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71_I_383

BGE 71 I 383

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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382

Staatsreeht.

für den Schutz der Rechtssuchenden trägt, muss daher

notwendigerweise ein weitgehendes Ermessen eingeräumt

wer?en. Eine Tätigkeit wie die vom Rekurrenten hier

behauptete könnte höchstens dann ausreichen, wenn sie

fortgesetzt, wie es der ordentlichen Betreibung eines

Berule8 entspricht, ausgeübt worden wäre, ohne zu Klagen

Anlass zu geben. Die blosse vereinzelte Vornahme in das

Tätigkeitsgebiet der Anwälte einschlagender Handlungen,

die angeblich ohne Patent zulässig gewesen wären, bei sich

gerade bietenden, mehr oder minder zufälligen Gelegen-

heiten, darf als unzureichender Ausweis erklärt werden.

Die Angaben, die der Rekurrent hierüber im kantonalen

Verfahren machte, waren aber mehr als kärglich und lies-

sen die näheren Umstände der behaupteten Berufsaus-

übung und insbesondere deren- Umfang durchaus im Un-

klaren. Das Kantonsgericht durfte sie deshalb als nicht

schlüssig erachten, ganz abgesehen davon, dass sie sich

ausser der Bescheinigung des Staatsanwalts Dr. Z. in

blossen Behauptungen erschöpften. Auch die erwähnte

Bescheinigung ändert daran nichts, nachdem der Aussteller

selbst erklärt, mit dem Rekurrenten nur « hin und wieder »

in Berührung gekommen zu sein und sich nicht etwa auf

fortgesetzte Beziehungen beruft, die ihm einen vollstän-

digen und dauernden Einblick in dessen Tätigkeit gewährt

hätten. Es war aber Sache des Rekurrenten, die Belege

für den Wiedererwerb des guten Leymundes als Voraus-

setzung für die Neuerteilung des Patentes beizubringen,

nicht des Kantonsgerichtes, sie von ihm einzufordern. Auf

den Brief vom 2. Dezember 1944 hat ihm der Kantons-

gerichtspräsident erwidert, dass das Kantonsgericht die

Frage an Hand der frühern Strafakten und der Rehabili-

tationsakten eingehend prüfen werde; die Rehabilitation

(Löschung des Urteils im Strafregister) allein bilde noch

keinen Grund für die Bewilligung des Gesuches. Die erst

vor Bundesgericht eingereichten Belege müssen ausser

Betracht bleiben. Da die staatsrechtliche Beschwerde aus

Art. 4 und 31 BV die Erschöpfung der kantonalen Instanzen

Organisation der BUlldesrechtspflcge. N° 59.

38a

voraussetzt, sind neue Beweismittel in diesem Verfahren

nicht zulässig. Es ist zu.dem zweifelhaft, ob das Kantons-

gericht auf diese privaten Bescheinigungen, wenn sie ihm

vorgelegen hätten, hätte abstellen müssen. Im Falle eines

neuen Gesuches könnte es ihm jedenfalls nicht verwehrt

werden, den Tatbestand durch Erku.ndigungen bei den

baselstädtischen Behörden, die darüber Aufschluss geben

können, abzuklären und diesen amtlichen Auskünften den

Vorzug zu geben.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

Vgl. Nr. 58. -

Voir n° 58.

V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEG,E

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

59. Auszug aus dem Urteil vom 3. Dezember 1945

i. S. Schweizerische Vereinigung zur Wahrung der Gebirgs-

interessen gegen Vorstand der Schweizerischen Vereinigung zur

Wahrung der Gebirgsinteressen und Konsorten und Obergericht

des Kantons Luzern.

Vorau8setzungen der staatsrechtlichen Beschwerde :

Zuliissigkeit der Beschwerde gegen eine Verfügung, die für die

Dauer eines Prozesses getroffen wird (Erw. 1).

Nichteintreten auf die von einem Verein erhobene Beschwerde,

weil die Wahl des für ihn handelnden Vorstandes nichtig ist

(Erw. 2).

Juristische Personen:

Wann sind gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse der Mitglieder-

versammlungen juristischer Personen nicht bloss anfechtbar,

sondern nichtig 7 (Erw. 2).

384

Staatsrecht.

Conditions du recours de droit public :

RecevabiliM du recours contre une mesure prise pour la duree

d'un proces (consid. 1).

Irrecevabilite d'un recouts forme par une association, motif pris

de ce que l'election du comiM qui la represente est nulle

(consid. 2).

