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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.
übernahmepreis bei einer Handänderung im wesentlichen
mit Rücksicht auf den landwirtschaftlichen Ertrag, nicht
auf andere Nutzungsmöglichkeiten bemessen würde.
Davon kann hier keine Rede sein. Denn jedenfalls für
das Haus mit Wirtschaft überwiegt die Nutzung aus der
letzteren sowie aus Vermietung diejenige aus Landwirt·
schaft bei weitem; sie müsste auch bei einer Veräusserung
entsprechend ins Gewicht fallen. Es kann desha:lb auch
nicht als für die Landwirtschaft erforderliches Gebäude
(Art. 20 WOB) angesprochen werden. Soweit es dem
landwirtschaftlichen Betrieb dient und davon nicht abge-
trennt werden kann, trifft darauf die Regel· von Art. 8
VBG. zu, wornach dann, wenn mit landwirtschaftlichen
;zugleich andern Zwecken dienende Grundstücke verbunden
oder die ersten mit Gebäuden ausgestattet sind, die das
Bedürfnis des landwirtschaftlichen Betriebes überschreiten,
oder wenn die Gebäude nicht nur dem landwirtschaftlichen
Betrieb und als Wohnung für den Betriebsinhaber, seine
Familie und sein Personal, sondern auch noch weiteren
Zwecken (als Mietobjekt usw.) dienen, zum Ertragswert
unter Berücksichtigung von Art. 9 VBG entsprechende
Zuschläge zu machen sind.
Die kantonalen Behörden haben es daher mit Recht
abgelehnt, dem Wehropfer die Ertragswertschätzung der
ganzen Liegenschaft zugrunde zu legen. Es war viel-
mehr richtig, einerseits das Haus zu einem billigen Ver-
kaufswert (der Ertrags- wie Verkehrswert angemessen
berücksichtigt) und anderseits den übrigen Teil der
Liegenschaft zum Ertragswert einzuschätzen.
3. -
Die sO vorgenommene Schätzung kann nach
Art. 104 Abs. 2 OG, entsprechend Art. 10 Abs. 2 VDG
nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit mit verwaltungs·
gerichtlicher Beschwerde angefochten werden.
(Es folgen Ausführungen darüb~r, dass dies hier nicht
zutrifft).
Bundesroohtliehe Abgaben. N0 20.
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20. Urteil vom 9. l\lärz 1945 i. S. Kaufmännische Corporation
in St. Gallen gegen eidg. Steuerverwaitung.
Wehrateuer: Körperschaften, deren Zweck in der Wahrung der
Interessen von Handel und Industrie ihres Einzugsgebietes
besteht, haben keinen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen
Gemeinnützigkeit (Art. 16, Ziff. 3 WStB).
Imp8t pour la defenae nationale: Les corporatiOllS dont le but est
de defendre les interets du eommerae et de l'industrie de leur
region n'ont pas droit 8. l'exoneration pour eause d'utilite
publique (art. 16 eh. 3 AIN).
I mpoata per la difeaa nazionale. Le corporazioni ehe hanno per
isaopo la tutem degl'interessi regionaJi deI commercio e dell'in-
dustria non godono l'esenzione fiscale per motivo di pubblica
utilitA (art. 16 ap. 3 DIDN).
A. -
Die Kaufmännische Corporation in St. Gallen ist
nach den zur Zeit geltenden Statuten vom 24. Mai 1939
ein Verein. Sie setzt sich als Zweck, die Interessen des
Handels und der Industrie zu wahren und zu fördern,
gemeinnützige Unternehmungen in der Stadt St. Gallen
nach Tunlichkeit zu unterstützen und zur Hebung von
Gewerbe, Kunst und Wissenschaft beizutragen (Art. 1).
