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75_I_165

BGE 75 I 165

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Diaziplinarrooht.

einen Anteil an einem allfälligen Vorschlag (Art. 214 ZGB)

entsteht erst im Zeitpunkt der AuflÖSUng des ehelichen

Vermögens. Solange die Güterverbindung dauert, kann

von einem" Vorschlag überhaupt noch nicht die Rede sein.

Er ist erst zu berechnen, wenn das eheliche Vermögen

zerfällt; sei es infolge Auflösung der Ehe, sei es infolge

Wechsels des Güterstandes. Massgebend sind nach dem

Militärsteuerrecht die Verhältnisse zu Beginn des Steuer-

jahres, hier also am 1. Januar 1947. In diesem Zeitpunkt

war aber all das, was der Beschwerdeführer, zu Unrecht,

schon heute als Vorschlag behandelt wissen möchte, noch

ausschliesslich Vermögen seines Vaters.

Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG nimmt auf die mutmasslichen

Verhältnisse beim dereinstigen Erbanfall nicht Rücksicht.

Der Gesetzgeber hat, in Abweichung von den ersten Ent-

würfen, nicht auf die Anwartschaft, sondern auf das gegen-

wärtige Vermögen der Eltern abgestellt. Die. Änderung ist

nicht zufällig, sondern beabsichtigt. Man wollte nicht auf

einen Begriff der Anwartschaft verweisen, für dessen nähere

Umschreibung auf die zur Zeit des Erlasses des Gesetzes

noch geltenden mannigfaltigen kantonalen Erbrechte hätte

zurückgegriffen werden müssen. Vielmehr sollte eine für

die ganze Schweiz gültige, einheitliche und einfache Ord-

nung geschaffen werden (VSA 1923, S. 71 und Zitate).

Auch heute, nach der Vereinheitlichung des Erbrechtes,

hat die getroffene Regelung ihren guten Sinn : Die Berück-

sichtigung allfälliger Vorempf"änge oder Verfügungen von

Todes wegen müsste zu erheblichen praktischen Schwierig-

keiten führen (BGE 59 I 238 f.). Gewiss wird das elterliche

Vermögen auch im Hinblick auf die Anwartschaft besteu-

ert. Ein weiterer Grund seiner Heranziehung ist aber der,

dass Wehrpflichtige, die nicht persönlichen Militärdienst

leisten müssen, eine Ersatzabgabe bezahlen sollen, die ihrer

gegenwärtigen Lebensstellung, dem Aufwand für ihren

Unterhalt entspricht und daher auch den Zuschüssen der

Eltern hiefür Rechnung trägt (vgl. Botschaft des Bundes-

rates, BBl1878 II S. 540). Nachdem im Gesetz der Begriff "

BnndesreehtlieheAbgaben. N° 2'.

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« Anwartschaft» bewusst ausgemerzt worden ist, kann im

Erbanspruch offensichtlich nicht der einzige Grund der

Besteuerung des elterlichen Vermögens gesehen werden.

Es besteht daher kein Anlass, sich vom Wortlaut des Ge~

setzes zu entfernen und dieses Vermögen nur insoweit

heranzuziehen, als es dem Pflichtigen im Erbfall voraus-

sichtlich auch tatsächlich zukommen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Besohwerde wird abgewiesen.

24. Urten vom 6. Mai 1949 i. S. Immobilien-HandelsgeseJlsebalt

Merkurls A.-G. gegen eldg. Steuerverwaltung.

Srempelabgaoo auf Obligationen: Schuldscheine über gestundete

Forderungen aus Kaufverträgen fallen nicht unter" die Emis-

sionsabgabe auf Obligationen.

Drmt de, timbre, BUr les obligations : Des reconnaissances de dette

portant sur des sommes (prix de vente d'immeubles) pour le

paiement desquelles un delai a eM accorde au debiteur ne sont

pas soumises au droit d'emission sur les obligations.

Diritto di· boUo BUlle obbligazioni. Riconoscimenti di debito 'relativi

asomme dovute come prezzo di vendita di stabili, pel paga-

mento delle quali un termine e stato accordato al debitore,

non soggiacciono al diritto d'emissione sulle obbligazioni.

A. -

Am 22. Februar 1947 verkaufte die Imverhag

Immobilien & Verwaltungs GmbH. der Immobilien-Han-

delsgesellschaft Merkuris A.-G. vier Bauparzellen. Beide

Gesellschaften waren vertreten durch F. 0., die Käuferin

zudem durch E. B. Ziffer 2 der Kaufbestimmungen lautet:

« Der Kaufpreis beträgt .•. zusammen Fr. X. und wird beglichen

durch Schuldanerkennung zugunsten der Verkäuferin Fr. X.

Diese Schuld ist ab 1. März 1947 halbjährlich auf 1. September

und 1. März, erstmals 1. September 1947. zu 4 % zu verzinsen

und unter der Bedingung pünktlicher, d. h. innert Monatsfrist

nach Verfall erfolgender Verzinsung gegenseitig für die Dauer

v~:1ll 3 Jahren ab 1. März 11)47 unkündbar. Bei unpünktlicher Ver-

zmsung oder nach Ablauf der 3 Jahre ist die SchUld jederzeit auf

sechs Monate kündbar.

