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76 Staatsrecht. al. 2 CC); il rest en tant qu'Etat. Le particulier lese adressera d'abord sa reclamation a l'autorite administra- tive prevue parJa loi ; s'il est econduit, il saisira 1e tribunal competent. Mais meme si ce1ui-ci statue dans les formes d'un proces civil ordinaire et que l'autorite qui represente l'Etat apparaisse devant lui comme une partie, le conflit ne perd pas son caracrere administratif et les deux auto- rites demeurent les organes de la meme puissance publique. Le jugement accueillant la demande n'est pas d'une autre nature que l'acte par lequeJ le gouvernement cantonal reconnaitrait d'emblee la responsabilite de l'Etat ; il s'agit de deux decisions de degre different. Or si un canton ne peut s'adresser a la Cour de droit public lorsque, a son gre, ses propres tribunaux ont meconnu l'un de ses droits souverains (action pena.Ie, pretention fiscaIe), il ne peut Ie faire non plus lorsqu'il estime que ces memes tribunaux ont reconnu a tort une obligation rattachee a l'exercice de sa souverainete. Dans les deux cas, la puissance pu- blique peut etre Msre; mais le recours de droit public et les droits constitutionnels qu'il met en amvre, notam- ment l'egalite devant la loi, ne sont pas propres a proteger cette puissance dans le conflit qui oppose deux organes de I'Etat qui la detiennent l'un et l'autre (RO 65 I 133). O'est en vain que le recourant arguerait du caracrere pecuniaire de l'action en responsabilite et de I'extension donnee par la jurisprudence a la notion de differend de droit civil de l'art. 48 OJ. Oette disposition ne vise que les actions directes porrees devant le Tribunal federal. L'interpretation qui lui a ere donnee s'explique histori- quement par le sou ci qu'on a eu, a une certaine epoque, d'assurer au citoyen plaidant contre son canton une juri- diction offrant des garanties particulieres d'impartialite (RO 63 II 49). L'Etat cantonal recherche en responsabilite devant ses tribunaux a raison d'un acte d'un de ses fonc- tionnaires ne saurait invoquer le benefice de cette inter- pretation pour justifier de sa quaIite de recourant. Au demeurant, l'aspect pecuniaire du litige passe en l'espece au second plan : le recours pose essentiellement la question Bundesrechtliche Abgaben. N° 13. 77 de principe d'une responsabilite de l'Etat du Valais pour ses notaires. Cette question releve du droit public canto- nal a un degre eminent. Le Conseil d'Etat ne saurait attaquer devant la Cour de droit pubIic la solution qui lui a ete· donnee par l'autorite cantonale designee pour trancher les litiges de cette nature. Le recourant dispose d'autres moyens pour faire triompher sa these. Il lui est loisible de saisir le Grand Conseil d'un projet de loi levant toute ambiguite, ou simplement de provo quer une inter- pretation legislative des dispositions en cause. Par ces moti/s, le Tribunal jifUral decisre 1e recours irrecevable. Vgl. auch Nr. 1,4, 9. - Voir aussi nOS 1, 4, 9. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE • I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN COJ\TTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
13. Urteil vom 24. April 1940
i. S. B. gegen Bem, Rekurskommission. Krisenabgabe : Das Einkommen aus der Nutzung eigener Liegen- schaften zu \Vohnzwecken wird bemessen nach dem Mietwert. Oontribution jederale de crise: Le revenu que represente, po~ le contribuable, la jouissance de son propre immeuble (habIta- tion) s'estime selon la valeur locative. Oontribuzione federale di crisi: Il reddito ehe rappresenta pel contribuente il godimento deI suo stabile (casa di abitazione) e stabilito in base al valore locativo.
