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Staatarooht.
vorbehaltlosen Einlassu~ beizumessen ist. Diese Frage
(die sich im Fall W. gegen B., BGE 33 I 88 nicht stellte,
da dort ein Urteil des Amtsgerichts vorlag und vor diesem
kein l\.nwalts71wang besteht) ist zu verneinen. Ist eine als
Klagbeantwortung gedachte Eingabe des Beklagten als
solche für das Gericht, an das sie gerichtet ist, unbeachtlich,
so geht es nicht an, ihr nach einer andern Richtung Wirk-
samkeit zuzusprechen und darin die Bekundung des Wil-
lens zu erblicken, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhan-
deln~ Einer ungültigen Prozesshandlung . kann nicht die
Bedeutung eines so wichtigen Schrittes zukommen, wie es
der Verzicht auf den wohnörtlichen Gerichtsstand ist.
3. -
Unter diesen Umständen brauoht auf die weitere
Rüge des Rekurrenten, die Voraussetzungen von Art. .,
des Vollstreckungsabkommens seien nioht erfüllt, nicht
eingetreten zu werden. Bemerkt sei immerhin, dass das
Bundesgericht bereits im Urteil vom 6. März 1936 i. S.
Andre Dewald & Sohn entsohieden hat, dass die Ausferti-
gung eines deutschen Versäumnisurtells, die bloss die Be-
zeichnung der Parteien und des Gerichts und die Urteils-
formel enthalte und nicht auch eine Darstellung des Tat-
bestandes und die Entscheidungsgründe, als « vollständig»
zu anerkennen sei.
4. -
Die Gutheissung der Beschwerde hat zur Folge,
dass das Rechtsöffnungsbegehren des Rekursbeklagten
abzuweisen und ihm die Kosten des kaI,ltonalen Verfahrens
aufzuerlegen sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Gerichtspräsidenten von Kulm vom 3. August 1942 sowie
der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom
19. September 1942 werden aufgehoben und das Rechts-
öffnungsbegehren des Rekursbeklagten wird abgewiesen.
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 16.
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VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
26. Urteil vom 15. Juni 1942 i. S. M.eyer gegen Kriminal- und
Anklagekommlsslon des Obergerichtes des Kantons Luzem.
Gegen bIosse Zwischenentscheide in Zivil- und Strafprozes~en
ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
nur dann zulässig, wenn der Entsch~id für den ~eschwex::te
führer bereits einen bleibenden rechthchen N acht~Il nach slCh
zieht der selbst durch ein ihm günstiges Endurteil m der Sache
nicht mehr oder doch nicht vollständig belI~ben werden ~önnt:'.
Das gilt uneingeschränkt auch für tTherw61sungsbeschlusse m
Strafsachen.
.
Le recours de droit public pour arbitraire forme contre un jugement
incident, civil ou penal, n'est recevable q.ue .daIl!'lI~ ~
ou le
jugement cause deja a. l'in~se un preJu;ilce lUl'ldi:1ue per-
manent et qui, lors meme que le lugement qUl met fin al mstance
lui serait favorable, ne pourrait plus etre repare ou tout au
molls ne pourrait pas l'et1'6 completement.
.
Cette regle s'appIique aussi aux ordonnances de l'enYOI et ~ux
arrets de mise en accusation.
n ricorso di diritt-o pubblico per diniego di .gi~t.~a contro uns.
sentenza incidentale civile 0 penale e rlceVlbile .sol~to . se
questa sentenza causa gia. all'interessato un preglUdizlO gIu-
ridico permanente ehe anehe se iI giudizio di merito gli fosse
favorevole, non potrebbe piu essere riparato 0 non potrebbe
almeno essere riparato ·completamente.
.' .
Questa regola e applicabiIe anche ai decreti di massa m lStato
d'accusa.
'
A. -
Gegen den Rekurrenten Meyer sind Strafanzeigen
(-klagen) eingereicht worden:
'
1. von Frau Lindenmeier-Suter, Frau Bachmann, Ernst
und Fritz Suter wegen Betruges, eventuell Unt~rschlagung
oder ungetreuer Geschäftsführung;,
2. von Ernst. Jost wegen Unterschlagung, eventuell
Wuchers oder ungetreuer Geschäftsführung.
Im Falle I erkannte die Kriminalkommission des Statt-
halteramtes Luzern-Stadt nach durchgeführter Unter-
suchung am 15. Dezember 1941, die Sache eigne sich ~ur
kriminellen Beurteilung. Sie nahm an, dass Betrug 1ID.
kriminellen Betrage vorliege. Eventuell wäre der Tatbe-
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Staatsreoht.
stand der beschwerten Unterschlagung nach § 216 Ziff. 2
1itt. a KriminalStrG gegeben (ebenfalls ein kriminelles Ver-
ge4en) oder der ungetreuen Geschäftsführung nach § 116
PolStrG.
