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Verwaltungs- und Diaziplinarrooht.
einen Anteil an einem allfälligen Vorschlag (Art. 214 ZGB)
entsteht erst im Zeitpunkt der AuflÖSUng des ehelichen
Vermögens. Solange die Güterverbindung dauert, kann
von einem" Vorschlag überhaupt noch nicht die Rede sein.
Er ist erst zu berechnen, wenn das eheliche Vermögen
zerfällt; sei es infolge Auflösung der Ehe, sei es infolge
Wechsels des Güterstandes. Massgebend sind nach dem
Militärsteuerrecht die Verhältnisse zu Beginn des Steuer-
jahres, hier also am 1. Januar 1947. In diesem Zeitpunkt
war aber all das, was der Beschwerdeführer, zu Unrecht,
schon heute als Vorschlag behandelt wissen möchte, noch
ausschliesslich Vermögen seines Vaters.
Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG nimmt auf die mutmasslichen
Verhältnisse beim dereinstigen Erbanfall nicht Rücksicht.
Der Gesetzgeber hat, in Abweichung von den ersten Ent-
würfen, nicht auf die Anwartschaft, sondern auf das gegen-
wärtige Vermögen der Eltern abgestellt. Die. Änderung ist
nicht zufällig, sondern beabsichtigt. Man wollte nicht auf
einen Begriff der Anwartschaft verweisen, für dessen nähere
Umschreibung auf die zur Zeit des Erlasses des Gesetzes
noch geltenden mannigfaltigen kantonalen Erbrechte hätte
zurückgegriffen werden müssen. Vielmehr sollte eine für
die ganze Schweiz gültige, einheitliche und einfache Ord-
nung geschaffen werden (VSA 1923, S. 71 und Zitate).
Auch heute, nach der Vereinheitlichung des Erbrechtes,
hat die getroffene Regelung ihren guten Sinn : Die Berück-
sichtigung allfälliger Vorempf"änge oder Verfügungen von
Todes wegen müsste zu erheblichen praktischen Schwierig-
keiten führen (BGE 59 I 238 f.). Gewiss wird das elterliche
Vermögen auch im Hinblick auf die Anwartschaft besteu-
ert. Ein weiterer Grund seiner Heranziehung ist aber der,
dass Wehrpflichtige, die nicht persönlichen Militärdienst
leisten müssen, eine Ersatzabgabe bezahlen sollen, die ihrer
gegenwärtigen Lebensstellung, dem Aufwand für ihren
Unterhalt entspricht und daher auch den Zuschüssen der
Eltern hiefür Rechnung trägt (vgl. Botschaft des Bundes-
rates, BBl1878 II S. 540). Nachdem im Gesetz der Begriff "
BnndesreehtlieheAbgaben. N° 2'.
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« Anwartschaft» bewusst ausgemerzt worden ist, kann im
Erbanspruch offensichtlich nicht der einzige Grund der
Besteuerung des elterlichen Vermögens gesehen werden.
Es besteht daher kein Anlass, sich vom Wortlaut des Ge~
setzes zu entfernen und dieses Vermögen nur insoweit
heranzuziehen, als es dem Pflichtigen im Erbfall voraus-
sichtlich auch tatsächlich zukommen wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Besohwerde wird abgewiesen.
24. Urten vom 6. Mai 1949 i. S. Immobilien-HandelsgeseJlsebalt
Merkurls A.-G. gegen eldg. Steuerverwaltung.
Srempelabgaoo auf Obligationen: Schuldscheine über gestundete
Forderungen aus Kaufverträgen fallen nicht unter" die Emis-
sionsabgabe auf Obligationen.
Drmt de, timbre, BUr les obligations : Des reconnaissances de dette
portant sur des sommes (prix de vente d'immeubles) pour le
paiement desquelles un delai a eM accorde au debiteur ne sont
pas soumises au droit d'emission sur les obligations.
Diritto di· boUo BUlle obbligazioni. Riconoscimenti di debito 'relativi
asomme dovute come prezzo di vendita di stabili, pel paga-
mento delle quali un termine e stato accordato al debitore,
non soggiacciono al diritto d'emissione sulle obbligazioni.
A. -
Am 22. Februar 1947 verkaufte die Imverhag
Immobilien & Verwaltungs GmbH. der Immobilien-Han-
delsgesellschaft Merkuris A.-G. vier Bauparzellen. Beide
Gesellschaften waren vertreten durch F. 0., die Käuferin
zudem durch E. B. Ziffer 2 der Kaufbestimmungen lautet:
« Der Kaufpreis beträgt .•. zusammen Fr. X. und wird beglichen
durch Schuldanerkennung zugunsten der Verkäuferin Fr. X.
Diese Schuld ist ab 1. März 1947 halbjährlich auf 1. September
und 1. März, erstmals 1. September 1947. zu 4 % zu verzinsen
und unter der Bedingung pünktlicher, d. h. innert Monatsfrist
nach Verfall erfolgender Verzinsung gegenseitig für die Dauer
v~:1ll 3 Jahren ab 1. März 11)47 unkündbar. Bei unpünktlicher Ver-
zmsung oder nach Ablauf der 3 Jahre ist die SchUld jederzeit auf
sechs Monate kündbar.