Personnea morales :

Quand les decisions illegales ou contraires aux statuts prises par

l'assemblee generale d'une personne morale sent-alles non seule-

ment annulahles, mais nulles? (consid. 2).

Presupp08ti del ricorso di diritto pubblico:

Ricevibilita deI ricorso diretto contro una misura presa per la

durata d'un processo (consid. 1).

Irricevihilita d'un ricorso interposto da un'associazione, pel

motivo ehe la nomina deI comitato ehe la rappresenta e nulla

(consid. 2).

Persone giuridiche:

Quando sono non solt.anto annullabili, ma nulle le decisioni iIle-

gali

0 contrarie agli statuti prese dall'assemblea generale

d'una persona giuridica? (consid. 2).

A. -

Die Schweizerische Vereinigung zur Wahrung der

Gebirgsinteressen (Schewag) ist ein Verein im Sinne der

Art. 60 H. ZGB mit Sitz in Luzern. Er bezweckt die Wah-

rung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und

geistigen Interessen der schweizerischen Gebirgsbevöl-

kerung und hat am 20. September 1937 die der Aufsicht

des Bundes unterstellte Stiftung « Schweiz. Gebirgshilfe-

Fonds » mit einem Vermögen von Fr. 612,637.80 errichtet.

Nach § 8 der Vereinsstatuten vom 21. Juni 1934 /4. Mai

1938 ist der auf drei Jahre zu wählende Vorstand der

Schewag gleichzeitig Stütungsrat für den Gebirgshilfe-

Fonds. Neben dem Vorstand sieht § 11 der Vereinssta-

tuten eine Geschäftsstelle vor, die unter Aufsicht des Prä-

sidenten steht und die laufenden Geschäfte sowie das

Kassawesen von Verein und Stiftung besorgt. Mit der

Leitung der Geschäftsstelle wurde X. in Luzern betraut.

Am 10. März 1945 beschloss der in der Mitgliederver-

sammlung vom 4. Oktober 1942 gewählte Vorstand der

Schewag und Stütungsrat des Gebirgshilfe-Fonds einstim-

mig, das Vertragsverhältnis mit X. auf Ende Mai 1945

aufzulösen und ihn sofort in seinen Funktionen als Ge-

schäftsleiter einzustellen, was ihm am 27. März 1945

Organisa~ion der Bundesroohtspflege. N° 59.

385

schriftlich mitgeteilt wurde. Inzwischen hatte X.' zusam-

men mit zwei Mitgliedern einer Spezialkommission, an-

geblich auf Verlangen von mehr als einem Fünftel der

Vereinsmitglieder, am 13. März 1945 eine ausserordentliche

Mitgliederversammlung auf den 25. März 1945 nach Brig

einberufen. Diese Versammlung, von der die Vorstands-

mitglieder fernblieben, wurde zunächst von X., dann von

dem zum Tagespräsidenten gewählten N. geleitet. Sie

beschloss die Revision der Vereins- und Stütungsstatuten

und wählte einen neuen Vorstand, der den X. wieder in

seine Funktionen eingesetzt und auf weitere drei Jahre

bestätigt haben soll.

Am 29. März 1945 reichte Rechtsanwalt Dr. Hochstrasser

namens des bisherigen Vorstandes der Schewag und zehn

seiner Mitglieder beim Friedensrichteramt Luzern Klage

gegen die Schewag ein mit dem Begehren um Nichtig-,

eventuell Ungültigerklärung aller von der gesetz- und

statutenwidrig einberufenen Generalversammlung vom

25. März 1945 gefassten Beschlüsse. Gleichzeitig ersuchte

Dr. Hochstrasser unter Hinweis auf diese Klage den

Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt um Bestim-

mung eines Prozessbeistandes für die Schewag, da der im

Amte befindliche, rechtmässig gewählte Vorstand mit

allen seinen Mitgliedern als Kläger gegen sie auftrete.

Mit Entscheid vom 23. April 1945 entsprach der, Amts-

gerichtspräsident diesem Begehren nach. Analogie von

Art. 706 Abs. 3 und Art. 891 Abs. 1 OR gestützt auf

§ 1 EG z. revOR und ernannte Franz Wismer, Direktor

der Schweiz. Volksbank in Luzern, zum Vertreter der

Schewag für die Dauer des gegen sie angehobenen Anfech-

tungsprozesses.

Gegen diesen Ent~cheid erhob Rechtsanwalt Dr. Risi

namens der Schewag Beschwerde, eventuell Rekurs.

