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71_I_127

BGE 71 I 127

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

dem Sinne, der der Steuerbefreiungsklausel nach den

Beratungen über die neue ausserorden.tliche Kriegssteuer

und, der seither stets festgehaltenen Rechtsprechung zu-

kommt, keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben. Ihr

Zweck besteht nach Herkommen und auch nach der Um-

schreibung in Art. 1 der geltenden Statuten in erster Linie

in der Wahrung und Förderung der II\teressen des Handels

und der Industrie ihres Einzugsgebietes, also in einer

.Betätigung, die die in Art. 16, Ziff. 3 angeordnete Aus-

nahme' von der Steuer ausschliesst. Daran ändert nichts,

dass es dabei grundsätzlich um allgemeine Berufs- und

Standesinteressen, nicht um Einzelinteressen der Korpo-

rationsmitglieder geht und dass die Zugehörigkeit zu der

Corporation für das einzelne Mitglied ein nobile officium,

eine Standes-, Ehren- oder Bürgerpflicht, BetätiguI\g im

Dienste der übrigen Berufsangehörigen und der Allgemein-

heit bedeutet, und sich die Mitgliedschaft auf eine kleine,

Zahl, die Elite einer Berufs- oder Standesgruppe beschränkt.

Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie glaubt,' die

Ablehnung der Steuererstattung beruhe auf einer nach und

nach entwickelten einschränkenden Auslegung des Be-

griffes « ausschliesslicher Gemeinnützigkeit »' und einer fis-

kalischen Missdeutung der Gesetzesvorschrift durch die

Verwaltung. Der angefochtene Entscheid . entspricht viel-

mehr der Auffassung, die bei der Anwendung der Steuer-

befreiungsklausel seitens der Bundesbehörden stets ein-

gehalten wurde (schon vor Erlass des BB über die neue

a.o. Kriegssteuer bei Anwendung des Stempelgesetzes).

Dass die Beschwerdeführerin bisher zu den eidgenössischen

direkten Steuern nicht herangezogen oder bei ihnen als

steuerfrei erklärt worden war, beruht offenbar auf einem

Irrtum der mit der Durchführung betrauten kantonalen

Steuerbehörden über Sinn und Bedeutung der massgeben-

den Gesetzesvorschrift.

Bundesrechtliche Abgaben. N0 21.

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21. Urteil vom 23. März 1945 i. S. D. gegen Wehrsteuerrekurs-

kommission des Kantons Dern.

Art. 21 fit. b WStB. Für die Einkommensbesteuerung einer ver-

mieteten oder verpachteten Liegerischaft ist, sofern nicht der

Tatbestand der Steuerumgehung dargetan ist, nicht ein durch-

schnittlicher oder bIoss erzielbarer, sondern der wirklich erzielte

Ertrag massgebend; er kann nicht, wie bei Eigenbenützung

des Grundstückes, durch Schätzung festgestellt werden.

Art. 21 Iit. b AIN. Pour imposer Ie revenu d'un immeuble donne

a bail ou a, Ioyer, on doit, sauf le cas oule contribuable a voulu

eluder l'impöt, compter non pas un rendement moyen ou seule-

ment possible, mais Ie rendement effectif. Ce rendement ne

peut etre fixe par estimation, comme dans le cas ou le propria-

taire utilise Iui-meme son immeuble.

Art. 21 lett. b DIDN. Ai fini delI'imposizione deI reddito di un

immobile locato 0 affittato, salvo iI caso d'eIusione della legge

fiscale, e determinante il provento effettivamente conseguito,

non potendosi far capo al reddito medio 0 a un reddito ipotetico

ritenuto adeguato al valore locatizio dell'immobiIe. TI reddito

non e da determinarsi in via di valutazione, come nel caso in

cui il proprietario utilizzi egli stesso 1'immobile.

A. -

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines

1937 erstellten Einfamilienhauses. Sie vermietete dasselbe

einem Bruder gegen einen jährlichen Mietzins von

Fr. 1000.-. Für die eidgenössische Wehrst euer 1. Periode

wurde ihr Einkommen aus der Liegenschaft mit Fr. 1400.-

taxiert. Eine Beschwerde hiegegen hat der Präsident der

Rekurskommission des Kantons Bern abgewiesen, mit

der Begründung: Nach dem eingeholten Gutachten be-

sitze die Liegenschaft einen Mietwert von mindestens

Fr. 1400.-Ein Betrag von Fr. 1000.- sei ein reduzierter

Zins, zu dessen Festsetzung offenbar das verwandtschaft-

liche Verhältnis zwischen Vermieterin und Mieter Anlass

gegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei aber für den

wahren Mietwert zu veranlagen, den sie von einem Dritten

als Mietzins verlangen könnte. Wenn sie zugunsten ihres

Bruders auf einen Teil des Ertrages verzichte, liege hierin

eine Verwendung des effektiven Ertrages.

