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67_I_105

BGE 67 I 105

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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104

St.aatsrecht.

brochen gearbeitet und gewohnt. Zürich war somit wäh-

rend verhältnismässig langer Zeit Aufenthaltsort des Re-

kurrenten, der Kraft der dadurch hergestellten tatsächlichen

örtlichen Beziehungen dem Domizil in Bern nach Art. 24

Abs. 1 ZGB als Steuerort vorgeht.

Der persönliche Zusammenhang mit Zürich war übri-

gens so stark, dass man sich fragen kann, ob nicht das

wirkliche Domizil des Rekurrenten dort anzunehmen sei.

Das Domizil des Art. 24 Abs. 1 ist eine Aushilfsbestim-

mung, damit auch in der Zwischenzeit vor Begründung des

neuen Domizils ein Ort vorhanden sei, an den die durch den

Wohnsitz bedingten zivilrechtlichen Beziehungen ange-

knüpft werden können. Bei der Konkurrenz dieses Domizils

mit dem faktischen längern Wohnort in der Schweiz darf

man es mit den Anforderungen des Art. 23 an den 'Wohn-

sitz nicht zu streng nehmen. Das Geschäft, das der Re-

kurrent nach Beendigung der LA erwerben wollte, konnte

sehr wohl auch in Zürich sein, und wenn er nicht die be-

stimmte Absicht hatte, dauernd dort zu verbleiben, so war

er doch auch noch nicht fest entschlossen, es wieder zu

verlassen. Ob er in Zürich weiter verbleibe, oder" wo er

später sich festsetzen werde, hing eben von noch unsichern

Umständen ab. Bei solcher Sachlage liegt es doch näher,

den wirklichen Wohnort als rechtliches Domizil zu betrach-

ten als den früheren aufgegebenen Wohnsitz (vgl. BGE

49 I 193, 41 III 53).

Nach dem Gesagten war Zürich befugt, den Rekurrenten

pro 1939 für sein Einkommen in diesem Jahr, insbesondere

den Gewinnanteil, zu besteuern und steht Bern diese

Befugnis nicht zu, die es inbezug auf den Gewinnanteil in

Anspruch nimmt.

4. -

Eine zahlenmässige Anfechtung der zürcherischen

Veranlagung durch den Rekurrenten liegt nicht vor. Das

Bundesgericht hat daher die Frage nicht zu prüfen, wie

es sich mit den Beträgen verhalte, die der Rekurrent von

seinem Gewinnanteil an zwei Geschwister abzutreten hat,

ob etwa in dieser Beziehung eine. unzulässige Doppelbe-

steuerung vorhanden sei.

Gerichtsstand. N0 17.

105

Demnach erkennt ifas Bundesgericht :

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der

Kanton Bern nicht berechtigt ist, den Rekurrenten für

seinen Gewinnanteil aus dem Wirtschaftsbetrieb

der

Gesellschaft Andre, König und Wüger an der Schweiz.

Landesausstellung in Zürich zu besteuern.

V. GERICHTSSTAND

FOR

17. Auszug aus dem Urteil vom 16. llai 1941 i. S. Day

gegen Soeh~te Industrielle de la Cellulose «Sidae» S. A.

und Justlzkommission des Kantons Sehwyz.

Gerichtsstand des Wohnortes: 1. Der Beklagte, der sich auf die

bei einem nach Art. 59, Abs. 1 BV. unzuständigen Richter

angebrachte Klage einlässt, verzichtet damit grundsätzlich

auf das Recht, an seinem Wohnort belangt zu werden.

2. Ob eine solche, die Garantie des Art. 59, Abs. 1 BVausschlies-

sende Einlassung vorliegt, beurteilt sich nach der bundes-

gerichtlichen Praxis, nicht nach Vorschriften des kantonalen

Prozessrechts. Sie ist nur dann nicht anzunehmen, wenn es

zufolge besonderer Umstände ausgeschlossen ist eine Ein·

lassung als Verzicht auszulegen.

FOT du dom,icile: 1. Le defendeur qui procede au fond sur une

demande portee devant un juge incompetent en raison de

l'art. 59 al. I CF renonce en principe et par ce fait meme a se

reclamer du juge de son domicile.

2. C'est Ja jurisprudence du Tribunal federal et non pas Ja pro-

cedure cantonale qui fait regle 10rsqu'iI s'agit de savoir si

las actes de procedure du defendeur excIuent la garantie de

l'art. 59 aI. 1 CF. La negative ne s'imposera que dans

l'eventualite OU, en raison de circonstances spkiales, ces

actes ne peuvent etre interpretes comme une renonciation.

