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Verwaltungs- und Disziplinarrooht.
und die Bezahlung daher aufgeschoben wurde, bis sie
solche aus der verkauften Liegenschaft selbst bzw. aus
deren hypothekarischer Belastung ziehen könne. Es ist
glaubhaft; dass die lange Frist eingeräumt wurde, weil
angesichts der vorgesehenen Verwendung für Wohnungs-
bauten und der damaligen Schwierigkeiten auf dem Bau-
markt nicht mit einer baldigen Fertigstellung gerechnet
werden konnte. Die Zinsvereinbarung war die natürliche
Folge der langen Stundung. Die ganze Vereinbarung
erklärt sich somit zwanglos als eine den besonderen Ver-
hältnissen angepasste Regelung der Zahlungsbedingungen
für den Kaufpreis; nichts spricht dafür, dass Gegenstand
der Schuld nicht der Kaufpreis als solcher, sondern ein an
dessen Stelle getretenes Darlehen wäre. Insbesondere
ergibt sich das nicht etwa aus der -
an sich überflüssigen
-
Schuldanerkennung; sie bewirkte keine Neuerung der
Kaufpreisschuld, sondern legte nur die Modalitäten für
deren Erfüllung fest.
Die eidg. Steuerverwaltung hat auf einen Novations-
willen der Vertragspartner zuerst daraus geschlossen, dass
diese ursprünglich einen Schuldbrief häpten errichten
wollen, der gemäss Art. 855 Aha. 1 ZGB die Tilgung des
zugrunde liegenden Schuldverhältnisses durch Neuerung
bewirkt hätte. Allein gerade der Umstand, dass sie auf
die Grundpfandsicherung « vorläufig verzichteten », spricht
dafür, dass sie einstweilen die zugrunde liegende Kauf-
preisschuld beibehalten und erst später, mit der Errichtung
des Schuldbriefes, -die Novation vornehmen wollten; er
bestätigt ihre Absicht, die Tilgung der Kaufpreisschuld zu
verschieben bis nach der Erstellung der beabsichtigten
Bauten, wovon die Neuschätzung der Liegenschaften und
die Höhe der darauf zu errichtenden Hypotheken abhing.
......: Da die Errichtung der Schuldbriefe von Anfang an
beabsichtigt war, kann nicht angenommen werden, dass
sie nachträglich erfolgt sei, um die Stempelpßicht zu
UIitgehen.
Unrichtig ist auch, dass die Beschwerdelührerin in der
BundesrechtIiche Abgaben. N° 25.
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Einsprache den Darlehenscharakter der Vertrage aner-
kannt habe. Sie hat sich darin auf die Stempelfreiheit von
grundpfändIich gesicherten Guthaben berufen und zur
Begründung dieses neuen Standpunktes ausgeführt, es
handle sich um Hypothekar-Darlehen. Das bezog sich ein-
deutig auf den neuen Zustand, der am 15. Dezember 1948
durch die Errichtung von Schuldbriefen geschaffen wurde,
nicht aber auf die vorher bestandene Sachlage, die dadurch
noviert wurde. Mit Bezug auf diese wurde auch in der Ein-
sprache ausdrücklich geltend gemacht, die Imverhag habe
für die Bezahlung des Kaufpreises eine Frist von drei Jah-
ren eingeräumt -
also Stundung des Kaufpreises, nicht
Gewährung eines Darlehens.
Die Konstruktion, wonach durch Ziffer 2 der Kaufbe-
stimmungen die Kaufpreisschuld getilgt und durch Dar-
lehen ersetzt worden sei, ist gekünstelt und wird den tat-
sächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Wenn auch jene
Bestimmung unklar abgefasst ist, so ergibt sich doch aus
der ganzen Sachlage, dass die Vertragsparteien damit
lediglich den Kaufpreis stunden wollten und nicht an eine
Novation und an die Begründung von Darlehen dachten.
