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Staatsreeht.
für den Schutz der Rechtssuchenden trägt, muss daher
notwendigerweise ein weitgehendes Ermessen eingeräumt
wer?en. Eine Tätigkeit wie die vom Rekurrenten hier
behauptete könnte höchstens dann ausreichen, wenn sie
fortgesetzt, wie es der ordentlichen Betreibung eines
Berule8 entspricht, ausgeübt worden wäre, ohne zu Klagen
Anlass zu geben. Die blosse vereinzelte Vornahme in das
Tätigkeitsgebiet der Anwälte einschlagender Handlungen,
die angeblich ohne Patent zulässig gewesen wären, bei sich
gerade bietenden, mehr oder minder zufälligen Gelegen-
heiten, darf als unzureichender Ausweis erklärt werden.
Die Angaben, die der Rekurrent hierüber im kantonalen
Verfahren machte, waren aber mehr als kärglich und lies-
sen die näheren Umstände der behaupteten Berufsaus-
übung und insbesondere deren- Umfang durchaus im Un-
klaren. Das Kantonsgericht durfte sie deshalb als nicht
schlüssig erachten, ganz abgesehen davon, dass sie sich
ausser der Bescheinigung des Staatsanwalts Dr. Z. in
blossen Behauptungen erschöpften. Auch die erwähnte
Bescheinigung ändert daran nichts, nachdem der Aussteller
selbst erklärt, mit dem Rekurrenten nur « hin und wieder »
in Berührung gekommen zu sein und sich nicht etwa auf
fortgesetzte Beziehungen beruft, die ihm einen vollstän-
digen und dauernden Einblick in dessen Tätigkeit gewährt
hätten. Es war aber Sache des Rekurrenten, die Belege
für den Wiedererwerb des guten Leymundes als Voraus-
setzung für die Neuerteilung des Patentes beizubringen,
nicht des Kantonsgerichtes, sie von ihm einzufordern. Auf
den Brief vom 2. Dezember 1944 hat ihm der Kantons-
gerichtspräsident erwidert, dass das Kantonsgericht die
Frage an Hand der frühern Strafakten und der Rehabili-
tationsakten eingehend prüfen werde; die Rehabilitation
(Löschung des Urteils im Strafregister) allein bilde noch
keinen Grund für die Bewilligung des Gesuches. Die erst
vor Bundesgericht eingereichten Belege müssen ausser
Betracht bleiben. Da die staatsrechtliche Beschwerde aus
Art. 4 und 31 BV die Erschöpfung der kantonalen Instanzen
Organisation der BUlldesrechtspflcge. N° 59.
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voraussetzt, sind neue Beweismittel in diesem Verfahren
nicht zulässig. Es ist zu.dem zweifelhaft, ob das Kantons-
gericht auf diese privaten Bescheinigungen, wenn sie ihm
vorgelegen hätten, hätte abstellen müssen. Im Falle eines
neuen Gesuches könnte es ihm jedenfalls nicht verwehrt
werden, den Tatbestand durch Erku.ndigungen bei den
baselstädtischen Behörden, die darüber Aufschluss geben
können, abzuklären und diesen amtlichen Auskünften den
Vorzug zu geben.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
Vgl. Nr. 58. -
Voir n° 58.
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEG,E
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
59. Auszug aus dem Urteil vom 3. Dezember 1945
i. S. Schweizerische Vereinigung zur Wahrung der Gebirgs-
interessen gegen Vorstand der Schweizerischen Vereinigung zur
Wahrung der Gebirgsinteressen und Konsorten und Obergericht
des Kantons Luzern.
Vorau8setzungen der staatsrechtlichen Beschwerde :
Zuliissigkeit der Beschwerde gegen eine Verfügung, die für die
Dauer eines Prozesses getroffen wird (Erw. 1).
Nichteintreten auf die von einem Verein erhobene Beschwerde,
weil die Wahl des für ihn handelnden Vorstandes nichtig ist
(Erw. 2).
Juristische Personen:
Wann sind gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse der Mitglieder-
versammlungen juristischer Personen nicht bloss anfechtbar,
sondern nichtig 7 (Erw. 2).
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Staatsrecht.
Conditions du recours de droit public :
RecevabiliM du recours contre une mesure prise pour la duree
d'un proces (consid. 1).
Irrecevabilite d'un recouts forme par une association, motif pris
de ce que l'election du comiM qui la represente est nulle
(consid. 2).
Personnea morales :
Quand les decisions illegales ou contraires aux statuts prises par
l'assemblee generale d'une personne morale sent-alles non seule-
ment annulahles, mais nulles? (consid. 2).
