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Verwaltungs_ und Disziplinarrecht.
Gesetzes und der Praxis bezeichnet werden kann.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie helfe wirt-
schaftlich Bedrängten, geht schon deshalb fehl, weil eine
solide Geschä-ftsführnng verlangt, dass neben den schlech-
ten auch gute Risiken einbezogen werden. Die Beschwerde-
führerin hält sich ebenfalls an diesen Grundsatz, was sie
nicht bestreitet. Das zeigt wiederum, dass ihre Tätigkeit
nicht ausschliesslich gemeinnützig ist.
Ebensowenig kann darauf etwas ankommen, dass am
Kapital der Beschwerdeführerin auch das Gemeinwesen
beteiligt ist. Es liegt kein Widerspruch darin, dass einer
Unternehmung, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt
wird, die Steuerfreiheit versagt wird (BGE 73 I 320).
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
26. Urteß vom 3. .Juni 1949 i. S. Bobusta A.-G.
gegen Wehrsteuer-Belrurskommlssion Basel-Stadt.
Wehrsteuer :
1. Wehrsteuerforderungen verjähren in fünf Jahren seit der
FäHigkeit. Setzt die Fälligkeit die Eröffnung wenigstens einer
vorläufigen Einschätzung voraus ?
2. Unterbrechung der Verjährung durch vorläufige Einschätzung.
ImptJt poor la defense nationale:
1. Les cr~ces resultant de l'assujettissement a. l'impöt pour 180
dMense nationale. se p~escrivent par c~q ans a. compter de leur
ec~eance. La notlficatIOn tout au moma d'une taxation provi-
S011'e est-elle une condition de l'echeance ?
2. Interruption de 180 prescription par une taxation provisoire.
Imp08ta per la difesa nazionale:
1. I. crediti .derivan,ti dall'~ogg~ttamento all'imposta per la
difesa nazIOnale SI prescrlvono m cinque anni a contare dalla
loro scadenza. La notifica ahneno d 'una tassazione provvisoria e
uns. condizione della scadenza ?
2. Inte~one della prescrizione mediante una tassazione provvi-
unasona.
A. -
Der Robusta A.-G. wurde am 15. Februar 1943
eine ihrer Wehrsteuererklärung entsprechende vorläufige
Bundesroohtliche Abgaben. N° 26.
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Berechnung der für die erste Veranlagungsperiode ge-
schuldeten Wehrsteuern zugestellt. Die endgültige, auf
einen höheren Betrag lautende Veranlagung wurde ihr am
12. Januar 1948 eröffnet. Die Pflichtige machte geltend,
die Mehrforderung sei verjährt, da sie nicht binnen fünf
Jahren seit den allgemeinen Fälligkeitsterminen (I. Juli
1942 für das Steuerjahr 1941, 15. November 1942 für das
Steuerjahr 1942) erhoben worden sei. Die Veranlagungs-
behörde wies die Einsprache ab, weil die Zustellung der
vorläufigen Steuerberechnung eine Einforderungshandlung
darstelle, welche die Verjährung unterbrochen habe. Ihr
Entscheid wurde von der kantonalen Rekurskommission
am 19. Nov~mber 1948 bestätigt.
B. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Rekursentscheid hält die Robusta A.-G. an ihrem Stand-
punkte fest. Sie führt aus, sie habe, nachdem sie die durch
die provisorische Einschätzung erhobene Steuerforderung
im Jahre 1943 beglichen habe und nachdem sodann die
Wehrsteuern für drei weitere Perioden eingefordert und
definitiv erledigt worden seien, annehmen dürfen, dass die
Steuerbehörde auch jene provisorische Veranlagung « still-
schweigend» als definitiv anerkannt habe. Um eine die
Verjährung unterbrechende Einforderungshandlung auch
in bezug auf den streitigen Differenzbetrag zu sein, hätte
die vorläufige Einschätzung zum mindesten die Tatbe-
stände bezeichnen müssen, auf welche sich die Mehrfor-
derung bezieht. Das sei aber nicht geschehen. Es wäre
stossend, wenn sechs Jahre nach der Fälligkeit, in einem
Zeitpunkt, in welchem die Steuerpflichtige nicht mehr über
alle Unterlagen für eine Bestreitung verfügt habe, noch eine
Nachforderung zulässig gewesen wäre.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Wehrsteuerforderungen verjähren in fünf
Jahren, von der Fälligkeit an gerechnet (Art. 128 WStB).
