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71_I_113

BGE 71 I 113

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Diszipline.rroohtspfl.ege.

nicht darzutun, dass der Ent~cheid über die Ablehnung

der Befreiung von der Ersatzpflicht insoweit der Revision

unterliege, als damit festgestellt wird, dass der Beschwerde-

führer auch inskünftig nicht unter Berufung auf Art. 2

lit. b Ersatzbefreiung beanspruchen könne. Es ist nicht

behauptet, dass sich in der Zwischenzeit die tatsächlichen

Verhältnisse irgendwie verändert hätten. Falls anzuneh-

men wäre, die Revision müsse auch bewilligt werden,

wenn die entscheidende Behörde ihre Verfügung auf

offenkundig unzutreffende rechtliche Erwägungen gestützt

hätte, so läge hier ein solcher Rechtsirrtum nicht vor.

Denn gesetzliche Voraussetzung der Befreiung von der

Ersatzpflicht ist, dass der Wehrmann « infolge des Dien-

stes» dienstuntauglich geworden ist, dass also zwischen

einem bereits geleisteten Dienst und dem Grund der

Ausmusterung ein ursächlicher Zusammenhang besteht

(VSA Bd. 8 Nr. 76). Das setzt voraus, dass der Ausge-

musterte Dienst geleistet hat und dass er infolge gerade

dieser Dienstleistung untauglich geworden ist. Ist dagegen

die Ausmusterung die Folge eines Ereignisses, das sich

zwar zugetragen hat anlässlich einer Verrichtung im

Hinblick auf bereits geleisteten oder künftig zu leistenden

Militärdienst, die aber selbst nicht Erfüllung der gesetz-

lichen Militärdienstpflicht ist, so besteht kein Anspruch

auf Ersatzbefreiung. Er besteht also insbesondere nicht

bei biossen Vorbereitungen vor Beginn der eigentlichen

Dienstzeit, für den Wehrmann, der ausserdienstlich

militärisch tätig ist,. für denjenigen, der auf der Fährt

zur oder von der Einschätzung eines Fahrzeuges verun-

glückt und deshalb untauglich wird (Urteil vom 26.

Januar 1945 i. S. Brechbühl), oder für den Wehrmann,

der ausserhalb des Dienstes als Militärpatient den Arzt

aufsucht und dabei einen;Unfall erleidet (Urteil vom 27.

Oktober 1938 i. S. Bordonzotti). Ebenso wie der Wortlaut

steht übrigens der Sinn der Vorschrift der Annahme ent-

gegen, dass jede Tätigkeit des Wehrmannes, der eine

militärische Pflicht erfüllt, darunter subsumiert werden

Bundesreohtliehe Abgaben. N0 19.

113

könnte. Ihre Anwendbarkeit sollte vielmehr beschränkt

werden auf den Fall, wo der Wehrmann im Zeitpunkt

des Ereignisses, das zur Ausmusterung führt, sich im

Militärdienst befand, im Rahmen einer organisierten

Truppeneinheit seine persönliche Dienstpflicht erfüllte

und der militärischen Disziplin unterworfen war BGE)

60 I 285).

Der Beschwerdeführer befand sich am 21. September

nicht mehr im Dienst bei seiner Einheit, sondern war dort

am Vortage entlassen worden. Er war auch noch nicht

in die Offiziersschule eingerückt, sondern zu dieser erst

auf den folgenden Tag aufgeboten; übrigens wäre, wenn

die Vorbereitung für einen Dienst überhaupt in Betracht

fallen könnte, nicht dargetan, dass zur Kontrolle des

Fahrzeuges ein Probefahrt von der Art der ausgeführten

nötig gewesen wäre. Auch mit den besondern Risiken

hatte der Unfall nichts zu tun, die mit der Erfüllung der

Dienstpflicht in einem organisierten Truppenverband ver-

bunden sind. Er und die daraus resultierende Dienst-

untauglichkeit des Rekurrenten stehen daher nicht mit

einem geleisteten Dienst in Zusammenhang; was eine

Befreiung des Beschwerdeführers von der Ersatzpflicht

auf Grund von Art. 2 lit. b StGB ausschliesst.

