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75_I_162

BGE 75 I 162

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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162

Verwaltungs- und Disziplinarrooht.

23. Auszug aus dem Urteß vom 17 • .Juni 1049 i. S. E.

Militärpflichtersatz, Besteuerung des elterlichen Vermögens: Art. /)

lit. A ZifI. 2 MStG stellt nicht auf die Anwartschaft des Ersatz-

pflichtigen, sondern auf das gegenuJärtige Vermögen der Eltern

ab.

Tau d'e:reemption du service militaire, impOBition de la fortune des

parents : Pour determiner la fortune imposable au sens de l'art. /)

lit. Ach. 2 LTM, il faut prendre en consideration non pas las

droits d'expectative du contribuable, mais bien la fortune

actueUe des parents.

TaBsa d'esenzione dal servizio milüare, imponibilitd della s08tanza

dei genitori: Per determinare la sostanza imponibiIe a norma

delI'art. () lett. A, cifra 2, LTM, non si debbono prendere in

considerazione i futuri diritti successori deI contribuente,

ma la sostanza attuale dei genitori.

A. -

Der Beschwerdeführer E. stammt mit drei Ge-

schwistern aus erster Ehe seines Vaters. Aus dessen zweiter

Ehe sind keine Kinder entsprossen.

Bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zum Militär-

pilichtersatz für 1947 wurde das elterliche Vermögen wie

folgt angerechnet:

Vermögen des Vaters und der Stiefmutter am

1. Januar 1947

. . . . . . • . . . ..

Fr. 286,000.-

abzügIich eingebrachtes Gut der Stiefmutter

»

37,000.-

Fr. 249,000.-

hievon 1/2, geteilt durch die Kinderzahl 4: rund

»

31,000.-

O. -

Gegen den die Veranlagung bestätigenden Rekurs-

entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichts-

beschwerde. Es wird geltend gemacht, vom Vermögen von

Fr. 286,000.- sei auch der Vorschlagsanteil der Stiefmutter

abzuziehen, da der Beschwerdeführer nicht für Werte

besteuert werden dürfe, die er gar nie erhalten werde. Der

Abzug rechtfertigte sich umsomehr, als dieser Anteil

eventuell Sondergut der Stiefmutter darstelle, welche ein

eigenes Stickereigeschäft betreibe. Daher sei so zu rechnen:

Vermögen des Vaters und der Stiefmu,tter. . . Fr. 286,000.-

abzügIich: Einbringen des Vaters Fr. 83,000.-

"

der Stiefmutter

» 37,000.-

» 120,000.--

Vorschlag. . . . . . . • . . . . . . . • . . Fr. 166.000 -

Bnndesroohtliche Abgaben. N0 23.

Anteil des Vaters (2/3). . . . .

zuzüglich Einbringen des Vaters

hievon 1/8: rund . . . . . . .

163

Fr. 110,666.-

83,000.-

Fr. 193,666.-

24,200.-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

2. -

Nach Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG unterliegt der

Militärsteuer auch die Hälfte des Vermögens der Eltern

des Pilichtigen im Verhältnis der Zahl ihrer Kinder. Unter

den Eltern sind einzig Vater und Mutter des Pilichtigen

zu verstehen (Urteil vom 22. November 1946 i. S. Sciboz,

nicht veröffentlicht). Hier lallt somit neben dem Vermögen

des Vaters des Beschwerdeführers nicht auch dasjenige der

Stiefmutter in Betracht. Es fragt sich daher, wie gross am

Stichtage (1. Januar 1947, Art. 33 MStV) das Vermögen

des Vaters w,?-r. Massgebend ist, welche Vermögensrechte

diesem damals auf Grund des ehelichen Güterrechtes

zustanden (vgl. BGE 63 I 252 Erw. 2). Er lebt mit seiner

zweiten Frau in Güterverbindung. Das Vermögen von

Fr. 286,000.-, welches der Steuerberechnung zugrunde

gelegt wurde, stellt das am Stichtage vorhandene eheliche

Vermögen (im Sinne von Art. 194 Abs. 1, Art. 195 ZGB)

dar; Sondergut der Ehefrau ist darin nach den Feststel-

lungen der Vorinstanz nicht enthalten. Als Vermögen der

Ehefrau kommt daher einzig ihr eingebrachtes Gut in

Abzug, welches unbestrittenermassen Fr. 37,000.- be-

trägt; der Rest des ehelichen Vermögens, im Betrage von

Fr. 249,000.-, ist Eigentum des Mannes (Art. 195 ZGB).

Wird die Hälfte von Fr. 249,000.- durch die Kinderzahl4

geteilt, so ergibt sich der Betrag von rund Fr. 31,000.-,

den die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer als väter-

liches Vermögen angerechnet haben. Der angefochtene

Entscheid erweist sich mithin als richtig.

Der Beschwerdeführer wendet ein, auch der Anteil der

Stiefmutter am Vorschlag sei in Abzug zu bringen. Er irrt

. sich. Ein Anspruch der Stiefmutter (oder ihrer Erben) auf

164

Verwaltungs· und Disziplinarrecht.

einen Anteil an einem allfälligen Vorschlag (Art. 214 ZGB)

entsteht erst im Zeitpunkt der Auflösung des ehelichen

Vermögens. Solange die Güterverbindung dauert, kann

von einem 'Vorschlag überhaupt noch nicht die Rede sein.

