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Verwaltuugs. und Disziplinarreobtspflege.
B. -
Mit rechtzeitig eingereichter Eingabe beantragt
der Beschwerdeführer, dass der vorbezogene Betrag abge-
zogen werde. Er habe den Betrag, der bei der Erbschaft
ganz bestimmt abgezogen werde, für den Ankauf von
Maschinen, Werkzeug und Hausrat ausgegeben.
Das Bl1/wlesgericht zieht in Erwägung .-
Der angefochtene Entscheid entspricht der bisherigen
Praxis des Bundesrates (VSA 1923 S. 70/1), über die sich
das Bundesgericht bis jetzt noch nicht ausgesprochen
hatte, soweit sie sich auf die Berücksichtigung eines Vor-
empfanges bezieht (vgl. BGE vom 30. Juni 1932 i. S.
Bugnon und vom 15. Dezember 1932 i. S. Ritter Erw. 2
und 3). Immerhin hat es in dEm erwähnten Urteilen
bereits im allgemeinen die bisherige Auslegung des Gesetzes
gebilligt, nach der ohne Rücksicht auf die mutmasslichen
Verhältnisse beim Erbanfall einfach das Vermögen der
Eltern, geteilt durch zwei und die Zahl der Kinder, zu
veranlagen sei. Wollte man, davon abweichend, Vor-
empfänge berücksichtigen, so könnte es nicht einfach so
geschehen, dass man von dem nach der bisherigen Praxis
errechneten Teil des elterlichen Vermögens den Voremp-
fang in Abzug brächte, wie es der Beschwerdeführer ver-
langt.
Nach ZGB Art. 626fi. führen nämlich aus-
gleichungspflichtige Vorempfänge zunächst zu einer V e r-
m ehr u n g des Nachlassvermögens, denn sie sind zu
dem im Zeitpunkt des Erbanfalls vorhandenen Vermögen
hinzuzurechnen (siehe besonders Art. 628. ZGB und dazu
die Anm. 2 fi. im Kommentar von TuOR). Wären also
bei der Veranlagung der Militärsteuer die Vorempfänge zu
berücksichtigen, so müssten sie alle angegeben und dem
elterlichen Vermögen hinzugerechnet werden, bevor die
Teilung durch zwei und die Zahl der Kinder vorgenommen
und dann das Vorempfangene abgezogen würde. Ein
solches Verfahren widerspricht aber schon dem Wortlaut
des Gesetzes, nach dem « die Hälfte des Vermögens der
Eltern » massgebend ist, also die Hälfte dessen, was ihnen
Registersachen. N° 44.
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im Zeitpunkt der Veranlagung gehört, worunter schon
geleistete Zuwendungen an Erben nicht fallen. Davon
abzuweichen und die Vorempfänge in Rechnung zu stellen,
wäre zudem mit sehr grossen praktischen Schwierigkeiten
verbunden, da es erfahrungsgemäss häufig sehr schwer
ist, die Vorempfänge und die auf dem oft unklaren Willen
des Erblassers beruhende Ausgleichungspflicht festzu-
stellen, ganz abgesehen davon, dass dann mit gleichem
Recht auch Verfügungen von Todes wegen berücksichtigt
werden müssten. Es hat deshalb auch jetzt nach der
Vereinheitlichung des Erbrechtes noch seinen sehr guten
Sinn, dass der Gesetzgeber nicht die Erbanwartschaft,
sondern das Vermögen,der Eltern als massgebend erklärt
hat dadurch, dass er im Unterschied zu den Entwürfen
des Gesetzes nicht auf die Anwartschaft, sondern auf das
Vermögen der Eltern abgestellt hat. Die bisherige Praxis
ist daher zu bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
ll. REGISTERSACHEN
RE GISTRES
44. Urteil der I. Zivilahteilung vom 7. November 1933
i. S. Schooh u. Kons. gegen Duff u. Xons.
und .6.ppenzell.6.. ih, Regierungsrat.
Ha n d e Is re gis t erve r 0 r d nun gArt. 30 ist auch an·
wendbar, wenn die Streitigkeit zwischen Privaten eine andere
als die Eintragung einer Firma betrifft. OR Art. 876. (Erw. 1.)
Der Handelsregisterführer hat einem formrichtig gestellten Ein-
tragungsgesuch zu entsprechen und ist nicht befugt, zu prüfen,
ob die nachgesuchte Eintragung die Rechte eines Einspruch
erhebenden Dritten verletzt, sondern er hat diesen vor den
Richter zu weisen; der Dritte kann den Richter um Erlass
240
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
einer provisorischen Verfügung angehen, durch welche dem
Registerführer die Eintragung einstweilen untersagt wird
(Erw. 2).
