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68_I_172

BGE 68 I 172

Bundesgericht (BGE) · 1942-10-30 · Deutsch CH
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172

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

B. VERWALTUNGS.

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

27. Auszug aus dem Urteil vom 30. Oktober 1942

i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen Gemeinde-Sparkasse

In Walzenhausen und RekurskommlssJon

des Kantons AppenzeD A. Rh. fnr die eldgenösslsehen Steuem.

Weh.ropler: 1. G~eindea.nstalten ohne Rechtspersönlichkeit sind

w~ht St~uersubJ~kt ?-es eidgenössischen Wehropfers. Thr Ver-

m,?gen WIrd, S.Owelt nIcht Anspruch auf Steuerbefreiung besteht

beI der Gememde besteuert.

'

2. ~eindespar~sen geniessen die Steuerfreiheit nach Art. 12

ZIfi. 2 WOB weht.

'

Sacrifice pour la cU/ense nationale: 1. Les etablissements commu-

naux. sa.ns pe~nna.lite morale ne sont pas contribusbles

~remts au sacn:fi.~e. Autant qua leur fortune n'est pas exempte

d unp~ts, ell? est Imposee en moins de Ia. commune.

2. Las ca18ses d epargne cantonales ne sont pas exemptes d'impöts

en vertu de l'art. 12 eh. 2 ASN.

Sacrificio per 1.0, t!-i/68a nazi/male: 1. GIi stabilimenti comunali

~a

:per~nalitA m?ra.le non sono contribuenti assoggettati

?" saerdiclO per 10. difesa. nazionale. In qUanto non esente da

2 Jmposte, 10.. lo!o sost!IDza e colpita come sostanza deI comune .

. !-e e.a.sse dl rlSpal'llllO cantonali non sono esenti da imposta

m virtu delI'art. 12 eifra 2 DSDN.

A. -

Das Reglement für die Gemeinde-Sparkasse in

Walzenhausen lautet in Art. 1 und 19 :

Art. 1,. «Di~ Sparkasse der Gemeinde Walzenhausen hat den

Z'b::' emerseltiS?en Gemeindeeinwohnern Gelegenheit zu ver.

so

en, Ersparmsse sicher und zinstragend anzulegen lmd

Bw.desreohtliche Abgaben. No 27.

173

anderseits, ihnen die Befriedigung ihrer Kredit· und Geldbedürf-

nisse zu erleichtern. »

Art. 19. «Ein sich ergebender Gewinn wird zur weitem

Aeufnung des Reservefonds benutzt.

Dieser dient in erster Linie sur Deckung allfällig entstandener

Verluste und im günstigen Fall für gemeinnützige Zwecke der

Gemeinde. Über Verwendung im letztem Sinne entscheidet die

Urnena.bstimmung.

Übersteigt der Reservefonds den Betrag von Fr. 160,000.-,

so ist der Gemeinderat berechtigt, bis 50 % des jährlichen Rein-

gewinnes zu Gunsten der Realschule zu verwenden.

Diese Bestimmung kommt erstmals im Rechnungsabschluss

1934 in Anwendung. »

~

B. -

Die Kasse hat in der Wehropfererklärung ihr

Reinvermögen mit Fr. 163,267.- angegeben, dazu aber

bemerkt, sie erwarte, vom Wehropfer gemäss Art. 12,

Ziff. 2 WOB befreit zu werdeil. Die Einsohätzungskom-

mission hat die Befreiung abgelehnt. Die kantonale Re-

kurskommission hat dem Begehren entsproohen, weil nach

Art. 19 des Reglements der Gewinn, soweit er nioht in den

Reservefonds ffiesst, zur Verfügung der Gemeinde stehe,

wobei der Gemeinderat ermäohtigt sei, bis zu 50 % des

jährliohen Reingewinns zUgunSten der Realsohule zu ver-

wenden, der übrige Reingewinn könne durch Gemeinde-

besohluss « für gemeinnützige Zweoke der Gemeinde» ver-

wendet werden. Diese seien zweifellos den in Art. 12,

Ziff. 2 WOB genannten öffentliohen Zweoken gleiohzu-

stellen. In den Jahren 1938, 1939 und 1940 sei der Rein-

gewinn im Sinne des Reglementes zur Speisung des Reserve-

fonds und für die Realsohule Walzenhausen verwendet

worden. Der Entsoheid enthält auoh noch Ausführungen

darüber, dass die Kasse ein « Verwaltungszweig» der Ge-

meinde ohne reohtliohe Persönliohkeit, das Kassenver-

mögen Gemeindevermögen sei.

