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68_I_165

BGE 68 I 165

Bundesgericht (BGE) · 1936-03-06 · Deutsch CH
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16<1

Staatarooht.

vorbehaltlosen Einlassu~ beizumessen ist. Diese Frage

(die sich im Fall W. gegen B., BGE 33 I 88 nicht stellte,

da dort ein Urteil des Amtsgerichts vorlag und vor diesem

kein l\.nwalts71wang besteht) ist zu verneinen. Ist eine als

Klagbeantwortung gedachte Eingabe des Beklagten als

solche für das Gericht, an das sie gerichtet ist, unbeachtlich,

so geht es nicht an, ihr nach einer andern Richtung Wirk-

samkeit zuzusprechen und darin die Bekundung des Wil-

lens zu erblicken, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhan-

deln~ Einer ungültigen Prozesshandlung . kann nicht die

Bedeutung eines so wichtigen Schrittes zukommen, wie es

der Verzicht auf den wohnörtlichen Gerichtsstand ist.

3. -

Unter diesen Umständen brauoht auf die weitere

Rüge des Rekurrenten, die Voraussetzungen von Art. .,

des Vollstreckungsabkommens seien nioht erfüllt, nicht

eingetreten zu werden. Bemerkt sei immerhin, dass das

Bundesgericht bereits im Urteil vom 6. März 1936 i. S.

Andre Dewald & Sohn entsohieden hat, dass die Ausferti-

gung eines deutschen Versäumnisurtells, die bloss die Be-

zeichnung der Parteien und des Gerichts und die Urteils-

formel enthalte und nicht auch eine Darstellung des Tat-

bestandes und die Entscheidungsgründe, als « vollständig»

zu anerkennen sei.

4. -

Die Gutheissung der Beschwerde hat zur Folge,

dass das Rechtsöffnungsbegehren des Rekursbeklagten

abzuweisen und ihm die Kosten des kaI,ltonalen Verfahrens

aufzuerlegen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des

Gerichtspräsidenten von Kulm vom 3. August 1942 sowie

der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom

19. September 1942 werden aufgehoben und das Rechts-

öffnungsbegehren des Rekursbeklagten wird abgewiesen.

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 16.

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VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

26. Urteil vom 15. Juni 1942 i. S. M.eyer gegen Kriminal- und

Anklagekommlsslon des Obergerichtes des Kantons Luzem.

Gegen bIosse Zwischenentscheide in Zivil- und Strafprozes~en

ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung

nur dann zulässig, wenn der Entsch~id für den ~eschwex::te­

führer bereits einen bleibenden rechthchen N acht~Il nach slCh

zieht der selbst durch ein ihm günstiges Endurteil m der Sache

nicht mehr oder doch nicht vollständig belI~ben werden ~önnt:'.

Das gilt uneingeschränkt auch für tTherw61sungsbeschlusse m

Strafsachen.

.

Le recours de droit public pour arbitraire forme contre un jugement

incident, civil ou penal, n'est recevable q.ue .daIl!'lI~ ~

ou le

jugement cause deja a. l'in~se un preJu;ilce lUl'ldi:1ue per-

manent et qui, lors meme que le lugement qUl met fin al mstance

lui serait favorable, ne pourrait plus etre repare ou tout au

molls ne pourrait pas l'et1'6 completement.

.

Cette regle s'appIique aussi aux ordonnances de l'enYOI et ~ux

arrets de mise en accusation.

n ricorso di diritt-o pubblico per diniego di .gi~t.~a contro uns.

sentenza incidentale civile 0 penale e rlceVlbile .sol~to . se

questa sentenza causa gia. all'interessato un preglUdizlO gIu-

ridico permanente ehe anehe se iI giudizio di merito gli fosse

favorevole, non potrebbe piu essere riparato 0 non potrebbe

almeno essere riparato ·completamente.

.' .

Questa regola e applicabiIe anche ai decreti di massa m lStato

d'accusa.

'

A. -

Gegen den Rekurrenten Meyer sind Strafanzeigen

(-klagen) eingereicht worden:

'

1. von Frau Lindenmeier-Suter, Frau Bachmann, Ernst

und Fritz Suter wegen Betruges, eventuell Unt~rschlagung

oder ungetreuer Geschäftsführung;,

2. von Ernst. Jost wegen Unterschlagung, eventuell

Wuchers oder ungetreuer Geschäftsführung.

