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68_I_180

BGE 68 I 180

Bundesgericht (BGE) · 1939-12-26 · Deutsch CH
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180

Verwaltungs.,und Disziplinarrechtspflege.

29. Auszug aus dem Urt;eiI vom 27. November 1942 i. S. T.

gegen WehropferrekurskQmmisslon des Kantons St. GaUen.

Wehropjer : l. Die Bewertung der Grundstücke beim eidgenössi.

sehen Wehropfer wird bestimmt dU,reh die in Art. 20 WOB

aufgestellten Bewertungsgrundsätze.

2. Die Schätzungsregeln des eidg. Finanzdepartements (Verfügung

vom 26. Dezember 1939 betreffend die Bewertung der Grund.

stücke, Gas.S. 1940, S. 18) gelten, wo sie im Ergebnis zu einer

Bewertung nach Art. 20 WOB führen. Wenn dies im einzelnen

Falle nicht zutrifft, darf von ihnen abgewichen werden.

Sacrifice pour la dejense nationale: l. La valeur des immeubles

se calcule selon les principes poses a l'art. 20 ASN.

2. Les regles d'evalllation edicWes par le Departement federal des

finances (Ordonnances du 21 aout 194.0 et du 26 dooembre 1939

concernant l'e,,:aluation des immeubles en vue du sacrifice pour

la defense natlOnale) valent lorsque leur application conduit,

quant au resultat, a une estimation analogue a celle de l'art.

20 ASN. Lorsque tel n'est pas le cas dans l'espooe consideree

il est permis d 'y deroger .

-

'

Sacrijicio pet' la dijesa nazWlwle: 1. Il valore dei fondi si calcola

secondo i principi stabiliti dall'art, 20 deI DSDN.

2. Le norme di valutazione emanate dal Dipartimento federale

delle finanze (Ordinanze 21 agosto 1940 e 26dicembre 1939)

valgono se applicandole, si giunge ad una valutazione che sia

quanta al risultato, analoga a quella prevista dall'art. 20

DSDN. Qualora. ne sia altrimenti in un caso concreto, si puo

derogare ad esse.

.A. -

Der Rekurrent betreibt eine Käserei und Schweine-

mästerei in seiner eigenen Liegenschaft, die er im Jahre

1928 erworben hatte. Die Käserei war 1923 erbaut und

eingerichtet worden und soll etwa Fr. 160,000.- oder

etwas mehr gekostet haben. Sie umfasst eine Käserwoh-

nung mit 9 Zimmern und Küche, einen Schweinestall für

160 bis 180 Schweine, Dampfkocherei und Getreidemühle,

einen Gemüsegarten und ein kleines Wiesli. Sie ist modern

eingerichtet mit Dampfanlage, Kühlschrank und elektrisch

betriebenen Maschinen. Die Grundfläche (samt bebautem

Gelände) beträgt 24,19 Aren. Der Kauf wurde für Fr.

112,000.- verschrieben. Der Kaufpreis soll aber höher

gewesen sein. Die kantonale Grundsteuerschatzung betrug

bis 1940 Fr. 86,500,-, 1941 wurde sie auf Fr. 100,000.-

erhöht. Auf der Liegenschaft lasten Fr. 104,000.- Schuld-

briefe ...

Buudesrechtliche Abgaben. No 29.

181

B. -

In seiner '\Vehropfererklärung vom 19. November

1940 hat der Rekurrent den Wehropferwert der Käserei-

liegenschaft mit Fr. 87,700.- (gleich dem Versicherungs-

wert) und die Grundpfandschulden mit Fr. 9S,000.- ange-

geben. Er kommt zu einem wehropferpßichtigen Reinver-

mögen von Fr. 15,350.-.

