Volltext (verifizierbarer Originaltext)
228
Staatsrecht.
du 7 janvier 1894, p. 20 et RO 39 I, 623 c. 1), la production
de l'acte ou de la citation susdits est absolument indis-
pensable, quand il s'agit d'un jugement par defaut, et ne
saurait etre remplacee par un autre moyen de preuve.
Cela ressort tout d'abord du texte meme de l'art. 4 eh. 3
precite, qui mentionne expressement ces pieces, en plus
de l'attestation indiquant le mode et la date de la notifi-
cation. D'ailleurs, la lecture de la citatioh ou de l'acte
introductif d'instance permet seule de se rendre compte
si la partie defaillante a eu l'occasion de se defendre contre
les pretentions du demandeur.
Or, en l'espece, cet acte ou cette citation n'ont pas ete
produits. L'attestation figurant au verso du jugement
du tribunal viennois ne peut les remplacer pour les motifs
qui viennent d'etre indiques. En repoussant la requete
de mainlevee pour absence des conditions de forme aux-
quelles la convention austro-suisse subordonne l'execution
. des jugements, la Cour de cassation fribomgeoise n'a donc
nullement viole cette convention. Par consequent, le
present recours doit etre rejete.
Par ces motijs, le Tribunal jidAral prononce :
Le recours est rejete.
42. Urteil vom 17. November 1933 i. S. ItreishypcthekenCank
Lörrach gegen ItaufmaDD.
Schweizerisch-deutsches Vollstreckungsabkommen vom 2. No-
vember 1929, Art. 2 ZUf. 2 (Gerichtsstandsvereinbarung). -
Das Urteil eines deutschen Gerichtes, dessen Zuständigkeit
aus einer zu seinen Gunsten lautenden GerichtsstB.ndsverein-
barung abgeleitet wird, ist in der Schweiz nicht zu vollziehen,
wenn das betreffende Gericht ohne eigene rechtliche Beurtei-
lung der Streitsache lediglich die früher ergangene Entschei-
dung einer andern deutschen Gerichtsstelle durch Erlass eines
Leistungsbefehls ergänzt hat, während es das deutsche Pro-
zessrecht gestattet hätte, den Fall direkt der selbständigen
Beurteilung des vereinbarten Gerichtes zu unterbreiten.
Staatsverträge. N° 42.
229
A. -
Am 27. April 1914 verpflichtete sich die Kreis-
hypothekenbank Lörrach in einer als « Darlehenszusage »
bezeichneten Urkunde, den Eheleuten Freytag in Frei-
burg i. B. ein Hypöthekardarlehen von 80,000 M. unter
näher umschriebenen Bedingungen zu gewähren.
Die
Eheleute Freytag unterschrieben am 29. April 1914 eine
Erklärung, wodurch sie die Darlehenszusage mit den darin
enthaltenen Bedingungen annahmen, sich zur Erfüllung
der aus dem Schuldverhältnis entspringenden Verbind-
lichkeiten verpflichteten und der Darlehensgeberin gemäss
den Darlehensbedingungen eine Briefhypothek von 80,000
M. im zweiten Rang auf der ihnen gehörenden Liegen-
schaft Kaiserstrasse 76 in Freiburg i. B. bewilligten.
§ 13 der Darlehenszusage lautet: « Die Entleiher und
Grundstückseigentümer vereinbaren für sich und ihre
Rechtsnachfolger die Zuständigkeit des Amtsgerichts
Lörrach als erste Instanz für die Entscheidung aller hin-
sichtlich der Forderung resp. der Hypothek sich etwa
ergebenden Rechtsstreitigkeiten, und des Amtsgerichts
Freiburg für die dinglichen Ansprüche der Bank ».
In der Folge wurde das Darlehen ausbezahlt und auf
der Liegenschaft Kaiserstrasse 76 ein Hypothekenbrief
über die Darlehenssumme errichtet.
Im Jahre 1920 ging die Liegenschaft Kaiserstrasse 76
durch Verkauf von den Eheleuten Freytag an Arnold
Kampe über. Dieser veräusserte sie am 14. März 1922
an Salomon Uffenheimer, der sie kurz nachher, am 30. März
1922, dem Bankdirektor Josef Kaufmann in Basel ver-
kaufte. In allen drei Kaufverträgen erklärte jeweilen der
Erwerber, « in Anrechnung auf den Kaufpreis die auf dem
Grundstück haftenden Hypotheken als persönlicher Schuld-
ner zu übernehmen ». Die Kreishypothekenbank Lörrach
genehmigte jedoch zunächst, was die ihr zustehende Hypo-
thek von 80,000 M. anbetraf, nur die Schuldübernahme
Kampes.
