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73_I_321

BGE 73 I 321

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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'Verwaltlingll· und Diliziplinarrecht.

denach Zürich zu ziehen, ist ohne Zweifel wirtschaftlicher

Art. Eine solche Tätigkeit dient .vornehmlich· den mate-

riellen Interessen der Berufszweige, denen der Fremden-

verkehr . zugute kommt. Wenn der Beschwerdeführer

heute zum Teil auch eine Wirksamkeit entfaltet, die

geeignet ist, zur Hebung des kulturellen Lebens der Stadt

Zürich beizutragen, so geschieht es im Rahmen seiner

statutarischen Aufgabe, Verkehrspropaganda zu treiben.

Diesem wirtsohaftlichen Ziele sind alle seine Bestrebungen

untergeordnet. Auch die Kulturpflege ist hier lediglich

Mittel zum Zweck. Einem solchen Unternehmen muss der

Charakter ausschliesslicher Gemeinnützigkeit, wie er in

Art. 16 Zifi. 3 WStB für die Steuerbefreiung gefordert

wird, abgesprochen werden. (Im gleichen Sinne: nicht

veröfientlichter Entscheid vom gleichen Tage i. S. «Pro

Jura », societe jurassienne de developpement.)

Daher kann darauf nichts ankommen, dass dem Be-

schwerdeführer Subventionen des Gemeinwesens ausge-

richtet werden und dass seinem Vorstand mehrere Ver-

treter der Behörden a,ngehören. Es liegt kein Widerspruch

darin, dass einer Unternehmung, die aus öfientlichen

Mitteln unterstützt wird, die Steuerfreiheit versagt wird

(BGE 69 I 50 f. und GEERING, Gemeinnützigkeit als

Steuerbefreitil1gSgrund, in VSA 8, 303).

Die Vorinstanz stellt unter anderm darauf ab, dass der

Beschwerdeführer insoweit, als er das Auskunftsbureau

betreibt Urld den modemen Ausbau der Stadt fördert,

eigentlich die Stelle des Gemeinwesens versehe. Nach

heutiger Al1fiassung wird es aber ]qt.um als Aufgabe des

Gemeinwesens betmch~t, ein Verkehrsbureau von der

Art desjenigen des Beschwerdeführers zu unterhalten.

Und in der Bearbeitung städtebaulicher oder ähnlicher

die Öfientlichkeit interessierender Fragen unterscheidet

sich die ROlle eines Verkehrsvereins wesentlich von jener

de~ öfientlichen Verwaltung. "Übrigens ist nach Art. 16

Zifi. 2 WStB Vermögen und Einkommen, das öfientlichen

Zwecken dient, ·nur steuerfrei, wenn es Gemeinden oder

Bundesrechtliche Abgaben. N0 47.

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andern ögenaichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten

gehört.

4. -

Es geht nicht an, die Einnahmen und Ausgaben

des Beschwerdeführers je nach ihrer Herkunft und Zweck-

bestimmung zu sche~den, wie es die eidg. Steuerverwaltung

tut. Denn in Wirklichkeit dienen ihm alle Einkünfte dazu,

die Gesamtheit der Aufgaben zu erfüllen, welche er sich

im Rahmen seines Hauptzweckes setzt; die Ausgaben,

welche er macht, die Reserven und Fonds, welche er

schafft, hängen dUrchweg, mittelbar oder unmittelbar,

mit der Förderrlrig der Verkehrsinteressen Zürichs zu-

sammen. Eine teilweise BefreiUng käme nur dann in

Frage, wenn der Beschwerdeführer Vermögen oder Ein-

kommen in Form besonderer' Fonds für bestimmte Tätig-

keiten ausschliesslich gemeinnützigen Charakters, etwa für

kulturelle oder wohltätige Zwecke, a,usgeschieden hätte

(Urteil vom 10. Juli 1945 i. S. Indtistrie~ Verein St-Gallen,

Erw. 4, veröfientlicht im Archiv fÜr schwe~; Abgaberecht

14, 244). Das hat er aber nicht getan.

Demnach erkennt das Bu:nd'esgericht "

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene

Entscheid wird aufgehoben und das Gesuch des Besehwer-

deführers um RÜ.ek~tsta.Hung von Quellenwehrsteuern

vollständig abgeWiesen:

47. UtWJ. vom 7. November 1947 i. S. Vereinigung der ehe-

maligm Schiller des Freien Gynmasinms ZOrieh gegen

Wehropfer-Rekurskommission des Kantons ZOrieh.

Wekropler 11: Ein Verein, der einerseits die Verbindung

ehemaliger Schüler untereinander und mit ihrer Sohule

a.ufrechterhalten und anderseits die Sohule in der Durchführung

des Unterriohts unterstützen will, hat in der Regel keinen

Anspruoh a.uf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 4

WOB II, Art. 16 Ziff. 3 WStB).