Immerhin kann der Registerführer dem Einsprechenden Frist zur
ErIangung der provisorischen Verfügung ansetzen und bis
dahin die Eintragung aufschieben. Fristansetzung durch das
Bundesgericht im Beschwerdeverfahren. (Erw. 3.)
Formrichtigkeit des Eintragungsgesuches (Erw. 4).
A. -
Am 2. Juli 1932 wurde im Handelsregister des
Kantons Appenzell A. Rh. die Aktiengesellschaft K. Kurz-
Fisch eingetragen; Hans Buff, Kaufmann, von Wald,
in Rheineck, wurde einziger Verwaltungsrat und allein
mit der Unterschriftsberechtigung ausgestattet. Am 14.
Juli 1933 berief Buff auf den 29. Juli 1933 nachmittags
3 Uhr in die Lokale der der Gesellschaft gehörenden
Fabrik in Bühler eine Generalversammlung der Aktionäre
ein. Diese wurde dann durch Buff eröffnet und geleitet.
Ihm stand als Aktuar ein gewisser Frischknecht bei.
Ausserdem waren zugegen: Dr. Stampfli, als Vertreter
der KontrollsteIle, die Advokaten Dr. Ditscher, Dr. Paul
Müller und Dr. Edwin Müller, die Herren Sprenger-
Bernet, Holderegger und Buff Sohn, alles Aktionäre laut
Aktienbuch der Gesellschaft oder Vertreter von solchen,
sodann die Herren Albert Schoch und F. Boari, Inhaber
von Aktien, die ihnen abgetreten, deren Abtretung im
Aktienbuch aber nicht eingetragen worden war, und
endlich Advokat Ernst Zingg, den Dr. Paul Müller als
Protokollführer hatte mitbringen wollen.
Buff bestritt gleich am Anfang der Versammlung das
Recht der Herren Zingg, Boari und Schoch, an derselben
teilzunehmen. Es entstand schon über diesen Punkt
eine heftige Diskussion, in deren Verlauf Buff trotzt des
Protestes der Aktionäre Paul und Edwin Müller erklärte,
er hebe die Generalversammlung in Anbetracht des
Tumultes auf und er werde eine neue Generalversammlung
auf später einberufen. Nach dieser Erklärung legte er
den Vorsitz nieder, blieb aber immerhin im Lokal, um
die weitern Vorgänge zu beobachten. Das gleiche tat
Registeril8Chen. No 44.
241
sein Sohn, während Ditscher, Sprenger-Bernet, Holderegger,
Frischknecht und Stampfli den Saal verliessen. Darauf
übernahm Dr. Edwin Müller den Vorsitz. Weitere Teil-
nehmer blieben Dr. Paul Müller, Schoch und Boari.
während die beiden Buff wie gesagt nur als Beobachter
gelten wollten. Die Versammlung stellte fest, dass Dr.
Edwin Müller 20, Dr. Paul Müller 18, Schoch 2 und Boari
10 Aktien besassen. Ausserdem wurde konstatiert, dass
das Aktienkapital wegen Annullierung von Aktien herab-
gesetzt worden sei. Sodann wurden folgende Beschlüsse
unter Einstimmigkeit gefasst :
« 1. Die Generalversammlung stellt fest, dass der V er-
waltungsrat die Vorlage des Jahresberichtes verweigert hat.
» 2. Die Schlussbilauz vom 30. Juni 1933 ist vorgelegt
worden, ebenso die Verlust- und Gewinnrechnung, sowie
der Revisorenbericht vom 26. Juli 1933 von Dr. Franz
Stampfli in St. Gallen.
» 3. Auf Antrag von Dr. Edwin Müller wird die Geneh-
migung der Jahresrecbnung und der Gewinn- und Verlust-
rechnung wegen Bestreitung der Richtigkeit verweigert.
» 4. Die Genehmigung des Revisorenberichtes wird
vorbehalten.
» 5. Die Generalversammlung stellt auf Grund verschie-
dener Vorkommnisse fest, dass sich Herr Buff als einziges
Mitglied des Verwaltungsrates der gleichzeitig für die
Geschäftsführung verantwortlich ist, sich schwere Ver-
letzungen und Vernachlässigungen seiner Pflichten und
andere Fehler hat zu Schulden kommen lassen.
Sie
verweigert deshalb die Dechargeerteilung dem Herrn
Buff gegenüber. Er wird sofort als Verwaltungsmitglied
entlassen und aller seiner Befugnisse enthoben, insbesondere
auch der Unterschriftenberechtigung.
» 6. Die schweizerische Revisionsgesellschaft in Zürich
wird beauftragt, eine Revision durchzuführen.
