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71_I_383

BGE 71 I 383

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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382 Staatsreeht. für den Schutz der Rechtssuchenden trägt, muss daher notwendigerweise ein weitgehendes Ermessen eingeräumt wer?en. Eine Tätigkeit wie die vom Rekurrenten hier behauptete könnte höchstens dann ausreichen, wenn sie fortgesetzt, wie es der ordentlichen Betreibung eines Berule8 entspricht, ausgeübt worden wäre, ohne zu Klagen Anlass zu geben. Die blosse vereinzelte Vornahme in das Tätigkeitsgebiet der Anwälte einschlagender Handlungen, die angeblich ohne Patent zulässig gewesen wären, bei sich gerade bietenden, mehr oder minder zufälligen Gelegen- heiten, darf als unzureichender Ausweis erklärt werden. Die Angaben, die der Rekurrent hierüber im kantonalen Verfahren machte, waren aber mehr als kärglich und lies- sen die näheren Umstände der behaupteten Berufsaus- übung und insbesondere deren- Umfang durchaus im Un- klaren. Das Kantonsgericht durfte sie deshalb als nicht schlüssig erachten, ganz abgesehen davon, dass sie sich ausser der Bescheinigung des Staatsanwalts Dr. Z. in blossen Behauptungen erschöpften. Auch die erwähnte Bescheinigung ändert daran nichts, nachdem der Aussteller selbst erklärt, mit dem Rekurrenten nur « hin und wieder » in Berührung gekommen zu sein und sich nicht etwa auf fortgesetzte Beziehungen beruft, die ihm einen vollstän- digen und dauernden Einblick in dessen Tätigkeit gewährt hätten. Es war aber Sache des Rekurrenten, die Belege für den Wiedererwerb des guten Leymundes als Voraus- setzung für die Neuerteilung des Patentes beizubringen, nicht des Kantonsgerichtes, sie von ihm einzufordern. Auf den Brief vom 2. Dezember 1944 hat ihm der Kantons- gerichtspräsident erwidert, dass das Kantonsgericht die Frage an Hand der frühern Strafakten und der Rehabili- tationsakten eingehend prüfen werde; die Rehabilitation (Löschung des Urteils im Strafregister) allein bilde noch keinen Grund für die Bewilligung des Gesuches. Die erst vor Bundesgericht eingereichten Belege müssen ausser Betracht bleiben. Da die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 4 und 31 BV die Erschöpfung der kantonalen Instanzen Organisation der BUlldesrechtspflcge. N° 59. 38a voraussetzt, sind neue Beweismittel in diesem Verfahren nicht zulässig. Es ist zu.dem zweifelhaft, ob das Kantons- gericht auf diese privaten Bescheinigungen, wenn sie ihm vorgelegen hätten, hätte abstellen müssen. Im Falle eines neuen Gesuches könnte es ihm jedenfalls nicht verwehrt werden, den Tatbestand durch Erku.ndigungen bei den baselstädtischen Behörden, die darüber Aufschluss geben können, abzuklären und diesen amtlichen Auskünften den Vorzug zu geben. Demnach erkennt da8 Bunde8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL Vgl. Nr. 58. - Voir n° 58. V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEG,E ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

