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52_I_131

BGE 52 I 131

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

zuzulassen. Beide Massnahmen dienen nicht demselben

Z,:ecke. Während die Beschlagnahme die möglichen

WIrkungen des Vergehens im Keime zu unterdrücken be-

stimmt ist, ist die Konfjskation dazu ungeeignet und

kann nur noch die Bedeutung einer Nebenstrafe und

daneben einer sichernden Massnahme haben wodurch

eine weitere Verbreitung der Druckschrift, al~ sie schon

stattgefunden hat, verhütet werden soll.

Die Broschüre « Enthüllte Geheimnisse »,welche Zum

Teil die im streitigen Flugblatt enthaltenen Anwürfe

wiederholt, ist später erschienen als das Flugblatt. Durch

die Beschlagnahme des letzteren konnte sich also die

Polizeibehörde mit ihrer Haltung in jenem andern Falle

noch nicht in Widerspruch setzen. Nur ein solcher Wider-

spruch zu f r ü her e n Verfügungen in der gleichen

Frage ve~möc~te aber den Vonvurf der Verletzung der

RechtsgleIchheIt zu begründen. Abgesehen davon ist

auch der Tatbestand nach anderer Richtung nicht

derselbe. Im Gegensatz zum streitigen Flugblatt be-

schränkt sich die Broschüre nicht auf ehrverletzende

Angriffe gegen die Behörden. Sie enthält daneben zu

~inem guten Teile auch durchaus erlaubte Meinungs-

ausserungen, nämlich die Gutachten zweier Strafrechts-

lehrer, die zum Strafverfahren Hügi kritische Stellung

nehmen. Durch eine Beschlagnahme wäre daher der

Eindruck erweckt worden, als ob auch diese erlaubten

kritischen Äusserungen unterdrückt werden sollten.

Demnach erkennt das Bundesgericht,'

Der Rekurs wird abgewiesen.

Gerichtsstand. N° 19.

VIII. GERICHTSSTAND

FOR

90. Urteil vom 5. Mä.rz 1926 i. S. Meister

gegen Amtsgerichtsprä.sident Luzern - Stadt.

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Geltung von Art. 59 BV auch für die Klage gegen mehrere

in verschiedenen Kantonen wohnhaUe Solidarschuldner.

Ausnahmen. Verzicht auf den WOhnsitzgerichtsstand durch

konkludentes Verhalten. Voraussetzungen für dessen An-

nahme.

A. -

Der Rekursbeklagte Farner hat am 31. Dezember

1925/2. Januar 1926 beim Amtsgericht Luzem-Stadt

eine Klage gegen 1. Max Beck, Geometer in Luzern,

2. Hans Hindemann, Korporationsverwalter iIi Luzern,

3. Hans Meister, Geometer in Aarau (den heutigen Re-

kurrenten) eingereicht. Er verlangt damit die solidare

Verurteilung der drei Beklagten zur Zahlung einer

Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 80,000 Fr.

riebst Verzugszinsen und die Publikation des Urteils in

verschiedenen Zeitungen auf Kosten der Beklagten.

Die schriftliche Klagebegründung geht im Wesentlichen

dahin:

a) dem Rekursbeklagten sei im Jahre 1914 von der

Gemeinde Kriens die Vermarkung und Vermessung

des Gemeindegebietes übertragen worden. Nach Beendi-

gung des Werkes hätten Geometer Beck und Korpora-

tionsverwalter Hindemann eine Anzahl interessierter

Grundeigentümer bewogen, beim Regierungsrat von

Luzern eine Beschwerde gegen die Vermessungskom-

mission der Gemeinde Kriens und gegen den Rekur-

renten einzureichen. Der Regierungsrat habe eine Exper-

tise angeordnet und den Rekurrenten Meister als Ex-

perten bestellt. Dieser habe ein Gutachten erstattet,

das eine unberechtigte, unbelegte und in manchen Teilen

132

Staatsrecht.

bewusst unwahre Kritik des Verhaltens des Rekurs-

beklagten und der von ihm ausgeführten Vermessungs-

arbeit enthalte.

b) Beck und Hindemann hätten hierauf eine Bro-

schüre verfasst und herausgegeben, die vielfach auf das

Gutachten Meisters Bezug nehme. Darin werde dem

Rekursbeklagten der Vorwurf schwerer Inkorrektheiten

ja sogar strafbarer Handlungen bei Durchführung des

Vermessungs auftrages gemacht und verlangt, dass gegen

ihn ein Strafverfahren wegen Betruges und Amtsmiss-

brauchs eingeleitet werde. Die Strafklage sei dann auch

erhoben worden und zur Zeit vor dem Statthalteramt

Luzern hängig.

e) Ausserdem hätten Hindemann und Beck in . der

Presse und in Versammlungen wegen der Vermessungs-

. arbeiten in der Gemeinde Kriens wissentlich unwahre

Anschuldigungen erhoben.