B. -

Mit rechtzeitiger 'Verwaltungsgerichtsbeschwerde

wird beantragt, den Entscheid des Präsidenten der Rekurs-

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Verwaltungs- und ~iplinarrechtspflege.

kommission aufzuheben und die Beschwerdeführerin ge-

mäss ihrer Erklärung mit einem Einkommen aus der

Liegenschaft von Fr. 1000.- zu veranlagen. Art. 211it. b

WStB umgrenze für Einkommen aus unbeweglichem

Vermögen die Steuerpflicht absolut; er schliesse es auch

au s, dass die Grundsätze, die für den Mietwert der eigenen

Wohnung gelten, auf die Beschwerdeführerin angewendet

werden könnten. Nur das wirklich erzielte Einkommen

könne zur Besteuerung herangezogen werden, nicht ein

bloss hypothetisches. Dass die verwandtschaftlichen Bezie-

hungen zwischen Mieter und Vermieterin auf die Bestim-

m ung des Mietzinses von Einfluss gewesen seien, werde

bestritten, ebenso, dass sich ein höherer Mietzins hätte

erzielen lassen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen,

aus folgenden

Erwägungen, :

Art. 21 lit. b WStB erklärt als wehrsteuerpflichtiges

Einkommen aus unbeweglichem Eigentum das durch

Vermietung, Verpachtung oder durch Eigengebrauch

erzielte Einkommen, stellt also auf den wirklichen Er-

trag ab, den der Eigentümer tatsächlich erhält. Das

entspricht der allgemeinen Lehre des Steuerrechts die

als Einkommen bezeichnet, was dem Steuerpflichtigen an

Wirtschaftsgütern zufliesst, die er -ohne Vermögensver-

minderung verwenden und über die er tatsächlich verfü-

gen kann, sei es, dass eine dauernde Einkommensquelle,

sei es, dass das Ergebnis einer vereinzelten wirtschaft-

lichen Betätigung in Frage steht, sofern das anwendbare

Steuergesetz auch sie der Erwerbsbesteuerung unterwirft

(FUISTmG, Grundzüge der Steuerlehre S. 107; BLUMEN-

STEIN, System des Steuerrechts S. 87 ff.). Das schliesst es

aus, dass für den Umfang des EinkomPlens aus der lJber-

lassung der Nutzung oder des Gebrauchs von unbeweg-

lichem Vermögen an Dritte auf ausserhalb des Pflichtigen

liegende, objektive Momente, etwa darauf .abgestellt

Bundesreohtliohe Abgaben. N° 21.

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werden könnte, welcher Ertrag allenfalls hätte erzielt

werden können. Massgebend ist der wirklich erzielte

Erlös, nicht derjenige, der bei andern, kaufmännisch richti-

geren Dispositionen des Pflichtigen hätte erreicht werden

können. Der WStB macht in dieser Beziehung . auch

keinen Unterschied zwischen dem Erwerbseinkommen

aus einer bestimmten Tätigf.eit in Landwirtschaft, Handel

und Gewerbe, Industrie oder liberalen Berufsarten einer-

und dem Sachertrags- und Kapitaleinkommen anderseits.

Dem Kaufmann, der eine Ware zum Einstandspreis

weiterverkauft, kann nicht der Gewinn, den er hätte

erzielen können, als Einkommen angerechnet werden.

Derjenige, der eine Sache einem Dritten zu unentgeltlichem

Gebrauch überlässt, oder der im nichtkaufmännischen

Verkehr ein zinsloses Darlehen gewährt, wird nicht für

den Wert des Gebrauches der Sache oder den Betrag des

im kaufmännischen Verkehr erzielbaren Darlehenszinses

erwerbssteuerpflichtig. In gleicher Weise wird vom Eigen-

tümer einer Liegenschaft dann, wenn er diese unbewohnt

lässt oder wenn er sie einem Dritten ohne Entschädigung

zum' Gebrauche überlässt; kein Ertrag, und wenn dafür

ein bloss reduzierter Mietzins entrichtet wird, kein diesen

wirklichen Zins übersteigender Ertrag erzielt. Der Eigen-

tümer kann ein legitimes Interesse daran haben, sein

Grundstück einem ganz bestimmten Dritten 1pld zu

besondern Bedingungen zu überlassen, etwa im Interesse

der guten Instandhaltung des Hauses, oder bei Vermietung

von Wohnungen durch den ~rbeitgeber im Hinblick auf

das Arbeitsverhältnis üs\\". Die Steuerbehörde ist dies-

falls nicht btrlügt, der Besteuerung statt des tatsächlich

erzielten ein im güil.stigsten Fall erzielbares oder ein

durchschnittli<lhes Einkommen zugrunde zu legen. Die

Korrektur von Unzukömmlichkeiten, die sich aus solcher

Ertragsbesteuerung ergeben können, kann nur in einer

Ergänzungssteuer auf dem Vermögen gefunden werden,

wie sie auch der Wehrsteuerbeschluss kennt, und wornach

der Steuerwert von Grundstücken· sich nicht einzig nach

p

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspllege.

der effektiven Rendite, sondern unter billiger -Berück-

sichtigung von Ertrags-

und Verkehrswert bestimmt

(BGE 70 I 98). Das muss jedenfalls solange gelten, als

für die Bedingungen der Gebrauchsüberlassung nicht

Motive der Steuerumgehung ents.cheidend waren, insbe-

sondere Indizien dafür fehlen, dass die Überlassung zu

dem Sach- oder Wohnwert nicht entsprechenden Bedin-

gungen das Entgelt für andere Gegenleistungen des

Sp.chbenützers ist. Fehlt es an derartigen Umständen, so

geht es auch nicht an, eine Verwendung effektiven Ertrages

anzunehmen, wie der angefochtene Entscheid es tut.