19. Urteil vom 23. März 1945 i. S.

M. gegen Wehropfer-

Rekurskommisslon des Kantons Sehwyz.

Art. 20 WOB, Art. 7 und g WG.

.

Unmassgeblich.keit der kaIitonalen Steuerschätzung, die auf der

Anwendung formaler steuer- oder prozessrechtlicher Erwägun-

gen beruht und daher den in Art. 20 WOB aufgestellten Be-

messungsgrtitldsätzen nicht entspricht.

WeM für eine Liegenschaft der Ertrag aus ~u:tschaft und V.er-

mietung von Wohnungen höher ist, als derJemge aus Landwirt-

schaft ist darauf nicht Art. 20 Abs. 2 WOB anwendbar, sondern

für d~ Haus auf den Verkehrswert, für das übrige Grundstück

auf den Ertragswert abzustellen.

Art. 20 ASN, art. 7 et 8 de l'Ordonnance du 26 decembre 193.9

concernant. 1'6valuation des immeubles en vue de la contn-

bution f6derale de crise.

8

AS 71 I -

1945

114

Verwaltungs- und Disziplinarroohtspßege.

La taxation fisca1e :cantonale nepeut etre prise en considera.tioll

lorsqu'elle decoule d'une simple decision A la forme prise en

vertu du droit ~cal ou de ]a proeooure, et n'est par conse-

quent pas conforme aux prineipes poses par l'art. 20 al. 2 ASN.

Lorsqu'une auberge et des appartements fournissent un rende-

ment sup6rieur a. celui d'une exploitation agrieole etablie sur Ie

meme immt;ubIe, l'art. 20 aI. 2 ASN n'est pas applicable; il faut

taxer la mru.son selon Ia valeur venale et le reste de l'immeuble

selon la valeur de rendement.

Art. 20 DSDN, art. 7 e 8 Ordinanza 26 dicembre 1939 coneernente

Ia valutazione degl'immobili per la contribuzione federale di

crisi.

La st~a ~<:a:)e can~on~e ?-<:n e de~r~~0 quando risulti

dall apphcazlOne dl prmmpl formah dl dlrltto tributario 0

procedurale e non corrisponda pertanto ai eriteri estinlativi

stabiliti dall'art. 20 DSDN.

Allorquando il reddito ehe uno. persona trae dall'esercizio di una

trattoria. e dalla locazione di appartamenti sia superiore a

quello ncavato dallo fruttamento agricoJo dei medesimo

immo?ile, l'art. 20 cp. 2 DSDN non trova appIicazione; per il

fabbrlcato fa regola il valore venale; per il fondo il valore

redditizio.

'

A. -

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer

Liegenschaft, bestehend aus einem Haus mit Wirtschafts-

lokal, einem kleineren Gebäude sowie 11 % Jucharten

Kulturland. Er führt im Hause ein Restaurant, vermietet

zwei Wohnungen und betreibt daneben Landwirtschaft.

Für die kantonalen Steuern des Jahres 1937 wurde die

Liegenschaft mit Fr. 85,000.- eingeschätzt und war in

dieser Höhe anerkannt. In dem wegen der Bewertung

des Kapitalvermögens anschliessenden Prozess bewertete

die Steuerkommission die Liegenschaft mit Fr. 103,500.-,

der Experte Ulrich mit Fr. 93,500. Die Gerichte stellten

jedoch nicht darauf ab, weil die Veranlagung im Verfahren

VOr SteuerkomInission und Rekurskommission anerkannt

gewesen sei und es dabei sein Bewenden haben müsse.

Als für die Einschätzung pro 1939 das Vermögen aus

Liegenschaft gestützt auf das Gutachten Ulrich mit

Fr. 93,500 gewertet wurde, erklärten die Gerichte wieder-

.um, darauf wegen Fehlens einer Veränderung der Ein-

schätzungsgrundlagen nicht eingehen zu können. Eine

solche wäre aber nach den §§ 30 und 44 StG Voraussetzung

einer Partialrevision. Für die Krisenabgabe (IV. Periode)

Bundesrechtliehe Abgaben. No 19.

