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59_I_228

BGE 59 I 228

Bundesgericht (BGE) · 1933-11-17 · Deutsch CH
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228

Staatsrecht.

du 7 janvier 1894, p. 20 et RO 39 I, 623 c. 1), la production

de l'acte ou de la citation susdits est absolument indis-

pensable, quand il s'agit d'un jugement par defaut, et ne

saurait etre remplacee par un autre moyen de preuve.

Cela ressort tout d'abord du texte meme de l'art. 4 eh. 3

precite, qui mentionne expressement ces pieces, en plus

de l'attestation indiquant le mode et la date de la notifi-

cation. D'ailleurs, la lecture de la citatioh ou de l'acte

introductif d'instance permet seule de se rendre compte

si la partie defaillante a eu l'occasion de se defendre contre

les pretentions du demandeur.

Or, en l'espece, cet acte ou cette citation n'ont pas ete

produits. L'attestation figurant au verso du jugement

du tribunal viennois ne peut les remplacer pour les motifs

qui viennent d'etre indiques. En repoussant la requete

de mainlevee pour absence des conditions de forme aux-

quelles la convention austro-suisse subordonne l'execution

. des jugements, la Cour de cassation fribomgeoise n'a donc

nullement viole cette convention. Par consequent, le

present recours doit etre rejete.

Par ces motijs, le Tribunal jidAral prononce :

Le recours est rejete.

42. Urteil vom 17. November 1933 i. S. ItreishypcthekenCank

Lörrach gegen ItaufmaDD.

Schweizerisch-deutsches Vollstreckungsabkommen vom 2. No-

vember 1929, Art. 2 ZUf. 2 (Gerichtsstandsvereinbarung). -

Das Urteil eines deutschen Gerichtes, dessen Zuständigkeit

aus einer zu seinen Gunsten lautenden GerichtsstB.ndsverein-

barung abgeleitet wird, ist in der Schweiz nicht zu vollziehen,

wenn das betreffende Gericht ohne eigene rechtliche Beurtei-

lung der Streitsache lediglich die früher ergangene Entschei-

dung einer andern deutschen Gerichtsstelle durch Erlass eines

Leistungsbefehls ergänzt hat, während es das deutsche Pro-

zessrecht gestattet hätte, den Fall direkt der selbständigen

Beurteilung des vereinbarten Gerichtes zu unterbreiten.

Staatsverträge. N° 42.

229

A. -

Am 27. April 1914 verpflichtete sich die Kreis-

hypothekenbank Lörrach in einer als « Darlehenszusage »

bezeichneten Urkunde, den Eheleuten Freytag in Frei-

burg i. B. ein Hypöthekardarlehen von 80,000 M. unter

näher umschriebenen Bedingungen zu gewähren.

Die

Eheleute Freytag unterschrieben am 29. April 1914 eine

Erklärung, wodurch sie die Darlehenszusage mit den darin

enthaltenen Bedingungen annahmen, sich zur Erfüllung

der aus dem Schuldverhältnis entspringenden Verbind-

lichkeiten verpflichteten und der Darlehensgeberin gemäss

den Darlehensbedingungen eine Briefhypothek von 80,000

M. im zweiten Rang auf der ihnen gehörenden Liegen-

schaft Kaiserstrasse 76 in Freiburg i. B. bewilligten.

§ 13 der Darlehenszusage lautet: « Die Entleiher und

Grundstückseigentümer vereinbaren für sich und ihre

Rechtsnachfolger die Zuständigkeit des Amtsgerichts

Lörrach als erste Instanz für die Entscheidung aller hin-

sichtlich der Forderung resp. der Hypothek sich etwa

ergebenden Rechtsstreitigkeiten, und des Amtsgerichts

Freiburg für die dinglichen Ansprüche der Bank ».

In der Folge wurde das Darlehen ausbezahlt und auf

der Liegenschaft Kaiserstrasse 76 ein Hypothekenbrief

über die Darlehenssumme errichtet.

Im Jahre 1920 ging die Liegenschaft Kaiserstrasse 76

durch Verkauf von den Eheleuten Freytag an Arnold

Kampe über. Dieser veräusserte sie am 14. März 1922

an Salomon Uffenheimer, der sie kurz nachher, am 30. März

1922, dem Bankdirektor Josef Kaufmann in Basel ver-

kaufte. In allen drei Kaufverträgen erklärte jeweilen der

Erwerber, « in Anrechnung auf den Kaufpreis die auf dem

Grundstück haftenden Hypotheken als persönlicher Schuld-

ner zu übernehmen ». Die Kreishypothekenbank Lörrach

genehmigte jedoch zunächst, was die ihr zustehende Hypo-

thek von 80,000 M. anbetraf, nur die Schuldübernahme

Kampes.

