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VerwaltUf!.gs- und Disziplinarrecht.
oder Unterrichtszwecken, der Fürsorge für Arme und
Kranke, für Alter und. Invalidität oder andern ausschliess-
licft gemeinnützigen Zwecken dient. Die Befreiung hängt
demnach von der Verwendung des Vermögens ab. Und
zwar genügt es nicht, dass dabei mit andern Zwecken ein
gemeinnütziger verbunden wird. Die Gemeinnützigkeit
muss vielmenr, nach ausdrücklicher Anordnung des Geset-
zes, ausschliesslich sein. Das ist im allgemeinen dann nicht
der Fall, wenn mit einer gemeinnützigen Zielsetzung auch
Erwerbszwecke oder sonst eigene, unmittelbar die Person
betreffende Interessen der Mitglieder verknüpft sind (BGE
63 I 319,64 I 332,66 I 180 f., 71 I 124; nicht veröffent-
lichtes Urteil vom 31. Mai 1943 i. S. Schweiz. Chemische
Gesellschaft, dessen Erwägungen abgedruckt sind im Ar-
chiv für schweiz. Abgaberecht 13 S. 123).
2. -
Der beschwerdeführende Verein hat nach seinen
Statuten einen doppelten Zweck; er will einerseits die
Verbindung zwischen den ehemaligen Schülern des Freien
Gymnasiums Zürich untereinander und der Schule auf-
rechterhalten und anderseits die Schule in der Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben unterstützen. Das erste Ziel ist offen-
sichtlich nicht gemeinnützig, da es einzig im persönlichen
Interesse der Vereinsmitglieder liegt. Dagegen kann dem
zweiten der gemeinnützige Charakter nicht wohl abgespro-
chen werden; gewährt doch Art. 16 Ziff. 3 WStB die
Steuerbefreiung ausdrücklich auch Körperschaften, die
Unterrichtszwecke verfolgen. Entscheidend ist indessen,
dass das Vermögen der Beschwerdeführerin auch einem
Zwecke dient, dem die Gemeinnützigkeit abgeht. Eine
solche Vereinigung kann die Steuerfreiheit nach Art. 16
Ziff. 3 WStB nicht beanspruchen. Anders wäre allenfalls
dann zu entscheiden, wenn das nicht gemeinnützige Ziel
neben dem gemeinnützigen lediglich untergeordnete Bedeu-
tung hätte, bloss Mittel zum Zwecke wäre. Es fehlen aber
schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass es sich so verhält.
Gewiss mag es zutreffen, dass für den ersten Zweck seit
Jahren keine Vereinsmittel mehr aufgewendet worden
Bundesrechtliche Abgaben. N0 48.
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sind. Nichts bietet jedoch Gewähr dafür, dass es auch
weiterhin so gehalten wird. Nach den geltenden Statuten
kann ja die Vereinsversammlung jederzeit beschliessen,
dass auch für den nicht gemeinnützigen Zweck Vermögen
in beliebigen Beträgen in Anspruch genommen wird.
Angesichts dieser Möglichkeit kann nicht davon die Rede
sein, dass die Vereinsmittel ausschliesslich gemeinnützigen
Zwecken dienen, was es ausschliesst, dass die Beschwerde-
führerin nach Art. 4 WOB II und Art. 16 Ziff. 3 WStB
vom Wehropfer befreit wird.
3. -
Diese Bestimmungen gewähren freilich die Steuer-
freiheit nicht den Körperschaften schlechthin, sondern für
Vermögen, das ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken
dient. Sie kann somit .auch bei Körperschaften, die ge-
mischte Zwecke verfolgen, für Teile des Vermögens begrün-
det sein, wenn solche für bestimmte TätigkeiMn aus-
schliesslich gemeinnützigen Charakters klar ausgeschieden
sind (BGE 73 I 321). Die Beschwerdeführerin hat aber
keine derartige Ordnung getroffen. Sie hat nicht dafür
gesorgt, dass ein gewisses Vermögen für die Unterstützung
der Schule ausgesondert bleibt, diesem Zweck nicht ent-
fremdet werden kann. Es bleibt somit dabei, dass sie mit
ihrem ganzen Vermögen dem Wehropfer unterliegt.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
48. Urteil vom 19. September 1947 i. S. Kredit- und Verwal-
tungsbank Zug A.-G., gegen eidg_ Steuel'Verwaltung.
LUXU88teuer: Eine Unternehmung, die geschäftsmässig Fa.ust-
pfa.ndkredit gewährt und da.bei Luxuswaren beleiht, unterliegt
der Steuerpflicht für die Lieferungen, die sie zufolge Verwertung
solcher Faustpfänder a.usführt.
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Verwaltungs· und Disziplinarreoht.
