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73_I_325

BGE 73 I 325

Bundesgericht (BGE) · 1943-05-31 · Deutsch CH
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324 VerwaltUf!.gs- und Disziplinarrecht. oder Unterrichtszwecken, der Fürsorge für Arme und Kranke, für Alter und. Invalidität oder andern ausschliess- licft gemeinnützigen Zwecken dient. Die Befreiung hängt demnach von der Verwendung des Vermögens ab. Und zwar genügt es nicht, dass dabei mit andern Zwecken ein gemeinnütziger verbunden wird. Die Gemeinnützigkeit muss vielmenr, nach ausdrücklicher Anordnung des Geset- zes, ausschliesslich sein. Das ist im allgemeinen dann nicht der Fall, wenn mit einer gemeinnützigen Zielsetzung auch Erwerbszwecke oder sonst eigene, unmittelbar die Person betreffende Interessen der Mitglieder verknüpft sind (BGE 63 I 319,64 I 332,66 I 180 f., 71 I 124; nicht veröffent- lichtes Urteil vom 31. Mai 1943 i. S. Schweiz. Chemische Gesellschaft, dessen Erwägungen abgedruckt sind im Ar- chiv für schweiz. Abgaberecht 13 S. 123).

2. - Der beschwerdeführende Verein hat nach seinen Statuten einen doppelten Zweck; er will einerseits die Verbindung zwischen den ehemaligen Schülern des Freien Gymnasiums Zürich untereinander und der Schule auf- rechterhalten und anderseits die Schule in der Durchfüh- rung ihrer Aufgaben unterstützen. Das erste Ziel ist offen- sichtlich nicht gemeinnützig, da es einzig im persönlichen Interesse der Vereinsmitglieder liegt. Dagegen kann dem zweiten der gemeinnützige Charakter nicht wohl abgespro- chen werden; gewährt doch Art. 16 Ziff. 3 WStB die Steuerbefreiung ausdrücklich auch Körperschaften, die Unterrichtszwecke verfolgen. Entscheidend ist indessen, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin auch einem Zwecke dient, dem die Gemeinnützigkeit abgeht. Eine solche Vereinigung kann die Steuerfreiheit nach Art. 16 Ziff. 3 WStB nicht beanspruchen. Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden, wenn das nicht gemeinnützige Ziel neben dem gemeinnützigen lediglich untergeordnete Bedeu- tung hätte, bloss Mittel zum Zwecke wäre. Es fehlen aber schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass es sich so verhält. Gewiss mag es zutreffen, dass für den ersten Zweck seit Jahren keine Vereinsmittel mehr aufgewendet worden Bundesrechtliche Abgaben. N0 48. 325 sind. Nichts bietet jedoch Gewähr dafür, dass es auch weiterhin so gehalten wird. Nach den geltenden Statuten kann ja die Vereinsversammlung jederzeit beschliessen, dass auch für den nicht gemeinnützigen Zweck Vermögen in beliebigen Beträgen in Anspruch genommen wird. Angesichts dieser Möglichkeit kann nicht davon die Rede sein, dass die Vereinsmittel ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen, was es ausschliesst, dass die Beschwerde- führerin nach Art. 4 WOB II und Art. 16 Ziff. 3 WStB vom Wehropfer befreit wird.

3. - Diese Bestimmungen gewähren freilich die Steuer- freiheit nicht den Körperschaften schlechthin, sondern für Vermögen, das ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient. Sie kann somit .auch bei Körperschaften, die ge- mischte Zwecke verfolgen, für Teile des Vermögens begrün- det sein, wenn solche für bestimmte TätigkeiMn aus- schliesslich gemeinnützigen Charakters klar ausgeschieden sind (BGE 73 I 321). Die Beschwerdeführerin hat aber keine derartige Ordnung getroffen. Sie hat nicht dafür gesorgt, dass ein gewisses Vermögen für die Unterstützung der Schule ausgesondert bleibt, diesem Zweck nicht ent- fremdet werden kann. Es bleibt somit dabei, dass sie mit ihrem ganzen Vermögen dem Wehropfer unterliegt. Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

