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238 Verwaltuugs. und Disziplinarreobtspflege. B. - Mit rechtzeitig eingereichter Eingabe beantragt der Beschwerdeführer, dass der vorbezogene Betrag abge- zogen werde. Er habe den Betrag, der bei der Erbschaft ganz bestimmt abgezogen werde, für den Ankauf von Maschinen, Werkzeug und Hausrat ausgegeben. Das Bl1/wlesgericht zieht in Erwägung .- Der angefochtene Entscheid entspricht der bisherigen Praxis des Bundesrates (VSA 1923 S. 70/1), über die sich das Bundesgericht bis jetzt noch nicht ausgesprochen hatte, soweit sie sich auf die Berücksichtigung eines Vor- empfanges bezieht (vgl. BGE vom 30. Juni 1932 i. S. Bugnon und vom 15. Dezember 1932 i. S. Ritter Erw. 2 und 3). Immerhin hat es in dEm erwähnten Urteilen bereits im allgemeinen die bisherige Auslegung des Gesetzes gebilligt, nach der ohne Rücksicht auf die mutmasslichen Verhältnisse beim Erbanfall einfach das Vermögen der Eltern, geteilt durch zwei und die Zahl der Kinder, zu veranlagen sei. Wollte man, davon abweichend, Vor- empfänge berücksichtigen, so könnte es nicht einfach so geschehen, dass man von dem nach der bisherigen Praxis errechneten Teil des elterlichen Vermögens den Voremp- fang in Abzug brächte, wie es der Beschwerdeführer ver- langt. Nach ZGB Art. 626fi. führen nämlich aus- gleichungspflichtige Vorempfänge zunächst zu einer V e r- m ehr u n g des Nachlassvermögens, denn sie sind zu dem im Zeitpunkt des Erbanfalls vorhandenen Vermögen hinzuzurechnen (siehe besonders Art. 628. ZGB und dazu die Anm. 2 fi. im Kommentar von TuOR). Wären also bei der Veranlagung der Militärsteuer die Vorempfänge zu berücksichtigen, so müssten sie alle angegeben und dem elterlichen Vermögen hinzugerechnet werden, bevor die Teilung durch zwei und die Zahl der Kinder vorgenommen und dann das Vorempfangene abgezogen würde. Ein solches Verfahren widerspricht aber schon dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem « die Hälfte des Vermögens der Eltern » massgebend ist, also die Hälfte dessen, was ihnen Registersachen. N° 44. 239 im Zeitpunkt der Veranlagung gehört, worunter schon geleistete Zuwendungen an Erben nicht fallen. Davon abzuweichen und die Vorempfänge in Rechnung zu stellen, wäre zudem mit sehr grossen praktischen Schwierigkeiten verbunden, da es erfahrungsgemäss häufig sehr schwer ist, die Vorempfänge und die auf dem oft unklaren Willen des Erblassers beruhende Ausgleichungspflicht festzu- stellen, ganz abgesehen davon, dass dann mit gleichem Recht auch Verfügungen von Todes wegen berücksichtigt werden müssten. Es hat deshalb auch jetzt nach der Vereinheitlichung des Erbrechtes noch seinen sehr guten Sinn, dass der Gesetzgeber nicht die Erbanwartschaft, sondern das Vermögen ,der Eltern als massgebend erklärt hat dadurch, dass er im Unterschied zu den Entwürfen des Gesetzes nicht auf die Anwartschaft, sondern auf das Vermögen der Eltern abgestellt hat. Die bisherige Praxis ist daher zu bestätigen. Demnach erkennt das Bundesgericht .- Die Beschwerde wird abgewiesen. ll. REGISTERSACHEN RE GISTRES
44. Urteil der I. Zivilahteilung vom 7. November 1933
i. S. Schooh u. Kons. gegen Duff u. Xons. und .6.ppenzell.6.. ih, Regierungsrat. Ha n d e Is re gis t erve r 0 r d nun gArt. 30 ist auch an· wendbar, wenn die Streitigkeit zwischen Privaten eine andere als die Eintragung einer Firma betrifft. OR Art. 876. (Erw. 1.) Der Handelsregisterführer hat einem formrichtig gestellten Ein- tragungsgesuch zu entsprechen und ist nicht befugt, zu prüfen, ob die nachgesuchte Eintragung die Rechte eines Einspruch erhebenden Dritten verletzt, sondern er hat diesen vor den Richter zu weisen; der Dritte kann den Richter um Erlass 240 