Imtp8t 8'IJII' le lw:e : Une entreprise dont l'aetivite commerciale
est d'aecorder des eredits sur nantissemant et qui rec;oit 8.
cette occasion des marchandises de luxe est soumise 8. l'impöt
.pour les livraisons qu'elle effeetue an reaJisant ces gages.
ImpOBta sull'tU/80: Un 'azianda, la eui attivitA commerciale con-
siste nell'accordare dei crediti su pegno e ehe riceve a questo
fine merci di lusso, soggiaee all'imposta per le forniture ehe
effettua realizzando questi pegni.
Ä. -
Die Aktiengesellschaft Kredit- und Verwaltungs-
bank Zug bezweckt nach ihren Statuten die Betätigung
von Kredit~, Verwaltungs- und Kommissionsgeschäften,
den Betrieb eines Reisebureaus sowie Beteiligung an
andern Unternehmungen und deren Finanzierung (SHAB
Nr. 172 vom 26: Juli 1939, S. 1568). Sie gewährt u.a. auch
Faustpfandkredit. Ain 26. Fepruar 1945 wurde bei einer
Kontrolluntersuchung iln Betriebe der Beschwerdeführerin
festgestellt, dass diese im Jahre 1944 einen Posten Radio-
apparate, an denen ein Faustpfandrecht für einen Dar-
lehenskredit zu ihren Gunaten beste~t worden war, ver-
kauft hatte. Die Pfandsicherung umfasste 100 Apparate.
Davon wurden 80 verwertet, 10 sollen unterschlagen worden
sein, 10 andere blieben zurück. Die Beschwerdeführerin
hatte zunächst versucht, das Faustpfand in freiwilliger
Versteigerung zu verwerten, konnte aber auf diesem
Wege nur einen Apparat absetzen; die übrigen 79 Stück
wurden dann in der Zeit vom 12. Juni bis 3. November
1944 unter der Hand verkauft.
B. -
Mit Entscheid vom 23. Mai 1945 hat die eidg.
Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin als nach Art. 7
LStB steuerpflichtig erklärt, sie verhalten, auf den bis
zum 3. November 1944 abgesetzten 80 Radioapparaten
die Luxussteuer samt Verzugszins zu bezahlen und über
alle übrigen seit dem 31. Oktober 1942 ausgeführten
Lieferungen von Luxuswaren innert 20 Tagen unter
Bezahlung der geschuldeten Steuerbeträge und Verzugs-
zinsen abzurechnen. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Einsprache ist am 11. April 1947 abgewiesen worden.
Bundesreohtliche Abgaben. N° 48.
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O. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, den Entscheid der. eidg. Steuerverwaltung
aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
nicht luxussteuerpflichtig sei. Zur Begründung wird im
wesentlichen ausgeführt, Art. 7 LStB erfasse nur einen
Teil der vorkommenden Lieferungen von Luxuswaren,
nämlich nur den gewerbsmässigen Vertrieb. Hiezu gehöre
eine gewisse Regelmässigkeit der Lieferung, mindestens
Wiederholungen, . die voraussehbar sein müssten. Hier
fehle dies; denn der umstrittene Verkauf sei der einzige
Fall seit Jahren. Ein: derart einmaliger Verkauf könne
nicht als gewerbsmässige Lieferung bezeichnet werden.
Gewerbsmässig sei bei der Beschwerdeführerin nur die
Kreditgewährung gegen Pfandsicherheit, nicht aber die
weitere Abwicklung des Geschäftes, soweit diese -
regel-
widrig -
zu einer Verwertung der Sicherheiten führe.
Die Bestellung einer Pfandsicherheit könne zwar eine
wichtige Voraussetzung für den Abschluss eines Kredit-
vertrages sein. Indessen komme es weder darauf an, was
als Pfand bestellt werde, noch habe die Bank die Absicht,
die Pfandgegenstände zum Zwecke des Verkaufe!,! zu erwer-
ben. Im Gegenteil hoffe man, dass es nicht dazu kommen
werde. Unrichtig sei auch der Versuch, unter Berufung
auf Wiederholung der Lieferung, eine Steuerpflicht aus
Art. 7, Abs. 2 LStB abzuleiten. Dass im Betriebe der
Beschwerdeführerin wiederholt Luxuswaren verkauft wor-
den seien, werde nicht nachgewiesen. Die Abstossung der
80 Radioapparate aber sei als ein einziges Geschäft zu
betrachten. Besteuert werde nur, wer wiederholt gelegent-
lich liefere, wer es dagegen ausnahmsweise aus einem
besonderen Anlass tue, werde dafür nicht steuerpflichtig.
