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59_I_239

BGE 59 I 239

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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238

Verwaltuugs. und Disziplinarreobtspflege.

B. -

Mit rechtzeitig eingereichter Eingabe beantragt

der Beschwerdeführer, dass der vorbezogene Betrag abge-

zogen werde. Er habe den Betrag, der bei der Erbschaft

ganz bestimmt abgezogen werde, für den Ankauf von

Maschinen, Werkzeug und Hausrat ausgegeben.

Das Bl1/wlesgericht zieht in Erwägung .-

Der angefochtene Entscheid entspricht der bisherigen

Praxis des Bundesrates (VSA 1923 S. 70/1), über die sich

das Bundesgericht bis jetzt noch nicht ausgesprochen

hatte, soweit sie sich auf die Berücksichtigung eines Vor-

empfanges bezieht (vgl. BGE vom 30. Juni 1932 i. S.

Bugnon und vom 15. Dezember 1932 i. S. Ritter Erw. 2

und 3). Immerhin hat es in dEm erwähnten Urteilen

bereits im allgemeinen die bisherige Auslegung des Gesetzes

gebilligt, nach der ohne Rücksicht auf die mutmasslichen

Verhältnisse beim Erbanfall einfach das Vermögen der

Eltern, geteilt durch zwei und die Zahl der Kinder, zu

veranlagen sei. Wollte man, davon abweichend, Vor-

empfänge berücksichtigen, so könnte es nicht einfach so

geschehen, dass man von dem nach der bisherigen Praxis

errechneten Teil des elterlichen Vermögens den Voremp-

fang in Abzug brächte, wie es der Beschwerdeführer ver-

langt.

Nach ZGB Art. 626fi. führen nämlich aus-

gleichungspflichtige Vorempfänge zunächst zu einer V e r-

m ehr u n g des Nachlassvermögens, denn sie sind zu

dem im Zeitpunkt des Erbanfalls vorhandenen Vermögen

hinzuzurechnen (siehe besonders Art. 628. ZGB und dazu

die Anm. 2 fi. im Kommentar von TuOR). Wären also

bei der Veranlagung der Militärsteuer die Vorempfänge zu

berücksichtigen, so müssten sie alle angegeben und dem

elterlichen Vermögen hinzugerechnet werden, bevor die

Teilung durch zwei und die Zahl der Kinder vorgenommen

und dann das Vorempfangene abgezogen würde. Ein

solches Verfahren widerspricht aber schon dem Wortlaut

des Gesetzes, nach dem « die Hälfte des Vermögens der

Eltern » massgebend ist, also die Hälfte dessen, was ihnen

Registersachen. N° 44.

239

im Zeitpunkt der Veranlagung gehört, worunter schon

geleistete Zuwendungen an Erben nicht fallen. Davon

abzuweichen und die Vorempfänge in Rechnung zu stellen,

wäre zudem mit sehr grossen praktischen Schwierigkeiten

verbunden, da es erfahrungsgemäss häufig sehr schwer

ist, die Vorempfänge und die auf dem oft unklaren Willen

des Erblassers beruhende Ausgleichungspflicht festzu-

stellen, ganz abgesehen davon, dass dann mit gleichem

Recht auch Verfügungen von Todes wegen berücksichtigt

werden müssten. Es hat deshalb auch jetzt nach der

Vereinheitlichung des Erbrechtes noch seinen sehr guten

Sinn, dass der Gesetzgeber nicht die Erbanwartschaft,

sondern das Vermögen,der Eltern als massgebend erklärt

hat dadurch, dass er im Unterschied zu den Entwürfen

des Gesetzes nicht auf die Anwartschaft, sondern auf das

Vermögen der Eltern abgestellt hat. Die bisherige Praxis

ist daher zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht .-

Die Beschwerde wird abgewiesen.

ll. REGISTERSACHEN

RE GISTRES

44. Urteil der I. Zivilahteilung vom 7. November 1933

i. S. Schooh u. Kons. gegen Duff u. Xons.

und .6.ppenzell.6.. ih, Regierungsrat.

Ha n d e Is re gis t erve r 0 r d nun gArt. 30 ist auch an·

wendbar, wenn die Streitigkeit zwischen Privaten eine andere

als die Eintragung einer Firma betrifft. OR Art. 876. (Erw. 1.)

Der Handelsregisterführer hat einem formrichtig gestellten Ein-

tragungsgesuch zu entsprechen und ist nicht befugt, zu prüfen,

ob die nachgesuchte Eintragung die Rechte eines Einspruch

erhebenden Dritten verletzt, sondern er hat diesen vor den

Richter zu weisen; der Dritte kann den Richter um Erlass

240

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

einer provisorischen Verfügung angehen, durch welche dem

Registerführer die Eintragung einstweilen untersagt wird

(Erw. 2).

