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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
B. VERWALTUNGS.
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
27. Auszug aus dem Urteil vom 30. Oktober 1942
i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen Gemeinde-Sparkasse
In Walzenhausen und RekurskommlssJon
des Kantons AppenzeD A. Rh. fnr die eldgenösslsehen Steuem.
Weh.ropler: 1. G~eindea.nstalten ohne Rechtspersönlichkeit sind
w~ht St~uersubJ~kt ?-es eidgenössischen Wehropfers. Thr Ver-
m,?gen WIrd, S.Owelt nIcht Anspruch auf Steuerbefreiung besteht
beI der Gememde besteuert.
'
2. ~eindespar~sen geniessen die Steuerfreiheit nach Art. 12
ZIfi. 2 WOB weht.
'
Sacrifice pour la cU/ense nationale: 1. Les etablissements commu-
naux. sa.ns pe~nna.lite morale ne sont pas contribusbles
~remts au sacn:fi.~e. Autant qua leur fortune n'est pas exempte
d unp~ts, ell? est Imposee en moins de Ia. commune.
2. Las ca18ses d epargne cantonales ne sont pas exemptes d'impöts
en vertu de l'art. 12 eh. 2 ASN.
Sacrificio per 1.0, t!-i/68a nazi/male: 1. GIi stabilimenti comunali
~a
:per~nalitA m?ra.le non sono contribuenti assoggettati
?" saerdiclO per 10. difesa. nazionale. In qUanto non esente da
2 Jmposte, 10.. lo!o sost!IDza e colpita come sostanza deI comune .
. !-e e.a.sse dl rlSpal'llllO cantonali non sono esenti da imposta
m virtu delI'art. 12 eifra 2 DSDN.
A. -
Das Reglement für die Gemeinde-Sparkasse in
Walzenhausen lautet in Art. 1 und 19 :
Art. 1,. «Di~ Sparkasse der Gemeinde Walzenhausen hat den
Z'b::' emerseltiS?en Gemeindeeinwohnern Gelegenheit zu ver.
so
en, Ersparmsse sicher und zinstragend anzulegen lmd
Bw.desreohtliche Abgaben. No 27.
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anderseits, ihnen die Befriedigung ihrer Kredit· und Geldbedürf-
nisse zu erleichtern. »
Art. 19. «Ein sich ergebender Gewinn wird zur weitem
Aeufnung des Reservefonds benutzt.
Dieser dient in erster Linie sur Deckung allfällig entstandener
Verluste und im günstigen Fall für gemeinnützige Zwecke der
Gemeinde. Über Verwendung im letztem Sinne entscheidet die
Urnena.bstimmung.
Übersteigt der Reservefonds den Betrag von Fr. 160,000.-,
so ist der Gemeinderat berechtigt, bis 50 % des jährlichen Rein-
gewinnes zu Gunsten der Realschule zu verwenden.
Diese Bestimmung kommt erstmals im Rechnungsabschluss
1934 in Anwendung. »
~
B. -
Die Kasse hat in der Wehropfererklärung ihr
Reinvermögen mit Fr. 163,267.- angegeben, dazu aber
bemerkt, sie erwarte, vom Wehropfer gemäss Art. 12,
Ziff. 2 WOB befreit zu werdeil. Die Einsohätzungskom-
mission hat die Befreiung abgelehnt. Die kantonale Re-
kurskommission hat dem Begehren entsproohen, weil nach
Art. 19 des Reglements der Gewinn, soweit er nioht in den
Reservefonds ffiesst, zur Verfügung der Gemeinde stehe,
wobei der Gemeinderat ermäohtigt sei, bis zu 50 % des
jährliohen Reingewinns zUgunSten der Realsohule zu ver-
wenden, der übrige Reingewinn könne durch Gemeinde-
besohluss « für gemeinnützige Zweoke der Gemeinde» ver-
wendet werden. Diese seien zweifellos den in Art. 12,
Ziff. 2 WOB genannten öffentliohen Zweoken gleiohzu-
stellen. In den Jahren 1938, 1939 und 1940 sei der Rein-
gewinn im Sinne des Reglementes zur Speisung des Reserve-
fonds und für die Realsohule Walzenhausen verwendet
worden. Der Entsoheid enthält auoh noch Ausführungen
darüber, dass die Kasse ein « Verwaltungszweig» der Ge-
meinde ohne reohtliohe Persönliohkeit, das Kassenver-
mögen Gemeindevermögen sei.
