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71_I_127

BGE 71 I 127

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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126 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. dem Sinne, der der Steuerbefreiungsklausel nach den Beratungen über die neue ausserorden.tliche Kriegssteuer und, der seither stets festgehaltenen Rechtsprechung zu- kommt, keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben. Ihr Zweck besteht nach Herkommen und auch nach der Um- schreibung in Art. 1 der geltenden Statuten in erster Linie in der Wahrung und Förderung der II\teressen des Handels und der Industrie ihres Einzugsgebietes, also in einer .Betätigung, die die in Art. 16, Ziff. 3 angeordnete Aus- nahme' von der Steuer ausschliesst. Daran ändert nichts, dass es dabei grundsätzlich um allgemeine Berufs- und Standesinteressen, nicht um Einzelinteressen der Korpo- rationsmitglieder geht und dass die Zugehörigkeit zu der Corporation für das einzelne Mitglied ein nobile officium, eine Standes-, Ehren- oder Bürgerpflicht, BetätiguI\g im Dienste der übrigen Berufsangehörigen und der Allgemein- heit bedeutet, und sich die Mitgliedschaft auf eine kleine, Zahl, die Elite einer Berufs- oder Standesgruppe beschränkt. Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie glaubt,' die Ablehnung der Steuererstattung beruhe auf einer nach und nach entwickelten einschränkenden Auslegung des Be- griffes « ausschliesslicher Gemeinnützigkeit »' und einer fis- kalischen Missdeutung der Gesetzesvorschrift durch die Verwaltung. Der angefochtene Entscheid . entspricht viel- mehr der Auffassung, die bei der Anwendung der Steuer- befreiungsklausel seitens der Bundesbehörden stets ein- gehalten wurde (schon vor Erlass des BB über die neue a.o. Kriegssteuer bei Anwendung des Stempelgesetzes). Dass die Beschwerdeführerin bisher zu den eidgenössischen direkten Steuern nicht herangezogen oder bei ihnen als steuerfrei erklärt worden war, beruht offenbar auf einem Irrtum der mit der Durchführung betrauten kantonalen Steuerbehörden über Sinn und Bedeutung der massgeben- den Gesetzesvorschrift. Bundesrechtliche Abgaben. N0 21. 127

21. Urteil vom 23. März 1945 i. S. D. gegen Wehrsteuerrekurs- kommission des Kantons Dern. Art. 21 fit. b WStB. Für die Einkommensbesteuerung einer ver- mieteten oder verpachteten Liegerischaft ist, sofern nicht der Tatbestand der Steuerumgehung dargetan ist, nicht ein durch- schnittlicher oder bIoss erzielbarer, sondern der wirklich erzielte Ertrag massgebend; er kann nicht, wie bei Eigenbenützung des Grundstückes, durch Schätzung festgestellt werden. Art. 21 Iit. b AIN. Pour imposer Ie revenu d'un immeuble donne a bail ou a, Ioyer, on doit, sauf le cas oule contribuable a voulu eluder l'impöt, compter non pas un rendement moyen ou seule- ment possible, mais Ie rendement effectif. Ce rendement ne peut etre fixe par estimation, comme dans le cas ou le propria- taire utilise Iui-meme son immeuble. Art. 21 lett. b DIDN. Ai fini delI'imposizione deI reddito di un immobile locato 0 affittato, salvo iI caso d'eIusione della legge fiscale, e determinante il provento effettivamente conseguito, non potendosi far capo al reddito medio 0 a un reddito ipotetico ritenuto adeguato al valore locatizio dell'immobiIe. TI reddito non e da determinarsi in via di valutazione, come nel caso in cui il proprietario utilizzi egli stesso 1'immobile. A. - Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines 1937 erstellten Einfamilienhauses. Sie vermietete dasselbe einem Bruder gegen einen jährlichen Mietzins von Fr. 1000.-. Für die eidgenössische Wehrst euer 1. Periode wurde ihr Einkommen aus der Liegenschaft mit Fr. 1400.- taxiert. Eine Beschwerde hiegegen hat der Präsident der Rekurskommission des Kantons Bern abgewiesen, mit der Begründung: Nach dem eingeholten Gutachten be- sitze die Liegenschaft einen Mietwert von mindestens Fr. 1400.-Ein Betrag von Fr. 1000.