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Staatsrecht.
citation -
y compris le deJai -
sont regis, selon la com-
munis opinio, par la lex lori (RO 38 I 548; AUJAY, Etudes
sur le traite franco-suisse, p. 442; SURVILLE, Cours eIe-
mentaire de droit international prive, p. 664; BAR, Theorie
und Praxis des internationalen Privatrechts, t. TI, p. 366).
5. -
La citation du recourant a l'audience du 27 mars
1947 ne satisfaisant pas aux exigences de la loi franc;aise,
le jugement par defaut dont Ja SUF requiert l'execution
a eM rendu sans que le defendeur ait ete dfunent cite. Or,
l'art. 17 eh. 2 du traite de .1869 fait dependre l'exequatur
d'une citation en bonne et due forme.
Le defendeur peut assurement renoncer a exciper dä
l'irregularite de la citation. La Cour cantonale estime a
tort qu'il en est ainsi en l'occurrence. Sans doute le plai-
deur qui, nonobstant un vice essentiel dont il a connais-
sance -
irregularite de l'assignation ou incompetenee du
tribunal -
procede au fond sans formuleI' de reserves
est-i! cense avoir renonce a s'en prevaloir (RO 58 I 187).
Mais une attitude purement passive ne saurait etre assi-
milee a la participation au proces (RO 52 I 133; 67 I
108 s.). 01' le recourant est reste entierement passif au
cours de la procedure qui s'est deroulee devant le Tribunal
de commerce. Aussi bien n'aurait-il renonce, d'apres l'arret
attaque, a invoquer l'irregularite da la citation qu'en
s'abstenant d'appeler du jugement et de le !rapper d'oppo-
sition. Cependant cette abstention ne le prive nullement
du droit de faire etat de l'irregularite dans Ja procedure
d'execution.
6. -
L'exequatur devant etre refuse en vertu de l'art. 17
al. 1 eh. 2 du traite franco-suisse, on peut se dispenser
d'examiner le moyen que le recourant tire de l'art. 156
CPC fr. (peremption d'un jugement par defaut non execute
dans les six mois).
Par ces motils, le Tribunal fifUral
admet le recours et annule l'arret attaque.
Bundearechtliche Abgaben. N° 22.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT· ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
. I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
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22. Auszug aus dem Urteil vom 20. Mai 1949 i. S. Solothurn-
Zollikofen-Bern-Bahn gegen eidg. Amt für Verkehr.
Konze88i0n8(/ßbühr der Eisenbahnen für den Personentransport :
Voraussetzungen der Gebührenpflicht (Art. 19, Aha. 3 Eisen-
bahnG).
Droit d6 cOnce8sion· dd par les che;mins d6 fer pour le transport des
personnes : Dans quelles conditioDS le droit de concession est-iI
du ? (art. 19 al. 3 de la loi fMerale concerna.nt l'etablissement
et l'exploitation des chemins de fer, du 23 decembre 1872).
Tassa di concessione dovuta daUe ferrovie pd trasporto deUe persone :
Condizioni da cui dipende l'obbligo di pagare questa tassa
(art. 19, cp. 3 delIa Iegge federale 23 dicembre 1872 sn Ja
costrazione e l'esercizio delle strade ferrate).
A. -
Nach Art. 19, Abs. 3 des BG vom 23. Dezember
1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisen-
bahnG) kann der Bundesrat bei den Verwaltungen der
konzessionierten Eisenbahnunternehmungen für den regel-
mässigen periodischen Personentransport eine jährliche
Konzessionsgebühr von Fr. 50.- für jede im Betriebe
befindliche Wegstrecke von einem Kilometer erheben,
sofern die Bahnrechnung nach Abzug der auf Abschrei-
bungsrechnung getragenen oder einem Resevefonds ein-
verleibten Summen 4 % abwirft.
