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73_I_325

BGE 73 I 325

Bundesgericht (BGE) · 1943-05-31 · Deutsch CH
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VerwaltUf!.gs- und Disziplinarrecht.

oder Unterrichtszwecken, der Fürsorge für Arme und

Kranke, für Alter und. Invalidität oder andern ausschliess-

licft gemeinnützigen Zwecken dient. Die Befreiung hängt

demnach von der Verwendung des Vermögens ab. Und

zwar genügt es nicht, dass dabei mit andern Zwecken ein

gemeinnütziger verbunden wird. Die Gemeinnützigkeit

muss vielmenr, nach ausdrücklicher Anordnung des Geset-

zes, ausschliesslich sein. Das ist im allgemeinen dann nicht

der Fall, wenn mit einer gemeinnützigen Zielsetzung auch

Erwerbszwecke oder sonst eigene, unmittelbar die Person

betreffende Interessen der Mitglieder verknüpft sind (BGE

63 I 319,64 I 332,66 I 180 f., 71 I 124; nicht veröffent-

lichtes Urteil vom 31. Mai 1943 i. S. Schweiz. Chemische

Gesellschaft, dessen Erwägungen abgedruckt sind im Ar-

chiv für schweiz. Abgaberecht 13 S. 123).

2. -

Der beschwerdeführende Verein hat nach seinen

Statuten einen doppelten Zweck; er will einerseits die

Verbindung zwischen den ehemaligen Schülern des Freien

Gymnasiums Zürich untereinander und der Schule auf-

rechterhalten und anderseits die Schule in der Durchfüh-

rung ihrer Aufgaben unterstützen. Das erste Ziel ist offen-

sichtlich nicht gemeinnützig, da es einzig im persönlichen

Interesse der Vereinsmitglieder liegt. Dagegen kann dem

zweiten der gemeinnützige Charakter nicht wohl abgespro-

chen werden; gewährt doch Art. 16 Ziff. 3 WStB die

Steuerbefreiung ausdrücklich auch Körperschaften, die

Unterrichtszwecke verfolgen. Entscheidend ist indessen,

dass das Vermögen der Beschwerdeführerin auch einem

Zwecke dient, dem die Gemeinnützigkeit abgeht. Eine

solche Vereinigung kann die Steuerfreiheit nach Art. 16

Ziff. 3 WStB nicht beanspruchen. Anders wäre allenfalls

dann zu entscheiden, wenn das nicht gemeinnützige Ziel

neben dem gemeinnützigen lediglich untergeordnete Bedeu-

tung hätte, bloss Mittel zum Zwecke wäre. Es fehlen aber

schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass es sich so verhält.

Gewiss mag es zutreffen, dass für den ersten Zweck seit

Jahren keine Vereinsmittel mehr aufgewendet worden

Bundesrechtliche Abgaben. N0 48.

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sind. Nichts bietet jedoch Gewähr dafür, dass es auch

weiterhin so gehalten wird. Nach den geltenden Statuten

kann ja die Vereinsversammlung jederzeit beschliessen,

dass auch für den nicht gemeinnützigen Zweck Vermögen

in beliebigen Beträgen in Anspruch genommen wird.

Angesichts dieser Möglichkeit kann nicht davon die Rede

sein, dass die Vereinsmittel ausschliesslich gemeinnützigen

Zwecken dienen, was es ausschliesst, dass die Beschwerde-

führerin nach Art. 4 WOB II und Art. 16 Ziff. 3 WStB

vom Wehropfer befreit wird.

3. -

Diese Bestimmungen gewähren freilich die Steuer-

freiheit nicht den Körperschaften schlechthin, sondern für

Vermögen, das ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken

dient. Sie kann somit .auch bei Körperschaften, die ge-

mischte Zwecke verfolgen, für Teile des Vermögens begrün-

det sein, wenn solche für bestimmte TätigkeiMn aus-

schliesslich gemeinnützigen Charakters klar ausgeschieden

sind (BGE 73 I 321). Die Beschwerdeführerin hat aber

keine derartige Ordnung getroffen. Sie hat nicht dafür

gesorgt, dass ein gewisses Vermögen für die Unterstützung

der Schule ausgesondert bleibt, diesem Zweck nicht ent-

fremdet werden kann. Es bleibt somit dabei, dass sie mit

ihrem ganzen Vermögen dem Wehropfer unterliegt.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

48. Urteil vom 19. September 1947 i. S. Kredit- und Verwal-

tungsbank Zug A.-G., gegen eidg_ Steuel'Verwaltung.

LUXU88teuer: Eine Unternehmung, die geschäftsmässig Fa.ust-

pfa.ndkredit gewährt und da.bei Luxuswaren beleiht, unterliegt

der Steuerpflicht für die Lieferungen, die sie zufolge Verwertung

solcher Faustpfänder a.usführt.