Im Falle I erkannte die Kriminalkommission des Statt-

halteramtes Luzern-Stadt nach durchgeführter Unter-

suchung am 15. Dezember 1941, die Sache eigne sich ~ur

kriminellen Beurteilung. Sie nahm an, dass Betrug 1ID.

kriminellen Betrage vorliege. Eventuell wäre der Tatbe-

166

Staatsreoht.

stand der beschwerten Unterschlagung nach § 216 Ziff. 2

1itt. a KriminalStrG gegeben (ebenfalls ein kriminelles Ver-

ge4en) oder der ungetreuen Geschäftsführung nach § 116

PolStrG.

Im Falle 2 verneinte der Amtsstatthalter von Luzern-

Stadt den Tatbestand der Unterschlagung, nahm dagegen

Wucher und ungetreue Geschäftsführung na~h § 110 und

§ 116 PolStrG an. Das Erkanntnis des Amtsstatthalters

vom 19. Januar 1942 ging deshalb dahin, dass sich die

Sache wegen dieser Vergehen zur kriminellen Mitbeur-

teilung eigne, mit Rücksicht auf den ausserdem hängigen

Fall Lindenmeier.

Gegen beide Erkanntnisse rekurrierte Meyer an die

Kriminal-

und Anklagekommission des Obergerichtes.

Er beantragte:

-

a) die Untersuchung sei an das Statthalteramt zurück-

zuweisen zur Vervollständigung (durch Beiziehungbe-

stimmter Urkunden, Einvernahme je eines Zeugen und

im Falle Jost überdies des Privatklägers);

b) die Sache sei fallen zu lassen unter Kostenfolge für

die Privatkläger.

Durch Entscheid vom 28. April 1942 erkannte indessen

die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichtes:

« Meyer ist in Anklagezustand versetzt und dem

Kriminalgericht zur Beurteilung überwiesen. »

Die Begründung lautet kurz dahin, dass es dem Straf-

richter überlassen werden müsse, zu prüfen, ob der Tat-

bestand des Betruges « ohne Vervollständigung» nicht

schon dadurch erfüllt sei, dass der als Inkassomandatar

zur Auskunftserteilung verpflichtete Beklagte den Auf-

traggebern die Höhe des ohne Prozess erzielten Ergebnisses

verschwiegen und dadurch Saldoquittungen veranlasst

habe, die bei Kenntnis des Sachverhalts kaum ausgestellt

worden wären. Gemeint ist, auch wenn die Tatsachen

bewiesen würden, auf die sich die beantragten Ergänzungen

der Untersuchung beziehen sollten, bliebe noch immer der

dadurch nicht berührte und durch das übrige Untersu-

chungsergebnis gerechtfertigte Verdacht (§§ 52, 62 StrV)

Organisation der Bundesreohtspflege. N° 26.

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eines Betrugs durch Verschweigen im angegebenen Sinne

bestehen.

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

stellt Meyer das Begehren : der Entscheid der Kriminal-

und Anklagekommission des Obergerichts sei aufzuheben

lllld die Sache an die beschwerdebekIagte Behörde zu.rück-

zuweisen zu neuer Beurteilung und ce Entgegennahme der

Rekursanträge ».

Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 4 BV

(materielle und formelle Rechtsverweigerung) geltend ge-

macht und ausgeführt: die neuere Rechtsprechung des

Bundesgerichtes lasse zwar die staatsrechtliche Beschwerde

gegen Überweisungsbeschlüsse in Strafsachen grundsätz- \

lich nicht mehr zu, sondern verweise den Beschwerdeführer

auf die Anfechtung eines ihm ungünstigen Endurteis

(BGE 63 I S. 313). Immerhin sei eine Ausnahme für den

Fall vorbehalten worden, dass der Beschwerdeführer ein

unmittelbares und genügendes Interesse daran dartun

könne, die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Ver-

fügung schon jetzt, vor dem Endurteil feststellen zu bossen.

Ein solches Interesse liege aber jedenfalls dann vor, wenn

a) der Überweisungsbeschluss auf einer Aktenwidrig-

keit beruhe,

b) diese Aktenwidrigkeit zur Folge gehabt habe, dass

auf Vervollständigungsbegehren nicht eingetreten und der

Beschwerdeführer so um die ihm im Untersuchungssta-

dium zustehenden Parteirechte gebracht worden sei.

Hier sei die Voraussetzung, auf die sich die Überweisung

des Beschwerdeführers -an das Kriminaigerickt stütze,

nämlich die angebliche Verschweigung des In:kassoergeb-

nisses gegenüber den Auftraggebern im Falle Lindenmeier,

offensichtlich aktenwidrig (was nachzuweisen versucht

wird). Andererseits habe sich die Anklagekommission des

Obergerichts deshalb mit den Vervollständigungsbegehren

des Beschwerdeführers überhaupt nicht befasst, wozu- sie

sonst (ohne die Annahme eines schon in jenem Verschwei-

gen liegenden kriminellen Tatbestandes, Betruges) nach

kantonalem Prozessrecht verpflichtet gewesen wäre.