Als Mitglieder werden aufgenommen Schweizerbürger, die
in Unternehmungen des Grosshandels und der Grossindu:
strie (einschliesslich Banken, Versicherung und Grossge·
werbe) mit Sitz in den Kantonen St. Gallen und Appenzell
eine verantwortliche, leitende Stellung bekleiden (Firmen·
inhaber, vollverantwortliche geschäftsführende Teilhaber,
Delegierte des Verwaltungsrates, Direktoren). Weitere
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist St. Gallisches
Ortsbürgerrecht oder längerer Wohnsitz im Gebiete der
hievor genannten Kantone. Sodann können nicht mehr als
drei Personen, die dem nämlichen Unternehmen ange-
hören, gleichzeitig Mitglied sein. Die Mitglieder zahlen:
ein Eintrittsgeld von Fr. 200.-. Jahresbeiträge sind
möglich, werden aber zur Zeit nicht erhoben (Art. 24). Die
Anfänge der Kaufmännischen Corporation werden in das
17 . Jahrhundert, unter Berücksichtigung von Organisa~
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V erwaltung~- und DiszipIinarrechtspfiege.
tionen, die als Vorläufer der heute bestehenden Institution
bezeichnet werden, bis ins 14. Jahrhundert zurückgeführt
auf freie Vereinigungen der Kauf- und Handelsleute, die
von der Zunftverfassung und damit vom Stadtregiment in
St. Gallen ausgeschlossen, zur Wahrung ihrer gemeinsamen
Interessen je nach Bedürfnis in grösseren oder kleineren
Gruppen zusammentraten, um allgemeine oder besondere
Angelegenheiten zu behandeln und zu ordnen. Seit dem
17. Jahrhundert nimmt die Organisation der Kaufmann-
schaft in St. Gallen, gleich derjenigen anderer Schweizer-
städte (Zürich, Basel, Bern, Genf, Schaffhausen und Win-
terthur) festere Formen an. Es werden nach französischem
Muster besondere Ausschüsse (Kammern, kaufm. Direk-
torien) eingesetzt und mit der Vertretung der Interessen
von Handel und Industrie, der Leitung oder Führung der
gemeinsamen Geschäfte und Aufgaben betraut. Mit dem
Zusammenbruch des Ancien Regime in Frankreich und
unter dessen Folgen verschwanden indessen diese Ein-
richtungen. Die kaufmännische Corporation in St. Gallen
und deren Ausschuss, das Directorium, allein vermochten
sich dauernd zu erhalten. « Es lag in der Natur der Dinge,
dass die Funktionen ganz oder halböffentlichen Charak-
ters' welche der auf rein privatem Boden erwachsenen Ge-
sellschaft der Kaufleute und ihrer Vertretung unter der
alten Stadtverfassung überlassen worden waren, vor der
weit straffer zentralisierten und ~llseitig ausgebildeten
Regierungsgewalt (des neu geschaffenen Kantons St. Gal-
len) immer mehr zurücktraten und bald ganz verschwan-
den. Das Directorium nimmt den Charakter einer wohl
fundierten, freiwilligen Handelskammer an, die der Ge-
samtheit und den Einzelnen mit Rat und Tat zunächst auf
dem Gebiete von Handel und Industrie zu dienen bestrebt
ist, daneben aber auch für alles eintritt, was die öffentliche
Wohlfahrt fördern soll» (WABTMANN, Das kaufmännische
Direktorium in St. Gallen, in Reichesberg, Handwörter-
buch der Sc;hweiz. Volkswirtschaft, Bd. H, S. 730). Die
schon im Verlaufe des 18. Jahrhunderts eingeleiteten Be-
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 20.
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strebungen um eine bessere fachliche Ausbildung .der
heranwachsenden Jugend erfuhren eine wesentliche Aus-
weitung. Unter der Initiative der Kaufmännischen Cor-
poration und mit ihrer finanziellen Hilfe wurden neue
Schulen eingerichtet : Die Merkantil- und technische Ab-
teilung des städtischen, Gymnasiums, die Webereischule in
St. Gallen, die Schule für Musterzeichnen, das Industrie-
und Gewerbemuseum, die städtische Frauenarbeitsschule
die Verkehrsschule und die Handelsakademie. ~
wurde mit dem Aufwand von nahezu einer Million Franken
ein grosses Lagerhaus in Verbindung mit dem neuen Güter-
bahnhof in St. Gallen gebaut, 1836 eine bisher als Privat-
betrieb geführte, zufolge schlechter Verwaltung von Ver-
lustreicher Liquidation bedrohte Ersparnisanstalt über-
nommen und saniert, 1863 sodann unter der gemeinsamen
Garantie der Bank in St. Gallen und der kaufmännischen
Corporation die St. Gallische Hypothekarkasse gegründet.
