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75_I_169

BGE 75 I 169

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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168

Verwaltungs- und Disziplinarrooht.

und die Bezahlung daher aufgeschoben wurde, bis sie

solche aus der verkauften Liegenschaft selbst bzw. aus

deren hypothekarischer Belastung ziehen könne. Es ist

glaubhaft; dass die lange Frist eingeräumt wurde, weil

angesichts der vorgesehenen Verwendung für Wohnungs-

bauten und der damaligen Schwierigkeiten auf dem Bau-

markt nicht mit einer baldigen Fertigstellung gerechnet

werden konnte. Die Zinsvereinbarung war die natürliche

Folge der langen Stundung. Die ganze Vereinbarung

erklärt sich somit zwanglos als eine den besonderen Ver-

hältnissen angepasste Regelung der Zahlungsbedingungen

für den Kaufpreis; nichts spricht dafür, dass Gegenstand

der Schuld nicht der Kaufpreis als solcher, sondern ein an

dessen Stelle getretenes Darlehen wäre. Insbesondere

ergibt sich das nicht etwa aus der -

an sich überflüssigen

-

Schuldanerkennung; sie bewirkte keine Neuerung der

Kaufpreisschuld, sondern legte nur die Modalitäten für

deren Erfüllung fest.

Die eidg. Steuerverwaltung hat auf einen Novations-

willen der Vertragspartner zuerst daraus geschlossen, dass

diese ursprünglich einen Schuldbrief häpten errichten

wollen, der gemäss Art. 855 Aha. 1 ZGB die Tilgung des

zugrunde liegenden Schuldverhältnisses durch Neuerung

bewirkt hätte. Allein gerade der Umstand, dass sie auf

die Grundpfandsicherung « vorläufig verzichteten », spricht

dafür, dass sie einstweilen die zugrunde liegende Kauf-

preisschuld beibehalten und erst später, mit der Errichtung

des Schuldbriefes, -die Novation vornehmen wollten; er

bestätigt ihre Absicht, die Tilgung der Kaufpreisschuld zu

verschieben bis nach der Erstellung der beabsichtigten

Bauten, wovon die Neuschätzung der Liegenschaften und

die Höhe der darauf zu errichtenden Hypotheken abhing.

......: Da die Errichtung der Schuldbriefe von Anfang an

beabsichtigt war, kann nicht angenommen werden, dass

sie nachträglich erfolgt sei, um die Stempelpßicht zu

UIitgehen.

Unrichtig ist auch, dass die Beschwerdelührerin in der

BundesrechtIiche Abgaben. N° 25.

1119

Einsprache den Darlehenscharakter der Vertrage aner-

kannt habe. Sie hat sich darin auf die Stempelfreiheit von

grundpfändIich gesicherten Guthaben berufen und zur

Begründung dieses neuen Standpunktes ausgeführt, es

handle sich um Hypothekar-Darlehen. Das bezog sich ein-

deutig auf den neuen Zustand, der am 15. Dezember 1948

durch die Errichtung von Schuldbriefen geschaffen wurde,

nicht aber auf die vorher bestandene Sachlage, die dadurch

noviert wurde. Mit Bezug auf diese wurde auch in der Ein-

sprache ausdrücklich geltend gemacht, die Imverhag habe

für die Bezahlung des Kaufpreises eine Frist von drei Jah-

ren eingeräumt -

also Stundung des Kaufpreises, nicht

Gewährung eines Darlehens.

Die Konstruktion, wonach durch Ziffer 2 der Kaufbe-

stimmungen die Kaufpreisschuld getilgt und durch Dar-

lehen ersetzt worden sei, ist gekünstelt und wird den tat-

sächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Wenn auch jene

Bestimmung unklar abgefasst ist, so ergibt sich doch aus

der ganzen Sachlage, dass die Vertragsparteien damit

lediglich den Kaufpreis stunden wollten und nicht an eine

Novation und an die Begründung von Darlehen dachten.