Im Juni 1922 zahlte Kaufmann der Kreishypotheken-

bank Lörrach das Darlehen mit 80,000 Papiermark

230

Staatsrecht.

zurück.

Die Hypothek wurde in der Folge gelöscht.

Im Jahre 1924 veräusserte er die Liegenschaft wieder.

B. -

In den Jahren 1924 und 1925 trat in Deutschland

die Aufwertungsgesetzgebung in Kraft. Die Kreishypo-

thekenbank Lörrach hielt sich nun für berechtigt, vorerst

einmal von Kampe, dessen Schuldübernahme sie genehmigt

hatte, die Aufwertung des Darlehensanspruches von

80,000 M. zu verlangen. Kampe anerkannte in einem

schriftlichen Vergleich die Aufwertungspflicht und trat

der Bank erfüllungshalber « seinen Anspruch gegen Uffen-

heimer gemäss Grundstückkaufvertrag vom 14. März

1922 auf Übernahme der Erfüllung seiner Pflichten

gegenüber der Kreishypothekenbank Lörrach» (den sog.

Befreiungsanspruch) ab.

Eine gleichlautende Verein-

barung wurde wenig später zwischen der Bank und Uffen-

heimer abgeschlossen, wobei Uffenheimer der Bank seinen

Befreiungsanspruch gegenüber Josef Kaufmann überliess.

Hierauf ersuchte die Bank das Amt s ger ich t Fr e i-

bur g als Auf wer tun g s s tell e, das Darlehen

von 80,000 M. zu Lasten des JosefKaufmann aufzuwerten.

Als Kaufmann seine Aufwertungspflicht dem Grunde nach

bestritt, erhob die Bank beim L an d ger ich t Fr e i-

bur g Klage zum Zwecke der Feststellung derselben.

In der Klage wurden zugleich « fürsorglich» sowohl die

Schuldübernahme Uffenheimers, als diejenige Kaufmanns

genehmigt. Kaufmann erho~ die Einrede der örtlichen

Unzuständigkeit des Landgerichtes Freiburg, wurde aber

damit durch Zwischenurteil vom 24. Juni 1930 abgewiesen,

weil die Darlehensschuld in Lörrach zu erfüllen gewesen

sei und daher für das urteilende Gericht der Zuständig-

keitsgrund des § 29 der deutschen ZPO (Gerichtsstand des

Erfüllungsortes) gegeben sei.

Am 9. Dezember 1930

erkannte sodann das Landgericht in der Sache selbst, dass

Kaufmann der Klägerin zur Aufwertung der Darlehens-

schuld gemäss den Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes

verpflichtet sei. Das Urteil lässt es dahingestellt, ob die

Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung der Klage die

Staatsverträge. N0 42.

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Schuldübernahme Kaufmanns noch wirksam habe geneh-

migen können. Wenn das zutreffe, so folge die Aufwer-

tungspflicht daraus, dass Kaufmann Darlehensschuldner

geworden sei; im andern Fall sei das gleiche Ergebnis

durch die Übertragung des Befreiungsanspruches von

Uffenheimer an die Bank herbeigeführt worden. Gestützt

auf dieses Urteil setzte das Amt s ger ich t F l'e i-

burg als Aufwertungsstelle am 8. Juni 1931

die Aufwertungsforderung auf 18,992 RM. nebst Zinsen

seit 1925 fest.

Als Kaufmann die zunächst allein faIligen Zinsen der

Aufwertungsschuld nicht entrichtete, belangte ihn die

Kreishypothekenbank Lörrach vor Amt s ger ich t

L ö r r ach auf Zahlung des betreffenden Betrages von

5033 RM. 28 nebst 2 % Zinsen über Reichsbankdiskont

aus 4796 RM. 72 vom 13. VI. 31 bis 30. IX. 31 und aus

5033 RM. 28 seit 1. X. 31. Kaufmann bestritt die örtliche

und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Lörrach.