1116
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Bei Berechnung des Reingewinns für die Festsetzung
der Konzessionsgebühr sollen die reglementarischen Ein-
lagen in den Erneuerungsfonds nicht angerechnet werden
(BB vom 14. Dezember 1921 betr. die Berechnung des Rein-
gewinns der Privatbahnen; Ziff. 2 fit. a, und BRB vom
4. Juli 1922, Ziff. H, lit. a), ferner nicht die Abschreibungen
auf den zu tilgenden Verwendunge~ (BRB vom 4. Juli
1922, Ziffer H, lit. k).
B. -
Die Solothurn-Zollikofen-Bern-Bahn (SZB) in
Solothurn hatte im Jahre 1940 Einlagen in den Erneu-
erungsfonds im Betrage von Fr. 1,444,900.- zu machen.
Der Posten setzt sich zusammen aus der ordentlichen Ein-
lage im Betrage von Fr. 158,900.- und einer der Bahn
damals vorgeschriebenen ausserordentlichen Einlage zur
Herstellung des Sollbestandes von Fr. 1,286,000.-. Der
ungedeckte Betrag. der Einlage wurde, entgegen Art. 11,
Abs. 4 des Eisenbahnrechnungsgesetzes, nicht als zu til-
gendes Aktivum ausgewiesen, sondern einfach in den
Passivsaldo der Bilanz einbezogen. Dieser erhöhte sich
daher von Fr. 161,415.60 zu Beginn auf Fr. 1,429,651.34
auf Ende des Rechnungsjahres. Im folgenden Jahre, das,
unter Berücksichtigung der ordentlichen Einlage in den
Erneuerungsfonds im Betrage von Fr. 158,939.-, wiederum
mit einem Verlust abschloss, stieg der Passivsaldo um rund
Fr. 90,000.- auf Fr. 1,519,733.35 an. Von da ab ergaben
sich Gewinne, die es der Unternehmung ermöglichten, den
Passivsaldo weitgehend abzutragen. Er belief sich Ende
1946 auf Fr. 255,170.98, Ende 1947 noch auf Fr. 20,228.16.
O. -
Im Jahre 1945 hatte das eidg. Amt für Verkehr
der SZB eine Konzessionsgebühr für das Jahr 1944 auf-
erlegt. Sie hat die Verfügung, auf Vorstellungen der Bahn-
verwaltung hin, am 14. Dezember 1945 aufgehoben; zur
Begründung wurde u. a. ausgeführt:
«Anlässlich der Neuordnung des Erneuerungsfonds im Jahre
1940 haben Sie den sich aus dieser Massnahme ergebenden Fehl-
betrag von Fr: 1,286,000.- der Gewinn- und Verlustrechnung
. belastet, was eme entsprechende Erhöhung des Passivsaldos zur
FoJge hatte. Gestützt auf Art. 13 und 14 des Eisenbahnrechnungs-
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 22.
157
gesetzes hätten Sie die Möglichkeit gehabt, den Fehlbetrag im
Erneuerungsfonds auf zu tilgende Verwendungen zu tragen und
durch jährliche Abschreibungsquoten zuIasten der Gewinn- und
Verlustrechnung zu tilgen. Diese Tilgungsquote hätte bei der
Ermittlung des Reinertrages gemäss Bundesratsbeschluss vom
4. Juli 1922 als Lastposten anerkannt werden müssen.
Seit 1940 konnte Ihr Passivsoldo von Fr. 1,429,651.34 auf
Fr. 1,177,976.12 durch die erzielten Reingewinne herabgesetzt
werden, wobei seine Verminderung im Jahre 1944 allein den
Betrag von Fr. 202,967.98 erreichte. Daneben war es TImen noch
möglich, für aufgeschobenen Unterhalt, Rückstellungen von
Fr. 250,000.- zu machen.