Im Juni 1922 zahlte Kaufmann der Kreishypotheken-
bank Lörrach das Darlehen mit 80,000 Papiermark
230
Staatsrecht.
zurück.
Die Hypothek wurde in der Folge gelöscht.
Im Jahre 1924 veräusserte er die Liegenschaft wieder.
B. -
In den Jahren 1924 und 1925 trat in Deutschland
die Aufwertungsgesetzgebung in Kraft. Die Kreishypo-
thekenbank Lörrach hielt sich nun für berechtigt, vorerst
einmal von Kampe, dessen Schuldübernahme sie genehmigt
hatte, die Aufwertung des Darlehensanspruches von
80,000 M. zu verlangen. Kampe anerkannte in einem
schriftlichen Vergleich die Aufwertungspflicht und trat
der Bank erfüllungshalber « seinen Anspruch gegen Uffen-
heimer gemäss Grundstückkaufvertrag vom 14. März
1922 auf Übernahme der Erfüllung seiner Pflichten
gegenüber der Kreishypothekenbank Lörrach» (den sog.
Befreiungsanspruch) ab.
Eine gleichlautende Verein-
barung wurde wenig später zwischen der Bank und Uffen-
heimer abgeschlossen, wobei Uffenheimer der Bank seinen
Befreiungsanspruch gegenüber Josef Kaufmann überliess.
Hierauf ersuchte die Bank das Amt s ger ich t Fr e i-
bur g als Auf wer tun g s s tell e, das Darlehen
von 80,000 M. zu Lasten des JosefKaufmann aufzuwerten.
Als Kaufmann seine Aufwertungspflicht dem Grunde nach
bestritt, erhob die Bank beim L an d ger ich t Fr e i-
bur g Klage zum Zwecke der Feststellung derselben.
In der Klage wurden zugleich « fürsorglich» sowohl die
Schuldübernahme Uffenheimers, als diejenige Kaufmanns
genehmigt. Kaufmann erho~ die Einrede der örtlichen
Unzuständigkeit des Landgerichtes Freiburg, wurde aber
damit durch Zwischenurteil vom 24. Juni 1930 abgewiesen,
weil die Darlehensschuld in Lörrach zu erfüllen gewesen
sei und daher für das urteilende Gericht der Zuständig-
keitsgrund des § 29 der deutschen ZPO (Gerichtsstand des
Erfüllungsortes) gegeben sei.
Am 9. Dezember 1930
erkannte sodann das Landgericht in der Sache selbst, dass
Kaufmann der Klägerin zur Aufwertung der Darlehens-
schuld gemäss den Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes
verpflichtet sei. Das Urteil lässt es dahingestellt, ob die
Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung der Klage die
Staatsverträge. N0 42.
231
Schuldübernahme Kaufmanns noch wirksam habe geneh-
migen können. Wenn das zutreffe, so folge die Aufwer-
tungspflicht daraus, dass Kaufmann Darlehensschuldner
geworden sei; im andern Fall sei das gleiche Ergebnis
durch die Übertragung des Befreiungsanspruches von
Uffenheimer an die Bank herbeigeführt worden. Gestützt
auf dieses Urteil setzte das Amt s ger ich t F l'e i-
burg als Aufwertungsstelle am 8. Juni 1931
die Aufwertungsforderung auf 18,992 RM. nebst Zinsen
seit 1925 fest.
Als Kaufmann die zunächst allein faIligen Zinsen der
Aufwertungsschuld nicht entrichtete, belangte ihn die
Kreishypothekenbank Lörrach vor Amt s ger ich t
L ö r r ach auf Zahlung des betreffenden Betrages von
5033 RM. 28 nebst 2 % Zinsen über Reichsbankdiskont
aus 4796 RM. 72 vom 13. VI. 31 bis 30. IX. 31 und aus
5033 RM. 28 seit 1. X. 31. Kaufmann bestritt die örtliche
und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Lörrach.