Das Gericht hiess die Klage am 8. Januar 1932 gut. Es

erklärte, mit dem landgerichtlichen Urteil müsse ange-

nommen werden, dass eine spätere Genehmigung der

Schuldübernahmen Uffenheimers und Kaufmanns an sich

zulässig gewesen sei. Da sie in jenem Prozess ausgespro-

chen worden sei, müssten die ursprünglichen Vertrags-

bedingungen nun auch für den Beklagten gültig erachtet

werden. Darunter sei "aber die Vereinbarung der Zustän-

digkeit des Amtsgerichts Lörrach bezüglich der nicht ding-

lichen Anspruche. Da es sich um solche hier handle, könne

die Einrede des Beklagten keinen Erfolg haben. Materiell

sei der Klageanspruch durch die vorgelegte Entscheidung

der Aufwertungsstelle genügend belegt. Ein sachlicher

Einwand sei nicht erhoben worden.

O. -

Auf Grund des vom Amtsgericht Lörrach ge-

fällten Urteils und des dazu gehörenden Kostenfest-

setzungsbeschlusses leitete die Kreishypothekenbank gegen

Kaufmann in Weggis, wohin er inzwischen übergesiedelt

war, Betreibung ein und verlangte auf erhobenen Rechts-

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Staatsrecht.

vorschlag beim Amtsgerichtspräsidenten Luzern-Land die

definitive Rechtsöffnung gestützt auf das schweizeriSch-

deutsche Vollstreckungsabkommen vom 2. November

1929. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungs-

begehren ab. Ebenso auf einen dagegen von der Kreis-

hypothekenbank erhobenen Rekurs die Schuldbetreibungs-

und Konkurskommissio~ des luzernischen Obergerichtes

durch Entscheid vom 14. Februar 1933.

D. -

Gegen das Urteil des luzernischen Obergerichtes

hat die Kreishypothekenbank Lörrach den staatsrechtlichen

Rekurs ergriffen und beantragt, es sei der Entscheid auf-

zuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die V or-

instanz zurückzuweisen.

E. -

Das Obergericht Luzern und der Rekursbeklagte

Kaufmann haben die Abweisung des Rekurses beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Voraussetzung der Vollstreckungspflicht für ein deut-

sches Urteil über vermögensrechtliche Ansprüche ist nach

Art. 1 des schweizerisch-deutschen Vollstreckungsabkom-

mens, dass der Richter, der das Urteil erlassen hat, zu

dessen Fällung im Sinne von Art. 2 des Abkommens zu-

ständig war. Von den verschiedenen in Art. 2 aufgeführten

ZuständigkeitsgrÜllden kommt, wie auch die Rekurrentin

anerkennt, hier einzig derjenige von Ziff. 2 in Betracht,

nämlich dass « der Beklagte sich durch eine ausdrückliche

Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes, das die

Entscheidung gefällt hat, unterworfen hatte».

Dazu

würde im vorliegenden Falle gehören, dass die Gerichts-

standsklausel des Darlehensvertrages auch auf den Streit

über die « Aufwertungspflicht)) für die Hypothekardar-

lehensforderung bezogen werden könnte. Ferner. dass

anzunehmen wäre, der Rekursbeklagte sei in die Schuldner-

pflichten aus dem Darlehensvertrag gegenüber der Re-

kurrentin eingetreten und infolgedessen auch an die

darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden.

Diese Fragen können indessen offen bleiben. Denn selbst

Staatsverträge. No 42.

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wenn sie zu Gunsten der Rekurrentin zu entscheiden wären,