O. -Die eidgenössisohe Steuerverwaltung erhebt die

Verwaltungsgeriohtsbesohwerde. Sie beantragt, den Ent-

soheid der kantonalen Rekurskommission aufzuheben und

die Kasse für ein Vermögen von Fr. 163,267.- wehropfer-

pffiohtig zu erklären. Sie maoht geltend, das Vermögen der

Kasse, der Reservefonds, diene dem Sparkassenzweok. Die

in Art. 19, Abs. 2 des Reglementes für den « günstigen Fall »

174

Verwaltungs. 1ll)d Disziplinarrechtspfiege.

vorgesehene Verwendung für gemeinnützige Zwecke der

Gemeinde trete hinter jenen Hauptzweck zurück und sei

zu unbestimmt, um die Steuerbefreiung zu rechtfertigen.

Aucn die Verwendung eines Teils des Reingewinnes für die

Realschule genüge dazu nicht.

D. -

Die kantonale Rekurskommission beantragt Ab-

weisung der Beschwerde. Es wird geltend gemacht, das

Vermögen der Kasse gehöre der Gemeinde, über die Ver-

wendung des Vermögensertrages entscheiden die Gemeinde-

behörden (Gemeindeversammlung und Gemeinderat). Es

sei ganz ausgeschlossen, dass eine solche Verwendung

nicht im öffentlichen Interesse liege. Wesentlich sei, dass

die Organe einer politischen Gemeinde die Erträgnisse

niemals einem privatwirtschaftlichen Zweck zuführen wer-

den. Eine andere als öffentliche oder gemeinnützige Ver-

wendung komme überhaupt nicht in Frage. Richtig sei,

dass der Reingewinn der Sparkasse nicht Vermögens-,

sondern Geschäftsertrag darstelle. Indessen entstehe er

doch nur dank den vorhandenen Reserven. Er habe das

Vermögen zur Voraussetzung, weshalb ohne weiteres ge-

sagt werden könne, das Vermögen diene zu einem wesent-

lichen Teil auch öffentlichen Zwecken. -

Weitere Aus-

führungen beziehen sich auf die Frage, ob der Kasse jurispi-

sche Persönlichkeit zukomme.

Das Bundesgericht hat den Entscheid der kantonalen

Rekurskommission aufgehoben und die .Gemeindesparkasse

in Walzenhausen für wehropferpflichtig erklärt

in Erwägung :

1. -

Die Gemeindesparkasse in Walzenhausen· ist nach

ihrer Entstehung und nach illrer Organisation laut Regle-

ment eine Gemeindeanstalt (Urteil vom 24. Oktober 1935

in Sachen der Rekursbeklagten, Erw. 2 a, nicht publiziert).

Ob sie eine selbständige, mit Rechtspersönlichkeit ausge-

stattete Anstalt ist, oder eine unselbständige Anstalt, ein

der Gemeindeverwaltung eingegliederter Verwaltungs-

zweig, ist unerheblich für die hier zu entscheidende Frage.

Bundesrecht1iche Abgaben. N. 27.

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Denn die Kasse ist auf jeden Fall öffentlichrechtlich orga-

nisiert u'1d daher nach Art. 12, Zifi. 2 WOB zu behandeln,

nicht nach den für die nicht öffentlichrechtlichen Körper-

schaften und Anstalten geltenden Vorschriften in Art. 12,

Zifi. 3. Ihr Anspruch auf Steuerbefreiung deckt sich mit

demjenigen, der der Gemeinde Walzenhausen selbst für

das Vermögen der Sparkasse zustehen würde, wenn diese

organisatorisch eine unselbständige Gemeindeanstalt wäre.