115

deklarierte der Pflichtige das Einkommen aus Gewerbe

(Wirtschaft und Mietwert der Wohnungen) für die Jahre

1938/1939 mit Fr. 6150 bezw. Fr. 5900.-, dasjenige aus

Landwirtschaft mit Fr. 2250 bezw. Fr. 2400.- Das

wehropferpflichtige Vermögen gab er mit Fr. 33,130.-

an, unter Zugrundelegung eines Vermögens aus Grund-

eigentum von Fr. 76,000.- Auf Einsprache gegen die

Erhöhung des Reinvermögens auf Fr. 58,600.- wurde das

Grundeigentum mit Fr. 85,800.- bewertet (Fr. 93,500.-

abzüglich 20 % für die landwirtschaftlich genutzten

Teile der Liegenschaft). Daraus ergab sich ein Rein-

vermögen von Fr. 40,000.-. Eine Beschwerde hiegegen

hat die Rekurskommission des Kantons Schwyz mit

Entscheid vom 31. Oktober /5. Dezember 1944 abge-

wiesen, im wesentlichen mit der Begründung : Der Aus-

gang der Steuerprozesse sei für die Bewertung des wehr-

opferpflichtigen Vermögens ohne Einfluss, da darin aus

bloss formellen Gründen nicht auf die Gutachten abgestellt

worden sei. Massgebend sei vielmehr Art. 20 WOB, wobei

m. Betracht falle, dass das Haus nicht landwirtschaftli-

cher Nutzung diene, sodass jedenfalls dieses nicht zum

Ertragswert eingesetzt werden könne. Bei einem zu 6 %

kapitalisierten Bruttoertrag von Fr. 3300 ergebe sich ein

billiger Verkaufswert von Fr. 55,000.-. Da die Wirtschaft

in weitem Umkreis die besteingerichtete sei, einen regen

Passantenverkehr aufweise und an Sonntagen ein beliebtes

Ausflugsziel darstelle, sei der angenommene Bruttoertrag

keinesfalls übersetzt. Dasselbe sei zu sagen, wenn das

übrige Grundeigentum, das 6 Kuhesset ertrage und einen

schönen Obstbaumbestand aufweise, mit Fr. 30,800.-

bewertet werde.

B. -

Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-

schwerde beantr~t der Pflichtige, das wehropferpflichtige

Vermögen auf Fr. 33,100.- herabzusetzen. Er habe die

Liegenschaft durch Erbschaft zu Fr. 62,500.- übernom-

men und das Haus aus dem Erlös von Landverkäufen

mit einem Aufwand von Fr. 38,000.- instandstellen

116

Verwaltungs. und Disziplina.rrechtspflege.

lassen. Da der Umsatz in der Wirtschaft Fr. 10,000.-

im Jahr nicht übersteige, könne diese nicht als selbstän-

diger Betrieb gelten. 'Vielmehr müsse das Ganze zum

Ertragswert geschätzt werden. Dafür sei von einer Be-

wertung von Fr. 85,000 auszugehen und hievon für die

Bestimmung des Ertragswertes 20 % in Abzug zu bringen.

O. -

Die kantonale Rekurskommission und die eid-

genössische Steuerverwaltung . beantragen die Abweisung

der Beschwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen,

aus den

.Erwägungen :

In denjenigen Kantonen, in denen nach einheitlichen

Grundsätzen durchgeführte Schätzungen vorhanden sind,

darf die Einschätzungsbehörde Grundstücke auf Grund-

lage dieser Schätzungen bewerten. Für den Kanton

Schwyz gilt, dass der Krisenabgabewert in der Regel

bei nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften 100 %, bei

landwirtschaftlichen dagegen 80 % der kantonalen Schät-

zung betragen soll. Diese Regeln sind auch für das Wehr-

opfer anwendbar (Komm. Perret S. 109).

Als Bestimmungen, die den Vollzug der gesetzlichen

Bewertungsvorschriften bezwecken, haben aber die Art.

