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Staatsrecht. Schriften sich dort befinden, weil sie anlässlich der Aus- stellung des Passes nötig waren, oder ob sich der Rekur- rent in Davos nur auf Grund einer befristeten Bewilligung aufhält, ist unmassgeblich. Denn auf derartige äussere Momente, die wesentlich vom Willen der Beteiligten abhängen, ist für die Bestimmung des Wohnsitzes kein entsoheidendes Gewicht zu legen (Urteile vom 21. Oktober 1933 i. S. Schenker und vom 1. Dezember 1941 i. S. Linsi). Massgebend ist vielmehr die Gesamtheit der Lebensverhältnisse, die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Die Antwort darauf kann nach dem Ausgeführten nur zugunsten des derzeitigen sohweizeri- sehen Aufenthaltsortes ausfallen. Gleich wäre übrigens zu entscheiden, wenn ein Zweifels- fall im Sinne von Art. 14 § -1 Satz 2 des Abkommens angenommen würde. Denn darnach hätte als ordentlicher Wohnsitz die ständige Wohnstätte zu gelten, die sich zur Zeit nur in Davos befinden kann. Auch der Zeitpunkt, von dem die Unterstellung unter die Steuerhoheit des Kantons Graubünden vorgenommen wird, bedeutet keine Vertragsverletzung; wenn die Be- steuerung unzulässig gewesen wäre für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis April 1940, d. h. für einen Zeitpunkt, in dem sich .der Rekurrent tatsächlich noch in Paris aufhielt, so doch jedenfalls nicht für die Zeit seines zweiten Aufenthaltes in Davos. Übrigens wkd in der Beschwerde nicht behauptet, dass das Abkommen mit Rücksicht hierauf verletzt sei.
3. - Mit dem Ausgeführten erledigt sich die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Rekurskommission angenommen habe, der Rekurrent besitze in Davos eine polizeiliche Niederlas- sungsbewilligung, und dass sie übergehe, dass er in der Wehropfererklärung Paris als seinen Wohnsitz genannt habe. Der Hinweis auf jene Erklärung im Wehropferver- anlagungsverfahren war übrigens für die Entscheidung nicht massgebend. Dafür, dass die Rekurskommission Organisation der Bundesrechtspflege. N° 4. 15 nicht befugt gewesen sei, selbst weitere Erhebungen anzustellen oder dass sie dem Rekurrenten davon hätte Kenntnis geben müssen, wird in der Beschwerde keine Bestimmung des kantonalen Rechtes angerufen, aus der sich die Unzulässigkeit des Verhaltens der Rekurskom- mission ergäbe. Das wäre aber zur Begründung der Will- kürrüge notwendig gewesen. Es wird darin auch nicht geltend gemacht, dass die Besteuerung selbst, weil gegen Bestimmungen des bündnerischen Steuergesetzes ver- stossend, willkürlich sei. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V. ORGANISATION DER BUNDESREOHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
4. Auszug aus dem Urteil vom 1. Februar 1943
i. S. Bäz und Dr. Egli gegen Bigler, Spiehiger & Cie. A.-G. und Handelsgericht Bem. Im Verlauie eines Prozessverfahrens ergangene Rekusationsent- scheide sind selbständig durch staatsrechtliche Bes~hw,:rde anfechtbar und können im Anschluss an das Endurteil rucht mehr angefochten werden. Les prononces rendus en cours du proces sur une demande de recusation doivent etre attaques separement du fond par la voie du recours de droit public. Ils ne sont plus attaquables concurremment avec le jugement final du proces. I decreti pronunciati, nel corso di un.processo, su una doman~a di ricusa debbono essere impugnatl separa~mente dal me;l~ mediante ricorso di diritto pubblico. ESSI non s?no qwndl pHi impugnabili in connessione con la sentenza dl mento. Aus dem Tatbestand : Im Oktober 1939 erhob die Firma Bigler, Spichiger & OIe A.-G. beim Handelsgericht Bern Klage auf Nichtig- erklärung zweier den heutigen Rekurrenten Räz und Dr. Egli zustehenden Patente. Am. 16. Dezember 1941