59. Auszug aus dem Urteil vom 3. Dezember 1945

i. S. Schweizerische Vereinigung zur Wahrung der Gebirgs- interessen gegen Vorstand der Schweizerischen Vereinigung zur Wahrung der Gebirgsinteressen und Konsorten und Obergericht des Kantons Luzern. Vorau8setzungen der staatsrechtlichen Beschwerde : Zuliissigkeit der Beschwerde gegen eine Verfügung, die für die Dauer eines Prozesses getroffen wird (Erw. 1). Nichteintreten auf die von einem Verein erhobene Beschwerde, weil die Wahl des für ihn handelnden Vorstandes nichtig ist (Erw. 2). Juristische Personen: Wann sind gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse der Mitglieder- versammlungen juristischer Personen nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig 7 (Erw. 2). 384 Staatsrecht. Conditions du recours de droit public : RecevabiliM du recours contre une mesure prise pour la duree d'un proces (consid. 1). Irrecevabilite d'un recouts forme par une association, motif pris de ce que l'election du comiM qui la represente est nulle (consid. 2). Personnea morales : Quand les decisions illegales ou contraires aux statuts prises par l'assemblee generale d'une personne morale sent-alles non seule- ment annulahles, mais nulles? (consid. 2). Presupp08ti del ricorso di diritto pubblico: Ricevibilita deI ricorso diretto contro una misura presa per la durata d'un processo (consid. 1). Irricevihilita d'un ricorso interposto da un'associazione, pel motivo ehe la nomina deI comitato ehe la rappresenta e nulla (consid. 2). Persone giuridiche: Quando sono non solt.anto annullabili, ma nulle le decisioni iIle- gali 0 contrarie agli statuti prese dall'assemblea generale d'una persona giuridica? (consid. 2). A. - Die Schweizerische Vereinigung zur Wahrung der Gebirgsinteressen (Schewag) ist ein Verein im Sinne der Art. 60 H. ZGB mit Sitz in Luzern. Er bezweckt die Wah- rung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und geistigen Interessen der schweizerischen Gebirgsbevöl- kerung und hat am 20. September 1937 die der Aufsicht des Bundes unterstellte Stiftung « Schweiz. Gebirgshilfe- Fonds » mit einem Vermögen von Fr. 612,637.80 errichtet. Nach § 8 der Vereinsstatuten vom 21. Juni 1934 /4. Mai 1938 ist der auf drei Jahre zu wählende Vorstand der Schewag gleichzeitig Stütungsrat für den Gebirgshilfe- Fonds. Neben dem Vorstand sieht § 11 der Vereinssta- tuten eine Geschäftsstelle vor, die unter Aufsicht des Prä- sidenten steht und die laufenden Geschäfte sowie das Kassawesen von Verein und Stiftung besorgt. Mit der Leitung der Geschäftsstelle wurde X. in Luzern betraut. Am 10. März 1945 beschloss der in der Mitgliederver- sammlung vom 4. Oktober 1942 gewählte Vorstand der Schewag und Stütungsrat des Gebirgshilfe-Fonds einstim- mig, das Vertragsverhältnis mit X. auf Ende Mai 1945 aufzulösen und ihn sofort in seinen Funktionen als Ge- schäftsleiter einzustellen, was ihm am 27. März 1945 Organisa~ion der Bundesroohtspflege. N° 59. 385 schriftlich mitgeteilt wurde. Inzwischen hatte X.' zusam- men mit zwei Mitgliedern einer Spezialkommission, an- geblich auf Verlangen von mehr als einem Fünftel der Vereinsmitglieder, am 13. März 1945 eine ausserordentliche Mitgliederversammlung auf den 25. März 1945 nach Brig einberufen. Diese Versammlung, von der die Vorstands- mitglieder fernblieben, wurde zunächst von X., dann von dem zum Tagespräsidenten gewählten N. geleitet. Sie beschloss die Revision der Vereins- und Stütungsstatuten und wählte einen neuen Vorstand, der den X. wieder in seine Funktionen eingesetzt und auf weitere drei Jahre bestätigt haben soll. Am 29. März 1945 reichte Rechtsanwalt Dr. Hochstrasser namens des bisherigen Vorstandes der Schewag und zehn seiner Mitglieder beim Friedensrichteramt Luzern Klage gegen die Schewag ein mit dem Begehren um Nichtig-, eventuell Ungültigerklärung aller von der gesetz- und statutenwidrig einberufenen Generalversammlung vom