Dagegen ist der Unterschied erheblich für die Frage, wer

als Steuersubjekt in Betracht kommt. Denn· wehropfer-

pflichtig ist grundsätzlich nur, wer Rechtspersönlichkeit

besitzt (natürliche und juristische Personen, Art. 4 WOB);

die einzige. Ausnahme, die gemacht wird, betrifft auslän-

dische Handelsgesellschaften (Art. 4, Ziff. 3), kommt also

hier nicht in Betracht. Die hievon abweichenden Ausfüh-

rungen in der Vernehmlassung der Rekurskommission

mögen für kantonale Steuern zutreffen, aber nicht für das

Wehropfer. Wäre die Beschwerdegegnerin :eine unselbstän-

dige Gemeindeanstalt, so wäre -

unter Vorbehalt der Frage

der Steuerbefreiung nach Art. 12, Ziff. 2 -

die Gemeinde

wehropferpflichtig. Die Sparkassenverwaltung hat aber

die subjektive Steuerpflicht nicht bestritten. Sie hat, wie

schon für die Krisenabgabe, wo. die subjektive Steuerpflicht

ähnlich geordnet war, auch für das Wehropfer die Steuer-

erklärung abgegeben und sich gegen die Besteuerung ledig-

lich unter dem Gesichtspunkt eines objektiven Befreiungs-

grundes zur Wehr gesetzt. Die Rekurskommission sodann

hat die Veranlagung nicht mangels subjektiver Steuer-

pflicht aufgehoben, sondern in der AnnalIme, das Steuer-

objekt rechtfertige die Ausnahme von der Besteuerung .....

2. -

Gemeinden und deren Anstalten sind vom Wehr-

opfer befreit für das Vermögen, das als solches oder mit

seinem Ertrage öffentlichen Zwecken dient. Der Wehropfer-

beschluss geht von der AnnalIme aus, dass nicht jede

Tätigkeit einer Gemeinde und nicht jede Verwendung des

Gemeindevermögens und seines Ertrages eine Befreiung

rechtfertige. Er nimmt eine Abgrenzung vor. Es soll mass-

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Verwal~~gB- und DisziplinarrechtspHege.

gebend sein der öffentliohe Zweck. Öffentliche Zwecke sind

bei Gemeinden diejenigen, die in den Kreis der ordentlichen

Gemeindeverwaltung fallen. Was hiezu gehört, bestimmt

sioh in erster Linie nach dem kantonalen Verfassungsrecht

und der Gemeindegesetzgebung, weiterhin aber auch nach

den jeweiligen geltenden Auffassungen über die öffentlichen

Aufgaben schweizerischer Gemeinden.

Abgabefrei ist zunächst das Vermögen, das dem öffent-

lichen Zweoke unmittelbar «als solohes » dient, also mit

seiner Substanz bestimmungsgemäss zu öffentlichen Zwek-

ken im umschriebenen Sinne verwendet wird (z. B. Ge-

meindehäuser, Schulhäuser, Spitäler und andere Einrich-

tungen der Gemeinde). Weiterhin besteht der Anspruch

auf Befreiung für das Vermögen, das nur mit seinem Er-

trage öffentlichen Zweoken dient, die Gemeindefonds, die

« als solche» zwar nicht angetastet werden dürfen, deren

Ertrag aber einem ö,ffentliohen Zwecke dient, ihm aus-

schliesslich reserviert ist. Der Sinn dieser Ordnung ist der,

dass das Gemeindeverwaltungsvermögen von der Be-

steuerung mit dem Wehropfer ausgeschlossen sein soll.

Der Bund will also die eigentliche Gemeindeverwaltung

nioht besteuern; im übrigen aber unterliegen die Gemein-

den und ihre Anstalten der Wehropferpflicht. Diese besteht

demnaoh für das Vermögen, das andern als Zwecken der

(öffentlichen) Gemeindeverwaltung gewidmet ist.