Aus den Verträgen vom 22. Februar 1947 und vom 5. Au-
gust 1947 lässt sich keine Stempelpßicht herleiten; die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
25. Auszug aus dem Urteil vom 25. März 1949 i. S. Appenzell-
Ausserrhodisehe BÜl'gsehaftsgenossensehaft gegen eidg. Steuer-
verwaltung.
Wehr8teuer: Eine Bürgschaftsgenossensohaft, welohe der berufs-
tätigen Bevölkerung eines bestimmten Gebietes dient, und an
deren Wirksamkeit die Mitglieder zumeist ein eigenes wirt-
schaftliches Interesse haben, hat keinen Anspruch auf Steuer-
befreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 16 Ziff. 3 WStB).
Imp8t da defense nationale: Lorsqu'une sooiet8 cooperative de
cautionnement, dont le but est de venir en aide a la population
d'uncertain territoire, accorde a ses membres UD avantage 000-
nomique, elle ne peut pretendre al'exoneration de l'impöt pour
cause d'utiIite publique (art. 16 ch. 3 blioa (an. 16, cifra 3, DIN).
A. -
Die im Jahre 1942 gegründete Appenzell-Ausser-
rhodische Bürgschaftsgenossenschaft bezweckt nach Art. 2
Abs. 1 ihrer Statuten, der berufstätigen Bevölkerung des
Kantons Appenzell-Ausserrhoden die Befriedigung ihrer
Kreditbedürfnisse zu erleichtern, indem sie allein oder
neben Mitbürgen fiir Hypotheken, Darlehen und Betriebs-
kredite die Bürgschaft übernimmt. Ausnahmsweise kann
sie auch Hypothe~en auf landwirtschaftliche Heimwesen
in der Umgebung des Kantons verbiirgen. Sie kann gemäss
Art. 2 Abs. 2 der Statuten die Bürgschaftsnehmer bei der
Führung eines Geschäftsbetriebes beraten. Die Bürgschafts-
nehmer dürfen nicht Genossenschafter sein (Art. 3 Abs. 3).
Sie haben 2 % der verbürgten Summe vor deren Auszah-
lung an das « Stammkapital» der Genossenschaft zu
leisten, unter Verzicht auf Verzinsung und Rückzahlung,
und eine vorauszahlbare jährliche Prämie von % % der
gleichen Summe zu zahlen (Art. 22).
Das Vermögen der Genossenschaft wird 'gebildet aus
dem Anteilscheinkapital, dem Stammkapital und dem
Reservefonds (Art. 25 der Statuten). Das Stammkapital
besteht aus Zuwendungen a. fonds perdu. Das Anteilschein-
kapital ist zum grÖBsten Teil vom Kanton Appenzell-
Ausserrhoden und von dessen Kantonalbank aufgebracht
worden; ferner sind daran die kantonale Bauernhilfskasse,
landwirtschaftliche und gewerbliche Genossenschaften, ein
Industrieverein, Firmen verschiedener Branchen, sowie
Privatpersonen beteiligt.
Vom Reinertrag der Genossenschaft sind zunächst 50 %
dem Reservefonds zuzuweisen. Hierauf wird das Anteil-
schein- und das Stammkapital bis zu höchstens 3 %%
verzinst, wobei der Zins auf dem Stammkapital zu diesem
geschlagen wird. Ein allIälliger Überschuss fällt dem
Reservefonds zu (Art. 29 der Statuten).
Bundesrechtliche Abgaben. No 25.
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Von dem bei der Auflösung der Genossenschaft vorhan-
denen Reinvermögen wird vorerst das Stammkapital dem
Kanton Appenzell-Ausserrhoden zur Förderung einer dem
Zwecke der Genossenschaft verwandten Aufgabe zur Ver-
fügung gestellt. Aus dem Rest wird den Mitgliedern das
Anteilscheinkapital zurückbezahlt. Ein hernach bleibender
Überschuss ist wie das Stammkapital zu verwenden
(Art. 33 der Statuten).