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. einer provisorischen Verfügung angehen, durch welche dem Registerführer die Eintragung einstweilen untersagt wird (Erw. 2). Immerhin kann der Registerführer dem Einsprechenden Frist zur ErIangung der provisorischen Verfügung ansetzen und bis dahin die Eintragung aufschieben. Fristansetzung durch das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren. (Erw. 3.) Formrichtigkeit des Eintragungsgesuches (Erw. 4). A. - Am 2. Juli 1932 wurde im Handelsregister des Kantons Appenzell A. Rh. die Aktiengesellschaft K. Kurz- Fisch eingetragen; Hans Buff, Kaufmann, von Wald, in Rheineck, wurde einziger Verwaltungsrat und allein mit der Unterschriftsberechtigung ausgestattet. Am 14. Juli 1933 berief Buff auf den 29. Juli 1933 nachmittags 3 Uhr in die Lokale der der Gesellschaft gehörenden Fabrik in Bühler eine Generalversammlung der Aktionäre ein. Diese wurde dann durch Buff eröffnet und geleitet. Ihm stand als Aktuar ein gewisser Frischknecht bei. Ausserdem waren zugegen: Dr. Stampfli, als Vertreter der KontrollsteIle, die Advokaten Dr. Ditscher, Dr. Paul Müller und Dr. Edwin Müller, die Herren Sprenger- Bernet, Holderegger und Buff Sohn, alles Aktionäre laut Aktienbuch der Gesellschaft oder Vertreter von solchen, sodann die Herren Albert Schoch und F. Boari, Inhaber von Aktien, die ihnen abgetreten, deren Abtretung im Aktienbuch aber nicht eingetragen worden war, und endlich Advokat Ernst Zingg, den Dr. Paul Müller als Protokollführer hatte mitbringen wollen. Buff bestritt gleich am Anfang der Versammlung das Recht der Herren Zingg, Boari und Schoch, an derselben teilzunehmen. Es entstand schon über diesen Punkt eine heftige Diskussion, in deren Verlauf Buff trotzt des Protestes der Aktionäre Paul und Edwin Müller erklärte, er hebe die Generalversammlung in Anbetracht des Tumultes auf und er werde eine neue Generalversammlung auf später einberufen. Nach dieser Erklärung legte er den Vorsitz nieder, blieb aber immerhin im Lokal, um die weitern Vorgänge zu beobachten. Das gleiche tat Registeril8Chen. No 44. 241 sein Sohn, während Ditscher, Sprenger-Bernet, Holderegger, Frischknecht und Stampfli den Saal verliessen. Darauf übernahm Dr. Edwin Müller den Vorsitz. Weitere Teil- nehmer blieben Dr. Paul Müller, Schoch und Boari. während die beiden Buff wie gesagt nur als Beobachter gelten wollten. Die Versammlung stellte fest, dass Dr. Edwin Müller 20, Dr. Paul Müller 18, Schoch 2 und Boari 10 Aktien besassen. Ausserdem wurde konstatiert, dass das Aktienkapital wegen Annullierung von Aktien herab- gesetzt worden sei. Sodann wurden folgende Beschlüsse unter Einstimmigkeit gefasst : « 1. Die Generalversammlung stellt fest, dass der V er- waltungsrat die Vorlage des Jahresberichtes verweigert hat. » 2. Die Schlussbilauz vom 30. Juni 1933 ist vorgelegt worden, ebenso die Verlust- und Gewinnrechnung, sowie der Revisorenbericht vom 26. Juli 1933 von Dr. Franz Stampfli in St. Gallen. » 3. Auf Antrag von Dr. Edwin Müller wird die Geneh- migung der Jahresrecbnung und der Gewinn- und Verlust- rechnung wegen Bestreitung der Richtigkeit verweigert. » 4. Die Genehmigung des Revisorenberichtes wird vorbehalten. » 5. Die Generalversammlung stellt auf Grund verschie- dener Vorkommnisse fest, dass sich Herr Buff als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der gleichzeitig für die Geschäftsführung verantwortlich ist, sich schwere Ver- letzungen und Vernachlässigungen seiner Pflichten und andere Fehler hat zu Schulden kommen lassen. Sie verweigert deshalb die Dechargeerteilung dem Herrn Buff gegenüber. Er wird sofort als Verwaltungsmitglied entlassen und aller seiner Befugnisse enthoben, insbesondere