O. -Die eidgenössisohe Steuerverwaltung erhebt die
Verwaltungsgeriohtsbesohwerde. Sie beantragt, den Ent-
soheid der kantonalen Rekurskommission aufzuheben und
die Kasse für ein Vermögen von Fr. 163,267.- wehropfer-
pffiohtig zu erklären. Sie maoht geltend, das Vermögen der
Kasse, der Reservefonds, diene dem Sparkassenzweok. Die
in Art. 19, Abs. 2 des Reglementes für den « günstigen Fall »
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Verwaltungs. 1ll)d Disziplinarrechtspfiege.
vorgesehene Verwendung für gemeinnützige Zwecke der
Gemeinde trete hinter jenen Hauptzweck zurück und sei
zu unbestimmt, um die Steuerbefreiung zu rechtfertigen.
Aucn die Verwendung eines Teils des Reingewinnes für die
Realschule genüge dazu nicht.
D. -
Die kantonale Rekurskommission beantragt Ab-
weisung der Beschwerde. Es wird geltend gemacht, das
Vermögen der Kasse gehöre der Gemeinde, über die Ver-
wendung des Vermögensertrages entscheiden die Gemeinde-
behörden (Gemeindeversammlung und Gemeinderat). Es
sei ganz ausgeschlossen, dass eine solche Verwendung
nicht im öffentlichen Interesse liege. Wesentlich sei, dass
die Organe einer politischen Gemeinde die Erträgnisse
niemals einem privatwirtschaftlichen Zweck zuführen wer-
den. Eine andere als öffentliche oder gemeinnützige Ver-
wendung komme überhaupt nicht in Frage. Richtig sei,
dass der Reingewinn der Sparkasse nicht Vermögens-,
sondern Geschäftsertrag darstelle. Indessen entstehe er
doch nur dank den vorhandenen Reserven. Er habe das
Vermögen zur Voraussetzung, weshalb ohne weiteres ge-
sagt werden könne, das Vermögen diene zu einem wesent-
lichen Teil auch öffentlichen Zwecken. -
Weitere Aus-
führungen beziehen sich auf die Frage, ob der Kasse jurispi-
sche Persönlichkeit zukomme.
Das Bundesgericht hat den Entscheid der kantonalen
Rekurskommission aufgehoben und die .Gemeindesparkasse
in Walzenhausen für wehropferpflichtig erklärt
in Erwägung :
1. -
Die Gemeindesparkasse in Walzenhausen· ist nach
ihrer Entstehung und nach illrer Organisation laut Regle-
ment eine Gemeindeanstalt (Urteil vom 24. Oktober 1935
in Sachen der Rekursbeklagten, Erw. 2 a, nicht publiziert).
Ob sie eine selbständige, mit Rechtspersönlichkeit ausge-
stattete Anstalt ist, oder eine unselbständige Anstalt, ein
der Gemeindeverwaltung eingegliederter Verwaltungs-
zweig, ist unerheblich für die hier zu entscheidende Frage.
Bundesrecht1iche Abgaben. N. 27.
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Denn die Kasse ist auf jeden Fall öffentlichrechtlich orga-
nisiert u'1d daher nach Art. 12, Zifi. 2 WOB zu behandeln,
nicht nach den für die nicht öffentlichrechtlichen Körper-
schaften und Anstalten geltenden Vorschriften in Art. 12,
Zifi. 3. Ihr Anspruch auf Steuerbefreiung deckt sich mit
demjenigen, der der Gemeinde Walzenhausen selbst für
das Vermögen der Sparkasse zustehen würde, wenn diese
organisatorisch eine unselbständige Gemeindeanstalt wäre.