Im Falle 2 verneinte der Amtsstatthalter von Luzern-
Stadt den Tatbestand der Unterschlagung, nahm dagegen
Wucher und ungetreue Geschäftsführung na~h § 110 und
§ 116 PolStrG an. Das Erkanntnis des Amtsstatthalters
vom 19. Januar 1942 ging deshalb dahin, dass sich die
Sache wegen dieser Vergehen zur kriminellen Mitbeur-
teilung eigne, mit Rücksicht auf den ausserdem hängigen
Fall Lindenmeier.
Gegen beide Erkanntnisse rekurrierte Meyer an die
Kriminal-
und Anklagekommission des Obergerichtes.
Er beantragte:
-
a) die Untersuchung sei an das Statthalteramt zurück-
zuweisen zur Vervollständigung (durch Beiziehungbe-
stimmter Urkunden, Einvernahme je eines Zeugen und
im Falle Jost überdies des Privatklägers);
b) die Sache sei fallen zu lassen unter Kostenfolge für
die Privatkläger.
Durch Entscheid vom 28. April 1942 erkannte indessen
die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichtes:
« Meyer ist in Anklagezustand versetzt und dem
Kriminalgericht zur Beurteilung überwiesen. »
Die Begründung lautet kurz dahin, dass es dem Straf-
richter überlassen werden müsse, zu prüfen, ob der Tat-
bestand des Betruges « ohne Vervollständigung» nicht
schon dadurch erfüllt sei, dass der als Inkassomandatar
zur Auskunftserteilung verpflichtete Beklagte den Auf-
traggebern die Höhe des ohne Prozess erzielten Ergebnisses
verschwiegen und dadurch Saldoquittungen veranlasst
habe, die bei Kenntnis des Sachverhalts kaum ausgestellt
worden wären. Gemeint ist, auch wenn die Tatsachen
bewiesen würden, auf die sich die beantragten Ergänzungen
der Untersuchung beziehen sollten, bliebe noch immer der
dadurch nicht berührte und durch das übrige Untersu-
chungsergebnis gerechtfertigte Verdacht (§§ 52, 62 StrV)
Organisation der Bundesreohtspflege. N° 26.
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eines Betrugs durch Verschweigen im angegebenen Sinne
bestehen.
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
stellt Meyer das Begehren : der Entscheid der Kriminal-
und Anklagekommission des Obergerichts sei aufzuheben
lllld die Sache an die beschwerdebekIagte Behörde zu.rück-
zuweisen zu neuer Beurteilung und ce Entgegennahme der
Rekursanträge ».
Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 4 BV
(materielle und formelle Rechtsverweigerung) geltend ge-
macht und ausgeführt: die neuere Rechtsprechung des
Bundesgerichtes lasse zwar die staatsrechtliche Beschwerde
gegen Überweisungsbeschlüsse in Strafsachen grundsätz- \
lich nicht mehr zu, sondern verweise den Beschwerdeführer
auf die Anfechtung eines ihm ungünstigen Endurteis
(BGE 63 I S. 313). Immerhin sei eine Ausnahme für den
Fall vorbehalten worden, dass der Beschwerdeführer ein
unmittelbares und genügendes Interesse daran dartun
könne, die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Ver-
fügung schon jetzt, vor dem Endurteil feststellen zu bossen.
Ein solches Interesse liege aber jedenfalls dann vor, wenn
a) der Überweisungsbeschluss auf einer Aktenwidrig-
keit beruhe,
b) diese Aktenwidrigkeit zur Folge gehabt habe, dass
auf Vervollständigungsbegehren nicht eingetreten und der
Beschwerdeführer so um die ihm im Untersuchungssta-
dium zustehenden Parteirechte gebracht worden sei.
Hier sei die Voraussetzung, auf die sich die Überweisung
des Beschwerdeführers -an das Kriminaigerickt stütze,
nämlich die angebliche Verschweigung des In:kassoergeb-
nisses gegenüber den Auftraggebern im Falle Lindenmeier,
offensichtlich aktenwidrig (was nachzuweisen versucht
wird). Andererseits habe sich die Anklagekommission des
Obergerichts deshalb mit den Vervollständigungsbegehren
des Beschwerdeführers überhaupt nicht befasst, wozu- sie
sonst (ohne die Annahme eines schon in jenem Verschwei-
gen liegenden kriminellen Tatbestandes, Betruges) nach
kantonalem Prozessrecht verpflichtet gewesen wäre.