- sei ein reduzierter Zins, zu dessen Festsetzung offenbar das verwandtschaft- liche Verhältnis zwischen Vermieterin und Mieter Anlass gegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei aber für den wahren Mietwert zu veranlagen, den sie von einem Dritten als Mietzins verlangen könnte. Wenn sie zugunsten ihres Bruders auf einen Teil des Ertrages verzichte, liege hierin eine Verwendung des effektiven Ertrages. B. - Mit rechtzeitiger 'Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den Entscheid des Präsidenten der Rekurs- 128 Verwaltungs- und ~iplinarrechtspflege. kommission aufzuheben und die Beschwerdeführerin ge- mäss ihrer Erklärung mit einem Einkommen aus der Liegenschaft von Fr. 1000.- zu veranlagen. Art. 211it. b WStB umgrenze für Einkommen aus unbeweglichem Vermögen die Steuerpflicht absolut ; er schliesse es auch au s, dass die Grundsätze, die für den Mietwert der eigenen Wohnung gelten, auf die Beschwerdeführerin angewendet werden könnten. Nur das wirklich erzielte Einkommen könne zur Besteuerung herangezogen werden, nicht ein bloss hypothetisches. Dass die verwandtschaftlichen Bezie- hungen zwischen Mieter und Vermieterin auf die Bestim- m ung des Mietzinses von Einfluss gewesen seien, werde bestritten, ebenso, dass sich ein höherer Mietzins hätte erzielen lassen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen, aus folgenden Erwägungen, : Art. 21 lit. b WStB erklärt als wehrsteuerpflichtiges Einkommen aus unbeweglichem Eigentum das durch Vermietung, Verpachtung oder durch Eigengebrauch erzielte Einkommen, stellt also auf den wirklichen Er- trag ab, den der Eigentümer tatsächlich erhält. Das entspricht der allgemeinen Lehre des Steuerrechts die als Einkommen bezeichnet, was dem Steuerpflichtigen an Wirtschaftsgütern zufliesst, die er -ohne Vermögensver- minderung verwenden und über die er tatsächlich verfü- gen kann, sei es, dass eine dauernde Einkommensquelle, sei es, dass das Ergebnis einer vereinzelten wirtschaft- lichen Betätigung in Frage steht, sofern das anwendbare Steuergesetz auch sie der Erwerbsbesteuerung unterwirft (FUISTmG, Grundzüge der Steuerlehre S. 107; BLUMEN- STEIN, System des Steuerrechts S. 87 ff.). Das schliesst es aus, dass für den Umfang des EinkomPlens aus der lJber- lassung der Nutzung oder des Gebrauchs von unbeweg- lichem Vermögen an Dritte auf ausserhalb des Pflichtigen liegende, objektive Momente, etwa darauf .abgestellt Bundesreohtliohe Abgaben. N° 21. 129 werden könnte, welcher Ertrag allenfalls hätte erzielt werden können. Massgebend ist der wirklich erzielte Erlös, nicht derjenige, der bei andern, kaufmännisch richti- geren Dispositionen des Pflichtigen hätte erreicht werden können. Der WStB macht in dieser Beziehung . auch keinen Unterschied zwischen dem Erwerbseinkommen aus einer bestimmten Tätigf.eit in Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, Industrie oder liberalen Berufsarten einer- und dem Sachertrags- und Kapitaleinkommen anderseits. Dem Kaufmann, der eine Ware zum Einstandspreis weiterverkauft, kann nicht der Gewinn, den er hätte erzielen können, als Einkommen angerechnet werden. Derjenige, der eine Sache einem Dritten zu unentgeltlichem Gebrauch überlässt, oder der im nichtkaufmännischen Verkehr ein zinsloses Darlehen gewährt, wird nicht für den Wert des Gebrauches der Sache oder den Betrag des im kaufmännischen Verkehr erzielbaren Darlehenszinses erwerbssteuerpflichtig. In gleicher Weise wird vom Eigen- tümer einer Liegenschaft dann, wenn er diese unbewohnt lässt oder wenn er sie einem Dritten ohne Entschädigung zum' Gebrauche überlässt; kein Ertrag, und wenn dafür ein bloss reduzierter Mietzins entrichtet wird, kein diesen wirklichen Zins übersteigender Ertrag erzielt. Der Eigen- tümer kann ein legitimes Interesse daran haben, sein Grundstück einem ganz bestimmten Dritten 1pld zu besondern Bedingungen zu überlassen, etwa im Interesse der guten Instandhaltung des Hauses, oder bei Vermietung von Wohnungen durch den ~rbeitgeber im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis üs\\". Die Steuerbehörde ist dies- falls nicht btrlügt, der Besteuerung statt des tatsächlich erzielten ein im güil.stigsten Fall erzielbares oder ein durchschnittli<lhes Einkommen zugrunde zu legen. Die Korrektur von Unzukömmlichkeiten, die sich aus solcher Ertragsbesteuerung ergeben können, kann nur in einer Ergänzungssteuer auf dem Vermögen gefunden werden, wie sie auch der Wehrsteuerbeschluss kennt, und wornach der Steuerwert von Grundstücken· sich nicht einzig nach p AB 71 I - 1945 130 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspllege. der