Dagegen ist der Unterschied erheblich für die Frage, wer
als Steuersubjekt in Betracht kommt. Denn· wehropfer-
pflichtig ist grundsätzlich nur, wer Rechtspersönlichkeit
besitzt (natürliche und juristische Personen, Art. 4 WOB);
die einzige. Ausnahme, die gemacht wird, betrifft auslän-
dische Handelsgesellschaften (Art. 4, Ziff. 3), kommt also
hier nicht in Betracht. Die hievon abweichenden Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung der Rekurskommission
mögen für kantonale Steuern zutreffen, aber nicht für das
Wehropfer. Wäre die Beschwerdegegnerin :eine unselbstän-
dige Gemeindeanstalt, so wäre -
unter Vorbehalt der Frage
der Steuerbefreiung nach Art. 12, Ziff. 2 -
die Gemeinde
wehropferpflichtig. Die Sparkassenverwaltung hat aber
die subjektive Steuerpflicht nicht bestritten. Sie hat, wie
schon für die Krisenabgabe, wo. die subjektive Steuerpflicht
ähnlich geordnet war, auch für das Wehropfer die Steuer-
erklärung abgegeben und sich gegen die Besteuerung ledig-
lich unter dem Gesichtspunkt eines objektiven Befreiungs-
grundes zur Wehr gesetzt. Die Rekurskommission sodann
hat die Veranlagung nicht mangels subjektiver Steuer-
pflicht aufgehoben, sondern in der AnnalIme, das Steuer-
objekt rechtfertige die Ausnahme von der Besteuerung .....
2. -
Gemeinden und deren Anstalten sind vom Wehr-
opfer befreit für das Vermögen, das als solches oder mit
seinem Ertrage öffentlichen Zwecken dient. Der Wehropfer-
beschluss geht von der AnnalIme aus, dass nicht jede
Tätigkeit einer Gemeinde und nicht jede Verwendung des
Gemeindevermögens und seines Ertrages eine Befreiung
rechtfertige. Er nimmt eine Abgrenzung vor. Es soll mass-
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Verwal~~gB- und DisziplinarrechtspHege.
gebend sein der öffentliohe Zweck. Öffentliche Zwecke sind
bei Gemeinden diejenigen, die in den Kreis der ordentlichen
Gemeindeverwaltung fallen. Was hiezu gehört, bestimmt
sioh in erster Linie nach dem kantonalen Verfassungsrecht
und der Gemeindegesetzgebung, weiterhin aber auch nach
den jeweiligen geltenden Auffassungen über die öffentlichen
Aufgaben schweizerischer Gemeinden.
Abgabefrei ist zunächst das Vermögen, das dem öffent-
lichen Zweoke unmittelbar «als solohes » dient, also mit
seiner Substanz bestimmungsgemäss zu öffentlichen Zwek-
ken im umschriebenen Sinne verwendet wird (z. B. Ge-
meindehäuser, Schulhäuser, Spitäler und andere Einrich-
tungen der Gemeinde). Weiterhin besteht der Anspruch
auf Befreiung für das Vermögen, das nur mit seinem Er-
trage öffentlichen Zweoken dient, die Gemeindefonds, die
« als solche» zwar nicht angetastet werden dürfen, deren
Ertrag aber einem ö,ffentliohen Zwecke dient, ihm aus-
schliesslich reserviert ist. Der Sinn dieser Ordnung ist der,
dass das Gemeindeverwaltungsvermögen von der Be-
steuerung mit dem Wehropfer ausgeschlossen sein soll.
Der Bund will also die eigentliche Gemeindeverwaltung
nioht besteuern; im übrigen aber unterliegen die Gemein-
den und ihre Anstalten der Wehropferpflicht. Diese besteht
demnaoh für das Vermögen, das andern als Zwecken der
(öffentlichen) Gemeindeverwaltung gewidmet ist.