Presupp08ti del ricorso di diritto pubblico:
Ricevibilita deI ricorso diretto contro una misura presa per la
durata d'un processo (consid. 1).
Irricevihilita d'un ricorso interposto da un'associazione, pel
motivo ehe la nomina deI comitato ehe la rappresenta e nulla
(consid. 2).
Persone giuridiche:
Quando sono non solt.anto annullabili, ma nulle le decisioni iIle-
gali
0 contrarie agli statuti prese dall'assemblea generale
d'una persona giuridica? (consid. 2).
A. -
Die Schweizerische Vereinigung zur Wahrung der
Gebirgsinteressen (Schewag) ist ein Verein im Sinne der
Art. 60 H. ZGB mit Sitz in Luzern. Er bezweckt die Wah-
rung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und
geistigen Interessen der schweizerischen Gebirgsbevöl-
kerung und hat am 20. September 1937 die der Aufsicht
des Bundes unterstellte Stiftung « Schweiz. Gebirgshilfe-
Fonds » mit einem Vermögen von Fr. 612,637.80 errichtet.
Nach § 8 der Vereinsstatuten vom 21. Juni 1934 /4. Mai
1938 ist der auf drei Jahre zu wählende Vorstand der
Schewag gleichzeitig Stütungsrat für den Gebirgshilfe-
Fonds. Neben dem Vorstand sieht § 11 der Vereinssta-
tuten eine Geschäftsstelle vor, die unter Aufsicht des Prä-
sidenten steht und die laufenden Geschäfte sowie das
Kassawesen von Verein und Stiftung besorgt. Mit der
Leitung der Geschäftsstelle wurde X. in Luzern betraut.
Am 10. März 1945 beschloss der in der Mitgliederver-
sammlung vom 4. Oktober 1942 gewählte Vorstand der
Schewag und Stütungsrat des Gebirgshilfe-Fonds einstim-
mig, das Vertragsverhältnis mit X. auf Ende Mai 1945
aufzulösen und ihn sofort in seinen Funktionen als Ge-
schäftsleiter einzustellen, was ihm am 27. März 1945
Organisa~ion der Bundesroohtspflege. N° 59.
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schriftlich mitgeteilt wurde. Inzwischen hatte X.' zusam-
men mit zwei Mitgliedern einer Spezialkommission, an-
geblich auf Verlangen von mehr als einem Fünftel der
Vereinsmitglieder, am 13. März 1945 eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung auf den 25. März 1945 nach Brig
einberufen. Diese Versammlung, von der die Vorstands-
mitglieder fernblieben, wurde zunächst von X., dann von
dem zum Tagespräsidenten gewählten N. geleitet. Sie
beschloss die Revision der Vereins- und Stütungsstatuten
und wählte einen neuen Vorstand, der den X. wieder in
seine Funktionen eingesetzt und auf weitere drei Jahre
bestätigt haben soll.
Am 29. März 1945 reichte Rechtsanwalt Dr. Hochstrasser
namens des bisherigen Vorstandes der Schewag und zehn
seiner Mitglieder beim Friedensrichteramt Luzern Klage
gegen die Schewag ein mit dem Begehren um Nichtig-,
eventuell Ungültigerklärung aller von der gesetz- und
statutenwidrig einberufenen Generalversammlung vom
25. März 1945 gefassten Beschlüsse. Gleichzeitig ersuchte
Dr. Hochstrasser unter Hinweis auf diese Klage den
Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt um Bestim-
mung eines Prozessbeistandes für die Schewag, da der im
Amte befindliche, rechtmässig gewählte Vorstand mit
allen seinen Mitgliedern als Kläger gegen sie auftrete.
Mit Entscheid vom 23. April 1945 entsprach der, Amts-
gerichtspräsident diesem Begehren nach. Analogie von
Art. 706 Abs. 3 und Art. 891 Abs. 1 OR gestützt auf
§ 1 EG z. revOR und ernannte Franz Wismer, Direktor
der Schweiz. Volksbank in Luzern, zum Vertreter der
Schewag für die Dauer des gegen sie angehobenen Anfech-
tungsprozesses.
Gegen diesen Ent~cheid erhob Rechtsanwalt Dr. Risi
namens der Schewag Beschwerde, eventuell Rekurs.