Durch diese Handlungen der Beklagten habe der

Rekursbeklagte schweren Schaden erlitten, indem er

erhebliche A.ufwendungen zu seiner Verteidigung habe

machen müssen und keine Arbeit mehr gefunden habe,

sodass sein Geschäft gänzlich zusammengebrochen sei.

'. Ferner sei er in seinen persönlichen Verhältnissen em-

. findlich verletzt worden. Es werde dafür unter allen

Titeln gegen die drei Beklagten als Solidarschuldner

eine Forderung von 80,000 Fr. gestellt.

Der. Amtsgerichtspräsident liess die Klageschrift am

6. Januar [926 dem Rekurrenten Meister zustellen mit

der Aufforderung zur Einreichung einer Antwort innert

20 Tagen bei Vermeidung der in § 122 der luz. ZPO

vorgesehenen Rechtsnachteile. Auf Gesuch des Rekur-

renten wurde diese Frist in der Folge vom Amtsgerichts.;,

präsidenten um 10 Tage erstreckt.

B. -

Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 25. /26. Ja ..

nuar1926 hat sodann Hans:Meister beim Bundesgericht

das Begehren gestellt, das Amtsgericht Luzern-Stadt

seI in der Sache als unzuständig zu erklären und die

Gerichtsstand. N° 19.

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Zustellungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten auf".

zuheben. Er beruft sich auf Art. 59 BV.

C. -

Der Rekursbeklagte Farner hat die Abweisung

des Rekurses beantragt. Die Begründung dieses Antrages

ist, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen

ersichtlich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach feststehender Rechtsprechung kann die

staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 59 BV gegen jede

richterliche Handlung, die sich als Ausübung der Esl

richtsbarkeit darstellt, also auch schon gegen die

uTl

stellung der Klage zur Beantwortung erhoben werd. n,.(:.

:~-; I

2. -

Gegenstand der vorliegenden Klage ist zweifel oS;- ':

~.

:

eine persönliche Ansprache im Sinne der erwähn eI\: : .

Verfassungsvorschrift. Da der Rekurrent unbestritte

r~! :",

massen seinen Wohnsitz in Aarau hat und aufrec tj-,_~,t

.

stehend ist, muss er deshalb für den Klageanspr4clt- ~

.

hier, in seinem Wohnsitzkanton gesucht werden. I eS; L

wäre denn, dass er ausdrücklich oder durch konklude t4:i

Handlungen auf diesen Gerichtsstand verzichtet h" tlf} !.,

oder dass besondere Verhältnisse vorlägen, welche

~:l

I

Anwendung der verfassungsmässigen Regel trotz

e~-:l :.:.

persönlichen Natur der Ansprache ausschliessen.

~ l-'

3. -

Eine solche Anerkennung eines anderen Geric. ___ _

standes kann aber nach ständiger Praxis aus einem

bloss passiven Verhalten des Beklagten noch nicht

hergeleitet werden, selbst wenn ~as kantonale Prozess-

recht eine dahingehende Fiktion aufstellen sollte. Der

bei einem nach Art. 59 BV unzuständigen Richter

belangte Beklagte ist zu irgendwelchen Vorkehren

vor diesem Richter nicht verpflichtet, also auch nicht

zur Bestreitung der Zuständigkeit desselben in deli

Formen des kantonalen Prozessrechts. Der Rekurs-

beklagte beruft sich demnach zu Unrecht auf die Unter-

lassung einer solchen Bestreitung auf die Vorladung vor

Fliedensrichteramt Luzern hin. Wie die Klageschrift

AS 52 I -

1926

10

134

Staatsrecht.

selbst feststeHt, ist der Rekurrent vor dem Friedens-

richter nicht erschienen, hat sich also auf das Verfahren

vor diesem in keiner Weise eingelassen. Selbst wenn er

hier zur Sache verhandelt hätte, läge darin noch kein

Verzicht auf die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede

vor dem urteilenden Richter, weil es sich um ein bIosses

Aussöhnungsverfahren handelte (BGE 10 S. 42). § 88

der luzernischen ZPO wahrt zudem ausdrücklich dem

Beklagten das Recht, diese Einrede, trotz der Einlassung

vor' dem Friedensrichter, noch vor Amtsgericht zu er-

heben. Umsoweniger kann der Beklagte, schon nach dem

kantonalen Prozessrecht, ihrer dadurch verlustig gehen,

dass er bei der Sühneverhandlung ausbleibt, ohne die

Zuständigkeit des Sühnebeamten zu bestreiten.