3. -
Der Betrieb einer Sparkasse und dessen Sioherung
ist eine privatwirtschaftliohe Aufgabe, kein öffentlioher
administrativer Zweck. Er ist es auoh dann, wenn er im
Interesse einer bestimmten Gegend liegt, ein gewisses
allgemeines Interesse dafür also besteht. Eine Befreiung
naoh Art. 12, Ziff. 2 WOB vermag er nioht zu begründen
(vgl. das zitierte Urteil vom 24. Oktober 1935, Erw. 2,
lit. a).
Das Vermögen der Gemeindesparkasse in Walzenhausen
dient nach Art. 19, Abs. 2 des Reglements zur Deokung
entstandener Verluste, also der Sicherung des Kassen-
zweckes, nicht einer öffentlichen Gemeindeaufgabe.
Bundesrechtlicme Abgaben. N° 27.
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In Art. 19, Abs. 2 heisst es allerdings weiter: « und im
günstigen Fall für gemeinnützige Zwecke der Gemeinde I),
worüber eine Umenabstimmung entscheiden soll. Dann
liegt aber keine Zweckwidmung des Vermögens, sondern
eher eine Vorschrift über die Verwendung des nach Auf-
lösung der Kasse verbleibenden Vermögensüberschusses.
Die Bestimmung kann nicht bedeuten, dass die Gemeinde-
versammlung auf den Reservefonds greifen könne, solange
die Kasse betrieben wird und daher den Reservefonds zur
Sicherung des Kassenzweckes braucht. Dafür spricht, dass
die Höhe des notwendigen Reservefonds reglementarisch
bestimmt ist (Art. 19, Abs. 3 des Reglements).
Das Bundesgericht hat denn auch schon bei der Krisen-
abgabe ausgesprochen, dass dieser Nebenzweck die Be-
freiung nicht zu begründen vermag, dass es auf den
Hauptzweck ankommt (vgl. auch Entscheid vom 4. De-
zember 1930 in Sachen Ersparniskasse Speicher, Erw. 3,
nicht publiziert). Offen bleiben mag, ob unter « gemein-
nützigen Zwecken der Gemeinde» überhaupt öffentliche
Zweoke im Sinne von Art. 12, Ziff. 2 WOB verstanden
werden könnten.
Die privatwirtschaftliehe Zweckwidmung des Reserve-
fonds der Kasse wird aber auch dadurch nicht berührt,
dass der Gemeinderat seit 1934 ermächtigt ist, einen Teil
des jährlichen Reingewinns zu Gunaten der Realschule zu
verwenden, und seither jedes Jahr einen Betrag erhoben
hat. Damit werden Betriebsübersohüsse in einem gewissen,
besohränkten Umfange der Kasse und ihrem Zweoke ent-
fremdet (vgl. dazu Art. 1 tIes#Reglementes). Die Betriebs-
überschüsse sind aber nioht Kapitalertrag, sondern Unter-
nehmergewi1i1l, und zwar Gewinn einer privatwlrtsohaft-
lichen Unternehmung der Gemeinde, weshalb ~Üi6 Steuer-
befreiung bei der Vermögensabgabe nicht in Ffage kom-
men kann. Die Aufgabe des als Reservefonds zUrückbehal-
tenen Vermögens bleibt die Sioherung des Kässenzweckes
naoh Art. 19, Abs. 2 des Reglements, auoh wenn ein Teil
des Betriebsüberschusses für die Realsohule verwendet
AB 681 -
1942
l2
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Verwaltungs- .und Disziplina.rreohtsp1lege.
Wird. Im übrigen verbleibt der nicht zu Realschulzwecken
erhobene Betriebsüberschuss der Kasse und wird zur
Äufnung des Reservefonds verwendet, also wiederum zu
KasSenzwecken.
28. UrteU vom 27. Novemher 1942 i. S. J. S.
gegen Wehropfer-Rekurskommission des Kantons Luzern.
Wekropjer. Am massgebenden Stichtag ausstehende Zinsen
(fällige Zinsforderungen) sind Bestandteile des wehropferpflich-.
tigen Vermögens und müssen in die 8teuerberechnung einbe-
zogen werden.
