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71_I_119

BGE 71 I 119

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.

übernahmepreis bei einer Handänderung im wesentlichen

mit Rücksicht auf den landwirtschaftlichen Ertrag, nicht

auf andere Nutzungsmöglichkeiten bemessen würde.

Davon kann hier keine Rede sein. Denn jedenfalls für

das Haus mit Wirtschaft überwiegt die Nutzung aus der

letzteren sowie aus Vermietung diejenige aus Landwirt·

schaft bei weitem; sie müsste auch bei einer Veräusserung

entsprechend ins Gewicht fallen. Es kann desha:lb auch

nicht als für die Landwirtschaft erforderliches Gebäude

(Art. 20 WOB) angesprochen werden. Soweit es dem

landwirtschaftlichen Betrieb dient und davon nicht abge-

trennt werden kann, trifft darauf die Regel· von Art. 8

VBG. zu, wornach dann, wenn mit landwirtschaftlichen

;zugleich andern Zwecken dienende Grundstücke verbunden

oder die ersten mit Gebäuden ausgestattet sind, die das

Bedürfnis des landwirtschaftlichen Betriebes überschreiten,

oder wenn die Gebäude nicht nur dem landwirtschaftlichen

Betrieb und als Wohnung für den Betriebsinhaber, seine

Familie und sein Personal, sondern auch noch weiteren

Zwecken (als Mietobjekt usw.) dienen, zum Ertragswert

unter Berücksichtigung von Art. 9 VBG entsprechende

Zuschläge zu machen sind.

Die kantonalen Behörden haben es daher mit Recht

abgelehnt, dem Wehropfer die Ertragswertschätzung der

ganzen Liegenschaft zugrunde zu legen. Es war viel-

mehr richtig, einerseits das Haus zu einem billigen Ver-

kaufswert (der Ertrags- wie Verkehrswert angemessen

berücksichtigt) und anderseits den übrigen Teil der

Liegenschaft zum Ertragswert einzuschätzen.

3. -

Die sO vorgenommene Schätzung kann nach

Art. 104 Abs. 2 OG, entsprechend Art. 10 Abs. 2 VDG

nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit mit verwaltungs·

gerichtlicher Beschwerde angefochten werden.

(Es folgen Ausführungen darüb~r, dass dies hier nicht

zutrifft).

Bundesroohtliehe Abgaben. N0 20.

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20. Urteil vom 9. l\lärz 1945 i. S. Kaufmännische Corporation

in St. Gallen gegen eidg. Steuerverwaitung.

Wehrateuer: Körperschaften, deren Zweck in der Wahrung der

Interessen von Handel und Industrie ihres Einzugsgebietes

besteht, haben keinen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen

Gemeinnützigkeit (Art. 16, Ziff. 3 WStB).

Imp8t pour la defenae nationale: Les corporatiOllS dont le but est

de defendre les interets du eommerae et de l'industrie de leur

region n'ont pas droit 8. l'exoneration pour eause d'utilite

publique (art. 16 eh. 3 AIN).

I mpoata per la difeaa nazionale. Le corporazioni ehe hanno per

isaopo la tutem degl'interessi regionaJi deI commercio e dell'in-

dustria non godono l'esenzione fiscale per motivo di pubblica

utilitA (art. 16 ap. 3 DIDN).

A. -

Die Kaufmännische Corporation in St. Gallen ist

nach den zur Zeit geltenden Statuten vom 24. Mai 1939

ein Verein. Sie setzt sich als Zweck, die Interessen des

Handels und der Industrie zu wahren und zu fördern,

gemeinnützige Unternehmungen in der Stadt St. Gallen

nach Tunlichkeit zu unterstützen und zur Hebung von

Gewerbe, Kunst und Wissenschaft beizutragen (Art. 1).