25. März 1945 gefassten Beschlüsse. Gleichzeitig ersuchte Dr. Hochstrasser unter Hinweis auf diese Klage den Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt um Bestim- mung eines Prozessbeistandes für die Schewag, da der im Amte befindliche, rechtmässig gewählte Vorstand mit allen seinen Mitgliedern als Kläger gegen sie auftrete. Mit Entscheid vom 23. April 1945 entsprach der, Amts- gerichtspräsident diesem Begehren nach. Analogie von Art. 706 Abs. 3 und Art. 891 Abs. 1 OR gestützt auf § 1 EG z. revOR und ernannte Franz Wismer, Direktor der Schweiz. Volksbank in Luzern, zum Vertreter der Schewag für die Dauer des gegen sie angehobenen Anfech- tungsprozesses. Gegen diesen Ent~cheid erhob Rechtsanwalt Dr. Risi namens der Schewag Beschwerde, eventuell Rekurs. Durch Urteil vom 13. Juni 1945 trat das Obergericht des Kantons Lu,zern auf den Rekurs nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. B; . ~ Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde 25 AB 71 I - 1945 386 Staatsrecht. beantragt Dr. Risi nainens der Schewag, die Entsoheide des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. April 1945 und des Obergerichts 'Vom 13. 'Juni 1945 seien wegen Verletzung von Art. 4 BV, (Willkür) aufzuheben. Die auf Ersuchen des Instruktionsrichters vorgelegte Prozessvollmacht der Schewag an Dr. Risi ist unterzeiohnet von X., Leiter der Geschäftsstelle, und vier Mitgliedern des am 25. März 1945 gewählten neuen Vorstandes. O. - Der bisherige Vorstand der Sohewag und seine Mitglieder beantragen Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell deren Abweisung. Nichteintreten wird deshalb beantragt, weil die besondere VoraussetzUJ;lg des Art. 87 OG für die Zulässigkeit der Willkürbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht erfüllt sei. Das Obergericht des Kantons Luzern schliesst sich den Anträgen der Beschwerdebeklagten an. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge- treten aus folgenden Erwägungen:

1. - ..... In Bestätigung der bisherigen Praxis (vgl. BGE 68 I 168 mit Zitaten) bestimmt Art. 87 OG, dass die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV gegen Zwischenentscheide nur zulässig sei, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Hier wurde der Schewagnicht im Verlaufe eines Prozesses, sondern zum voraus für dessen Dauer ein Vertreter bestellt. Ob diese Massnahme einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG darstellt, kann dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, d. h. einen Nachteil, der auch durch ein dem Betroffenen günstiges Endurteil nicht mehr oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 68 I 168). Ein solcher Nachteil liegt nämlich nach der Praxis stets vor, wenn eine Anordnung lediglich für die Dauer des Prozessverfahrens getroffen wird, also mit dem· Endurteil dahinfällt und deshalb mit Organisation der Bundesrechtspfiege. N0 59. 387 diesem nicht mehr angefochten werden kann (nicht ver- öffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 6. März 1944

i. S. Rousier, vom 20. März 1944 i. S. Keller, vom 25. Juni 1945 i. S. Ingold, vom 13. September 1945 i. S. Weibel und vom 8. November 1945 i. S. Suter). Das Eintreten auf die Beschwerde kann daher nicht aus dem von den Beschwerde- beklagten angeführten Grunde abgelehnt werden.

2. - Fraglich und von Amtes wegen zu prüfen ist dagegen, ob der an der ausserordentlichen Mitgliederver- sammlung vom 25. März 1945 bestellte Vorstand und der von diesem offenbar wieder eingesetzte Geschäftsführer X. befugt sind, die Schewag zu vertreten und Dr. Risi zur Erhebung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde zu ermächtigen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Beschlüsse jener Versammlung und ins besondere die Wahl eines neuen Vorstandes nichtig oder bloss anfechtbar sind. Über diese zivilrechtliehe Vorfrage ist gemäss Art. 96 Abs. 3 OG im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. ZGB und OR erklären gesetz- und statutenwidrige Be- schlüsse der Mitgliederversammlungen einer Körperschaft ausdrücklich nur als anfechtbar (Art. 75 ZGB, Art. 706 Abs. 1, 808 Abs. 6 und 891 Abs. 1 OR). Indessen nehmen Rechtsprechung und Lehre übereinstimmend an, dass es auch nichtige Beschlüsse gebe, die als solche überhaupt nicht zu. beachten sind und auf die sich die geset:dichen Anfechtungsfristen nicht beziehen (vgL BGE 64 11 152 Erw. 2, 67 I 347, 67 11 175; EGGER, N. 8-14 zu Art. 75 ZGB ; WIELAND, Handelsrecht Bd. 11 S. 102 ff).