B. -
Die Genossenschaft hat mit Eingabe vom 24. Mai
1943 gestützt auf Art. 147 Abs 1 WStB die Rückerstattung
der auf sie überwälzten Quellenwehrsteuern verlangt, da
sie gemeinnützige Zwecke verfolge und deshalb nach
Art. 16 Ziff. 3 WStB Anspruch auf Steuerfreiheit habe. Die
eidgenössische Steuerverwaltung hat gemäss Art. 147
Abs. 2 und Art. 148 Abs. llit. b WStB (in der Fassung vom
9. Dezember 1940) die Rückerstattung von 95 % der.
Steuern verfügt, dagegen das weitergehende Begehren
abgewiesen, weil die Tätigkeit der Genossenschaft nicht
« ausschliesslich gemeinnützig» im Sinne von Art. 16 Ziff. 3
sei (Einspracheentscheid vom 12. Juli 1948).
O. -
Gegen diesen Entscheid führt die Genossenschaft
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die
Rückerstattung der Quellenwehrsteuern im vollen Um-
fange anzuordnen. Sie hält daran fest, dass sie sich aus-
schliesslich gemeinnützig betätige, da sie zugunsten aller
berufstätigen Einwohner des Kantons Appenzell-Ausser-
rhoden, und zwar namentlich der wirtschaftlich schwachen,
Bürgschaften übernehme. Die Biirgschaftsnehmer müssten
nicht einmal einer der Körperschaften angehören, welche
der Beschwerdeführerin angeschlossen sind. Massgebend
sei, dass die Beschwerdeführerin selbst keine eigenen Son-
derinteressen verfolge. Dagegen komme nichts darauf an,
ob ihre Mitglieder an ihrer Tätigkeit ein Interesse hätten.
Dass dies der Fall sei, werde übrigens bestritten. Der
Kanton und die Kantonalbank hätten sich nicht deshalb
beteiligt, um deren Geschäftskreis zu erweitern, sondern
um der Genossenschaft ein solides Fundament zu geben.
1"
Verwaltungs- und DillZiplinarrooht.
Wenn die Darlehen der Bank wegen der Bürgschaft der
Genossenschaft besser gesichert seien, so sei dies eine Ne-
benwirkung, die unerheblich sei. Die Beteiligung gewisser
Körperschaf~n" begründe ebenfalls kein eigenes Interesse
dieser juristischen Personen selbst, sondern höchstens ein
mittelbares Interesse ihrer Mitglieder, welches aber unwe-
sentlich sei, da ja überhaupt jeder berufstätige appen-
zellische Volksgenosse die Bürgschaft der Beschwerde-
führerin in Anspruch nehmen könne. Die Verzinsung des
Anteilscheinkapitals habe bisher 0,8 % p. a. nie über-
schritten. Die KantonaIbank habe auf den Zins verzichtet;
auch habe sie für" die Beschwerdeführerin unentgeltlich
gewisse Verwaltungsarbeiten besorgt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Art. 16 Ziff. 3 WStB gewährt den nicht öffent-
lichrechtlichen Körperschaften die Steuerbefreiung nicht
schon bei Gemeinnützigkeit schlechthin, sondern "be-
schränkt sie auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke.
BGE 74 I 311, Erw. 1.)
2. -
Es ist nicht zu bestreiten, dass das Unternehmen
der Beschwerdeführerin in einem weiten Sinne als gemein-
nützig gelten kann. Sie setzt sich zur Aufgabe, die berufs-
tätige Bevölkerung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden
und teilweise auch der umliegenden Gebiete bei der Kredit-
beschaffung durch Kollektivbürgschaft, welche gegenüber
der Einzelbürgschaft manche Vorteile bietet, zu unter-
stützen und bei der Geschäftsführung zu beraten. Ihr
Zweck ist nicht, Gewinne zu erzielen, persönliche Sonder-
interessen ihrer Mitglieder zu wahren, sondern allgemein
zur Sanierung des Kreditwesens und zur Erhaltung und
Entwicklung lebenslahiger Betriebe beizutragen. Sie « fügt
sich in grössere gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge
ein und entspricht anerkannten staats- und wirtschafts-
politischen Zielsetzungen» (Botschaft des Bundesrates vom
28. Januar 1949 zum EntWurf eines Bundesbeschlusses "
über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossen-
schaften, BBl 1949 I S. 241).