Als Mitglieder werden aufgenommen Schweizerbürger, die

in Unternehmungen des Grosshandels und der Grossindu:

strie (einschliesslich Banken, Versicherung und Grossge·

werbe) mit Sitz in den Kantonen St. Gallen und Appenzell

eine verantwortliche, leitende Stellung bekleiden (Firmen·

inhaber, vollverantwortliche geschäftsführende Teilhaber,

Delegierte des Verwaltungsrates, Direktoren). Weitere

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist St. Gallisches

Ortsbürgerrecht oder längerer Wohnsitz im Gebiete der

hievor genannten Kantone. Sodann können nicht mehr als

drei Personen, die dem nämlichen Unternehmen ange-

hören, gleichzeitig Mitglied sein. Die Mitglieder zahlen:

ein Eintrittsgeld von Fr. 200.-. Jahresbeiträge sind

möglich, werden aber zur Zeit nicht erhoben (Art. 24). Die

Anfänge der Kaufmännischen Corporation werden in das

17 . Jahrhundert, unter Berücksichtigung von Organisa~

120

V erwaltung~- und DiszipIinarrechtspfiege.

tionen, die als Vorläufer der heute bestehenden Institution

bezeichnet werden, bis ins 14. Jahrhundert zurückgeführt

auf freie Vereinigungen der Kauf- und Handelsleute, die

von der Zunftverfassung und damit vom Stadtregiment in

St. Gallen ausgeschlossen, zur Wahrung ihrer gemeinsamen

Interessen je nach Bedürfnis in grösseren oder kleineren

Gruppen zusammentraten, um allgemeine oder besondere

Angelegenheiten zu behandeln und zu ordnen. Seit dem

17. Jahrhundert nimmt die Organisation der Kaufmann-

schaft in St. Gallen, gleich derjenigen anderer Schweizer-

städte (Zürich, Basel, Bern, Genf, Schaffhausen und Win-

terthur) festere Formen an. Es werden nach französischem

Muster besondere Ausschüsse (Kammern, kaufm. Direk-

torien) eingesetzt und mit der Vertretung der Interessen

von Handel und Industrie, der Leitung oder Führung der

gemeinsamen Geschäfte und Aufgaben betraut. Mit dem

Zusammenbruch des Ancien Regime in Frankreich und

unter dessen Folgen verschwanden indessen diese Ein-

richtungen. Die kaufmännische Corporation in St. Gallen

und deren Ausschuss, das Directorium, allein vermochten

sich dauernd zu erhalten. « Es lag in der Natur der Dinge,

dass die Funktionen ganz oder halböffentlichen Charak-

ters' welche der auf rein privatem Boden erwachsenen Ge-

sellschaft der Kaufleute und ihrer Vertretung unter der

alten Stadtverfassung überlassen worden waren, vor der

weit straffer zentralisierten und ~llseitig ausgebildeten

Regierungsgewalt (des neu geschaffenen Kantons St. Gal-

len) immer mehr zurücktraten und bald ganz verschwan-

den. Das Directorium nimmt den Charakter einer wohl

fundierten, freiwilligen Handelskammer an, die der Ge-

samtheit und den Einzelnen mit Rat und Tat zunächst auf

dem Gebiete von Handel und Industrie zu dienen bestrebt

ist, daneben aber auch für alles eintritt, was die öffentliche

Wohlfahrt fördern soll» (WABTMANN, Das kaufmännische

Direktorium in St. Gallen, in Reichesberg, Handwörter-

buch der Sc;hweiz. Volkswirtschaft, Bd. H, S. 730). Die

schon im Verlaufe des 18. Jahrhunderts eingeleiteten Be-

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 20.

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strebungen um eine bessere fachliche Ausbildung .der

heranwachsenden Jugend erfuhren eine wesentliche Aus-

weitung. Unter der Initiative der Kaufmännischen Cor-

poration und mit ihrer finanziellen Hilfe wurden neue

Schulen eingerichtet : Die Merkantil- und technische Ab-

teilung des städtischen, Gymnasiums, die Webereischule in

St. Gallen, die Schule für Musterzeichnen, das Industrie-

und Gewerbemuseum, die städtische Frauenarbeitsschule

die Verkehrsschule und die Handelsakademie. ~

wurde mit dem Aufwand von nahezu einer Million Franken

ein grosses Lagerhaus in Verbindung mit dem neuen Güter-

bahnhof in St. Gallen gebaut, 1836 eine bisher als Privat-

betrieb geführte, zufolge schlechter Verwaltung von Ver-

lustreicher Liquidation bedrohte Ersparnisanstalt über-

nommen und saniert, 1863 sodann unter der gemeinsamen

Garantie der Bank in St. Gallen und der kaufmännischen

Corporation die St. Gallische Hypothekarkasse gegründet.