Die Verminderung des Passivsaldos kann ohne Zweifel einer
Tilgung des Fehlbetrages im Erneuerungsfonds gleichgestellt
werden. Wir haben für die Abtragung der zu tilgE'nden Verwen-
dungen jeweils eine Tilgungsfrist von 1 0 Jahren angesetzt, so dass
Sie ab 1940 jährlich mindestens Fr. 128,600.- hätten als Tilgungs-
quote in die Gewinn- und Verlustrechnung einstellen müssen. Unter
Berücksichtigung der ausserordentIichen Einlage in den Erneu-
erungsfonds von Fr. 130,087.- im Jahre 1943 erhält man folgende
Rechnung :
Tilgungsquote des Fehlbetrages im Erneuerungs-
fonds für die Jahre 1940-1944 5 X 128,600.
Fr. 643,000.-
.(. ausserordentliche Einlage 1943 .
130,087.-
Vorzunehmende Tilgung. . . . . . . . . .
Fr. 512,913 . ..:....
Demgegenüber beträgt die Abnahme des Passivsaldos 1940-1944
nur Fr. 251,675.22. Die vorgenommenen Rückstellungen für auf-
geschobenen Unterhalt im Betrage von Fr. 250,000.- hätten
somit ebenfalls zur Abtragung des Fehlbetrages im Erneuerungs-
fonds verwendet werden müssen.
Gestützt auJ die vorstehenden Ausführungen und Ihr Schreiben
vom 13.12.1945, wonach die Rückstellung von Fr. 250,000.- für
aufgeschobenen Unterhalt im Jahre 1945 aufgelöst und zur
Herabsetzung des Passivsaldos verwendet wird, sind wir bereit,
den Reingewinn Ihrer Unternehmung 1944, der im Rückgang des
Passivsaldos um Fr. 202,967.98 zum Ausdruck kommt, als Ab-
schreibung auf dem Fehlbetrag des Erneuerungsfonds zu be-
trachten. J)
D. -
Mit Verfügung vom 16. November 1948 hat das
eidg. Amt für Verkehr die SZB dazu verhalten, für das
Jahr 1947 eine Konzessionsgebühr von Fr. 1850.- (37 km
zu Fr. 50.-) zu entrichten. Die Verfügung stützt sich auf
die Feststellung, dass der nach Massgabe des BRB vom
4. Juli 1922 berechnete Reingewinn 4,4 % des gewirin-
berechtigten Kapitals betrage.
E. -
Die SZB erhebt mit Eingaben vom 15. und 16. De-
zember 1948 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie macht
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Verwaltungs. und -Disziplinarrecht.
geltend, in der Verfügung des eidg. Amtes für Verkehr vom
14. Dezember 1945 sei ihr bewilligt worden, den Posten
zu tilgenden Verwendungen in einer Frist von 10 Jahren
durch jährliche Amortisationsquoten von mindestens
Fr. 128,600.- abzutragen. Wenn man gemäss dieser Be-
willigung die Amortisation auf zu tilgenden Verwendungen
mit 10 % einsetze, ergebe sich 1947 nur ein Reingewinn
im Betrage von Fr. 52,000.32 oder nach einer in der
Replikschrift vorgenommenen Änderung der Berechnung
Fr. 72,009.02, also auf jeden Fall nicht 4,4 % des Aktien-
kapitals von Fr. 4,556,500.-.
F. -
Das eidg. Amt für Verkehr beantragt Nichtein-
treten, eventuell Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
folge. Zur Begründung wiTd im wesentlichen ausgeführt,
die Ermittlung des Reinertrages des Amtes für Verkehr
entspreche den massgebenden Vorschriften (BB vom
14. Dezember 1921 und BRB vom 4. Juli 1922). Die Be-
schwerdeführerin ziehe den Lastposten Nr. 7 Amortisation
auf « zu tilgenden Verwendungen» 10 % von Fr. 1,416,087.-
= Fr. 141,608.70 zu Unrecht in ihre Reinertragsberech-
nung ein, weil der im Jahre 1940 festgesetzte Fehlbetrag
nur Fr. 1,286,000.- betragen habe und, infolge Berück-
sichtigung der Reingewinne 1940 und 1942 bis 1946 bei
der der SZB zugestandenen jeweiligen Anrechnung auf den
Passivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnungen dieser
Jahre, für das Jahr 1947 nur noch ein Lastposten von
Fr. 3662.- unter diesem Titel berücksichtigt werden
dürfe. Der unbedeutende Restbetrag der zu tilgenden Ver~
wendungen lasse jedoch den für die Konzessionsgebühr in
Betracht fallenden Reinertrag nicht unter 4 % fallen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen
und die angefochtene Verfügung aufgehoben
in Erwägung:
2. -
Nach Art. 19, Abs. 3 EisenbahnG darf die Kon-
zessionsgebühr nur erhoben werden, wenn die Bahnrech-
nung 4 % abwirft, und zwar müssen dabei die auf Ab-
Bundesroohtliche Abgaben. N° 22.