Aus den Verträgen vom 22. Februar 1947 und vom 5. Au-

gust 1947 lässt sich keine Stempelpßicht herleiten; die

angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

25. Auszug aus dem Urteil vom 25. März 1949 i. S. Appenzell-

Ausserrhodisehe BÜl'gsehaftsgenossensehaft gegen eidg. Steuer-

verwaltung.

Wehr8teuer: Eine Bürgschaftsgenossensohaft, welohe der berufs-

tätigen Bevölkerung eines bestimmten Gebietes dient, und an

deren Wirksamkeit die Mitglieder zumeist ein eigenes wirt-

schaftliches Interesse haben, hat keinen Anspruch auf Steuer-

befreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 16 Ziff. 3 WStB).

Imp8t da defense nationale: Lorsqu'une sooiet8 cooperative de

cautionnement, dont le but est de venir en aide a la population

d'uncertain territoire, accorde a ses membres UD avantage 000-

nomique, elle ne peut pretendre al'exoneration de l'impöt pour

cause d'utiIite publique (art. 16 ch. 3 blioa (an. 16, cifra 3, DIN).

A. -

Die im Jahre 1942 gegründete Appenzell-Ausser-

rhodische Bürgschaftsgenossenschaft bezweckt nach Art. 2

Abs. 1 ihrer Statuten, der berufstätigen Bevölkerung des

Kantons Appenzell-Ausserrhoden die Befriedigung ihrer

Kreditbedürfnisse zu erleichtern, indem sie allein oder

neben Mitbürgen fiir Hypotheken, Darlehen und Betriebs-

kredite die Bürgschaft übernimmt. Ausnahmsweise kann

sie auch Hypothe~en auf landwirtschaftliche Heimwesen

in der Umgebung des Kantons verbiirgen. Sie kann gemäss

Art. 2 Abs. 2 der Statuten die Bürgschaftsnehmer bei der

Führung eines Geschäftsbetriebes beraten. Die Bürgschafts-

nehmer dürfen nicht Genossenschafter sein (Art. 3 Abs. 3).

Sie haben 2 % der verbürgten Summe vor deren Auszah-

lung an das « Stammkapital» der Genossenschaft zu

leisten, unter Verzicht auf Verzinsung und Rückzahlung,

und eine vorauszahlbare jährliche Prämie von % % der

gleichen Summe zu zahlen (Art. 22).

Das Vermögen der Genossenschaft wird 'gebildet aus

dem Anteilscheinkapital, dem Stammkapital und dem

Reservefonds (Art. 25 der Statuten). Das Stammkapital

besteht aus Zuwendungen a. fonds perdu. Das Anteilschein-

kapital ist zum grÖBsten Teil vom Kanton Appenzell-

Ausserrhoden und von dessen Kantonalbank aufgebracht

worden; ferner sind daran die kantonale Bauernhilfskasse,

landwirtschaftliche und gewerbliche Genossenschaften, ein

Industrieverein, Firmen verschiedener Branchen, sowie

Privatpersonen beteiligt.

Vom Reinertrag der Genossenschaft sind zunächst 50 %

dem Reservefonds zuzuweisen. Hierauf wird das Anteil-

schein- und das Stammkapital bis zu höchstens 3 %%

verzinst, wobei der Zins auf dem Stammkapital zu diesem

geschlagen wird. Ein allIälliger Überschuss fällt dem

Reservefonds zu (Art. 29 der Statuten).

Bundesrechtliche Abgaben. No 25.

171

Von dem bei der Auflösung der Genossenschaft vorhan-

denen Reinvermögen wird vorerst das Stammkapital dem

Kanton Appenzell-Ausserrhoden zur Förderung einer dem

Zwecke der Genossenschaft verwandten Aufgabe zur Ver-

fügung gestellt. Aus dem Rest wird den Mitgliedern das

Anteilscheinkapital zurückbezahlt. Ein hernach bleibender

Überschuss ist wie das Stammkapital zu verwenden

(Art. 33 der Statuten).