}} 7. Der zukünftige Verwaltungsrat wird beauftragt,
gegen den bisherigen Verwaltungsrat eine Schadenersatz-
klage einzuleiten.
A S 57 I -
1933
17
242
Verwaltnngs- und Disziplinarrechtspflege.
}) 8. Es wird zum Beschluss erhoben, dass gegen den
Verwaltungsratspräsidenten H. Buff sofort eine Strafklage
einzureichen sei. »
Als einziges Mitglied der Verwaltung wurde sodann
Schoch ernannt. Er erhielt die Unterschriftenberechtigung
und wurde ermächtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen.
Diesem Auftrag kam er sofort· nach und ernannte als
Geschäftsführer Boari, dem die Versammlung zustimmte.
Als Kontrollstelle wurde ein durch den Verwaltungsrat
noch zu bezeichnendes Mitglied der Schweizerischen
Revisionsgesellschaft in Zürich in Aussicht genommen.
Durch Schreiben vom 29. Juli 1933 gelangte sodann
Schoch als einziges Mitglied der Verwaltung im Namen
der Gesellschaft an das Handelsregisteramt des Kantons
Appenzell A. Rh. und verlangte Eintragung und Publi-
kation der Abberufung des Buff, seiner eigenen Ernennung
und der Erteilung der Prokura an Boari. Er fügte dem
. Schreiben einen durch Dr. Edwin Müller als Präsident,
Zingg als Aktuar und Boari als Stimmenzähler unter-
zeichneten, nicht beglaubigten Auszug aus dem Protokoll
über die Generalversammlung vom 29. Juli bei.
Am 1. August 1933 stellte das Handelsregisteramt von
Appenzell A. Rh. dem Schoch ein Formular zu, damit er
auf diesem sein Gesuch erneuere, und es fügte bei, dass
die Unterschriften beglaubigt sein müssten. Am 2. Au-
gust 1933 sandte dann Dr. ~aul Müller im Namen des
Schoch dem Handelsregisterbureau :
1. Eine Anzeige der Abberufung des Buff, der Er-
nennung des Schoch als einziges Mitglied des Verwaltungs-
rates und der Bestellung des Boari als Geschäftsführer,
eines jeden mit Einzelunterschrift. Die Anzeige stand
auf dem zugestellten Formular und trug die Unterschriften
des Schoch und des Boari, sowie ihren Namenszug für
die Gesellschaft; auch waren die beiden Unterschriften
beglaubigt,
2. ein Exemplar des Schreibens, mit dem Buff die
Generalversammlung einberufen hatte,
Regiatersaehen. No 4f.
243
3. einen Brief Schoch's an das Handelsregisteramt vom
31. Juli 1933.
Am 3. August 1933 eröffnete der Handelsregisterführer
dem Schoch, dass er die verlangten Änderungen im
Handelsregister nicht vornehmen könne, da die Be-
schlussfassung der Minderheit der Aktionäre nicht als
ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung gelten
könne und ausserdem die Geschäftsführung der Aktien-
gesellschaft, Verwaltungsrat Hans Buff, gegen die Ein-
tragung der angemeldeten Tatsachen Einspruch erhoben
habe. « Wir haben es daher mit einer Streitigkeit zwischen
Privaten über die Änderung des H~ndelsregistereintrages
zu tun, über welche laut Art. 30 der Handelsregister-
verordnung die Gerichte zu entscheiden haben. »
B. -
Am 7. August 1933 hat Dr. Paul Müller im Namen
der K. Kurz-Fisch A.-G. Rekurs an den Regierungsrat
des Kantons Appenzell A. Rh. eingelegt und verlangt,
dass der Handelsregisterführer veranlasst werde, die
Änderung der Eintragung vorzunehmen.
C. -
Entsprechend dem Antrag des Handelsregister-
führers hat der Regierungsrat des Kantons· Appenzell
A. Rh. den Rekurs am 25. August 1933 abgewiesen.
D. -
Gegen diese Verfügung hat Dr. Paul Müller in
eigenem Namen und als Vertreter der Aktiengesellschaft,
des Dr. Edwin Müller und des Boari rechtzeitig die ver-
waltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-
griffen und den Antrag gestellt, es sei anzuordnen, dass
die dem Handelsregisterbureau des Kantons Appenzell
A. Rh. mit Schreiben vom 29. Juli 1933 seitens des Ver-
waltungsrates der K. Kurz-Fisch A.-G. (Direktor Albert
Schoch in Wald) zur Eintragung ins Handelsregister
mitgeteilten Tatsachen eingetragen und publiziert wer-
den.
E.- ...
F. -
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh.
hat Abweisung der Beschwerde beantragt, ebenso die
Beschwerdegegner .
G.
Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment hat in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 1933
beantragt, das Rekursbegehren 2 sei abzuweisen, das
Rekursbegehren 1 dagegen in dem Sinne gutzuheissen,
dass der Registerführer von Appenzell A. Rh. anzuweisen
sei, den Beschwerdegegnern eine angemessene Frist von
10 Tagen anzusetzen, um beim zuständigen Gericht im
Sinne von Art. 30 der Handelsregisterverordnung ein
Urteil oder eine vorsorgliche Verfügung dahingehend zu
erwirken, dass dem Handelsregisterbureau von Appenzell
A. Rh. die Eintragung der an der ordentlichen General-
versammlung vom 29. Juli 1933 gefassten Beschlüsse
untersagt wird.
Mit dieser Frista:p.setzung habe der
Registerführer die Androhung zu verbinden, dass bei
unbenutztem Ablauf der Frist die angemeldete Eintragung
vollzogen werde.
Das Bundesgeru-ht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 30 der Verordnung über Handelsregister
und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 entscheiden die
Gerichte auf dem Wege des Prozesses. über Streitigkeiten
zwischen Privaten betreffend ]..öschungen und Änderungen
im Handelsregister (OR Art. 876); sie sind befugt, vor-
sorgliche Verfügungen zu treffen. Art. 876 OR, auf den
in Art. 30 der Handelsregisterverordnung verwiesen wird,
enthält allerdings nur die Bestimmungen über das Firmen-
recht und über die Unterlassungs· und Schadenersatzklage
bei unbefugtem Gebrauch einer Firma. Allein wenn auch
der Verordnungsgesetzgeber bei Erlass des Art. 30 beson·
ders die Streitigkeiten im Sinne hatte, welche sich zwischen
Privaten erheben hinsichtlich der Löschung oder Änderung
einer im Handelsregister eingetragenen Firma, muss die
Bestimmung doch mindestens analog auch angewendet
werden, wenn es sich um die Änderung anderer Eintra-
gungen handelt, wie der Bundesrat als früher mit der
Verwaltungsrechtsprechung in Handelsregistersachen be-
traute Behörde bereits erkannt hat (Verwaltungsentscheide
Registersachen. N° 44.
245
der Bundesbehörden aus dem Jahr 1928, Nr. 40 S. 45 ff.).
Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob die Streitig-
keiten zwischen den Parteien schon vollzogene oder erst
bevorstehende Eintragungen betreffen. Im vorliegenden
Fall hätte der Handelsregisterführer also bei richtiger
Auslegung und Anwendung des Art. 30 der Handels-
registerverordnung jedenfalls nicht über die Gültigkeit
der am 29. Juli 1933 nach Fortsetzung der Generalversamm-
lung unter dem Vorsitz von Dr. Edwin Müller gefassten
Beschlüsse entscheiden dürfen, wie er es getan hat, nach-
dem Buff und Konsorten gegen die nachgesuchte Ein-
tragung offenbar Einspruch erhoben hatten. Vielmehr
frägt sich lediglich, ob er die verlangten Änderongen
hätte einstweilen vornehmen oder ablehnen sollen und
bis wann.
2. -
In seinem Rekursentscheid vom 18. Juli 1884
(Schw. Handelsamtsblatt vom 26. März 1885 Nr. 36 S. 240,
SIEGMUND, Handbuch für die Schweizerischen Handels-
registerführer S. 57/58) hat der Bundesrat erkannt:
« Einsprachen Dritter gegen einen noch nicht vollzogenen
Eintrag dürfen den Registerführer bezw. die Register-
behörde nur dann bestimmen, einer den gesetzlichen
Requisiten entsprechenden Registeranmeldung keine Folge
zu geben, wenn ihr der Beweis geleistet wird, dass das
in Art. 24 und 30 der bundesrätlichen Verordnung über
Handelsregister und Handelsamtsblatt vorgesehene Ver-
fahren eingeleitet ist oder dass dessen Einleitung unmittel-
bar bevorsteht (Art. 24 der Handelsregisterverordnung
vom 29. August und 7. Dezember 1882 entspricht dem
Art. 30 der geltenden Verordnung). Dagegen muss der