14 und 15 BGV, wie in BGE 68 I 180 ff. ausgesprochen

wurde, lediglich der Vereinfachung der Schätzungsver-

handlungen zu dienen und können daher nur gelten unter

dem Vorbehalt, dass sie zu einem richtigen Ergebnis, der

Bewertung nach Art. 20 WOB führen. Trifft dies nicht

zu, so darf davon abgewichen werden (vgl. auch BGE

70 196 f. Erw. 2). Die Wehropferverwaltung des Kantons

Schwyz war daher an die kantonale Schätzung nicht

gebunden, wenn die Bewertung darnach derjenigen nach

Art. 20 WOB nicht entspricht.

Die endgültige kantonale Schätzung der Liegenschaft

des Beschwerdeführers, wie sie sich auf Grund der beiden

Steuerprozesse ergab, kann aber für das Wehropfer nicht

Bundesrechtliche Abgaben. N° 19.

117

entscheidend sein. Denn die Gerichte haben das Abstellen

auf die Gutachten nicht deswegen abgelehnt, weil sie

sachlich nicht zutreffend seien, sondern weil darauf aus

Erwägungen des kantonalen Prozess- und Steuerrechtes

nicht abgestellt werden könne. Für das Wehropfer ist

aber der wirkliche Wert zugrunde zu legen, den die Liegen-

schaft am 1. Januar 1940 nach den für das Wehropfer

massgebenden Vorschriften besass.

2. -

Art. 20 WOB bestimmt, dass der Wert von Grun~­

stücken unter billiger Berücksichtigung des Verkehrs-

und Ertragswertes zu berechnen (Abs. I), dass dagegen

nur auf den Ertragswert abzustellen ist, für solche Grund-

stücke (einschliesslich der erforderlichen Gebäulichkeiten),

die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen

und deren Verkehrswert im' wesentlichen durch diese

Nutzungsart bestimmt wird (Abs. 2). Von der Liegenschaft

des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass sie

vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung diene. Er

betreibt zwar darauf eine Landwirtschaft im Ertrage

von 6 Kuheinheiten. Doch ist kein Zweifel darüber

möglich, dass der Wirtschaftsbetrieb im Vordergrund

steht, und dass die Behauptung der Beschwerde, dass die

Wirtschaft von untergeordneter Bedeutung sei, den tat-

sächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie steht ins-

besondere im Widerspruch zur Selbsteinschätzung des

Beschwerdeführers für die Krisenabgabe, nach der der

Ertrag aus dem Gewerbe mehr als das Doppelte desjenigen

aus der Landwirtschaft beträgt. Dass im ersteren auch

der Mietwert der Wohnungen inbegriffen war, vermag

an dem starken "Überwiegen der gewerblichen über die

landwirtschaftliche Nutzung nichts zu ändern. Abgesehen

hievon würde es auch an der andern Voraussetzung

fehlen, dass der Verkehrswert im wesentlichen durch die

landwirtschaftliche Nutzungsart bestimmt werde. Nach

Art. 7 VBG, der den &griff der landwirtschaftlichen

Grundstücke im Sinn von Art. 20 Abs. 2 WOB näher

umschreibt, gehören dazu solche, deren Kaufs-

oder

118

Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.

Übernahmepreis bei eIner Handänderung im wesentlichen

mit Rücksicht auf den landwirtschaftlichen Ertrag, nicht

auf andere Nutzungsmöglichkeiten bemessen würde.