Das Gericht hiess die Klage am 8. Januar 1932 gut. Es
erklärte, mit dem landgerichtlichen Urteil müsse ange-
nommen werden, dass eine spätere Genehmigung der
Schuldübernahmen Uffenheimers und Kaufmanns an sich
zulässig gewesen sei. Da sie in jenem Prozess ausgespro-
chen worden sei, müssten die ursprünglichen Vertrags-
bedingungen nun auch für den Beklagten gültig erachtet
werden. Darunter sei "aber die Vereinbarung der Zustän-
digkeit des Amtsgerichts Lörrach bezüglich der nicht ding-
lichen Anspruche. Da es sich um solche hier handle, könne
die Einrede des Beklagten keinen Erfolg haben. Materiell
sei der Klageanspruch durch die vorgelegte Entscheidung
der Aufwertungsstelle genügend belegt. Ein sachlicher
Einwand sei nicht erhoben worden.
O. -
Auf Grund des vom Amtsgericht Lörrach ge-
fällten Urteils und des dazu gehörenden Kostenfest-
setzungsbeschlusses leitete die Kreishypothekenbank gegen
Kaufmann in Weggis, wohin er inzwischen übergesiedelt
war, Betreibung ein und verlangte auf erhobenen Rechts-
232
Staatsrecht.
vorschlag beim Amtsgerichtspräsidenten Luzern-Land die
definitive Rechtsöffnung gestützt auf das schweizeriSch-
deutsche Vollstreckungsabkommen vom 2. November
1929. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungs-
begehren ab. Ebenso auf einen dagegen von der Kreis-
hypothekenbank erhobenen Rekurs die Schuldbetreibungs-
und Konkurskommissio~ des luzernischen Obergerichtes
durch Entscheid vom 14. Februar 1933.
D. -
Gegen das Urteil des luzernischen Obergerichtes
hat die Kreishypothekenbank Lörrach den staatsrechtlichen
Rekurs ergriffen und beantragt, es sei der Entscheid auf-
zuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die V or-
instanz zurückzuweisen.
E. -
Das Obergericht Luzern und der Rekursbeklagte
Kaufmann haben die Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Voraussetzung der Vollstreckungspflicht für ein deut-
sches Urteil über vermögensrechtliche Ansprüche ist nach
Art. 1 des schweizerisch-deutschen Vollstreckungsabkom-
mens, dass der Richter, der das Urteil erlassen hat, zu
dessen Fällung im Sinne von Art. 2 des Abkommens zu-
ständig war. Von den verschiedenen in Art. 2 aufgeführten
ZuständigkeitsgrÜllden kommt, wie auch die Rekurrentin
anerkennt, hier einzig derjenige von Ziff. 2 in Betracht,
nämlich dass « der Beklagte sich durch eine ausdrückliche
Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes, das die
Entscheidung gefällt hat, unterworfen hatte».
Dazu
würde im vorliegenden Falle gehören, dass die Gerichts-
standsklausel des Darlehensvertrages auch auf den Streit
über die « Aufwertungspflicht)) für die Hypothekardar-
lehensforderung bezogen werden könnte. Ferner. dass
anzunehmen wäre, der Rekursbeklagte sei in die Schuldner-
pflichten aus dem Darlehensvertrag gegenüber der Re-
kurrentin eingetreten und infolgedessen auch an die
darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden.
Diese Fragen können indessen offen bleiben. Denn selbst
Staatsverträge. No 42.
233
wenn sie zu Gunsten der Rekurrentin zu entscheiden wären,
würde daraus nur die Zuständigkeit des Amt s ger i c h-
t e s L ö r r ach in einem Streite zwischen den Parteien
über die Aufwertungspflicht und zur Festsetzung der aus
diesem Titel dem Rekursbeklagten obliegenden Leistungen
folgen. In dem Urteil, das dem Rechtsöffnungsbegehren
zugrundeliegt, hat jedoch das Amtsgericht Lörrach nicht
in diesem Sinne selbständig über das Rechtsverhältnis
zwischen den Parteien entschieden, weil sich die Rekur-
rentin mit ihrem Anspruche nicht direkt an das genannte
Gericht gewandt hatte. Sie hat vielmehr zuerst das Amts-
gericht Freibmg als Aufwertungsstelle angegangen, und
als darauf Kaufmann das Bestehep der AufwertungspfJicht
in seiner Person bestritt, das dortjge Landgericht angeru-
fen, um diese Pflicht feststellen zu lassep. Auf Grund des
landgerichtlichen Urteils vom 9. Dezember 1930 ist als-
dann das Mass der Aufwertung durch den Beschluss des
Amtsgerichtes Freiburg als Aufwertungsstelle vom 8. Juni
1931 festgesetzt worden. Erst als Kaufmann die hier
bestimmten Zinsen nach Verfall nicht entrichtete, klagte
die Rekurrentin beim Amtsgericht Lörrach. Dabei ging
sie in der Klageschrift unzweideutig davon aus, dass die
Schuldpflicht durch das Urteil des Landgerichtes und den
erwähnten Beschluss der Aufwertungsstelle bereits ver-
bindlich festgestellt sei und dass es für die Vollstreckung
nur noch des Erlasses eines entsprechenden kondemna-
torisehen Urteils bedürfe. Nach § 75 des deutschen Auf-
wertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 ist in der Tat der
(formell) rechtskräftige Beschluss der Aufwertungsstelle
für die Gerichte und Verwaltungsbehörden verbindlich.
