupt noch keine Abrechnung besitzt. Die Beschwerde vermag aber auch dann nicht durchzu- dringen, wenn ~eser zweiten Lösung der Vorzug gegeben wird:

3. - Nach Art. 128 WStB wird der Lauf der Verjährung durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Als sol- che ist auch die Zustellung einer vorläufigen Steuerberech- nung auf Grund der Steuererklärung anzusehen. Sie soll für den Fall, dass dle Veranlagung bis zum vorgesehenen Termin nicht vorgenommen werden kann, dennoch die rechtzeitige Begleichung der Steuerforderung ermöglichen, wobei die Berichtigung durch die endgültige Einschätzung vorbehalten bleibt (Art. 114 Aha. 4 am Ende). Sie hat also auch den Zweck, den Abgabeanspruch gegenüber dem Pfiichtigen geltend zu machen, die Steuer von ihm einzu- fordern. Hätte im vorliegenden Falle die Verjährungsfrist für die Wehrsteuer der ersten Periode schon am 1. Juli bezw.

15. November 1942 begonnen, so wäre sie daher jedenfalls durch die provisorische Einschätzung vom 15. Februar 1943 unterbrochen worden. Die neue fünf jährige Frist wäre somit am 15. Februar 1948 abgelaufen. Sie wäre ein- gehalten, da die endgültige Steuerrechnung vor diesem Zeitpunkte zugestellt worden ist.

4. - Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wäre die Verjährung nicht nur für den in der Steuerrech- nung vom 15. Februar 1943 genannten Betrag unterbrochen worden. Durch die Eröffnung einer provisorischen Ein- schätzung wird der ganze sich aus dem Gesetz ergebende Bundesrechtliche Abgaben. N° 26. 179 Wehrsteueranspruch geltend gemacht. Das kommt un- zweideutig darin zum Ausdruck, dass die auf der Selbst- schatzung des Pflichtigen beruhende Steuerberechnung als provisorisch bezeichnet wird, unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Ausrechnung und Einforderung des nach Gesetz geschuldeten Steuerbetrages vorgenommen wird. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Wem- steueranspruch für eine bestimmte Veranlagungsperiode eine Einheit bildet. Aus diesem Grunde genügt jener Vor- behalt zur Unterbrechung der Verjährung der ganzen For- derung. Weder braucht der genaue Betrag der Forderung angegeben zu werden, noch ist die Bezeichnung der « Tat- bestände» erforderlich, welche nach Ansicht der Steuer- verwa.ltung zu einer Mehrforderung Anlass geben könnten. Der Gegenstand der Wehrsteuer ist von vornherein be- kannt; er ist den Vorschriften des Gesetzes zu entnehmen, wonach massgebend ist das in einer bestimmten Periode erzielte Einkommen (Gewinn, Ertrag) und das am Stich- tage vorhandene Vermögen (Kapital). Daher braucht bei der 'Geltendmachung des Wehrsteueranspruches für eine Periode nicht noch im einzelnen auf dessen Gegenstand hingewiesen zu werden. Die Wemsteuer unterscheidet sich in dieser Beziehung grundlegend von der Stempelabgabe, welche bestimmte Tatbestände, einzelne Vorgänge des Rechtsverkehrs erfasst (vgl. BGE 73 I 133). Mit Recht weist die Vorlnstanz auf die unhaltbaren Folgen der Auffassung der Beschwerdeführerin hin. Wenn die Mitteilung der provisorischen Einschätzung die Ver- jährung nur für den vorläufig errechneten Betrag unter- bräche, wäre es in der Tat leicht möglich, dass ein Steuer- pflichtiger sich durch unvollständige oder ungenaue An- gabe seiner Steuerfaktoren und nachherige Berufung auf die Verjährung der vollen Besteuerung entziehen könnte, so dass ihm gegenüber derjenige, welcher eine gewissen- hafte Steuererklärung abgegeben hat und infolgedessen rasch und ohne Schwierigkeit richtig veranlagt werden kann, im Nachteil wäre. Eine solche Begünstigung des 180 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Pflichtigen, welcher aus Nachlässigkeit oder gar vorsätz- lich unrichtig deklariert hat, kann aber nicht der Sinn des Gesetzes sein.

5. - Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass in der ihr am 15. Februar 1943 eröffneten Steuerberechnung die endgültige Veranlagung vorbehalten war. Sie hat daher mit einer spätem Überprüfung ihrer Steuererklärung rech- nen müssen. Auf ihre im Jahre 1943 geleistete Zahlung kann sie sich nicht berufen; denn sie hat sie erbracht auf Grund einer Abrechnung, welche ausdrücklich als provi- sorisch bezeic4net war. Davon, dass die Steuerbehörde diese Abrechnung « stillschweigend» als endgültig anerkannt habe, kann keine Rede sein. Sie war nicht verpflichtet, jenen Vorbehalt innerhalb der Verjährungsfrist von Zeit zu Zeit, etwa. bei der Inangriffnachme der Veranlagungen für folgende Perioden, zu erneuern. Die Beschwerdeführerin kann auch nicht gehört werden mit der Einwendung, sie habe sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit nicht mehr über alle Unterlagen für die Be- streitung der Mehrforderung der Steuerverwaltung ver- fügt. Nach Erhalt der provisorischen Einschätzung war es ihre Sache, sich die Beweise für ihren Standpunkt wenig- stens für die Dauer der damit neu beginnenden Ver- jährungsfrist zu sichern. übrigens ist sie gesetzlich ver- pflichtet, ihre Geschäftsbücher und -korrespondenzen während zehn Jahren aufzubeWahren (Art. 962 OR, Art. 325 StGB). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Bundesrechtliehe Abgaben. N0 27. 181

27. Auszug ans dem UrteU vom 3. Juni INB i. S. M. gegen S1enerreknrskommlsslon des Kantons Lnzern. Wehr8teuer: Naturalleistungen 'eines Bäckers an eine im gleichen Hause wohnende Schwester, welche in seinem Geschäft gele- gentlich aushilft und ihrerseits beim Betrieb ihrer Spezereihand- lung von ihm durch Handreichungen unterstützt wird, sind nicht Gewinnungskosten. Imp8t d6 dB/6n86 nationale: Prestations en nature d'un boulanger

a. Ba soour qui habite clans 1110 mame maison et qui 1ui aide occa- sionnellement dans son commerce ; inversement, 1e frare donne parfois a. 1110 soour des coups de main clans 1e magasin d'epicerie que eelle-ci exploite ; ces prestations en nature ne constituent pas des frais generaux. ImpoBta per la di/esa nazionale : Prestazioni in natura d'un panet- tiere 110 sua sorella ehe abita neUa stessa casa e che 10 aiuta ocea- sionalmente nel BUO negozio ; inversamente, i1 fratello 1e da. un colpo di mano neUa di lei drogheria; queste prestazioni in natura non sono spese generali. Die ledigen Geschwister M. leben zusammen in ihrem ererbten Hause, in dem JosefM. eine Bäckerei und Marie M. einen Spezereiladen und die Haushaltung führt. Bei der Einschätzung zur Wehrsteuer IV hat Josef M. verlangt, dass von den Erträgnissen des Bäckereibetriebes der Wert des Brotes und Mehls abgezogen werde, welches er der Schwester für ihre Mithilfe in der Bäckerei gebe. Die kan- tonale Rekurskommission hat dies abgelehnt mit der Begründung, soweit es sich um Entgelt für· die Besorgung des gemeinsamen Haushalts handle, habe man es nicht mit Gewinnungskosten zu tun, und sodann dürfte die Mitarbeit der Schwester in der Bäckerei nicht stark ins Gewicht fallen und durch gelegentliche Mithilfe des Bru- ders Josef in der Spezereihandlung kompensiert sein. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält der Steuer- pflichtige an seinem Standpunkt fest. Er macht geltend, die Schwester bediene die Kunden in der Bäckerei, wenn er nachmittags das Brot vertrage ; an den Tagen mit zwei Kundenfahrten nehme sie die Brote der zweiten Backung heraus; ausserdem besorge sie die Reinigung der RäUin- lichkeiten der Bäckerei. Davon, dass der Beschwerdeführer