3. -

Der Betrieb einer Sparkasse und dessen Sioherung

ist eine privatwirtschaftliohe Aufgabe, kein öffentlioher

administrativer Zweck. Er ist es auoh dann, wenn er im

Interesse einer bestimmten Gegend liegt, ein gewisses

allgemeines Interesse dafür also besteht. Eine Befreiung

naoh Art. 12, Ziff. 2 WOB vermag er nioht zu begründen

(vgl. das zitierte Urteil vom 24. Oktober 1935, Erw. 2,

lit. a).

Das Vermögen der Gemeindesparkasse in Walzenhausen

dient nach Art. 19, Abs. 2 des Reglements zur Deokung

entstandener Verluste, also der Sicherung des Kassen-

zweckes, nicht einer öffentlichen Gemeindeaufgabe.

Bundesrechtlicme Abgaben. N° 27.

177

In Art. 19, Abs. 2 heisst es allerdings weiter: « und im

günstigen Fall für gemeinnützige Zwecke der Gemeinde I),

worüber eine Umenabstimmung entscheiden soll. Dann

liegt aber keine Zweckwidmung des Vermögens, sondern

eher eine Vorschrift über die Verwendung des nach Auf-

lösung der Kasse verbleibenden Vermögensüberschusses.

Die Bestimmung kann nicht bedeuten, dass die Gemeinde-

versammlung auf den Reservefonds greifen könne, solange

die Kasse betrieben wird und daher den Reservefonds zur

Sicherung des Kassenzweckes braucht. Dafür spricht, dass

die Höhe des notwendigen Reservefonds reglementarisch

bestimmt ist (Art. 19, Abs. 3 des Reglements).

Das Bundesgericht hat denn auch schon bei der Krisen-

abgabe ausgesprochen, dass dieser Nebenzweck die Be-

freiung nicht zu begründen vermag, dass es auf den

Hauptzweck ankommt (vgl. auch Entscheid vom 4. De-

zember 1930 in Sachen Ersparniskasse Speicher, Erw. 3,

nicht publiziert). Offen bleiben mag, ob unter « gemein-

nützigen Zwecken der Gemeinde» überhaupt öffentliche

Zweoke im Sinne von Art. 12, Ziff. 2 WOB verstanden

werden könnten.

Die privatwirtschaftliehe Zweckwidmung des Reserve-

fonds der Kasse wird aber auch dadurch nicht berührt,

dass der Gemeinderat seit 1934 ermächtigt ist, einen Teil

des jährlichen Reingewinns zu Gunaten der Realschule zu

verwenden, und seither jedes Jahr einen Betrag erhoben

hat. Damit werden Betriebsübersohüsse in einem gewissen,

besohränkten Umfange der Kasse und ihrem Zweoke ent-

fremdet (vgl. dazu Art. 1 tIes#Reglementes). Die Betriebs-

überschüsse sind aber nioht Kapitalertrag, sondern Unter-

nehmergewi1i1l, und zwar Gewinn einer privatwlrtsohaft-

lichen Unternehmung der Gemeinde, weshalb ~Üi6 Steuer-

befreiung bei der Vermögensabgabe nicht in Ffage kom-

men kann. Die Aufgabe des als Reservefonds zUrückbehal-

tenen Vermögens bleibt die Sioherung des Kässenzweckes

naoh Art. 19, Abs. 2 des Reglements, auoh wenn ein Teil

des Betriebsüberschusses für die Realsohule verwendet

AB 681 -

1942

l2

178

Verwaltungs- .und Disziplina.rreohtsp1lege.

Wird. Im übrigen verbleibt der nicht zu Realschulzwecken

erhobene Betriebsüberschuss der Kasse und wird zur

Äufnung des Reservefonds verwendet, also wiederum zu

KasSenzwecken.

28. UrteU vom 27. Novemher 1942 i. S. J. S.

gegen Wehropfer-Rekurskommission des Kantons Luzern.

Wekropjer. Am massgebenden Stichtag ausstehende Zinsen

(fällige Zinsforderungen) sind Bestandteile des wehropferpflich-.

tigen Vermögens und müssen in die 8teuerberechnung einbe-

zogen werden.