a) Als nichtig zu behandeln sind vor allem solche Willensäusserungen von Körperschaftsmitgliedern, die wegen formeller Mängel nicht als Beschlüsse von Mitglie- derversammlungen gelten können ; denn blosse Anfecht- barkeit setzt voraus, dass überhaupt ein solcher Beschluss vorliegt (vgl. EGGER, a.a.O. N. 9). So sind, da die Aktionäre ihr Stimmrecht nur in der Generalversammlung ausüben können, Zirkulationsbeschlüsse selbst dann nichtig, wenn sie von sämtlichen Aktionären einstimmig gefasst werden 388 Staatsrech t. (BGE 67 I 346 Erw. 3). Kein bloss anfechtbarer Beschluss liegt sodann vor, wenn die Mitgliederversammlung von einer nach Gesetz ode"r Statuten hiezu nicht zuständigen Person einberufen wurde (EGGER a.a.O. N. 9; WIELAND, Handelsrecht Bd. II S. 103 Anm. 43 ; HUEcK, Anfechtung oder Nichtigkeit von GeneralversammlungsbeschlÜBsen S. 31 ff. insb. Anm. 4). So verhält es sich aber mit der ausserordentlichen Mitgliederversammlung der Schewag vom 25. März 1945. Da die Statuten über die Einberufung der Mitgliederversammlung nichts bestimmen, ist hiezu nach Art. 64 Abs. 2 ZGB der Vorstand zuständig. Der Leiter der Geschäftsstelle ist hiezu nicht befugt ; § 11 der Statuten, wo seine Aufgaben umschrieben sind, begründet keine derartige Kompetenz. Auch die jahrelange Praxis, auf die sich X. in seiner Bestätigung vom 23. April 1945 beruft, gibt ihm diese Befugnis nicht. Handelte er doch dabei entweder im Auftrag oder mit nachträglicher Ge- nehmigung des nach Gesetz und Statuten einzig zustän- digen Vorstandes. Hier aber erfolgte die Einberufung unbestrittenermassen gegen den Willen des Vorstandes. Dieser hat sie auch nicht etwa nachträglich genehmigt, denn seine Mitglieder sind an der Versammlung nicht erschienen; deren Leitung besorgte gesetz- und statuten- widrig zuerst der Geschäftsleiter und· nachher ein Tages- präsident an Stelle des Vereinspräsidenten als des nach § 6 der Statuten rechtmässigen Leiters: Schliesslich kann der Geschäftsleiter die Befugnis zur Einberufung auch nicht gestützt auf Art. 64 Abs. 3 ZGB daraus ableiten, dass mehr als ein Fünftel der Mitglieder ein dahingehendes Begehren stellten. Dadurch wird die gesetzliche Zuständigkeit des Vorstandes nicht ausge- schaltet; weigert sich dieser, einem solchen Begehren zu entsprechen, so bleibt der betreffenden Mitgliedergruppe nichts anderes übrig, als ihr Recht durch Klage durchzu- setzen (EGGER N. 10 zu Art. 64 ZGB). Dass die zwei Mitglieder einer Spezialkommission, wel- che die Einladung zur Mitgliederversammlung vom Organisation der Bundesreehtspftege. N° 59. 389

25. März 1945 mitunterzeichnet haben, ebensowenig wie der Geschäftsleiter zur Einberufung zuständig waren, ist ohne weiteres klar.

b) Die Wahl des neuen Vorstandes ist übrigens ein nicht nur aus formellen Gründen, sondern auch seinem Inhalt nach nichtiger Vereinsbeschluss. Der in der ordentlichen Jahresversammlung der Schewag vom 4. Oktober 1942 bestellte Vorstand war gemäss § 8 Abs. 3 der Statuten auf 3 Jahre gewählt. Seine Amtsdauer lief somit erst am

4. Oktober 1945 ab. Wäre sie, wie Dr. Risi in der Eingabe an den Amtsgerichtspräsidenten vom 20. April 1945 unter Hinweis auf § 12 der Statuten behauptete, schon Ende Dezember 1944 abgelaufen, so hätte sie statutenwidrig weniger als drei Jahre betragen; auch wäre nicht· ver- ständlich, weshalb in der Generalversammlung vom 30. De- zember 1944 kein neuer Vorstand gewählt wQrden ist. Stand aber der am 4. Oktober 1942 gewählte Vorstand am 25. März 1945 noch im Amte, so konnte, solange er nicht abberufen war, von der auf diesen Tag einberufenen Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt werden, ansonst zwei Vorstände nebeneinander beständen und es ungewiss wäre, welcher der beiden zur recht- mässigen Vertretung des Vereins befugt ist. Und zwar würde dieser unhaltbare Rechtszustand bei blosser Anfecht- barkeit der zweiten Wahl und Versäumnis der Anfecht- ungsfrist des Art. 75 ZGB bis zum Ablauf der Amtsdauer des zuerst gewählten Vorstandes dauern. Das widerspräche der Grundordnung des Vereinsrechts und zwingt zum Schluss, dass die Wahl eines zweiten Vorstandes während der Amtsdauer und ohne Abberufung des rechtmässig gewählten Vorstandes nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig ist.