159
8chreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefonds
einverleibten Summen abgezogen sein. Der Sinn der Be-
stimmung ist offensichtlich der, die Eisenbahnunterneh-
mungen nicht mit einer Konzessionsgebühr für den Per-
sonentransport zu belasten, solange die Betriebseinnahmen
nicht hinreichen, um die erforderlichen Abschreibungen
und Rückstellungen zu machen und darüber hi.llaus eine
angemessene Verzinsung des investierten Kapitals zu
erzielen. Diese Ordnung ist darin begründet, dass die
konzessionierten Transportanstalten Aufgaben im Dienste
der Allgemeinheit zu erfüllen haben. Sie erfordern eine
dauernde Aufrechterhaltung und Sicherung der Betriebs-
führung. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung
der Unternehmung geht natürlich dem lediglich fiskali-
schen Interesse der öffentlichen Verwaltung an der Ein-
nahme einer Konzessionsgebühr vor.
3. -
Zu den nach Art. 19, Aha. 3 EisenbahnG abzu-
ziehenden Abschreibungen gehören auch die Abschreibun-
gen auf zu tilgenden Verwendungen (Ziffer II, Abs. 1, lit. k
des BRB vom 4. Juli 1922). Als solche werden hier von
der Verwaltung die jährlichen Verminderungen des aus dem
Jahre 1940 herrührenden Passivsaldos von Fr. 1,429,651.34
in einem Teilbetrage von Fr. 1,286,000.- anerkannt, der
einer darin inbegriffenen, also damals ungedeckt geblie-
benen Einlage in den Erneuerungsfonds entspricht. Nach
den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eisenbah-
nen hätte diese Einlage, da sie keine Deckung hatte, als
« zu tilgende Verwendung}) ausgewiesen werden (Art. 13 ff.
des Rechnungsgesetzes) und im Rahmen der vom Bundes-
rat gemäss Art. 14, Abs. 4 des Rechnungsgesetzes ange-
setzten Frist ersetzt werden sollen. Nachdem dies nicht
geschehen ist, der ungedeckte Betrag der zu tilgenden Ver-
wendungen kurzerhand in den Passivsaldo einbezogen
worden ist, hat die Verwaltung mit Recht die in den Jahren
nach und nach aus den Betriebsergebnissen erreichte Ver-
minderung des Passivsaldos als Abschreibungen auf « zu
tilgenden Verwendungen» behandelt. Sie ist auch insofern
160
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
sachgemäss vorgegangen, als sie als solche Abschreibungen
die tatsächlich erzielten Verminderungen des Passivsaldos
anrechnete und nicht, wie die Beschwerdeführerin rechnen
möchte, einen Zehntel des abzudeckenden Fehlbetrages.
Die Fristen, die zur Aufbringung der für die Erneuerung
ihrer Anlagen und Einrichtungen notwendigen Mittel nach
Art. 14, Abs. 4 des Rechnungsgesetzes angesetzt werden,
sind Höchstfristen für Unternehmungen, die darauf ange-
wiesen sind. Im übrigen entspricht es der Natur und dem
Zwecke der Einlagen in den Erneuerungsfonds, dass sie,
soweit möglich, sofort aufgebracht werden. Soweit die
Beschwerdeführerin daher die Fehlbeträge ihrer Rechnung
aus den Jahresergebnissen abdecken konnte, ist eu{e nach-
trägliche Umgestaltung der Jahresrechnungen nicht ge-
rechtfertigt.