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Staatsrecht.
Auch bei Behebung;der gerügten Aktenwidrigkeit bliebe
zwar noch die Möglichkeit der überweisung an das Amts-
gericht wegen der vom Statthalteramt -
zum Teil even-
tuell -
angenommenen korrektionellen Tatbestände (unge-
treue Geschäftsführung, Wucher). Die verlangte Akten-
vervollständigung werde aber ergeben, dass auch diese
Gesetzesbestimmungen nicht zuträfen. Schon das blasse
Er8cheinen als Angeklagter vor Kriminalgericht belaste
zudem den Betroffenen mit einem lange nachwirkenden
Makel.
Im Erkanntnis des Statthalteranltes vom 19. Januar
1942 werde freilich die Frage aufgeworfen, ob der Be-
schwerdeführer nicht auch im Falle Jost einen Betrug
begangen habe, zwar nicht zum Nachteil des Strafklägers,
aber der Gegenpartei. In der" Untersuchung sei aber dem
Beschwerdeführer dieser Vorhalt nie gemacht worden. Er
habe deshalb nicht nachträglich in das Verfahren einbe-
zogen werden dürfen, ohne dass dem Beschuldigten Gele-
genheit zur Verteidigung dagegen gegeben worden sei.
Zum mindesten hätte infolgedessen die Rekursinstanz anf
den dazu gestellten Vervollständigungsantrag eintreten
müssen. Dass sie dies abgelehnt habe, bilde eine weitere
Rechtsverweigerung, die als selbständiger Beschwerde-
grund geltend gemacht werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach feststehender Rechtsprechung ist die staats-
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV
(Rechtsverweigerung, Willkür) in Zivil- und Strafprozess-
sachen nur gegen das Endurteil zulässig, nicht gegen blosse
Zwischenentscheide in einem noch hängigen Prozessver-
fahren. Eine Ausnahme gilt nach der grundsätzlichen Ent-
scheidung vom 17. November 1934 i. S. Schönenberger
(BGE 60 I S. 279) nur da, wo der angefochtene Zwischen-
entscheid für den Beschwerdeführer bereits einen blei-
benden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der selbst
durch ein ihm günstiges Endurteil in der Sache nicht mehr
Organisation der Bundesl'echtepßege. N0 26.
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oder doch nicht vollständig behoben werden könnte. Als
ein solcher Nachteil ist die blosse Verlängerung des Ver-
fahrens, d. h. die Tatsache noch nicht anzusehen, dass
durch die Aufhebung des Zwischenentscheides der Prozess
beendigt würde, während er anderenfalls weitergeht
(BGE 64 I S. 98).
Zu den Zwischenentscheiden gehört auch der sog. Über-
weisungsbeschluss in Strafsachen, d. h. die Verfügung,
wodurch jemand nach abgeschlossener Strafuntersuchung
unter der Anklage eines bestimmten Vergehens vor den
Strafrichter gestellt wird. Trotzdem ist in früheren Ent-
scheidungen die selbständige Beschwerdeführung gegen
einen solchen Beschluss zugelassen worden. Das Bundes-
gericht liess sich dabei von der Erwägung leiten, dass durch
die « überweisung» die rechtliche Stellung des Beschwerde-
führers dauernd verändert werde; aus einem Angeschul-
digten werde er zum Angeklagten. In dem vom heutigen
Beschwerdeführer angeführten Urteil vom 21. November
1937 (BGE 63 I S. 313) ist jedoch diese Auffassung aufge-
geben worden. Wenn die überweisungsverfügung die recht-
liche Stellung des Beschwerdeführers in der erwähnten
Weise ändert, so ist dach damit noch kein nicht mehr zu
behebender Nachteil verbunden. Der Beurteilung der
Schuldfrage wird durch die Überweisung nicht f vorge-
griffen. Sie bleibt nach wie vor in vollem Umfange dem
Strafrichter vorbehalten. Spricht er den Angeklagten frei,
80 ist dieser ebenso wirksam rehabilitiert wie durch einen
Beschluss auf Einstellung des Verfahrens. Gegen ein
verurteilendes Enderkenntnis aber steht dem Verurteilten
die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 4 BV offen.