Freilich spricht lit. b auch bei Eigengebrauch der unbe-

weglichen Sache von einem erzielten Ertrag. In diesem

Fall ist es zwar nicht möglich, den Ertrag aus einer Verein-

barung über die Gebrauchsüberlassung zu erInitteln. Er

ist vielmehr durch Schätzung festzustellen (Satz 2 von

lit. b). Dafür kommt es nicht auf den Sachwert, d. h.

nicht darauf an, ob der Mietertrag einer normalen Ver-

zinsung des in der Liegenschaft investierten Kapitals oder

ilires Verkehrswertes entspricht, sondern darauf, was der

Eigentümer sich durch das Wohnen in eigenem Hause

an Aufwendungen für die Miete einer gleichartigen Woh-

nung ersparen kann (Archiv Bd. 9 S. 123 f.). Das wird

in der Regel, der Wohnwert sein. Es ist aber nicht angängig,

diese Regel, die bei Eigengebrauch die Grundlage für die

Einkommensbesteuerung abgibt, auch im Fall von Ver-

Inietung oder Verpachtung anzuwenden. Das wäre bei

Vermietung an einen FaInilienangehörigen höchstens dann

möglich, wenn angenommen werden könnte, sie stelle

gewissermassen einen Eigengebrauch dar, indem die

Wohnung der Benützung durch die eigene Familie erhalten

werden wolle. Bei der VerInietung an einen Bruder mit

eigener Familie, der von den Familienangehörigen offenbar

unabhängig ist, kann dies nicht gesagt werden. Hier fehlen

zudem irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass nicht das

eigene Interesse der Beschwerdeführerin an der Liegen-

schaft und die Rücksichtnahme auf die vorhandenen

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 22.

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verwandtschaftlichen Beziehungen, sondern steuerliche

Motive den Grund zur getroffenen Mietvereinbarung bil-

deten, oder dass die Differenz zwischen vereinbartem

Mietzins und Wohnwert der Liegenschaft der Beschwer-

deführerin in Form bestimmter Gegenleistungen des Mie-

ters zufalle.

22. Urteil vom 23. März 1945 i. S. K. gegen Wehrsteuer-Rekurs-

kommission des Kantons AUfjau.

Erme88enseinsch4tzung. Wer eine behauptete Vermögensverän-

derung nicht nachweist, darf erst nach Ermessen eingeschätzt

werden, nachdem er von der Veranlagungsbehörde zu näheren

Auskünften über die Veränderung (Verminderung) aufgefordert

und bei Ungenügen derselben auf die Folgen seines Verhaltens

aufmerksam gemacht worden ist.

Ta:rotion par appreciation. Lorsqu'un contribuable allegue une

modification intervenue dans I'etat de sa fortune, mais n'en

apporte pas la preuve, I'autoriM fiscale ne peut le taxer par

appreciation qu'apres l'avoir inviM a fournir des renseignements

proois sur cette modification (diminution); dans le cas Oll les

renseignements fournis sont insuffisants, elle doit en outre le

. rendre attentif aux consequences qui en decoulent pour lui.

Ta88azione in via d'apprezzamento. Quando il oontribuente alleghi

una modificazione delle sue oondizioni patrimoniali senza

addurne la prova, l'autorita fiscale puo procedere alla tassa-

zione in via d'apprezzamento solo dopo a.ver invitato l'interres-

sato a fornire precisi ragguagli sull'asserta diminuzione. Nel

caso in cui le informazioni siano insufficienti, il oontribuente

deve inoltre essere avvertito delle conseguenze deI suo atteg-

giamento.

A .. -

Der Beschwerdeführer hat sein Kapitalvermögen

für das Wehropfer mit Fr. 47,700.- und für die Wehr-

steuer I. Periode mit Fr. 37,270.- angegeben. Er wurde

beide Male mit Fr. 51,000.- eingeschätzt, ohne dass er

hiegegen Einsprache, erhoben hätte. Für die Wehrsteuer

H. Periode hat er das steuerpflichtige Kapitalvermögen

·Init Fr. 35,780.- deklariert. Als die Veranlagungsbehörde

es auf Fr. 40,000.- festsetzte, erhob der Pflichtige Ein-

sprache und machte geltend, er habe bei der Wehrsteuer

I. Periode die Erhöhung in der Veranlagung übersehen.

Das Vermögen sei infolge von Zuwendungen an einen