78 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. .A. - Bei deI' Einschätzung des Rekurrenten für die IH. Periode der, eidg. Krisenabgabe wurde der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause auf 5% der rohen Grund- steuerschatzung von Fr. 131,230.- bemessen, also mit Fr. 6561.- in die Einkommensberechnung eingesetzt. In einem Rekurs an die kantonale Rekurskommission hat der Rekurrent die Herabsetzung des Mietwertes auf Fr. 4000.- verlangt, womit der Ertrag, der aus einer Vermietung der: Villa allenfalls erzielt werden könnte, auf jeden Fall überschritten sei. Der Rekurs wurde abge- wiesen mit der Begründung, der mögliche Mietertrag komme nur in Frage bei Mehrfamilienhäusern, die von vornherein zur Vermietung vorgesehen gewesen seien. Hier handle es sich aber um eine Villa, die der Rekurrent nach seinen persönlichen Wünschen habe erstellen und einrichten lassen. Eine Vermietung an Dritte sei nicht vorgesehen worden und dürfte bei solchen Objekten überhaupt kaum in Betracht fallen, da Personen, die sich den Luxus einer solchen Wohnung leisten könnten, ein eigenes Haus der Mietwohnung vorziehen würden, weshalb mehrere ähnliche Villen in X. leer ständen. Die Bestimmung des Mietwertes auf 5% der Grundsteuer- schatzung sei in Würdigung aller Umstände nicht unan- gemessen. B. - Der Rekurrent hat die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben und seinen Antrag auf Festsetzung des Mietwertes seiner Villa auf Fr. 4000.- wiederholt, even- tuell seien die Akten zu neuer Veranlagung zurückzu- weisen. Er macht geltend, durch die Entscheidungen der kantonalen Behörden sei .t\rt. 21, Ziff. 2 Kris. AB verletzt worden. Danach und nach der Wegleitung dazu komme der Betrag in Frage, den der Abgabepflichtige bei Ver- mietung des Objektes an Dritte unter normalen Voraus- setzungen erzielen könnte. Hierüber setze sich die kanto- nale Rekurskommission hinweg. Auch ihre Unterscheidung von Ein- und Mehrfamilienhäusern finde keine Grund- lage im Gesetze. Die Unrichtigkeit eines Mietwertes von Bundesrechtliche Abgaben. No 13. i9 'Fr. 6561. - ergebe sich ohne weiteres aus den im kanto- nalen Rekurse angeführten Beispielen über die Miet- verhältnisse in X. C. - Die kantonale Rekurskommission und die eid- genössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission bemerkt, sie habe den Mietwert auf Grund ihrer Kenntnis der Verhältnisse festgesetzt. Der angenommene Mietzins stehe zum Ein- kommen des Beschwerdeführers, das hoch über dem Durchschnitt stehe, in einem bescheidenen Verhältnis, ebenso zu seinem Vermögen. Er liege unter 5% seines Einkommens und entspreche der bisherigen Praxis, beson- ders dem Entscheide in Sachen Flückiger. Die eidgenössische Steuerverwaltung führt aus, mass- gebend sei der Wert der Nutzung. Die Nutzung einer Liegenschaft könne den Mietwert übersteigen. Der mögliche Mietertrag komme nur in Betracht unter normalen Ver- hältnissen. Hier handle es sich aber um einen Sonderfall, für den keine objektiven Vergleichsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Der Krisenabgabebeschluss schliesse die angewandte Berechnungsart nicht aus. Die Schätzung selbst sei von der Kommission im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens festgesetzt worden. - Das Bundesgericht habe es auch bei kantonalen Steuern zulässig erklärt, bei herrschaftlichen Villen Mietwerte einzusetzen, die den möglichen Mietzins übersteigen . (Urteil vom 27. Januar 1939 i. S. Leemann). Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Rekurskommission zurückgewiesen in Erwägung : I. - Im angefochtenen Entscheid ist das Brutto- einkommen des Rekurrenten aus der von ihm selbst bewohnten Liegenschaft auf 5% der Grundsteuerschatzung festgesetzt worden, wobei die Grundsteuer dem Verkehrs- wert der Liegenschaft gleichgesetzt und nach dem Hinweis