auch der Unterschriftenberechtigung. » 6. Die schweizerische Revisionsgesellschaft in Zürich wird beauftragt, eine Revision durchzuführen. }} 7. Der zukünftige Verwaltungsrat wird beauftragt, gegen den bisherigen Verwaltungsrat eine Schadenersatz- klage einzuleiten. A S 57 I - 1933 17 242 Verwaltnngs- und Disziplinarrechtspflege. }) 8. Es wird zum Beschluss erhoben, dass gegen den Verwaltungsratspräsidenten H. Buff sofort eine Strafklage einzureichen sei. » Als einziges Mitglied der Verwaltung wurde sodann Schoch ernannt. Er erhielt die Unterschriftenberechtigung und wurde ermächtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen. Diesem Auftrag kam er sofort· nach und ernannte als Geschäftsführer Boari, dem die Versammlung zustimmte. Als Kontrollstelle wurde ein durch den Verwaltungsrat noch zu bezeichnendes Mitglied der Schweizerischen Revisionsgesellschaft in Zürich in Aussicht genommen. Durch Schreiben vom 29. Juli 1933 gelangte sodann Schoch als einziges Mitglied der Verwaltung im Namen der Gesellschaft an das Handelsregisteramt des Kantons Appenzell A. Rh. und verlangte Eintragung und Publi- kation der Abberufung des Buff, seiner eigenen Ernennung und der Erteilung der Prokura an Boari. Er fügte dem . Schreiben einen durch Dr. Edwin Müller als Präsident, Zingg als Aktuar und Boari als Stimmenzähler unter- zeichneten, nicht beglaubigten Auszug aus dem Protokoll über die Generalversammlung vom 29. Juli bei. Am 1. August 1933 stellte das Handelsregisteramt von Appenzell A. Rh. dem Schoch ein Formular zu, damit er auf diesem sein Gesuch erneuere, und es fügte bei, dass die Unterschriften beglaubigt sein müssten. Am 2. Au- gust 1933 sandte dann Dr. ~aul Müller im Namen des Schoch dem Handelsregisterbureau :
1. Eine Anzeige der Abberufung des Buff, der Er- nennung des Schoch als einziges Mitglied des Verwaltungs- rates und der Bestellung des Boari als Geschäftsführer, eines jeden mit Einzelunterschrift. Die Anzeige stand auf dem zugestellten Formular und trug die Unterschriften des Schoch und des Boari, sowie ihren Namenszug für die Gesellschaft; auch waren die beiden Unterschriften beglaubigt,
2. ein Exemplar des Schreibens, mit dem Buff die Generalversammlung einberufen hatte, Regiatersaehen. No 4f. 243
3. einen Brief Schoch's an das Handelsregisteramt vom
31. Juli 1933. Am 3. August 1933 eröffnete der Handelsregisterführer dem Schoch, dass er die verlangten Änderungen im Handelsregister nicht vornehmen könne, da die Be- schlussfassung der Minderheit der Aktionäre nicht als ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung gelten könne und ausserdem die Geschäftsführung der Aktien- gesellschaft, Verwaltungsrat Hans Buff, gegen die Ein- tragung der angemeldeten Tatsachen Einspruch erhoben habe. « Wir haben es daher mit einer Streitigkeit zwischen Privaten über die Änderung des H~ndelsregistereintrages zu tun, über welche laut Art. 30 der Handelsregister- verordnung die Gerichte zu entscheiden haben. » B. - Am 7. August 1933 hat Dr. Paul Müller im Namen der K. Kurz-Fisch A.-G. Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. eingelegt und verlangt, dass der Handelsregisterführer veranlasst werde, die Änderung der Eintragung vorzunehmen. C. - Entsprechend dem Antrag des Handelsregister- führers hat der Regierungsrat des Kantons· Appenzell A. Rh. den Rekurs am 25. August 1933 abgewiesen. D. - Gegen diese Verfügung hat Dr. Paul Müller in eigenem Namen und als Vertreter der Aktiengesellschaft, des Dr. Edwin Müller und des Boari rechtzeitig die ver- waltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er- griffen und den Antrag gestellt, es sei anzuordnen, dass die dem Handelsregisterbureau des Kantons Appenzell A. Rh. mit Schreiben vom 29. Juli 1933 seitens des Ver- waltungsrates der K. Kurz-Fisch A.