Sacri{ice pour la tUfen8e nationale. Les interets arrieres au jour
determinant pour l'obIigation fisca.le (creances d'interets echues)
font partie de la fortune soumise au sa.crifice pour la. defense
nationale et doivent etre pris en consideration dans le calcul
de l'impöt.
Saerificio per la difesa nazionale. GIi interessi arretrati iI giomo
determinante per l'obbIigo fiscale (crediti d'interessi scaduti)
fanno parte delIa sostanza assoggettata al sa.crificio per la.
difesa nazionale e debbono essere presi in considerazione pel
calcolo dell'imposta.
I. -
Der Rekurrent ist laut Einspracheentscheid vom
8. Januar 1942 zum eidgenössischen Wehropfer einge-
schätztfürein Vermögen von Fr. 404,500.-. Die kantonale
Rekurskommission hat einen hiegegen erhobenen Rekurs
am 8. Juli 1942 abgewiesen.
Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
Herabsetzung des wehropferpßichtigen Vermögens auf
Fr. 399,500.- und Aufhebung des kantonalen Kosten-
entscheides beantragt. Der Rekurrent wendet sich dagegen,
dass Zinsausstände im Betrage von Fr. 5000.- auf Hypo-
thekarforderungen in das wehropferpßichtige Vermögen
einbezogen wurden.
2. -
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.
Nach Art. 14, Abs. 2 WOB unterliegt der Besteuerung das
gesamte. bewegliche und unbewegliche Vermögen. Zum
beweglichen Vermögen gehören die dem Steuerpßichtigen
am Stichtage zustehenden Forderungen. Ausnahmen sind
nicht vorgesehen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 28.
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ausstehende Zinsen (fällige Zinsforderungen) von der Be-
steuerung ausgeschlossen sein sollten. Sie bilden Bestand-
teile des Vermögens und müssen daher -
im System einer
Gesamtvermögenssteuer -
in die Steuerberechnung ein-
bezogen werden (so auch PERltET, Handbuch des Krisen-
abgaberechts, S. 51; GöTZINGER, Die Basler Steuergesetze,
H. Auß., S. 99).
.
In der Steuerrechtsliteratur ist allerdings früher die
Auffassung vertreten worden, dass Zinsrücks.tände in der
Regel nicht als Vermögen zu erfassen seien (FUISTING :
Grundzüge der Steuerlehre (1902) S. 281, sub lit. A. I, b).
Die Äusserung beruht auf dem Gedanken einer Vermö-
genssteuer ausschliesslich zum Zwecke einer VOl'belastung
des Vermögensertrages. Die tatsächliche Ausgestaltung ist
aber auch in der deutschen Steuergesetzgebung, auf die
sich die Ausführungen Fuistings beziehen, nicht nach
diesem theoretischen Gesichtspunkt getroffen worden
(vgl. BÜBLER : Steuerrecht II, S. 230).
Die Vermögenssteuern im Bunde erfassen auch das ertrags-
lose Vermögen (BGE 66 I 81, Erw. 2). Demgemäss unter-
scheidet der Wehropferbeschluss nicht darnach, ob ein
Vermögensbestandteil einen Ertrag abwirft oder nicht.
Jene Auffassung der Steuerrechtstheorie hat sich also
in der Steuergesetzgebung nicht durchgesetzt und kann
daher nicht weiter in Betracht fallen.
Die Zinsguthaben des Rekurrenten sind auf Fr. 5000.-
geschätzt worden als einen nach den Verhältnissen anzu-
rechnenden Mindestbetrag. Der Rekurrent hat gegen diese
Schätzung weiter keine Einwendungen erhoben, er hat
weder geltend gemacht, dass er auf den. massgebenden
Stichtag ausstehende Zinse in diesem Betrage nicht zu
fordern gehabt hätte, noch dass deren Eingang unsicher
gewesen und hierauf bei der Bewertung (Art. 23, Abs. 2
WOB) Rücksicht zu nehmen gewesen wäre.
Demnach erkennt da8 B'UndetJgericht:
Die Beschwerde Wird abgewiesen.