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73_I_321

BGE 73 I 321

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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320 'Verwaltlingll· und Diliziplinarrecht. denach Zürich zu ziehen, ist ohne Zweifel wirtschaftlicher Art. Eine solche Tätigkeit dient .vornehmlich· den mate- riellen Interessen der Berufszweige, denen der Fremden- verkehr . zugute kommt. Wenn der Beschwerdeführer heute zum Teil auch eine Wirksamkeit entfaltet, die geeignet ist, zur Hebung des kulturellen Lebens der Stadt Zürich beizutragen, so geschieht es im Rahmen seiner statutarischen Aufgabe, Verkehrspropaganda zu treiben. Diesem wirtsohaftlichen Ziele sind alle seine Bestrebungen untergeordnet. Auch die Kulturpflege ist hier lediglich Mittel zum Zweck. Einem solchen Unternehmen muss der Charakter ausschliesslicher Gemeinnützigkeit, wie er in Art. 16 Zifi. 3 WStB für die Steuerbefreiung gefordert wird, abgesprochen werden. (Im gleichen Sinne: nicht veröfientlichter Entscheid vom gleichen Tage i. S. «Pro Jura », societe jurassienne de developpement.) Daher kann darauf nichts ankommen, dass dem Be- schwerdeführer Subventionen des Gemeinwesens ausge- richtet werden und dass seinem Vorstand mehrere Ver- treter der Behörden a,ngehören. Es liegt kein Widerspruch darin, dass einer Unternehmung, die aus öfientlichen Mitteln unterstützt wird, die Steuerfreiheit versagt wird (BGE 69 I 50 f. und GEERING, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreitil1gSgrund, in VSA 8, 303). Die Vorinstanz stellt unter anderm darauf ab, dass der Beschwerdeführer insoweit, als er das Auskunftsbureau betreibt Urld den modemen Ausbau der Stadt fördert, eigentlich die Stelle des Gemeinwesens versehe. Nach heutiger Al1fiassung wird es aber ]qt.um als Aufgabe des Gemeinwesens betmch~t, ein Verkehrsbureau von der Art desjenigen des Beschwerdeführers zu unterhalten. Und in der Bearbeitung städtebaulicher oder ähnlicher die Öfientlichkeit interessierender Fragen unterscheidet sich die ROlle eines Verkehrsvereins wesentlich von jener de~ öfientlichen Verwaltung. "Übrigens ist nach Art. 16 Zifi. 2 WStB Vermögen und Einkommen, das öfientlichen Zwecken dient, ·nur steuerfrei, wenn es Gemeinden oder Bundesrechtliche Abgaben. N0 47. 321 andern ögenaichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten gehört.

4. - Es geht nicht an, die Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers je nach ihrer Herkunft und Zweck- bestimmung zu sche~den, wie es die eidg. Steuerverwaltung tut. Denn in Wirklichkeit dienen ihm alle Einkünfte dazu, die Gesamtheit der Aufgaben zu erfüllen, welche er sich im Rahmen seines Hauptzweckes setzt; die Ausgaben, welche er macht, die Reserven und Fonds, welche er schafft, hängen dUrchweg, mittelbar oder unmittelbar, mit der Förderrlrig der Verkehrsinteressen Zürichs zu- sammen. Eine teilweise BefreiUng käme nur dann in Frage, wenn der Beschwerdeführer Vermögen oder Ein- kommen in Form besonderer' Fonds für bestimmte Tätig- keiten ausschliesslich gemeinnützigen Charakters, etwa für kulturelle oder wohltätige Zwecke, a,usgeschieden hätte (Urteil vom 10. Juli 1945 i. S. Indtistrie~ Verein St-Gallen, Erw. 4, veröfientlicht im Archiv fÜr schwe~; Abgaberecht 14, 244). Das hat er aber nicht getan. Demnach erkennt das Bu:nd'esgericht " Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und das Gesuch des Besehwer- deführers um RÜ.ek~tsta.Hung von Quellenwehrsteuern vollständig abgeWiesen:

47. UtWJ. vom 7. November 1947 i. S. Vereinigung der ehe- maligm Schiller des Freien Gynmasinms ZOrieh gegen Wehropfer-Rekurskommission des Kantons ZOrieh. Wekropler 11: Ein Verein, der einerseits die Verbindung ehemaliger Schüler untereinander und mit ihrer Sohule a.ufrechterhalten und anderseits die Sohule in der Durchführung des Unterriohts unterstützen will, hat in der Regel keinen Anspruoh a.uf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 4 WOB II, Art. 16 Ziff. 3 WStB). 21 AS 73 1- 1947 322 Verwaltungs- und Di,sziplinarreoht. Deuzieme contribution au titre de IKlhri(ice pOll-r la delense nationale : Une association ayant pour but, d'une part, de maintenir des rapports entre las anciens elevas d'une ooole et entre ceux-ci et 1'000Ie, d'autre part, d'aider cette OOole A developper l'ins- troction, n'a en principe pas droit A l'exonemtion fiscaJe pour ca.use d'utilite publique. Secondo eacrificio per la dilesa nazionale : Un'associa.zione che ha. per iscopo di mantenere relazioni tra i veoohi allievi d'una. scuola. e la. scuola. come pure di ai utarla. a dar incremento all'istruzione non ha. diritto, in lines di massima., all'esonero fiscale per causa d'utilitA pubblica.. A. - Die Vereinigung der ehemaligen Schüler und Schülerinnen des Freien Gymnasiums Zürich ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Sie ist im Jahre 1930 gegrün- det W'orden~ Nach Ziff. I der damals angenommenen Sta- tuten hat sie den Zweck, ( die Verbindung zwischen den ehemaligen Schülern· unteremander und' der Schule auf- rechtzuerhalten und die Schule in der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen». Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag von mindestens Fr. 2.- oder einen einmaligen Beitrag von wenigstens Fr. 100.-'- (Ziff. TI). Die Vereinigung versammelt sich jährlich mindestens einmal, um unter anderm über die Verwendung des Ver- mögens Beschluss zu fassen (Ziff. TII, lit. b). Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Freien Gymnasium zu; sollte die Schule in jenem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, so ist es einem gemeinnützigen Zwecke zuzuführen (Ziff. VI). B. - In ihrer Erklärung für das neue Wehropfer hat die Vereinigung die Steuerfreiheit nach Art. 4 WOB II und Art. 16 Ziff. 3 WStB beansprucht, da sie ihre Mittel ausschliesslich dem Schulverein des Freien Gymnasiums Zürich zuwende, welcher von der eidg. Steuerverwaltung als gemeinnützige Institution anerkannt worden sei. Sie ist indessen für ihr Vermögen von Fr. 14,500.- zum Wehropfer herangezogen worden. Die kantonale Rekurskommission hat ihre Beschwerde am 17. April 1947 abgewiesen. Zur Begründung dieses Entscheides wird ausgeführt: Der Verein verfolge nicht Bundesrechtliehe Abgaben. N0 47. 323 ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, wie es für die Steuer- befreiung nach Art. 16 Ziff. 3 WStB erforderlich wäre ; vielmehr fördere er auch eigene Interessen der Mitglieder, indem er die Verbindung zwischen den ehemaligen Schülern untereinander und der Schule aufrechterhalten wolle. Es wäre zwar nach der gesetzlichen Ordnung denkbar, dass er für das zur Unterstützung der Schule verwendete Ver- mögen die Steuerfreiheit erlangen könnte. Voraussetzung hiefür wäre aber, dass das diesem Zwecke dienende Ver- mögen auf Grund einer Bestimmung in den Statuten klar ausgeschieden wäre. Das sei aber nicht der Fall. Nach.den geltenden Statuten sei es sehr wohl möglich, das ganze Vereinsvermögen dem nicht gemeinnützigen Zweck zu widmen. Daher könne nichts darauf ankommen, dass der Verein praktisch, jedenfalls seit dem Jahre 1937, keine geselligen Anlässe, ja nicht' einmal regelmässig General- versammlungen durchgeführt habe, wie er geltend mache. O. - Gegen den Entscheid· der Rekurskommission erhebt die Vereinigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde, worin sie am Anspruch auf gänzliche Befreiung vom Wehr- opfer festhält. Sie macht geltend, es gehe nicht an, sie einfach beim Wortlaut der Statuten zu behaften und die feststehende Tatsache ausser acht zu lassen, dass sie alle ihre Mittel für die Unterstützung der Schule verwende. Im normalen Vereinsleben werde auf die genaue überein- stimmung zwischen der VereinspraXis und den Statuten wenig Gewicht gelegt; man pflege einer Anpassung der ~tatuten an die Praxis so lange als möglich aus dem Wege zu gehen. Es müsse daher in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden. D. - Die Rekurskommission Und die eidg. Steuerver- waltung beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Nach Art. 4 WOB II in Verbindung mit Art. 16 Ziff. 3 WStB sind privatrechtliche Körperschaften für das- jenige Vermögen vom neuen Wehropfer befreit, das Kultus- 324 VerwaltUIigs' und Disziplinarrecht. oder Unterrichtszwecken, der Fürsorge für Arme und Kranke, für Alter und. Invalidität oder andern ausschliess- licb. gemeinnützigen Zwecken dient. Die Befreiung hängt demnach von der Verwendung des Vermögens ab. Und zwar genügt es nicht, dass dabei mit andern Zwecken ein gemeinnütziger verbunden wird. Die Gemeinnützigkeit muss vielmehr, nach ausdrücklicher Anordnung des Geset- zes, ausschliesslich sein. Das ist im allgemeinen dann nicht der Fall, wenn mit einer gemeinnützigen Zielsetzung auch Erwerbszwecke oder sonst eigene, unmittelbar die Person betreffende Interessen der Mitglieder verknüpft sind (BGE 63 I 319, 64 I 332, 66 I 180 f., 71 I 124; nicht veröffent- lichtes Urteil vom 31. Mai 1943 i. S. Schweiz. Chemische Gesellschaft, dessen Erwägungen abgedruckt sind im Ar- chiv für schweiz. Abgaberecht 13 S. 123).