80 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. auf die Schwierigkeit einer Schätzung in solchen Fällen erklärt wird, diese Bemessung des Einkommens sei in Würdigung aller Umstände nicht unangemessen. Das Gesetz (Art. 21, Abs. 2 Kris. AB) stellt aber auf den Mietwert ab, nicht nur bei Mehrfamilienhäusern und ähnlichen Objekten, die von vornherein für Vermietung vorgesehen sind, sondern allgemein. Darauf, ob der Mietwert einer normalen Verzinsung des in der Liegen- schaft investierten Kapitals oder ihres Verkehrswertes entspricht oder davon abweicht (nach oben oder nach unten), kommt es dabei nicht an. Eine fünfprozentige Verzinsung der Grundsteuerschatzung kann nur dann als Bruttoeinkommen des Eigentümers aus seiner selbstbe- wohnten Liegenschaft in Frage kommen, wenn sie dem Mietwert entspricht. Dass dies hier zutreffe, war bestritten und es ist nicht geprüft worden, wie es sich damit verhält, offenbar weil die Rekurskommission irrtümlicherweise angenommen hat, es komme einfach auf die N ormalrendite des Verkehrswertes an. Die Gesichtspunkte, die in der Vernehmlassung der Rekurskommission angeführt sind, vermögen die Einschätzung nicht· zu rechtfertigen. Das übrige Einkommen des Rekurrenten bietet schon deshalb keinen richtigen Masstab für die Kontrolle des Mietwertes, weil es, wie die Kommission selbst feststellt, hoch über dem Durchschnitt steht. Die Festsetzung des Mietwerts im Falle Flückiger (Urteil vom 21. Dezember 1939) ist vom Bundesgericht bestätigt worden im wesentlichen gestützt auf die Mitteilung der Rekurskommission, dass der Ansatz ortsüblichen Mietzinsen entspreche. Hier aber will sich die Rekurskommission (ob mit Recht oder nicht, kann auf Grund der Akten nicht festgestellt werden) aber gerade von den Ansätzen entfernen, die in X. bei solchen Objekten erzielt werden. Die Einschätzung muss daher auf den gesetzlichen Boden gestellt und noch- mals überprüft werden. Diese Prüfung ist, da über die tatsächlichen Verhältnisse aus den Akten überhaupt nichts näheres ersichtlich, die Angelegenheit deshalb nicht Bundesrechtliche Abgaben. No 13. 81 spruchreif ist, zunächst Sache der kantonalen Behörden (Art. 16, Abs. 2 VDG).
2. - Dass der Mietwert als Masstab für die Bewertung der Nutzung eigener Liegenschaften für W~hnzwecke bezeichnet wird, ist begründet im System des Gesetzes, das eine Reineinkommenssteuer mit einer ergänzenden Vermögenssteuer verbindet, das Vermögen somit doppelt erfasst : in seinem Ertrage bei der Einkommenssteuer und in seinem Kapitalwert bei der Ergänzungssteuer. Die Ergänzungssteuer dient einer Vorbelastung der Kapital- erträgnisse (gegenüber dem Einkommen aus andern Quellen, vor allem dem Erwerb) und der Belastung er- tragslosen Vermögens, das von der Einkommenssteuer nicht betroffen wird. Nicht besteuert wird der Aufwand, die Verwendung von Vermögen und Einkommen. Wenn in diesem System die Selbstnutzung durch den Eigentümer dem Einkommen aus unbeweglichem Ver- mögen gleichgestellt wird, so kann als Steuerwert dieser Nutzung nur der wirtschaftliche Vorteil in Betracht kommen, den der Eigentümer aus seiner Liegenschaft zieht. Kann der Eigentümer auch rechtlich nicht sein eigener Mieter sein, so verhält es sich doch wirtschaftlich nicht anders, als ob er die Wohnung sich selbst vermietet hätte; er eignet sich unmittelbar den Naturalertrag an und muss sich deshalb den entsprechenden Wert (Miet- wert, nicht eine normale Verzinsung des Kapitalwertes des Objekts) als Einkommen anrechnen lassen (vgl. FUISTING, Steuerlehre S. 112). Dieser Wert kommt dem Betrage gleich, den der Eigentümer aufwenden müsste, um ein gleichartiges Objekt zu mieten und den er durch das Sitzen auf eigenem Grund und Boden spart (vgl. GÖTZIN- GER, Basler Steuergesetze, II. Aufl. S. 61). Dabei wird auf Vergleichsobjekte abzustellen sein, die einem Durch- schnittsbedarf entsprechen, der im Verkehr in Form von Miet- oder Pachtzinsen vergütet wird. Besonderen Aufwand für persönliche Liebhabereien und Annehmlich- keiten, die für Dritte kein Interesse haben und bei Über- AS 66 I - 1940 6