Auf die Grundpfand-Sicherstellung wird vorläufig verzichtet. »

166

Verwaltungs. und Disziplinarreoht.

Am 5. August 1947 schlossen die gleichen Parteien einen

Kaufvertrag über zwei weitere Liegenschaften zum. Preise

von Fr. Y.; seine Ziffer 2 lautet, abgesehen von Kaufpreis

und Daten, gleich wie oben.

Die eidg. Steuerverwaltung erklärte, durch die beiden

Kaufverträge seien Darlehen begründet worden, die nach

Art. 11 Abs. 1 lit. c StG stempelpflichtig seien. Mit Ent-

scheid vom 29. November 1948 wies sie den Einwand der

Merkuris A.-G., es habe sich nur um eine Stundung des

Kaufpreises gehandelt, zurück und stellte fest, dass jene

auf den beiden Darlehen die Emissionsabgaben schulde.

In der Einsprachehiegegen machte die Merkuris A.-G.

geltend, die beiden Darlehen seien stempelfreie Hypothe-

kar-Darlehen. Die Imverhag habe ihr für die Bezahlung

des Kaufpreises bis zur Überbauung des verkauften Landes

eine Frist von drei Jahren eingeräumt. Inzwischen sei die

überbauung bereits beendigt und der Kaufpreis von

Fr. X + Y am 15. Dezember 1948 durch Übergabe von

zwei Inhaberschuldbriefen an die Imverhag abgelöst

worden.

Am 24. Januar 1949 wies die eidg. Steuerverwaltung die

Einsprache ab. Sie führte aus, darin werde ausdrücklich

anerkannt, dass Guthaben aus Darlehensvertrag vorlägen.

Die nachträgliche Sicherstellung durch Schuldbriefe ver-

möge die Stempelpflicht nicht auszuschliessen; massgebend

sei der Rechtszustand im Zeitpunkt der Abgabefalligkeit,

die mit der Verurkundung der Darlehensverträge am

22. Februar 1947 und am 5. August 1947 eingetreten sei.

Vermutlich seien die Schuldbriefe im Hinblick auf die

geltend gemachte Steuerforderung errichtet worden.

B. -

Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-

schwerde beantragt die Merkuris A.-G. Aufhebung dieses

Entscheides.

Sie führt aus, aus den Kaufverträgen ergebe sich klar.

dass sie von der Imverhag kein Darlehen erhalten habe.

Es . sei keine Zahlung geleistet, sondern der Kaufpreis

gestundet worden. Der Termin von drei Jahren sei ange-

Bundesreehtlicha Abgaben. N0 24.

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setzt worden, weil zur Zeit des Kaufsabschlusses wegen

Material- und Arbeitermangels ungewiss gewesen sei, ob

die 36 zu bauenden Wohnungen in sechs Monaten oder erst

in zwei bis drei Jahren fertig erstellt und die Hypotheken

errichtet werden könnten. Vor der Beendigung der Bauten

habe keine Schatzung verlangt, ohne Schatzung keine

Hypothek errichtet und ohne Hypothek die Kaufschuld

nicht beglichen werden können.

O. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung

der Beschwerde.

. Das Bundesgericht hat die Besteuerung aufgehoben

in Erwägung:

Streitig ist einzig die Auslegung von Ziffer 2 der Kauf-

bestimmungen in den Verträgen vom 22. Februar 1947

und vom 5. August 1947: Wurde dadurch lediglich der

Kaufpreis gestundet, oder wurde damit die Kaufpreis-

schuld getilgt und durch ein Darlehen ersetzt !