Durch Urteil vom 13. Juni 1945 trat das Obergericht

des Kantons Lu,zern auf den Rekurs nicht ein und wies

die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B; . ~ Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde

25

AB 71 I -

1945

386

Staatsrecht.

beantragt Dr. Risi nainens der Schewag, die Entsoheide

des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. April 1945 und des

Obergerichts 'Vom 13. 'Juni 1945 seien wegen Verletzung

von Art. 4 BV, (Willkür) aufzuheben.

Die auf Ersuchen des Instruktionsrichters vorgelegte

Prozessvollmacht der Schewag an Dr. Risi ist unterzeiohnet

von X., Leiter der Geschäftsstelle, und vier Mitgliedern

des am 25. März 1945 gewählten neuen Vorstandes.

O. -

Der bisherige Vorstand der Sohewag und seine

Mitglieder beantragen Nichteintreten auf die Beschwerde,

eventuell deren Abweisung. Nichteintreten wird deshalb

beantragt, weil die besondere VoraussetzUJ;lg des Art. 87 OG

für die Zulässigkeit der Willkürbeschwerde gegen einen

Zwischenentscheid nicht erfüllt sei.

Das Obergericht des Kantons Luzern schliesst sich den

Anträgen der Beschwerdebeklagten an.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge-

treten aus folgenden

Erwägungen:

1. -

..... In Bestätigung der bisherigen Praxis (vgl.

BGE 68 I 168 mit Zitaten) bestimmt Art. 87 OG, dass die

staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4

BV gegen Zwischenentscheide nur zulässig sei, wenn sie

für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil zur Folge haben. Hier wurde der Schewagnicht

im Verlaufe eines Prozesses, sondern zum voraus für

dessen Dauer ein Vertreter bestellt. Ob diese Massnahme

einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG darstellt,

kann dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, d. h. einen

Nachteil, der auch durch ein dem Betroffenen günstiges

Endurteil nicht mehr oder nicht mehr vollständig behoben

werden kann (BGE 68 I 168). Ein solcher Nachteil liegt

nämlich nach der Praxis stets vor, wenn eine Anordnung

lediglich für die Dauer des Prozessverfahrens getroffen

wird, also mit dem· Endurteil dahinfällt und deshalb mit

Organisation der Bundesrechtspfiege. N0 59.

387

diesem nicht mehr angefochten werden kann (nicht ver-

öffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 6. März 1944

i. S. Rousier, vom 20. März 1944 i. S. Keller, vom 25. Juni

1945 i. S. Ingold, vom 13. September 1945 i. S. Weibel und

vom 8. November 1945 i. S. Suter). Das Eintreten auf die

Beschwerde kann daher nicht aus dem von den Beschwerde-

beklagten angeführten Grunde abgelehnt werden.

2. -

Fraglich und von Amtes wegen zu prüfen ist

dagegen, ob der an der ausserordentlichen Mitgliederver-

sammlung vom 25. März 1945 bestellte Vorstand und der

von diesem offenbar wieder eingesetzte Geschäftsführer X.

befugt sind, die Schewag zu vertreten und Dr. Risi zur

Erhebung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

zu ermächtigen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die

Beschlüsse jener Versammlung und ins besondere die Wahl

eines neuen Vorstandes nichtig oder bloss anfechtbar sind.

Über diese zivilrechtliehe Vorfrage ist gemäss Art. 96

Abs. 3 OG im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

ZGB und OR erklären gesetz- und statutenwidrige Be-

schlüsse der Mitgliederversammlungen einer Körperschaft

ausdrücklich nur als anfechtbar (Art. 75 ZGB, Art. 706

Abs. 1, 808 Abs. 6 und 891 Abs. 1 OR). Indessen nehmen

Rechtsprechung und Lehre übereinstimmend an, dass es

auch nichtige Beschlüsse gebe, die als solche überhaupt

nicht zu. beachten sind und auf die sich die geset:dichen

Anfechtungsfristen nicht beziehen (vgL BGE 64 11 152

Erw. 2, 67 I 347, 67 11 175; EGGER, N. 8-14 zu Art. 75

ZGB; WIELAND, Handelsrecht Bd. 11 S. 102 ff).

a) Als nichtig zu behandeln sind vor allem solche

Willensäusserungen von Körperschaftsmitgliedern, die

wegen formeller Mängel nicht als Beschlüsse von Mitglie-

derversammlungen gelten können; denn blosse Anfecht-

barkeit setzt voraus, dass überhaupt ein solcher Beschluss

vorliegt (vgl. EGGER, a.a.O. N. 9). So sind, da die Aktionäre

ihr Stimmrecht nur in der Generalversammlung ausüben

können, Zirkulationsbeschlüsse selbst dann nichtig, wenn

sie von sämtlichen Aktionären einstimmig gefasst werden

388

Staatsrech t.

