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50 Entscheidungen der Schuldbetrelbunss- Zivilurteile zu vollziehen. so ist nicht einzusehen, wes- halb zu Gunsten der Gläubiger öffentlich-rechtlicher An':-- spruche der vom Gesetz ganz allgemein aufgestellte Grund- satz der Einheitlichkeit des Betreibungsforums und der Vereinigung aller Betreibungen am gleichen Orte noch durchbrochen werden sollte. Nun hat das Konkordat betreffend die Gewährung gegen- seitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Anspruche vom 23. August 1912 den Zweck, die rechts- kräftigen Entscheidungen über bestimmte öffentlich-recht- liche Anspruche der Kantone und der Gemeinden in Bezie- hung auf die Vollstreckung im Gebiet der dem Konkordat beitretenden Kantone den Zivilurteilen gleichzustellen. Nach dem Konkordat sind alle diese Kantone verpflichtet, einander in Betreibungen für bestimmte vollstreckbare öffentlich-rechtliche Anspruche unter gewissen Vorausset- zungen die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, und sie können gegenüber einer Verweigemng dieser Rechtshülfe den Schutz des Bundesgerichtes anmfen. Die Voraus- setzungen, an die die Erteilung der Rechtßöffnung ge- knüpft wird, entsprechen dabei denjenigen, die Art. 81 SchKG in Beziehung auf die Rechtsöffnung für ausserkan- tonale Zivilurteile aufstellt. Dem Schuldner stehen nicht mehr Einwendungen zu, als nach Art. 81 Ahs. 1 und 2 SchKG, und dem Gläubiger Wird, ebenfalls im Sinne dieser Gesetzesbestimmung, die Erfüllung von Formvorschrif- ten nur soweit zugemutet; als es zum Beweis der voll- streckbaren Festsetzung des Anspmchs und zur Wider- legung der Einwendungen des Schuldners mit Rücksicht auf das summarische Verfahren notwendig ist. Das Kon- kordat hat für die beitretenden Kantone, solange es be- steht, die gleiche Kraft wie Bundesrecht ; die Rechtslage ist daher für sie dieselbe, wie wenn die Art. 80 und 81 SchKG im Sinne des Konkordates abgeändert worden wären. Stellt somit das Konkordat die Vollstreckung ausser- kantonaler Entscheidungen über öffentlich-rechtliche An- und Konkurskammer. Ne 12. 51 spruche im wesentlichen derjenigen ausserkantonaler Zi- vilurteile gleich, so müssen die Vorschriften des Betrei- bungsgesetzes über den Betreibungsort uneingeschränkt auch für die unter das Konkordat fallenden Betreibungen wieder gelten. Mit einer solchen Betreibung hat man es im vorliegenden Falle zu tun, da die Kantone Zürich und Zug dem Konkordat beigetreten sind und nicht bestritten ist, dass es sich um einen . vom Konkordat erfassten Steuer- anspruch handelt. Demgemäss ist das Betreibungsamt Menzingen zur Durchführung der verlangten Betreibung unzuständig. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betrei-: bungsamt Menzingen am 11. Januar 1915 erlassene Zah- lungsbefehl aufgehoben.