188

Staatsrecht.

Auch bei Behebung;der gerügten Aktenwidrigkeit bliebe

zwar noch die Möglichkeit der überweisung an das Amts-

gericht wegen der vom Statthalteramt -

zum Teil even-

tuell -

angenommenen korrektionellen Tatbestände (unge-

treue Geschäftsführung, Wucher). Die verlangte Akten-

vervollständigung werde aber ergeben, dass auch diese

Gesetzesbestimmungen nicht zuträfen. Schon das blasse

Er8cheinen als Angeklagter vor Kriminalgericht belaste

zudem den Betroffenen mit einem lange nachwirkenden

Makel.

Im Erkanntnis des Statthalteranltes vom 19. Januar

1942 werde freilich die Frage aufgeworfen, ob der Be-

schwerdeführer nicht auch im Falle Jost einen Betrug

begangen habe, zwar nicht zum Nachteil des Strafklägers,

aber der Gegenpartei. In der" Untersuchung sei aber dem

Beschwerdeführer dieser Vorhalt nie gemacht worden. Er

habe deshalb nicht nachträglich in das Verfahren einbe-

zogen werden dürfen, ohne dass dem Beschuldigten Gele-

genheit zur Verteidigung dagegen gegeben worden sei.

Zum mindesten hätte infolgedessen die Rekursinstanz anf

den dazu gestellten Vervollständigungsantrag eintreten

müssen. Dass sie dies abgelehnt habe, bilde eine weitere

Rechtsverweigerung, die als selbständiger Beschwerde-

grund geltend gemacht werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach feststehender Rechtsprechung ist die staats-

rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV

(Rechtsverweigerung, Willkür) in Zivil- und Strafprozess-

sachen nur gegen das Endurteil zulässig, nicht gegen blosse

Zwischenentscheide in einem noch hängigen Prozessver-

fahren. Eine Ausnahme gilt nach der grundsätzlichen Ent-

scheidung vom 17. November 1934 i. S. Schönenberger

(BGE 60 I S. 279) nur da, wo der angefochtene Zwischen-

entscheid für den Beschwerdeführer bereits einen blei-

benden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der selbst

durch ein ihm günstiges Endurteil in der Sache nicht mehr

Organisation der Bundesl'echtepßege. N0 26.

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oder doch nicht vollständig behoben werden könnte. Als

ein solcher Nachteil ist die blosse Verlängerung des Ver-

fahrens, d. h. die Tatsache noch nicht anzusehen, dass

durch die Aufhebung des Zwischenentscheides der Prozess

beendigt würde, während er anderenfalls weitergeht

(BGE 64 I S. 98).

Zu den Zwischenentscheiden gehört auch der sog. Über-

weisungsbeschluss in Strafsachen, d. h. die Verfügung,

wodurch jemand nach abgeschlossener Strafuntersuchung

unter der Anklage eines bestimmten Vergehens vor den

Strafrichter gestellt wird. Trotzdem ist in früheren Ent-

scheidungen die selbständige Beschwerdeführung gegen

einen solchen Beschluss zugelassen worden. Das Bundes-

gericht liess sich dabei von der Erwägung leiten, dass durch

die « überweisung» die rechtliche Stellung des Beschwerde-

führers dauernd verändert werde; aus einem Angeschul-

digten werde er zum Angeklagten. In dem vom heutigen

Beschwerdeführer angeführten Urteil vom 21. November

1937 (BGE 63 I S. 313) ist jedoch diese Auffassung aufge-

geben worden. Wenn die überweisungsverfügung die recht-

liche Stellung des Beschwerdeführers in der erwähnten

Weise ändert, so ist dach damit noch kein nicht mehr zu

behebender Nachteil verbunden. Der Beurteilung der

Schuldfrage wird durch die Überweisung nicht f vorge-

griffen. Sie bleibt nach wie vor in vollem Umfange dem

Strafrichter vorbehalten. Spricht er den Angeklagten frei,

80 ist dieser ebenso wirksam rehabilitiert wie durch einen

Beschluss auf Einstellung des Verfahrens. Gegen ein

verurteilendes Enderkenntnis aber steht dem Verurteilten

die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 4 BV offen.

