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Verwaltungs.,und Disziplinarrechtspflege.
29. Auszug aus dem Urt;eiI vom 27. November 1942 i. S. T.
gegen WehropferrekurskQmmisslon des Kantons St. GaUen.
Wehropjer : l. Die Bewertung der Grundstücke beim eidgenössi.
sehen Wehropfer wird bestimmt dU,reh die in Art. 20 WOB
aufgestellten Bewertungsgrundsätze.
2. Die Schätzungsregeln des eidg. Finanzdepartements (Verfügung
vom 26. Dezember 1939 betreffend die Bewertung der Grund.
stücke, Gas.S. 1940, S. 18) gelten, wo sie im Ergebnis zu einer
Bewertung nach Art. 20 WOB führen. Wenn dies im einzelnen
Falle nicht zutrifft, darf von ihnen abgewichen werden.
Sacrifice pour la dejense nationale: l. La valeur des immeubles
se calcule selon les principes poses a l'art. 20 ASN.
2. Les regles d'evalllation edicWes par le Departement federal des
finances (Ordonnances du 21 aout 194.0 et du 26 dooembre 1939
concernant l'e,,:aluation des immeubles en vue du sacrifice pour
la defense natlOnale) valent lorsque leur application conduit,
quant au resultat, a une estimation analogue a celle de l'art.
20 ASN. Lorsque tel n'est pas le cas dans l'espooe consideree
il est permis d 'y deroger .
-
'
Sacrijicio pet' la dijesa nazWlwle: 1. Il valore dei fondi si calcola
secondo i principi stabiliti dall'art, 20 deI DSDN.
2. Le norme di valutazione emanate dal Dipartimento federale
delle finanze (Ordinanze 21 agosto 1940 e 26dicembre 1939)
valgono se applicandole, si giunge ad una valutazione che sia
quanta al risultato, analoga a quella prevista dall'art. 20
DSDN. Qualora. ne sia altrimenti in un caso concreto, si puo
derogare ad esse.
.A. -
Der Rekurrent betreibt eine Käserei und Schweine-
mästerei in seiner eigenen Liegenschaft, die er im Jahre
1928 erworben hatte. Die Käserei war 1923 erbaut und
eingerichtet worden und soll etwa Fr. 160,000.- oder
etwas mehr gekostet haben. Sie umfasst eine Käserwoh-
nung mit 9 Zimmern und Küche, einen Schweinestall für
160 bis 180 Schweine, Dampfkocherei und Getreidemühle,
einen Gemüsegarten und ein kleines Wiesli. Sie ist modern
eingerichtet mit Dampfanlage, Kühlschrank und elektrisch
betriebenen Maschinen. Die Grundfläche (samt bebautem
Gelände) beträgt 24,19 Aren. Der Kauf wurde für Fr.
112,000.- verschrieben. Der Kaufpreis soll aber höher
gewesen sein. Die kantonale Grundsteuerschatzung betrug
bis 1940 Fr. 86,500,-, 1941 wurde sie auf Fr. 100,000.-
erhöht. Auf der Liegenschaft lasten Fr. 104,000.- Schuld-
briefe ...
Buudesrechtliche Abgaben. No 29.
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B. -
In seiner '\Vehropfererklärung vom 19. November
1940 hat der Rekurrent den Wehropferwert der Käserei-
liegenschaft mit Fr. 87,700.- (gleich dem Versicherungs-
wert) und die Grundpfandschulden mit Fr. 9S,000.- ange-
geben. Er kommt zu einem wehropferpßichtigen Reinver-
mögen von Fr. 15,350.-.