(BGE 67 I 346 Erw. 3). Kein bloss anfechtbarer Beschluss

liegt sodann vor, wenn die Mitgliederversammlung von

einer nach Gesetz ode"r Statuten hiezu nicht zuständigen

Person einberufen wurde (EGGER a.a.O. N. 9; WIELAND,

Handelsrecht Bd. II S. 103 Anm. 43; HUEcK, Anfechtung

oder Nichtigkeit von GeneralversammlungsbeschlÜBsen

S. 31 ff. insb. Anm. 4). So verhält es sich aber mit der

ausserordentlichen Mitgliederversammlung der Schewag

vom 25. März 1945. Da die Statuten über die Einberufung

der Mitgliederversammlung nichts bestimmen, ist hiezu

nach Art. 64 Abs. 2 ZGB der Vorstand zuständig. Der

Leiter der Geschäftsstelle ist hiezu nicht befugt; § 11 der

Statuten, wo seine Aufgaben umschrieben sind, begründet

keine derartige Kompetenz. Auch die jahrelange Praxis,

auf die sich X. in seiner Bestätigung vom 23. April 1945

beruft, gibt ihm diese Befugnis nicht. Handelte er doch

dabei entweder im Auftrag oder mit nachträglicher Ge-

nehmigung des nach Gesetz und Statuten einzig zustän-

digen Vorstandes. Hier aber erfolgte die Einberufung

unbestrittenermassen gegen den Willen des Vorstandes.

Dieser hat sie auch nicht etwa nachträglich genehmigt,

denn seine Mitglieder sind an der Versammlung nicht

erschienen; deren Leitung besorgte gesetz- und statuten-

widrig zuerst der Geschäftsleiter und· nachher ein Tages-

präsident an Stelle des Vereinspräsidenten als des nach § 6

der Statuten rechtmässigen Leiters:

Schliesslich kann der Geschäftsleiter die Befugnis zur

Einberufung auch nicht gestützt auf Art. 64 Abs. 3 ZGB

daraus ableiten, dass mehr als ein Fünftel der Mitglieder

ein dahingehendes Begehren stellten. Dadurch wird die

gesetzliche Zuständigkeit des Vorstandes nicht ausge-

schaltet; weigert sich dieser, einem solchen Begehren zu

entsprechen, so bleibt der betreffenden Mitgliedergruppe

nichts anderes übrig, als ihr Recht durch Klage durchzu-

setzen (EGGER N. 10 zu Art. 64 ZGB).

Dass die zwei Mitglieder einer Spezialkommission, wel-

che die Einladung zur Mitgliederversammlung vom

Organisation der Bundesreehtspftege. N° 59.

389

25. März 1945 mitunterzeichnet haben, ebensowenig wie

der Geschäftsleiter zur Einberufung zuständig waren, ist

ohne weiteres klar.

b) Die Wahl des neuen Vorstandes ist übrigens ein nicht

nur aus formellen Gründen, sondern auch seinem Inhalt

nach nichtiger Vereinsbeschluss. Der in der ordentlichen

Jahresversammlung der Schewag vom 4. Oktober 1942

bestellte Vorstand war gemäss § 8 Abs. 3 der Statuten auf

3 Jahre gewählt. Seine Amtsdauer lief somit erst am

4. Oktober 1945 ab. Wäre sie, wie Dr. Risi in der Eingabe

an den Amtsgerichtspräsidenten vom 20. April 1945 unter

Hinweis auf § 12 der Statuten behauptete, schon Ende

Dezember 1944 abgelaufen, so hätte sie statutenwidrig

weniger als drei Jahre betragen; auch wäre nicht· ver-

ständlich, weshalb in der Generalversammlung vom 30. De-

zember 1944 kein neuer Vorstand gewählt wQrden ist.