Die Fälligkeit ist in Art. 1I4 WStB geordnet. Es sind all-
gemeine und besondere Fälligkeitstermine vorgesehen. Die
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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
allgemeinen Termine werden jeweilen vom eidgenössischen
Finanzdepartement bestimmt (Art. 114Aha. 1). Sie werden
den Wehrsteuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntma-
chung mitgeteilt (Art. 115 Abs. I). Besondere Termine
gelten für den Fall, dass die Wehrsteuerpflicht erst nach
dem allgemeinen Termin entsteht; sie werden individuell
von der Bezugsbehörde festgesetzt (Art. 114 Abs. 2). 80-
dann tritt, ebenfalls individuell, die Fälligkeit von Gesetzes
wegen ein, wenn ein Steuerpflichtiger (oder sein Rechts-
nachfolger) das Land verlassen will oder in Konkurs fallt,
oder wenn eine juristische Person (oder eine Handelsgesell-
schaft ohne juristische Persönlichkeit) aufgelöst wird
(Art. 114 Abs. 3). Wo die Voraussetzungen für einen be-
sonderen Fälligkeitstermin nicht erfüllt sind und kein Ver-
. fall von Gesetzes wegen eintritt, gilt der allgemeine Fällig-
keitstermin gemäss Art. 114 Abs. 1.
Dass es für die Auslösung der Fälligkeit auch noch einer
persönlichen Zahlungsaufforderung (einer Steuerrechnung
oder dergleichen) bedürfte, ist im Gesetz nicht ausdrücklich
gesagt (vgl. die abweichende Regelung in Art. 139 (135)
Abs. 2 KrisAB). Es wird bestimmt, dass die Fälligkeit der
Wehrsteuer auch dann eintritt, wenn auf den allgemeinen
Termin dem Pflichtigen lediglich eine vorläufige Steuer-
berechnung auf Grund der Steuererklärung eröffnet oder
wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde
erhoben worden ist (Art. 114 Aha. 4 WStB). Aus dieser
Vorschrift könnte geschlossen werden, dass die Fälligkeit
solange nicht eintrete, als dem P:fIichtigen nicht wenig-
stens eine provisorische Steuerrechnung zugestellt worden
sei. Dafür könnte angeführt werden, dass mit der Fällig-
keit die Zahlungsfrist von 30 Tagen beginnt (Art. 116) und
dass daher der P:fIichtige eigentlich spätestens zu Beginn
dieser Frist wissen sollte, wieviel er zu zahlen hat. Diese
Überlegung würde überdies die Annahme nahelegen, es
werde vorerst nur der in der provisorischen Steuerrechnung
(oder in der noch nicht rechtskräftigen Veranlagnng) ge-
nannte Betrag fällig. Das kann indessen aus Art. 114 Abs. 4
BundeBreohtliohe Abgaben. N0 26.
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nicht hergeleitet werden; es widerspricht schon dem Wort-
laut der Bestimmung, wonach vom Eintritt der Fälligkeit
«der Wehrsteuer)}, also derjenigen Steuer die Rede ist,
die der Pflichtige nach Massgabe des Gesetzes schuldet
(vgl. Urteil vom 20. Dezember 1946 in Sachen D. betref-
fend WOB I, ASA J5, 422 f.).
Nach dieser Betrachtungsweise wäre im vorliegenden
Fall die von der Beschwerdeführerin für die erste Periode
geschuldete Wehrsteuer nicht schon am allgemeinen Fäl-
ligkeitstermin (1. Juli bezw.15. November 1942), sondern
erst am 15. Februar 1943, mit der Zustellung der provi-
sorischen Einschätzung, fällig geworden. Die Verjährungs-
frist wäre dann erst am 15. Februar 1948 abgelaufen, die
endgültige Veranlagung am 12. Januar 1948 somit noch
rechtzeitig vorgenommen worden.
2. -
Art. 114 Abs. 4 WStB könnte aber auch sehr wohl
als Ausfluss des Gedankens verstanden werden, dass es
überhaupt nicht darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige
am Fälligkeitstermin im Besitze einer Steuerrechnung ist
(vgl. das zitierte Urteil). Jene andere Deutung findet
nicht nur keine zuverlässige Grundlage in dieser Bestim-
mung; sie ist auch nur schwer mit dem gesetzlichen System
der Fälligkeit in Einklang zu bringen. Das Gesetz will die
Steuerpflichtigen möglichst gleichmässig belasten. Darum
wird verlangt, dass die nach Gesetz geschuldeten Steuer-
beträge von allen Pflichtigen im nämlichen Zeitpunkte ent-
'richtet und dass zeitliche Verschiebungen in der Zahlung
durch entsprechende Verzinsung des Steuerbetrages aus-
geglichen werden (Art. 114 Abs. 1, Art. 116, 127 Abs. 2
WStB). Eine gewisse Ungleichheit würde aber auch ent-
stehen, wenn auf den Zeitpunkt der Zustellung einer
Steuerrechnung Rücksicht genommen, die Fälligkeit dann,
wenn sich die Zustellung verzögert, hinausgeschoben
würde. Deshalb könnte daraus, dass das Gesetz nicht,
jedenfalls nicht ausdrücklich, auch für solche Fälle einen
besonderen Fälligkeitstermin vorsieht, gefolgert werden,
dass für sie ebenfalls der allgemeine Termin gilt. Normaler-
_"~?