Namhafte Beträge wurden aufgewendet für st. gallische
Eisenbahnprojekte und für die Förderung der Schiff-
fahrt auf dem Bodensee und auf dem Walensee. Daneben
haben die kaufmännische Corporation und ihr Directorium
von jeher auch Künste und Wissenschaft unterstützt und
Beiträge zu gemeinnützigen Zwecken ausgerichtet. W ABT-
MANN (a.8.oO. S. 734) erklärt, dass « seit manchen Jahr-
zehnten sozusagen nicht ein ganz oder teilweise auf Privat-
ruttel angewiesenes Werk von öffentlichem Nutzen in
St. Gallen ausgeführt worden ist, zu dem nicht durch
finanzielle Unterstützung das Directorium Anstoss gegeben
oder doch Beihilfe geleistet hätte und dass eine stattliche
Reihe von Vereinen und Anstalten, die auf dem weiten
Gebiete der'Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit und an
der Hebung des geistigen Lebens unserer Stadt arbeiten,
sich zeitweiser oder regelmässiger Beiträge des Directo-
riums erfreuen ».
Die Mittel für diese Tätigkeit werden den Erträgnissen
eines Directorialfonds entnommen, der als unantastbares
Stammkapital der Corporation erklärt ist (W ABTMANN,
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
a.a.O. S. 730; Art. 20 H. der Statuten). Zu erwähnen ist
ferner ein besonderer Fonds der von der Corporation
uestifteten Französischen Kirche in St. Gallen (Art. 22).
o
B. ~ Die Kaufmännische Corporation in St. Gallen hat
am 15. Juni 1942 die Rückerstattung der durch Abzug am
Ertrage bezogenen Wehrsteuerbeträge beantragt. Sie hat
sich dabei auf Art. 16, Ziffer 3 WStB berufen und erklärt,
ihr Einkommen diene zur Unterstützung gemeinnütziger
Unternehmungen und zur Hebung von Kunst, Gewerbe
und Wissenschaft. Die eidg. Steuerverwaltung hat die
Rückerstattung abgelehnt und ihre Stellungnahme mit
Einspracheentscheid vom 8. September 1944 bestätigt,
weil die Voraussetzung ausschliesslicher Gemeinnützigkeit
im Sinne des Wehrsteuerbeschlusses nicht erfüllt sei.
O. -
Mit der hiegegen gerichteten Verwaltungsgerichts-
beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Entscheid
unter Kostenfolge aufzuheben, 'die kaufmännische Corpb-
ration in St. Gallen gemäss Art. 16, Ziff. 3 WStB von der
Wehrsteuer zu befreien und die an der Quelle bezogenen
Wehrsteuerbeträge an sie zurückzuerstatten. Zur Begrün-
dung wird ausgeführt, der Einspracheentscheid werde
weitergezogen vornehmlich aus der grundsätzlichen Erwä-
gung heraus, dass die von der eidg. Steuerverwaltung z. Zt.
geübte Praxis zu Konsequenzen führen werde, .die nicht
mehr tragbar seien. Mit ihrer Interpretation der Bezeich-
nungen « ausschliesslich » und « gemeinnützig» habe sich
die Verwaltung nach und nach zunehmend von der Auf-
fassung der beteiligten Kreise immer mehr entfernt und
gelange schliesslich, wie es sich bei der Beschwerdeführerin
zeige, zur Verweigerung der Steuerbefreiung in Fällen, die
der Gesetzgeber bei der erstmaligen Verwendung dieser
beiden Bezeichnungen zweifellos habe befreien wollen.
Das ergebe sich daraus, dass die Steuerverwaltung nie
daran gedacht habe, die Beschwerdeführerin zur neuen
ordentlichen Kriegssteuer und zur Krisenabgabe heranzu-
ziehen, bei denen die Befreiung gleich geordnet gewesen
sei wie bei der Wehrsteuer . Die Steuerverwaltung über-
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 20.