12. Entscheid vom. 17. Februar 1916 i. S. :Bloch. Begriff des Wohnsitzes im Sinne des Art. 46 SchKG. A. - Der Rekurrent Joseph Bloch von Kirchen im Grossherzogtum Baden hielt sich früher in Zug auf und war dort im Handelsregister eingetragen. Seine Eltern, die in Zürich wohnen, hatten in seinem Partiewaren- und Inkassogeschäft die Prokura. Im Sommer 1914 be: gab er sich nach London und suchte dort nach den bel den Akten liegenden Korrespondenzen anfangs Juli eine Stelle. Er fand eine solche bei De Keyser's Royal Hotel Ltd., wo er heute noch angestellt ist. Nachdem in einer gegen ihn gerichteten Betreibung am 14. Dezember 1914 eine Verhandlung vor dem Konkursrichter von Zug statt- gefunden hatte, bei der nach dem Protokoll (t der Beklagte (Joseph Bloch. Kaufmann, Neugasse Zug) • erschienen
52 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- sein soll, stellte sein Vater als «Generalbevollmächtigten> am 18. Dezember beim Handelsregisteramt Zug das Ge- such um Löschung der Firma seines Sohnes im Handels- register, indem er erklärte, sein « in London zurückge- haltener Sohn» sei vor Ablauf des Krieges nicht in der Lage, zurückzukommen. Zugleich bemerkte er, dass er in Zug die Ausweispapiere für den Rekurrenten zurück- gezogen und an diesen nach London geschickt habe. Die Eintragung der Firma des Rekurrenten im Handels- register wurde am 12. Januar 1915 gelöscht. Auf Begehren des Johallll ScheITer in Winterthur leitete das Betrei- hungsamt Zug eine Wechselbetreibung(Nr. 70) gegen den Rekurrenten ein, indem es am 14. Januar 1915 den Zah- lungsbefehl erliess und dem Rekurrenten nach London sandte. B. - Hiegegell erhob dieser Beschwerde mit dem Be- gehren um Aufhebullg der Betreibullg. Er machte gellend, dass er zur ZeiL der Allhebung der Betreibung seinen \Vohnsitz nicht mehr in Zug, sondern iu London gehabt habe. Das Betreibungsamt bemerkte, dass der Bruder des Rekurrenten ihm dessen Londouer Adresse angegeben und erklärt habe, der Rekurrent könne « als Internierter und deutscher Staatsangehörigen London nicht verlassen. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies die Be- schwerde durch Entscheid vom 6./8. Februar 1915 mit folgender Begründung ab : -Der Rückzug der Schriften bilde keinen Beweis für die Verlegung des Wohnsitzes nach Londoll. Die entscheidende Frage sei die, ob der Rekurrent nach England in der Absicht gereist sei, dort (lauernd zu bleiben, und dort auch freiwillig dauernden Aufenthalt genommen habe, oder ob er nach kurzem Aufenthalt wieder habe zurückkehren wollen, aber durch die Kriegslage zum Bleiben gezwungen· worden sei. Aus dem Schreiben ans Handelsregisteramt ergebe sich nun u II zweifelhaft , dass der Eintrag im Handelsregister des- wegen gelöscht worden sei, weil der Rekurrent infolge und Konkurskammer. N° 12. 53 des Krieges nicht zurückkehren könne. Er sei also nicht nach England gereist, um dort dauernd zubleiben, son- dern wäre, wenn nicht der Krieg ihn dort zurückgehalten hätte, längst zurückgekehrt. Der Wohnsitz in Zug sei daher nicht aufgegeben worden. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Er- neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter- gezogen. Er weist noch daraufhin, dass er keine Be- ziehungen mehr zu Zug habe. D. - Die kantonale Aufsichlsbehörde hat zum Rekurse bemerkt: Der Rekurrent habe früher an der Neugasse in Zug ein Zimmer gemietet, sei aber meistens abwesend gewesen. Das Gebahren der Familie Bloch sei schon längst aufgefallen. Offenbar würden unwahre Angaben gemacht, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verhindern. Nach dem Protokoll der Konkursgerichts- verhandlung vom 14. Dezember 1914 sei ja Joseph Bloch persönlich vor dem zugerischen Richter erschienen, ohne gegen die damals in Frage stehende Betreibung Ein- wendungen zu erheben und ohne etwas davon zu sagen, dass er in London in Stellung sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Unter dem Wohnsitz im Sinne des An. 46 SchKG ist der ziviIrechtliche \Vohnsitz zu verstehen (vgl. AS Sep. Ausg. H) Nr. 18*), also nach Art. 23 Abs. 1 ZGB in der Regel der Ort, wo sich die in Frage stehende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Zwei Ele- mente machen somit den Wohnsitz aus, einerseits der Wille, an einem Ort dauernd zu bleiben, und anderseits die Betätigung dieses Willens durch tatsächlichen Auf- enthalt an diesem Orte. Allerdings ist es nicht erforder- lich; dass eine Person den Willen habe, für immer oder wenigstens auf unbestimmte Zeit an einem Orte zu bleiben; es genügt, wenn sie beabsichtigt, einen Ort, sei es auch