Registerbehörde das Recht zugesprochen werden, eine
Anmeldung provisorisch zurückzuweisen, welche notorisch
falsche Tatsachen enthält.» In gleicher Weise sp;rach
sich das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in
seinem Jahresbericht von 1890 aus (BBI. vom 13. Mai 1.891
S. 583) und wiederum der Bundesrat in seinem Entscheid
i. S. Adolf Reichen gegen den Regierungsrat des;Kantons
246
Bern (BBl. 1902 V S. 424 ff. bes. S. 435; SALIS, BUlldes-
recht IV Nr. 1589) und i. S. Joos (BURCKHARDT, Bundes-
recht III Nr. 1480 I S. 949) und Zai-Kappeler (BURCK-
HARDT, Bundesrecht III Nr. 1480 II S. 949 ff.). In seinem
Urteil vom 20. Mai 1913 i. S. J. van Leisen dagegen brachte
er einen Vorbehalt an : « An· dieser Rechtsprechung hält
der Bundesrat immer noch fest, immerhin mit der Ein-
schränkung, dass es zur Verhinderung einer formell
richtig angemeldeten Eintragung nicht schon genügen soll,
wenn der den Einspruch erhebende Dritte die Einleitung
des gerichtlichen Verfahrens in Aussicht stellt, sondern
erst, wenn er nachweist, dass das Verfahren bereits ein-
geleitet ist. Liegt dieser Nachweis vor, so ist der Register-
führer nicht mehr frei darüber zu entscheiden, ob er die
Einsprache berücksichtigen wolle oder nicht, sondern er
ist verpflichtet, die Eintragung der bestrittenen Tatsache
so lange zu verweigern, bis der Richter die Eintragung
zulässt.» (BBI. 1914 I S. 353, STAMPA, Sammlung von
Entscheiden in Handelsregistersachen Nr. 20, BURCK-
HARDT, Bundesrecht III Nr. 1480 S. 950.) Im gleichen
Sinne entschied das eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement am 7. Juli 1920 i. S. SocieM de Transports
Internationaux ci-devant eh. Fischer (BBl. 1914 I S. 353,
STAMPA a.a.O. Nr. 20, BURCKHARDT, Bundesrecht III
Nr. 1480 II S. 950). Im Falle der Compagnie generale des
tramways electriques dagegeI.1 kam der Bundesrat auf
seine Rechtsprechung zurück und erkannte (Verwaltungs-
entscheide der Bundesbehörden aus dem Jahre 1928
S. 46) : « Die Registerführer und die Aufsichtsbehörden in
Handelsregisterangelegenheiten haben sich mit Streitig-
keiten dieser Art nicht zu befassen. Ihre Aufgabe ist es
nur, zu prüfen, ob alle Bedingungen der Eintragung erfüllt
sind, insbesondere auch, ob die Statuten einer A.-G. alles
enthalten, was das Gesetz vorschreibt und anderseits
keiner zwingenden Norm widersprechen. Wenn die Prü-
fung nach dieser Seite ein befriedigendes Resultat ergibt,
so können die Handelsregisterbehörden eine verlangte
Registersachen. No 44.
Eintragung, Löschung oder Änderung nicht verweigern.
Die frühere Praxis ging allerdings weiter. Sie untersagte
dem Registerführer ebenfalls, eine verlangte Eintragung
vorzunehmen, wenn die Einleitung des Prozesses nach-
gewiesen wurde.' Die Überlegung war dabei, dass keine
Entscheidung der Verwaltungsbehörden dem Gerichte
zuvorkommen oder gar das gerichtliche Urteil präjudi-
zieren sollte.
Allein daran konnte nicht festgehalten
werden. Denn einerseits besteht gar keine gesetzliche
Bestimmung, welche den Registerführer verpflichtet, eine
Eintragung zu suspendieren, wenn eine Klage eingereicht
ist (im Gegenteil, die Verordnung sieht ausdrücklich den
Erlass von vorsorglichen gerichtlichen Verfügungen vor),
und anderseits wird dem gerichtlichen Urteil durch die
Eintragung in keiner Weise vorgegriffen. Wenn es sich
später erweist, dass eine Eintragung zu Unrecht erfolgte,
wird sie annulliert. Und da, wo zu befürchten ist, dass
durch eine vollzogene Eintragung Dritten Schaden er-
wachsen kann, besteht die Möglichkeit, dem durch eine
vorsorgliche Verfügung vorzubeugen.