48. Urteil vom 19. September 1947 i. S. Kredit- und Verwal- tungsbank Zug A.-G., gegen eidg_ Steuel'Verwaltung. LUXU88teuer: Eine Unternehmung, die geschäftsmässig Fa.ust- pfa.ndkredit gewährt und da.bei Luxuswaren beleiht, unterliegt der Steuerpflicht für die Lieferungen, die sie zufolge Verwertung solcher Faustpfänder a.usführt. 326 Verwaltungs· und Disziplinarreoht. Imtp8t 8'IJII' le lw:e : Une entreprise dont l'aetivite commerciale est d'aecorder des eredits sur nantissemant et qui rec;oit 8. cette occasion des marchandises de luxe est soumise 8. l'impöt .pour les livraisons qu'elle effeetue an reaJisant ces gages. ImpOBta sull'tU/80: Un 'azianda, la eui attivitA commerciale con- siste nell'accordare dei crediti su pegno e ehe riceve a questo fine merci di lusso, soggiaee all'imposta per le forniture ehe effettua realizzando questi pegni. Ä. - Die Aktiengesellschaft Kredit- und Verwaltungs- bank Zug bezweckt nach ihren Statuten die Betätigung von Kredit~, Verwaltungs- und Kommissionsgeschäften, den Betrieb eines Reisebureaus sowie Beteiligung an andern Unternehmungen und deren Finanzierung (SHAB Nr. 172 vom 26: Juli 1939, S. 1568). Sie gewährt u.a. auch Faustpfandkredit. Ain 26. Fepruar 1945 wurde bei einer Kontrolluntersuchung iln Betriebe der Beschwerdeführerin festgestellt, dass diese im Jahre 1944 einen Posten Radio- apparate, an denen ein Faustpfandrecht für einen Dar- lehenskredit zu ihren Gunaten beste~t worden war, ver- kauft hatte. Die Pfandsicherung umfasste 100 Apparate. Davon wurden 80 verwertet, 10 sollen unterschlagen worden sein, 10 andere blieben zurück. Die Beschwerdeführerin hatte zunächst versucht, das Faustpfand in freiwilliger Versteigerung zu verwerten, konnte aber auf diesem Wege nur einen Apparat absetzen; die übrigen 79 Stück wurden dann in der Zeit vom 12. Juni bis 3. November 1944 unter der Hand verkauft. B. - Mit Entscheid vom 23. Mai 1945 hat die eidg. Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin als nach Art. 7 LStB steuerpflichtig erklärt, sie verhalten, auf den bis zum 3. November 1944 abgesetzten 80 Radioapparaten die Luxussteuer samt Verzugszins zu bezahlen und über alle übrigen seit dem 31. Oktober 1942 ausgeführten Lieferungen von Luxuswaren innert 20 Tagen unter Bezahlung der geschuldeten Steuerbeträge und Verzugs- zinsen abzurechnen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache ist am 11. April 1947 abgewiesen worden. Bundesreohtliche Abgaben. N° 48. 327 O. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den Entscheid der. eidg. Steuerverwaltung aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht luxussteuerpflichtig sei. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Art. 7 LStB erfasse nur einen Teil der vorkommenden Lieferungen von Luxuswaren, nämlich nur den gewerbsmässigen Vertrieb. Hiezu gehöre eine gewisse Regelmässigkeit der Lieferung, mindestens Wiederholungen, . die voraussehbar sein müssten. Hier fehle dies; denn der umstrittene Verkauf sei der einzige Fall seit Jahren. Ein: derart einmaliger Verkauf könne nicht als gewerbsmässige Lieferung bezeichnet werden. Gewerbsmässig sei bei der Beschwerdeführerin nur die Kreditgewährung gegen Pfandsicherheit, nicht aber die weitere Abwicklung des Geschäftes, soweit diese - regel- widrig - zu einer Verwertung der Sicherheiten führe. Die Bestellung einer Pfandsicherheit könne zwar eine wichtige Voraussetzung für den Abschluss eines Kredit- vertrages sein. Indessen komme es weder darauf an, was als Pfand bestellt werde, noch habe die Bank die Absicht, die Pfandgegenstände zum Zwecke des Verkaufe!,! zu erwer- ben. Im Gegenteil hoffe man, dass es nicht dazu kommen werde. Unrichtig sei auch der Versuch, unter Berufung auf Wiederholung der Lieferung, eine Steuerpflicht aus Art. 7, Abs. 2 LStB abzuleiten. Dass im Betriebe der Beschwerdeführerin wiederholt Luxuswaren verkauft wor- den seien, werde nicht nachgewiesen. Die Abstossung der 80 Radioapparate aber sei als ein einziges Geschäft zu betrachten. Besteuert werde nur, wer wiederholt gelegent- lich liefere, wer es dagegen ausnahmsweise aus einem besonderen Anlass tue, werde dafür nicht steuerpflichtig. Hier seien die Radioapparate gesammthaft für einen einzi- gen Kredit als Pfand bestellt worden. Die Versilberung des Pfandes sei daher ein einziger und im Sinne des LStB gelegentlicher Vorfall, sodass das Merkmal der Gewerbs- mässigkeit entfalle. Auch sei der Verkauf hier nicht auf Erwerb gerichtet, sondern lediglich dazu bestimmt gewesen, 321J Verwaltungs- und Disziplinarreoht. den Verlust zu vermindern, der der Beschwerdeführerin aus dem Kreditgesch.äft entstand. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :

1. ..,-- Nach Art. 7, Abs. I LStB ist luxussteuerpflichtig derjenige, der im Inlande gewerbsmässig Luxuswaren im Detail liefert. Das Gesetz verlangt nicht, dass diese Liefe- rungen den einzelnen oder den hauptsächlichsten Ge- schäftszweig bilden, es genügt, dass sie tatsächlich vor- kommen. Der Steuerpflicht nach Art. 7, Abs. 1. unter- liegt daher nicht nur der Kaufmann, der sich auf Luxus~ artikel spezialisiert, sondern jeder Unternehmer, der im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit Detaillieferungen von Luxuswaren ausführt, auch wenn es sich dabei für ihn um ein nebensächliches Geschäft handeln sollte. Das Gesetz fordert auch nicht, dass auf der einzelnen Lieferung Gewinne erzielt werden. Wer LuXuswaren als Lockvögel vertreibt, ist steuerpflichtig, auch wenn er an seinen I4.e- ferungen nichts verdient oder sogar verliert. Der Steuer unterliegen auch Lieferungen zu herabgesetzten Preisen. Weiterhin wird die Steuerpflicht davon nicht berührt, ob die Lieferungen im Rahmen eigentlichen Warenhandels, als Lieferung gekaufter Waren, oder im Zusammenhang mit andern Geschäften erscheinen. Massgebend ist nach Art. 7, Abs. 1" allein die Gewerbsmässigkeit, also die allgemeine Zugehörigkeit zu einer planmässig betriebenen Betätigung zu Erwerbszwecken (in Absatz 2 wird sodann der Charakter der Gewerbsmässigkeit noch etwas über diesen zunächst gegebenen Rahmen ausgedehnt). Wer die Gewährung von Faustpfandkrediten als Ge- schäft betreibt und sich dabei die Möglichkeit sichert, das Faustpfand freihändig zu verwerten, nimmt den Verkauf des Pfandes, wenigstens als Möglichkeit, in seine geschäftliche Tätigkeit auf. Und wenn er von seinem ver- traglichen Recht Gebrauch macht, handelt er im 'Rahmen dieser Betätigung. Die Verwertung des Faustpfandes Bundesreohtliohe Abgaben. N0 48. 329 gehört in diesem Falle zu der planmässigen Organisation der gewerbsmässigen Kreditgewähmng. Ob sie häufig in Anspruch genommen wird, oder nur ausnahmsweise vorkommt, ist unerheblich. Die Luxussteuerpflicht wäre nur dadurch zu vermeiden, . dass Luxusartikel von der Belehnung ausgeschlossen werden. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Beschwerdeführerin die . , in ihrem Gewerbebetrieb Luxusartikel beleiht, luxus- steuerpflichtig wird für die Lieferungen, die sie zufolge Verwertung solcher Artikel ausführt.

2. - Übrigens wäre, wenn man die Gewerbsmässigkeit im SiIme von Art. 7, Abs. I LStB verneinen wollte, die Luxussteuerpflicht nach Art. 7, Abs. 2 LStB anzuneh- men. Denn dann hätte man es zum Teil mit einer Lieferung zufolge freiwilliger Versteigerung, im übrigen mit wieder- holten gelegentlichen Lieferungen zu tun. Der Versuch, den freihändigen Verkauf als eine Einheit darzustellen, weil die Apparate als Sicherheit für ein einziges Kreditgeschäft dienten, ist unhaltbar, nachdem die gesamthafte Verwer- tung in freiwilliger Steigerung misslungen war und die weitere Verwertung in Einzel- und Gruppenverkäufen durchgeführt werden musste. Die Verkäufe hatten auch den Charakter von Erwerbsgeschäften, denn sie dienten dazu, den Verlust abzuwenden oder wenigstens zu ver- mindern, der der Beschwerdeführerin ohne sie aus der ge- werbsmässigen Gewähmng von Darlehenskredit an einen Klienten erwachsen wäre, der bei der Rückzahlung ver- sagte, und damit den Gewinn sicherzustellen, den die Beschwerdeführerin mit ihren Darlehen anstrebt.