B. -

Die Genossenschaft hat mit Eingabe vom 24. Mai

1943 gestützt auf Art. 147 Abs 1 WStB die Rückerstattung

der auf sie überwälzten Quellenwehrsteuern verlangt, da

sie gemeinnützige Zwecke verfolge und deshalb nach

Art. 16 Ziff. 3 WStB Anspruch auf Steuerfreiheit habe. Die

eidgenössische Steuerverwaltung hat gemäss Art. 147

Abs. 2 und Art. 148 Abs. llit. b WStB (in der Fassung vom

9. Dezember 1940) die Rückerstattung von 95 % der.

Steuern verfügt, dagegen das weitergehende Begehren

abgewiesen, weil die Tätigkeit der Genossenschaft nicht

« ausschliesslich gemeinnützig» im Sinne von Art. 16 Ziff. 3

sei (Einspracheentscheid vom 12. Juli 1948).

O. -

Gegen diesen Entscheid führt die Genossenschaft

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die

Rückerstattung der Quellenwehrsteuern im vollen Um-

fange anzuordnen. Sie hält daran fest, dass sie sich aus-

schliesslich gemeinnützig betätige, da sie zugunsten aller

berufstätigen Einwohner des Kantons Appenzell-Ausser-

rhoden, und zwar namentlich der wirtschaftlich schwachen,

Bürgschaften übernehme. Die Biirgschaftsnehmer müssten

nicht einmal einer der Körperschaften angehören, welche

der Beschwerdeführerin angeschlossen sind. Massgebend

sei, dass die Beschwerdeführerin selbst keine eigenen Son-

derinteressen verfolge. Dagegen komme nichts darauf an,

ob ihre Mitglieder an ihrer Tätigkeit ein Interesse hätten.

Dass dies der Fall sei, werde übrigens bestritten. Der

Kanton und die Kantonalbank hätten sich nicht deshalb

beteiligt, um deren Geschäftskreis zu erweitern, sondern

um der Genossenschaft ein solides Fundament zu geben.

1"

Verwaltungs- und DillZiplinarrooht.

Wenn die Darlehen der Bank wegen der Bürgschaft der

Genossenschaft besser gesichert seien, so sei dies eine Ne-

benwirkung, die unerheblich sei. Die Beteiligung gewisser

Körperschaf~n" begründe ebenfalls kein eigenes Interesse

dieser juristischen Personen selbst, sondern höchstens ein

mittelbares Interesse ihrer Mitglieder, welches aber unwe-

sentlich sei, da ja überhaupt jeder berufstätige appen-

zellische Volksgenosse die Bürgschaft der Beschwerde-

führerin in Anspruch nehmen könne. Die Verzinsung des

Anteilscheinkapitals habe bisher 0,8 % p. a. nie über-

schritten. Die KantonaIbank habe auf den Zins verzichtet;

auch habe sie für" die Beschwerdeführerin unentgeltlich

gewisse Verwaltungsarbeiten besorgt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Art. 16 Ziff. 3 WStB gewährt den nicht öffent-

lichrechtlichen Körperschaften die Steuerbefreiung nicht

schon bei Gemeinnützigkeit schlechthin, sondern "be-

schränkt sie auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke.

BGE 74 I 311, Erw. 1.)

2. -

Es ist nicht zu bestreiten, dass das Unternehmen

der Beschwerdeführerin in einem weiten Sinne als gemein-

nützig gelten kann. Sie setzt sich zur Aufgabe, die berufs-

tätige Bevölkerung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden

und teilweise auch der umliegenden Gebiete bei der Kredit-

beschaffung durch Kollektivbürgschaft, welche gegenüber

der Einzelbürgschaft manche Vorteile bietet, zu unter-

stützen und bei der Geschäftsführung zu beraten. Ihr

Zweck ist nicht, Gewinne zu erzielen, persönliche Sonder-

interessen ihrer Mitglieder zu wahren, sondern allgemein

zur Sanierung des Kreditwesens und zur Erhaltung und

Entwicklung lebenslahiger Betriebe beizutragen. Sie « fügt

sich in grössere gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge

ein und entspricht anerkannten staats- und wirtschafts-

politischen Zielsetzungen» (Botschaft des Bundesrates vom

28. Januar 1949 zum EntWurf eines Bundesbeschlusses "

über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossen-

schaften, BBl 1949 I S. 241).