Sacri{ice pour la tUfen8e nationale. Les interets arrieres au jour

determinant pour l'obIigation fisca.le (creances d'interets echues)

font partie de la fortune soumise au sa.crifice pour la. defense

nationale et doivent etre pris en consideration dans le calcul

de l'impöt.

Saerificio per la difesa nazionale. GIi interessi arretrati iI giomo

determinante per l'obbIigo fiscale (crediti d'interessi scaduti)

fanno parte delIa sostanza assoggettata al sa.crificio per la.

difesa nazionale e debbono essere presi in considerazione pel

calcolo dell'imposta.

I. -

Der Rekurrent ist laut Einspracheentscheid vom

8. Januar 1942 zum eidgenössischen Wehropfer einge-

schätztfürein Vermögen von Fr. 404,500.-. Die kantonale

Rekurskommission hat einen hiegegen erhobenen Rekurs

am 8. Juli 1942 abgewiesen.

Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

Herabsetzung des wehropferpßichtigen Vermögens auf

Fr. 399,500.- und Aufhebung des kantonalen Kosten-

entscheides beantragt. Der Rekurrent wendet sich dagegen,

dass Zinsausstände im Betrage von Fr. 5000.- auf Hypo-

thekarforderungen in das wehropferpßichtige Vermögen

einbezogen wurden.

2. -

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.

Nach Art. 14, Abs. 2 WOB unterliegt der Besteuerung das

gesamte. bewegliche und unbewegliche Vermögen. Zum

beweglichen Vermögen gehören die dem Steuerpßichtigen

am Stichtage zustehenden Forderungen. Ausnahmen sind

nicht vorgesehen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb

Bundesrechtliohe Abgaben. N° 28.

179

ausstehende Zinsen (fällige Zinsforderungen) von der Be-

steuerung ausgeschlossen sein sollten. Sie bilden Bestand-

teile des Vermögens und müssen daher -

im System einer

Gesamtvermögenssteuer -

in die Steuerberechnung ein-

bezogen werden (so auch PERltET, Handbuch des Krisen-

abgaberechts, S. 51; GöTZINGER, Die Basler Steuergesetze,

H. Auß., S. 99).

.

In der Steuerrechtsliteratur ist allerdings früher die

Auffassung vertreten worden, dass Zinsrücks.tände in der

Regel nicht als Vermögen zu erfassen seien (FUISTING :

Grundzüge der Steuerlehre (1902) S. 281, sub lit. A. I, b).

Die Äusserung beruht auf dem Gedanken einer Vermö-

genssteuer ausschliesslich zum Zwecke einer VOl'belastung

des Vermögensertrages. Die tatsächliche Ausgestaltung ist

aber auch in der deutschen Steuergesetzgebung, auf die

sich die Ausführungen Fuistings beziehen, nicht nach

diesem theoretischen Gesichtspunkt getroffen worden

(vgl. BÜBLER : Steuerrecht II, S. 230).

Die Vermögenssteuern im Bunde erfassen auch das ertrags-

lose Vermögen (BGE 66 I 81, Erw. 2). Demgemäss unter-

scheidet der Wehropferbeschluss nicht darnach, ob ein

Vermögensbestandteil einen Ertrag abwirft oder nicht.

Jene Auffassung der Steuerrechtstheorie hat sich also

in der Steuergesetzgebung nicht durchgesetzt und kann

daher nicht weiter in Betracht fallen.

Die Zinsguthaben des Rekurrenten sind auf Fr. 5000.-

geschätzt worden als einen nach den Verhältnissen anzu-

rechnenden Mindestbetrag. Der Rekurrent hat gegen diese

Schätzung weiter keine Einwendungen erhoben, er hat

weder geltend gemacht, dass er auf den. massgebenden

Stichtag ausstehende Zinse in diesem Betrage nicht zu

fordern gehabt hätte, noch dass deren Eingang unsicher

gewesen und hierauf bei der Bewertung (Art. 23, Abs. 2

WOB) Rücksicht zu nehmen gewesen wäre.

Demnach erkennt da8 B'UndetJgericht:

Die Beschwerde Wird abgewiesen.