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AB 75 1-1949
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
weise sollte freilich dem Pflichtigen bereits auf den allge-
meinen Fälligkeitstermin hin eine Steuerrechnung zuge-
stellt werden. Aber auch wenn dies geschieht, wird,doch
die Abrechnung in vielen Fällen noch nicht endgültig sein.
Art. 114 Abs. 4 WStB lässt indes unbekümmert hierum
unverzüglich die Fälligkeit der ganzen Steuer eintreten.
Analog könnte die Bestimmung auf den Fall angewendet
werden, wo der Pflichtige am allgemeinen Fälligkeitstermin
überhaupt noch keine Abrechnung besitzt.
Die Beschwerde vermag aber auch dann nicht durchzu-
dringen, wenn ~eser zweiten Lösung der Vorzug gegeben
wird:
3. -
Nach Art. 128 WStB wird der Lauf der Verjährung
durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Als sol-
che ist auch die Zustellung einer vorläufigen Steuerberech-
nung auf Grund der Steuererklärung anzusehen. Sie soll
für den Fall, dass dle Veranlagung bis zum vorgesehenen
Termin nicht vorgenommen werden kann, dennoch die
rechtzeitige Begleichung der Steuerforderung ermöglichen,
wobei die Berichtigung durch die endgültige Einschätzung
vorbehalten bleibt (Art. 114 Aha. 4 am Ende). Sie hat also
auch den Zweck, den Abgabeanspruch gegenüber dem
Pfiichtigen geltend zu machen, die Steuer von ihm einzu-
fordern.
Hätte im vorliegenden Falle die Verjährungsfrist für
die Wehrsteuer der ersten Periode schon am 1. Juli bezw.
15. November 1942 begonnen, so wäre sie daher jedenfalls
durch die provisorische Einschätzung vom 15. Februar
1943 unterbrochen worden. Die neue fünf jährige Frist
wäre somit am 15. Februar 1948 abgelaufen. Sie wäre ein-
gehalten, da die endgültige Steuerrechnung vor diesem
Zeitpunkte zugestellt worden ist.
4. -
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin
wäre die Verjährung nicht nur für den in der Steuerrech-
nung vom 15. Februar 1943 genannten Betrag unterbrochen
worden. Durch die Eröffnung einer provisorischen Ein-
schätzung wird der ganze sich aus dem Gesetz ergebende
Bundesrechtliche Abgaben. N° 26.
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Wehrsteueranspruch geltend gemacht. Das kommt un-
zweideutig darin zum Ausdruck, dass die auf der Selbst-
schatzung des Pflichtigen beruhende Steuerberechnung als
provisorisch bezeichnet wird, unter dem Vorbehalt einer
späteren endgültigen Ausrechnung und Einforderung des
nach Gesetz geschuldeten Steuerbetrages vorgenommen
wird. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Wem-
steueranspruch für eine bestimmte Veranlagungsperiode
eine Einheit bildet. Aus diesem Grunde genügt jener Vor-
behalt zur Unterbrechung der Verjährung der ganzen For-
derung. Weder braucht der genaue Betrag der Forderung
angegeben zu werden, noch ist die Bezeichnung der « Tat-
bestände» erforderlich, welche nach Ansicht der Steuer-
verwa.ltung zu einer Mehrforderung Anlass geben könnten.
Der Gegenstand der Wehrsteuer ist von vornherein be-
kannt; er ist den Vorschriften des Gesetzes zu entnehmen,
wonach massgebend ist das in einer bestimmten Periode
erzielte Einkommen (Gewinn, Ertrag) und das am Stich-
tage vorhandene Vermögen (Kapital). Daher braucht bei
der 'Geltendmachung des Wehrsteueranspruches für eine
Periode nicht noch im einzelnen auf dessen Gegenstand
hingewiesen zu werden. Die Wemsteuer unterscheidet sich
in dieser Beziehung grundlegend von der Stempelabgabe,
welche bestimmte Tatbestände, einzelne Vorgänge des
Rechtsverkehrs erfasst (vgl. BGE 73 I 133).