Immerhin kann der Registerführer dem Einsprechenden Frist zur

ErIangung der provisorischen Verfügung ansetzen und bis

dahin die Eintragung aufschieben. Fristansetzung durch das

Bundesgericht im Beschwerdeverfahren. (Erw. 3.)

Formrichtigkeit des Eintragungsgesuches (Erw. 4).

A. -

Am 2. Juli 1932 wurde im Handelsregister des

Kantons Appenzell A. Rh. die Aktiengesellschaft K. Kurz-

Fisch eingetragen; Hans Buff, Kaufmann, von Wald,

in Rheineck, wurde einziger Verwaltungsrat und allein

mit der Unterschriftsberechtigung ausgestattet. Am 14.

Juli 1933 berief Buff auf den 29. Juli 1933 nachmittags

3 Uhr in die Lokale der der Gesellschaft gehörenden

Fabrik in Bühler eine Generalversammlung der Aktionäre

ein. Diese wurde dann durch Buff eröffnet und geleitet.

Ihm stand als Aktuar ein gewisser Frischknecht bei.

Ausserdem waren zugegen: Dr. Stampfli, als Vertreter

der KontrollsteIle, die Advokaten Dr. Ditscher, Dr. Paul

Müller und Dr. Edwin Müller, die Herren Sprenger-

Bernet, Holderegger und Buff Sohn, alles Aktionäre laut

Aktienbuch der Gesellschaft oder Vertreter von solchen,

sodann die Herren Albert Schoch und F. Boari, Inhaber

von Aktien, die ihnen abgetreten, deren Abtretung im

Aktienbuch aber nicht eingetragen worden war, und

endlich Advokat Ernst Zingg, den Dr. Paul Müller als

Protokollführer hatte mitbringen wollen.

Buff bestritt gleich am Anfang der Versammlung das

Recht der Herren Zingg, Boari und Schoch, an derselben

teilzunehmen. Es entstand schon über diesen Punkt

eine heftige Diskussion, in deren Verlauf Buff trotzt des

Protestes der Aktionäre Paul und Edwin Müller erklärte,

er hebe die Generalversammlung in Anbetracht des

Tumultes auf und er werde eine neue Generalversammlung

auf später einberufen. Nach dieser Erklärung legte er

den Vorsitz nieder, blieb aber immerhin im Lokal, um

die weitern Vorgänge zu beobachten. Das gleiche tat

Registeril8Chen. No 44.

241

sein Sohn, während Ditscher, Sprenger-Bernet, Holderegger,

Frischknecht und Stampfli den Saal verliessen. Darauf

übernahm Dr. Edwin Müller den Vorsitz. Weitere Teil-

nehmer blieben Dr. Paul Müller, Schoch und Boari.

während die beiden Buff wie gesagt nur als Beobachter

gelten wollten. Die Versammlung stellte fest, dass Dr.

Edwin Müller 20, Dr. Paul Müller 18, Schoch 2 und Boari

10 Aktien besassen. Ausserdem wurde konstatiert, dass

das Aktienkapital wegen Annullierung von Aktien herab-

gesetzt worden sei. Sodann wurden folgende Beschlüsse

unter Einstimmigkeit gefasst :

« 1. Die Generalversammlung stellt fest, dass der V er-

waltungsrat die Vorlage des Jahresberichtes verweigert hat.

» 2. Die Schlussbilauz vom 30. Juni 1933 ist vorgelegt

worden, ebenso die Verlust- und Gewinnrechnung, sowie

der Revisorenbericht vom 26. Juli 1933 von Dr. Franz

Stampfli in St. Gallen.

» 3. Auf Antrag von Dr. Edwin Müller wird die Geneh-

migung der Jahresrecbnung und der Gewinn- und Verlust-

rechnung wegen Bestreitung der Richtigkeit verweigert.

» 4. Die Genehmigung des Revisorenberichtes wird

vorbehalten.

» 5. Die Generalversammlung stellt auf Grund verschie-

dener Vorkommnisse fest, dass sich Herr Buff als einziges

Mitglied des Verwaltungsrates der gleichzeitig für die

Geschäftsführung verantwortlich ist, sich schwere Ver-

letzungen und Vernachlässigungen seiner Pflichten und

andere Fehler hat zu Schulden kommen lassen.

Sie

verweigert deshalb die Dechargeerteilung dem Herrn

Buff gegenüber. Er wird sofort als Verwaltungsmitglied

entlassen und aller seiner Befugnisse enthoben, insbesondere

auch der Unterschriftenberechtigung.

» 6. Die schweizerische Revisionsgesellschaft in Zürich

wird beauftragt, eine Revision durchzuführen.