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AS 73 1- 1947

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Verwaltungs- und Di,sziplinarreoht.

Deuzieme contribution au titre de IKlhri(ice pOll-r la delense nationale :

Une association ayant pour but, d'une part, de maintenir des

rapports entre las anciens elevas d'une ooole et entre ceux-ci

et 1'000Ie, d'autre part, d'aider cette OOole A developper l'ins-

troction, n'a en principe pas droit A l'exonemtion fiscaJe pour

ca.use d'utilite publique.

Secondo eacrificio per la dilesa nazionale : Un'associa.zione che ha.

per iscopo di mantenere relazioni tra i veoohi allievi d'una.

scuola. e la. scuola. come pure di ai utarla. a dar incremento

all'istruzione non ha. diritto, in lines di massima., all'esonero

fiscale per causa d'utilitA pubblica..

A. -

Die Vereinigung der ehemaligen Schüler und

Schülerinnen des Freien Gymnasiums Zürich ist ein Verein

im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Sie ist im Jahre 1930 gegrün-

det W'orden~ Nach Ziff. I der damals angenommenen Sta-

tuten hat sie den Zweck, (die Verbindung zwischen den

ehemaligen Schülern· unteremander und' der Schule auf-

rechtzuerhalten und die Schule in der Durchführung ihrer

Aufgaben zu unterstützen». Die Mitglieder entrichten

einen Jahresbeitrag von mindestens Fr. 2.- oder einen

einmaligen Beitrag von wenigstens Fr. 100.-'- (Ziff. TI).

Die Vereinigung versammelt sich jährlich mindestens

einmal, um unter anderm über die Verwendung des Ver-

mögens Beschluss zu fassen (Ziff. TII, lit. b). Im Falle der

Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Freien

Gymnasium zu; sollte die Schule in jenem Zeitpunkt

nicht mehr bestehen, so ist es einem gemeinnützigen

Zwecke zuzuführen (Ziff. VI).

B. -

In ihrer Erklärung für das neue Wehropfer hat

die Vereinigung die Steuerfreiheit nach Art. 4 WOB II

und Art. 16 Ziff. 3 WStB beansprucht, da sie ihre Mittel

ausschliesslich dem Schulverein des Freien Gymnasiums

Zürich zuwende, welcher von der eidg. Steuerverwaltung

als gemeinnützige Institution anerkannt worden sei. Sie

ist indessen für ihr Vermögen von Fr. 14,500.- zum

Wehropfer herangezogen worden.

Die kantonale Rekurskommission hat ihre Beschwerde

am 17. April 1947 abgewiesen. Zur Begründung dieses

Entscheides wird ausgeführt: Der Verein verfolge nicht

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 47.

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ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, wie es für die Steuer-

befreiung nach Art. 16 Ziff. 3 WStB erforderlich wäre;

vielmehr fördere er auch eigene Interessen der Mitglieder,

indem er die Verbindung zwischen den ehemaligen Schülern

untereinander und der Schule aufrechterhalten wolle. Es

wäre zwar nach der gesetzlichen Ordnung denkbar, dass

er für das zur Unterstützung der Schule verwendete Ver-

mögen die Steuerfreiheit erlangen könnte. Voraussetzung

hiefür wäre aber, dass das diesem Zwecke dienende Ver-

mögen auf Grund einer Bestimmung in den Statuten klar

ausgeschieden wäre. Das sei aber nicht der Fall. Nach.den

geltenden Statuten sei es sehr wohl möglich, das ganze

Vereinsvermögen dem nicht gemeinnützigen Zweck zu

widmen. Daher könne nichts darauf ankommen, dass der

Verein praktisch, jedenfalls seit dem Jahre 1937, keine

geselligen Anlässe, ja nicht' einmal regelmässig General-

versammlungen durchgeführt habe, wie er geltend mache.

O. -

Gegen den Entscheid· der Rekurskommission

erhebt die Vereinigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

worin sie am Anspruch auf gänzliche Befreiung vom Wehr-

opfer festhält. Sie macht geltend, es gehe nicht an, sie

einfach beim Wortlaut der Statuten zu behaften und die

feststehende Tatsache ausser acht zu lassen, dass sie alle

ihre Mittel für die Unterstützung der Schule verwende. Im

normalen Vereinsleben werde auf die genaue überein-

stimmung zwischen der VereinspraXis und den Statuten

wenig Gewicht gelegt; man pflege einer Anpassung der

~tatuten an die Praxis so lange als möglich aus dem Wege zu

gehen. Es müsse daher in erster Linie auf die tatsächlichen

Verhältnisse abgestellt werden.