Durch Urteil vom 13. Juni 1945 trat das Obergericht
des Kantons Lu,zern auf den Rekurs nicht ein und wies
die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B; . ~ Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde
25
AB 71 I -
1945
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Staatsrecht.
beantragt Dr. Risi nainens der Schewag, die Entsoheide
des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. April 1945 und des
Obergerichts 'Vom 13. 'Juni 1945 seien wegen Verletzung
von Art. 4 BV, (Willkür) aufzuheben.
Die auf Ersuchen des Instruktionsrichters vorgelegte
Prozessvollmacht der Schewag an Dr. Risi ist unterzeiohnet
von X., Leiter der Geschäftsstelle, und vier Mitgliedern
des am 25. März 1945 gewählten neuen Vorstandes.
O. -
Der bisherige Vorstand der Sohewag und seine
Mitglieder beantragen Nichteintreten auf die Beschwerde,
eventuell deren Abweisung. Nichteintreten wird deshalb
beantragt, weil die besondere VoraussetzUJ;lg des Art. 87 OG
für die Zulässigkeit der Willkürbeschwerde gegen einen
Zwischenentscheid nicht erfüllt sei.
Das Obergericht des Kantons Luzern schliesst sich den
Anträgen der Beschwerdebeklagten an.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge-
treten aus folgenden
Erwägungen:
1. -
..... In Bestätigung der bisherigen Praxis (vgl.
BGE 68 I 168 mit Zitaten) bestimmt Art. 87 OG, dass die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
BV gegen Zwischenentscheide nur zulässig sei, wenn sie
für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil zur Folge haben. Hier wurde der Schewagnicht
im Verlaufe eines Prozesses, sondern zum voraus für
dessen Dauer ein Vertreter bestellt. Ob diese Massnahme
einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG darstellt,
kann dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, d. h. einen
Nachteil, der auch durch ein dem Betroffenen günstiges
Endurteil nicht mehr oder nicht mehr vollständig behoben
werden kann (BGE 68 I 168). Ein solcher Nachteil liegt
nämlich nach der Praxis stets vor, wenn eine Anordnung
lediglich für die Dauer des Prozessverfahrens getroffen
wird, also mit dem· Endurteil dahinfällt und deshalb mit
Organisation der Bundesrechtspfiege. N0 59.
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diesem nicht mehr angefochten werden kann (nicht ver-
öffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 6. März 1944
i. S. Rousier, vom 20. März 1944 i. S. Keller, vom 25. Juni
1945 i. S. Ingold, vom 13. September 1945 i. S. Weibel und
vom 8. November 1945 i. S. Suter). Das Eintreten auf die
Beschwerde kann daher nicht aus dem von den Beschwerde-
beklagten angeführten Grunde abgelehnt werden.
2. -
Fraglich und von Amtes wegen zu prüfen ist
dagegen, ob der an der ausserordentlichen Mitgliederver-
sammlung vom 25. März 1945 bestellte Vorstand und der
von diesem offenbar wieder eingesetzte Geschäftsführer X.
befugt sind, die Schewag zu vertreten und Dr. Risi zur
Erhebung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
zu ermächtigen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die
Beschlüsse jener Versammlung und ins besondere die Wahl
eines neuen Vorstandes nichtig oder bloss anfechtbar sind.
Über diese zivilrechtliehe Vorfrage ist gemäss Art. 96
Abs. 3 OG im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
ZGB und OR erklären gesetz- und statutenwidrige Be-
schlüsse der Mitgliederversammlungen einer Körperschaft
ausdrücklich nur als anfechtbar (Art. 75 ZGB, Art. 706
Abs. 1, 808 Abs. 6 und 891 Abs. 1 OR). Indessen nehmen
Rechtsprechung und Lehre übereinstimmend an, dass es
auch nichtige Beschlüsse gebe, die als solche überhaupt
nicht zu. beachten sind und auf die sich die geset:dichen
Anfechtungsfristen nicht beziehen (vgL BGE 64 11 152
Erw. 2, 67 I 347, 67 11 175; EGGER, N. 8-14 zu Art. 75
ZGB; WIELAND, Handelsrecht Bd. 11 S. 102 ff).
a) Als nichtig zu behandeln sind vor allem solche
Willensäusserungen von Körperschaftsmitgliedern, die
wegen formeller Mängel nicht als Beschlüsse von Mitglie-
derversammlungen gelten können; denn blosse Anfecht-
barkeit setzt voraus, dass überhaupt ein solcher Beschluss
vorliegt (vgl. EGGER, a.a.O. N. 9). So sind, da die Aktionäre
ihr Stimmrecht nur in der Generalversammlung ausüben
können, Zirkulationsbeschlüsse selbst dann nichtig, wenn
sie von sämtlichen Aktionären einstimmig gefasst werden
388
Staatsrech t.
