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71_I_119

BGE 71 I 119

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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118 Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege. übernahmepreis bei einer Handänderung im wesentlichen mit Rücksicht auf den landwirtschaftlichen Ertrag, nicht auf andere Nutzungsmöglichkeiten bemessen würde. Davon kann hier keine Rede sein. Denn jedenfalls für das Haus mit Wirtschaft überwiegt die Nutzung aus der letzteren sowie aus Vermietung diejenige aus Landwirt· schaft bei weitem; sie müsste auch bei einer Veräusserung entsprechend ins Gewicht fallen. Es kann desha:lb auch nicht als für die Landwirtschaft erforderliches Gebäude (Art. 20 WOB) angesprochen werden. Soweit es dem landwirtschaftlichen Betrieb dient und davon nicht abge- trennt werden kann, trifft darauf die Regel· von Art. 8 VBG. zu, wornach dann, wenn mit landwirtschaftlichen ;zugleich andern Zwecken dienende Grundstücke verbunden oder die ersten mit Gebäuden ausgestattet sind, die das Bedürfnis des landwirtschaftlichen Betriebes überschreiten, oder wenn die Gebäude nicht nur dem landwirtschaftlichen Betrieb und als Wohnung für den Betriebsinhaber, seine Familie und sein Personal, sondern auch noch weiteren Zwecken (als Mietobjekt usw.) dienen, zum Ertragswert unter Berücksichtigung von Art. 9 VBG entsprechende Zuschläge zu machen sind. Die kantonalen Behörden haben es daher mit Recht abgelehnt, dem Wehropfer die Ertragswertschätzung der ganzen Liegenschaft zugrunde zu legen. Es war viel- mehr richtig, einerseits das Haus zu einem billigen Ver- kaufswert (der Ertrags- wie Verkehrswert angemessen berücksichtigt) und anderseits den übrigen Teil der Liegenschaft zum Ertragswert einzuschätzen.

3. - Die sO vorgenommene Schätzung kann nach Art. 104 Abs. 2 OG, entsprechend Art. 10 Abs. 2 VDG nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit mit verwaltungs· gerichtlicher Beschwerde angefochten werden. (Es folgen Ausführungen darüb~r, dass dies hier nicht zutrifft). Bundesroohtliehe Abgaben. N0 20. 119

20. Urteil vom 9. l\lärz 1945 i. S. Kaufmännische Corporation in St. Gallen gegen eidg. Steuerverwaitung. Wehrateuer: Körperschaften, deren Zweck in der Wahrung der Interessen von Handel und Industrie ihres Einzugsgebietes besteht, haben keinen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 16, Ziff. 3 WStB). Imp8t pour la defenae nationale: Les corporatiOllS dont le but est de defendre les interets du eommerae et de l'industrie de leur region n'ont pas droit 8. l'exoneration pour eause d'utilite publique (art. 16 eh. 3 AIN). I mpoata per la difeaa nazionale. Le corporazioni ehe hanno per isaopo la tutem degl'interessi regionaJi deI commercio e dell'in- dustria non godono l'esenzione fiscale per motivo di pubblica utilitA (art. 16 ap. 3 DIDN). A. - Die Kaufmännische Corporation in St. Gallen ist nach den zur Zeit geltenden Statuten vom 24. Mai 1939 ein Verein. Sie setzt sich als Zweck, die Interessen des Handels und der Industrie zu wahren und zu fördern, gemeinnützige Unternehmungen in der Stadt St. Gallen nach Tunlichkeit zu unterstützen und zur Hebung von Gewerbe, Kunst und Wissenschaft beizutragen (Art. 1). Als Mitglieder werden aufgenommen Schweizerbürger, die in Unternehmungen des Grosshandels und der Grossindu: strie (einschliesslich Banken, Versicherung und Grossge· werbe) mit Sitz in den Kantonen St. Gallen und Appenzell eine verantwortliche, leitende Stellung bekleiden (Firmen· inhaber, vollverantwortliche geschäftsführende Teilhaber, Delegierte des Verwaltungsrates, Direktoren). Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist St. Gallisches Ortsbürgerrecht oder längerer Wohnsitz im Gebiete der hievor genannten Kantone. Sodann können nicht mehr als drei Personen, die dem nämlichen Unternehmen ange- hören, gleichzeitig Mitglied sein. Die Mitglieder zahlen: ein Eintrittsgeld von Fr. 200.-. Jahresbeiträge sind möglich, werden aber zur Zeit nicht erhoben (Art. 24). Die Anfänge der Kaufmännischen Corporation werden in das 17 . Jahrhundert, unter Berücksichtigung von Organisa~ 120 V erwaltung~- und DiszipIinarrechtspfiege. tionen, die als Vorläufer der heute bestehenden Institution bezeichnet werden, bis ins 14. Jahrhundert zurückgeführt auf freie Vereinigungen der Kauf- und Handelsleute, die von der Zunftverfassung und damit vom Stadtregiment in St. Gallen ausgeschlossen, zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen je nach Bedürfnis in grösseren oder kleineren Gruppen zusammentraten, um allgemeine oder besondere Angelegenheiten zu behandeln und zu ordnen. Seit dem

17. Jahrhundert nimmt die Organisation der Kaufmann- schaft in St. Gallen, gleich derjenigen anderer Schweizer- städte (Zürich, Basel, Bern, Genf, Schaffhausen und Win- terthur) festere Formen an. Es werden nach französischem Muster besondere Ausschüsse (Kammern, kaufm. Direk- torien) eingesetzt und mit der Vertretung der Interessen von Handel und Industrie, der Leitung oder Führung der gemeinsamen Geschäfte und Aufgaben betraut. Mit dem Zusammenbruch des Ancien Regime in Frankreich und unter dessen Folgen verschwanden indessen diese Ein- richtungen. Die kaufmännische Corporation in St. Gallen und deren Ausschuss, das Directorium, allein vermochten sich dauernd zu erhalten. « Es lag in der Natur der Dinge, dass die Funktionen ganz oder halböffentlichen Charak- ters' welche der auf rein privatem Boden erwachsenen Ge- sellschaft der Kaufleute und ihrer Vertretung unter der alten Stadtverfassung überlassen worden waren, vor der weit straffer zentralisierten und ~llseitig ausgebildeten Regierungsgewalt (des neu geschaffenen Kantons St. Gal- len) immer mehr zurücktraten und bald ganz verschwan- den. Das Directorium nimmt den Charakter einer wohl fundierten, freiwilligen Handelskammer an, die der Ge- samtheit und den Einzelnen mit Rat und Tat zunächst auf dem Gebiete von Handel und Industrie zu dienen bestrebt ist, daneben aber auch für alles eintritt, was die öffentliche Wohlfahrt fördern soll» (WABTMANN, Das kaufmännische Direktorium in St. Gallen, in Reichesberg, Handwörter- buch der Sc;hweiz. Volkswirtschaft, Bd. H, S. 730). Die schon im Verlaufe des 18. Jahrhunderts eingeleiteten Be- Bundesrechtliehe Abgaben. N° 20. 121 strebungen um eine bessere fachliche Ausbildung .der heranwachsenden Jugend erfuhren eine wesentliche Aus- weitung. Unter der Initiative der Kaufmännischen Cor- poration und mit ihrer finanziellen Hilfe wurden neue Schulen eingerichtet : Die Merkantil- und technische Ab- teilung des städtischen, Gymnasiums, die Webereischule in St. Gallen, die Schule für Musterzeichnen, das Industrie- und Gewerbemuseum, die städtische Frauenarbeitsschule die Verkehrsschule und die Handelsakademie. ~ wurde mit dem Aufwand von nahezu einer Million Franken ein grosses Lagerhaus in Verbindung mit dem neuen Güter- bahnhof in St. Gallen gebaut, 1836 eine bisher als Privat- betrieb