Auf die Grundpfand-Sicherstellung wird vorläufig verzichtet. »
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Verwaltungs. und Disziplinarreoht.
Am 5. August 1947 schlossen die gleichen Parteien einen
Kaufvertrag über zwei weitere Liegenschaften zum. Preise
von Fr. Y.; seine Ziffer 2 lautet, abgesehen von Kaufpreis
und Daten, gleich wie oben.
Die eidg. Steuerverwaltung erklärte, durch die beiden
Kaufverträge seien Darlehen begründet worden, die nach
Art. 11 Abs. 1 lit. c StG stempelpflichtig seien. Mit Ent-
scheid vom 29. November 1948 wies sie den Einwand der
Merkuris A.-G., es habe sich nur um eine Stundung des
Kaufpreises gehandelt, zurück und stellte fest, dass jene
auf den beiden Darlehen die Emissionsabgaben schulde.
In der Einsprachehiegegen machte die Merkuris A.-G.
geltend, die beiden Darlehen seien stempelfreie Hypothe-
kar-Darlehen. Die Imverhag habe ihr für die Bezahlung
des Kaufpreises bis zur Überbauung des verkauften Landes
eine Frist von drei Jahren eingeräumt. Inzwischen sei die
überbauung bereits beendigt und der Kaufpreis von
Fr. X + Y am 15. Dezember 1948 durch Übergabe von
zwei Inhaberschuldbriefen an die Imverhag abgelöst
worden.
Am 24. Januar 1949 wies die eidg. Steuerverwaltung die
Einsprache ab. Sie führte aus, darin werde ausdrücklich
anerkannt, dass Guthaben aus Darlehensvertrag vorlägen.
Die nachträgliche Sicherstellung durch Schuldbriefe ver-
möge die Stempelpflicht nicht auszuschliessen; massgebend
sei der Rechtszustand im Zeitpunkt der Abgabefalligkeit,
die mit der Verurkundung der Darlehensverträge am
22. Februar 1947 und am 5. August 1947 eingetreten sei.
Vermutlich seien die Schuldbriefe im Hinblick auf die
geltend gemachte Steuerforderung errichtet worden.
B. -
Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-
schwerde beantragt die Merkuris A.-G. Aufhebung dieses
Entscheides.
Sie führt aus, aus den Kaufverträgen ergebe sich klar.
dass sie von der Imverhag kein Darlehen erhalten habe.
Es . sei keine Zahlung geleistet, sondern der Kaufpreis
gestundet worden. Der Termin von drei Jahren sei ange-
Bundesreehtlicha Abgaben. N0 24.
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setzt worden, weil zur Zeit des Kaufsabschlusses wegen
Material- und Arbeitermangels ungewiss gewesen sei, ob
die 36 zu bauenden Wohnungen in sechs Monaten oder erst
in zwei bis drei Jahren fertig erstellt und die Hypotheken
errichtet werden könnten. Vor der Beendigung der Bauten
habe keine Schatzung verlangt, ohne Schatzung keine
Hypothek errichtet und ohne Hypothek die Kaufschuld
nicht beglichen werden können.
O. -
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung
der Beschwerde.
. Das Bundesgericht hat die Besteuerung aufgehoben
in Erwägung:
Streitig ist einzig die Auslegung von Ziffer 2 der Kauf-
bestimmungen in den Verträgen vom 22. Februar 1947
und vom 5. August 1947: Wurde dadurch lediglich der
Kaufpreis gestundet, oder wurde damit die Kaufpreis-
schuld getilgt und durch ein Darlehen ersetzt !