82 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. lassung von WQhnungen und Häusern zur Gebrauchs- nutzung nicht vergütet zu werden pflegen, werden bei Feststellung des Mietwertes in der Regel ausser Ansatz bleiben müssen (vgl. dazu FUISTING, Steuerlehre, S. 160). Soweit sie sich im Kapitalwert des Objektes auswirken, hätte man es mit ertragslosem Vermögen zu tun, das der Ergänzungssteuer unterliegt, soweit diese Voraus- setzung nicht zutrifft, um Aufwand. Einen Einkommen bedingenden Faktor bilden sie regelmässig nicht. II. REGISTER REGISTRES
14. Urteil der I. ZivilabteUung vom 13. Mai 1940 i. S. Vigier gegen Obergerieht des Kantons Solothnm. Handel8register. I. Beschwerde im Verfahren nach Art. 58 HRegV. Erw. 1. II. Eintragspfiicht von Ver8icherungsagenten. Massgebendes Kri- terium ist die Selbständigkeit des Agenturbetriebes, Art. 934 Abs. 1 OR, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 Iit. A Ziff. 3 HRegV. Erw.2. Registre du commeree. I. Droit de recours da.n.s la procedure prevue a. l'art. 58 ORC. Consid. l. II. Obligation des agents d'assurance de se faire inscrire. cette obligation existe lorsque l'agence est un organisme indepen- dant, art. 934 al. 1 CO ; art. 52 al. 3 et 53 lit. A chif. 4 ORC. Consid. 2. Registro di ~ommereio. I. Diritto di ricorso nella procedura prevista dall'art. 58 ORC. (Consid. 1.) II. Obbligo degIi agenti di assicurazione di farsi iscrivere. Questo obbIigo esiste allorche l'agenzia e un organismo indipendente, art. 934 cp. I CO; art. 52 cp. 3 e 53 lett. A eifre. 4 ORC (Consid. 2.) . A. - Das eidgenössische Amt für das Handelsregister legte in einem Schreiben vom 4. Juli 1939 dem Handels- registeramt der Stadt Solothurn nahe, die Eintragung der in Solothurn niedergelassenen Generalagenten der Ver- sicherungsbranche zu veranlassen. Das Solothurner Amt Register. N° U. 83 'richtete darauf u. a. an den Beschwerdeführer Charles Vigier, Hauptagent der Basler Lebens-Versicherungs- Gesellschaft sowie der Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden, die Aufforderung, sich zur Eintra- gung im Handelsregister anzumelden. Vigier bestritt die Eintragspflicht. Das Amt beharrte auf der Aufforde- rung und setzte Vigier am 31. Oktober 1939 Frist an zur Anmeldung bis zum 1. Dezember 1939, mit der An- drohung, dass im Falle der Weigerung die Sache der Aufsichtsbehörde unterbreitet würde. B. - Vigier antwortete dem Amte nicht, sondern reichte am 1. Dezember 1939 beim Obergericht des Kan- tons Solothurn als Aufsichtsbehörde über das Handels- registerwesen Beschwerde ein mit dem Antrag, die vom Amt erlassene Aufiorderung sei aufzuheben. Das Obergericht erklärte in seinem Entscheid vom 22. Dezember 1939, dass im Verfahren nach Art. 58 BRegV eine Beschwerde gegen die Aufforderung des Handels- registeramtes nicht vorgesehen sei. Der Instanzenzug sei in der Weise geregelt, dass das Amt die Akten von sich aus der Aufsichtsbehörde zu übermitteln habe. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden. Nach- dem aber das Vorverfahren tatsächlich abgeschlossen sei, habe die Aufsichtsbehörde die Frage der Eintrags- pflicht zu prüfen und den Fall somit dennoch materiell zu behandeln. Bei dieser materiellen Prüfung kam sie zum Schlusse, dass Vigier eintragspflichtig sei. Dem- gemäss wurde erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das von Vigier betriebene Versicherungs bureau ist gemäss Art. 53lit. A Zifi. 3 HRegV im Handelsregister einzutragen. O. - Gegen diesen Entscheid hat Vigier rechtzeitig die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ergrifien. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Aufforderung des Handelsregisteramtes