c) Die Nichtigkeit der an der Mitgliederversammlung vom 25. März 1945 erfolgten Vorstandswahl hat zur Folge, dass auch die durch diesen Vorstand beschlossene Wieder- einsetzung des vom rechtmässigen Vorstand abgesetzten Geschäftsleiters X. nichtig ist. Demnach ist keiner der 390 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Unterzeichner der Vollmacht des Dr. Risi zur Vertretung der Schewag befugt. Auf die von diesem namens der Schewag eingereichte staatsrechtliche Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. V gl. auch Nr. 58. - Voir aussi n° 58. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

60. Urteil vom 28. Oktober 1945 i. S. Obwaldner Kantonalbank gegen eidg. SteuerverwJlltung. Stempelabgaben : 1. Begriff der' emissions- und couponabgabe- pflichtigen Kassenobligation.

2. Die Abgabepflicht wird dadurch nIcht berührt, dass die in Kassenobligationen verbrieften Guthaben als Kontokorrent- guthaben bezeichnet und formell auf einem bestehenden Konto- korrent- oder Depositenkonto belassen werden. Droit de timbre: 1. Obligations de caisse soumises au timbre d'emission et au timbre sur les coupons.

2. Peu importe, du point da vue du droit de timbre, que les crean- ces erigees en obligations de caisse soient designees comme creance.<J sur compte courant et qu'elles demeurent, quant a Ia forme, inscrites sur un compte courant OU sur un compte de dapöt. Diritto di bollo: 1. Obbligazioni di cassa assoggettate al diritto di bollo d'emissione ed al bollo sulle cedole. Blmdesrechtliche<Abgaben. N0 60. 391

2. Per quanto concerne il bollo, e irrilevante che'i crediti Iibellati in obbligazionI di cassa siano designati come crediti in canto corrente e restino iscritti, dallato formale, in un conto corrente o in un conto di deposito. A. - Die Obwaldner Kantonalbank gibt einer be- stimmten Kategorie von Gläubigern (öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten wie Kanton, Einwohner- gemeinden, Suval usw.) zur Verurkundung von Darlehens- guthaben auf sog. Depositenkonten Urkunden mit folgen- dem oder ähnlichem Inhalt ab : « BescheinigUng Mit Gegenwärtigem bescheinigen wir, dass bei unserer Bank ein Guthaben von Fr . •...... auf Depositenkonto Nr. '" besitzt. Dieses Kapital geht an auf den ..... und wird zu den nach- stehenden Zins- und KÜlldigungsbedingungen von Kassa-Obli- gationen unserer Bank angelegt. An Stelle einer Kassa-Obligation wird nur diese Bescheinigung ausgehändigt. Auf Grund von Art. 11 des Stempel- und Art. 5 des Couponsteuergesetzes von \927 ist weder die eidgenössische Stempel- noch Couponsteuer zu e'ltrichten. Ve,zinaung: ..•.• Kündbarkeit: ..... Bei der Rückzahlung oder Neuanlage des Kapitals ist diese Bescheinigung an die Kantonalbank zurückzuerstatten. » Die Bescheinigungen lauten auf runde Beträge. Der Zinsfuss und die feste Dauer bis zur ersten Kündigungs- möglichkeit sind verschieden ; von da an kann (gleich wie bei den Obligationen der Rekurrentin) der Gläubiger jeweils' per 31. Dezember auf sechs Monate, die Bank jederzeit auf drei Monate kündigen. Der Zins wird jeweils dem Kontokorrent oder Sparheft des Gläubigers gutge- schrieben. Derartige Bescheinigungen gab die Rekurrentin seit 1939 aus. Sie nahmen rasch zu ; Ende 1944 belief sich ihr Gesamtbetrag auf Fr. 745,000.- auf 65 Depositenkonten. Mit Entscheid vom 24. Juni 1944 stellte die eidgenössi- sche Steuerverwaltung fest, dass die erwähnten Bescheini- gungen Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 StG und Art. 3 CG seien; sie verpflichtete. die Rekurrentin, für