Namhafte Beträge wurden aufgewendet für st. gallische

Eisenbahnprojekte und für die Förderung der Schiff-

fahrt auf dem Bodensee und auf dem Walensee. Daneben

haben die kaufmännische Corporation und ihr Directorium

von jeher auch Künste und Wissenschaft unterstützt und

Beiträge zu gemeinnützigen Zwecken ausgerichtet. W ABT-

MANN (a.8.oO. S. 734) erklärt, dass « seit manchen Jahr-

zehnten sozusagen nicht ein ganz oder teilweise auf Privat-

ruttel angewiesenes Werk von öffentlichem Nutzen in

St. Gallen ausgeführt worden ist, zu dem nicht durch

finanzielle Unterstützung das Directorium Anstoss gegeben

oder doch Beihilfe geleistet hätte und dass eine stattliche

Reihe von Vereinen und Anstalten, die auf dem weiten

Gebiete der'Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit und an

der Hebung des geistigen Lebens unserer Stadt arbeiten,

sich zeitweiser oder regelmässiger Beiträge des Directo-

riums erfreuen ».

Die Mittel für diese Tätigkeit werden den Erträgnissen

eines Directorialfonds entnommen, der als unantastbares

Stammkapital der Corporation erklärt ist (W ABTMANN,

122

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

a.a.O. S. 730; Art. 20 H. der Statuten). Zu erwähnen ist

ferner ein besonderer Fonds der von der Corporation

uestifteten Französischen Kirche in St. Gallen (Art. 22).

o

B. ~ Die Kaufmännische Corporation in St. Gallen hat

am 15. Juni 1942 die Rückerstattung der durch Abzug am

Ertrage bezogenen Wehrsteuerbeträge beantragt. Sie hat

sich dabei auf Art. 16, Ziffer 3 WStB berufen und erklärt,

ihr Einkommen diene zur Unterstützung gemeinnütziger

Unternehmungen und zur Hebung von Kunst, Gewerbe

und Wissenschaft. Die eidg. Steuerverwaltung hat die

Rückerstattung abgelehnt und ihre Stellungnahme mit

Einspracheentscheid vom 8. September 1944 bestätigt,

weil die Voraussetzung ausschliesslicher Gemeinnützigkeit

im Sinne des Wehrsteuerbeschlusses nicht erfüllt sei.

O. -

Mit der hiegegen gerichteten Verwaltungsgerichts-

beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Entscheid

unter Kostenfolge aufzuheben, 'die kaufmännische Corpb-

ration in St. Gallen gemäss Art. 16, Ziff. 3 WStB von der

Wehrsteuer zu befreien und die an der Quelle bezogenen

Wehrsteuerbeträge an sie zurückzuerstatten. Zur Begrün-

dung wird ausgeführt, der Einspracheentscheid werde

weitergezogen vornehmlich aus der grundsätzlichen Erwä-

gung heraus, dass die von der eidg. Steuerverwaltung z. Zt.

geübte Praxis zu Konsequenzen führen werde, .die nicht

mehr tragbar seien. Mit ihrer Interpretation der Bezeich-

nungen « ausschliesslich » und « gemeinnützig» habe sich

die Verwaltung nach und nach zunehmend von der Auf-

fassung der beteiligten Kreise immer mehr entfernt und

gelange schliesslich, wie es sich bei der Beschwerdeführerin

zeige, zur Verweigerung der Steuerbefreiung in Fällen, die

der Gesetzgeber bei der erstmaligen Verwendung dieser

beiden Bezeichnungen zweifellos habe befreien wollen.

Das ergebe sich daraus, dass die Steuerverwaltung nie

daran gedacht habe, die Beschwerdeführerin zur neuen

ordentlichen Kriegssteuer und zur Krisenabgabe heranzu-

ziehen, bei denen die Befreiung gleich geordnet gewesen

sei wie bei der Wehrsteuer . Die Steuerverwaltung über-

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 20.