Er wurde laut Einspracheentscheid vom 7. Januar 1942

für Fr. 55,500.- eingeschätzt. Die kantonale Rekurs-

kommission hat die Einschätzung am 28. März 1942 be-

stätigt. Dabei wurde der Wehropferwert der Käserei-

liegenschaft auf Fr. 90,000.- geschätzt ...

e. -

Der Rekurrent hat die Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Ent-

scheid 'aufzuheben, das wehropferpflichtige Vermögen auf

Fr. 15,000.- festzusetzen. Er macht geltend, die kanto-

nale Rekurskommission habe dadurch, dass sie nicht nach

Art. 15, Abs. 3 der Verfügung des eidgenössischen Finanz-

departements vom 26. Dezember 1939 betr. die Bewertung

der Grundstücke (VBG) der Berechnung des Kriegssteuer-

wertes der Käsereiliegenschaft die nach Weisung des De-

partements korrigierte, bisherige kantonale Grundsteuer-

schatzung zugrunde legte, Bundesrecht und das Gebot der

Rechtsgleichheit verletzt. Der Wehropferwert der Liegen-

schaft sei statt auf Fr. 90,000.- auf Fr. 77,850.- (Fr.

86,500.- minus 10 %) festzusetzen. Die Verkehrswertbe-

rechnung, die die kantonale Rekurskommission zur

Stützung ihrer Schätzung vorgenommen habe, beruhe zum

Teil auf unrichtigen Unterlagen. Bei richtiger Berechnung

komme man auf Fr. 71,000.- bis Fr. 76,000.-, statt

Fr. 92,800.- nach Rechnung der Rekurskommission ...

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Die Bewertung der Grundstücke beim eidgenössi-

schen Wehropfer wird bestimmt durch die in Art. 20 WOB

aufgestellten Bewertungsgrundsätze. Die besonderen Be-

stimmungen, die das eidg. Finanzdepartement erlassen hat

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Verwaltungs • .und Disziplinarrechtspflege.

(Art. 20, Abs. 5 WOB, Verfügungen des eidg. Finanz- und

Zolldepartements vom 21. August 1940 und 26. Dezember

1939), dienen dem VoIizug der gesetzlichen Bewertungs-

vorschrift. Sie sind zum Teil Ausführungsbestimmungen,

nähere Definitionen der in Art. 20 WOB verwendeten Be-

griffe: Grundstücke, Verkehrswert und Ertragswert (Art.

1-5 der Verfügung vom 26. Dezember 1939), zum Teil

Wegleitungen für die Durchführung des Gesetzes, nament-

lich für die praktische Ermittlung der massgebenden Werte

(Art. 6, 8, 10-13 und 14 ff.). Im Sinne einer solchen Weg-

leitung wird im Abschnitte über das {(Verfahren » u. a.

vorgesehen, dass die kantonalen Grundsteuerschatzungen

unverändert oder unter Anbringung einer Korrektur ange-

rechnet werden (Art. 14 und 15). Es liegt auf der Hand,

dass eine solche Verfahrensvorschrift lediglich die Verein-

fachung der Schätzungsverhandlung bezweckt und nur

gelten kann unter dem Vorbehalt, dass sie im Erfolge zum

richtigen Ergebnis, der Bewertung gemäss Art. 20 WOB,

führt, dass aber anderseits von ihr abgewichen werden darf

und muss, wenn dies nicht zutrifft. Demgemäss schreibt

die VBG nicht nur vor, dass die Einwendungen des Steuer-

pflichtigen gegen derart nach Anleitung vorgenommene

Schätzungen geprüft werden müssen (Art. 16), sondern sie

beschränkt die Verwendung der Wegleitung auf« brauch-

bare » Schätzungen (Art. 17) und schliesst damit überhaupt

eine rein schematische Anwendung der Schätzungsregeln

aus. Dann aber kann sich der Steuerpflichtige selbst nur

dann und insoweit auf die Schätzungsregel berufen, als

mit ihr jenes Ergebnis erreicht wird. Auf jeden Fall kann

weder eine Verletzung von Bundesrecht, noch ein Verstoss

gegen das Gebot der Rechtsgleichheit darin liegen, dass die

für einen Kanton allgemein aufgestellte Schätzungsregel

deshalb nicht angewandt wird, weil sie im konkreten Fall

nicht zu einer Bewertung nach Art. 20 WOB führt.