Auch das Gesuch um Verlängerung der Frist zur

Klagebeantwortung enthält entgegen der Behauptung

des Rekursbeklagten noch keinen Verzicht auf den

Wohnsitzgerichtsstand. Es wäre dazu eine Handlung

oder Unterlassung notwendig, durch die unzweideutig .

dem Gericht oder der Gegenpartei gegenüber der Wille

bekundet würde,

vorbehaltlos

zur Hauptsache zu

verhandeln. Diese Absicht ergibt sich aber aus einem

solchen Fnsterstreckungsgesuch noch nicht (BGE 35 I

S. 69). Im vorliegenden Falle erklärt sich das Gesuch

ohne weiteres aus dem Bestreben, zu verhindern, dass

die Frist ablaufe, bevor ihre Wirksamkeit durch eine

provisorische Verfügung des Bundesgerichtspräsidenten

~uf den staatsrechtlichen Rekurs hin (Art. 185 OG) ge-

hemmt war; der Rekurrent war dazu genötigt, wenn

er sich nicht für den Fall der Abweisung dieses Rekurses

den in § 122 der kant. ZPO bestimmten Rechtsnachteilen

aussetzen wollte. Auch hier steht übrigens schon das

kantonale Prozessrecht dem Standpunkt des Rekurs-

beklagten entgegen. Eine Prorogation auf den unzu-

ständigen Richter wird

danach erst angenommen,

wenn der Beklagte die Antwort einreicht, ohne die

Zuständigkeit jenes zu bestreiten : bis dahin steht

Gerichtsstand. N° 19.

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,hm daher diese Bestreitung auf alle Fälle noch offen

(§§ 51, 115 ZPO).

4. -

Nach vielfachen Entscheidungen gilt Art, 59 BV

grundsätzlich auch, für den Fall einer gegen mehrere

:personen als Solidarschuldner gerichteten Klage. Das

Vorliegen eines solchen Mitverpflichtungsverhältnisses

hat demnach keine Verschiebung des Gerichtsstandes

zur Folge. Vielmehr muss trotzdem jeder der mehreren

S.chuldner, sofern er aufrechtstehend ist, an seinem Wohn-

sitze belangt werden. Bestimmungen einer kantonalen

Prozessordnung, welche für diesen Fall einen Gerichts-

stand der passiven Streitgenossenschaft vorsehen, können

deshalb nur innert des Kantonsgebietes Geltung bean-

spruchen; sie sind ungiltig gegenüber ausserhalb des

Kantons wohnhaften Beklagten, soweit dadurch ein

Widerspruch zu Art. 59 BV entstehen würde. Es muss

dies somit auch für den in der Rekursantwort ange-

rufenen § 56 der luz. ZPO gelten, wenn er sich nicht

überhaupt von vorneherein nur auf mehrere in verschie-

denen Gerichtskreisen des Kantons selbst wohnhafte Be-

klagte beziehen sollte.

Im vorliegenden Falle könnte zudem nicht einmal

von einer wahren Solidarität, sondern nur' von einer

sogenannten Klagenkonkurrenz (uI}i~chten Solidarität)

die Rede sein. Denn der Rekurrent und die beiden an-

deren Beklagten, Beck und Hindemann werden belangt

aus Handlungen, die von einander unabhängig sind:

der Rekurrent aus dem von ihm im Auftrage des luzer-

nischen Regierungsrates

erstatteten

Gutachten,

bei

dessen Abfassung Beck und Hindemann nicht mitge ..

wirkt haben, Beck und Hindemann dagegen wegen der

Herausgabe einer Broschüre, Zeitungseinsendungen und

Äusserungen an Versammlungen, an denen wiederum

der Rekurrent, -

auch nach der Darstellung der Klage

-

nicht beteiligt war. Eine Beziehung zwischen dem

Handeln des Rekurrenten und demjenigen der heiden

anderen Beklagten besteht also nur insofern, als -

nach

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Staatsrecht.

der Behauptung des Rekursbeklagten -

ein gemeinsamer

Schade eingetreten, ist. Rechtfertigt schon die solidare

Haftung mehrerer Personen allein ein Abgehen von der

Vorschrift des Art. 59 BV noch nicht, so noch viel

weniger die blosse Klagenkonkurrenz, bei der die einzelnen

Anspruche noch weniger fest mit einander verbunden

sind.