effektiven Rendite, sondern unter billiger -Berück- sichtigung von Ertrags- und Verkehrswert bestimmt (BGE 70 I 98). Das muss jedenfalls solange gelten, als für die Bedingungen der Gebrauchsüberlassung nicht Motive der Steuerumgehung ents.cheidend waren, insbe- sondere Indizien dafür fehlen, dass die Überlassung zu dem Sach- oder Wohnwert nicht entsprechenden Bedin- gungen das Entgelt für andere Gegenleistungen des Sp.chbenützers ist. Fehlt es an derartigen Umständen, so geht es auch nicht an, eine Verwendung effektiven Ertrages anzunehmen, wie der angefochtene Entscheid es tut. Freilich spricht lit. b auch bei Eigengebrauch der unbe- weglichen Sache von einem erzielten Ertrag. In diesem Fall ist es zwar nicht möglich, den Ertrag aus einer Verein- barung über die Gebrauchsüberlassung zu erInitteln. Er ist vielmehr durch Schätzung festzustellen (Satz 2 von lit. b). Dafür kommt es nicht auf den Sachwert, d. h. nicht darauf an, ob der Mietertrag einer normalen Ver- zinsung des in der Liegenschaft investierten Kapitals oder ilires Verkehrswertes entspricht, sondern darauf, was der Eigentümer sich durch das Wohnen in eigenem Hause an Aufwendungen für die Miete einer gleichartigen Woh- nung ersparen kann (Archiv Bd. 9 S. 123 f.). Das wird in der Regel, der Wohnwert sein. Es ist aber nicht angängig, diese Regel, die bei Eigengebrauch die Grundlage für die Einkommensbesteuerung abgibt, auch im Fall von Ver- Inietung oder Verpachtung anzuwenden. Das wäre bei Vermietung an einen FaInilienangehörigen höchstens dann möglich, wenn angenommen werden könnte, sie stelle gewissermassen einen Eigengebrauch dar, indem die Wohnung der Benützung durch die eigene Familie erhalten werden wolle. Bei der VerInietung an einen Bruder mit eigener Familie, der von den Familienangehörigen offenbar unabhängig ist, kann dies nicht gesagt werden. Hier fehlen zudem irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass nicht das eigene Interesse der Beschwerdeführerin an der Liegen- schaft und die Rücksichtnahme auf die vorhandenen Bundesrechtliehe Abgaben. N0 22. 131 verwandtschaftlichen Beziehungen, sondern steuerliche Motive den Grund zur getroffenen Mietvereinbarung bil- deten, oder dass die Differenz zwischen vereinbartem Mietzins und Wohnwert der Liegenschaft der Beschwer- deführerin in Form bestimmter Gegenleistungen des Mie- ters zufalle.

22. Urteil vom 23. März 1945 i. S. K. gegen Wehrsteuer-Rekurs- kommission des Kantons AUfjau. Erme88enseinsch4tzung. Wer eine behauptete Vermögensverän- derung nicht nachweist, darf erst nach Ermessen eingeschätzt werden, nachdem er von der Veranlagungsbehörde zu näheren Auskünften über die Veränderung (Verminderung) aufgefordert und bei Ungenügen derselben auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist. Ta:rotion par appreciation. Lorsqu'un contribuable allegue une modification intervenue dans I'etat de sa fortune, mais n'en apporte pas la preuve, I'autoriM fiscale ne peut le taxer par appreciation qu'apres l'avoir inviM a fournir des renseignements proois sur cette modification (diminution) ; dans le cas Oll les renseignements fournis sont insuffisants, elle doit en outre le . rendre attentif aux consequences qui en decoulent pour lui. Ta88azione in via d'apprezzamento. Quando il oontribuente alleghi una modificazione delle sue oondizioni patrimoniali senza addurne la prova, l'autorita fiscale puo procedere alla tassa- zione in via d'apprezzamento solo dopo a.ver invitato l'interres- sato a fornire precisi ragguagli sull'asserta diminuzione. Nel caso in cui le informazioni siano insufficienti, il oontribuente deve inoltre essere avvertito delle conseguenze deI suo atteg- giamento. A .. - Der Beschwerdeführer hat sein Kapitalvermögen für das Wehropfer mit Fr. 47,700.- und für die Wehr- steuer I. Periode mit Fr. 37,270.- angegeben. Er wurde beide Male mit Fr. 51,000.- eingeschätzt, ohne dass er hiegegen Einsprache, erhoben hätte. Für die Wehrsteuer H. Periode hat er das steuerpflichtige Kapitalvermögen ·Init Fr. 35,780.- deklariert. Als die Veranlagungsbehörde es auf Fr. 40,000.- festsetzte, erhob der Pflichtige Ein- sprache und machte geltend, er habe bei der Wehrsteuer I. Periode die Erhöhung in der Veranlagung übersehen. Das Vermögen sei infolge von Zuwendungen an einen