Volltext (verifizierbarer Originaltext)
162
Verwaltungs- und Disziplinarrooht.
23. Auszug aus dem Urteß vom 17 • .Juni 1049 i. S. E.
Militärpflichtersatz, Besteuerung des elterlichen Vermögens: Art. /)
lit. A ZifI. 2 MStG stellt nicht auf die Anwartschaft des Ersatz-
pflichtigen, sondern auf das gegenuJärtige Vermögen der Eltern
ab.
Tau d'e:reemption du service militaire, impOBition de la fortune des
parents : Pour determiner la fortune imposable au sens de l'art. /)
lit. Ach. 2 LTM, il faut prendre en consideration non pas las
droits d'expectative du contribuable, mais bien la fortune
actueUe des parents.
TaBsa d'esenzione dal servizio milüare, imponibilitd della s08tanza
dei genitori: Per determinare la sostanza imponibiIe a norma
delI'art. () lett. A, cifra 2, LTM, non si debbono prendere in
considerazione i futuri diritti successori deI contribuente,
ma la sostanza attuale dei genitori.
A. -
Der Beschwerdeführer E. stammt mit drei Ge-
schwistern aus erster Ehe seines Vaters. Aus dessen zweiter
Ehe sind keine Kinder entsprossen.
Bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zum Militär-
pilichtersatz für 1947 wurde das elterliche Vermögen wie
folgt angerechnet:
Vermögen des Vaters und der Stiefmutter am
1. Januar 1947
. . . . . . • . . . ..
Fr. 286,000.-
abzügIich eingebrachtes Gut der Stiefmutter
»
37,000.-
Fr. 249,000.-
hievon 1/2, geteilt durch die Kinderzahl 4: rund
»
31,000.-
O. -
Gegen den die Veranlagung bestätigenden Rekurs-
entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichts-
beschwerde. Es wird geltend gemacht, vom Vermögen von
Fr. 286,000.- sei auch der Vorschlagsanteil der Stiefmutter
abzuziehen, da der Beschwerdeführer nicht für Werte
besteuert werden dürfe, die er gar nie erhalten werde. Der
Abzug rechtfertigte sich umsomehr, als dieser Anteil
eventuell Sondergut der Stiefmutter darstelle, welche ein
eigenes Stickereigeschäft betreibe. Daher sei so zu rechnen:
Vermögen des Vaters und der Stiefmu,tter. . . Fr. 286,000.-
abzügIich: Einbringen des Vaters Fr. 83,000.-
"
der Stiefmutter
» 37,000.-
» 120,000.--
Vorschlag. . . . . . . • . . . . . . . • . . Fr. 166.000 -
Bnndesroohtliche Abgaben. N0 23.
Anteil des Vaters (2/3). . . . .
zuzüglich Einbringen des Vaters
hievon 1/8: rund . . . . . . .
163
Fr. 110,666.-
83,000.-
Fr. 193,666.-
24,200.-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
2. -
Nach Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG unterliegt der
Militärsteuer auch die Hälfte des Vermögens der Eltern
des Pilichtigen im Verhältnis der Zahl ihrer Kinder. Unter
den Eltern sind einzig Vater und Mutter des Pilichtigen
zu verstehen (Urteil vom 22. November 1946 i. S. Sciboz,
nicht veröffentlicht). Hier lallt somit neben dem Vermögen
des Vaters des Beschwerdeführers nicht auch dasjenige der
Stiefmutter in Betracht. Es fragt sich daher, wie gross am
Stichtage (1. Januar 1947, Art. 33 MStV) das Vermögen
des Vaters w,?-r. Massgebend ist, welche Vermögensrechte
diesem damals auf Grund des ehelichen Güterrechtes
zustanden (vgl. BGE 63 I 252 Erw. 2). Er lebt mit seiner
zweiten Frau in Güterverbindung. Das Vermögen von
Fr. 286,000.-, welches der Steuerberechnung zugrunde
gelegt wurde, stellt das am Stichtage vorhandene eheliche
Vermögen (im Sinne von Art. 194 Abs. 1, Art. 195 ZGB)
dar; Sondergut der Ehefrau ist darin nach den Feststel-
lungen der Vorinstanz nicht enthalten. Als Vermögen der
Ehefrau kommt daher einzig ihr eingebrachtes Gut in
Abzug, welches unbestrittenermassen Fr. 37,000.- be-
trägt; der Rest des ehelichen Vermögens, im Betrage von
Fr. 249,000.-, ist Eigentum des Mannes (Art. 195 ZGB).
Wird die Hälfte von Fr. 249,000.- durch die Kinderzahl4
geteilt, so ergibt sich der Betrag von rund Fr. 31,000.-,
den die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer als väter-
liches Vermögen angerechnet haben. Der angefochtene
Entscheid erweist sich mithin als richtig.
Der Beschwerdeführer wendet ein, auch der Anteil der
Stiefmutter am Vorschlag sei in Abzug zu bringen. Er irrt
. sich. Ein Anspruch der Stiefmutter (oder ihrer Erben) auf
164
Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
einen Anteil an einem allfälligen Vorschlag (Art. 214 ZGB)
entsteht erst im Zeitpunkt der Auflösung des ehelichen
Vermögens. Solange die Güterverbindung dauert, kann
von einem 'Vorschlag überhaupt noch nicht die Rede sein.