}} 7. Der zukünftige Verwaltungsrat wird beauftragt,

gegen den bisherigen Verwaltungsrat eine Schadenersatz-

klage einzuleiten.

A S 57 I -

1933

17

242

Verwaltnngs- und Disziplinarrechtspflege.

}) 8. Es wird zum Beschluss erhoben, dass gegen den

Verwaltungsratspräsidenten H. Buff sofort eine Strafklage

einzureichen sei. »

Als einziges Mitglied der Verwaltung wurde sodann

Schoch ernannt. Er erhielt die Unterschriftenberechtigung

und wurde ermächtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen.

Diesem Auftrag kam er sofort· nach und ernannte als

Geschäftsführer Boari, dem die Versammlung zustimmte.

Als Kontrollstelle wurde ein durch den Verwaltungsrat

noch zu bezeichnendes Mitglied der Schweizerischen

Revisionsgesellschaft in Zürich in Aussicht genommen.

Durch Schreiben vom 29. Juli 1933 gelangte sodann

Schoch als einziges Mitglied der Verwaltung im Namen

der Gesellschaft an das Handelsregisteramt des Kantons

Appenzell A. Rh. und verlangte Eintragung und Publi-

kation der Abberufung des Buff, seiner eigenen Ernennung

und der Erteilung der Prokura an Boari. Er fügte dem

. Schreiben einen durch Dr. Edwin Müller als Präsident,

Zingg als Aktuar und Boari als Stimmenzähler unter-

zeichneten, nicht beglaubigten Auszug aus dem Protokoll

über die Generalversammlung vom 29. Juli bei.

Am 1. August 1933 stellte das Handelsregisteramt von

Appenzell A. Rh. dem Schoch ein Formular zu, damit er

auf diesem sein Gesuch erneuere, und es fügte bei, dass

die Unterschriften beglaubigt sein müssten. Am 2. Au-

gust 1933 sandte dann Dr. ~aul Müller im Namen des

Schoch dem Handelsregisterbureau :

1. Eine Anzeige der Abberufung des Buff, der Er-

nennung des Schoch als einziges Mitglied des Verwaltungs-

rates und der Bestellung des Boari als Geschäftsführer,

eines jeden mit Einzelunterschrift. Die Anzeige stand

auf dem zugestellten Formular und trug die Unterschriften

des Schoch und des Boari, sowie ihren Namenszug für

die Gesellschaft; auch waren die beiden Unterschriften

beglaubigt,

2. ein Exemplar des Schreibens, mit dem Buff die

Generalversammlung einberufen hatte,

Regiatersaehen. No 4f.

243

3. einen Brief Schoch's an das Handelsregisteramt vom

31. Juli 1933.

Am 3. August 1933 eröffnete der Handelsregisterführer

dem Schoch, dass er die verlangten Änderungen im

Handelsregister nicht vornehmen könne, da die Be-

schlussfassung der Minderheit der Aktionäre nicht als

ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung gelten

könne und ausserdem die Geschäftsführung der Aktien-

gesellschaft, Verwaltungsrat Hans Buff, gegen die Ein-

tragung der angemeldeten Tatsachen Einspruch erhoben

habe. « Wir haben es daher mit einer Streitigkeit zwischen

Privaten über die Änderung des H~ndelsregistereintrages

zu tun, über welche laut Art. 30 der Handelsregister-

verordnung die Gerichte zu entscheiden haben. »

B. -

Am 7. August 1933 hat Dr. Paul Müller im Namen

der K. Kurz-Fisch A.-G. Rekurs an den Regierungsrat

des Kantons Appenzell A. Rh. eingelegt und verlangt,

dass der Handelsregisterführer veranlasst werde, die

Änderung der Eintragung vorzunehmen.

C. -

Entsprechend dem Antrag des Handelsregister-

führers hat der Regierungsrat des Kantons· Appenzell

A. Rh. den Rekurs am 25. August 1933 abgewiesen.

D. -

Gegen diese Verfügung hat Dr. Paul Müller in

eigenem Namen und als Vertreter der Aktiengesellschaft,

des Dr. Edwin Müller und des Boari rechtzeitig die ver-

waltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-

griffen und den Antrag gestellt, es sei anzuordnen, dass

die dem Handelsregisterbureau des Kantons Appenzell

A. Rh. mit Schreiben vom 29. Juli 1933 seitens des Ver-

waltungsrates der K. Kurz-Fisch A.-G. (Direktor Albert

Schoch in Wald) zur Eintragung ins Handelsregister

mitgeteilten Tatsachen eingetragen und publiziert wer-

den.

E.- ...

F. -

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh.

hat Abweisung der Beschwerde beantragt, ebenso die

Beschwerdegegner .