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trage die Praxis, die seit langem bei den Stempelabgaben
geübt wurde, entgegen bisherigem Vorgehen, auf die
direkten Steuern. Es sei aber nicht statthaft, auf dem
Wege der Verwaltungspraxis die Steuerpflicht auf Insti-
tutionen auszudehnen, die bei der neuen a. o. Kriegssteuer
als steuerfrei behandelt wurden. Vielmehr sei der Rechts-
auffassung der beteiligten Kreise, wie sie sich auf Grund
frührerer Erlasse entwickelt habe, Rechnung zu tragen.
Die Steuerpflichtigen hätten einen Anspruch darauf, dass
der Bezeichnung « ausschliesslich gemeinnützigen Zwek-
ken» beim Wehrsteuerbeschluss keine engere Bedeutung
beigelegt werde als bei der Kriegssteuer und, zum Teil
auch, bei der Krisenabgabe. Die Beschwerdeführerinrufe
den richterlichen Schutz gegen eine übermässige, als unge-
recht und widerspruchsvoll empfundene Fiskalität an.
Die ganze Tätigkeit der Kaufmännischen Corporation
bestehe in altruistischer Wahrnehmung fremder Interessen.
Eine andere Betätigung stehe ihr überhaupt nicht zu. Sie
diene den Interessen der ostschweizerischen Wirtschaft und
der darin beschäftigten Firmen und Personen. Als Rechts-
subjekt betrachtet bringe die Corporation überhaupt nur
Opfer, und habe überhaupt keine eigenen, eigennützigen
Interessen. Die Verwendung des Corporationsvermögens
und seines Ertrages sei für die Zwecke der Allgemeinheit
gebunden, also gemeinnützig, die eidg. Steuerverwaltung
spreche daher zu Unrecht von ({ relativem Eigennutz ».
Die'Kaufmännische Corporation sei auch kein Interessen-
verband. Sie verfolge keineswegs ausschliesslich nur die
Interessen eines Standes oder einer Wirtschaftsgruppe.
Der Mitgliederbestand setze sich aus einer relativ kleinen
Zahl von Geschäftsführern aus Kreisen von Handel,
Industrie und Gewerbe zusammen. Die Zahl der Unter-
nehmungen dieser Branchen im Einzugsgebiet der Corpo-
ration belaufe sich auf ein Vielfaches der Mitgliederzahl,
Die Mitglieder genössen auch keine Vorteile. Rat und
Hilfe werde vielmehr jedem wirtschaftlichen Unternehmen
des geographischen Tätigkeitsgebietes / der Corporation
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.
gewährt. Auch die UmSchreibung des Corporationszweckes
in Art. I, Aha. 2 der ~tatuten beziehe sich auf die allge-
meinen Interessen von Handel und Industrie, nicht auf
diejenigen der Incorporierten. Dass die Mitglieder der
Corporation, als Glieder der Allgemeinheit, indirekt aus
der Tätigkeit der Corporation den gleichen Nutzen ziehen
wie alle andern in gleicher Weise erwerbstätigen Nichtmit-
glieder, stemple die Corporation nicht zum « Interessen-
verband ».
Die Verneinung der Gemeinnützigkeit würde dazu
führen, dass der auf privatrechtlichem Boden stehenden
Gemeinnützigkeit erhebliche Beträge durch die eidgenös-
sischen Steuern entzogen würden. Der Ausfall werde aus
öffentlichen Mitteln zu ersetzen sein, was politisch nicht
erwünscht sei. Es sei daher notwendig, zu dem Begriff
« Gemeinnützigkeit» zurückzukehren, wie er der Rechts-
auffassung aller beteiligten Kreise und besonders auch der
Jahrhunderte alten Tradition des kaufmännischen Direc-
toriums entspreche.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwllgung :
1. -
Art. 16, Ziff. 3 WStB gewährt den nicht öffent-
lichrechtlichen Körperschaften die Steuerbefreiung nicht
schon bei Gemeinnützigkeit schlechthin, sondern beschränkt
sie auf ausschliesslich gemeinnützige' Zwecke. Diese Rege-
lung, die bei den eidgenössischen Stempelabgaben von
Anfang an galt und die für eidgenössische direkte Steuern
erstmals bei der neuen a.o. Kriegssteuer getroffen wurde,
ist von jeher dahin verstanden worden, dass Gemeinnützig-
keit nicht jede Betätigung im Dienste der Allgemeinheit
umfasst, weshalb ihr eine engere Bedeutung beigelegt
wurde. Als wesentlich wurde angesehen, dass es sich sei-
tens der Korporation und ihrer Mitglieder um eine uneigen-
nützige Wirksamkeit handle (BGE 66 I S. 180 ff. und
Zitate). Dieser engere Sinn wurde eben daraus abgeleitet,
dass der Gesetzgeber ausdrücklich von a'U88ckli688lich
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 20.