Er wurde laut Einspracheentscheid vom 7. Januar 1942
für Fr. 55,500.- eingeschätzt. Die kantonale Rekurs-
kommission hat die Einschätzung am 28. März 1942 be-
stätigt. Dabei wurde der Wehropferwert der Käserei-
liegenschaft auf Fr. 90,000.- geschätzt ...
e. -
Der Rekurrent hat die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Ent-
scheid 'aufzuheben, das wehropferpflichtige Vermögen auf
Fr. 15,000.- festzusetzen. Er macht geltend, die kanto-
nale Rekurskommission habe dadurch, dass sie nicht nach
Art. 15, Abs. 3 der Verfügung des eidgenössischen Finanz-
departements vom 26. Dezember 1939 betr. die Bewertung
der Grundstücke (VBG) der Berechnung des Kriegssteuer-
wertes der Käsereiliegenschaft die nach Weisung des De-
partements korrigierte, bisherige kantonale Grundsteuer-
schatzung zugrunde legte, Bundesrecht und das Gebot der
Rechtsgleichheit verletzt. Der Wehropferwert der Liegen-
schaft sei statt auf Fr. 90,000.- auf Fr. 77,850.- (Fr.
86,500.- minus 10 %) festzusetzen. Die Verkehrswertbe-
rechnung, die die kantonale Rekurskommission zur
Stützung ihrer Schätzung vorgenommen habe, beruhe zum
Teil auf unrichtigen Unterlagen. Bei richtiger Berechnung
komme man auf Fr. 71,000.- bis Fr. 76,000.-, statt
Fr. 92,800.- nach Rechnung der Rekurskommission ...
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1. -
Die Bewertung der Grundstücke beim eidgenössi-
schen Wehropfer wird bestimmt durch die in Art. 20 WOB
aufgestellten Bewertungsgrundsätze. Die besonderen Be-
stimmungen, die das eidg. Finanzdepartement erlassen hat
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Verwaltungs • .und Disziplinarrechtspflege.
(Art. 20, Abs. 5 WOB, Verfügungen des eidg. Finanz- und
Zolldepartements vom 21. August 1940 und 26. Dezember
1939), dienen dem VoIizug der gesetzlichen Bewertungs-
vorschrift. Sie sind zum Teil Ausführungsbestimmungen,
nähere Definitionen der in Art. 20 WOB verwendeten Be-
griffe: Grundstücke, Verkehrswert und Ertragswert (Art.
1-5 der Verfügung vom 26. Dezember 1939), zum Teil
Wegleitungen für die Durchführung des Gesetzes, nament-
lich für die praktische Ermittlung der massgebenden Werte
(Art. 6, 8, 10-13 und 14 ff.). Im Sinne einer solchen Weg-
leitung wird im Abschnitte über das {(Verfahren » u. a.
vorgesehen, dass die kantonalen Grundsteuerschatzungen
unverändert oder unter Anbringung einer Korrektur ange-
rechnet werden (Art. 14 und 15). Es liegt auf der Hand,
dass eine solche Verfahrensvorschrift lediglich die Verein-
fachung der Schätzungsverhandlung bezweckt und nur
gelten kann unter dem Vorbehalt, dass sie im Erfolge zum
richtigen Ergebnis, der Bewertung gemäss Art. 20 WOB,
führt, dass aber anderseits von ihr abgewichen werden darf
und muss, wenn dies nicht zutrifft. Demgemäss schreibt
die VBG nicht nur vor, dass die Einwendungen des Steuer-
pflichtigen gegen derart nach Anleitung vorgenommene
Schätzungen geprüft werden müssen (Art. 16), sondern sie
beschränkt die Verwendung der Wegleitung auf« brauch-
bare » Schätzungen (Art. 17) und schliesst damit überhaupt
eine rein schematische Anwendung der Schätzungsregeln
aus. Dann aber kann sich der Steuerpflichtige selbst nur
dann und insoweit auf die Schätzungsregel berufen, als
mit ihr jenes Ergebnis erreicht wird. Auf jeden Fall kann
weder eine Verletzung von Bundesrecht, noch ein Verstoss
gegen das Gebot der Rechtsgleichheit darin liegen, dass die
für einen Kanton allgemein aufgestellte Schätzungsregel
deshalb nicht angewandt wird, weil sie im konkreten Fall
nicht zu einer Bewertung nach Art. 20 WOB führt.