Der Text der Verträge ist unklar, indem darin weder
von Stundung noch von Darlehen gesprochen wird. Ent-
scheidend ist die Meinung der Parteien beim Vertrags-
abschluss, d. h. praktisch des F. 0., der dabei beide ver-
trat. Die eidg. Steuerverwaltung ist der Auffassung, dass
die Parteien mit jener Bestimmung « den Kaufvertrag
liquidieren wollten », und stützt sich hiefm vor allem auf
den Ausdruck, der Kaufpreis werde durch die Schuldaner-
kennung - « beglichen», worunter nur seine Tilgung ver-
standen werden könne. Angesichts der unklaren Ausdrucks-
weise, deren sich F. O. sowohl in den Kaufverträgen als
auch in den Rechtsschriften bedient, kann jedoch diesem
einen Wort keine so entscheidende Bedeutung beigemessen
werden; es ist auf den gesamten Inhalt der Regelung
abzustellen unter Berücksichtigung der Verhältnisse, unter
denen sie getroffen wurde. Sie ging dahin, dass der Kauf-
preis nicht sofort bezahlt, sondern während dreieinhalb
Jahren geschuldet und zu 4 % verzinst werde. Es scheint,
dass die Käuferin nicht über die nötigen Mittel verfügte
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
und die Bezahlung daher aufgeschoben wurde, bis sie
solche aus der verkauften Liegenschaft selbst bzw. aus
deren hypothekarischer Belastung ziehen könne. Es ist
glaubh.afb, . dass die lange Frist eingeräumt wurde, weil
angesichts der vorgesehenen Verwendung für Wohnungs-
bauten und der damaligen Schwierigkeiten auf dem Bau-
markt nicht mit einer baldigen Fertigstellung gerechnet
werden konnte. Die Zinsvereinbarung war die . natürliche
Folge der langen Stundung. Die ganze Vereinbarung
erklärt sich somit zwanglos als eine den besonderen Ver-
hältnissen angepasste Regelung der Zahlungsbedingungen
für den Kaufpreis; nichts spricht dafür, dass Gegenstand
der Schuld nicht der Kaufpreis als solcher, sondern ein an
dessen Stelle getretenes Darlehen wäre. Insbesondere
ergibt sich das nicht etwa aus der -
an sich überflüssigen
-
Schuldanerkennung; sie bewirkte keine Neuerung der
Kaufpreisschuld, sondern legte nur die Modalitäten für
deren Erfüllung fest.
Die eidg. Steuerverwaltung hat auf einen Novations-
willen der Vertragspartner zuerst daraus geschlossen, dass
diese ursprünglich einen Schuldbrief hä~ten errichten
wollen, der gemäss Art. 855 Abs. 1 ZGB die Tilgung des
zugrunde liegenden Schuldverhältnisses durch Neuerung
bewirkt hätte. Allein gerade der Umstand, dass sie auf
die Grundpfandsicherung « vorläufig verzichteten », spricht
dafür, dass sie einstweilen die zugrunde liegende Kauf-
preisschuld beibehalten und erst später, mit der Errichtung
des Schuldbriefes, 'die Novation vornehmen wollten; er
bestätigt ihre Absicht, die Tilgung der Kaufpreisschuld zu
verschieben bis nach der Erstellung der beabsichtigten
Bauten, wovon die Neuschätzung der Liegenschaften und
die Höhe der darauf zu errichtenden Hypotheken abhing.
---.: Da die Errichtung der Schuldbriefe von .Anfang an
beabsichtigt war, kann nicht angenommen werden, dass
sie nachträglich erfolgt sei, um die Stempel pflicht zu
umgehen.
Unrichtig ist auch, dass die Beschwerdeführerin in der
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 25.
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Einsprache den Darlehenscharakter der Verträge aner-
kannt habe. Sie hat sich darin auf die Stempelfreiheit von
grundpfändlich gesicherten Guthaben berufen und zur
Begründung dieses neuen Standpunktes ausgeführt, es
handle sich um Hypothekar-Darlehen. Das bezog sich ein-
deutig auf den neuen Zustand, der am 15. Dezember 1948
durch die Errichtung von Schuldbriefen geschaffen wurde,
nicht aber auf die vorher bestandene Sachlage, die dadurch
noviert wurde. Mit Bezug auf diese wurde auch in der Ein-
sprache ausdrücklich geltend gemacht, die Imverhag habe
für die Bezahlung des Kaufpreises eine Frist von drei Jah-
ren eingeräumt -
also Stundung des Kaufpreises, nicht .
Gewährung eines Darlehens.
Die Konstruktion, wonach durch Ziffer 2 der Kaufbe-
stimmungen die Kaufpreisschuld getilgt und durch Dar-
lehen ersetzt worden sei, ist gekünstelt und wird den tat-
sächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Wenn auch jene
Bestimmung unklar abgefasst ist, so ergibt sich doch aus
der ganzen Sachlage, dass die Vertragsparteien damit
lediglich den Kaufpreis stunden wollten und nicht an eine
Novation und an die Begründung von Darlehen dachten.
Aus den Verträgen vom 22. Februar 1947 und vom 5. Au-
gust 1947 lässt sich keine Stempelpflicht herleiten; die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
25. Auszug aus dem Urteil vom 25. März 1949 i. S. AppenzeU-
Ausserrhodisehe BÖl'gsehaitsgenossenseludt gegen eidg. Steuer-
verwaltung.
Wekrsteuer: Eine Bfugachaftsgenossenscbaft, welche der berufs-
tätigen Bevölkerung eines bestimmten Gebietes dient, und an
deren Wirksamkeit die Mitglieder zumeist ein eigenes wirt-
schaftliches Interesse haben, hat keinen Anspruch auf Steuer-
befreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 16 Ziff. 3 WStB).
Impdt de dejense nationale: Lorsqu'une socieM cooperative de
eautionnement, dont le but est de venir en aide a 1a population
d'uneertain territoire, accorde a ses membres un avantage 600-
nomique, elle ne peut pretendre a l'exoneration da l'impöt pour
causa d'utiliM publique (art. 16 eh. 3 AIN).