G.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment hat in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 1933

beantragt, das Rekursbegehren 2 sei abzuweisen, das

Rekursbegehren 1 dagegen in dem Sinne gutzuheissen,

dass der Registerführer von Appenzell A. Rh. anzuweisen

sei, den Beschwerdegegnern eine angemessene Frist von

10 Tagen anzusetzen, um beim zuständigen Gericht im

Sinne von Art. 30 der Handelsregisterverordnung ein

Urteil oder eine vorsorgliche Verfügung dahingehend zu

erwirken, dass dem Handelsregisterbureau von Appenzell

A. Rh. die Eintragung der an der ordentlichen General-

versammlung vom 29. Juli 1933 gefassten Beschlüsse

untersagt wird.

Mit dieser Frista:p.setzung habe der

Registerführer die Androhung zu verbinden, dass bei

unbenutztem Ablauf der Frist die angemeldete Eintragung

vollzogen werde.

Das Bundesgeru-ht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 30 der Verordnung über Handelsregister

und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 entscheiden die

Gerichte auf dem Wege des Prozesses. über Streitigkeiten

zwischen Privaten betreffend ]..öschungen und Änderungen

im Handelsregister (OR Art. 876); sie sind befugt, vor-

sorgliche Verfügungen zu treffen. Art. 876 OR, auf den

in Art. 30 der Handelsregisterverordnung verwiesen wird,

enthält allerdings nur die Bestimmungen über das Firmen-

recht und über die Unterlassungs· und Schadenersatzklage

bei unbefugtem Gebrauch einer Firma. Allein wenn auch

der Verordnungsgesetzgeber bei Erlass des Art. 30 beson·

ders die Streitigkeiten im Sinne hatte, welche sich zwischen

Privaten erheben hinsichtlich der Löschung oder Änderung

einer im Handelsregister eingetragenen Firma, muss die

Bestimmung doch mindestens analog auch angewendet

werden, wenn es sich um die Änderung anderer Eintra-

gungen handelt, wie der Bundesrat als früher mit der

Verwaltungsrechtsprechung in Handelsregistersachen be-

traute Behörde bereits erkannt hat (Verwaltungsentscheide

Registersachen. N° 44.

245

der Bundesbehörden aus dem Jahr 1928, Nr. 40 S. 45 ff.).

Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob die Streitig-

keiten zwischen den Parteien schon vollzogene oder erst

bevorstehende Eintragungen betreffen. Im vorliegenden

Fall hätte der Handelsregisterführer also bei richtiger

Auslegung und Anwendung des Art. 30 der Handels-

registerverordnung jedenfalls nicht über die Gültigkeit

der am 29. Juli 1933 nach Fortsetzung der Generalversamm-

lung unter dem Vorsitz von Dr. Edwin Müller gefassten

Beschlüsse entscheiden dürfen, wie er es getan hat, nach-

dem Buff und Konsorten gegen die nachgesuchte Ein-

tragung offenbar Einspruch erhoben hatten. Vielmehr

frägt sich lediglich, ob er die verlangten Änderongen

hätte einstweilen vornehmen oder ablehnen sollen und

bis wann.

2. -

In seinem Rekursentscheid vom 18. Juli 1884

(Schw. Handelsamtsblatt vom 26. März 1885 Nr. 36 S. 240,

SIEGMUND, Handbuch für die Schweizerischen Handels-

registerführer S. 57/58) hat der Bundesrat erkannt:

« Einsprachen Dritter gegen einen noch nicht vollzogenen

Eintrag dürfen den Registerführer bezw. die Register-

behörde nur dann bestimmen, einer den gesetzlichen

Requisiten entsprechenden Registeranmeldung keine Folge

zu geben, wenn ihr der Beweis geleistet wird, dass das

in Art. 24 und 30 der bundesrätlichen Verordnung über

Handelsregister und Handelsamtsblatt vorgesehene Ver-

fahren eingeleitet ist oder dass dessen Einleitung unmittel-

bar bevorsteht (Art. 24 der Handelsregisterverordnung

vom 29. August und 7. Dezember 1882 entspricht dem

Art. 30 der geltenden Verordnung). Dagegen muss der

Registerbehörde das Recht zugesprochen werden, eine

Anmeldung provisorisch zurückzuweisen, welche notorisch

falsche Tatsachen enthält.» In gleicher Weise sp;rach

sich das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in

seinem Jahresbericht von 1890 aus (BBI. vom 13. Mai 1.891

S. 583) und wiederum der Bundesrat in seinem Entscheid

i. S. Adolf Reichen gegen den Regierungsrat des;Kantons

246

Bern (BBl. 1902 V S. 424 ff. bes. S. 435; SALIS, BUlldes-

recht IV Nr. 1589) und i. S. Joos (BURCKHARDT, Bundes-

recht III Nr. 1480 I S. 949) und Zai-Kappeler (BURCK-

HARDT, Bundesrecht III Nr. 1480 II S. 949 ff.). In seinem

Urteil vom 20. Mai 1913 i. S. J. van Leisen dagegen brachte

er einen Vorbehalt an : « An· dieser Rechtsprechung hält

der Bundesrat immer noch fest, immerhin mit der Ein-

schränkung, dass es zur Verhinderung einer formell

richtig angemeldeten Eintragung nicht schon genügen soll,

wenn der den Einspruch erhebende Dritte die Einleitung

des gerichtlichen Verfahrens in Aussicht stellt, sondern

erst, wenn er nachweist, dass das Verfahren bereits ein-

geleitet ist. Liegt dieser Nachweis vor, so ist der Register-

führer nicht mehr frei darüber zu entscheiden, ob er die

Einsprache berücksichtigen wolle oder nicht, sondern er

ist verpflichtet, die Eintragung der bestrittenen Tatsache

so lange zu verweigern, bis der Richter die Eintragung

zulässt.» (BBI. 1914 I S. 353, STAMPA, Sammlung von

Entscheiden in Handelsregistersachen Nr. 20, BURCK-

HARDT, Bundesrecht III Nr. 1480 S. 950.) Im gleichen

Sinne entschied das eidgenössische Justiz- und Polizei-

departement am 7. Juli 1920 i. S. SocieM de Transports

Internationaux ci-devant eh. Fischer (BBl. 1914 I S. 353,

STAMPA a.a.O. Nr. 20, BURCKHARDT, Bundesrecht III

Nr. 1480 II S. 950). Im Falle der Compagnie generale des

tramways electriques dagegeI.1 kam der Bundesrat auf

seine Rechtsprechung zurück und erkannte (Verwaltungs-

entscheide der Bundesbehörden aus dem Jahre 1928

S. 46) : « Die Registerführer und die Aufsichtsbehörden in

Handelsregisterangelegenheiten haben sich mit Streitig-

keiten dieser Art nicht zu befassen. Ihre Aufgabe ist es

nur, zu prüfen, ob alle Bedingungen der Eintragung erfüllt

sind, insbesondere auch, ob die Statuten einer A.-G. alles

enthalten, was das Gesetz vorschreibt und anderseits

keiner zwingenden Norm widersprechen. Wenn die Prü-

fung nach dieser Seite ein befriedigendes Resultat ergibt,

so können die Handelsregisterbehörden eine verlangte

Registersachen. No 44.

Eintragung, Löschung oder Änderung nicht verweigern.

Die frühere Praxis ging allerdings weiter. Sie untersagte

dem Registerführer ebenfalls, eine verlangte Eintragung

vorzunehmen, wenn die Einleitung des Prozesses nach-

gewiesen wurde.' Die Überlegung war dabei, dass keine

Entscheidung der Verwaltungsbehörden dem Gerichte

zuvorkommen oder gar das gerichtliche Urteil präjudi-

zieren sollte.

Allein daran konnte nicht festgehalten

werden. Denn einerseits besteht gar keine gesetzliche

Bestimmung, welche den Registerführer verpflichtet, eine

Eintragung zu suspendieren, wenn eine Klage eingereicht

ist (im Gegenteil, die Verordnung sieht ausdrücklich den

Erlass von vorsorglichen gerichtlichen Verfügungen vor),

und anderseits wird dem gerichtlichen Urteil durch die

Eintragung in keiner Weise vorgegriffen. Wenn es sich

später erweist, dass eine Eintragung zu Unrecht erfolgte,

wird sie annulliert. Und da, wo zu befürchten ist, dass

durch eine vollzogene Eintragung Dritten Schaden er-

wachsen kann, besteht die Möglichkeit, dem durch eine

vorsorgliche Verfügung vorzubeugen.

Dagegen könnte

. andererseits ein Dritter, wenn es genügt, die Einleitung

eines Prozesses nachzuweisen, um den Registerführer an

der Vornahme der Eintragung zu hindern, eine durchaus

gerechtfertigte Eintragung wahrend längerer Zeit un-

möglich machen. Die Anmeldenden hätten dann kein

Mittel, innert nützlicher Frist die Eintragung zu erwirken,

und den aus ihrer Verhinderung entstehenden Schaden

abzuwenden. Verlangt man aber wenigstens den Erlass

einer provisorischen VerfügUllg, so prüft der Richter nach

Anhörung der Parteien die Angelegenheit und entscheidet,

ob die Eintragung zu unterbleiben hat. »