So verhält es sich hier. Am massgebenden Stichtag war

die Käsereiliegenschaft des Rekurrenten im Kanton auf

Fr. 86,500.- eingeschätzt. Bei Anwendung des für St. Gal-

Bundesreohtliche Abgaben. No 29.

183

len festgesetzten Korrekturkoeffizienten von 10 % hätte

sich ein Wehropferwert von Fr. 77,800.- ergeben, ein

:Betrag, der im Hinblick auf Erstellungskosten und Er-

werbspreis, vor allem angesichts der (nominellen und tat-

sächlichen) hypothekarischen Belastung der Liegenschaft

offensichtlich ungenügend wäre. Der Rekurrent selbst hatte

in der Steuererklärung einen erheblich höheren Wert ein-

gesetzt. Offenbar war die bisherige kantonale Grundsteuer-

schatzung absolut und im Verhältnis zu der sonst im Kan-

ton üblichen Bewertung der Liegenschaften zu niedrig. Es

war daher richtig, dass nicht auf sie abgestellt wurde. Ein

Wehropferwert der Liegenschaft im Betrage von Fr.

90,000.- kommt der wirklichen Sachlage, wie sie auf

Grund der angegebenen Indizien anzunehmen ist, wesent-

lich näher. Sie entspricht auch der für 1941 vorgenommenen

kantonalen Grundsteuerschatzung von Fr. 100,000.-. Sie

dürfte übrigens sogar als eine Bewertung im Sinne der Weg-

leitung in Art. 15, Abs. 3 VBG angesehen werden, wie sie

der Rekurrent selbst beansprucht. Denn die Änderung

der kantonalen Schatzung hatte nach dem Gesagten den

Charakter einer Revision einer schon bisher und von jeher

ungenügenden Bewertung, weshalb darauf nichts ankom-

men kann, dass sie an dem für die Wehropfereinschätzung

massgebenden Stichtage noch nicht vorgenommen 'war.

Dass im Jahre 1940 der Wert der Käsereiliegenschaft eine

Wertveränderung erfahren hätte, hat der Rekurrent nicht

behauptet und es ist auch nicht anzunehmen.

Dem Rekurse ist nichts zu entnehmen, was die Bewertung

als offensichtlich unrichtig (Art. 10, Abs. 2 VDG) erscheinen

lassen könnte. Der Rekurrent kritisiert die im kantonalen

Rekursentscheid enthaltenen Berechnungen. Sie gehen

zurück auf Erhebungen über den mutmasslichen Verkehrs-

und Ertragswert der Käsereiliegenschaft, die die Rekurs-

kommission durch einen kantonalen Steuerkommissär hatte

vornehmen lassen. Aus dem Berichte geht aber hervor, dass

der Rekurrent keine schlüssige Buchführung hat und dass

die angestellten Berechnungen daher unsicher sind. Die

184

Verwaltungs-: und Disziplinarreohtspfiege.

Rekurskommission hat'denn auch nicht auf die Ergebnisse

des Berichtes abgestellt. Sie hat nur die Ausführungen über

den Verkehrswert ü~rnommen, die Ertragswertberech-

nungen aber übergangen, offenbar in der Erkenntnis, dass

sie den Verhältnissen nicht gerecht werden. Hätte sie auf

die Erhebungen der Experten abstellen wollen, so hätte

sie auch die Ertragswertberechnung berücksichtigen müs-

sen (Art. 20, Abs. 1 WOB). Nach den Angaben in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruht auch die Verkehrs-

wertberechnung zum Teil auf unriohtigen Annahmen, die

richtig zu stellen wären. Doch kommt der Rekurrent dabei

zu Ergebnissen, die -

wiederum im Hinblick auf die früher

angeführten Indizien -

nicht richtig sein können.

2. -

.....