(BGE 67 I 346 Erw. 3). Kein bloss anfechtbarer Beschluss
liegt sodann vor, wenn die Mitgliederversammlung von
einer nach Gesetz ode"r Statuten hiezu nicht zuständigen
Person einberufen wurde (EGGER a.a.O. N. 9; WIELAND,
Handelsrecht Bd. II S. 103 Anm. 43; HUEcK, Anfechtung
oder Nichtigkeit von GeneralversammlungsbeschlÜBsen
S. 31 ff. insb. Anm. 4). So verhält es sich aber mit der
ausserordentlichen Mitgliederversammlung der Schewag
vom 25. März 1945. Da die Statuten über die Einberufung
der Mitgliederversammlung nichts bestimmen, ist hiezu
nach Art. 64 Abs. 2 ZGB der Vorstand zuständig. Der
Leiter der Geschäftsstelle ist hiezu nicht befugt; § 11 der
Statuten, wo seine Aufgaben umschrieben sind, begründet
keine derartige Kompetenz. Auch die jahrelange Praxis,
auf die sich X. in seiner Bestätigung vom 23. April 1945
beruft, gibt ihm diese Befugnis nicht. Handelte er doch
dabei entweder im Auftrag oder mit nachträglicher Ge-
nehmigung des nach Gesetz und Statuten einzig zustän-
digen Vorstandes. Hier aber erfolgte die Einberufung
unbestrittenermassen gegen den Willen des Vorstandes.
Dieser hat sie auch nicht etwa nachträglich genehmigt,
denn seine Mitglieder sind an der Versammlung nicht
erschienen; deren Leitung besorgte gesetz- und statuten-
widrig zuerst der Geschäftsleiter und· nachher ein Tages-
präsident an Stelle des Vereinspräsidenten als des nach § 6
der Statuten rechtmässigen Leiters:
Schliesslich kann der Geschäftsleiter die Befugnis zur
Einberufung auch nicht gestützt auf Art. 64 Abs. 3 ZGB
daraus ableiten, dass mehr als ein Fünftel der Mitglieder
ein dahingehendes Begehren stellten. Dadurch wird die
gesetzliche Zuständigkeit des Vorstandes nicht ausge-
schaltet; weigert sich dieser, einem solchen Begehren zu
entsprechen, so bleibt der betreffenden Mitgliedergruppe
nichts anderes übrig, als ihr Recht durch Klage durchzu-
setzen (EGGER N. 10 zu Art. 64 ZGB).
Dass die zwei Mitglieder einer Spezialkommission, wel-
che die Einladung zur Mitgliederversammlung vom
Organisation der Bundesreehtspftege. N° 59.
389
25. März 1945 mitunterzeichnet haben, ebensowenig wie
der Geschäftsleiter zur Einberufung zuständig waren, ist
ohne weiteres klar.
b) Die Wahl des neuen Vorstandes ist übrigens ein nicht
nur aus formellen Gründen, sondern auch seinem Inhalt
nach nichtiger Vereinsbeschluss. Der in der ordentlichen
Jahresversammlung der Schewag vom 4. Oktober 1942
bestellte Vorstand war gemäss § 8 Abs. 3 der Statuten auf
3 Jahre gewählt. Seine Amtsdauer lief somit erst am
4. Oktober 1945 ab. Wäre sie, wie Dr. Risi in der Eingabe
an den Amtsgerichtspräsidenten vom 20. April 1945 unter
Hinweis auf § 12 der Statuten behauptete, schon Ende
Dezember 1944 abgelaufen, so hätte sie statutenwidrig
weniger als drei Jahre betragen; auch wäre nicht· ver-
ständlich, weshalb in der Generalversammlung vom 30. De-
zember 1944 kein neuer Vorstand gewählt wQrden ist.