Die Rechtsprechung des Bundesrates und des Departe-

mentes hat demnach Wandlungen durchgemacht. Wah-

rend der ersten Phase wurde erkannt, dass der Register-

führer einem formrichtigen Begehren um Eintragung,

Löschung oder Änderung (das keine notorisch falschen

Tatsachen enthält) zu entsprechen habe, es wäre denn,

248

Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_

dass der Opponent nachweist, dass er Klage bereits

eingeleitet hat oder sofort einleiten wird. Während der

zweiten Phase ging die Rechtsprechung dahin, dass der

Registerführer die Eintragung, Löschung oder Änderung

nur verweigern dürfe, wenn der Einspruch Erhebende

nachweise, dass er Klage bereits erhoben habe, nicht

schon dann, wenn er eine Klage lediglich in Aussicht

stelle. Während der dritten Phase endlich wurde ent-

schieden, dass der Registerführer einem Begehren um

Eintragung, Löschung oder Änderung zu entsprechen

habe, gleichgültig, ob keine Klage schon eingeleitet

worden ist oder nicht, es wäre denn, dass der Opponent

bereits eine vorsorgliche Verfügung des Richters erwirkt

hätte, welche dem Registeramt aufgibt, die Eintragung

aufzuschieben.

Die zuletzt genannte Lösung verdient im allgemeinen

den Vorzug, sodass das Bundesgericht, das nunmehr mit

der Rechtsprechung in Handelsregistersachen betraut ist,

die Rechtsprechung des Bundesrates fortsetzen kann.

Der Registerführer hat einem formrichtig gestellten Ein-

tragungs-, Löschungs- oder Änderungsgesuch, das dem·

Art. I der revidierten Veror(].nung II vom 16. Dezember

1918 nicht zuwiderläuft, statt zu geben, und er ist nicht

befugt, zu prüfen, ob die nachgesuchte Eintragung,

Löschung oder Änderung die Rechte des Einsprechenden

verletzt, sondern er hat diesel!- vor den Richter zu weisen,

der allein zuständig ist, derartige Privatrechtsstreitigkeiten

zu beurteilen.

Wer glaubt, durch die bevorstehende

Eintragung, Löschung oder Änderung Schaden zu erleiden,

hat den Richter um Erlass einer provisorischen Verfügung

anzugehen, durch welche dem Registeramt der Vollzug

der Eintragung usw. untersagt wird, und wenn die Ein-

tragung schon vollzogen worden ist, kann er eine vorsorg-

liche Verfügung erlangen, durch welche verhindert wird,

dass sie ihre Wirkungen vor dem endgültigen Entscheid

des Richters im ordentlichen Verfahren entfalte. Die

Interessen des Gegners des Gesuchstellers sind also keines-

Regisrersaehen. N° 44.

249

wegs schutzlos. Auf der andern Seite wäre aber der

Gesuchsteller schutzlos, wenn der Registerführer die

Eintragung immer schon dann aufschieben müsste, wenn

die Anhebung eines Prozesses oder gar nur die bevor-

stehende Einreichung einer Klage nachgewiesen ist. Es

ist also Saehe des Richters, auch während eines hängigen

Prozesses je nach den Umständen zu entscheiden, was mit

der Eintragung, Löschung oder Änderung bis zum Eintritt

der Rechtskraft der Entscheidung zu geschehen habe;

in diesem Sinne bestimmt Art. 30 der Handelsregister-

verordnung, dass der Richter provisorische Verfügungen

treffen könne.

3. Es wäre nun aber um der Klarheit und Eindeutigkeit

des Handelsregisters willen bedauerlich, wenn Eintragun-

gen usw. vorgenommen werden müssten, deren Wirkungen

gleich nachher durch vorsorgliche richterliche Verfügun-

gen am Eintreten verhindert werden.

Entgegen dem

zitierten Entscheid des Bundesrates vom 2. April 1928 ist

vielmehr im Rahmen des Möglichen darnach zu trachten,

solche in gewissem Sinne

« voreilige» Eintragungen,

Löschungen und Änderungen zu vermeiden, und es muss

deshalb ohne Weiteres dem Vorschlag des eidgenössischen

Justiz- und Polizeide'partementes zugestimmt werden,

den es in seiner Vernehmlassung im vorliegenden Fall

und übrigens auch in der Sache Baumgartner ca. Societe

pour la protection juridique des a:ssures, die durch Rück-

zug der Beschwerde erledigt wurde, aufgestellt hat:

Der Registerführer soll demnach, wenn ein formrichtiges

Eintragungs-, Löschungs- oder Änderungsbegehren vor-

liegt, das dem Art. I der revidierten Verordnung II nicht

widerspricht, und wenn anderseits Einsprache gegen die

Eintragung, Löschung oder Änderung erhoben wird,

zuerst dem Eintragungsgesuch noch nicht sofort entspre-

chen, sondern dem Einsprechenden eine verhältnismässig

kurze Frist, .von 10 bis 14 Tagen, ansetzen, um vom zu-

ständigen Richter eine vorsorgliche Verfügung zu erlangen,

duroh welohe die vorgesehene Eintragung, Löschung oder

250

Verwaltungs- lind Disziplinarrechtspflege.