Der Text der Verträge ist unklar, indem darin weder

von Stundung noch von Darlehen gesprochen wird. Ent-

scheidend ist die Meinung der Parteien beim Vertrags-

abschluss, d. h. praktisch des F. 0., der dabei beide ver-

trat. Die eidg. Steuerverwaltung ist der Auffassung, dass

die Parteien mit jener Bestimmung « den Kaufvertrag

liquidieren wollten », und stützt sich hiefm vor allem auf

den Ausdruck, der Kaufpreis werde durch die Schuldaner-

kennung - « beglichen», worunter nur seine Tilgung ver-

standen werden könne. Angesichts der unklaren Ausdrucks-

weise, deren sich F. O. sowohl in den Kaufverträgen als

auch in den Rechtsschriften bedient, kann jedoch diesem

einen Wort keine so entscheidende Bedeutung beigemessen

werden; es ist auf den gesamten Inhalt der Regelung

abzustellen unter Berücksichtigung der Verhältnisse, unter

denen sie getroffen wurde. Sie ging dahin, dass der Kauf-

preis nicht sofort bezahlt, sondern während dreieinhalb

Jahren geschuldet und zu 4 % verzinst werde. Es scheint,

dass die Käuferin nicht über die nötigen Mittel verfügte

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

und die Bezahlung daher aufgeschoben wurde, bis sie

solche aus der verkauften Liegenschaft selbst bzw. aus

deren hypothekarischer Belastung ziehen könne. Es ist

glaubh.afb, . dass die lange Frist eingeräumt wurde, weil

angesichts der vorgesehenen Verwendung für Wohnungs-

bauten und der damaligen Schwierigkeiten auf dem Bau-

markt nicht mit einer baldigen Fertigstellung gerechnet

werden konnte. Die Zinsvereinbarung war die . natürliche

Folge der langen Stundung. Die ganze Vereinbarung

erklärt sich somit zwanglos als eine den besonderen Ver-

hältnissen angepasste Regelung der Zahlungsbedingungen

für den Kaufpreis; nichts spricht dafür, dass Gegenstand

der Schuld nicht der Kaufpreis als solcher, sondern ein an

dessen Stelle getretenes Darlehen wäre. Insbesondere

ergibt sich das nicht etwa aus der -

an sich überflüssigen

-

Schuldanerkennung; sie bewirkte keine Neuerung der

Kaufpreisschuld, sondern legte nur die Modalitäten für

deren Erfüllung fest.

Die eidg. Steuerverwaltung hat auf einen Novations-

willen der Vertragspartner zuerst daraus geschlossen, dass

diese ursprünglich einen Schuldbrief hä~ten errichten

wollen, der gemäss Art. 855 Abs. 1 ZGB die Tilgung des

zugrunde liegenden Schuldverhältnisses durch Neuerung

bewirkt hätte. Allein gerade der Umstand, dass sie auf

die Grundpfandsicherung « vorläufig verzichteten », spricht

dafür, dass sie einstweilen die zugrunde liegende Kauf-

preisschuld beibehalten und erst später, mit der Errichtung

des Schuldbriefes, 'die Novation vornehmen wollten; er

bestätigt ihre Absicht, die Tilgung der Kaufpreisschuld zu

verschieben bis nach der Erstellung der beabsichtigten

Bauten, wovon die Neuschätzung der Liegenschaften und

die Höhe der darauf zu errichtenden Hypotheken abhing.

---.: Da die Errichtung der Schuldbriefe von .Anfang an

beabsichtigt war, kann nicht angenommen werden, dass

sie nachträglich erfolgt sei, um die Stempel pflicht zu

umgehen.

Unrichtig ist auch, dass die Beschwerdeführerin in der

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 25.

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Einsprache den Darlehenscharakter der Verträge aner-

kannt habe. Sie hat sich darin auf die Stempelfreiheit von

grundpfändlich gesicherten Guthaben berufen und zur

Begründung dieses neuen Standpunktes ausgeführt, es

handle sich um Hypothekar-Darlehen. Das bezog sich ein-

deutig auf den neuen Zustand, der am 15. Dezember 1948

durch die Errichtung von Schuldbriefen geschaffen wurde,

nicht aber auf die vorher bestandene Sachlage, die dadurch

noviert wurde. Mit Bezug auf diese wurde auch in der Ein-

sprache ausdrücklich geltend gemacht, die Imverhag habe

für die Bezahlung des Kaufpreises eine Frist von drei Jah-

ren eingeräumt -

also Stundung des Kaufpreises, nicht .

Gewährung eines Darlehens.

Die Konstruktion, wonach durch Ziffer 2 der Kaufbe-

stimmungen die Kaufpreisschuld getilgt und durch Dar-

lehen ersetzt worden sei, ist gekünstelt und wird den tat-

sächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Wenn auch jene

Bestimmung unklar abgefasst ist, so ergibt sich doch aus

der ganzen Sachlage, dass die Vertragsparteien damit

lediglich den Kaufpreis stunden wollten und nicht an eine

Novation und an die Begründung von Darlehen dachten.

Aus den Verträgen vom 22. Februar 1947 und vom 5. Au-

gust 1947 lässt sich keine Stempelpflicht herleiten; die

angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

25. Auszug aus dem Urteil vom 25. März 1949 i. S. AppenzeU-

Ausserrhodisehe BÖl'gsehaitsgenossenseludt gegen eidg. Steuer-

verwaltung.

Wekrsteuer: Eine Bfugachaftsgenossenscbaft, welche der berufs-

tätigen Bevölkerung eines bestimmten Gebietes dient, und an

deren Wirksamkeit die Mitglieder zumeist ein eigenes wirt-

schaftliches Interesse haben, hat keinen Anspruch auf Steuer-

befreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 16 Ziff. 3 WStB).

Impdt de dejense nationale: Lorsqu'une socieM cooperative de

eautionnement, dont le but est de venir en aide a 1a population

d'uneertain territoire, accorde a ses membres un avantage 600-

nomique, elle ne peut pretendre a l'exoneration da l'impöt pour

causa d'utiliM publique (art. 16 eh. 3 AIN).