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trage die Praxis, die seit langem bei den Stempelabgaben

geübt wurde, entgegen bisherigem Vorgehen, auf die

direkten Steuern. Es sei aber nicht statthaft, auf dem

Wege der Verwaltungspraxis die Steuerpflicht auf Insti-

tutionen auszudehnen, die bei der neuen a. o. Kriegssteuer

als steuerfrei behandelt wurden. Vielmehr sei der Rechts-

auffassung der beteiligten Kreise, wie sie sich auf Grund

frührerer Erlasse entwickelt habe, Rechnung zu tragen.

Die Steuerpflichtigen hätten einen Anspruch darauf, dass

der Bezeichnung « ausschliesslich gemeinnützigen Zwek-

ken» beim Wehrsteuerbeschluss keine engere Bedeutung

beigelegt werde als bei der Kriegssteuer und, zum Teil

auch, bei der Krisenabgabe. Die Beschwerdeführerinrufe

den richterlichen Schutz gegen eine übermässige, als unge-

recht und widerspruchsvoll empfundene Fiskalität an.

Die ganze Tätigkeit der Kaufmännischen Corporation

bestehe in altruistischer Wahrnehmung fremder Interessen.

Eine andere Betätigung stehe ihr überhaupt nicht zu. Sie

diene den Interessen der ostschweizerischen Wirtschaft und

der darin beschäftigten Firmen und Personen. Als Rechts-

subjekt betrachtet bringe die Corporation überhaupt nur

Opfer, und habe überhaupt keine eigenen, eigennützigen

Interessen. Die Verwendung des Corporationsvermögens

und seines Ertrages sei für die Zwecke der Allgemeinheit

gebunden, also gemeinnützig, die eidg. Steuerverwaltung

spreche daher zu Unrecht von ({ relativem Eigennutz ».

Die'Kaufmännische Corporation sei auch kein Interessen-

verband. Sie verfolge keineswegs ausschliesslich nur die

Interessen eines Standes oder einer Wirtschaftsgruppe.

Der Mitgliederbestand setze sich aus einer relativ kleinen

Zahl von Geschäftsführern aus Kreisen von Handel,

Industrie und Gewerbe zusammen. Die Zahl der Unter-

nehmungen dieser Branchen im Einzugsgebiet der Corpo-

ration belaufe sich auf ein Vielfaches der Mitgliederzahl,

Die Mitglieder genössen auch keine Vorteile. Rat und

Hilfe werde vielmehr jedem wirtschaftlichen Unternehmen

des geographischen Tätigkeitsgebietes / der Corporation

124

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.

gewährt. Auch die UmSchreibung des Corporationszweckes

in Art. I, Aha. 2 der ~tatuten beziehe sich auf die allge-

meinen Interessen von Handel und Industrie, nicht auf

diejenigen der Incorporierten. Dass die Mitglieder der

Corporation, als Glieder der Allgemeinheit, indirekt aus

der Tätigkeit der Corporation den gleichen Nutzen ziehen

wie alle andern in gleicher Weise erwerbstätigen Nichtmit-

glieder, stemple die Corporation nicht zum « Interessen-

verband ».

Die Verneinung der Gemeinnützigkeit würde dazu

führen, dass der auf privatrechtlichem Boden stehenden

Gemeinnützigkeit erhebliche Beträge durch die eidgenös-

sischen Steuern entzogen würden. Der Ausfall werde aus

öffentlichen Mitteln zu ersetzen sein, was politisch nicht

erwünscht sei. Es sei daher notwendig, zu dem Begriff

« Gemeinnützigkeit» zurückzukehren, wie er der Rechts-

auffassung aller beteiligten Kreise und besonders auch der

Jahrhunderte alten Tradition des kaufmännischen Direc-

toriums entspreche.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwllgung :

1. -

Art. 16, Ziff. 3 WStB gewährt den nicht öffent-

lichrechtlichen Körperschaften die Steuerbefreiung nicht

schon bei Gemeinnützigkeit schlechthin, sondern beschränkt

sie auf ausschliesslich gemeinnützige' Zwecke. Diese Rege-

lung, die bei den eidgenössischen Stempelabgaben von

Anfang an galt und die für eidgenössische direkte Steuern

erstmals bei der neuen a.o. Kriegssteuer getroffen wurde,

ist von jeher dahin verstanden worden, dass Gemeinnützig-

keit nicht jede Betätigung im Dienste der Allgemeinheit

umfasst, weshalb ihr eine engere Bedeutung beigelegt

wurde. Als wesentlich wurde angesehen, dass es sich sei-

tens der Korporation und ihrer Mitglieder um eine uneigen-

nützige Wirksamkeit handle (BGE 66 I S. 180 ff. und

Zitate). Dieser engere Sinn wurde eben daraus abgeleitet,

dass der Gesetzgeber ausdrücklich von a'U88ckli688lich

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 20.

lS5

. gemeinnützigen Zwecken spricht. Demgemäss musste die

Steuerbefreiung grundsätzlich allen wirtschaftlichen und

beruflichen Vereinigungen auch dann versagt werden,

wenn ihre Tätigkeit auf die Förderung der allgemeinen

Interessen eines Berufsstandes oder einer oder mehrerer

Erwerbszweige gerichtet ist, also nicht den Schutz unmit-

telbarer Einzelinteressen der Mitglieder betrifft.

Der Ausschluss wirtschaftlicher und beruflicher Vereini-

gungen aller Art von der Steuerbefreiung bei den eidge-

nössischen direkten Steuern entspricht den Beratungen der

Steuerbefreiungsklausel im Parlament. Bei Erlass des Ver-

fassungsartikels für die neue ausserordentlicheKriegssteuer

wurde die Befreiung vorgeschlagen für « ausschliesslich

gemeinnützige» Zwecke, weil man fand, es genüge der

Umstand allein nicht, dass eine Unternehmung gemein-

nützigen Charakter hat; es gebe sehr viele gemeinnützige

Unternehmungen gemischten Charakters, wo das Moment

der Gemeinnützigkeit nur in grösserem oder kleinerem

Umfange in Erscheinung tritt. Es könne nicht schlechtweg

eine gemeinnützige Unternehmung, die an sich einen

gemeinnützigen Charakter trägt, von der Steuerpflicht

befr~it werden, sondern nur diejenigen, die ausschliesslich

gemeinnützigen Zwecken dienen (Votum SCHERRER, Be-

richterstatter der Kommission im Ständerat, Steno Bull.

1918, StR S. 307). Bei einer spätern Beratung hat der

nämliche Redner noch einmal darauf hingewiesen, dass

mit der Beschränkung auf ausschliesslich gemeinnützige

Zwecke u. a. Unternehmungen, die teils gemeinnützigen,

teils wirtschaftlichen Charakter tragen, nicht befreit sein

sollen (Sten. Bull. 1919, StR S. 113). Im Ausführungsbe-

schluss (Art. 17, Abs. 2) wurde noch bestimmt, dass die

wirtschaftliche und soziale Förderung einzelner Landes,.

gegenden oder bestimmter Berufsstände nicht genügt als

Beweis für Gemeinnützigkeit.

2, ~ Es kann nun aber darüber kein Zweifel bestehen

Wt.ss die Kaufmännische Corporation in St. Gallen zu de~

Körperschaften gemischten Charakters gehört, die nach

126

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

dem Sinne, der der Steuerbefreiungsklausel nach den

Beratungen über die neue ausserorden,tliche Kriegssteuer

und, der seither stets festgehaltenen Rechtsprechung zu-

kommt, keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben. Ihr

Zweck besteht nach Herkommen und auch nach der Um-

schreibung in Art. 1 der geltenden Statuten in erster Linie

in der Wahrung und Förderung der Interessen des Handels

und der Industrie ihres Einzugsgebietes, also in einer

Betätigung, die die in Art. 16, Ziff. 3 angeordnete Aus-

nahme von der Steuer ausschliesst. Daran ändert nichts,

dass es dabei grundsätzlich um allgemeine Berufs- und

Standesinteressen, nicht um Einzelinteressen der Korpo-

rationsmitglieder geht und dass die Zugehörigkeit zu der

Corporation für das einzelne Mitglied ein nobile officium,

eine Standes-, Ehren- oder Bürgerpflicht, Betätigung im

Dienste der übrigen Berufsangehörigen und der Allgemein-

heit bedeutet, und sich die Mitgliedschaft auf eine kleine,

Zahl, die Elite einer Berufs- oder Standesgruppe beschränkt.

Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie glaubt,· die

Ablehnung der Steuererstattung beruhe auf einer nach und

nach entwickelten einschränkenden Auslegung des Be-

griffes « ausschliesslicher Gemeinnützigkeit »' und einer fis-

kalischen Missdeutung der Gesetzesvorschrift durch die

Verwaltung. Der angefochtene Entscheid entspricht viel-

mehr der Auffassung, die bei der Anwendung der Steuer-

befreiungsklauseI seitens der Bundesbehörden stets ein-

gehalten wurde (schon vor Erlass des BB über die neue

a.o. Kriegssteuer bei Anwendung des Stempelgesetzes).

Dass die Beschwerdeführerin bisher zu den eidgenössischen

direkten Steuern nicht herangezogen oder bei ihnen als

steuerfrei erklärt worden war, beruht offenbar auf einem

Irrtum der mit der Durchführung betrauten kantonalen

Steuerbehörden über Sinn und Bedeutung der massgeben-

den Gesetzesvorschrift.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 21.

127

21. Urteil vom 23. März 1945 i. S. B. gegen WehrstenerrekuJ'S-

kommission des Kantons Bern.

Art. 21 1it. b WStB. Für die Einkommensbesteuerung einer ver-

mieteten oder verpachteten Liegenschaft ist, sofern nicht der

Tatbestand der Steuerumgehung dargetan ist, nicht ein durch-

schnittlicher oder bIoss erzielbarer, sondern der wirklich erzielte

Ertrag massgebend; er kann nicht, wie bei Eigenbenützung

des Grundstückes, durch Schätzung festgestellt werden.

Art. 21 lit. b AIN. Pour imposer le revenu d'un immeuble donne

a bail ou aloyer, on doit, sauf le cas OU le contribuable a voulu

eluder l'impöt, compter non pas un rendement moyen ou seule-

ment possible, mais le rendement effectif. Ce rendement ne

peut etre fixe par estimation, comme dans le cas OU le proprie-

taire utilise lui-meme son immeuble.

Art. 21 lett. b DIDN. Ai fini dell'imposizione deI reddito di un

immobile locato 0 affittato, salvo il caso d'elusione delIa legge

fiscale, e determinante il provento effettivamente conseguito,

non potendosi far capo al reddito medio 0 a un reddito ipotetico

ritenuto adeguato al valore locatizio den 'immobile. TI reddito

non e da determinarsi in via di valutazione, come nel caso in

cui il proprietario utilizzi egli stesso I'immobile.

A. -

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines

1937 erstellten Einfamilienhauses. Sie vermietete dasselbe

einem Bruder gegen einen jährlichen Mietzins von

Fr. 1000.-. Für die eidgenössische Wehrst euer l. Periode

wurde ihr Einkommen aus der Liegenschaft mit Fr. 1400.-

taxiert. Eine Beschwerde hiegegen hat der Präsident der

Rekurskommission des Kantons Bern abgewiesen, mit

der Begründung: Nach dem eingeholten Gutachten be-

sitze die Liegenschaft einen Mietwert von mindestens

Fr. 1400.-Ein Betrag von Fr. 1000.- sei ein reduzierter

Zins, zu dessen Festsetzung offenbar das verwandtschaft-

liche Verhältnis zwischen Vermieterin und Mieter Anlass

gegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei aber für den

wahren Mietwert zu veranlagen, den sie von einem Dritten

als Mietzins verlangen könnte. Wenn sie zugunsten ihres

Bruders auf einen Teil des Ertrages verzichte, liege hierin

eine Verwendung des effektiven Ertrages.

B. -

Mit rechtzeitiger 'Verwaltungsgerichtsbeschwerde

wird beantragt, den Entscheid des Präsidenten der Rekurs-