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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
dem Sinne, der der Steuerbefreiungsklausel nach den
Beratungen über die neue ausserorden.tliche Kriegssteuer
und, der seither stets festgehaltenen Rechtsprechung zu-
kommt, keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben. Ihr
Zweck besteht nach Herkommen und auch nach der Um-
schreibung in Art. 1 der geltenden Statuten in erster Linie
in der Wahrung und Förderung der II\teressen des Handels
und der Industrie ihres Einzugsgebietes, also in einer
.Betätigung, die die in Art. 16, Ziff. 3 angeordnete Aus-
nahme' von der Steuer ausschliesst. Daran ändert nichts,
dass es dabei grundsätzlich um allgemeine Berufs- und
Standesinteressen, nicht um Einzelinteressen der Korpo-
rationsmitglieder geht und dass die Zugehörigkeit zu der
Corporation für das einzelne Mitglied ein nobile officium,
eine Standes-, Ehren- oder Bürgerpflicht, BetätiguI\g im
Dienste der übrigen Berufsangehörigen und der Allgemein-
heit bedeutet, und sich die Mitgliedschaft auf eine kleine,
Zahl, die Elite einer Berufs- oder Standesgruppe beschränkt.
Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie glaubt,' die
Ablehnung der Steuererstattung beruhe auf einer nach und
nach entwickelten einschränkenden Auslegung des Be-
griffes « ausschliesslicher Gemeinnützigkeit »' und einer fis-
kalischen Missdeutung der Gesetzesvorschrift durch die
Verwaltung. Der angefochtene Entscheid . entspricht viel-
mehr der Auffassung, die bei der Anwendung der Steuer-
befreiungsklausel seitens der Bundesbehörden stets ein-
gehalten wurde (schon vor Erlass des BB über die neue
a.o. Kriegssteuer bei Anwendung des Stempelgesetzes).
Dass die Beschwerdeführerin bisher zu den eidgenössischen
direkten Steuern nicht herangezogen oder bei ihnen als
steuerfrei erklärt worden war, beruht offenbar auf einem
Irrtum der mit der Durchführung betrauten kantonalen
Steuerbehörden über Sinn und Bedeutung der massgeben-
den Gesetzesvorschrift.
Bundesrechtliche Abgaben. N0 21.
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21. Urteil vom 23. März 1945 i. S. D. gegen Wehrsteuerrekurs-
kommission des Kantons Dern.
Art. 21 fit. b WStB. Für die Einkommensbesteuerung einer ver-
mieteten oder verpachteten Liegerischaft ist, sofern nicht der
Tatbestand der Steuerumgehung dargetan ist, nicht ein durch-
schnittlicher oder bIoss erzielbarer, sondern der wirklich erzielte
Ertrag massgebend; er kann nicht, wie bei Eigenbenützung
des Grundstückes, durch Schätzung festgestellt werden.
Art. 21 Iit. b AIN. Pour imposer Ie revenu d'un immeuble donne
a bail ou a, Ioyer, on doit, sauf le cas oule contribuable a voulu
eluder l'impöt, compter non pas un rendement moyen ou seule-
ment possible, mais Ie rendement effectif. Ce rendement ne
peut etre fixe par estimation, comme dans le cas ou le propria-
taire utilise Iui-meme son immeuble.
Art. 21 lett. b DIDN. Ai fini delI'imposizione deI reddito di un
immobile locato 0 affittato, salvo iI caso d'eIusione della legge
fiscale, e determinante il provento effettivamente conseguito,
non potendosi far capo al reddito medio 0 a un reddito ipotetico
ritenuto adeguato al valore locatizio dell'immobiIe. TI reddito
non e da determinarsi in via di valutazione, come nel caso in
cui il proprietario utilizzi egli stesso 1'immobile.
A. -
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines
1937 erstellten Einfamilienhauses. Sie vermietete dasselbe
einem Bruder gegen einen jährlichen Mietzins von
Fr. 1000.-. Für die eidgenössische Wehrst euer 1. Periode
wurde ihr Einkommen aus der Liegenschaft mit Fr. 1400.-
taxiert. Eine Beschwerde hiegegen hat der Präsident der
Rekurskommission des Kantons Bern abgewiesen, mit
der Begründung: Nach dem eingeholten Gutachten be-
sitze die Liegenschaft einen Mietwert von mindestens
Fr. 1400.-Ein Betrag von Fr. 1000.- sei ein reduzierter
Zins, zu dessen Festsetzung offenbar das verwandtschaft-
liche Verhältnis zwischen Vermieterin und Mieter Anlass
gegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei aber für den
wahren Mietwert zu veranlagen, den sie von einem Dritten
als Mietzins verlangen könnte. Wenn sie zugunsten ihres
Bruders auf einen Teil des Ertrages verzichte, liege hierin
eine Verwendung des effektiven Ertrages.
