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68_I_178

BGE 68 I 178

Bundesgericht (BGE) · 1942-11-27 · Deutsch CH
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Verwaltungs. ID1d Disziplina.rrechtspllege.

wird. Im übrigen verbleibt der nicht zu Realschulzwecken

erhobene Betriebsüberschuss der Kasse und wird zur

Äufnung des Reservefonds verwendet, also wiederum zu

}(asSenzwecken.

28. Urteil vom 27. November 1942 i. S. J. S.

gegen Wehropfer-Rekurskommission des Kantons Luzem.

Wehropjer. Am massgebenden Stichtag ausstehende Zinsen

(fällige Zinsforderungen) sind Bestandteile des wehropferpßich-.

tigen Vermögens und müssen in die Steuerberechnung einbe-

zogen werden.

Sacrifice, pour la dljense nationale. Les interets arrieres au jour

determinant pour l'obligation fiscale (crea.nces d'interets echues)

font partie de la fortune soumise au sacrifice pour Ja. defense

nationale et doivent etre pris en consideration dans le calcul

de l'impöt.

Sacrifi,cio per la dijesa nazionale. Gli interessi arretrati il giorno

determinante per l'QbbIigo fiscale (crediti d'interessi scaduti)

fanno parte della sostanza assoggettata al sacrificio per Ja.

difesa nazionale e debbono essere presi in considerazione pel

calcolo dell 'imposta.

1. -

Der Rekurrent ist laut Einspracheentscheid vom

8. Januar 1942 zum eidgenössischen Wehropfer einge-

schätzt rUr ein Vermögen von Fr. 404,500.-. Die kantonale

Rekurskommission hat einen hiegegen erhobenen Rekurs

am 8. Juli 1942 abgewiesen.

Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

Herabsetzung des wehropferpflichtigen Vermögens auf

Fr. 399,500.- und Aufhebung des kantonal~n }(osten-

entscheides beantragt. Der Rekurrent wendet sich dagegen,

dass Zinsausstände im Betrage von Fr. 5000.- auf Hypo-

thekarlorderungen in das wehropferpflichtige Vermögen

einbezogen wurden.

2. -

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.

Nach Art. 14, Abs. 2 WOB unterliegt der Besteuerung das

gesamte. bewegliche und unbewegliche Vermögen. Zum

beweglichen Vermögen gehören die dem Steuerpflichtigen

am Stichtage zustehenden Forderungen. Ausnahmen sind

nicht vorgesehen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb

Bundesrechtliche Abga.ben. N° 28.

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ausstehende Zinsen (fällige Zinsforderungen) von der Be-

steuerung ausgeschlossen sein sollten. Sie bilden 'Bestand-

teile des Vermögens und müssen daher -

im System einer

Gesamtvermögenssteuer -

in die Steuerberechnung ein-

bezogen werden (so auch PERRET, Handbuch des }(risen-

abgaberechts, S. 51; GÖTZINGER, Die Basler Steuergesetze,

H. Aufl., S. 99).

In der Steuerrechtsliteratur ist allerdings früher die

Auffassung vertreten worden, dass Zinsrnckstände in der

Regel nicht als Vermögen zu erfassen seien (FUISTING:

Grundzüge der Steuerlehre (1902) S. 281, sublit. A. I, b).

Die Äusserung beruht auf dem Gedanken einer Vermö-

genssteuer ausschliesslich zum Zwecke einer Vorbelastung

des Vermögensertrages. Die tatsächliche Ausgestaltung ist

aber auch in der deutschen Steuergeset~ebung, auf die

sich die Ausführungen Fuistings beziehen, nicht nach

diesem theoretischen Gesichtspunkt getroffen worden

(vgl. BÜHLER: Steuerrecht 11, S. 230).

Die Vermögenssteuern iinBunde erfassen auch das ertrags-

lose Vermögen (BGE 66 I 81, Erw. 2). Demgemäss unter-

scheidet der Wehropferbeschluss nicht darnach, ob ein

Vermögensbestandteil einen Ertrag abwirft oder nicht.

Jene Auffassung der Steuerrechtstheorie hat sich also

in der Steuergesetzgebung nicht durchgesetzt und kann

daher nicht weiter in Betracht fallen.

Die Zinsguthaben des Rekurrenten sind auf Fr. 5000.-

geschätzt worden als einen nach den Verhältnissen anzu-

rechnenden Mindestbetrag. Der Rekurrent hat gegen diese

Schätzung weiter keine Einwendungen erhoben, er hat

weder geltend gemacht, dass er auf den. massgebenden

Stichtag ausstehende Zinse in diesem Betrage nicht zu

fordern gehabt hätte, noch dass deren Eingang unsicher

gewesen und hierauf bei der Bewertung (Art. 23, Abs. 2

WOB) Rücksicht zu nehmen gewesen wäre.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Beschwerde Wird abgewiesen.