Stand aber der am 4. Oktober 1942 gewählte Vorstand

am 25. März 1945 noch im Amte, so konnte, solange er

nicht abberufen war, von der auf diesen Tag einberufenen

Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt

werden, ansonst zwei Vorstände nebeneinander beständen

und es ungewiss wäre, welcher der beiden zur recht-

mässigen Vertretung des Vereins befugt ist. Und zwar

würde dieser unhaltbare Rechtszustand bei blosser Anfecht-

barkeit der zweiten Wahl und Versäumnis der Anfecht-

ungsfrist des Art. 75 ZGB bis zum Ablauf der Amtsdauer

des zuerst gewählten Vorstandes dauern. Das widerspräche

der Grundordnung des Vereinsrechts und zwingt zum

Schluss, dass die Wahl eines zweiten Vorstandes während

der Amtsdauer und ohne Abberufung des rechtmässig

gewählten Vorstandes nicht bloss anfechtbar, sondern

nichtig ist.

c) Die Nichtigkeit der an der Mitgliederversammlung

vom 25. März 1945 erfolgten Vorstandswahl hat zur Folge,

dass auch die durch diesen Vorstand beschlossene Wieder-

einsetzung des vom rechtmässigen Vorstand abgesetzten

Geschäftsleiters X. nichtig ist. Demnach ist keiner der

390

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Unterzeichner der Vollmacht des Dr. Risi zur Vertretung

der Schewag befugt. Auf die von diesem namens der

Schewag eingereichte staatsrechtliche Beschwerde kann

daher nicht eingetreten werden.

V gl. auch Nr. 58. -

Voir aussi n° 58.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

60. Urteil vom 28. Oktober 1945 i. S. Obwaldner Kantonalbank

gegen eidg. SteuerverwJlltung.

Stempelabgaben : 1. Begriff der' emissions- und couponabgabe-

pflichtigen Kassenobligation.

2. Die Abgabepflicht wird dadurch nIcht berührt, dass die in

Kassenobligationen verbrieften Guthaben als Kontokorrent-

guthaben bezeichnet und formell auf einem bestehenden Konto-

korrent- oder Depositenkonto belassen werden.

Droit de timbre: 1. Obligations de caisse soumises au timbre

d'emission et au timbre sur les coupons.

2. Peu importe, du point da vue du droit de timbre, que les crean-

ces erigees en obligations de caisse soient designees comme

creance.<J sur compte courant et qu'elles demeurent, quant a Ia

forme, inscrites sur un compte courant OU sur un compte de

dapöt.

Diritto di bollo: 1. Obbligazioni di cassa assoggettate al diritto

di bollo d'emissione ed al bollo sulle cedole.

Blmdesrechtliche<Abgaben. N0 60.

391

2. Per quanto concerne il bollo, e irrilevante che'i crediti Iibellati

in obbligazionI di cassa siano designati come crediti in canto

corrente e restino iscritti, dallato formale, in un conto corrente

o in un conto di deposito.

A. -

Die Obwaldner Kantonalbank gibt einer be-

stimmten Kategorie von Gläubigern (öffentlich-rechtlichen

Körperschaften und Anstalten wie Kanton, Einwohner-

gemeinden, Suval usw.) zur Verurkundung von Darlehens-

guthaben auf sog. Depositenkonten Urkunden mit folgen-

dem oder ähnlichem Inhalt ab :

« BescheinigUng

Mit Gegenwärtigem bescheinigen wir, dass

bei unserer Bank ein

Guthaben von Fr . •......

auf Depositenkonto Nr. '" besitzt.

Dieses Kapital geht an auf den ..... und wird zu den nach-

stehenden Zins- und KÜlldigungsbedingungen von Kassa-Obli-

gationen unserer Bank angelegt. An Stelle einer Kassa-Obligation

wird nur diese Bescheinigung ausgehändigt. Auf Grund von Art. 11

des Stempel- und Art. 5 des Couponsteuergesetzes von \927 ist

weder die eidgenössische Stempel- noch Couponsteuer zu e'ltrichten.

Ve,zinaung: ..•.•

Kündbarkeit: .....

Bei der Rückzahlung oder Neuanlage des Kapitals ist diese

Bescheinigung an die Kantonalbank zurückzuerstatten. »

Die Bescheinigungen lauten auf runde Beträge. Der

Zinsfuss und die feste Dauer bis zur ersten Kündigungs-

möglichkeit sind verschieden; von da an kann (gleich wie

bei den Obligationen der Rekurrentin) der Gläubiger

jeweils' per 31. Dezember auf sechs Monate, die Bank

jederzeit auf drei Monate kündigen. Der Zins wird jeweils

dem Kontokorrent oder Sparheft des Gläubigers gutge-

schrieben.

Derartige Bescheinigungen gab die Rekurrentin seit

1939 aus. Sie nahmen rasch zu; Ende 1944 belief sich ihr

Gesamtbetrag auf Fr. 745,000.- auf 65 Depositenkonten.

Mit Entscheid vom 24. Juni 1944 stellte die eidgenössi-

sche Steuerverwaltung fest, dass die erwähnten Bescheini-

gungen Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 StG und

Art. 3 CG seien; sie verpflichtete. die Rekurrentin, für