Wenn gleichwohl auch hier der Fall vorbehalten wurde,
wo der Beschwerdeführer ausnahmsweise ein genügendes
unmittelbares Interesse an der sofortigen Feststellung der
Verfassungswidrigkeit der Verfügung besitzen sollte, so
kann auch damit nur ein bleibender rechtlicher Nachteil
im oben angegebenen Sinne gemeint sein, den die Über-
weisung aus anderen Gründen als dem eben nicht aus-
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Staatsrecht.
reichend erklärten im besonderen Falle für den Beschwer-
deführer zur Folge hätte. Sonst .würde sich die Entschei-
dung mit dem Grundsatz in Widerspruch setzen, der allge-
mein für die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischen-
entscheiden 'gilt. Das folgt zudem auch schon daraus, wie
auf S. 314 oben der Begriff des « interet immediat et
suffisant » erläutert wird «e Tel est le cas .lorsque le recou-
rant subit ou pourrait subir, du fait de la decision attaqu6e,
un prejudice juridique, que le jugement au fond, dans
l'eventualite on illui serait favorable, ne ferait pas ou ne
ferait pas entierement disparaitre »).
Auf die Natur des ordentlichen Strafgerichts, vor das
der Beschwerdeführer verwiesen wird, ob korrektionelles
Gericht oder Gericht höherer Ordnung (Kriminal-, Schwur-
gericht), kann es dabei nicht ankommen; die rehabilitie-
rende Wirkung eines freisprechenden Urteils ist in heiden
Fällen die gleiche. Ebensowenig darauf, ob mit der Über-
weisung die Ablehnung eines Antrages auf vorhergehende
Ergänzung der Untersuchung verbunden war, den der
Beschwerdeführer bei der Überweisungsbehörde gestellt '
hatte. Ein bleibender Nachteil würde daraus nur hervor-
gehen, wenn der Angeklagte infolge dieser ablehnenden
Stellungnahme der "Oberweisungsbehörde mit den davon
betroffenen Beweismitteln auch vom Strafrichter nicht
mehr gehört werden könnte. Das wird aber hier nicht
behauptet. Wenn der Beschwerdeführer damit ausgeschlos-
sen sein sollte, so könnte es nicht die Folge des angefoch-
tenen Entscheides, sondern nur anderer Umstände sein,
die er zu vertreten hat (StrV §§ 1'73, 175, 193).
Unerheblich ist ferner, unter welcher Bezeichnung die
Annahme beanstandet wird, dass der begründete Verdacht
einer strafbaren Handlung (§ 62 StrV) bestehe, ob wegen
« Aktenwidrigkeit » oder allgemeiner wegen willkürlicher
Würdigung der Beweise (d. h. des Untersuchungsergeb-
nisses). Auch die Aktenwidrigkeit ist bei der staatsrecht-
lichen Beschwerde aus Art. 4 BV nur eine Erscheinungs-
form der Rechtsverweigerung, Willkür. Wollte man die
OJ'ganisation der Bundesrechtspflege. N° 26.
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Anfechtung schon der "Oberweisungsverfügung statt etst
des Endurteils zulassen, wenn sich die Bestreitung des
Schuldverdachts auf jenen Vorwurf stützt, so müsste sie
in allen Fällen gestattet werden, wo der Überweisungs-
behörde Willkür bei der Annahme dieses Verdachtes vor-
gehalten wird. Damit würde aber die in BGE 63 I S. 313
ausgesprochene Beschränkung der selbständigen Beschwer-
deführung gegen "Oberweisungsbeschlüsse auf gewisse allen-
falls denkbare Ausnahmetathestände praktisch bedeu-
tungslos.
Auch dass der Beschwerdeführer über die eventuelle
rechtliche Qualifikation des Tatbestandes im Falle Jost
als Betrug gegenüber der Gegenpartei des Privatklägers
in der Untersuchung nicht vernommen worden wäre, ver-
mag keine Ausnahme zu begründen, sobald ihm die Ver-
teidigung dagegen vor dem Sachrichter (Kriminalgericht)
in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung offensteht. Dass
dies nicht mehr der Fall wäre, wird aber nicht geltend ~
gemacht und es liegt dafür nichts vor.
Im übrigen würde auch eine gesetzliche Ordnung nicht
gegen Art. 4 BV verstossen, nach der der "Oberweisungs-
beschluss lediglich die dem Angeklagten zur Last gelegten
Tatsachen bezeichnet und sieh auch die vorangehende
Untersuchung nur hierauf zu erstrecken hat, während die
rechtliche Qualifikation des Vergehens vollständig in das
Verfahren vor dem Strafrichter verwiesen wird (BGE 46 I
S. 321 E. 6).
Die Voraussetzungen, unter denen der Staatsgerichtshof
schon vor dem Endurteil angerufen werden könnte, liegen
demnach nicht vor.
Demnach. erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 20 und 23. -
Voir aussi nOS 20 et 23.