D. -

Die Rekurskommission Und die eidg. Steuerver-

waltung beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 4 WOB II in Verbindung mit Art. 16

Ziff. 3 WStB sind privatrechtliche Körperschaften für das-

jenige Vermögen vom neuen Wehropfer befreit, das Kultus-

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VerwaltUIigs' und Disziplinarrecht.

oder Unterrichtszwecken, der Fürsorge für Arme und

Kranke, für Alter und. Invalidität oder andern ausschliess-

licb. gemeinnützigen Zwecken dient. Die Befreiung hängt

demnach von der Verwendung des Vermögens ab. Und

zwar genügt es nicht, dass dabei mit andern Zwecken ein

gemeinnütziger verbunden wird. Die Gemeinnützigkeit

muss vielmehr, nach ausdrücklicher Anordnung des Geset-

zes, ausschliesslich sein. Das ist im allgemeinen dann nicht

der Fall, wenn mit einer gemeinnützigen Zielsetzung auch

Erwerbszwecke oder sonst eigene, unmittelbar die Person

betreffende Interessen der Mitglieder verknüpft sind (BGE

63 I 319, 64 I 332, 66 I 180 f., 71 I 124; nicht veröffent-

lichtes Urteil vom 31. Mai 1943 i. S. Schweiz. Chemische

Gesellschaft, dessen Erwägungen abgedruckt sind im Ar-

chiv für schweiz. Abgaberecht 13 S. 123).

2. -

Der beschwerdeführende Verein hat nach seinen

Statuten einen doppelten Zweck; er will einerseits die

Verbindung zwischen den ehemaligen Schülern des Freien

Gymnasiums Zürich untereinander und der Schule auf-

rechterhalten und anderseits die Schule in der Durchfüh-

rung ihrer Aufgaben unterstützen. Das erste Ziel ist offen-

sichtlich nicht gemeinnützig, da es einzig im persönlichen

Interesse der Vereinsmitglieder liegt. Dagegen kann dem

zweiten der gemeinnützige Charakter nicht wohl abgespro-

chen werden; gewährt doch Art. 16 Ziff. 3 WStB die

Steuerbefreiung ausdrücklich auch Körperschaften. die

Unterrichtszwecke verfolgen. Entscheidend ist indessen,

dass das Vermögen der Beschwerdeführerin auch einem

Zwecke dient, dem die Gemeinnützigkeit abgeht. Eine

solche Vereinigung kann die Steuerfreiheit nach Art. 16

Ziff. 3 WStB nicht beanspruchen. Anders wäre allenfalls

dann zu entscheiden, wenn das nicht gemeinnützige Ziel

neben dem gemeinnützigen lediglich untergeordnete Bedeu-

tung hätte, bloss Mittel zum Zwecke wäre. Es fehlen aber

schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass es sich so verhält.

Gewiss mag es zutreffen, dass für den ersten Zweck seit

Jahren kerne Vereinsmittel mehr aufgewendet worden

Bundesreohtliohe Abgaben. N° 48.

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sind. Nichts bietet jedoch Gewähr dafür, dass es auch

weiterhin !SO gehalten wird. Nach den geltenden Statuten

kann ja die Vereinsversammlung jederzeit beschliessen,

dass auch für den nicht gemeinnützigen Zweck Vermögen

in beliebigen Beträgen in Anspruch genommen wird.

Angesichts dieser Möglichkeit kann nicht davon die Rede

sein, dass die Vereinsmittel ausschliesslich gemeinnützigen

Zwecken dienen, was es ausschliesst, dass die Beschwerde-

führerin nach Art. 4 WOB TI und Art. 16 Ziff. 3 WStB

vom Wehropfer befreit wird.

3. -

Diese Bestimmungen gewähren freilich"die Steuer-

freiheit nicht den Körperschaften schlechthin, sondern für

Vermögen, das ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken

dient. Sie kann somit .auch bei Körperschaften, die ge-

mischte Zwecke verfolgen, für Teile des Vermögens begrün-

det sein, wenn solche für bestimmte Tätigkeiten aus-

schliesslich gemeinnützigen Charakters klar ausgeschieden

sind (BGE 73 I 321). Die Beschwerdeführerin hat aber

keine derartige Ordnung getroffen. Sie hat nicht dafür

gesorgt, dass ein gewisses Vermögen für die Unterstützung

der Schule ausgesondert bleibt, diesem Zweck nicht ent-

fremdet werden kann. Es bleibt somit dabei, dass sie mit

ihrem ganzen Vermögen dem Wehropfer unterliegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

48. Urteil vom 19. September 1947 i. S. Kredlt- und Verwal-

tungsbank Zug A.-G., gegen eidg. SteuerverwaltuDg.

Lu:cussUuer: Eine Unternehmung, die geschäftsmässig Fa.ust-

pfandkredit gewährt und dabei Luxuswaren beleiht, unterliegt

der Steuerpflicht für die Lieferungen, die sie zufoJge Verwertung

solcber Faustpfänder ausführt.