-G. (Direktor Albert Schoch in Wald) zur Eintragung ins Handelsregister mitgeteilten Tatsachen eingetragen und publiziert wer- den. E.- ... F. - Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. hat Abweisung der Beschwerde beantragt, ebenso die Beschwerdegegner . G. Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment hat in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 1933 beantragt, das Rekursbegehren 2 sei abzuweisen, das Rekursbegehren 1 dagegen in dem Sinne gutzuheissen, dass der Registerführer von Appenzell A. Rh. anzuweisen sei, den Beschwerdegegnern eine angemessene Frist von 10 Tagen anzusetzen, um beim zuständigen Gericht im Sinne von Art. 30 der Handelsregisterverordnung ein Urteil oder eine vorsorgliche Verfügung dahingehend zu erwirken, dass dem Handelsregisterbureau von Appenzell A. Rh. die Eintragung der an der ordentlichen General- versammlung vom 29. Juli 1933 gefassten Beschlüsse untersagt wird. Mit dieser Frista:p.setzung habe der Registerführer die Androhung zu verbinden, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist die angemeldete Eintragung vollzogen werde. Das Bundesgeru-ht zieht in Erwägung:
1. - Nach Art. 30 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 entscheiden die Gerichte auf dem Wege des Prozesses. über Streitigkeiten zwischen Privaten betreffend ]..öschungen und Änderungen im Handelsregister (OR Art. 876) ; sie sind befugt, vor- sorgliche Verfügungen zu treffen. Art. 876 OR, auf den in Art. 30 der Handelsregisterverordnung verwiesen wird, enthält allerdings nur die Bestimmungen über das Firmen- recht und über die Unterlassungs· und Schadenersatzklage bei unbefugtem Gebrauch einer Firma. Allein wenn auch der Verordnungsgesetzgeber bei Erlass des Art. 30 beson· ders die Streitigkeiten im Sinne hatte, welche sich zwischen Privaten erheben hinsichtlich der Löschung oder Änderung einer im Handelsregister eingetragenen Firma, muss die Bestimmung doch mindestens analog auch angewendet werden, wenn es sich um die Änderung anderer Eintra- gungen handelt, wie der Bundesrat als früher mit der Verwaltungsrechtsprechung in Handelsregistersachen be- traute Behörde bereits erkannt hat (Verwaltungsentscheide Registersachen. N° 44. 245 der Bundesbehörden aus dem Jahr 1928, Nr. 40 S. 45 ff.). Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob die Streitig- keiten zwischen den Parteien schon vollzogene oder erst bevorstehende Eintragungen betreffen. Im vorliegenden Fall hätte der Handelsregisterführer also bei richtiger Auslegung und Anwendung des Art. 30 der Handels- registerverordnung jedenfalls nicht über die Gültigkeit der am 29. Juli 1933 nach Fortsetzung der Generalversamm- lung unter dem Vorsitz von Dr. Edwin Müller gefassten Beschlüsse entscheiden dürfen, wie er es getan hat, nach- dem Buff und Konsorten gegen die nachgesuchte Ein- tragung offenbar Einspruch erhoben hatten. Vielmehr frägt sich lediglich, ob er die verlangten Änderongen hätte einstweilen vornehmen oder ablehnen sollen und bis wann.
2. - In seinem Rekursentscheid vom 18. Juli 1884 (Schw. Handelsamtsblatt vom 26. März 1885 Nr. 36 S. 240, SIEGMUND, Handbuch für die Schweizerischen Handels- registerführer S. 57/58) hat der Bundesrat erkannt: « Einsprachen Dritter gegen einen noch nicht vollzogenen Eintrag dürfen den Registerführer bezw. die Register- behörde nur dann bestimmen, einer den gesetzlichen Requisiten entsprechenden Registeranmeldung keine Folge zu geben, wenn ihr der Beweis geleistet wird, dass das in Art. 24 und 30 der bundesrätlichen Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vorgesehene Ver- fahren eingeleitet ist oder dass dessen Einleitung unmittel- bar bevorsteht (Art. 24 der Handelsregisterverordnung vom 29. August und 7. Dezember 1882 entspricht dem Art. 30 der geltenden Verordnung). Dagegen muss der Registerbehörde das Recht zugesprochen werden, eine Anmeldung provisorisch zurückzuweisen, welche notorisch falsche Tatsachen enthält.» In gleicher Weise sp;rach sich das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in seinem Jahresbericht von 1890 aus (BBI. vom 13. Mai 1.891 S. 583) und wiederum der Bundesrat in seinem Entscheid