Er ist erst zu berechnen, wenn das eheliche Vermögen

zerf'aIlt, sei es infolge Auflösung der Ehe, sei es infolge

Wechsels des Güterstandes. Massgebend sind nach dem

Militärsteuerrecht die Verhältnisse zu Beginn des Steuer-

jahres, hier also am 1. Januar 1947. In diesem Zeitpunkt

war aber all das, was der Beschwerdeführer, zu Unrecht,

schon heute als Vorschlag behandelt wissen möchte, noch

ausschliesslich Vermögen seines Vaters.

Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG nimmt auf die mutmasslichen

Verhältnisse beim dereinstigen Erbanfall nicht Rücksicht.

Der Gesetzgeber hat, in Abweichung von den ersten Ent-

Würfen, nicht auf die Anwartschaft, sondern auf das gegen-

wärtige Vermögen der Eltern abgestellt. Die. Änderung ist

nicht zuf'ällig, sondern beabsichtigt. Man wollte nicht auf

einen Begriff der Anwartschaft verweisen, für dessen nähere

Umschreibung auf die zur Zeit des Erlasses des Gesetzes

noch geltenden mannigfaltigen kantonalen Erbrechte hätte

zurückgegriffen werden müssen. Vielmehr sollte eine für

die ganze Schweiz gültige, einheitliche und einfache Ord-

nung geschaffen werden (VSA 1923, S. 71 und Zitate).

Auch heute, nach der Vereinheitlichung des Erbrechtes,

hat die getroffene Regelung ihren guten Sinn : Die Berück-

sichtigung allfälliger Vorempfänge oder Verfügungen von

Todes wegen müsste zu erheblichen praktischen Schwierig-

keiten führen (BGE 59 I 238 f.). Gewiss wird das elterliche

Vermögen auch im Hinblick auf die Anwartschaft besteu-

ert. Ein weiterer Grund seiner Heranziehung ist aber der,

dass Wehrpflichtige, die nicht persönlichen Militärdienst

leisten müssen, eine Ersatzabgabe bezahlen sollen, die ihrer

gegenwärtigen Lebensstellung, dem Aufwand für ihren

Unterhalt entspricht und daher auch den Zuschüssen der

Eltern hiefür Rechnung trägt (vgl. Botschaft des Bundes-

rates, BBl1878 II S. 5(0). Nachdem im Gesetz der Begriff,

BundesrechtlicheAbgaben. N0 24.

165

« Anwartschaft» bewusst ausgemerzt worden ist, kann im

Erbanspruch offensichtlich nicht der einzige Grund der

Besteuerung des elterlichen Vermögens gesehen werden.

Es besteht daher· kein Anlass, sich vom Wortlaut des Ge-

setzes zu entfernen und dieses Vermögen nur insoweit

heranzuziehen, als es dem Pflichtigen im Erbfall voraus-

sichtlich auch tatsächlich zukommen wird.

Demnach erkennt das BUnde8gerieht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

24. Urteil vom 6. Mai IM9 i. S. Immobilien-Handelsgesellschaft

Merkurls A.-G. gegen eidg. Steuervcrwaltnng.

Slempelabgabe auf Obligationen: Schuldscheine über gestundete

Forderungen aus Kaufverträgen fallen nicht unter· die Emis-

sionsabgabe auf Obligationen.

Droit de timbre BUr leB obligations : Des reconnaissances de dette

po:tant BUr des sommes,<p~x de vente d'immeubles) pour le

pm.ement desquelles un delal a eM accorde au debiteur ne SOllt

pas soumises au droit d'emission sur les obligations.

'Diritto di bollo BUlle obbligazioni. Riconoscimenti di debito 'relativi

asomme dovute .come pr~o ~ vendita. di stabili. pel paga_

mento delle quah un termme e stato accordato al debitore

non soggiacciono al diritto d'emissione suDe obbligazioni.

A. -

Am 22. Februar 1947 verkaufte die Imverhag

Immobilien & Verwaltungs GmbH. der Immobilien-Han-

delsgesellschaft Merkuris A.-G. vier Bauparzellen. Beide

Gesellschaften waren vertreten durch F. 0., die Käuferin

zudem durch E. B. Ziffer 2 der Kaufbestimmungen lautet:

c Der Kaufpreis beträ.gt ... zusammen Fr. X. und wird beglichen

durch Schuldanerkennung zugunsten der Verkäuferin Fr. X.

Diese Schuld ist ab 1. März 1947 halbjährlich auf 1. September

und 1. März. erstmals 1. September 1947, zu 4 % zu verzinsen

und unter der Bedingung pünktlicher, d. h. innert Monatsfrist

nach Verfall erfolgender Verzinsung gegenseitig für die Dauer

v~ 3 Jahren ab 1. März 1947 unkündbar. Bei unpünktlicher Ver-

zmsung oder nach Ablauf der 3 Jahre ist die Schuld jederzeit auf

sechs Mona.te kündbar.

Auf die Grundpfand-Sicherstellung wird vorläufig verzichtet. j)