Bundesreohtliche Abgaben. N° 25.

173

Nichtsdestoweniger ist die Beschwerdeführerin eine

Vereinigung wirtschaftlicher Art; denn sie fördert die

begünstigten Kreise (Landwirte, Gewerbetreibende, un-

selbständig erwerbende Hausbesitzer) in ihrer auf Erwerb

gerichteten Tätigkeit, überhaupt in ihrer wirtschaftlichen

Stellung. Dazu kommt, dass das Anteilscheinkapital jähr-

lich bis zu 3 ~ % verzinst werden kann und im Falle der

Auflösung der Genossenschaft an die Mitglieder zur freien

Verfügung zurückzuzahlen ist, sofern und soweit das dann-

zumal vorhandene Reinvermögen das Stammkapital über-

steigt. Wer sein Kapital zu solchen Bedingungen zur Ver-

fügung stellt, kann dies zwar zu einem gemeinnützige~

Zwecke tun, aber ganz uneigennützig handelt er dabeI

nicht. Tatsächlich ist denn auch bisher stets Zins bezahlt

worden. Wenn er 0,8 % p. a. nicht Überschritten hat, so

ist dies unerheblich; er hat dadurch den Charakter eines

Entgelts nicht verloren. Übrigens ist es sehr wohl möglich,

dass er in künftigen Jahren bis auf 3~% anSteigt. Das

wird vom Geschäftsergebnis abhängen. In dieser Bezie-

hung unterscheidet sich die Beschwerdeführerin nicht we-

sentlich von Erwerbsgesellschaften. Es mag sodann zu-

treffen dass einer der Hauptbeteiligten, die Kantonalbank

von A~sserrhoden, bis jetzt keinen Zins und auch keine

Vergütung für ihre Mithilfe bei der V ~rwaltung ~~r B~­

schwerdeführerin beansprucht hat. Die Beschwerdefuhrerm

kann aber nicht mit Sicherheit damit rechnen, dass es auch

fernerhin so bleiben wird. Hievon abgesehen ist·die Kan-

tonalbank an der Tätigkeit der Beschwerdeführerin jeden-

falls insofern materiell interessiert, als deren Bürgschaft

die Sicherheit für den Gläubiger erhöht. Und hinsichtlich

der beteiligten Verbände Iällt noch in Betracht, dass ihre

berufstätigen Mitglieder die Dienste der Beschwerd~­

führerin ebenfalls in Anspruch nehmen können, sofern SIe

dieser nicht persönlich angehören. Auch insoweit haben

also die Verbände ein wirtschaftliches Interesse am Unter-

nehmen der Beschwerdeführerin. All das schliesst es aus,

dass die Wirksamkeit der Beschwerdeführerin und ihrer

Mitglieder als ausschliesslich gemeinnützig im Sinne des

17~

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Gesetzes und der Praxis bezeichnet werden kann.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie helfe wirt-

schaftlich Bedrängten, geht schon deshalb fehl, weil eine

solide Geschäftsführung verlangt, dass neben den schlech-

ten auch gute Risiken einbezogen werden. Die Beschwerde-

führerin hält sich ebenfalls an diesen Grundsatz, was sie

nicht bestreitet. Das zeigt wiederum, dass ihre Tätigkeit

nicht ausschliesslich gemeinnützig ist.

Ebensowenig kann darauf etwas ankommen, dass am

Kapital der Beschwerdeführerin auch das Gemeinwesen

beteiligt ist. Es liegt kein Widerspruch darin, dass einer

Unternehmung, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt

wird, die Steuerfreiheit versagt wird (BGE 73 I 320).