würde daraus nur die Zuständigkeit des Amt s ger i c h-

t e s L ö r r ach in einem Streite zwischen den Parteien

über die Aufwertungspflicht und zur Festsetzung der aus

diesem Titel dem Rekursbeklagten obliegenden Leistungen

folgen. In dem Urteil, das dem Rechtsöffnungsbegehren

zugrundeliegt, hat jedoch das Amtsgericht Lörrach nicht

in diesem Sinne selbständig über das Rechtsverhältnis

zwischen den Parteien entschieden, weil sich die Rekur-

rentin mit ihrem Anspruche nicht direkt an das genannte

Gericht gewandt hatte. Sie hat vielmehr zuerst das Amts-

gericht Freibmg als Aufwertungsstelle angegangen, und

als darauf Kaufmann das Bestehep der AufwertungspfJicht

in seiner Person bestritt, das dortjge Landgericht angeru-

fen, um diese Pflicht feststellen zu lassep. Auf Grund des

landgerichtlichen Urteils vom 9. Dezember 1930 ist als-

dann das Mass der Aufwertung durch den Beschluss des

Amtsgerichtes Freiburg als Aufwertungsstelle vom 8. Juni

1931 festgesetzt worden. Erst als Kaufmann die hier

bestimmten Zinsen nach Verfall nicht entrichtete, klagte

die Rekurrentin beim Amtsgericht Lörrach. Dabei ging

sie in der Klageschrift unzweideutig davon aus, dass die

Schuldpflicht durch das Urteil des Landgerichtes und den

erwähnten Beschluss der Aufwertungsstelle bereits ver-

bindlich festgestellt sei und dass es für die Vollstreckung

nur noch des Erlasses eines entsprechenden kondemna-

torisehen Urteils bedürfe. Nach § 75 des deutschen Auf-

wertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 ist in der Tat der

(formell) rechtskräftige Beschluss der Aufwertungsstelle

für die Gerichte und Verwaltungsbehörden verbindlich.

Ebenso kann kein Zweifel bestehen, dass der in der deut-

schen ZPO ausgesprochene Grundsatz der materiellen

Rechtskraft der zivilgerichtlichen Entscheidungen, der

eine spätere neue Beurteilung des nämlichen Rechtsver-

hältnisses zwischen den nämlichen Parteien ausschliesst,

sich auch auf die infolge einer Feststellungsklage im Sinne

von § 256 ZPO ergangenen Urteile, wie dasjenige des

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Staatsrecht.

Landgerichtes Freiburg vom 9. Dezember 1930 bezieht,

durch welche das Bestehen eines bestimmten Rechtsver-

hältnisses zwischen zwei Parteien festgestellt wird (STEIN-

JONAS ZPOzu § 256 V). Trotzdem es im Urteil des Amts-

gerichtes Lörrach vom 8. Januar 1932 nur heisst, der

Klageanspruch sei durch die Entscheidung der Aufwer-

tungsstelle « genügend belegt» (also nicht: « rechtskräftig

festgestellt») und sachliche Einwendungen seien gegen

ihn nicht erhoben worden, darf also daraus doch nicht

geschlossen werden, dass Kaufmann durch die Erhebung

eines solchen Einspruches auch die Frage seiner Aufwer-

tungspflicht und ihres Masses neuerdings zur Beurteilung

hätte bringen können. Unter den « sachlichen Einwen-

dungen)), deren Fehlen das Amtsgericht feststellte, konn-

ten vielmehr offenbar nur solche verstanden sein, die erst

nach jenen frühern Entscheidungen entstanden wären oder

die sich auf die Leistungs- (Zahlungs-)pflicht im Gegen-

satz zur Schuldpflicht selbst bezogen hätten und daher

durch die früheren Urteile nicht berührt wurden (s. STEIN-

JONAS, a.a.O.).

Nach Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens ge-

nügt es aber für die Anerkennung eines deutschen Urteils

in der Schweiz' nicht, dass der Beklagte sich durch Verein-

barung der Gerichtsbarkeit eines deutschen Gerichts

unterworfen hatte. Das zu vollstreckende Urteil muss

auch gerade von dem Gericht gefällt worden sein, auf das

die Vereinbarung lautete. Nach der Natur der zuständig-

keitsbegrÜlldeten Tatsache kann dabei ferner nur an einen

richterlichen Akt gedacht sein, der auf eigener rechtlicher

Beurteilung der Streitsache beruht, nicht an einen solchen,

der lediglich noch einer früher ergangenen Entscheidung

einer andern Gerichtsbehörde desselben Landes durch

Erlass eines entsprechenden Leistungsbefehls die bisher

fehlende Vollstreckbarkeit verschafft.

Denn sich der

Gerichtsbarkeit eines bestimmten Richters für ein be-

stimmtes Rechtsverhältnis unterwerfen, heisst, dass der

betreffende Richter erkennen soll, was zwischen den

Staatsverträge. No 42.

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Parteien Rechtens ist, nicht lediglich feststellen, was eine