So verhält es sich hier. Am massgebenden Stichtag war
die Käsereiliegenschaft des Rekurrenten im Kanton auf
Fr. 86,500.- eingeschätzt. Bei Anwendung des für St. Gal-
Bundesreohtliche Abgaben. No 29.
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len festgesetzten Korrekturkoeffizienten von 10 % hätte
sich ein Wehropferwert von Fr. 77,800.- ergeben, ein
:Betrag, der im Hinblick auf Erstellungskosten und Er-
werbspreis, vor allem angesichts der (nominellen und tat-
sächlichen) hypothekarischen Belastung der Liegenschaft
offensichtlich ungenügend wäre. Der Rekurrent selbst hatte
in der Steuererklärung einen erheblich höheren Wert ein-
gesetzt. Offenbar war die bisherige kantonale Grundsteuer-
schatzung absolut und im Verhältnis zu der sonst im Kan-
ton üblichen Bewertung der Liegenschaften zu niedrig. Es
war daher richtig, dass nicht auf sie abgestellt wurde. Ein
Wehropferwert der Liegenschaft im Betrage von Fr.
90,000.- kommt der wirklichen Sachlage, wie sie auf
Grund der angegebenen Indizien anzunehmen ist, wesent-
lich näher. Sie entspricht auch der für 1941 vorgenommenen
kantonalen Grundsteuerschatzung von Fr. 100,000.-. Sie
dürfte übrigens sogar als eine Bewertung im Sinne der Weg-
leitung in Art. 15, Abs. 3 VBG angesehen werden, wie sie
der Rekurrent selbst beansprucht. Denn die Änderung
der kantonalen Schatzung hatte nach dem Gesagten den
Charakter einer Revision einer schon bisher und von jeher
ungenügenden Bewertung, weshalb darauf nichts ankom-
men kann, dass sie an dem für die Wehropfereinschätzung
massgebenden Stichtage noch nicht vorgenommen 'war.
Dass im Jahre 1940 der Wert der Käsereiliegenschaft eine
Wertveränderung erfahren hätte, hat der Rekurrent nicht
behauptet und es ist auch nicht anzunehmen.
Dem Rekurse ist nichts zu entnehmen, was die Bewertung
als offensichtlich unrichtig (Art. 10, Abs. 2 VDG) erscheinen
lassen könnte. Der Rekurrent kritisiert die im kantonalen
Rekursentscheid enthaltenen Berechnungen. Sie gehen
zurück auf Erhebungen über den mutmasslichen Verkehrs-
und Ertragswert der Käsereiliegenschaft, die die Rekurs-
kommission durch einen kantonalen Steuerkommissär hatte
vornehmen lassen. Aus dem Berichte geht aber hervor, dass
der Rekurrent keine schlüssige Buchführung hat und dass
die angestellten Berechnungen daher unsicher sind. Die
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Verwaltungs-: und Disziplinarreohtspfiege.
Rekurskommission hat'denn auch nicht auf die Ergebnisse
des Berichtes abgestellt. Sie hat nur die Ausführungen über
den Verkehrswert ü~rnommen, die Ertragswertberech-
nungen aber übergangen, offenbar in der Erkenntnis, dass
sie den Verhältnissen nicht gerecht werden. Hätte sie auf
die Erhebungen der Experten abstellen wollen, so hätte
sie auch die Ertragswertberechnung berücksichtigen müs-
sen (Art. 20, Abs. 1 WOB). Nach den Angaben in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruht auch die Verkehrs-
wertberechnung zum Teil auf unriohtigen Annahmen, die
richtig zu stellen wären. Doch kommt der Rekurrent dabei
zu Ergebnissen, die -
wiederum im Hinblick auf die früher
angeführten Indizien -
nicht richtig sein können.
2. -
.....