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Verwaltungs· und Disziplinarreoht.

Imtp8t 8'IJII' le lw:e : Une entreprise dont l'aetivite commerciale

est d'aecorder des eredits sur nantissemant et qui rec;oit 8.

cette occasion des marchandises de luxe est soumise 8. l'impöt

.pour les livraisons qu'elle effeetue an reaJisant ces gages.

ImpOBta sull'tU/80: Un 'azianda, la eui attivitA commerciale con-

siste nell'accordare dei crediti su pegno e ehe riceve a questo

fine merci di lusso, soggiaee all'imposta per le forniture ehe

effettua realizzando questi pegni.

Ä. -

Die Aktiengesellschaft Kredit- und Verwaltungs-

bank Zug bezweckt nach ihren Statuten die Betätigung

von Kredit~, Verwaltungs- und Kommissionsgeschäften,

den Betrieb eines Reisebureaus sowie Beteiligung an

andern Unternehmungen und deren Finanzierung (SHAB

Nr. 172 vom 26: Juli 1939, S. 1568). Sie gewährt u.a. auch

Faustpfandkredit. Ain 26. Fepruar 1945 wurde bei einer

Kontrolluntersuchung iln Betriebe der Beschwerdeführerin

festgestellt, dass diese im Jahre 1944 einen Posten Radio-

apparate, an denen ein Faustpfandrecht für einen Dar-

lehenskredit zu ihren Gunaten beste~t worden war, ver-

kauft hatte. Die Pfandsicherung umfasste 100 Apparate.

Davon wurden 80 verwertet, 10 sollen unterschlagen worden

sein, 10 andere blieben zurück. Die Beschwerdeführerin

hatte zunächst versucht, das Faustpfand in freiwilliger

Versteigerung zu verwerten, konnte aber auf diesem

Wege nur einen Apparat absetzen; die übrigen 79 Stück

wurden dann in der Zeit vom 12. Juni bis 3. November

1944 unter der Hand verkauft.

B. -

Mit Entscheid vom 23. Mai 1945 hat die eidg.

Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin als nach Art. 7

LStB steuerpflichtig erklärt, sie verhalten, auf den bis

zum 3. November 1944 abgesetzten 80 Radioapparaten

die Luxussteuer samt Verzugszins zu bezahlen und über

alle übrigen seit dem 31. Oktober 1942 ausgeführten

Lieferungen von Luxuswaren innert 20 Tagen unter

Bezahlung der geschuldeten Steuerbeträge und Verzugs-

zinsen abzurechnen. Eine gegen diese Verfügung erhobene

Einsprache ist am 11. April 1947 abgewiesen worden.

Bundesreohtliche Abgaben. N° 48.

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O. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

beantragt, den Entscheid der. eidg. Steuerverwaltung

aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin

nicht luxussteuerpflichtig sei. Zur Begründung wird im

wesentlichen ausgeführt, Art. 7 LStB erfasse nur einen

Teil der vorkommenden Lieferungen von Luxuswaren,

nämlich nur den gewerbsmässigen Vertrieb. Hiezu gehöre

eine gewisse Regelmässigkeit der Lieferung, mindestens

Wiederholungen, . die voraussehbar sein müssten. Hier

fehle dies; denn der umstrittene Verkauf sei der einzige

Fall seit Jahren. Ein: derart einmaliger Verkauf könne

nicht als gewerbsmässige Lieferung bezeichnet werden.

Gewerbsmässig sei bei der Beschwerdeführerin nur die

Kreditgewährung gegen Pfandsicherheit, nicht aber die

weitere Abwicklung des Geschäftes, soweit diese -

regel-

widrig -

zu einer Verwertung der Sicherheiten führe.

Die Bestellung einer Pfandsicherheit könne zwar eine

wichtige Voraussetzung für den Abschluss eines Kredit-

vertrages sein. Indessen komme es weder darauf an, was

als Pfand bestellt werde, noch habe die Bank die Absicht,

die Pfandgegenstände zum Zwecke des Verkaufe!,! zu erwer-

ben. Im Gegenteil hoffe man, dass es nicht dazu kommen

werde. Unrichtig sei auch der Versuch, unter Berufung

auf Wiederholung der Lieferung, eine Steuerpflicht aus

Art. 7, Abs. 2 LStB abzuleiten. Dass im Betriebe der

Beschwerdeführerin wiederholt Luxuswaren verkauft wor-

den seien, werde nicht nachgewiesen. Die Abstossung der

80 Radioapparate aber sei als ein einziges Geschäft zu

betrachten. Besteuert werde nur, wer wiederholt gelegent-

lich liefere, wer es dagegen ausnahmsweise aus einem

besonderen Anlass tue, werde dafür nicht steuerpflichtig.