geführte, zufolge schlechter Verwaltung von Ver- lustreicher Liquidation bedrohte Ersparnisanstalt über- nommen und saniert, 1863 sodann unter der gemeinsamen Garantie der Bank in St. Gallen und der kaufmännischen Corporation die St. Gallische Hypothekarkasse gegründet. Namhafte Beträge wurden aufgewendet für st. gallische Eisenbahnprojekte und für die Förderung der Schiff- fahrt auf dem Bodensee und auf dem Walensee. Daneben haben die kaufmännische Corporation und ihr Directorium von jeher auch Künste und Wissenschaft unterstützt und Beiträge zu gemeinnützigen Zwecken ausgerichtet. W ABT- MANN (a.8.oO. S. 734) erklärt, dass « seit manchen Jahr- zehnten sozusagen nicht ein ganz oder teilweise auf Privat- ruttel angewiesenes Werk von öffentlichem Nutzen in St. Gallen ausgeführt worden ist, zu dem nicht durch finanzielle Unterstützung das Directorium Anstoss gegeben oder doch Beihilfe geleistet hätte und dass eine stattliche Reihe von Vereinen und Anstalten, die auf dem weiten Gebiete der'Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit und an der Hebung des geistigen Lebens unserer Stadt arbeiten, sich zeitweiser oder regelmässiger Beiträge des Directo- riums erfreuen ». Die Mittel für diese Tätigkeit werden den Erträgnissen eines Directorialfonds entnommen, der als unantastbares Stammkapital der Corporation erklärt ist (W ABTMANN , 122 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. a.a.O. S. 730; Art. 20 H. der Statuten). Zu erwähnen ist ferner ein besonderer Fonds der von der Corporation uestifteten Französischen Kirche in St. Gallen (Art. 22). o B. ~ Die Kaufmännische Corporation in St. Gallen hat am 15. Juni 1942 die Rückerstattung der durch Abzug am Ertrage bezogenen Wehrsteuerbeträge beantragt. Sie hat sich dabei auf Art. 16, Ziffer 3 WStB berufen und erklärt, ihr Einkommen diene zur Unterstützung gemeinnütziger Unternehmungen und zur Hebung von Kunst, Gewerbe und Wissenschaft. Die eidg. Steuerverwaltung hat die Rückerstattung abgelehnt und ihre Stellungnahme mit Einspracheentscheid vom 8. September 1944 bestätigt, weil die Voraussetzung ausschliesslicher Gemeinnützigkeit im Sinne des Wehrsteuerbeschlusses nicht erfüllt sei. O. - Mit der hiegegen gerichteten Verwaltungsgerichts- beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Entscheid unter Kostenfolge aufzuheben, 'die kaufmännische Corpb- ration in St. Gallen gemäss Art. 16, Ziff. 3 WStB von der Wehrsteuer zu befreien und die an der Quelle bezogenen Wehrsteuerbeträge an sie zurückzuerstatten. Zur Begrün- dung wird ausgeführt, der Einspracheentscheid werde weitergezogen vornehmlich aus der grundsätzlichen Erwä- gung heraus, dass die von der eidg. Steuerverwaltung z. Zt. geübte Praxis zu Konsequenzen führen werde, .die nicht mehr tragbar seien. Mit ihrer Interpretation der Bezeich- nungen « ausschliesslich » und « gemeinnützig» habe sich die Verwaltung nach und nach zunehmend von der Auf- fassung der beteiligten Kreise immer mehr entfernt und gelange schliesslich, wie es sich bei der Beschwerdeführerin zeige, zur Verweigerung der Steuerbefreiung in Fällen, die der Gesetzgeber bei der erstmaligen Verwendung dieser beiden Bezeichnungen zweifellos habe befreien wollen. Das ergebe sich daraus, dass die Steuerverwaltung nie daran gedacht habe, die Beschwerdeführerin zur neuen ordentlichen Kriegssteuer und zur Krisenabgabe heranzu- ziehen, bei denen die Befreiung gleich geordnet gewesen sei wie bei der Wehrsteuer . Die Steuerverwaltung über- Bundesrechtliehe Abgaben. N0 20. 