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Enuciltllduilgen der SehuldbetrelbuDp- nur für kürzere Zeit, zum Mittelpunkt ihrer Lebensver- hältnisse, ihrer persönlichen und geschäftlichen Bezie- hungen zu machen und ihm dadurch eine gewisse Stabilität zu verleihen; dabei kann sie sehr wohl die Absicht haben, später, bei einer Änderung der Verhältnisse, anderswo überzusiedeln, ohne dass dadurch ihr gegenwärtiger Auf- enthaltsort den Wohnsitzcharakter verlieren würde. So- dann ist auch ein ununterbrochener Aufenthalt zum Begriffe des Wohnsitzes nicht notwendig; der Wohnsitz an einem Orte kann fortdauern, auch wenn der Aufent- halt an diesem Orte auf längere Zeit unterbrochen wird, sofern nur der Wille, den bisherigen Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse aufrechtzuhalten, in gewissen Beziehungen zu diesem Orte in die Erschei- nung tritt. Prüft man nach diesen Grundsätzen die Frage des Wohnsitzes des Rekurrenten zu Anfang des Jahres 1915, so ist zunächst klar, dass der Rekurrent damals entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Zug keinen Wohnsitz nach Art. 23 ZGB hatte. Abgesehen davon, dass es sich nach dem, was die Vorinstanz in den Gegenbemerkungen zum Rekurse vorgebracht hat, und nach der früheren Geschäftsorganisation des Rekurrenten überhaupt fragen könnte, ob dieser jemals in Zug gewohnt hat, bestand jedenfalls im Januar 1915 keine für den Wohnsitz irgend- wie wesentliche Beziehung des Rekurrenten zur Stadt Zug. Er hatte damals dort weder eine Wohnung, noch seine Familie, noch einen Geschäftsbetrieb. Selbst wenn aus dem' Gesuch um Löschung der Firma im Handels- register zu schliessen wäre, dass der Rekurrent wieder habe nach Zug zurückkehren wollen und nur durch den Kriegsausbruch an der Ausführung dieser Absicht ge- hindert worden wäre, so fehlten doch irgendwelche Handlungen oder Umstände, die den Willen des Rekur- renten erkennen liessen, Zug als Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse auch während seiner Abwesenheit beizubehalten. (In der Verhandlung vor dem Konkurs- und Konkurskammer. N° 12, 55 richter am 14. Dezember 1914 war er trotz des Wort- lautes des Protokolls offenbar durch seinen Vater oder seinen Bruder vertreten.) Es könnte sich bloss noch fragen, ob der Rekurrent einen neuen Wohnsitz nicht erworben habe und Zug daher als einmal begründeter Wohnsitz nach Art. 24 ZGB weiter bestanden habe (vgl. AS Sep. Ausg. 15 Nr. 18*). Wenn er nur eine Reise nach London unternommen hätte und als Angehöriger des deutschen Reiches in Folge des Kriegsausbruches am Verlassen des englischen Bodens verhindert worden wäre, so liesse sich allenfalls die Auf- fassung vertreten, er habe in London selbst für den Fall, dass er bis zum Friedensschluss dort bleiben müsste, keinen Wohnsitz erworben. Allein er hat in London schon vor dem Kriege eine Anstellung gesucht und mit der Zeit auch eine gefunden; damit hat er London zum Mittel- punkt seiner Lebensbeziehungen gemacht. Ob er die Absicht hat, nach dem Kriege London wieder zu ver- lassen, ist dabei ohne Bedeutung. Da der Rekurrent somit zur Zeit der Anhebung der Betreibung in London wohnte, ist das. Betreibungsamt Zug zu deren Durchführung nicht zuständig. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betrei- bungsamt Zug am 14. Januar 1915 in der Betreibung Nr. 70 erlassene Zahlungsbefehl aufgehoben.
• Ges.-Ausg. 38 I Nr.44.