i. S. Adolf Reichen gegen den Regierungsrat des ;Kantons 246 Bern (BBl. 1902 V S. 424 ff. bes. S. 435 ; SALIS, BUlldes- recht IV Nr. 1589) und i. S. Joos (BURCKHARDT, Bundes- recht III Nr. 1480 I S. 949) und Zai-Kappeler (BURCK- HARDT, Bundesrecht III Nr. 1480 II S. 949 ff.). In seinem Urteil vom 20. Mai 1913 i. S. J. van Leisen dagegen brachte er einen Vorbehalt an : « An· dieser Rechtsprechung hält der Bundesrat immer noch fest, immerhin mit der Ein- schränkung, dass es zur Verhinderung einer formell richtig angemeldeten Eintragung nicht schon genügen soll, wenn der den Einspruch erhebende Dritte die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens in Aussicht stellt, sondern erst, wenn er nachweist, dass das Verfahren bereits ein- geleitet ist. Liegt dieser Nachweis vor, so ist der Register- führer nicht mehr frei darüber zu entscheiden, ob er die Einsprache berücksichtigen wolle oder nicht, sondern er ist verpflichtet, die Eintragung der bestrittenen Tatsache so lange zu verweigern, bis der Richter die Eintragung zulässt.» (BBI. 1914 I S. 353, STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregistersachen Nr. 20, BURCK- HARDT, Bundesrecht III Nr. 1480 S. 950.) Im gleichen Sinne entschied das eidgenössische Justiz- und Polizei- departement am 7. Juli 1920 i. S. SocieM de Transports Internationaux ci-devant eh. Fischer (BBl. 1914 I S. 353, STAMPA a.a.O. Nr. 20, BURCKHARDT, Bundesrecht III Nr. 1480 II S. 950). Im Falle der Compagnie generale des tramways electriques dagegeI.1 kam der Bundesrat auf seine Rechtsprechung zurück und erkannte (Verwaltungs- entscheide der Bundesbehörden aus dem Jahre 1928 S. 46) : « Die Registerführer und die Aufsichtsbehörden in Handelsregisterangelegenheiten haben sich mit Streitig- keiten dieser Art nicht zu befassen. Ihre Aufgabe ist es nur, zu prüfen, ob alle Bedingungen der Eintragung erfüllt sind, insbesondere auch, ob die Statuten einer A.-G. alles enthalten, was das Gesetz vorschreibt und anderseits keiner zwingenden Norm widersprechen. Wenn die Prü- fung nach dieser Seite ein befriedigendes Resultat ergibt, so können die Handelsregisterbehörden eine verlangte Registersachen. No 44. Eintragung, Löschung oder Änderung nicht verweigern. Die frühere Praxis ging allerdings weiter. Sie untersagte dem Registerführer ebenfalls, eine verlangte Eintragung vorzunehmen, wenn die Einleitung des Prozesses nach- gewiesen wurde.' Die Überlegung war dabei, dass keine Entscheidung der Verwaltungsbehörden dem Gerichte zuvorkommen oder gar das gerichtliche Urteil präjudi- zieren sollte. Allein daran konnte nicht festgehalten werden. Denn einerseits besteht gar keine gesetzliche Bestimmung, welche den Registerführer verpflichtet, eine Eintragung zu suspendieren, wenn eine Klage eingereicht ist (im Gegenteil, die Verordnung sieht ausdrücklich den Erlass von vorsorglichen gerichtlichen Verfügungen vor), und anderseits wird dem gerichtlichen Urteil durch die Eintragung in keiner Weise vorgegriffen. Wenn es sich später erweist, dass eine Eintragung zu Unrecht erfolgte, wird sie annulliert. Und da, wo zu befürchten ist, dass durch eine vollzogene Eintragung Dritten