Hier seien die Radioapparate gesammthaft für einen einzi-
gen Kredit als Pfand bestellt worden. Die Versilberung
des Pfandes sei daher ein einziger und im Sinne des LStB
gelegentlicher Vorfall, sodass das Merkmal der Gewerbs-
mässigkeit entfalle. Auch sei der Verkauf hier nicht auf
Erwerb gerichtet, sondern lediglich dazu bestimmt gewesen,
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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
den Verlust zu vermindern, der der Beschwerdeführerin
aus dem Kreditgesch.äft entstand.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1. ..,-- Nach Art. 7, Abs. I LStB ist luxussteuerpflichtig
derjenige, der im Inlande gewerbsmässig Luxuswaren im
Detail liefert. Das Gesetz verlangt nicht, dass diese Liefe-
rungen den einzelnen oder den hauptsächlichsten Ge-
schäftszweig bilden, es genügt, dass sie tatsächlich vor-
kommen. Der Steuerpflicht nach Art. 7, Abs. 1. unter-
liegt daher nicht nur der Kaufmann, der sich auf Luxus~
artikel spezialisiert, sondern jeder Unternehmer, der im
Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit Detaillieferungen
von Luxuswaren ausführt, auch wenn es sich dabei für
ihn um ein nebensächliches Geschäft handeln sollte. Das
Gesetz fordert auch nicht, dass auf der einzelnen Lieferung
Gewinne erzielt werden. Wer LuXuswaren als Lockvögel
vertreibt, ist steuerpflichtig, auch wenn er an seinen I4.e-
ferungen nichts verdient oder sogar verliert. Der Steuer
unterliegen auch Lieferungen zu herabgesetzten Preisen.
Weiterhin wird die Steuerpflicht davon nicht berührt, ob
die Lieferungen im Rahmen eigentlichen Warenhandels,
als Lieferung gekaufter Waren, oder im Zusammenhang
mit andern Geschäften erscheinen. Massgebend ist nach
Art. 7, Abs. 1" allein die Gewerbsmässigkeit, also die
allgemeine Zugehörigkeit zu einer planmässig betriebenen
Betätigung zu Erwerbszwecken (in Absatz 2 wird sodann
der Charakter der Gewerbsmässigkeit noch etwas über
diesen zunächst gegebenen Rahmen ausgedehnt).
Wer die Gewährung von Faustpfandkrediten als Ge-
schäft betreibt und sich dabei die Möglichkeit sichert,
das Faustpfand freihändig zu verwerten, nimmt den
Verkauf des Pfandes, wenigstens als Möglichkeit, in seine
geschäftliche Tätigkeit auf. Und wenn er von seinem ver-
traglichen Recht Gebrauch macht, handelt er im 'Rahmen
dieser Betätigung. Die Verwertung des Faustpfandes
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 48.
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gehört in diesem Falle zu der planmässigen Organisation
der gewerbsmässigen Kreditgewähmng. Ob sie häufig in
Anspruch genommen wird, oder nur ausnahmsweise
vorkommt, ist unerheblich. Die Luxussteuerpflicht wäre
nur dadurch zu vermeiden, . dass Luxusartikel von der
Belehnung ausgeschlossen werden. Es kann daher keinem
Zweifel unterliegen, dass die Beschwerdeführerin die
.
,
in ihrem Gewerbebetrieb Luxusartikel beleiht, luxus-
steuerpflichtig wird für die Lieferungen, die sie zufolge
Verwertung solcher Artikel ausführt.
2. -
Übrigens wäre, wenn man die Gewerbsmässigkeit
im SiIme von Art. 7, Abs. I LStB verneinen wollte, die
Luxussteuerpflicht nach Art. 7, Abs. 2 LStB anzuneh-
men. Denn dann hätte man es zum Teil mit einer Lieferung
zufolge freiwilliger Versteigerung, im übrigen mit wieder-
holten gelegentlichen Lieferungen zu tun. Der Versuch, den
freihändigen Verkauf als eine Einheit darzustellen, weil
die Apparate als Sicherheit für ein einziges Kreditgeschäft
dienten, ist unhaltbar, nachdem die gesamthafte Verwer-
tung in freiwilliger Steigerung misslungen war und die
weitere Verwertung in Einzel- und Gruppenverkäufen
durchgeführt werden musste. Die Verkäufe hatten auch
den Charakter von Erwerbsgeschäften, denn sie dienten
dazu, den Verlust abzuwenden oder wenigstens zu ver-
mindern, der der Beschwerdeführerin ohne sie aus der ge-
werbsmässigen Gewähmng von Darlehenskredit an einen
Klienten erwachsen wäre, der bei der Rückzahlung ver-
sagte, und damit den Gewinn sicherzustellen, den die
Beschwerdeführerin mit ihren Darlehen anstrebt.