5. -

In einem neuesten Urteile, in Sachen Walther

gegen Frey von 27. Mai 1925 (BGE 51 I S. 46) hat das Bun-

desgericht allerdings eine Ausnahme von der Anwendung

des Art. 59 BV auch bei solidaren Verbindlichkeiten da

vorbehalten, wo ({ b e s 0 n der e Gründe für die Zulas-

sung einer einheitlichen Klage gegen alle Beklagten

sprechen I). Als ein solcher besonderer Grund wurde es

bezeichnet, dass « bei Nichtbelangung aller Beklagten

iIn gleichen Prozesse eine Verhandlung oder Entschei-

dung unmöglich ist oder für den Kläger oder die be-

la~gten Beklagten wesentliche Nachteile zur Folge haben

könnte)). Der Rekursbeklagte glaubt diese Ausnahme

auch für den vorliegenden Fall beanspruchen zu dürfen.

Er' weist darauf hin, dass bei Teilung des Prozesses das

Beweisverfahren zweimal durchgeführt werden müsste,

, und dass eine Beweisführung in Aarau auf grosse Schwie-

rigkeiten stossen, ja zum Teil geradezu unmöglich sein

würde, weil die Zeugen und erhebliche Urkunden sich

in Luzern befinden. Allein einmal wird der aargauische

Richter nicht gezwungen sein, alle diejenigen Beweise,

die der luzernische Richter bereits erhoben hat, nochmals

zu erheben, sondern im weiten Umfange auf den vom

luzernischen (Zivil- oder Straf-) Richter bereits gesam-

melten Beweisstoff abstellen können. Sodann kann auch

von einem Beweisnotstande in dem behaupteten Sinne,

in den der Kläger durch die Verweisung der Klage gegen

den Rekurrenten vor den aargauischen Richter geraten

würde, bei der zwischen den Kantonen in Zivilsachen

bestehenden all'gemeinen Rechtshilfepflicht nicht die

Rede sein. Auch die Vermarkungsakten der Gemeinde

Gerichtsstand. N° 19.

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l;(liens müssten danach dem aargauischen RiChter oder

dem von ihm bestellten, Sachverständigen geöffnet

werden, sofern" iI'!.bezug . darauf in einem im Kanton

Luzern selbstgeführteli Prozesse eine Editionspflicht

des Urkundeninhabers bestehen würde (vgl. dazu BGE

47 I S. 87)~ Soweit dies aber nicht der Fall sein sollte,

.k;önnte der Rekursbeklagte die Vorlegung auch bei

Durchführung der Klage in Luzern nicht erzwingen.

Die Nachteile~ welche ihm erwachsen, beschränken sich

demnach auf gewisse prozessuale Unzukömmlichkeiten,

wie namentlich vermehrte Umtriebe und Kosten, die mit

der' Teilung eines Prozesses über mehrere in einem ge-

)Vissen sachlichen Zusammenhange stehende Ansprüche

stets verbunden, sind. Sie können mit den « besonderen

Gründen» nicht gemeint sein" die nach dem angeführten

Urteile des Bundesgerichts ein Abgehen von der Regel

des Art. 59 BV rechtfertigen, weil sonst das Urteil nicht

an der Anwendbarkeit' dieser Vorschrift auch auf den

Eall einer Klage gegen mehrere Solidarschuldner gi' u n d-

sä t z I ich, unter dem Vorbehalte solcher Ausnahmert

hätte festhalten können. Vielmehr kann dabei nur an

materiellrechtliche Nachteile gedacht sein, die zu diesen

-

immer vorhandenen -prozessualen Unzukömmlich-

keiten hinzutreten und welche die Trennung des Prozesses

gegen die verschiedenen Beklagten zur Folge hätte oder

docI\haben könnte. Um einen solchen Fall handelte es

sich 'auch damals, indem eine Vollziehung des die Klage

gegen einen Beklagten gutheissenden, an dessen Wohnsitz

erstrittenen Urteils durch Rückübertragung des Eigen-

tums an die Verkäufer notwendig auch die Verurteilung

der übrigen Beklagten (Verkäufer) an ihrem Wohnorte

vorausgesetzt hätte, wofür keine Gewähr bestanden

hätte, sodass, andernfalls der durch das Urteilfestge-

stellte Anspruch überhaupt hätte unvollzogen bleiben

müs.sen. Im vorliegenden Falle ist aber' der

Rekurs-

beklagte nicht in der L:;\ge, eine,n derartigen materiell-

rechtlichen Nachteil anzuführen, der ihm durch die

138

Staatsrecht.