Stand aber der am 4. Oktober 1942 gewählte Vorstand
am 25. März 1945 noch im Amte, so konnte, solange er
nicht abberufen war, von der auf diesen Tag einberufenen
Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt
werden, ansonst zwei Vorstände nebeneinander beständen
und es ungewiss wäre, welcher der beiden zur recht-
mässigen Vertretung des Vereins befugt ist. Und zwar
würde dieser unhaltbare Rechtszustand bei blosser Anfecht-
barkeit der zweiten Wahl und Versäumnis der Anfecht-
ungsfrist des Art. 75 ZGB bis zum Ablauf der Amtsdauer
des zuerst gewählten Vorstandes dauern. Das widerspräche
der Grundordnung des Vereinsrechts und zwingt zum
Schluss, dass die Wahl eines zweiten Vorstandes während
der Amtsdauer und ohne Abberufung des rechtmässig
gewählten Vorstandes nicht bloss anfechtbar, sondern
nichtig ist.
c) Die Nichtigkeit der an der Mitgliederversammlung
vom 25. März 1945 erfolgten Vorstandswahl hat zur Folge,
dass auch die durch diesen Vorstand beschlossene Wieder-
einsetzung des vom rechtmässigen Vorstand abgesetzten
Geschäftsleiters X. nichtig ist. Demnach ist keiner der
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Unterzeichner der Vollmacht des Dr. Risi zur Vertretung
der Schewag befugt. Auf die von diesem namens der
Schewag eingereichte staatsrechtliche Beschwerde kann
daher nicht eingetreten werden.
V gl. auch Nr. 58. -
Voir aussi n° 58.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
60. Urteil vom 28. Oktober 1945 i. S. Obwaldner Kantonalbank
gegen eidg. SteuerverwJlltung.
Stempelabgaben : 1. Begriff der' emissions- und couponabgabe-
pflichtigen Kassenobligation.
2. Die Abgabepflicht wird dadurch nIcht berührt, dass die in
Kassenobligationen verbrieften Guthaben als Kontokorrent-
guthaben bezeichnet und formell auf einem bestehenden Konto-
korrent- oder Depositenkonto belassen werden.
Droit de timbre: 1. Obligations de caisse soumises au timbre
d'emission et au timbre sur les coupons.
2. Peu importe, du point da vue du droit de timbre, que les crean-
ces erigees en obligations de caisse soient designees comme
creance.<J sur compte courant et qu'elles demeurent, quant a Ia
forme, inscrites sur un compte courant OU sur un compte de
dapöt.
Diritto di bollo: 1. Obbligazioni di cassa assoggettate al diritto
di bollo d'emissione ed al bollo sulle cedole.
Blmdesrechtliche<Abgaben. N0 60.
391
2. Per quanto concerne il bollo, e irrilevante che'i crediti Iibellati
in obbligazionI di cassa siano designati come crediti in canto
corrente e restino iscritti, dallato formale, in un conto corrente
o in un conto di deposito.
A. -
Die Obwaldner Kantonalbank gibt einer be-
stimmten Kategorie von Gläubigern (öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Anstalten wie Kanton, Einwohner-
gemeinden, Suval usw.) zur Verurkundung von Darlehens-
guthaben auf sog. Depositenkonten Urkunden mit folgen-
dem oder ähnlichem Inhalt ab :
« BescheinigUng
Mit Gegenwärtigem bescheinigen wir, dass
bei unserer Bank ein
Guthaben von Fr . •......
auf Depositenkonto Nr. '" besitzt.
Dieses Kapital geht an auf den ..... und wird zu den nach-
stehenden Zins- und KÜlldigungsbedingungen von Kassa-Obli-
gationen unserer Bank angelegt. An Stelle einer Kassa-Obligation
wird nur diese Bescheinigung ausgehändigt. Auf Grund von Art. 11
des Stempel- und Art. 5 des Couponsteuergesetzes von \927 ist
weder die eidgenössische Stempel- noch Couponsteuer zu e'ltrichten.
Ve,zinaung: ..•.•
Kündbarkeit: .....
Bei der Rückzahlung oder Neuanlage des Kapitals ist diese
Bescheinigung an die Kantonalbank zurückzuerstatten. »
Die Bescheinigungen lauten auf runde Beträge. Der
Zinsfuss und die feste Dauer bis zur ersten Kündigungs-
möglichkeit sind verschieden; von da an kann (gleich wie
bei den Obligationen der Rekurrentin) der Gläubiger
jeweils' per 31. Dezember auf sechs Monate, die Bank
jederzeit auf drei Monate kündigen. Der Zins wird jeweils
dem Kontokorrent oder Sparheft des Gläubigers gutge-
schrieben.
Derartige Bescheinigungen gab die Rekurrentin seit
1939 aus. Sie nahmen rasch zu; Ende 1944 belief sich ihr
Gesamtbetrag auf Fr. 745,000.- auf 65 Depositenkonten.
Mit Entscheid vom 24. Juni 1944 stellte die eidgenössi-
sche Steuerverwaltung fest, dass die erwähnten Bescheini-
gungen Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 StG und
Art. 3 CG seien; sie verpflichtete. die Rekurrentin, für