FOTO deZ dornicilio: 1. Il convenuto che sia senz'altro entrato

nel merito di un'azione promossa davant.i ad un giudice

incompetente a stregua dell'art. 59 cp. 1 CF, rinuncia in prin-

cipio e per questo solo fatto al beneficio di essere convenuto

davanti al giudice deI suo domicilio.

2. Per stabilire se ci si trova di fronte ad un atteggiamento tale

da escludere la garanzia delI'art. 59 cp. 1 CF, e determinante

la giurisprudenza deI Tribunale federale e non 180 procedura

cantonale. Soltanto nel caso in cui, a motivo di speciali cir-

constanze, l'attegiamento deI convenuto non puo essere inter-

106

Staatsrecht.

pretato come~ una rinuncia, va.le 180 garanzia. dell'art. 59

cp.l CF.

A. -

Max Bay hinterlegte am 19. Oktober 1935 seine

Ausweisschriften auf der Gemeindekanzlei Schwyz. Er

hielt sich aber wohl nie dauernd in Schwyz auf. Seit

11. August 1938 ist er in Zürich bei der Color-Metal-A.-G.

angestellt. Während der Woche wohnt er bei seinen

Eltern in Herrliberg. über die Sonn- und Feiertage hält

er sich gewöhnlich in Minusio auf, wo seine Familie (Frau

und Kinder) eine Villa bewohnt. -

Die Steuern hat er

bis anhin in Schwyz bezahlt; er ist auch am 8. Juli 1939

vom Bezirksgericht Schwyz wegen Nichtbezahlung der

Militärsteuer für 1938 bestraft worden.

B. -

Die belgisehe SocieM Industrielle de la Cellulose

« Sidac II S. A., -

deren Vertreter Max Bay früher war,

_ hob gegen ihn am 21. Juni 1938 beim Betreibungsamt

Locarno eine Betreibung an für Fr. 82,741.96 nebst Zins

zu 5% seit 15. Juni 1938. Das Betreibungsamt Locarno

sandte dieses Betreibungsbegehren am 22. Juni 1938 dem

Vertreter der Gläubigerin zurück mit der Bemerkung :

« Il debitore ha il proprio domicilio a Svitto. La domanda

di esecuzione deve quindi essere inoltrata all'Ufficio di

Esecuzione di quella citta ll. Als hierauf die Betreibung

am 26. Juli 1938 in Schwyz angehoben wurde, bestritt

Max Bay nicht die Zuständigkeit, sondern lediglich, durch

Rechtsvorschlag, die Schuldpflicht.

Am 26. Juni 1939 leitete die SocieM Industrielle de la

Cellulose -

gestützt auf den Weisungsschein des Vermitt-

leramtes Schwyz vom 27 . April 1939 ---- gegen Max Bay

beim Bezirksgericht Schwyz eine Klage ein mit dem

Rechtsbegehren : {(Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es

habe der Beklagte gegenüber der Klägerin die Summe von

Fr. 66,724.85 nebst Zins zu 5% seit 26. Juli 1938 anzu-

erkennen und zu bezahlen, unter Aufhebung des gegen

Betreibung Nr. 421 des Betreibungsamtes Schwyz erho-

benen Rechtsvorschlages, unter Kosten- und Entschä-

digungsfolge.)l

Gerichtsstand. N0 17.

107

In der Klageantwort vom 30. Oktober 1939 stellte Max

Bay -

ohne die Zuständigkeit des Gerichtes zu bestreiten

-

das Gegenrechtsbegehren : « Ist nicht gerichtlich zu

erkennen, es sei das klägerische Rechtsbegehren in vollem

Umfange als unbegründet abzuweisen, alles unter gericht-

licher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs-

folge für die Klägerin. II Die Klageantwort enthielt über-

dies tatsächliche und rechtliche Ausführungen zur Unter-

stützung des Gegenrechtsbegehrens.

Erst beim zweiten Schriftenwechsel, d. h. in der zweiten

beklagtischen Prozesseingabe, stellte Max Bay die Vor-

frage: « Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es habe sich

das Bezirksgericht Schwyz zur Behandlung der vorliegen-

den Klage und Rechtsfrage als unzuständig zu erklären

und es sei daher die Klage und die Rechtsfrage der Klägerin

vom Bezirksgericht Schwyz von der Hand zu weisen,

unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und

Entschädigungsfolge für die Klägerschaft. II

Mit Bescheid vom 7. September 1940 wies das Bezirks-

gericht Schwyz diese Vorfrage ab, ebenso, mit Entscheid

vom 28. Dezember 1940, die Justizkommission des Kantons

Schwyz einen gegen diesen Bescheid erhobenen Rekurs.