Davon kann hier keine Rede sein. Denn jedenfalls für

das Haus mit Wirtschaft überwiegt die Nutzung aus der

letzteren sowie aus Vermietung diejenige aus Landwirt·

schaft bei weitem; sie müsste auch bei einer Veräusserung

entsprechend ins Gewicht fallen. Es kann desh.a;lb auch

nicht als für die Landwirtschaft erforderliches Gebäude

(Art. 20 WOB) angesprochen werden. Soweit es dem

landwirtschaftlichen Betrieb dient und davon nicht abge-

trennt werden kann, trifit darauf die Regel von Art. 8

VBG. zu, wornach dann, wenn mit landwirtschaftlichen

'zugleich andern Zwecken dienende Grundstücke verbunden

oder die ersten mit Gebäuden ausgestattet sind, die das

Bedürfnis des landwirtschaftlichen Betriebes überschreiten.

oder wenn die Gebäude nicht nur dem landwirtschaftlichen

Betrieb und als Wohnung für den Betriebsinhaber, seine

Familie und sein Personal, sondern auch noch weiteren

Zwecken (als Mietobjekt usw.) dienen, zum Ertragswert

unter Berücksichtigung von Art. 9 VBG entsprechende

Zuschläge zu machen sind.

Die kantonalen Behörden haben es daher mit Recht

abgelehnt, dem Wehropfer die Ertragswertschätzung der

ganzen Liegenschaft zugrunde· zu legen. Es war viel-

mehr richtig, einerseits das Haus zu einem billigen Ver-

kaufswert (der Ertrags- wie Verkehrswert angemessen

berücksichtigt) und anderseits den übrigen Teil der

Liegenschaft zum Ertragswert einzuschätzen.

3. -

Die so vorgenommene Schätzung kann nach

Art. 104 Abs. 2 OG, entsprechend Art. 10 Abs. 2 VDG

nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit mit verwaltungs-

gerichtlicher Beschwerde angefochten werden.

(Es folgen Ausführungen darüb~r, dass dies hier nicht

zutrifft).

Bundesrechtliohe Abgaben. N° 20.

119

20. Urteil vom 9. März 1945 i. S. Kaulmännlsehe Corporation

in St. Gallen gegen eidg. Steuerverwaltung.

Wehr8te'Uer: Körperschaften, deren Zweck in der Wahrung der

Interessen von Handel und Industrie ihres Einzugsgebietes

besteht, haben keinen Ansprueh auf Steuerbefreiung wegen

Gemeinnützigkeit (Art. 16, Ziff. 3 WStB).

Imp6t pour La defense nationale: Les eorporations dont le but est

de dMendre les interets du eommerce et de l'industrie de leur

region n'ont pas droit a. l'exoneration pour eause d'utilite

publique (art. 16 eh. 3 AIN).

lmposta per la difesa nazionale. Le eorporazioni ehe hanno per

iaeopo Ia tutela degl'interessi regionaJi dei commereio e delI'in·

dnstria non godono l'esenzione fiseale per motivo di pubblica

utilitA (art. 16 cp. 3 DIDN).

A. -

Die Kaufmännische Corporation in St. Gallen ist

nach den zur Zeit geltenden Statuten vom 24. Mai 1939

ein Verein. Sie setzt sich als Zweck, die Interessen des

Handels und der Industrie zu wahren und zu fördern,

gemeinnützige Unternehmungen in der Stadt St. Gallen

nach Tunlichkeit zu unterstützen und zur Hebung von

Gewerbe, Kunst und Wissenschaft beizutragen (Art. 1).

Als Mitglieder werden aufgenommen Schweizerbürger, die

in Unternehmungen des Grosshandels und der Grossindu:

strie (einschliesslich Banken, Versicherung und Grossge-

werbe) mit Sitz in den Kantonen St. Gallen und Appenzell

eine verantwortliche, leitende Stellung bekleiden (Firmen-

inhaber, vollverantwortliche geschäftsführende Teilhaber,

Delegierte des Verwaltungsrates, Direktoren). Weitere

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist St. Gallisches

Ortsbürgerrecht oder längerer Wohnsitz im Gebiete der

hievor genannten Kantone. Sodann können nicht mehr als

drei Personen, die dem nämlichen Unternehmen ange-

hören, gleichzeitig Mitglied sein. Die Mitglieder zahlen

ein Eintrittsgeld von Fr. 200.-. Jahresbeiträge sind

möglich, werden aber zur Zeit nicht erhoben (Art. 24). Die

Anfänge der Kaufmännischen Corporation werden in das

17 . Jahrhundert, unter Berücksichtigung von Organisa~