Hier seien die Radioapparate gesammthaft für einen einzi-

gen Kredit als Pfand bestellt worden. Die Versilberung

des Pfandes sei daher ein einziger und im Sinne des LStB

gelegentlicher Vorfall, sodass das Merkmal der Gewerbs-

mässigkeit entfalle. Auch sei der Verkauf hier nicht auf

Erwerb gerichtet, sondern lediglich dazu bestimmt gewesen,

321J

Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

den Verlust zu vermindern, der der Beschwerdeführerin

aus dem Kreditgesch.äft entstand.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. ..,-- Nach Art. 7, Abs. I LStB ist luxussteuerpflichtig

derjenige, der im Inlande gewerbsmässig Luxuswaren im

Detail liefert. Das Gesetz verlangt nicht, dass diese Liefe-

rungen den einzelnen oder den hauptsächlichsten Ge-

schäftszweig bilden, es genügt, dass sie tatsächlich vor-

kommen. Der Steuerpflicht nach Art. 7, Abs. 1. unter-

liegt daher nicht nur der Kaufmann, der sich auf Luxus~

artikel spezialisiert, sondern jeder Unternehmer, der im

Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit Detaillieferungen

von Luxuswaren ausführt, auch wenn es sich dabei für

ihn um ein nebensächliches Geschäft handeln sollte. Das

Gesetz fordert auch nicht, dass auf der einzelnen Lieferung

Gewinne erzielt werden. Wer LuXuswaren als Lockvögel

vertreibt, ist steuerpflichtig, auch wenn er an seinen I4.e-

ferungen nichts verdient oder sogar verliert. Der Steuer

unterliegen auch Lieferungen zu herabgesetzten Preisen.

Weiterhin wird die Steuerpflicht davon nicht berührt, ob

die Lieferungen im Rahmen eigentlichen Warenhandels,

als Lieferung gekaufter Waren, oder im Zusammenhang

mit andern Geschäften erscheinen. Massgebend ist nach

Art. 7, Abs. 1" allein die Gewerbsmässigkeit, also die

allgemeine Zugehörigkeit zu einer planmässig betriebenen

Betätigung zu Erwerbszwecken (in Absatz 2 wird sodann

der Charakter der Gewerbsmässigkeit noch etwas über

diesen zunächst gegebenen Rahmen ausgedehnt).

Wer die Gewährung von Faustpfandkrediten als Ge-

schäft betreibt und sich dabei die Möglichkeit sichert,

das Faustpfand freihändig zu verwerten, nimmt den

Verkauf des Pfandes, wenigstens als Möglichkeit, in seine

geschäftliche Tätigkeit auf. Und wenn er von seinem ver-

traglichen Recht Gebrauch macht, handelt er im 'Rahmen

dieser Betätigung. Die Verwertung des Faustpfandes

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 48.

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gehört in diesem Falle zu der planmässigen Organisation

der gewerbsmässigen Kreditgewähmng. Ob sie häufig in

Anspruch genommen wird, oder nur ausnahmsweise

vorkommt, ist unerheblich. Die Luxussteuerpflicht wäre

nur dadurch zu vermeiden, . dass Luxusartikel von der

Belehnung ausgeschlossen werden. Es kann daher keinem

Zweifel unterliegen, dass die Beschwerdeführerin die

.

,

in ihrem Gewerbebetrieb Luxusartikel beleiht, luxus-

steuerpflichtig wird für die Lieferungen, die sie zufolge

Verwertung solcher Artikel ausführt.

2. -

Übrigens wäre, wenn man die Gewerbsmässigkeit

im SiIme von Art. 7, Abs. I LStB verneinen wollte, die

Luxussteuerpflicht nach Art. 7, Abs. 2 LStB anzuneh-

men. Denn dann hätte man es zum Teil mit einer Lieferung

zufolge freiwilliger Versteigerung, im übrigen mit wieder-

holten gelegentlichen Lieferungen zu tun. Der Versuch, den

freihändigen Verkauf als eine Einheit darzustellen, weil

die Apparate als Sicherheit für ein einziges Kreditgeschäft

dienten, ist unhaltbar, nachdem die gesamthafte Verwer-

tung in freiwilliger Steigerung misslungen war und die

weitere Verwertung in Einzel- und Gruppenverkäufen

durchgeführt werden musste. Die Verkäufe hatten auch

den Charakter von Erwerbsgeschäften, denn sie dienten

dazu, den Verlust abzuwenden oder wenigstens zu ver-

mindern, der der Beschwerdeführerin ohne sie aus der ge-

werbsmässigen Gewähmng von Darlehenskredit an einen

Klienten erwachsen wäre, der bei der Rückzahlung ver-

sagte, und damit den Gewinn sicherzustellen, den die

Beschwerdeführerin mit ihren Darlehen anstrebt.