Ebenso kann kein Zweifel bestehen, dass der in der deut-
schen ZPO ausgesprochene Grundsatz der materiellen
Rechtskraft der zivilgerichtlichen Entscheidungen, der
eine spätere neue Beurteilung des nämlichen Rechtsver-
hältnisses zwischen den nämlichen Parteien ausschliesst,
sich auch auf die infolge einer Feststellungsklage im Sinne
von § 256 ZPO ergangenen Urteile, wie dasjenige des
234
Staatsrecht.
Landgerichtes Freiburg vom 9. Dezember 1930 bezieht,
durch welche das Bestehen eines bestimmten Rechtsver-
hältnisses zwischen zwei Parteien festgestellt wird (STEIN-
JONAS ZPOzu § 256 V). Trotzdem es im Urteil des Amts-
gerichtes Lörrach vom 8. Januar 1932 nur heisst, der
Klageanspruch sei durch die Entscheidung der Aufwer-
tungsstelle « genügend belegt» (also nicht: « rechtskräftig
festgestellt») und sachliche Einwendungen seien gegen
ihn nicht erhoben worden, darf also daraus doch nicht
geschlossen werden, dass Kaufmann durch die Erhebung
eines solchen Einspruches auch die Frage seiner Aufwer-
tungspflicht und ihres Masses neuerdings zur Beurteilung
hätte bringen können. Unter den « sachlichen Einwen-
dungen)), deren Fehlen das Amtsgericht feststellte, konn-
ten vielmehr offenbar nur solche verstanden sein, die erst
nach jenen frühern Entscheidungen entstanden wären oder
die sich auf die Leistungs- (Zahlungs-)pflicht im Gegen-
satz zur Schuldpflicht selbst bezogen hätten und daher
durch die früheren Urteile nicht berührt wurden (s. STEIN-
JONAS, a.a.O.).
Nach Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens ge-
nügt es aber für die Anerkennung eines deutschen Urteils
in der Schweiz' nicht, dass der Beklagte sich durch Verein-
barung der Gerichtsbarkeit eines deutschen Gerichts
unterworfen hatte. Das zu vollstreckende Urteil muss
auch gerade von dem Gericht gefällt worden sein, auf das
die Vereinbarung lautete. Nach der Natur der zuständig-
keitsbegrÜlldeten Tatsache kann dabei ferner nur an einen
richterlichen Akt gedacht sein, der auf eigener rechtlicher
Beurteilung der Streitsache beruht, nicht an einen solchen,
der lediglich noch einer früher ergangenen Entscheidung
einer andern Gerichtsbehörde desselben Landes durch
Erlass eines entsprechenden Leistungsbefehls die bisher
fehlende Vollstreckbarkeit verschafft.
Denn sich der
Gerichtsbarkeit eines bestimmten Richters für ein be-
stimmtes Rechtsverhältnis unterwerfen, heisst, dass der
betreffende Richter erkennen soll, was zwischen den
Staatsverträge. No 42.