Teilu~g des Pro~esses entstehen würde. Er behauptet

allerdings, dass lllfolgedessen der

Rekurrent im Pro-

z~~se gegen Beck und Hindemann als Zeuge auftreten

k?nnte und umgekehrt, ohne indessen die Richtigkeit

dIeser Behauptung nachzuweisen. Selbst wenn sie zu-

t~effe.n sollte, wäre eine solche prozessuale Zufälligkeit

fu: die Frage, ob eine einheitliche Klage zu ermöglichen

Sel, ohne Bedeutung.

Beide in Betracht kommenden

Prozessordnungen beruhen zudem auf dem Grundsatz

der freien Beweiswürdigung. Der Richter am einen und

anderen Orte wird daher den Aussagen der genannten

Personen, mögen sie nun in der ~tenung einer mitbe-

klagten Partei oder eines Zeugen gemacht worden sein·

denjenigen Beweiswert beizulegen haben, der ihnen nach

den. tatsächlichen Verhältnissen und den gegenseitigen

BeZIehungen der beteiligten Personen zukommt.

.

Demnach erkennt das Bundesgericht .:

Der Rekurs wird gutgeheissenund es werden, unter

Aufhebung der angefochtenen. Verfügung des Amts-

gerichtspräsidenten von Luzern-Stadt vom -6. Januar

1926, die luzernischen Gerichte als zur Beurteilung der

Klage des Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten unzu-

. ständig erklärt.

20. Arret du 24 avril 1926 dans la cause Ba.dan

contre Dame Badan.

Recours de droit public contre un jugement tranchant en

matiere civile, une question de competence regIee p~r le

droit fecteral.

1 et 2. -

Reeevabilite.

3. -

Le payement des frais du proees n'implique de renon-

ciation au droit de reeours que s'il a ete fait benevolement.

4. -

Point de depart du delai en cas de jugement par defaut

signifie par voie edictale(question reservee).

.

5. -. Conditions de la creation d'un « domicile separe ~ an·

senß de l'art. 25 Ce.

Gerichtsstand. N° 20.

139

A. -

Les parties se sünt mariees le 11 juillet 1918.

Apres avoir vecu pendant quelque temps a Denges.

Oll Badan travaillait sur le domaine de son pere,. les

epoux sont alles s'etablir a Saint-Sulpice.En 1921, dame

Badan se separa de son mari et se renditchez sa mere

a .Martigny. On ignore les circonstances exactes de ce

depart. Dame Badan pretend que son mari etait d'accord

qu'elle allät a Martigny et qu'il etait enten du que celui-

ci l'y rejoindrait avec son mobilier jusqu'a ce qu'il

eilt trouve un domaine a exploiter soit en Valais, soit

ailleurs. Badan soutient, au contraire,qu'en 1921,

d'accord avec sa femme, il avait decide d'entrercomme

fermier au service de demoiselle L. a Servion, et qtie

c'est au cours de ce demenagement que sa femme s'etait

decidee, sans son assentiment, a partir pour Maitigny.

Badan est alle voirsa femme a Martigny. Il pretend

que c'etait pour l'engager a le rejoindre a Servion.

Dame Badan le conteste et affirrne qu'au moment ou

se serait placee cette visite, Badan avait deja resilie le

bail du domaine de Servion. 11 est constant que Badan

resilia le bail en avril 1922, vendit son mobilier etse

rendit a Geneve ou un permis de sejout Iui fut delivre

le 29 juillet de Ia meme annee. Il travailla de mai 1922

a mars 1923 comme domestique au service d'un pro:'"

prietaire de Russin et des lors chez une demoiselle A.

a Bardonnex, sans toutefois donner son adresse ni aux

autorites de sa commune d'origine, ni a ceUes de la

commune ou il avait eu son", precedent domicile, ni

meme a sa femme.

Le 21 juillet 1922, dame Badan lui adressa une lettre

a Servion, qui lui revint avec la mention: « Parti en

France, domicile inconnu. » De divers cötes on s'adressa

a dame Badan pour avoir I'adresse de son mari. C'est

ainsi que le notaire Ernest Badan, de Cossonay~ la lui

demanda le 7 decembre 1923, ajoutant a sa lettre le

post-scriptum suivant: « C'est le rödeur eternel, on ne·

peut l'atteindre nulle part ». Le 30 juin 1924, le notaire;