4. -
Die Verwaltung davon geht aus, dass als zu til-
gende Verwendung, d. h. als zu deckender Fehlbetrag,
die ausserordentliche Einlage in den Erneuerungsfonds von
Fr. 1,286,000.- in Betracht zu ziehen sei, die der Be-
schwerdeführerin im Jahre 1940 auferlegt wurde. Sie
nimmt an, mit den in den Jahren 1940, 1942, 1943, 1944,
1945 und 1946 erzielten Verminderungen des Passivsaldos,
die sie auf Fr. 1,282,328.- berechnet, sei die erforderliche
Deckung im wesentlichen vollzogen. Sie übersieht dabei,
dass im Jahre 1941 die ordentliche Einlage in den Er-
neuerungsfonds in einem Teilbetrag von Fr. 90,082.01
ungedeckt geblieben ist, um den der Passivsaldo in diesem
Jahre zugenommen hat. Gemäss Art. 11, Abs. 3 und
Art. 14 ff. des Rechnungsgesetzes muss auch dieser Betrag
als {(zu tilgende Verwendung» behandelt werden.
Die Verwaltung, die auf diesen Ausfall hingewiesen
worden ist, wendet ein, dass die ordentlichen Einlagen in
den Erneuerungsfonds den Betriebsausgaben gleichge-
stellt seien, und sie möchte weiterhin den Ausfall jener
Jahresrechnung auf ausserordentliche Abschreibungen auf
Wohnhäusern und Wertschriften zurückführen (Eingabe
vom 19. April 1949). Die Einwendungen sind indessen un-
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 22.
161
begründet. Das Gesetz beschränkt sich eben nicht darauf,
die Einlagen in den Erneuerungsfonda als Ausgaben zu
charakterisieren (Art. 11, Aba. 2), sondern es enthält wei-
terhin die Vorschrift über den Ausgleich der Fehlbeträge
im Erneuerungsfonds (Art. 11, Abs. 4), die die erste Be-
stimmung ergänzt. Art. 11, Abs. 4 gilt für alle Einlagen
in den Erneuerungsfonds, die ordentlichen Einlagen sind
davon nicht ausgenommen.
Die Jahresrechnung für das Jahr 1941 ist von der Auf-
sichtsbehörde genehmigt worden. Damit sind die darin
enthaltenen Abschreibungen als notwendig und betriebs-
technisch gerechtfertigt anerkannt und sie können nicht
nachträglich beanstandet werden. Ob es sich dabei um
ordentliche oder um ausserordentliche Abschreibungen
gehandelt hat, ist unerheblich. Massgebend ist einzig, dass
sie als sachlich begründet befunden worden sind. Dann
aber war die Einlage in ~en Erneuerungsfonds ungedeckt,
in dem Umfange, um den der Passivsaldo der Bilanz :im,
Jahre 1941 angewachsen ist. Der ungedeckte Betrag muss
daher mit in Betracht gezogen werden, wo es darauf an-
kommt, welche Mittel die Unternehmung noch aufbringen
muss, bis der Erneuerungsfonds im Sinne von Art. 11,
Abs. 4 des Rechnungsgesetzes {(durch Aktiven gedeckt))
ist, die Abschreibungen auf zu tilgenden Verwendungen
zur Ergänzung von Fehlbeträgen im Erneuerungsfonds als
abgeschlossen angesehen werden können.
Ist aber der Fehlbetrag im Erneuerungsfonds mit den
bis Ende 1946 erzielten Verminderungen des Passivsaldos
nicht ausgeglichen und muss daher auch für 1947 ein Teil
der Verminderung des Saldos als Abschreibung auf zu
tilgenden Verwendungen behandelt werden,so erreicht
der verbleibende Reingewinn die Grenze nicht, bei der
gemäss Art. 19, Abs. 3 EisenbahnG die Pflicht zur Ent-
richtung einer Konzessionsgebühr für den Personenverkehr
beginnt.
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AB 75 I -
1949