Mit Recht weist die Vorlnstanz auf die unhaltbaren
Folgen der Auffassung der Beschwerdeführerin hin. Wenn
die Mitteilung der provisorischen Einschätzung die Ver-
jährung nur für den vorläufig errechneten Betrag unter-
bräche, wäre es in der Tat leicht möglich, dass ein Steuer-
pflichtiger sich durch unvollständige oder ungenaue An-
gabe seiner Steuerfaktoren und nachherige Berufung auf
die Verjährung der vollen Besteuerung entziehen könnte,
so dass ihm gegenüber derjenige, welcher eine gewissen-
hafte Steuererklärung abgegeben hat und infolgedessen
rasch und ohne Schwierigkeit richtig veranlagt werden
kann, im Nachteil wäre. Eine solche Begünstigung des
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Pflichtigen, welcher aus Nachlässigkeit oder gar vorsätz-
lich unrichtig deklariert hat, kann aber nicht der Sinn des
Gesetzes sein.
5. -
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass in
der ihr am 15. Februar 1943 eröffneten Steuerberechnung
die endgültige Veranlagung vorbehalten war. Sie hat daher
mit einer spätem Überprüfung ihrer Steuererklärung rech-
nen müssen. Auf ihre im Jahre 1943 geleistete Zahlung
kann sie sich nicht berufen; denn sie hat sie erbracht auf
Grund einer Abrechnung, welche ausdrücklich als provi-
sorisch bezeic4net war. Davon, dass die Steuerbehörde diese
Abrechnung « stillschweigend» als endgültig anerkannt
habe, kann keine Rede sein. Sie war nicht verpflichtet,
jenen Vorbehalt innerhalb der Verjährungsfrist von Zeit
zu Zeit, etwa. bei der Inangriffnachme der Veranlagungen
für folgende Perioden, zu erneuern.
Die Beschwerdeführerin kann auch nicht gehört werden
mit der Einwendung, sie habe sechs Jahre nach Eintritt
der Fälligkeit nicht mehr über alle Unterlagen für die Be-
streitung der Mehrforderung der Steuerverwaltung ver-
fügt. Nach Erhalt der provisorischen Einschätzung war es
ihre Sache, sich die Beweise für ihren Standpunkt wenig-
stens für die Dauer der damit neu beginnenden Ver-
jährungsfrist zu sichern. übrigens ist sie gesetzlich ver-
pflichtet, ihre Geschäftsbücher und -korrespondenzen
während zehn Jahren aufzubeWahren (Art. 962 OR,
Art. 325 StGB).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 27.
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27. Auszug ans dem UrteU vom 3. Juni INB i. S. M. gegen
S1enerreknrskommlsslon des Kantons Lnzern.
Wehr8teuer: Naturalleistungen 'eines Bäckers an eine im gleichen
Hause wohnende Schwester, welche in seinem Geschäft gele-
gentlich aushilft und ihrerseits beim Betrieb ihrer Spezereihand-
lung von ihm durch Handreichungen unterstützt wird, sind
nicht Gewinnungskosten.
Imp8t d6 dB/6n86 nationale: Prestations en nature d'un boulanger
a. Ba soour qui habite clans 1110 mame maison et qui 1ui aide occa-
sionnellement dans son commerce; inversement, 1e frare donne
parfois a. 1110 soour des coups de main clans 1e magasin d'epicerie
que eelle-ci exploite; ces prestations en nature ne constituent
pas des frais generaux.
ImpoBta per la di/esa nazionale : Prestazioni in natura d'un panet-
tiere 110 sua sorella ehe abita neUa stessa casa e che 10 aiuta ocea-
sionalmente nel BUO negozio; inversamente, i1 fratello 1e da. un
colpo di mano neUa di lei drogheria; queste prestazioni in
natura non sono spese generali.
Die ledigen Geschwister M. leben zusammen in ihrem
ererbten Hause, in dem JosefM. eine Bäckerei und Marie M.
einen Spezereiladen und die Haushaltung führt. Bei der
Einschätzung zur Wehrsteuer IV hat Josef M. verlangt,
dass von den Erträgnissen des Bäckereibetriebes der Wert
des Brotes und Mehls abgezogen werde, welches er der
Schwester für ihre Mithilfe in der Bäckerei gebe. Die kan-
tonale Rekurskommission hat dies abgelehnt mit der
Begründung, soweit es sich um Entgelt für· die Besorgung
des gemeinsamen Haushalts handle, habe man es nicht
mit Gewinnungskosten zu tun, und sodann dürfte die
Mitarbeit der Schwester in der Bäckerei nicht stark ins
Gewicht fallen und durch gelegentliche Mithilfe des Bru-
ders Josef in der Spezereihandlung kompensiert sein.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält der Steuer-
pflichtige an seinem Standpunkt fest. Er macht geltend,
die Schwester bediene die Kunden in der Bäckerei, wenn
er nachmittags das Brot vertrage; an den Tagen mit zwei
Kundenfahrten nehme sie die Brote der zweiten Backung
heraus; ausserdem besorge sie die Reinigung der RäUin-
lichkeiten der Bäckerei. Davon, dass der Beschwerdeführer