Bundesreohtliche Abgaben. N° 25.
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Nichtsdestoweniger ist die Beschwerdeführerin eine
Vereinigung wirtschaftlicher Art; denn sie fördert die
begünstigten Kreise (Landwirte, Gewerbetreibende, un-
selbständig erwerbende Hausbesitzer) in ihrer auf Erwerb
gerichteten Tätigkeit, überhaupt in ihrer wirtschaftlichen
Stellung. Dazu kommt, dass das Anteilscheinkapital jähr-
lich bis zu 3 ~ % verzinst werden kann und im Falle der
Auflösung der Genossenschaft an die Mitglieder zur freien
Verfügung zurückzuzahlen ist, sofern und soweit das dann-
zumal vorhandene Reinvermögen das Stammkapital über-
steigt. Wer sein Kapital zu solchen Bedingungen zur Ver-
fügung stellt, kann dies zwar zu einem gemeinnützige~
Zwecke tun, aber ganz uneigennützig handelt er dabeI
nicht. Tatsächlich ist denn auch bisher stets Zins bezahlt
worden. Wenn er 0,8 % p. a. nicht Überschritten hat, so
ist dies unerheblich; er hat dadurch den Charakter eines
Entgelts nicht verloren. Übrigens ist es sehr wohl möglich,
dass er in künftigen Jahren bis auf 3~% anSteigt. Das
wird vom Geschäftsergebnis abhängen. In dieser Bezie-
hung unterscheidet sich die Beschwerdeführerin nicht we-
sentlich von Erwerbsgesellschaften. Es mag sodann zu-
treffen dass einer der Hauptbeteiligten, die Kantonalbank
von A~sserrhoden, bis jetzt keinen Zins und auch keine
Vergütung für ihre Mithilfe bei der V ~rwaltung ~~r B~
schwerdeführerin beansprucht hat. Die Beschwerdefuhrerm
kann aber nicht mit Sicherheit damit rechnen, dass es auch
fernerhin so bleiben wird. Hievon abgesehen ist·die Kan-
tonalbank an der Tätigkeit der Beschwerdeführerin jeden-
falls insofern materiell interessiert, als deren Bürgschaft
die Sicherheit für den Gläubiger erhöht. Und hinsichtlich
der beteiligten Verbände Iällt noch in Betracht, dass ihre
berufstätigen Mitglieder die Dienste der Beschwerd~
führerin ebenfalls in Anspruch nehmen können, sofern SIe
dieser nicht persönlich angehören. Auch insoweit haben
also die Verbände ein wirtschaftliches Interesse am Unter-
nehmen der Beschwerdeführerin. All das schliesst es aus,
dass die Wirksamkeit der Beschwerdeführerin und ihrer
Mitglieder als ausschliesslich gemeinnützig im Sinne des
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Gesetzes und der Praxis bezeichnet werden kann.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie helfe wirt-
schaftlich Bedrängten, geht schon deshalb fehl, weil eine
solide Geschäftsführung verlangt, dass neben den schlech-
ten auch gute Risiken einbezogen werden. Die Beschwerde-
führerin hält sich ebenfalls an diesen Grundsatz, was sie
nicht bestreitet. Das zeigt wiederum, dass ihre Tätigkeit
nicht ausschliesslich gemeinnützig ist.
Ebensowenig kann darauf etwas ankommen, dass am
Kapital der Beschwerdeführerin auch das Gemeinwesen
beteiligt ist. Es liegt kein Widerspruch darin, dass einer
Unternehmung, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt
wird, die Steuerfreiheit versagt wird (BGE 73 I 320).