236
Parteien Rechtens ist, nicht lediglich feststellen, was eine
andere durch die Vereinbarung nicht umfasste Behörde
zwischen ihnen für Recht erklärt hat. Es könnte sich
freilich fragen, ob in der vertraglichen Unterziehung unter
ein bestimmtes ausländisches Gericht nicht weitergehend
die Unterwerfung unter die dortige Gerichtsbarkeit über-
haupt wenigstens für den Fall zu erblicken sei, wo die
Entscheidung über die Klage von der Beurteilung gewisser
Präjudizialpunkte abhängt, über die nach der internen
Zuständigkeitsordnung des betreffenden. Landes giltig
nicht der vereinbarte Richter, sondern nur eine andere
Stelle befinden kann. Im vorliegenden Fall trifft indessen
auch diese Voraussetzung nicht zu. Nach wiederholten
Entscheidungen des deutschen Reichsgerichtes (SÖRGEL,
Bd. 30 S. 127 No. 3 und 4; RGZ Bd. 122 S. 100 ff. mit Zi-
taten) ist die Zuständigkeit der Aufwertungsstelle zur
Bestimmung der 'Höhe der Aufwertung keine ausschliess-
liche in dem Sinne, dass die dabei zu entscheidenden
Fragen nicht auch vom ordentlichen Richter im Zusammen-
hang mit einer bei ihm erhobenen Leistungsklage verbind-
lich beurteilt werden könnten, wenn die Parteien damit
einverstanden sind. Und ebenso enthalten die vom Ver-
fahren handelnden Bestimmungen des Aufwertungsge-
setzes (§§ 67-77) keine Bestimmung, wornach die örtliche
Zuständigkeit eines bestimmten Amtsgerichtes als Auf-
wertungsstelle für das Mass der Aufwertung (örtlich zu-
ständig ist bei Hypotheken einschliesslich der dadurch
gesicherten persönlichen Forderungen das Amtsgericht
des Grundbuchortes) ohne weiteres auch die Zuständigkeit
des Prozessgerichtes des betreffenden Ortes für die Ent-
scheidung darnber nach sich ziehen würde, ob der aufzu-
wertende Anspruch selbst dem Grunde nach bestehe. Es
hätte daher zum mindesten nichts entgegengestanden, die
letztere Frage, die den Gegenstand' des Prozesses vor dem
Landgericht Freiburg bildete, dem Amtsgericht Lörrach
als vertraglich vereinbartem Richter zu unterbreiten, wie
denn das Landgericht in seinem Zwischenurteil vom
236
Staatsrecht.
24. Juni 1930 sich selbst für die Begründung seiner Zu-
ständigkeit nicht auf seine Eigenschaft als dem Amtsgericht
Freiburg übergeordnetes Prozessgericht, sondern auf die
allgemeinen Gerichtsstandsregeln der ZPO (§ 29) gestützt
hat. (Nach § 38 ZPO ist eine Prorogation nicht nur hin-
sichtlich der örtlichen, sondern auch der sachlichen Zu-
ständigkeit zulässig, dergestalt, dass für eine an sich vom
Landgericht zu beurteilende Sache die Zuständigkeit des
Amtsgerichtes vereinbart werden kann und umgekehrt;
STEIN-JONAS zu § 38 I und II 3). Im übrigen wäre es
Sache der Rekurrentin gewesen, die ausschliessliche Zu-
ständigkeit des Landgerichtes Freiburg für die Feststel-
lung jenes präjudiziellen Verhältnisses und des Amtsge-
richtes Freiburg für die Höhe der Aufwertung auf Grund
der Aufwertungsgesetzgebung und die Unmöglichkeit einer
Anrufung des vereinbarten Richters darüber darzulegen,
was nicht geschehen ist. In der Beschwerdeschrift an das
Bundesgericht begnügt sie sich in dieser Beziehung mit
einer biossen allgemeinen Behauptung, ohne den Versuch
einet'! Nachweises.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.'
ßunde"re~htliche Abgaben. N° 4:1.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
1. BUNDESRECHTLlCHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
43. Urteil vom 19. Oktober 1933
i. S. Soherrer gegen Kilitirdirektion Zürioh.
237
Art. 5 A 2 M. 81 G. : Die Hälfte des elterlichen Vermögens, geteilt
durch die Za.hl der Kinder, bildet die steuerba.re Anwartschaft
ohne Rücksicht a.uf allfällige VorbezÜge oder Verfügungen von
Todes wegen.
A. -
Der Beschwerdeführer ist für ein « anwartschaft-
liches Vermögen)) veranlagt worden, das der Hälfte des
von seinen Eltern versteuerten Vermögens, geteilt durch
die Zahl der Geschwister entsprach. Gestützt auf eine
seinen Eltern ausgestellte Quittung und Erklärung, dass
er von ihnen einen Vorbezug gemacht habe und auf
weitere Forderungen verzichte, beschwerte er sich gegen
diese Veranlagung. Es wurde jedoch abgewiesen mit der
Begründung: nach der persönlichen Einvernahme des
Beschwerdeführers stellte die erhaltene Summe lediglich
einen Vorbezug auf Rechnung der einstigen Erbansprüche
dar, der aber nach den gesetzlichen Vorschriften bei der
Besteuerung für den Militärpflichtersatz nicht berücksich-
tigt werden könne.