O. -

Am 20. März 1941 reichte Max Bay beim Bundes-

gericht -

unter Berufung auf Art. 87 Ziff. 3 OG -

eine

{(zivilrechtliche Beschwerde II ein mit dem Antrag : « Die

Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid der Vor-

instanz sei aufzuheben und die klägerische (richtig:

beklagtische) Vorfrage zu schützen ll ... unter Kostenfolge.

Zur Begründung berief er sich u. a. auf Art. 59 BV. u.

Art. 23 ff. ZGB.

Noch innert der 30tägigen Rekursfrist liess der Rekur-

rent erklären, dass seine Eingabe vom 20. März 1941 den

Cha.rakter eines staatsrechtlichen Rekurses haben solle

und dass er sich ausser auf Art. 59 BV auf Art. 4 BV und

die §§ 4 und 5 KV berufe.

Das Bundesgericht hat den staatsrechtlichen Rekurs

abgewiesen.

lOS

Staatsrecht.

A U8 den Erwägungen :

3. -

...

Da der Rekurrent unbestrittenermassen aufrechtstehend

ist, seinen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Schwyz

hat und von der Rekursbeklagten für eine persönliche

Anprache belangt wird, hat er gemäss Art. 59 BV ein

Recht darauf, an seinem Wohnsitz belangt zu werden,

es wäre denn, er hätte hierauf verzichtet. Ein solcher

Verzicht liegt für gewöhnlich auch in der vorbehaltlosen

Einlassung des Beklagten auf die bei einem nach Art. 59

BV unzuständigen Richter angebrachte Klage. Hiebei ist

jedoch nicht entscheidend, ob vom Standpunkt des

kantonalen Prozessrechtes aus der Beklagte das Recht

zur Vorbringung der 'Inkompetenzeinrede verwirkt und

infolgedessen als ein solcher behandelt wird, der sich

vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat. Die Frage,

ob eine die Garantie des Art. 59 Abs. 1 ausschliessende

Einlassung vorliege, beurteilt sich nach eidgenössischem

Recht, d. h. nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art.

59 BV (BGE 33 I S. 91; ~6 I S. 247/8).

Nach dieser Praxis liegt eine solche Einlassung vor,

wenn sich der Beklagte gegenüber der beim unzuständigen

Richter eingereichten Klage derart verhalten hat, dass

seine nachträgliche Erhebung der Inkompetenzeinrede aus

dem Gesichtspunkt der auch für Prozessverhältnisse

massgebenden bona fides des Rechtsverkehrs nicht gebil-

ligt werden kann (BGE 23 S. 1578; 33 I S. 91). Der bona

fides aber widerspricht die nachträgliche Bestreitung der

Kompetenz durch den Beklagten dann, wenn er dem

Gerichte oder der Gegenpartei gegenüber den Willen

bekundet hat, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln

(BGE 46 I S. 248; 57 I S. 23). Diese Willenskundgebung

liegt in der vorbehaltlosen Einlassung zur Hauptsache

nur dann ausnahmsweise nicht, wenn durch' besondere

Umstände eine solche Auslegung der Einlassung aus-

geschlossen ist (BGE 6 S. 536).

GerichtsAtand. N0 17.

109

Der Rekurrent hat sich ni{)ht, wie er behauptet, bis

zur Einreichung der zweiten beklagtischen Prozesseingabe,

((rein passiv)) verhalten, sondern er hat in der ersten

beklagtischen Eingabe, der Klageantwort,,ein Gegen-

rechtsbegehren, d.h. die materielle Abweisung der Klage,

beantragt und diesen Antrag in tatsächlicher und recht-

licher Hinsicht begründet. Da er hiebei keinen Vorbehalt

bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtes angebracht hat,

liegt eine vorbehaltlose Einlassung zur Hauptsache vor

(BGE 33 I S. 91). Hätte der Rekurrent keine Klageantwort

eingereicht, so wäre diese Unterlassung -

obgleich sie

nach kantonalem Recht (§ 57 Abs. 2 Schwyz. ZPO)

als stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung aufzu-

fassen wäre -

doch keine Einlassung im bundesrechtlichen

Sinne und würde daher. eine, Berufung auf die Garantie

des Art. 59 BV nicht ausschliessen.