16 Staatsrecht. reichten die Rekurreliten gestützt auf Art. 11 Ziff. 5 bern. ZPO ein Rekusationsbegehren ein gegen Handels- richter Dr. W. Aebi: Der mit der Prozessinstruktion betraute Vizepräsident des Handelsgerichtes wies das Begehren am 17. Dezember 1941 ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 18. Dezember unter mündlicher Begründung eröffnet und ausserdem schriftlich im Dispo- sitiv zugestellt. Mit Urteil vom 15. Juni 1942 erklärte das Handels- gericht die beiden Patente der Rekurrenten für nichtig. Gegen dieses Urteil haben die Rekurrenten eine staats- rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben. A'U8 den Erwägungen .' Die Rekurrenten fechten das Urteil des Handelsge- richtes in erster Linie "deshalb als gegen Art. 4 BV ver- stossend an, weil es unter Mitwirkung eines Richters gefällt wurde, dessen Rekusation willkürlich verweigert worden sei. Der Entscheid über das Rekusationsgesuch ist den Rekurrenten schon am 18. Dezember 1941 mit mündlicher Begründung eröffnet worden. Es fragt sich, ob dieser Entscheid nicht selbständig binnen dreissig Tagen hätte angefochten werden sollen. Ob ein das Prozessverfahren nicht abschliessender ~wischenentscheid selbständig oder erst im Anschluss an das Endurteil mit staatsrechtlicher Beschwerde ange- fochten werden kann oder muss, ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung eine nicht für alle Beschwer- dematerien einheitlich zu beantwortende Frage der Inte- ressenabwägung (vgl. GIACOMETTI, Verfassungsgerichts- barkeit S. 102 f.). So nimmt die Praxis bei Art. 59 BV ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit an und lässt daher die staats- rechtliche Beschwerde gegen jede richterliche Handlung zu, die sich als Ausübung der Gerichtsbarkeit darstellt (BGE 52 I 133,661232). Dagegen wird die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (Rechts- Organisation der Bundearechtspfiege. N° 5. 17 verweigerung, Willkür) in Zivil- und Strafprozessachen grundsätzlich nur gegen das Endurteil zugelassen, nicht auch gegen blosse Teilurteile und Zwischenentscheide in einem noch hängigen Prozessverfahren (BGE 60 I 279, 63 I 76, 313, 64 I 98, 68 I 168). Als Teil- oder Zwischen- urteile im Sinne dieser Rechtsprechung wurden jedoch immer nur Entscheide behandelt, die sich auf den Prozess selbst beziehen und eine Verfahrensfrage oder voraus- nehmend eine materielle Frage zum Gegenstand haben, nicht dagegen Entscheide über die Zusammensetzung des Gerichts, worunter auch die Rekusationsentscheide fallen. Diese betreffen gerichtsorganisatorische Fragen, welche ihrer Natur nach vorweg endgültig zu erledigen sind, bevor der Prozess weitergeführt wird, und zwar nicht nur aus Gründen der Prozessökonomie, sondern auch deshalb weil es als stossend erschiene, wenn eine, '. Partei mit dem staatsrechtlichen Rekurs gegen emen Rekusationsentscheid bis zum Endurteil zuwarten könnte. Das Bundesgericht ist daher schon früher nicht nur auf selbständige Beschwerden gegen Rekusationsentscheide eingetreten, sondern hat auch. die Anfechtung erst im Anschluss an das Endurteil als unzulässig erklärt (nicht veröffentlichte Urteile vom 25. Oktober 1935 i. S. Scho- eher und vom 26. Oktober 1942 i. S. Friedrich). An dieser Praxis ist festzuhalten. Soweit die Rekurrenten daher geltend machen, das Urteil des Handelsgerichtes verstosse wegen Teilnahme eines rekusierten Richters gegen Art. 4 BV, erweist sich die Beschwerde als verspätet.
5. Urteil vom U~. April 1943 i. S. Bardill gegen Granbfinden Anklagekammer. Legitimation zur Btciat8rechtlichen Beschwerde.. .' .. Der durch eine strafbare Handlung Geschädigte 1st wcht legttI- miert, gegen eine Einstell!IDg des Stra.f~rfa.hrens oder gegen ein freisprechendes UrteIl staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. 2 AB 69 I - 1948