Schaden er- wachsen kann, besteht die Möglichkeit, dem durch eine vorsorgliche Verfügung vorzubeugen. Dagegen könnte . andererseits ein Dritter, wenn es genügt, die Einleitung eines Prozesses nachzuweisen, um den Registerführer an der Vornahme der Eintragung zu hindern, eine durchaus gerechtfertigte Eintragung wahrend längerer Zeit un- möglich machen. Die Anmeldenden hätten dann kein Mittel, innert nützlicher Frist die Eintragung zu erwirken, und den aus ihrer Verhinderung entstehenden Schaden abzuwenden. Verlangt man aber wenigstens den Erlass einer provisorischen VerfügUllg, so prüft der Richter nach Anhörung der Parteien die Angelegenheit und entscheidet, ob die Eintragung zu unterbleiben hat. » Die Rechtsprechung des Bundesrates und des Departe- mentes hat demnach Wandlungen durchgemacht. Wah- rend der ersten Phase wurde erkannt, dass der Register- führer einem formrichtigen Begehren um Eintragung, Löschung oder Änderung (das keine notorisch falschen Tatsachen enthält) zu entsprechen habe, es wäre denn, 248 Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_ dass der Opponent nachweist, dass er Klage bereits eingeleitet hat oder sofort einleiten wird. Während der zweiten Phase ging die Rechtsprechung dahin, dass der Registerführer die Eintragung, Löschung oder Änderung nur verweigern dürfe, wenn der Einspruch Erhebende nachweise, dass er Klage bereits erhoben habe, nicht schon dann, wenn er eine Klage lediglich in Aussicht stelle. Während der dritten Phase endlich wurde ent- schieden, dass der Registerführer einem Begehren um Eintragung, Löschung oder Änderung zu entsprechen habe, gleichgültig, ob keine Klage schon eingeleitet worden ist oder nicht, es wäre denn, dass der Opponent bereits eine vorsorgliche Verfügung des Richters erwirkt hätte, welche dem Registeramt aufgibt, die Eintragung aufzuschieben. Die zuletzt genannte Lösung verdient im allgemeinen den Vorzug, sodass das Bundesgericht, das nunmehr mit der Rechtsprechung in Handelsregistersachen betraut ist, die Rechtsprechung des Bundesrates fortsetzen kann. Der Registerführer hat einem formrichtig gestellten Ein- tragungs-, Löschungs- oder Änderungsgesuch, das dem· Art. I der revidierten Veror(].nung II vom 16. Dezember 1918 nicht zuwiderläuft, statt zu geben, und er ist nicht befugt, zu prüfen, ob die nachgesuchte Eintragung, Löschung oder Änderung die Rechte des Einsprechenden verletzt, sondern er hat diesel!- vor den Richter zu weisen, der allein zuständig ist, derartige Privatrechtsstreitigkeiten zu beurteilen. Wer glaubt, durch die bevorstehende Eintragung, Löschung oder Änderung Schaden zu erleiden, hat den Richter um Erlass einer provisorischen Verfügung anzugehen, durch welche dem Registeramt der Vollzug der Eintragung usw. untersagt wird, und wenn die Ein- tragung schon vollzogen worden ist, kann er eine vorsorg- liche Verfügung erlangen, durch welche verhindert wird, dass sie ihre Wirkungen vor dem endgültigen Entscheid des Richters im ordentlichen Verfahren entfalte. Die Interessen des Gegners des Gesuchstellers sind also keines- Regisrersaehen. N° 44. 249 wegs schutzlos. Auf der andern Seite wäre aber der Gesuchsteller schutzlos, wenn der Registerführer die Eintragung immer schon dann aufschieben müsste, wenn die Anhebung eines Prozesses oder gar nur die bevor- stehende Einreichung einer Klage nachgewiesen ist. Es ist also Saehe des Richters, auch während eines hängigen Prozesses je nach den Umständen zu entscheiden, was mit der Eintragung, Löschung oder Änderung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu geschehen habe; in diesem Sinne bestimmt Art. 30 der Handelsregister- verordnung, dass der Richter provisorische Verfügungen treffen könne.