..

.. . . . .. . ..

.. . ..

.. .

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Beschwerde wii-d abgewiesen.

26. Urteß vom 3. .Juni 1949 i. S. Bobusta A.-G.

gegenWehrsteuel'-BekurskOmmission Basel-Stadt.

Wekrsteuer :

1. ~e~te:uerforderungen verjähren in fünf Jahren seit der

FälligkeIt. Setzt die Fälligkeit die Eröffnung wenigstens einer

vorläufigen Einschätzung voraus '1

2. Unterbrechung der Verjährung durch vorläufige Einschätzung.

Imp6t 'Pour la dejenIJe nationale:

1. Les cre..,mces resultant de l'assujettissement a. l'impöt pour Ja

dMense nationale. se p~escrivent par ci?q ans a compter de leur

oo~eance. La notIficatlOn tout au moms d'une taxation provi.

SOIre est·elle une condition de l'ooheance ?

2. Interruption de la prescription par une taxation provisoire.

ImpOBta 'Per la dijesa nazionale:

1. I. crediti .derivan.ti dall'!l'8sogg~tt~ento alI'imposta per Ja

difesa nazlOnale SI prescnvono m cmque anni a contare dalla

loro scad~~a. La notifica almeno d 'una tassazione provvisoria e

una condIZIone della scadenza '1

.

2. Inte~one della prescrizione mediante una tassazione provvi.

unasona.

A. -

Der Robusta A.-G. wurde am 15. Februar 1943

eine ihrer Wehrsteuererklärung entsprechende vorläufige

Bundesroohtliche Abgaben. N0 26.

175

Berechnung der für die erste Veranlagungsperiode ge-

schuldeten Wehrsteuem zugestellt. Die endgültige, auf

einen höheren Betrag lautende Veranlagung wurde ihr am

12. Januar 1948 eröfinet. Die Pflichtige machte geltend,

die Mehrforderung sei verjährt, da sie nicht binnen fünf

Jahren seit den allgemeinen Fälligkeitsterminen (1. Juli

1942 für das Steuerjahr 1941, 15. November 1942 für das

Steuerjahr 19(2) erhoben worden sei. Die Veranlagungs-

behörde wies die Einsprache ab, weil die Zustellung der

vorläufigen Steuerberechnung eine Einforderungshandlung

darstelle, welche die Verjährung unterbrochen habe. Ihr

Entscheid wurde von der kantonalen Rekurskommission

am 19. Nov~mber 1948 bestätigt.

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den

Rekursentscheid hält die Robusta A.-G. an ihrem Stand-

punkte fest. Sie führt aus, sie habe, nachdem sie die durch

die provisorische Einschätzung erhobene Steuerforderung

im Jahre 1943 beglichen habe und nachdem sodann die

Wehrsteuem für drei weitere Perioden eingefordert und

definitiv erledigt worden seien, annehmen dürfen, dass die

Steuerbehörde auch jene provisorische Veranlagung « still-

schweigend» als definitiv anerkannt habe. Um eine die

Verjährung unterbrechende Einforderungshandlung auch

in bezug auf den streitigen Difierenzbetrag zu sein, hätte

die vorläufige Einschätzung zum mindesten die Tatbe-

stände bezeichnen müssen, auf welche sich die Mehrfor-

derung bezieht. Das sei aber nicht geschehen. Es wäre

stossend, wenn sechs Jahre nach der Fälligkeit, in einem

Zeitpunkt, in welchem die Steuerpflichtige nicht mehr über

alle Unterlagen für eine Bestreitung verfügt habe, noch eine

Nachforderung zulässig gewesen wäre.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:

I. -

Die Wehrsteuerforderungen verjähren in fünf

Jahren, von der Fälligkeit an gerechnet (Art. 128 WStB).

Die Fälligkeit ist in Art. 114 WStB geordnet. Es sind all-

gemeine und besondere Fälligkeitstermine vorgesehen. Die