Der Rekurrent hat auch keine besondern Umstände

dargetan, welche die regelmässig statthafte Annahme,

dass die vorbehaltlose Einlassung in der Hauptsache den

Willen der Anerkennung des Gerichtsstandes ausdrücke,

ausschliessen würden. Kein solcher Umstand ist die vom

Rekurrenten behauptete, aber nicht einmal bewiesene

Tatsache, dass er -

infolge Erkrankung und Tod seines

frühem Anwaltes -

den gegenwärtigen Anwalt erst kurze

Zeit vor Ablauf der für die Einreichung der Klageantwort

angesetzten Frist bezeichnen konnte. Das Bundesgericht

hat einen Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand selbst

dann angenommen, wenn eine rechtsunkundige Partei

vorbehaltlos Ausführungen zur Hauptsache gemacht hat

(BGE 20 S. 775; 33 I S. 91). Im vorliegenden Falle liegen

sogar Umstände vor, die die Annahme, dass der Rekur-

rent durch die vorbehaltlose Einlassung den schwyzeri-

schen Gerichtsstand anfänglich anerkennen wollte, unter-

stützen; denn daraus, dass nicht nur das Betreibungsamt

Locamo die von der Rekursbeklagten gegen den Rekur-

renten angehobene Betreibung mit der Bemerkung, die

Betreibung sei in Schwyz einzureichen, zurückwies, sondern

llO

St.aatsrecht.

dass der RekUrrent hernach die Zuständigkeit des Betrei-

bungsamtes Schwyz nicht bestritt und auch keine Ein-

sprache erhoD, als er durch das Bezirksgericht Schwyz

am 8. Juli 1939 wegen Nichtbezahlung der Militärsteuer

bestraft wurde, muss gefolgert werden, dass er durch

Hinterlegung seiner Ausweisschriften in Schwyz ein

« Domizil» für die gegen ihn eingehenden Betreibungen

und Prozesse begründen und erst nachträglich, um seine

Gläubigerin hinzuhalten, hievon nichts mehr wissen

wollte.

Der Rekurrent beruft sich zu Unrecht auf eine Be-

merkung, die Dr. BÖCKLI im Kommentar zu § 19 der

thurgauischen Prozessordnung gemacht hat. Diese Bemer-

kung (Note 5 zu § 19) bezieht sich nicht auf den eidge-

nössischen, d. h. vom Bundesgericht bei Anwendung von

Art. 59 BV aufgestellten Begriff der stillschweigenden

Prorogation, sondern auf das thurgauische Prozessrecht.

Das kantonale Recht kann an eine solche Vereinbarung

strengere Anforderungen stellen, als sie vom Bundes-

gericht bei der Auslegung von Art. 59 BV aufgestellt

worden sind.

VI. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

Vgl. Nr. 13. -

Voir n° 13.

Registersachen. N0 18.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. REGISTERSACHEN

REGISTRES

III

18. Urteil der I. ZivilabteUung vom 13. }Iai 1941 in Sachen A.-G.

fii:r Verwaltungs- und Handelsgeschäfte ce Corda» gegen Basel-Stadt,

Justizkommission.

Handelsregister; Erhöhung des Aktienkapitals.

.

Kognitionsbejugnis der Registerbehörden. Art. 940 OR, Art. 21

HRegVo.

Erhöhung des Aktienkapitals durch Heraufsetzen des Aktiennenn-

werts ist zulässig. Macht der bereits einbezahlte. Betrag Illehr

als 20 % des neuen Aktienkapitals aus, so braucht auf den

Erhöhungsbetrag keine weitere Einzahlung Illehr geIllacht zu

werden. Art. 614 aOR, Art. 623, 650, 633 OR.

Registre du commerce; augmentation du capital-actions.

Pouvoir d'examendes autorites preposees au registre. Art. 940 CO,

art. 21 ORC.

L'augmentation du capital ~ut avoir lieu par l'augtnentation de

la valeur nOIllinale des actions. Lorsque le Illontant deja libere

represente plus de 20 % du nouveau capital, i1 n'est pas obli-

gatoire de faire de nouveaux verseIllents sur l'aug=entation.

Art. 614 CO anc.; art. 623, 650, 633 CO.

Registro di commercio " aumento del capitale w;ionario.

Esame da parte delle autorita preposte al legistro. Art. 940 CO,

art. 21 OrdRC.

L'aumento del capitale puo aver Iuogo Illediante l'aUIIlento deI

valore noIIlinale delle azioni. Quando l'aIllIllontare gi8. Iiberato

rappresenta piil deI 20 % deI nuovo capitale, non e obbligatorio

di fare nuovi versaIllenti sull'aUIIlento. Art. 614 vCO; art. 623,

650, 633 CO.

A. -

Die im Handelsregister von Basel-Stadt eingetra·

gene Aktiengesellschaft für Verwaltungs- und Handels-