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59_I_237

BGE 59 I 237

Bundesgericht (BGE) · 1930-06-24 · Deutsch CH
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8taatsrecht.

24. Juni 1930 sich selbst für die Begründung seiner Zu-

ständigkeit nicht auf seine Eigenschaft als dem Amtsgericht

Freiburg übergeordnetes Prozessgericht, sondern auf die

allgemeinen Gerichtsstandsregeln der ZPO (§ 29) gestützt

hat. (Nach § 38 ZPO ist eine Prorogation nicht nur hin-

sichtlich der örtlichen, sondern auch der sachlichen Zu-

ständigkeit zulässig, dergestalt, dass für eine an sich vom

Landgericht zu beurteilende Sache die Zuständigkeit des

Amtsgerichtes vereinbart werden kann und umgekehrt;

STEIN-JONAS zu § 38 I und II 3). Im übrigen wäre es

Sache der Rekurrentin gewesen, die ausschliessliche Zu-

ständigkeit des Landgerichtes Freiburg für die Feststel-

lung jenes präjudiziellen Verhältnisses und des Amtsge-

richtes Freiburg für die Höhe der Aufwertung auf Grund

der Aufwertungsgesetzgebung und die Unmöglichkeit einer

Anrufung des vereinbarten Richters darüber darzulegen,

was nicht geschehen ist. In der Beschwerdeschrift an das

Bundesgericht begnügt sie sich in dieser Beziehung mit

einer blossen allgemeinen Behauptung, ohne den Versuch

eine!,! Nachweises.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen ..

Bund""re"htliche Abga.ben. Xo 4:1.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

L BUNDESRECHTLlCHE ABGABEN

CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL

43. lIrteil vom 19. Oktober 1933

i. S. Scherrer gegen Kilitärdirektion Zürich.

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Art. 5 A 2 M. 81 G. : Die Hä.lfte des elterlichen Vermögens, geteilt

dnrch die Zahl der Kinder, bildet die steueroore Anwartschaft

ohne Rücksicht auf allfä.llige Vorbeziige oder Verfügungen von

Todes wegen.

A. -

Der Beschwerdeführer ist für ein {(anwartschaft-

liches Vermögen» veranlagt worden, das der Hälfte des

von seinen Eltern versteuerten Vermögens, geteilt durch

die Zahl der Geschwister entsprach. Gestützt auf eine

seinen Eltern ausgestellte Quittung und Erklärung, dass

er von ihnen einen Vorbezug gemacht habe und auf

weitere Forderungen verzichte, beschwerte er sich gegen

diese Veranlagung. Es wurde jedoch abgewiesen mit der

Begründung: nach der persönlichen Einvernahme des

Beschwerdeführers stellte die erhaltene Summe lediglich

einen Vorbezug auf Rechnung der einstigen Erbansprüche

dar, der aber nach den gesetzlichen Vorschriften bei der

Besteuerung für den Militärpflichtersatz nicht berücksich-

tigt werden könne.

238

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

B. -

Mit rechtzeitig eingereichter Eingabe beantragt

der Beschwerdeführer, dass der vorbezogene Betrag abge-

zogen werde. Er habe den Betrag, der bei der Erbschaft

ganz bestimmt abgezogen werde, für den Ankauf von

Maschinen, Werkzeug und Hausrat ausgegeben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der angefochtene Entscheid entspricht der bisherigen

Praxis des Bundesrates (VSA 1923 S. 70/1), über die sich

das Bundesgericht bis jetzt noch nicht ausgesprochen

hatte, soweit sie sich auf die Berücksichtigung eines Vor-

empfanges bezieht (vgl. BGE vom 30. Juni 1932 i. S.

Bugnon und vom 15. Dezember 1932 i. S. Ritter Erw. 2

und 3). Immerhin hat es in dEm erwähnten Urteilen

bereits im allgemeinen die bisherige Auslegung des Gesetzes

gebilligt, nach der ohne Rücksicht auf die mutmasslichen

Verhältnisse beim Erbanfall einfach das Vermögen der

Eltern, geteilt durch zwei und die Zahl der Kinder, zu

veranlagen sei. Wollte man, davon abweichend, V or-

empfänge berücksichtigen, so könnte es nicht einfach so

geschehen, dass man von dem nach der bisherigen Praxis

errechneten Teil des elterlichen Vermögens den Voremp-

fang in Abzug brächte, wie es der Beschwerdeführer ver-

langt.

Nach ZGB Art. 62611. führen nämlich aus-

gleichungspflichtige Vorempfänge zunächst zu einer V e r-

m ehr u n g des Nachlassvermögens, denn sie sind zu

dem im Zeitpunkt des Erbanfalls vorhandenen Vermögen

hinzuzurechnen (siehe besonders Art. 628 ZGB und dazu

die Anm. 2 11. im Kommentar von TuoR). Wären also

bei der Veranlagung der Militärsteuer die Vorempfänge zu

berücksichtigen, so müssten sie alle angegeben und dem

elterlichen Vermögen hinzugerechnet werden, bevor die

Teilung durch zwei und die Zahl der Kinder vorgenommen

und dann das Vorempfangene abgezogen würde. Ein

solches Verfahren widerspricht aber schon dem Wortlaut

des Gesetzes, nach dem {(die Hälfte des Vermögens der

Eltern » massgebend ist, also die Hälfte dessen, was ihnen

Registersachen. N° 44.

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im Zeitpunkt der Veranlagung gehört, worunter schon

geleistete Zuwendungen an Erben nicht fallen. Davon

abzuweichen und die Vorempfänge in Rechnung zu stellen,

wäre zudem mit sehr grossen praktischen Schwierigkeiten

verbunden, da es erfahrungsgemäss häufig sehr schwer

ist, die Vorempfänge und die auf dem oft unklaren Willen

des Erblassers beruhende Ausgleichungspflicht festzu-

stellen, ganz abgesehen davon, dass dann mit gleichem

Recht auch Verfügungen von Todes wegen berücksichtigt

werden müssten. Es hat deshalb auch jetzt nach der

Vereinheitlichung des Erbrechtes noch seinen sehr guten

Sinn, dass der Gesetzgeber nicht die Erbanwartschaft,

sondern das Vermögen .der Eltern als massgebend erklärt

hat dadurch, dass er im Unterschied zu den Entwürfen

des Gesetzes nicht auf die Anwartschaft, sondern auf das

Vermögen der Eltern abgestellt hat. Die bisherige Praxis

ist daher zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

44. Urteil der I. Zivilabtei111ng vom 7. November 1933

i. S. Schooh U. KODa. gegen Buff u. Kons.

und A.ppenzell A.. Rh., Regierungsrat.

Ha nd eIs re gis t e r ver 0 r d nun gArt. 30 ist auch an-

wendbar, wenn die Streitigkeit zwischen Privaten eine andere

als die Eintragung einer Firma betrifft. OR Art. 876. (Erw. 1.)

Der Handelsregisterfiihrer hat einem formrichtig gestellten Ein-

tragungsgesuch zu entsprechen und ist nicht befugt, zu prüfen,

ob die nachgesuchte Eintragung die Rechte eines Einspruch

erhebenden Dritten verletzt, sondern er hat diesen vor den

Richter zu weisen; der Dritte kann den Richter um Erlass