123 trage die Praxis, die seit langem bei den Stempelabgaben geübt wurde, entgegen bisherigem Vorgehen, auf die direkten Steuern. Es sei aber nicht statthaft, auf dem Wege der Verwaltungspraxis die Steuerpflicht auf Insti- tutionen auszudehnen, die bei der neuen a. o. Kriegssteuer als steuerfrei behandelt wurden. Vielmehr sei der Rechts- auffassung der beteiligten Kreise, wie sie sich auf Grund frührerer Erlasse entwickelt habe, Rechnung zu tragen. Die Steuerpflichtigen hätten einen Anspruch darauf, dass der Bezeichnung « ausschliesslich gemeinnützigen Zwek- ken» beim Wehrsteuerbeschluss keine engere Bedeutung beigelegt werde als bei der Kriegssteuer und, zum Teil auch, bei der Krisenabgabe. Die Beschwerdeführerinrufe den richterlichen Schutz gegen eine übermässige, als unge- recht und widerspruchsvoll empfundene Fiskalität an. Die ganze Tätigkeit der Kaufmännischen Corporation bestehe in altruistischer Wahrnehmung fremder Interessen. Eine andere Betätigung stehe ihr überhaupt nicht zu. Sie diene den Interessen der ostschweizerischen Wirtschaft und der darin beschäftigten Firmen und Personen. Als Rechts- subjekt betrachtet bringe die Corporation überhaupt nur Opfer, und habe überhaupt keine eigenen, eigennützigen Interessen. Die Verwendung des Corporationsvermögens und seines Ertrages sei für die Zwecke der Allgemeinheit gebunden, also gemeinnützig, die eidg. Steuerverwaltung spreche daher zu Unrecht von ({ relativem Eigennutz ». Die'Kaufmännische Corporation sei auch kein Interessen- verband. Sie verfolge keineswegs ausschliesslich nur die Interessen eines Standes oder einer Wirtschaftsgruppe. Der Mitgliederbestand setze sich aus einer relativ kleinen Zahl von Geschäftsführern aus Kreisen von Handel, Industrie und Gewerbe zusammen. Die Zahl der Unter- nehmungen dieser Branchen im Einzugsgebiet der Corpo- ration belaufe sich auf ein Vielfaches der Mitgliederzahl, Die Mitglieder genössen auch keine Vorteile. Rat und Hilfe werde vielmehr jedem wirtschaftlichen Unternehmen des geographischen Tätigkeitsgebietes / der Corporation 124 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege. gewährt. Auch die UmSchreibung des Corporationszweckes in Art. I, Aha. 2 der ~tatuten beziehe sich auf die allge- meinen Interessen von Handel und Industrie, nicht auf diejenigen der Incorporierten. Dass die Mitglieder der Corporation, als Glieder der Allgemeinheit, indirekt aus der Tätigkeit der Corporation den gleichen Nutzen ziehen wie alle andern in gleicher Weise erwerbstätigen Nichtmit- glieder, stemple die Corporation nicht zum « Interessen- verband ». Die Verneinung der Gemeinnützigkeit würde dazu führen, dass der auf privatrechtlichem Boden stehenden Gemeinnützigkeit erhebliche Beträge durch die eidgenös- sischen Steuern entzogen würden. Der Ausfall werde aus öffentlichen Mitteln zu ersetzen sein, was politisch nicht erwünscht sei. Es sei daher notwendig, zu dem Begriff « Gemeinnützigkeit» zurückzukehren, wie er der Rechts- auffassung aller beteiligten Kreise und besonders auch der Jahrhunderte alten Tradition des kaufmännischen Direc- toriums entspreche. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwllgung :

1. - Art. 16, Ziff. 3 WStB gewährt den nicht öffent- lichrechtlichen Körperschaften die Steuerbefreiung nicht schon bei Gemeinnützigkeit schlechthin, sondern beschränkt sie auf ausschliesslich gemeinnützige' Zwecke. Diese Rege- lung, die bei den eidgenössischen Stempelabgaben von Anfang an galt und die für eidgenössische direkte Steuern erstmals bei der neuen a.o. Kriegssteuer getroffen wurde, ist von jeher dahin verstanden worden, dass Gemeinnützig- keit nicht jede Betätigung im Dienste der Allgemeinheit umfasst, weshalb ihr eine engere Bedeutung beigelegt wurde. Als wesentlich wurde angesehen, dass es sich sei- tens der Korporation und ihrer Mitglieder um eine uneigen- nützige Wirksamkeit handle (BGE 66 I S. 180 ff. und Zitate). Dieser engere Sinn wurde eben daraus abgeleitet, dass der Gesetzgeber ausdrücklich von a'U88ckli688lich Bundesrechtliehe Abgaben. N° 20. lS5 . gemeinnützigen Zwecken spricht. Demgemäss musste die Steuerbefreiung grundsätzlich allen wirtschaftlichen und beruflichen Vereinigungen auch dann versagt werden, wenn ihre Tätigkeit auf die Förderung der allgemeinen Interessen eines Berufsstandes oder einer oder mehrerer Erwerbszweige gerichtet ist, also nicht den Schutz unmit- telbarer Einzelinteressen der Mitglieder betrifft. Der Ausschluss wirtschaftlicher und beruflicher Vereini- gungen aller Art von der Steuerbefreiung bei den eidge- nössischen direkten Steuern entspricht den Beratungen der Steuerbefreiungsklausel im Parlament. Bei Erlass des Ver- fassungsartikels für die neue ausserordentlicheKriegssteuer wurde die Befreiung vorgeschlagen für « ausschliesslich gemeinnützige» Zwecke, weil man fand, es genüge der Umstand allein nicht, dass eine Unternehmung gemein- nützigen Charakter hat ; es gebe sehr viele gemeinnützige Unternehmungen gemischten Charakters, wo das Moment der Gemeinnützigkeit nur in grösserem oder kleinerem Umfange in Erscheinung tritt. Es könne nicht schlechtweg eine gemeinnützige Unternehmung, die an sich einen gemeinnützigen Charakter trägt, von der Steuerpflicht befr~it werden, sondern nur diejenigen, die ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen (Votum SCHERRER, Be- richterstatter der Kommission im Ständerat, Steno Bull. 1918, StR S. 307). Bei einer spätern Beratung hat der nämliche Redner noch einmal darauf hingewiesen, dass mit der Beschränkung auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke u. a. Unternehmungen, die teils gemeinnützigen, teils wirtschaftlichen Charakter tragen, nicht befreit sein sollen (Sten. Bull. 1919, StR S. 113). Im Ausführungsbe- schluss (Art. 17, Abs. 2) wurde noch bestimmt, dass die wirtschaftliche und soziale Förderung einzelner Landes,. gegenden oder bestimmter Berufsstände nicht genügt als Beweis für Gemeinnützigkeit. 2, ~ Es kann nun aber darüber kein Zweifel bestehen Wt.ss die Kaufmännische Corporation in St. Gallen zu de~ Körperschaften gemischten Charakters gehört, die nach 126 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. dem Sinne, der der Steuerbefreiungsklausel nach den Beratungen über die neue ausserorden,tliche Kriegssteuer und, der seither stets festgehaltenen Rechtsprechung zu- kommt, keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben. Ihr Zweck besteht nach Herkommen und auch nach der Um- schreibung in Art. 1 der geltenden Statuten in erster Linie in der Wahrung und Förderung der Interessen des Handels und der Industrie ihres Einzugsgebietes, also in einer Betätigung, die die in Art. 16, Ziff. 3 angeordnete Aus- nahme von der Steuer ausschliesst. Daran ändert nichts, dass es dabei grundsätzlich um allgemeine Berufs- und Standesinteressen, nicht um Einzelinteressen der Korpo- rationsmitglieder geht und dass die Zugehörigkeit zu der Corporation für das einzelne Mitglied ein nobile officium, eine Standes-, Ehren- oder Bürgerpflicht, Betätigung im Dienste der übrigen Berufsangehörigen und der Allgemein- heit bedeutet, und sich die Mitgliedschaft auf eine kleine, Zahl, die Elite einer Berufs- oder Standesgruppe beschränkt. Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie glaubt,· die Ablehnung der Steuererstattung beruhe auf einer nach und nach entwickelten einschränkenden Auslegung des Be- griffes « ausschliesslicher Gemeinnützigkeit »' und einer fis- kalischen Missdeutung der Gesetzesvorschrift durch die Verwaltung. Der angefochtene Entscheid entspricht viel- mehr der Auffassung, die bei der Anwendung der Steuer- befreiungsklauseI seitens der Bundesbehörden stets ein- gehalten wurde (schon vor Erlass des BB über die neue a.o. Kriegssteuer bei Anwendung des Stempelgesetzes). Dass die Beschwerdeführerin bisher zu den eidgenössischen direkten Steuern nicht herangezogen oder bei ihnen als steuerfrei erklärt worden war, beruht offenbar auf einem Irrtum der mit der Durchführung betrauten kantonalen Steuerbehörden über Sinn und Bedeutung der massgeben- den Gesetzesvorschrift. Bundesrechtliche Abgaben. N° 21. 127

21. Urteil vom 23. März 1945 i. S. B. gegen WehrstenerrekuJ'S- kommission des Kantons Bern. Art. 21 1it. b WStB. Für die Einkommensbesteuerung einer ver- mieteten oder verpachteten Liegenschaft ist, sofern nicht der Tatbestand der Steuerumgehung dargetan ist, nicht ein durch- schnittlicher oder bIoss erzielbarer, sondern der wirklich erzielte Ertrag massgebend; er kann nicht, wie bei Eigenbenützung des Grundstückes, durch Schätzung festgestellt werden. Art. 21 lit. b AIN. Pour imposer le revenu d'un immeuble donne a bail ou aloyer, on doit, sauf le cas OU le contribuable a voulu eluder l'impöt, compter non pas un rendement moyen ou seule- ment possible, mais le rendement effectif. Ce rendement ne peut etre fixe par estimation, comme dans le cas OU le proprie- taire utilise lui-meme son immeuble. Art. 21 lett. b DIDN. Ai fini dell'imposizione deI reddito di un immobile locato 0 affittato, salvo il caso d'elusione delIa legge fiscale, e determinante il provento effettivamente conseguito, non potendosi far capo al reddito medio 0 a un reddito ipotetico ritenuto adeguato al valore locatizio den 'immobile. TI reddito non e da determinarsi in via di valutazione, come nel caso in cui il proprietario utilizzi egli stesso I'immobile. A. - Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines 1937 erstellten Einfamilienhauses. Sie vermietete dasselbe einem Bruder gegen einen jährlichen Mietzins von Fr. 1000.-. Für die eidgenössische Wehrst euer l. Periode wurde ihr Einkommen aus der Liegenschaft mit Fr. 1400.- taxiert. Eine Beschwerde hiegegen hat der Präsident der Rekurskommission des Kantons Bern abgewiesen, mit der Begründung: Nach dem eingeholten Gutachten be- sitze die Liegenschaft einen Mietwert von mindestens Fr. 1400.-Ein Betrag von Fr. 1000.- sei ein reduzierter Zins, zu dessen Festsetzung offenbar das verwandtschaft- liche Verhältnis zwischen Vermieterin und Mieter Anlass gegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei aber für den wahren Mietwert zu veranlagen, den sie von einem Dritten als Mietzins verlangen könnte. Wenn sie zugunsten ihres Bruders auf einen Teil des Ertrages verzichte, liege hierin eine Verwendung des effektiven Ertrages. B. - Mit rechtzeitiger 'Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den Entscheid des Präsidenten der Rekurs-