lS5
. gemeinnützigen Zwecken spricht. Demgemäss musste die
Steuerbefreiung grundsätzlich allen wirtschaftlichen und
beruflichen Vereinigungen auch dann versagt werden,
wenn ihre Tätigkeit auf die Förderung der allgemeinen
Interessen eines Berufsstandes oder einer oder mehrerer
Erwerbszweige gerichtet ist, also nicht den Schutz unmit-
telbarer Einzelinteressen der Mitglieder betrifft.
Der Ausschluss wirtschaftlicher und beruflicher Vereini-
gungen aller Art von der Steuerbefreiung bei den eidge-
nössischen direkten Steuern entspricht den Beratungen der
Steuerbefreiungsklausel im Parlament. Bei Erlass des Ver-
fassungsartikels für die neue ausserordentlicheKriegssteuer
wurde die Befreiung vorgeschlagen für « ausschliesslich
gemeinnützige» Zwecke, weil man fand, es genüge der
Umstand allein nicht, dass eine Unternehmung gemein-
nützigen Charakter hat; es gebe sehr viele gemeinnützige
Unternehmungen gemischten Charakters, wo das Moment
der Gemeinnützigkeit nur in grösserem oder kleinerem
Umfange in Erscheinung tritt. Es könne nicht schlechtweg
eine gemeinnützige Unternehmung, die an sich einen
gemeinnützigen Charakter trägt, von der Steuerpflicht
befr~it werden, sondern nur diejenigen, die ausschliesslich
gemeinnützigen Zwecken dienen (Votum SCHERRER, Be-
richterstatter der Kommission im Ständerat, Steno Bull.
1918, StR S. 307). Bei einer spätern Beratung hat der
nämliche Redner noch einmal darauf hingewiesen, dass
mit der Beschränkung auf ausschliesslich gemeinnützige
Zwecke u. a. Unternehmungen, die teils gemeinnützigen,
teils wirtschaftlichen Charakter tragen, nicht befreit sein
sollen (Sten. Bull. 1919, StR S. 113). Im Ausführungsbe-
schluss (Art. 17, Abs. 2) wurde noch bestimmt, dass die
wirtschaftliche und soziale Förderung einzelner Landes,.
gegenden oder bestimmter Berufsstände nicht genügt als
Beweis für Gemeinnützigkeit.
2, ~ Es kann nun aber darüber kein Zweifel bestehen
Wt.ss die Kaufmännische Corporation in St. Gallen zu de~
Körperschaften gemischten Charakters gehört, die nach
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
dem Sinne, der der Steuerbefreiungsklausel nach den
Beratungen über die neue ausserorden,tliche Kriegssteuer
und, der seither stets festgehaltenen Rechtsprechung zu-
kommt, keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben. Ihr
Zweck besteht nach Herkommen und auch nach der Um-
schreibung in Art. 1 der geltenden Statuten in erster Linie
in der Wahrung und Förderung der Interessen des Handels
und der Industrie ihres Einzugsgebietes, also in einer
Betätigung, die die in Art. 16, Ziff. 3 angeordnete Aus-
nahme von der Steuer ausschliesst. Daran ändert nichts,
dass es dabei grundsätzlich um allgemeine Berufs- und
Standesinteressen, nicht um Einzelinteressen der Korpo-
rationsmitglieder geht und dass die Zugehörigkeit zu der
Corporation für das einzelne Mitglied ein nobile officium,
eine Standes-, Ehren- oder Bürgerpflicht, Betätigung im
Dienste der übrigen Berufsangehörigen und der Allgemein-
heit bedeutet, und sich die Mitgliedschaft auf eine kleine,
Zahl, die Elite einer Berufs- oder Standesgruppe beschränkt.
Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie glaubt,· die
Ablehnung der Steuererstattung beruhe auf einer nach und
nach entwickelten einschränkenden Auslegung des Be-
griffes « ausschliesslicher Gemeinnützigkeit »' und einer fis-
kalischen Missdeutung der Gesetzesvorschrift durch die
Verwaltung. Der angefochtene Entscheid entspricht viel-
mehr der Auffassung, die bei der Anwendung der Steuer-
befreiungsklauseI seitens der Bundesbehörden stets ein-
gehalten wurde (schon vor Erlass des BB über die neue
a.o. Kriegssteuer bei Anwendung des Stempelgesetzes).
Dass die Beschwerdeführerin bisher zu den eidgenössischen
direkten Steuern nicht herangezogen oder bei ihnen als
steuerfrei erklärt worden war, beruht offenbar auf einem
Irrtum der mit der Durchführung betrauten kantonalen
Steuerbehörden über Sinn und Bedeutung der massgeben-
den Gesetzesvorschrift.
Bundesrechtliche Abgaben. N° 21.
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21. Urteil vom 23. März 1945 i. S. B. gegen WehrstenerrekuJ'S-
kommission des Kantons Bern.
Art. 21 1it. b WStB. Für die Einkommensbesteuerung einer ver-
mieteten oder verpachteten Liegenschaft ist, sofern nicht der
Tatbestand der Steuerumgehung dargetan ist, nicht ein durch-
schnittlicher oder bIoss erzielbarer, sondern der wirklich erzielte
Ertrag massgebend; er kann nicht, wie bei Eigenbenützung
des Grundstückes, durch Schätzung festgestellt werden.
Art. 21 lit. b AIN. Pour imposer le revenu d'un immeuble donne
a bail ou aloyer, on doit, sauf le cas OU le contribuable a voulu
eluder l'impöt, compter non pas un rendement moyen ou seule-
ment possible, mais le rendement effectif. Ce rendement ne
peut etre fixe par estimation, comme dans le cas OU le proprie-
taire utilise lui-meme son immeuble.
Art. 21 lett. b DIDN. Ai fini dell'imposizione deI reddito di un
immobile locato 0 affittato, salvo il caso d'elusione delIa legge
fiscale, e determinante il provento effettivamente conseguito,
non potendosi far capo al reddito medio 0 a un reddito ipotetico
ritenuto adeguato al valore locatizio den 'immobile. TI reddito
non e da determinarsi in via di valutazione, come nel caso in
cui il proprietario utilizzi egli stesso I'immobile.
A. -
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines
1937 erstellten Einfamilienhauses. Sie vermietete dasselbe
einem Bruder gegen einen jährlichen Mietzins von
Fr. 1000.-. Für die eidgenössische Wehrst euer l. Periode
wurde ihr Einkommen aus der Liegenschaft mit Fr. 1400.-
taxiert. Eine Beschwerde hiegegen hat der Präsident der
Rekurskommission des Kantons Bern abgewiesen, mit
der Begründung: Nach dem eingeholten Gutachten be-
sitze die Liegenschaft einen Mietwert von mindestens
Fr. 1400.-Ein Betrag von Fr. 1000.- sei ein reduzierter
Zins, zu dessen Festsetzung offenbar das verwandtschaft-
liche Verhältnis zwischen Vermieterin und Mieter Anlass
gegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei aber für den
wahren Mietwert zu veranlagen, den sie von einem Dritten
als Mietzins verlangen könnte. Wenn sie zugunsten ihres
Bruders auf einen Teil des Ertrages verzichte, liege hierin
eine Verwendung des effektiven Ertrages.
B. -
Mit rechtzeitiger 'Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird beantragt, den Entscheid des Präsidenten der Rekurs-