..
.. . . . .. . ..
.. . ..
.. .
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Beschwerde wii-d abgewiesen.
26. Urteß vom 3. .Juni 1949 i. S. Bobusta A.-G.
gegenWehrsteuel'-BekurskOmmission Basel-Stadt.
Wekrsteuer :
1. ~e~te:uerforderungen verjähren in fünf Jahren seit der
FälligkeIt. Setzt die Fälligkeit die Eröffnung wenigstens einer
vorläufigen Einschätzung voraus '1
2. Unterbrechung der Verjährung durch vorläufige Einschätzung.
Imp6t 'Pour la dejenIJe nationale:
1. Les cre..,mces resultant de l'assujettissement a. l'impöt pour Ja
dMense nationale. se p~escrivent par ci?q ans a compter de leur
oo~eance. La notIficatlOn tout au moms d'une taxation provi.
SOIre est·elle une condition de l'ooheance ?
2. Interruption de la prescription par une taxation provisoire.
ImpOBta 'Per la dijesa nazionale:
1. I. crediti .derivan.ti dall'!l'8sogg~tt~ento alI'imposta per Ja
difesa nazlOnale SI prescnvono m cmque anni a contare dalla
loro scad~~a. La notifica almeno d 'una tassazione provvisoria e
una condIZIone della scadenza '1
.
2. Inte~one della prescrizione mediante una tassazione provvi.
unasona.
A. -
Der Robusta A.-G. wurde am 15. Februar 1943
eine ihrer Wehrsteuererklärung entsprechende vorläufige
Bundesroohtliche Abgaben. N0 26.
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Berechnung der für die erste Veranlagungsperiode ge-
schuldeten Wehrsteuem zugestellt. Die endgültige, auf
einen höheren Betrag lautende Veranlagung wurde ihr am
12. Januar 1948 eröfinet. Die Pflichtige machte geltend,
die Mehrforderung sei verjährt, da sie nicht binnen fünf
Jahren seit den allgemeinen Fälligkeitsterminen (1. Juli
1942 für das Steuerjahr 1941, 15. November 1942 für das
Steuerjahr 19(2) erhoben worden sei. Die Veranlagungs-
behörde wies die Einsprache ab, weil die Zustellung der
vorläufigen Steuerberechnung eine Einforderungshandlung
darstelle, welche die Verjährung unterbrochen habe. Ihr
Entscheid wurde von der kantonalen Rekurskommission
am 19. Nov~mber 1948 bestätigt.
B. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Rekursentscheid hält die Robusta A.-G. an ihrem Stand-
punkte fest. Sie führt aus, sie habe, nachdem sie die durch
die provisorische Einschätzung erhobene Steuerforderung
im Jahre 1943 beglichen habe und nachdem sodann die
Wehrsteuem für drei weitere Perioden eingefordert und
definitiv erledigt worden seien, annehmen dürfen, dass die
Steuerbehörde auch jene provisorische Veranlagung « still-
schweigend» als definitiv anerkannt habe. Um eine die
Verjährung unterbrechende Einforderungshandlung auch
in bezug auf den streitigen Difierenzbetrag zu sein, hätte
die vorläufige Einschätzung zum mindesten die Tatbe-
stände bezeichnen müssen, auf welche sich die Mehrfor-
derung bezieht. Das sei aber nicht geschehen. Es wäre
stossend, wenn sechs Jahre nach der Fälligkeit, in einem
Zeitpunkt, in welchem die Steuerpflichtige nicht mehr über
alle Unterlagen für eine Bestreitung verfügt habe, noch eine
Nachforderung zulässig gewesen wäre.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
I. -
Die Wehrsteuerforderungen verjähren in fünf
Jahren, von der Fälligkeit an gerechnet (Art. 128 WStB).
Die Fälligkeit ist in Art. 114 WStB geordnet. Es sind all-
gemeine und besondere Fälligkeitstermine vorgesehen. Die