3. Es wäre nun aber um der Klarheit und Eindeutigkeit des Handelsregisters willen bedauerlich, wenn Eintragun- gen usw. vorgenommen werden müssten, deren Wirkungen gleich nachher durch vorsorgliche richterliche Verfügun- gen am Eintreten verhindert werden. Entgegen dem zitierten Entscheid des Bundesrates vom 2. April 1928 ist vielmehr im Rahmen des Möglichen darnach zu trachten, solche in gewissem Sinne « voreilige» Eintragungen, Löschungen und Änderungen zu vermeiden, und es muss deshalb ohne Weiteres dem Vorschlag des eidgenössischen Justiz- und Polizeide'partementes zugestimmt werden, den es in seiner Vernehmlassung im vorliegenden Fall und übrigens auch in der Sache Baumgartner ca. Societe pour la protection juridique des a:ssures, die durch Rück- zug der Beschwerde erledigt wurde, aufgestellt hat: Der Registerführer soll demnach, wenn ein formrichtiges Eintragungs-, Löschungs- oder Änderungsbegehren vor- liegt, das dem Art. I der revidierten Verordnung II nicht widerspricht, und wenn anderseits Einsprache gegen die Eintragung, Löschung oder Änderung erhoben wird, zuerst dem Eintragungsgesuch noch nicht sofort entspre- chen, sondern dem Einsprechenden eine verhältnismässig kurze Frist, .von 10 bis 14 Tagen, ansetzen, um vom zu- ständigen Richter eine vorsorgliche Verfügung zu erlangen, duroh welohe die vorgesehene Eintragung, Löschung oder 250 Verwaltungs- lind Disziplinarrechtspflege. Änderung aufgeschoben wird. Durch eine solche Frist- ansetzung werden gewichtige Interessen des Gesuchstellers in der Regel nicht verletzt. Da nun im vorliegenden Fall der Handelsregisterführer die Fristansetzung unter- lassen hat und auch die kantonale Aufsichtsbehörde sie nicht nachgeholt hat, müsste eigentlich der Registerführer angehalten werden, die Frist anzusetzen. Nichts steht jedoch entgegen, dass das Bundesgericht selbst gemäss Art. 162 VDG die Frist ansetzt, um die Sache zu verein- fachen. Dagegen erscheint es als ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegner innert der kurzen Zeit von 10 Tagen oder auch nur von 14 Tagen schon ein gerichtliches Urteil erlangen können, durch den der Privatrechtsstreit mit den Beschwerdeführern endgültig aus der Welt geschafft wird, und es ist deshalb überflüssig, die Frist wahlweise für die Erlangung der vorsorglichen Verfügung oder eines gericht- lichen Urteils anzusetzen. Vielmehr wird es Sache des kantonalen Richters sein, der zum Erlass der vorsorglichen Verfügung zuständig ist, den Beschwerdegegnern eine weitere Frist anzusetzen, deren Länge sich nach dem kantonalen Recht bestimmt, um Zivilklage einzureichen, ansonst dann, wiederum nach dem kantonalen Recht, die vorsorgliche Verfügung dahinfällt.
4. - Es bleibt nunmehr zu untersuchen übrig, ob das Eintragungsgesuch der Beschwerdeführer formrichtig ge- stellt war und ob es nicht q.em Art. 1 der revidierten Verordnung II zuwiderlief. Ein Mangel letzterer Art ist nicht vorhanden. Was sodann die Form betrifft, durfte der Handelsregisterführer das erste Eintragungsgesuch vom 29. Juli 1933 schwerlich deshalb zurückweisen, weil es nicht auf dem Formular gestellt und weil die Gültigkeit der Generalversammlung nicht nachgewiesen war, denn das Formular ist nicht obligatorisch und die Gültigkeit der Beschlüsse hatte der Registerführer nicht zu prüfen. Dagegen war das erste Gesuch in seiner Form mangelhaft, weil die Unterschrift Schoch's nicht beglaubigt war und weil die Firmaunterschriften Schoch's und Boari's (OR Registersachen. N0 44. 251 Art. 652/53) fehlten, ferner weil der Auszug aus dem Generalversammlungsprotokoll nicht beglaubigt war. (Vgl. SIEGMUND Handbuch S. 307.) Dieser letztere Mangel haftete dann als einziger auch dem zweiten Eintragungs- gesuch vom 2. August 1933 an. Ohne Behebung darf der Registerführer dem Gesuch nicht Folge geben, auch wenn die Beschwerdegegner die vorsorgliche Verfügung nicht erlangen sollten. Ein beglaubigter Protokollauszug muss also unter allen Umständen beigebracht werden, wenn der Registerführer dem Gesuch der Rekurrenten entspre- chen soll. Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ver- fügung des Handelsregisteramtes des Kantons Appenzell A. Rh. vom 3. August 1933 und der Beschluss des Regie-" rungsrates des Kantons Appenzell A. Rh. vom 25. August 1933, mitgeteilt am 26. August 1933, werden aufgehoben und es wird den Beschwerdegegnern Hans Buff und Konsorten eine Frist von 10 Tagen seit Empfang des Dispositives dieses bundesgerichtlichen Urteils angesetzt, um von der zuständigen Gerichtsbehörde eine provisorische Verfügung dahingehend zu erwirken, dass dem Handels- registerbureau des Kantons Appenzell A." Rh. die Eintra- gung der an der ordentlichen Generalversammlung vom
29. Juli 1933 gefassten Beschlüsse vorläufig untersagt wird; für den Fall, dass die Beschwerdegegner Hans Buff und Konsorten innert der ihnen angesetzten Frist von 10 Tagen die provisorische Verfügung über den Aufschub der von den Beschwerdeführern verlangten Eintragung nicht erwirken und eine solche Verfügung dem Handels- registeramt des Kantons Appenzell A. Rh. innert der Frist nicht mitgeteilt wird, wird dieses angewiesen, dem Eintragungsgesuch der Beschwerdeführer Schoch und Boari vom 2. August 1933 zu entsprechen, sofern die Beschwerdeführer unterdessen den Protokollauszug der Generalversammlung vom 29. Juli 1933, der mit dem 252 Verwaltungs, und Disziplina.rrechtspflege, Eintragungsgesuch Schoch vom 29 .. Juli 1933 eing~ reicht wurde, haben beglaubigen lassen oder sofern SIe einen andern beglaubigten Protokollauszug beigebracht haben.
45. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteUung vom 1a. Oktober 1933 i. S. Beu gegen Grundbuchamt Schwyz und Justizkommission des Ita.ntons Schwyz. Einsicht in das Grundbuch und die zugehörigen Belege, Art. 970 Abs. 2 ZGB. Interesse an der Einsicht und Glaubhaftmachung desselben. A. - Albert Benz, Architekt in Luzern, verlangte am 6. April 1933 auf dem Grundbuchamt Schwyz Einsicht in einen Kaufbrief. Zw Begründung brachte er vor, er komme im Auftrage eines Bürgers in Brunnen, der sich für die Liegenschaft interessiere, aber in der Öffentlichkeit nicht mit seinem Namen genannt werden wolle und deshalb ihn geschickt habe, damit er sich über den für die liegen- schaft seinerzeit bezahlten Kaufpreis, die daran bestehen- den Rechte und Pflichten usw. informiere; wenn die Information günstig laute, w:erde sein Auftraggeber dann mit dem Eigentümer der Liegenschaft in Kaufsunter- handlungen treten. Die Einsicht wurde ihm verweigert, weil er das nach Art. 970 ZGB erforderliche Interesse nicht glaubhaft gemacht habe. B. - Hierüber beschwerte sich der Petent bei der kantonalen Justizkommission als Aufsichtsbehörde im Grundbuchwesen. Diese schützte in ihrem Entscheid vom
11. .Mai 1933 den Standpunkt des Grundbuchamtes und wies die Beschwerde ab. C. - Ihren Entscheid zog der Beschwerdeführer recht- zeitig an das Bundesgericht weiter. Er erklärt, es müsse genügen, dass er sich auf dem Grundbuchamt durch seine Visitenkarte als eidgenössisch diplomierten Architekten ausgewiesen und den ihm erteilten Auftrag mitgeteilt habe. RegistersQchen. No 45. 253 Die kantonale Justizkommission beantragt Abweisung der Beschwerde. Das eidgenössische Just'z- und Polizei- departement schliesst sich in seiner Vernehmlassung diesem Antrag an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wäre die Ab- sicht, ein Grundstück zu erwerben. ein an sich zureichendes Interesse, um nach Art. 970 ZGB Einsicht in das Grund- buch und die dazu gehörigen Belege verlangen zu können. Das Interesse muss aber glaubhaft gemacht werden. Wie das zu geschehen hat, sagen Gesetz und Grundbuch- verordnung nicht. Nichts steht entgegen., dass der Grund- buchbeamte auf die Versicherungen des Petenten abstellt, sei es, weil er ihn. persönlich als vertrauenswürdig kennt, sei es, weil sich der Petent auf eine Art ausweist (z.B. als Amtsperson), die das Vertrauen in~seine Person sonstwie rechtfertigt. Dagegen ist der Grundbuchbeamte zweifellos nicht verpflichtet, einer ihm unbekannten. Person schon deswegen Einsicht zu gewähren, weil sie eine Visitenkarte als Architekt mit sich führt. Ein solcher Petent muss vielmehr, wie jeder andere, Anhaltspunkte dafür namhaft machen können, dass er entweder selbst ein Interesse hat oder dass er im Auftrage eines Dritten -hand.elt, der ein solches Interesse besitzt und daher befugt wäre, persönlich Einsicht zu nehmen. Das hat der Beschwerdeführer nicht getan; er weigerte sich sogar, den Namen seines Auftrag- gebers zu nennen, was nur darin seinen Grund haben ka.nn, dass er dem Grundbuchamt die pflichtgemässe Verschwie- genheit nicht zutraute. Wieso aber eine solche Person Anspruch darauf hätte, dass das Amt seinerseits ihrer blossen Behauptung, sie handle im Auftrage eines Dritten und dieser Dritte sei Kaufsinteressent, Glauben schenke, ist nicht einzusehen, Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.