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8taatsrecht.
24. Juni 1930 sich selbst für die Begründung seiner Zu-
ständigkeit nicht auf seine Eigenschaft als dem Amtsgericht
Freiburg übergeordnetes Prozessgericht, sondern auf die
allgemeinen Gerichtsstandsregeln der ZPO (§ 29) gestützt
hat. (Nach § 38 ZPO ist eine Prorogation nicht nur hin-
sichtlich der örtlichen, sondern auch der sachlichen Zu-
ständigkeit zulässig, dergestalt, dass für eine an sich vom
Landgericht zu beurteilende Sache die Zuständigkeit des
Amtsgerichtes vereinbart werden kann und umgekehrt;
STEIN-JONAS zu § 38 I und II 3). Im übrigen wäre es
Sache der Rekurrentin gewesen, die ausschliessliche Zu-
ständigkeit des Landgerichtes Freiburg für die Feststel-
lung jenes präjudiziellen Verhältnisses und des Amtsge-
richtes Freiburg für die Höhe der Aufwertung auf Grund
der Aufwertungsgesetzgebung und die Unmöglichkeit einer
Anrufung des vereinbarten Richters darüber darzulegen,
was nicht geschehen ist. In der Beschwerdeschrift an das
Bundesgericht begnügt sie sich in dieser Beziehung mit
einer blossen allgemeinen Behauptung, ohne den Versuch
eine!,! Nachweises.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen ..
Bund""re"htliche Abga.ben. Xo 4:1.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
L BUNDESRECHTLlCHE ABGABEN
CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
43. lIrteil vom 19. Oktober 1933
i. S. Scherrer gegen Kilitärdirektion Zürich.
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Art. 5 A 2 M. 81 G. : Die Hä.lfte des elterlichen Vermögens, geteilt
dnrch die Zahl der Kinder, bildet die steueroore Anwartschaft
ohne Rücksicht auf allfä.llige Vorbeziige oder Verfügungen von
Todes wegen.
A. -
Der Beschwerdeführer ist für ein {(anwartschaft-
liches Vermögen» veranlagt worden, das der Hälfte des
von seinen Eltern versteuerten Vermögens, geteilt durch
die Zahl der Geschwister entsprach. Gestützt auf eine
seinen Eltern ausgestellte Quittung und Erklärung, dass
er von ihnen einen Vorbezug gemacht habe und auf
weitere Forderungen verzichte, beschwerte er sich gegen
diese Veranlagung. Es wurde jedoch abgewiesen mit der
Begründung: nach der persönlichen Einvernahme des
Beschwerdeführers stellte die erhaltene Summe lediglich
einen Vorbezug auf Rechnung der einstigen Erbansprüche
dar, der aber nach den gesetzlichen Vorschriften bei der
Besteuerung für den Militärpflichtersatz nicht berücksich-
tigt werden könne.
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
B. -
Mit rechtzeitig eingereichter Eingabe beantragt
der Beschwerdeführer, dass der vorbezogene Betrag abge-
zogen werde. Er habe den Betrag, der bei der Erbschaft
ganz bestimmt abgezogen werde, für den Ankauf von
Maschinen, Werkzeug und Hausrat ausgegeben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der angefochtene Entscheid entspricht der bisherigen
Praxis des Bundesrates (VSA 1923 S. 70/1), über die sich
das Bundesgericht bis jetzt noch nicht ausgesprochen
hatte, soweit sie sich auf die Berücksichtigung eines Vor-
empfanges bezieht (vgl. BGE vom 30. Juni 1932 i. S.
Bugnon und vom 15. Dezember 1932 i. S. Ritter Erw. 2
und 3). Immerhin hat es in dEm erwähnten Urteilen
bereits im allgemeinen die bisherige Auslegung des Gesetzes
gebilligt, nach der ohne Rücksicht auf die mutmasslichen
Verhältnisse beim Erbanfall einfach das Vermögen der
Eltern, geteilt durch zwei und die Zahl der Kinder, zu
veranlagen sei. Wollte man, davon abweichend, V or-
empfänge berücksichtigen, so könnte es nicht einfach so
geschehen, dass man von dem nach der bisherigen Praxis
errechneten Teil des elterlichen Vermögens den Voremp-
fang in Abzug brächte, wie es der Beschwerdeführer ver-
langt.
Nach ZGB Art. 62611. führen nämlich aus-
gleichungspflichtige Vorempfänge zunächst zu einer V e r-
m ehr u n g des Nachlassvermögens, denn sie sind zu
dem im Zeitpunkt des Erbanfalls vorhandenen Vermögen
hinzuzurechnen (siehe besonders Art. 628 ZGB und dazu
die Anm. 2 11. im Kommentar von TuoR). Wären also
bei der Veranlagung der Militärsteuer die Vorempfänge zu
berücksichtigen, so müssten sie alle angegeben und dem
elterlichen Vermögen hinzugerechnet werden, bevor die
Teilung durch zwei und die Zahl der Kinder vorgenommen
und dann das Vorempfangene abgezogen würde. Ein
solches Verfahren widerspricht aber schon dem Wortlaut
des Gesetzes, nach dem {(die Hälfte des Vermögens der
Eltern » massgebend ist, also die Hälfte dessen, was ihnen
Registersachen. N° 44.
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im Zeitpunkt der Veranlagung gehört, worunter schon
geleistete Zuwendungen an Erben nicht fallen. Davon
abzuweichen und die Vorempfänge in Rechnung zu stellen,
wäre zudem mit sehr grossen praktischen Schwierigkeiten
verbunden, da es erfahrungsgemäss häufig sehr schwer
ist, die Vorempfänge und die auf dem oft unklaren Willen
des Erblassers beruhende Ausgleichungspflicht festzu-
stellen, ganz abgesehen davon, dass dann mit gleichem
Recht auch Verfügungen von Todes wegen berücksichtigt
werden müssten. Es hat deshalb auch jetzt nach der
Vereinheitlichung des Erbrechtes noch seinen sehr guten
Sinn, dass der Gesetzgeber nicht die Erbanwartschaft,
sondern das Vermögen .der Eltern als massgebend erklärt
hat dadurch, dass er im Unterschied zu den Entwürfen
des Gesetzes nicht auf die Anwartschaft, sondern auf das
Vermögen der Eltern abgestellt hat. Die bisherige Praxis
ist daher zu bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
44. Urteil der I. Zivilabtei111ng vom 7. November 1933
i. S. Schooh U. KODa. gegen Buff u. Kons.
und A.ppenzell A.. Rh., Regierungsrat.
Ha nd eIs re gis t e r ver 0 r d nun gArt. 30 ist auch an-
wendbar, wenn die Streitigkeit zwischen Privaten eine andere
als die Eintragung einer Firma betrifft. OR Art. 876. (Erw. 1.)
Der Handelsregisterfiihrer hat einem formrichtig gestellten Ein-
tragungsgesuch zu entsprechen und ist nicht befugt, zu prüfen,
ob die nachgesuchte Eintragung die Rechte eines Einspruch
erhebenden Dritten verletzt, sondern er hat diesen vor den
Richter zu weisen; der Dritte kann den Richter um Erlass