H. REGISTERSAOHEN
REGISTRES
30. Auszug aus dem Urteil der J. Zivßabteilung
vom 10. ~ovemher 1942 1. S. Dr. Ernl
gegen Kaufmann uud Regierungsrat des Kantons Luzern.
Handel8regiBter.
1. Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kollektivgesellschaft ist
ma.teriell-rechtlicher Natur und kann von den Registerbehörden
und der Verwaltungsgerichtsinstanz nicht entschieden werden.
2. Art. 32 Abs. 2 HRegV findet auch dann Anwendung, wenn
nicht ein Dritter, sondern ein unmittelbar Beteiligter gegen eine
noch nicht vollzogene Eintragung einen privatrechtlichen Ein-
spruch erhebt.
Reg·istre du ccmMne1"ce.
1. Les autorites preposees au registre du commerce, ni le 'l'ribunal
administratif ne peuvent, vu qu'il s'agit Ja d'une question
de fond, rechercher si une pel'sonne determinec est membre
d'une Societe en nom collectif.
2. L'art. 32 801. 2 ORC ast aussi app1icable lorsqu'une parsonne
directement intere.ssee -
et non pas un tiers -, fondee Bur lUl
~roit prive, s'oppose a une inscription qui n'a pas encore eu
heu.
Registersachell. N° 30.
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RegiBtro d~ commercio.
1. La qu~tione di sapere se una determinata persona faccia
pa~ di una societa. in n~me collettivo e una questione di
~el'lto e non puo essere deClsa dalle autoritil. preposte aJ'registro
dl commercio e dal tribunale amministrativo.
2. L.'art. 32 cp. ~ OrdRe e appIicabile a.nche quando una persona
d~~t~entt: mteressata, e ~on. u.n terzo, formuli opposizione
dl dlrltto pl'lvat.o c~ntro un lSCl'lZlOne non ancom eseguita.
Aus dem Tatbestand :
Der Firma Karosseriewerke A.-G. Wauwil wurde am
24. September 1934 ein Konkursaufschub bewilligt. Eine
unter der Firma M. Kopp & Oie gebildete Zwischenbe-
triebsgesellschaft führte den Betrieb auf eigene Rechnung
weiter, bis die Karosseriewerke A.-G. am 23. September
1935 in Konkurs fieL Am 22. Juni 1938 klagte Kaufmann
die Firma M. Kopp & Oie, die er als Kollektivgesellschaft
ansprach, auf Bezahlung einer Lohn- und Ilarlehensfor-
derung ein. Die Beklagte bestritt ihre Einlassungspflicht
mit der Begründung, eine Kollektivgesellschaft Kopp & Oie
habe gar nie bestanden. Das Obergericht des Kantons
Luzern erkannte jedoch am 18. Oktober 1940, dass die
Zwischenbetriebsgesellschaft als Kollektivgesellschaft ge-
bildet worden sei. Mit der Eröffnung des Konkurses über
die Karosseriewerke A.-G. sei sie in Liquidation getreten,
aber nicht untergegangen. Sie könne daher als Firma
«M. Kopp & Oie in Liq.» ins Recht gefasst werden. Das
Amtsgericht Willisau hiess hierauf mit Urteil vom 17. Juli
1941 die Klage des Kaufmann im Betrag von Fr. 2146.-
gut. Dieses Urteil blieb unangefochten.
Auf Anzeige des Betreibungsamtes Wauwil und des
Kaufmann forderte nun das Handelsregisteramt des Kan-
tons Luzern den Beschwerdeführer Dr. Erni und weitere
Personen als Gesellschafter bezw. Erben von solchen auf,
die Kollektivgesellschaft M. Kopp & Oie in Liq. zur Ein-
tragung in das Handelsregister anzumelden. Der Beschwer-
deführer verweigerte für seine Person die Anmeldung. Die
übrigen aufgeforderten Personen antworteten zum Teil
ebenfalls ablehnend, zum Teil überhaupt nicht. Das Han-