B. -
Mit rechtzeitiger 'Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird beantragt, den Entscheid des Präsidenten der Rekurs-
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Verwaltungs- und ~iplinarrechtspflege.
kommission aufzuheben und die Beschwerdeführerin ge-
mäss ihrer Erklärung mit einem Einkommen aus der
Liegenschaft von Fr. 1000.- zu veranlagen. Art. 211it. b
WStB umgrenze für Einkommen aus unbeweglichem
Vermögen die Steuerpflicht absolut; er schliesse es auch
au s, dass die Grundsätze, die für den Mietwert der eigenen
Wohnung gelten, auf die Beschwerdeführerin angewendet
werden könnten. Nur das wirklich erzielte Einkommen
könne zur Besteuerung herangezogen werden, nicht ein
bloss hypothetisches. Dass die verwandtschaftlichen Bezie-
hungen zwischen Mieter und Vermieterin auf die Bestim-
m ung des Mietzinses von Einfluss gewesen seien, werde
bestritten, ebenso, dass sich ein höherer Mietzins hätte
erzielen lassen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen,
aus folgenden
Erwägungen, :
Art. 21 lit. b WStB erklärt als wehrsteuerpflichtiges
Einkommen aus unbeweglichem Eigentum das durch
Vermietung, Verpachtung oder durch Eigengebrauch
erzielte Einkommen, stellt also auf den wirklichen Er-
trag ab, den der Eigentümer tatsächlich erhält. Das
entspricht der allgemeinen Lehre des Steuerrechts die
als Einkommen bezeichnet, was dem Steuerpflichtigen an
Wirtschaftsgütern zufliesst, die er -ohne Vermögensver-
minderung verwenden und über die er tatsächlich verfü-
gen kann, sei es, dass eine dauernde Einkommensquelle,
sei es, dass das Ergebnis einer vereinzelten wirtschaft-
lichen Betätigung in Frage steht, sofern das anwendbare
Steuergesetz auch sie der Erwerbsbesteuerung unterwirft
(FUISTmG, Grundzüge der Steuerlehre S. 107; BLUMEN-
STEIN, System des Steuerrechts S. 87 ff.). Das schliesst es
aus, dass für den Umfang des EinkomPlens aus der lJber-
lassung der Nutzung oder des Gebrauchs von unbeweg-
lichem Vermögen an Dritte auf ausserhalb des Pflichtigen
liegende, objektive Momente, etwa darauf .abgestellt
Bundesreohtliohe Abgaben. N° 21.
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werden könnte, welcher Ertrag allenfalls hätte erzielt
werden können. Massgebend ist der wirklich erzielte
Erlös, nicht derjenige, der bei andern, kaufmännisch richti-
geren Dispositionen des Pflichtigen hätte erreicht werden
können. Der WStB macht in dieser Beziehung . auch
keinen Unterschied zwischen dem Erwerbseinkommen
aus einer bestimmten Tätigf.eit in Landwirtschaft, Handel
und Gewerbe, Industrie oder liberalen Berufsarten einer-
und dem Sachertrags- und Kapitaleinkommen anderseits.
Dem Kaufmann, der eine Ware zum Einstandspreis
weiterverkauft, kann nicht der Gewinn, den er hätte
erzielen können, als Einkommen angerechnet werden.
Derjenige, der eine Sache einem Dritten zu unentgeltlichem
Gebrauch überlässt, oder der im nichtkaufmännischen
Verkehr ein zinsloses Darlehen gewährt, wird nicht für
den Wert des Gebrauches der Sache oder den Betrag des
im kaufmännischen Verkehr erzielbaren Darlehenszinses
erwerbssteuerpflichtig. In gleicher Weise wird vom Eigen-
tümer einer Liegenschaft dann, wenn er diese unbewohnt
lässt oder wenn er sie einem Dritten ohne Entschädigung
zum' Gebrauche überlässt; kein Ertrag, und wenn dafür
ein bloss reduzierter Mietzins entrichtet wird, kein diesen
wirklichen Zins übersteigender Ertrag erzielt. Der Eigen-
tümer kann ein legitimes Interesse daran haben, sein
Grundstück einem ganz bestimmten Dritten 1pld zu
besondern Bedingungen zu überlassen, etwa im Interesse
der guten Instandhaltung des Hauses, oder bei Vermietung
von Wohnungen durch den ~rbeitgeber im Hinblick auf
das Arbeitsverhältnis üs\\". Die Steuerbehörde ist dies-
falls nicht btrlügt, der Besteuerung statt des tatsächlich
erzielten ein im güil.stigsten Fall erzielbares oder ein
durchschnittli<lhes Einkommen zugrunde zu legen. Die
Korrektur von Unzukömmlichkeiten, die sich aus solcher
Ertragsbesteuerung ergeben können, kann nur in einer
Ergänzungssteuer auf dem Vermögen gefunden werden,
wie sie auch der Wehrsteuerbeschluss kennt, und wornach
der Steuerwert von Grundstücken· sich nicht einzig nach
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AB 71 I -
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspllege.
der effektiven Rendite, sondern unter billiger -Berück-
sichtigung von Ertrags-
und Verkehrswert bestimmt
(BGE 70 I 98). Das muss jedenfalls solange gelten, als
für die Bedingungen der Gebrauchsüberlassung nicht
Motive der Steuerumgehung ents.cheidend waren, insbe-
sondere Indizien dafür fehlen, dass die Überlassung zu
dem Sach- oder Wohnwert nicht entsprechenden Bedin-
gungen das Entgelt für andere Gegenleistungen des
Sp.chbenützers ist. Fehlt es an derartigen Umständen, so
geht es auch nicht an, eine Verwendung effektiven Ertrages
anzunehmen, wie der angefochtene Entscheid es tut.