H. REGISTERSAOHEN

REGISTRES

30. Auszug aus dem Urteil der J. Zivßabteilung

vom 10. ~ovemher 1942 1. S. Dr. Ernl

gegen Kaufmann uud Regierungsrat des Kantons Luzern.

Handel8regiBter.

1. Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kollektivgesellschaft ist

ma.teriell-rechtlicher Natur und kann von den Registerbehörden

und der Verwaltungsgerichtsinstanz nicht entschieden werden.

2. Art. 32 Abs. 2 HRegV findet auch dann Anwendung, wenn

nicht ein Dritter, sondern ein unmittelbar Beteiligter gegen eine

noch nicht vollzogene Eintragung einen privatrechtlichen Ein-

spruch erhebt.

Reg·istre du ccmMne1"ce.

1. Les autorites preposees au registre du commerce, ni le 'l'ribunal

administratif ne peuvent, vu qu'il s'agit Ja d'une question

de fond, rechercher si une pel'sonne determinec est membre

d'une Societe en nom collectif.

2. L'art. 32 801. 2 ORC ast aussi app1icable lorsqu'une parsonne

directement intere.ssee -

et non pas un tiers -, fondee Bur lUl

~roit prive, s'oppose a une inscription qui n'a pas encore eu

heu.

Registersachell. N° 30.

185

RegiBtro d~ commercio.

1. La qu~tione di sapere se una determinata persona faccia

pa~ di una societa. in n~me collettivo e una questione di

~el'lto e non puo essere deClsa dalle autoritil. preposte aJ'registro

dl commercio e dal tribunale amministrativo.

2. L.'art. 32 cp. ~ OrdRe e appIicabile a.nche quando una persona

d~~t~entt: mteressata, e ~on. u.n terzo, formuli opposizione

dl dlrltto pl'lvat.o c~ntro un lSCl'lZlOne non ancom eseguita.

Aus dem Tatbestand :

Der Firma Karosseriewerke A.-G. Wauwil wurde am

24. September 1934 ein Konkursaufschub bewilligt. Eine

unter der Firma M. Kopp & Oie gebildete Zwischenbe-

triebsgesellschaft führte den Betrieb auf eigene Rechnung

weiter, bis die Karosseriewerke A.-G. am 23. September

1935 in Konkurs fieL Am 22. Juni 1938 klagte Kaufmann

die Firma M. Kopp & Oie, die er als Kollektivgesellschaft

ansprach, auf Bezahlung einer Lohn- und Ilarlehensfor-

derung ein. Die Beklagte bestritt ihre Einlassungspflicht

mit der Begründung, eine Kollektivgesellschaft Kopp & Oie

habe gar nie bestanden. Das Obergericht des Kantons

Luzern erkannte jedoch am 18. Oktober 1940, dass die

Zwischenbetriebsgesellschaft als Kollektivgesellschaft ge-

bildet worden sei. Mit der Eröffnung des Konkurses über

die Karosseriewerke A.-G. sei sie in Liquidation getreten,

aber nicht untergegangen. Sie könne daher als Firma

«M. Kopp & Oie in Liq.» ins Recht gefasst werden. Das

Amtsgericht Willisau hiess hierauf mit Urteil vom 17. Juli

1941 die Klage des Kaufmann im Betrag von Fr. 2146.-

gut. Dieses Urteil blieb unangefochten.

Auf Anzeige des Betreibungsamtes Wauwil und des

Kaufmann forderte nun das Handelsregisteramt des Kan-

tons Luzern den Beschwerdeführer Dr. Erni und weitere

Personen als Gesellschafter bezw. Erben von solchen auf,

die Kollektivgesellschaft M. Kopp & Oie in Liq. zur Ein-

tragung in das Handelsregister anzumelden. Der Beschwer-

deführer verweigerte für seine Person die Anmeldung. Die

übrigen aufgeforderten Personen antworteten zum Teil

ebenfalls ablehnend, zum Teil überhaupt nicht. Das Han-