Wenn gleichwohl auch hier der Fall vorbehalten wurde,

wo der Beschwerdeführer ausnahmsweise ein genügendes

unmittelbares Interesse an der sofortigen Feststellung der

Verfassungswidrigkeit der Verfügung besitzen sollte, so

kann auch damit nur ein bleibender rechtlicher Nachteil

im oben angegebenen Sinne gemeint sein, den die Über-

weisung aus anderen Gründen als dem eben nicht aus-

170

Staatsrecht.

reichend erklärten im besonderen Falle für den Beschwer-

deführer zur Folge hätte. Sonst .würde sich die Entschei-

dung mit dem Grundsatz in Widerspruch setzen, der allge-

mein für die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischen-

entscheiden 'gilt. Das folgt zudem auch schon daraus, wie

auf S. 314 oben der Begriff des « interet immediat et

suffisant » erläutert wird «e Tel est le cas .lorsque le recou-

rant subit ou pourrait subir, du fait de la decision attaqu6e,

un prejudice juridique, que le jugement au fond, dans

l'eventualite on illui serait favorable, ne ferait pas ou ne

ferait pas entierement disparaitre »).

Auf die Natur des ordentlichen Strafgerichts, vor das

der Beschwerdeführer verwiesen wird, ob korrektionelles

Gericht oder Gericht höherer Ordnung (Kriminal-, Schwur-

gericht), kann es dabei nicht ankommen; die rehabilitie-

rende Wirkung eines freisprechenden Urteils ist in heiden

Fällen die gleiche. Ebensowenig darauf, ob mit der Über-

weisung die Ablehnung eines Antrages auf vorhergehende

Ergänzung der Untersuchung verbunden war, den der

Beschwerdeführer bei der Überweisungsbehörde gestellt '

hatte. Ein bleibender Nachteil würde daraus nur hervor-

gehen, wenn der Angeklagte infolge dieser ablehnenden

Stellungnahme der "Oberweisungsbehörde mit den davon

betroffenen Beweismitteln auch vom Strafrichter nicht

mehr gehört werden könnte. Das wird aber hier nicht

behauptet. Wenn der Beschwerdeführer damit ausgeschlos-

sen sein sollte, so könnte es nicht die Folge des angefoch-

tenen Entscheides, sondern nur anderer Umstände sein,

die er zu vertreten hat (StrV §§ 1'73, 175, 193).

Unerheblich ist ferner, unter welcher Bezeichnung die

Annahme beanstandet wird, dass der begründete Verdacht

einer strafbaren Handlung (§ 62 StrV) bestehe, ob wegen

« Aktenwidrigkeit » oder allgemeiner wegen willkürlicher

Würdigung der Beweise (d. h. des Untersuchungsergeb-

nisses). Auch die Aktenwidrigkeit ist bei der staatsrecht-

lichen Beschwerde aus Art. 4 BV nur eine Erscheinungs-

form der Rechtsverweigerung, Willkür. Wollte man die

OJ'ganisation der Bundesrechtspflege. N° 26.

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Anfechtung schon der "Oberweisungsverfügung statt etst

des Endurteils zulassen, wenn sich die Bestreitung des

Schuldverdachts auf jenen Vorwurf stützt, so müsste sie

in allen Fällen gestattet werden, wo der Überweisungs-

behörde Willkür bei der Annahme dieses Verdachtes vor-

gehalten wird. Damit würde aber die in BGE 63 I S. 313

ausgesprochene Beschränkung der selbständigen Beschwer-

deführung gegen "Oberweisungsbeschlüsse auf gewisse allen-

falls denkbare Ausnahmetathestände praktisch bedeu-

tungslos.

Auch dass der Beschwerdeführer über die eventuelle

rechtliche Qualifikation des Tatbestandes im Falle Jost

als Betrug gegenüber der Gegenpartei des Privatklägers

in der Untersuchung nicht vernommen worden wäre, ver-

mag keine Ausnahme zu begründen, sobald ihm die Ver-

teidigung dagegen vor dem Sachrichter (Kriminalgericht)

in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung offensteht. Dass

dies nicht mehr der Fall wäre, wird aber nicht geltend ~

gemacht und es liegt dafür nichts vor.

Im übrigen würde auch eine gesetzliche Ordnung nicht

gegen Art. 4 BV verstossen, nach der der "Oberweisungs-

beschluss lediglich die dem Angeklagten zur Last gelegten

Tatsachen bezeichnet und sieh auch die vorangehende

Untersuchung nur hierauf zu erstrecken hat, während die

rechtliche Qualifikation des Vergehens vollständig in das

Verfahren vor dem Strafrichter verwiesen wird (BGE 46 I

S. 321 E. 6).

Die Voraussetzungen, unter denen der Staatsgerichtshof

schon vor dem Endurteil angerufen werden könnte, liegen

demnach nicht vor.

Demnach. erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 20 und 23. -

Voir aussi nOS 20 et 23.