Freilich spricht lit. b auch bei Eigengebrauch der unbe-
weglichen Sache von einem erzielten Ertrag. In diesem
Fall ist es zwar nicht möglich, den Ertrag aus einer Verein-
barung über die Gebrauchsüberlassung zu erInitteln. Er
ist vielmehr durch Schätzung festzustellen (Satz 2 von
lit. b). Dafür kommt es nicht auf den Sachwert, d. h.
nicht darauf an, ob der Mietertrag einer normalen Ver-
zinsung des in der Liegenschaft investierten Kapitals oder
ilires Verkehrswertes entspricht, sondern darauf, was der
Eigentümer sich durch das Wohnen in eigenem Hause
an Aufwendungen für die Miete einer gleichartigen Woh-
nung ersparen kann (Archiv Bd. 9 S. 123 f.). Das wird
in der Regel, der Wohnwert sein. Es ist aber nicht angängig,
diese Regel, die bei Eigengebrauch die Grundlage für die
Einkommensbesteuerung abgibt, auch im Fall von Ver-
Inietung oder Verpachtung anzuwenden. Das wäre bei
Vermietung an einen FaInilienangehörigen höchstens dann
möglich, wenn angenommen werden könnte, sie stelle
gewissermassen einen Eigengebrauch dar, indem die
Wohnung der Benützung durch die eigene Familie erhalten
werden wolle. Bei der VerInietung an einen Bruder mit
eigener Familie, der von den Familienangehörigen offenbar
unabhängig ist, kann dies nicht gesagt werden. Hier fehlen
zudem irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass nicht das
eigene Interesse der Beschwerdeführerin an der Liegen-
schaft und die Rücksichtnahme auf die vorhandenen
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 22.
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verwandtschaftlichen Beziehungen, sondern steuerliche
Motive den Grund zur getroffenen Mietvereinbarung bil-
deten, oder dass die Differenz zwischen vereinbartem
Mietzins und Wohnwert der Liegenschaft der Beschwer-
deführerin in Form bestimmter Gegenleistungen des Mie-
ters zufalle.
22. Urteil vom 23. März 1945 i. S. K. gegen Wehrsteuer-Rekurs-
kommission des Kantons AUfjau.
Erme88enseinsch4tzung. Wer eine behauptete Vermögensverän-
derung nicht nachweist, darf erst nach Ermessen eingeschätzt
werden, nachdem er von der Veranlagungsbehörde zu näheren
Auskünften über die Veränderung (Verminderung) aufgefordert
und bei Ungenügen derselben auf die Folgen seines Verhaltens
aufmerksam gemacht worden ist.
Ta:rotion par appreciation. Lorsqu'un contribuable allegue une
modification intervenue dans I'etat de sa fortune, mais n'en
apporte pas la preuve, I'autoriM fiscale ne peut le taxer par
appreciation qu'apres l'avoir inviM a fournir des renseignements
proois sur cette modification (diminution); dans le cas Oll les
renseignements fournis sont insuffisants, elle doit en outre le
. rendre attentif aux consequences qui en decoulent pour lui.
Ta88azione in via d'apprezzamento. Quando il oontribuente alleghi
una modificazione delle sue oondizioni patrimoniali senza
addurne la prova, l'autorita fiscale puo procedere alla tassa-
zione in via d'apprezzamento solo dopo a.ver invitato l'interres-
sato a fornire precisi ragguagli sull'asserta diminuzione. Nel
caso in cui le informazioni siano insufficienti, il oontribuente
deve inoltre essere avvertito delle conseguenze deI suo atteg-
giamento.
A .. -
Der Beschwerdeführer hat sein Kapitalvermögen
für das Wehropfer mit Fr. 47,700.- und für die Wehr-
steuer I. Periode mit Fr. 37,270.- angegeben. Er wurde
beide Male mit Fr. 51,000.- eingeschätzt, ohne dass er
hiegegen Einsprache, erhoben hätte. Für die Wehrsteuer
H. Periode hat er das steuerpflichtige Kapitalvermögen
·Init Fr. 35,780.- deklariert. Als die Veranlagungsbehörde
es auf Fr. 40,000.- festsetzte, erhob der Pflichtige Ein-
sprache und machte geltend, er habe bei der Wehrsteuer
I. Periode die Erhöhung in der Veranlagung übersehen.
Das Vermögen sei infolge von Zuwendungen an einen