Dagegen könnte
. andererseits ein Dritter, wenn es genügt, die Einleitung
eines Prozesses nachzuweisen, um den Registerführer an
der Vornahme der Eintragung zu hindern, eine durchaus
gerechtfertigte Eintragung wahrend längerer Zeit un-
möglich machen. Die Anmeldenden hätten dann kein
Mittel, innert nützlicher Frist die Eintragung zu erwirken,
und den aus ihrer Verhinderung entstehenden Schaden
abzuwenden. Verlangt man aber wenigstens den Erlass
einer provisorischen VerfügUllg, so prüft der Richter nach
Anhörung der Parteien die Angelegenheit und entscheidet,
ob die Eintragung zu unterbleiben hat. »
Die Rechtsprechung des Bundesrates und des Departe-
mentes hat demnach Wandlungen durchgemacht. Wah-
rend der ersten Phase wurde erkannt, dass der Register-
führer einem formrichtigen Begehren um Eintragung,
Löschung oder Änderung (das keine notorisch falschen
Tatsachen enthält) zu entsprechen habe, es wäre denn,
248
Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_
dass der Opponent nachweist, dass er Klage bereits
eingeleitet hat oder sofort einleiten wird. Während der
zweiten Phase ging die Rechtsprechung dahin, dass der
Registerführer die Eintragung, Löschung oder Änderung
nur verweigern dürfe, wenn der Einspruch Erhebende
nachweise, dass er Klage bereits erhoben habe, nicht
schon dann, wenn er eine Klage lediglich in Aussicht
stelle. Während der dritten Phase endlich wurde ent-
schieden, dass der Registerführer einem Begehren um
Eintragung, Löschung oder Änderung zu entsprechen
habe, gleichgültig, ob keine Klage schon eingeleitet
worden ist oder nicht, es wäre denn, dass der Opponent
bereits eine vorsorgliche Verfügung des Richters erwirkt
hätte, welche dem Registeramt aufgibt, die Eintragung
aufzuschieben.
Die zuletzt genannte Lösung verdient im allgemeinen
den Vorzug, sodass das Bundesgericht, das nunmehr mit
der Rechtsprechung in Handelsregistersachen betraut ist,
die Rechtsprechung des Bundesrates fortsetzen kann.
Der Registerführer hat einem formrichtig gestellten Ein-
tragungs-, Löschungs- oder Änderungsgesuch, das dem·
Art. I der revidierten Veror(].nung II vom 16. Dezember
1918 nicht zuwiderläuft, statt zu geben, und er ist nicht
befugt, zu prüfen, ob die nachgesuchte Eintragung,
Löschung oder Änderung die Rechte des Einsprechenden
verletzt, sondern er hat diesel!- vor den Richter zu weisen,
der allein zuständig ist, derartige Privatrechtsstreitigkeiten
zu beurteilen.
Wer glaubt, durch die bevorstehende
Eintragung, Löschung oder Änderung Schaden zu erleiden,
hat den Richter um Erlass einer provisorischen Verfügung
anzugehen, durch welche dem Registeramt der Vollzug
der Eintragung usw. untersagt wird, und wenn die Ein-
tragung schon vollzogen worden ist, kann er eine vorsorg-
liche Verfügung erlangen, durch welche verhindert wird,
dass sie ihre Wirkungen vor dem endgültigen Entscheid
des Richters im ordentlichen Verfahren entfalte. Die
Interessen des Gegners des Gesuchstellers sind also keines-
Regisrersaehen. N° 44.
249
wegs schutzlos. Auf der andern Seite wäre aber der
Gesuchsteller schutzlos, wenn der Registerführer die
Eintragung immer schon dann aufschieben müsste, wenn
die Anhebung eines Prozesses oder gar nur die bevor-
stehende Einreichung einer Klage nachgewiesen ist. Es
ist also Saehe des Richters, auch während eines hängigen
Prozesses je nach den Umständen zu entscheiden, was mit
der Eintragung, Löschung oder Änderung bis zum Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung zu geschehen habe;
in diesem Sinne bestimmt Art. 30 der Handelsregister-
verordnung, dass der Richter provisorische Verfügungen
treffen könne.
3. Es wäre nun aber um der Klarheit und Eindeutigkeit
des Handelsregisters willen bedauerlich, wenn Eintragun-
gen usw. vorgenommen werden müssten, deren Wirkungen
gleich nachher durch vorsorgliche richterliche Verfügun-
gen am Eintreten verhindert werden.
Entgegen dem
zitierten Entscheid des Bundesrates vom 2. April 1928 ist
vielmehr im Rahmen des Möglichen darnach zu trachten,
solche in gewissem Sinne
« voreilige» Eintragungen,
Löschungen und Änderungen zu vermeiden, und es muss
deshalb ohne Weiteres dem Vorschlag des eidgenössischen
Justiz- und Polizeide'partementes zugestimmt werden,
den es in seiner Vernehmlassung im vorliegenden Fall
und übrigens auch in der Sache Baumgartner ca. Societe
pour la protection juridique des a:ssures, die durch Rück-
zug der Beschwerde erledigt wurde, aufgestellt hat:
Der Registerführer soll demnach, wenn ein formrichtiges
Eintragungs-, Löschungs- oder Änderungsbegehren vor-
liegt, das dem Art. I der revidierten Verordnung II nicht
widerspricht, und wenn anderseits Einsprache gegen die
Eintragung, Löschung oder Änderung erhoben wird,
zuerst dem Eintragungsgesuch noch nicht sofort entspre-
chen, sondern dem Einsprechenden eine verhältnismässig
kurze Frist, .von 10 bis 14 Tagen, ansetzen, um vom zu-
ständigen Richter eine vorsorgliche Verfügung zu erlangen,
duroh welohe die vorgesehene Eintragung, Löschung oder
250
Verwaltungs- lind Disziplinarrechtspflege.