2. - Der beschwerdeführende Verein hat nach seinen Statuten einen doppelten Zweck; er will einerseits die Verbindung zwischen den ehemaligen Schülern des Freien Gymnasiums Zürich untereinander und der Schule auf- rechterhalten und anderseits die Schule in der Durchfüh- rung ihrer Aufgaben unterstützen. Das erste Ziel ist offen- sichtlich nicht gemeinnützig, da es einzig im persönlichen Interesse der Vereinsmitglieder liegt. Dagegen kann dem zweiten der gemeinnützige Charakter nicht wohl abgespro- chen werden; gewährt doch Art. 16 Ziff. 3 WStB die Steuerbefreiung ausdrücklich auch Körperschaften. die Unterrichtszwecke verfolgen. Entscheidend ist indessen, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin auch einem Zwecke dient, dem die Gemeinnützigkeit abgeht. Eine solche Vereinigung kann die Steuerfreiheit nach Art. 16 Ziff. 3 WStB nicht beanspruchen. Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden, wenn das nicht gemeinnützige Ziel neben dem gemeinnützigen lediglich untergeordnete Bedeu- tung hätte, bloss Mittel zum Zwecke wäre. Es fehlen aber schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass es sich so verhält. Gewiss mag es zutreffen, dass für den ersten Zweck seit Jahren kerne Vereinsmittel mehr aufgewendet worden Bundesreohtliohe Abgaben. N° 48. 326 sind. Nichts bietet jedoch Gewähr dafür, dass es auch weiterhin !SO gehalten wird. Nach den geltenden Statuten kann ja die Vereinsversammlung jederzeit beschliessen, dass auch für den nicht gemeinnützigen Zweck Vermögen in beliebigen Beträgen in Anspruch genommen wird. Angesichts dieser Möglichkeit kann nicht davon die Rede sein, dass die Vereinsmittel ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen, was es ausschliesst, dass die Beschwerde- führerin nach Art. 4 WOB TI und Art. 16 Ziff. 3 WStB vom Wehropfer befreit wird.

3. - Diese Bestimmungen gewähren freilich"die Steuer- freiheit nicht den Körperschaften schlechthin, sondern für Vermögen, das ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient. Sie kann somit .auch bei Körperschaften, die ge- mischte Zwecke verfolgen, für Teile des Vermögens begrün- det sein, wenn solche für bestimmte Tätigkeiten aus- schliesslich gemeinnützigen Charakters klar ausgeschieden sind (BGE 73 I 321). Die Beschwerdeführerin hat aber keine derartige Ordnung getroffen. Sie hat nicht dafür gesorgt, dass ein gewisses Vermögen für die Unterstützung der Schule ausgesondert bleibt, diesem Zweck nicht ent- fremdet werden kann. Es bleibt somit dabei, dass sie mit ihrem ganzen Vermögen dem Wehropfer unterliegt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

48. Urteil vom 19. September 1947 i. S. Kredlt- und Verwal- tungsbank Zug A.-G., gegen eidg. SteuerverwaltuDg. Lu:cussUuer: Eine Unternehmung, die geschäftsmässig Fa.ust- pfandkredit gewährt und dabei Luxuswaren beleiht, unterliegt der Steuerpflicht für die Lieferungen, die sie zufoJge Verwertung solcber Faustpfänder ausführt.