Er ist erst zu berechnen, wenn das eheliche Vermögen
zerf'aIlt, sei es infolge Auflösung der Ehe, sei es infolge
Wechsels des Güterstandes. Massgebend sind nach dem
Militärsteuerrecht die Verhältnisse zu Beginn des Steuer-
jahres, hier also am 1. Januar 1947. In diesem Zeitpunkt
war aber all das, was der Beschwerdeführer, zu Unrecht,
schon heute als Vorschlag behandelt wissen möchte, noch
ausschliesslich Vermögen seines Vaters.
Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG nimmt auf die mutmasslichen
Verhältnisse beim dereinstigen Erbanfall nicht Rücksicht.
Der Gesetzgeber hat, in Abweichung von den ersten Ent-
Würfen, nicht auf die Anwartschaft, sondern auf das gegen-
wärtige Vermögen der Eltern abgestellt. Die. Änderung ist
nicht zuf'ällig, sondern beabsichtigt. Man wollte nicht auf
einen Begriff der Anwartschaft verweisen, für dessen nähere
Umschreibung auf die zur Zeit des Erlasses des Gesetzes
noch geltenden mannigfaltigen kantonalen Erbrechte hätte
zurückgegriffen werden müssen. Vielmehr sollte eine für
die ganze Schweiz gültige, einheitliche und einfache Ord-
nung geschaffen werden (VSA 1923, S. 71 und Zitate).
Auch heute, nach der Vereinheitlichung des Erbrechtes,
hat die getroffene Regelung ihren guten Sinn : Die Berück-
sichtigung allfälliger Vorempfänge oder Verfügungen von
Todes wegen müsste zu erheblichen praktischen Schwierig-
keiten führen (BGE 59 I 238 f.). Gewiss wird das elterliche
Vermögen auch im Hinblick auf die Anwartschaft besteu-
ert. Ein weiterer Grund seiner Heranziehung ist aber der,
dass Wehrpflichtige, die nicht persönlichen Militärdienst
leisten müssen, eine Ersatzabgabe bezahlen sollen, die ihrer
gegenwärtigen Lebensstellung, dem Aufwand für ihren
Unterhalt entspricht und daher auch den Zuschüssen der
Eltern hiefür Rechnung trägt (vgl. Botschaft des Bundes-
rates, BBl1878 II S. 5(0). Nachdem im Gesetz der Begriff,
BundesrechtlicheAbgaben. N0 24.
165
« Anwartschaft» bewusst ausgemerzt worden ist, kann im
Erbanspruch offensichtlich nicht der einzige Grund der
Besteuerung des elterlichen Vermögens gesehen werden.
Es besteht daher· kein Anlass, sich vom Wortlaut des Ge-
setzes zu entfernen und dieses Vermögen nur insoweit
heranzuziehen, als es dem Pflichtigen im Erbfall voraus-
sichtlich auch tatsächlich zukommen wird.
Demnach erkennt das BUnde8gerieht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
24. Urteil vom 6. Mai IM9 i. S. Immobilien-Handelsgesellschaft
Merkurls A.-G. gegen eidg. Steuervcrwaltnng.
Slempelabgabe auf Obligationen: Schuldscheine über gestundete
Forderungen aus Kaufverträgen fallen nicht unter· die Emis-
sionsabgabe auf Obligationen.
Droit de timbre BUr leB obligations : Des reconnaissances de dette
po:tant BUr des sommes,<p~x de vente d'immeubles) pour le
pm.ement desquelles un delal a eM accorde au debiteur ne SOllt
pas soumises au droit d'emission sur les obligations.
'Diritto di bollo BUlle obbligazioni. Riconoscimenti di debito 'relativi
asomme dovute .come pr~o ~ vendita. di stabili. pel paga_
mento delle quah un termme e stato accordato al debitore
non soggiacciono al diritto d'emissione suDe obbligazioni.
•
A. -
Am 22. Februar 1947 verkaufte die Imverhag
Immobilien & Verwaltungs GmbH. der Immobilien-Han-
delsgesellschaft Merkuris A.-G. vier Bauparzellen. Beide
Gesellschaften waren vertreten durch F. 0., die Käuferin
zudem durch E. B. Ziffer 2 der Kaufbestimmungen lautet:
c Der Kaufpreis beträ.gt ... zusammen Fr. X. und wird beglichen
durch Schuldanerkennung zugunsten der Verkäuferin Fr. X.
Diese Schuld ist ab 1. März 1947 halbjährlich auf 1. September
und 1. März. erstmals 1. September 1947, zu 4 % zu verzinsen
und unter der Bedingung pünktlicher, d. h. innert Monatsfrist
nach Verfall erfolgender Verzinsung gegenseitig für die Dauer
v~ 3 Jahren ab 1. März 1947 unkündbar. Bei unpünktlicher Ver-
zmsung oder nach Ablauf der 3 Jahre ist die Schuld jederzeit auf
sechs Mona.te kündbar.
Auf die Grundpfand-Sicherstellung wird vorläufig verzichtet. j)