andere durch die Vereinbarung nicht umfasste Behörde

zwischen ihnen für Recht erklärt hat. Es könnte sich

freilich fragen, ob in der vertraglichen Unterziehung unter

ein bestimmtes ausländisches Gericht nicht weitergehend

die Unterwerfung unter die dortige Gerichtsbarkeit über-

haupt wenigstens für den Fall zu erblicken sei, wo die

Entscheidung über die Klage von der Beurteilung gewisser

Präjudizialpunkte abhängt, über die nach der internen

Zuständigkeitsordnung des betreffenden. Landes giltig

nicht der vereinbarte Richter, sondern nur eine andere

Stelle befinden kann. Im vorliegenden Fall trifft indessen

auch diese Voraussetzung nicht zu. Nach wiederholten

Entscheidungen des deutschen Reichsgerichtes (SÖRGEL,

Bd. 30 S. 127 No. 3 und 4; RGZ Bd. 122 S. 100 ff. mit Zi-

taten) ist die Zuständigkeit der Aufwertungsstelle zur

Bestimmung der 'Höhe der Aufwertung keine ausschliess-

liche in dem Sinne, dass die dabei zu entscheidenden

Fragen nicht auch vom ordentlichen Richter im Zusammen-

hang mit einer bei ihm erhobenen Leistungsklage verbind-

lich beurteilt werden könnten, wenn die Parteien damit

einverstanden sind. Und ebenso enthalten die vom Ver-

fahren handelnden Bestimmungen des Aufwertungsge-

setzes (§§ 67-77) keine Bestimmung, wornach die örtliche

Zuständigkeit eines bestimmten Amtsgerichtes als Auf-

wertungsstelle für das Mass der Aufwertung (örtlich zu-

ständig ist bei Hypotheken einschliesslich der dadurch

gesicherten persönlichen Forderungen das Amtsgericht

des Grundbuchortes) ohne weiteres auch die Zuständigkeit

des Prozessgerichtes des betreffenden Ortes für die Ent-

scheidung darnber nach sich ziehen würde, ob der aufzu-

wertende Anspruch selbst dem Grunde nach bestehe. Es

hätte daher zum mindesten nichts entgegengestanden, die

letztere Frage, die den Gegenstand' des Prozesses vor dem

Landgericht Freiburg bildete, dem Amtsgericht Lörrach

als vertraglich vereinbartem Richter zu unterbreiten, wie

denn das Landgericht in seinem Zwischenurteil vom

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Staatsrecht.

24. Juni 1930 sich selbst für die Begründung seiner Zu-

ständigkeit nicht auf seine Eigenschaft als dem Amtsgericht

Freiburg übergeordnetes Prozessgericht, sondern auf die

allgemeinen Gerichtsstandsregeln der ZPO (§ 29) gestützt

hat. (Nach § 38 ZPO ist eine Prorogation nicht nur hin-

sichtlich der örtlichen, sondern auch der sachlichen Zu-

ständigkeit zulässig, dergestalt, dass für eine an sich vom

Landgericht zu beurteilende Sache die Zuständigkeit des

Amtsgerichtes vereinbart werden kann und umgekehrt;

STEIN-JONAS zu § 38 I und II 3). Im übrigen wäre es

Sache der Rekurrentin gewesen, die ausschliessliche Zu-

ständigkeit des Landgerichtes Freiburg für die Feststel-

lung jenes präjudiziellen Verhältnisses und des Amtsge-

richtes Freiburg für die Höhe der Aufwertung auf Grund

der Aufwertungsgesetzgebung und die Unmöglichkeit einer

Anrufung des vereinbarten Richters darüber darzulegen,

was nicht geschehen ist. In der Beschwerdeschrift an das

Bundesgericht begnügt sie sich in dieser Beziehung mit

einer biossen allgemeinen Behauptung, ohne den Versuch

einet'! Nachweises.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.'

ßunde"re~htliche Abgaben. N° 4:1.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

1. BUNDESRECHTLlCHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

43. Urteil vom 19. Oktober 1933

i. S. Soherrer gegen Kilitirdirektion Zürioh.

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Art. 5 A 2 M. 81 G. : Die Hälfte des elterlichen Vermögens, geteilt

durch die Za.hl der Kinder, bildet die steuerba.re Anwartschaft

ohne Rücksicht a.uf allfällige VorbezÜge oder Verfügungen von

Todes wegen.

A. -

Der Beschwerdeführer ist für ein « anwartschaft-

liches Vermögen)) veranlagt worden, das der Hälfte des

von seinen Eltern versteuerten Vermögens, geteilt durch

die Zahl der Geschwister entsprach. Gestützt auf eine

seinen Eltern ausgestellte Quittung und Erklärung, dass

er von ihnen einen Vorbezug gemacht habe und auf

weitere Forderungen verzichte, beschwerte er sich gegen

diese Veranlagung. Es wurde jedoch abgewiesen mit der

Begründung: nach der persönlichen Einvernahme des

Beschwerdeführers stellte die erhaltene Summe lediglich

einen Vorbezug auf Rechnung der einstigen Erbansprüche

dar, der aber nach den gesetzlichen Vorschriften bei der

Besteuerung für den Militärpflichtersatz nicht berücksich-

tigt werden könne.