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Verwaltungs. ID1d Disziplina.rrechtspllege.
wird. Im übrigen verbleibt der nicht zu Realschulzwecken
erhobene Betriebsüberschuss der Kasse und wird zur
Äufnung des Reservefonds verwendet, also wiederum zu
}(asSenzwecken.
28. Urteil vom 27. November 1942 i. S. J. S.
gegen Wehropfer-Rekurskommission des Kantons Luzem.
Wehropjer. Am massgebenden Stichtag ausstehende Zinsen
(fällige Zinsforderungen) sind Bestandteile des wehropferpßich-.
tigen Vermögens und müssen in die Steuerberechnung einbe-
zogen werden.
Sacrifice, pour la dljense nationale. Les interets arrieres au jour
determinant pour l'obligation fiscale (crea.nces d'interets echues)
font partie de la fortune soumise au sacrifice pour Ja. defense
nationale et doivent etre pris en consideration dans le calcul
de l'impöt.
Sacrifi,cio per la dijesa nazionale. Gli interessi arretrati il giorno
determinante per l'QbbIigo fiscale (crediti d'interessi scaduti)
fanno parte della sostanza assoggettata al sacrificio per Ja.
difesa nazionale e debbono essere presi in considerazione pel
calcolo dell 'imposta.
1. -
Der Rekurrent ist laut Einspracheentscheid vom
8. Januar 1942 zum eidgenössischen Wehropfer einge-
schätzt rUr ein Vermögen von Fr. 404,500.-. Die kantonale
Rekurskommission hat einen hiegegen erhobenen Rekurs
am 8. Juli 1942 abgewiesen.
Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
Herabsetzung des wehropferpflichtigen Vermögens auf
Fr. 399,500.- und Aufhebung des kantonal~n }(osten-
entscheides beantragt. Der Rekurrent wendet sich dagegen,
dass Zinsausstände im Betrage von Fr. 5000.- auf Hypo-
thekarlorderungen in das wehropferpflichtige Vermögen
einbezogen wurden.
2. -
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.
Nach Art. 14, Abs. 2 WOB unterliegt der Besteuerung das
gesamte. bewegliche und unbewegliche Vermögen. Zum
beweglichen Vermögen gehören die dem Steuerpflichtigen
am Stichtage zustehenden Forderungen. Ausnahmen sind
nicht vorgesehen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb
Bundesrechtliche Abga.ben. N° 28.
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ausstehende Zinsen (fällige Zinsforderungen) von der Be-
steuerung ausgeschlossen sein sollten. Sie bilden 'Bestand-
teile des Vermögens und müssen daher -
im System einer
Gesamtvermögenssteuer -
in die Steuerberechnung ein-
bezogen werden (so auch PERRET, Handbuch des }(risen-
abgaberechts, S. 51; GÖTZINGER, Die Basler Steuergesetze,
H. Aufl., S. 99).
In der Steuerrechtsliteratur ist allerdings früher die
Auffassung vertreten worden, dass Zinsrnckstände in der
Regel nicht als Vermögen zu erfassen seien (FUISTING:
Grundzüge der Steuerlehre (1902) S. 281, sublit. A. I, b).
Die Äusserung beruht auf dem Gedanken einer Vermö-
genssteuer ausschliesslich zum Zwecke einer Vorbelastung
des Vermögensertrages. Die tatsächliche Ausgestaltung ist
aber auch in der deutschen Steuergeset~ebung, auf die
sich die Ausführungen Fuistings beziehen, nicht nach
diesem theoretischen Gesichtspunkt getroffen worden
(vgl. BÜHLER: Steuerrecht 11, S. 230).
Die Vermögenssteuern iinBunde erfassen auch das ertrags-
lose Vermögen (BGE 66 I 81, Erw. 2). Demgemäss unter-
scheidet der Wehropferbeschluss nicht darnach, ob ein
Vermögensbestandteil einen Ertrag abwirft oder nicht.
Jene Auffassung der Steuerrechtstheorie hat sich also
in der Steuergesetzgebung nicht durchgesetzt und kann
daher nicht weiter in Betracht fallen.
Die Zinsguthaben des Rekurrenten sind auf Fr. 5000.-
geschätzt worden als einen nach den Verhältnissen anzu-
rechnenden Mindestbetrag. Der Rekurrent hat gegen diese
Schätzung weiter keine Einwendungen erhoben, er hat
weder geltend gemacht, dass er auf den. massgebenden
Stichtag ausstehende Zinse in diesem Betrage nicht zu
fordern gehabt hätte, noch dass deren Eingang unsicher
gewesen und hierauf bei der Bewertung (Art. 23, Abs. 2
WOB) Rücksicht zu nehmen gewesen wäre.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Beschwerde Wird abgewiesen.