Änderung aufgeschoben wird. Durch eine solche Frist-
ansetzung werden gewichtige Interessen des Gesuchstellers
in der Regel nicht verletzt. Da nun im vorliegenden
Fall der Handelsregisterführer die Fristansetzung unter-
lassen hat und auch die kantonale Aufsichtsbehörde sie
nicht nachgeholt hat, müsste eigentlich der Registerführer
angehalten werden, die Frist anzusetzen. Nichts steht
jedoch entgegen, dass das Bundesgericht selbst gemäss
Art. 162 VDG die Frist ansetzt, um die Sache zu verein-
fachen. Dagegen erscheint es als ausgeschlossen, dass die
Beschwerdegegner innert der kurzen Zeit von 10 Tagen
oder auch nur von 14 Tagen schon ein gerichtliches Urteil
erlangen können, durch den der Privatrechtsstreit mit den
Beschwerdeführern endgültig aus der Welt geschafft wird,
und es ist deshalb überflüssig, die Frist wahlweise für die
Erlangung der vorsorglichen Verfügung oder eines gericht-
lichen Urteils anzusetzen. Vielmehr wird es Sache des
kantonalen Richters sein, der zum Erlass der vorsorglichen
Verfügung zuständig ist, den Beschwerdegegnern eine
weitere Frist anzusetzen, deren Länge sich nach dem
kantonalen Recht bestimmt, um Zivilklage einzureichen,
ansonst dann, wiederum nach dem kantonalen Recht,
die vorsorgliche Verfügung dahinfällt.
4. -
Es bleibt nunmehr zu untersuchen übrig, ob das
Eintragungsgesuch der Beschwerdeführer formrichtig ge-
stellt war und ob es nicht q.em Art. 1 der revidierten
Verordnung II zuwiderlief. Ein Mangel letzterer Art ist
nicht vorhanden. Was sodann die Form betrifft, durfte
der Handelsregisterführer das erste Eintragungsgesuch
vom 29. Juli 1933 schwerlich deshalb zurückweisen, weil
es nicht auf dem Formular gestellt und weil die Gültigkeit
der Generalversammlung nicht nachgewiesen war, denn
das Formular ist nicht obligatorisch und die Gültigkeit
der Beschlüsse hatte der Registerführer nicht zu prüfen.
Dagegen war das erste Gesuch in seiner Form mangelhaft,
weil die Unterschrift Schoch's nicht beglaubigt war und
weil die Firmaunterschriften Schoch's und Boari's (OR
Registersachen. N0 44.
251
Art. 652/53) fehlten, ferner weil der Auszug aus dem
Generalversammlungsprotokoll nicht beglaubigt war. (Vgl.
SIEGMUND Handbuch S. 307.) Dieser letztere Mangel
haftete dann als einziger auch dem zweiten Eintragungs-
gesuch vom 2. August 1933 an. Ohne Behebung darf der
Registerführer dem Gesuch nicht Folge geben, auch wenn
die Beschwerdegegner die vorsorgliche Verfügung nicht
erlangen sollten. Ein beglaubigter Protokollauszug muss
also unter allen Umständen beigebracht werden, wenn
der Registerführer dem Gesuch der Rekurrenten entspre-
chen soll.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ver-
fügung des Handelsregisteramtes des Kantons Appenzell
A. Rh. vom 3. August 1933 und der Beschluss des Regie-"
rungsrates des Kantons Appenzell A. Rh. vom 25. August
1933, mitgeteilt am 26. August 1933, werden aufgehoben
und es wird den Beschwerdegegnern Hans Buff und
Konsorten eine Frist von 10 Tagen seit Empfang des
Dispositives dieses bundesgerichtlichen Urteils angesetzt,
um von der zuständigen Gerichtsbehörde eine provisorische
Verfügung dahingehend zu erwirken, dass dem Handels-
registerbureau des Kantons Appenzell A." Rh. die Eintra-
gung der an der ordentlichen Generalversammlung vom
29. Juli 1933 gefassten Beschlüsse vorläufig untersagt
wird; für den Fall, dass die Beschwerdegegner Hans Buff
und Konsorten innert der ihnen angesetzten Frist von
10 Tagen die provisorische Verfügung über den Aufschub
der von den Beschwerdeführern verlangten Eintragung
nicht erwirken und eine solche Verfügung dem Handels-
registeramt des Kantons Appenzell A. Rh. innert der
Frist nicht mitgeteilt wird, wird dieses angewiesen, dem
Eintragungsgesuch der Beschwerdeführer Schoch und
Boari vom 2. August 1933 zu entsprechen, sofern die
Beschwerdeführer unterdessen den Protokollauszug der
Generalversammlung vom 29. Juli 1933, der mit dem
252
Verwaltungs, und Disziplina.rrechtspflege,
Eintragungsgesuch Schoch vom 29 .. Juli 1933
eing~
reicht wurde, haben beglaubigen lassen oder sofern SIe
einen andern beglaubigten Protokollauszug beigebracht
haben.
45. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteUung
vom 1a. Oktober 1933 i. S. Beu gegen Grundbuchamt
Schwyz und Justizkommission des Ita.ntons Schwyz.
Einsicht in das Grundbuch und die zugehörigen
Belege, Art. 970 Abs. 2 ZGB. Interesse an der Einsicht und
Glaubhaftmachung desselben.
A. -
Albert Benz, Architekt in Luzern, verlangte
am 6. April 1933 auf dem Grundbuchamt Schwyz Einsicht
in einen Kaufbrief. Zw Begründung brachte er vor, er
komme im Auftrage eines Bürgers in Brunnen, der sich
für die Liegenschaft interessiere, aber in der Öffentlichkeit
nicht mit seinem Namen genannt werden wolle und deshalb
ihn geschickt habe, damit er sich über den für die liegen-
schaft seinerzeit bezahlten Kaufpreis, die daran bestehen-
den Rechte und Pflichten usw. informiere; wenn die
Information günstig laute, w:erde sein Auftraggeber dann
mit dem Eigentümer der Liegenschaft in Kaufsunter-
handlungen treten.
Die Einsicht wurde ihm verweigert, weil er das nach
Art. 970 ZGB erforderliche Interesse nicht glaubhaft
gemacht habe.
B. -
Hierüber beschwerte sich der Petent bei der
kantonalen Justizkommission als Aufsichtsbehörde im
Grundbuchwesen. Diese schützte in ihrem Entscheid vom
11. .Mai 1933 den Standpunkt des Grundbuchamtes und
wies die Beschwerde ab.
C. -
Ihren Entscheid zog der Beschwerdeführer recht-
zeitig an das Bundesgericht weiter. Er erklärt, es müsse
genügen, dass er sich auf dem Grundbuchamt durch seine
Visitenkarte als eidgenössisch diplomierten Architekten
ausgewiesen und den ihm erteilten Auftrag mitgeteilt habe.
RegistersQchen. No 45.
253
Die kantonale Justizkommission beantragt Abweisung
der Beschwerde. Das eidgenössische Just'z- und Polizei-
departement schliesst sich in seiner Vernehmlassung
diesem Antrag an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wäre die Ab-
sicht, ein Grundstück zu erwerben. ein an sich zureichendes
Interesse, um nach Art. 970 ZGB Einsicht in das Grund-
buch und die dazu gehörigen Belege verlangen zu können.
Das Interesse muss aber glaubhaft gemacht werden.
Wie das zu geschehen hat, sagen Gesetz und Grundbuch-
verordnung nicht. Nichts steht entgegen., dass der Grund-
buchbeamte auf die Versicherungen des Petenten abstellt,
sei es, weil er ihn. persönlich als vertrauenswürdig kennt,
sei es, weil sich der Petent auf eine Art ausweist (z.B. als
Amtsperson), die das Vertrauen in~seine Person sonstwie
rechtfertigt. Dagegen ist der Grundbuchbeamte zweifellos
nicht verpflichtet, einer ihm unbekannten. Person schon
deswegen Einsicht zu gewähren, weil sie eine Visitenkarte
als Architekt mit sich führt. Ein solcher Petent muss
vielmehr, wie jeder andere, Anhaltspunkte dafür namhaft
machen können, dass er entweder selbst ein Interesse hat
oder dass er im Auftrage eines Dritten -hand.elt, der ein
solches Interesse besitzt und daher befugt wäre, persönlich
Einsicht zu nehmen. Das hat der Beschwerdeführer nicht
getan; er weigerte sich sogar, den Namen seines Auftrag-
gebers zu nennen, was nur darin seinen Grund haben ka.nn,
dass er dem Grundbuchamt die pflichtgemässe Verschwie-
genheit nicht zutraute. Wieso aber eine solche Person
Anspruch darauf hätte, dass das Amt seinerseits ihrer
blossen Behauptung, sie handle im Auftrage eines Dritten
und dieser Dritte sei Kaufsinteressent, Glauben schenke,
ist nicht einzusehen,
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.