Änderung aufgeschoben wird. Durch eine solche Frist-

ansetzung werden gewichtige Interessen des Gesuchstellers

in der Regel nicht verletzt. Da nun im vorliegenden

Fall der Handelsregisterführer die Fristansetzung unter-

lassen hat und auch die kantonale Aufsichtsbehörde sie

nicht nachgeholt hat, müsste eigentlich der Registerführer

angehalten werden, die Frist anzusetzen. Nichts steht

jedoch entgegen, dass das Bundesgericht selbst gemäss

Art. 162 VDG die Frist ansetzt, um die Sache zu verein-

fachen. Dagegen erscheint es als ausgeschlossen, dass die

Beschwerdegegner innert der kurzen Zeit von 10 Tagen

oder auch nur von 14 Tagen schon ein gerichtliches Urteil

erlangen können, durch den der Privatrechtsstreit mit den

Beschwerdeführern endgültig aus der Welt geschafft wird,

und es ist deshalb überflüssig, die Frist wahlweise für die

Erlangung der vorsorglichen Verfügung oder eines gericht-

lichen Urteils anzusetzen. Vielmehr wird es Sache des

kantonalen Richters sein, der zum Erlass der vorsorglichen

Verfügung zuständig ist, den Beschwerdegegnern eine

weitere Frist anzusetzen, deren Länge sich nach dem

kantonalen Recht bestimmt, um Zivilklage einzureichen,

ansonst dann, wiederum nach dem kantonalen Recht,

die vorsorgliche Verfügung dahinfällt.

4. -

Es bleibt nunmehr zu untersuchen übrig, ob das

Eintragungsgesuch der Beschwerdeführer formrichtig ge-

stellt war und ob es nicht q.em Art. 1 der revidierten

Verordnung II zuwiderlief. Ein Mangel letzterer Art ist

nicht vorhanden. Was sodann die Form betrifft, durfte

der Handelsregisterführer das erste Eintragungsgesuch

vom 29. Juli 1933 schwerlich deshalb zurückweisen, weil

es nicht auf dem Formular gestellt und weil die Gültigkeit

der Generalversammlung nicht nachgewiesen war, denn

das Formular ist nicht obligatorisch und die Gültigkeit

der Beschlüsse hatte der Registerführer nicht zu prüfen.

Dagegen war das erste Gesuch in seiner Form mangelhaft,

weil die Unterschrift Schoch's nicht beglaubigt war und

weil die Firmaunterschriften Schoch's und Boari's (OR

Registersachen. N0 44.

251

Art. 652/53) fehlten, ferner weil der Auszug aus dem

Generalversammlungsprotokoll nicht beglaubigt war. (Vgl.

SIEGMUND Handbuch S. 307.) Dieser letztere Mangel

haftete dann als einziger auch dem zweiten Eintragungs-

gesuch vom 2. August 1933 an. Ohne Behebung darf der

Registerführer dem Gesuch nicht Folge geben, auch wenn

die Beschwerdegegner die vorsorgliche Verfügung nicht

erlangen sollten. Ein beglaubigter Protokollauszug muss

also unter allen Umständen beigebracht werden, wenn

der Registerführer dem Gesuch der Rekurrenten entspre-

chen soll.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ver-

fügung des Handelsregisteramtes des Kantons Appenzell

A. Rh. vom 3. August 1933 und der Beschluss des Regie-"

rungsrates des Kantons Appenzell A. Rh. vom 25. August

1933, mitgeteilt am 26. August 1933, werden aufgehoben

und es wird den Beschwerdegegnern Hans Buff und

Konsorten eine Frist von 10 Tagen seit Empfang des

Dispositives dieses bundesgerichtlichen Urteils angesetzt,

um von der zuständigen Gerichtsbehörde eine provisorische

Verfügung dahingehend zu erwirken, dass dem Handels-

registerbureau des Kantons Appenzell A." Rh. die Eintra-

gung der an der ordentlichen Generalversammlung vom

29. Juli 1933 gefassten Beschlüsse vorläufig untersagt

wird; für den Fall, dass die Beschwerdegegner Hans Buff

und Konsorten innert der ihnen angesetzten Frist von

10 Tagen die provisorische Verfügung über den Aufschub

der von den Beschwerdeführern verlangten Eintragung

nicht erwirken und eine solche Verfügung dem Handels-

registeramt des Kantons Appenzell A. Rh. innert der

Frist nicht mitgeteilt wird, wird dieses angewiesen, dem

Eintragungsgesuch der Beschwerdeführer Schoch und

Boari vom 2. August 1933 zu entsprechen, sofern die

Beschwerdeführer unterdessen den Protokollauszug der

Generalversammlung vom 29. Juli 1933, der mit dem

252

Verwaltungs, und Disziplina.rrechtspflege,

Eintragungsgesuch Schoch vom 29 .. Juli 1933

eing~­

reicht wurde, haben beglaubigen lassen oder sofern SIe

einen andern beglaubigten Protokollauszug beigebracht

haben.

45. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteUung

vom 1a. Oktober 1933 i. S. Beu gegen Grundbuchamt

Schwyz und Justizkommission des Ita.ntons Schwyz.

Einsicht in das Grundbuch und die zugehörigen

Belege, Art. 970 Abs. 2 ZGB. Interesse an der Einsicht und

Glaubhaftmachung desselben.

A. -

Albert Benz, Architekt in Luzern, verlangte

am 6. April 1933 auf dem Grundbuchamt Schwyz Einsicht

in einen Kaufbrief. Zw Begründung brachte er vor, er

komme im Auftrage eines Bürgers in Brunnen, der sich

für die Liegenschaft interessiere, aber in der Öffentlichkeit

nicht mit seinem Namen genannt werden wolle und deshalb

ihn geschickt habe, damit er sich über den für die liegen-

schaft seinerzeit bezahlten Kaufpreis, die daran bestehen-

den Rechte und Pflichten usw. informiere; wenn die

Information günstig laute, w:erde sein Auftraggeber dann

mit dem Eigentümer der Liegenschaft in Kaufsunter-

handlungen treten.

Die Einsicht wurde ihm verweigert, weil er das nach

Art. 970 ZGB erforderliche Interesse nicht glaubhaft

gemacht habe.

B. -

Hierüber beschwerte sich der Petent bei der

kantonalen Justizkommission als Aufsichtsbehörde im

Grundbuchwesen. Diese schützte in ihrem Entscheid vom

11. .Mai 1933 den Standpunkt des Grundbuchamtes und

wies die Beschwerde ab.

C. -

Ihren Entscheid zog der Beschwerdeführer recht-

zeitig an das Bundesgericht weiter. Er erklärt, es müsse

genügen, dass er sich auf dem Grundbuchamt durch seine

Visitenkarte als eidgenössisch diplomierten Architekten

ausgewiesen und den ihm erteilten Auftrag mitgeteilt habe.

RegistersQchen. No 45.

253

Die kantonale Justizkommission beantragt Abweisung

der Beschwerde. Das eidgenössische Just'z- und Polizei-

departement schliesst sich in seiner Vernehmlassung

diesem Antrag an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wäre die Ab-

sicht, ein Grundstück zu erwerben. ein an sich zureichendes

Interesse, um nach Art. 970 ZGB Einsicht in das Grund-

buch und die dazu gehörigen Belege verlangen zu können.

Das Interesse muss aber glaubhaft gemacht werden.

Wie das zu geschehen hat, sagen Gesetz und Grundbuch-

verordnung nicht. Nichts steht entgegen., dass der Grund-

buchbeamte auf die Versicherungen des Petenten abstellt,

sei es, weil er ihn. persönlich als vertrauenswürdig kennt,

sei es, weil sich der Petent auf eine Art ausweist (z.B. als

Amtsperson), die das Vertrauen in~seine Person sonstwie

rechtfertigt. Dagegen ist der Grundbuchbeamte zweifellos

nicht verpflichtet, einer ihm unbekannten. Person schon

deswegen Einsicht zu gewähren, weil sie eine Visitenkarte

als Architekt mit sich führt. Ein solcher Petent muss

vielmehr, wie jeder andere, Anhaltspunkte dafür namhaft

machen können, dass er entweder selbst ein Interesse hat

oder dass er im Auftrage eines Dritten -hand.elt, der ein

solches Interesse besitzt und daher befugt wäre, persönlich

Einsicht zu nehmen. Das hat der Beschwerdeführer nicht

getan; er weigerte sich sogar, den Namen seines Auftrag-

gebers zu nennen, was nur darin seinen Grund haben ka.nn,

dass er dem Grundbuchamt die pflichtgemässe Verschwie-

genheit nicht zutraute. Wieso aber eine solche Person

Anspruch darauf hätte, dass das Amt seinerseits ihrer

blossen Behauptung, sie handle im Auftrage eines Dritten

und dieser Dritte sei Kaufsinteressent, Glauben schenke,

ist nicht einzusehen,

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.