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74_I_308

BGE 74 I 308

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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308

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

punto, 10 stesso ordinamento che prevedeva l'art. 14 cp.

2 DSN I. E di meddiana evidenza ehe l'art. 11 DSN 11

(la Commissione eantonale di ricorso ha citato per isvista

l'art.26 DSN I) disciplina soltanto il calcolo deI valore

d'una rendita vitalizia, 8empre ehe essa sia 80ggetta al

8acrificio in virtu dell'art. 5 ep. 1 DSN 11.

1l Tribunale lederale pronuncia :

Il ricorso e accolto. Di conseguenza, la deCisione quere-

lata e annullata e il ricorrente e esente dal nuovo sacdficio

per la difesa naZionale.

58. Auszug aus dem Urteil vom 13. JuJi-:1948 i. S. Gesellschaft

für Arbeiterwohnungs-Fürsorge in St. Gallen und Umgebnng

gegen Steuer-Beknrskommission des Kantons St. Gallen.

Wehropjer: Eine GeselIsc~ft fii; gemeinnützigen Wohnungsbau,

deren GeselIschaftskapltal bIS zu 4 7'2 % verzinst und aus

den Ertr~issen des Betriebes zuruckbezahlt wird, erfüllt die

v: oraussetzungen für eine Befreiung wegen Gemeinnützigkeit

rocht.

Sacrif1,ce de dBjense nationale: Une socieM d'utilite publique ayant

po~ but la construction de logements, mais dont le capital

somal est rep.te par l~ service d'~ h:Mret annuelde 4 7'2 %

prel~~~ sur le prodUlt de n~xpIOltatlOn, ne remplit pas les

C0Il:ditlODS pre~es pour l'exoneration accordee aux corpo-

ratIons et etablIssements ayant un but de pure utiliM publique.

Sacrifi,cio per u:- difesa nazionale : Una soeieta di pubbliea utilitiL

ehe ha fer ISCOPO la eostruzione di alloggi, ma il cui capitale

frutta I ~~eresse annuo deI 4 7'2 % prelevato sul prodotto

dell'esermzlO, non soddisfa alle eondizioni previste per l'esen-

zione di eorporazioni e istituti d'utilita pubblica.

A. -

Die Gesellschaft für Arbeiterwohnungs-Fürsorge

ist im Jahre 1903 auf Initiative der Gemeinnützigen

Gesellschaft der Stadt St. Gallen als Genossenschaft

errichtet worden, um dem damals zufolge Hochkonjunktur

in der Indu,strie eingetretenen Mangel an Arbeiterwohnun-

gen zu begegnen und allgemein zur Sanierung der Wohn-

verhältnisse minderbemittelter Bevölkerungskreise in St.

Gallen und Umgebung beizutragen. Nach den in dem

Bundesrechtliche Abgaben. N0 58.

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hiermassgebenden Zeitpunkt geltenden Statuten vom

L Dezember 1924 (§ 2) setzt sie sich zum Zweck, « durch

Erstellung oder Erwerbung von Häusern und Abgabe

billiger und gesunder Wohnungen die Wohnungssorgen der

unbemittelten Bevölkerung nach Möglichkeit zu mildern.

Solange die Gesellschaft besteht, sind die zu diesem Zwecke

gebauten oder erworbenen Häuser· unverkäuflich und

dürfen ihrer Bestimmung niemals entfremdet werden ».

Mitglieder sind die Eigentümer von Anteilscheinen (§ 31);

Diese sind unkündbar und werden n11r im Falle der liqui-

dation oder im Wege der in den Statuten näher geordneten

Kapitalherabsetzung zurückbezahlt, höchstens Zlim Nomi-

nalwert (§§ 5 und 19); sie werden, soweit die Jahreser-

gebnisse dies zulassen, bis zu 4% % verzinst (§ 15). (In den

ursprünglichen Statuten war der zulässige HöchstZins auf

3 % % festgesetzt.) Im Falle der Liquidation der Gesell-

schaft fällt das nach Rückzahlung des Anteilscheinkapitals

verbleibende Vermögen an die Politische Gemeinde

St. Gallen, wobei seine ursprüngliche Bestimmung zu

wahren ist (§ 19, Abs. 1).

Das Grundkapital war ursprünglich zu mild, 2/3 von

der Politischen Gemeinde, von der eJrtsbürgergemeinde und

vom Kaufmännischen Direktorium St. Gallen, zu rund 1/3

von den an den Bauten beteiligten Bauunternehmern und

von den Lieferanten von Baumaterialien aufgebracht

worden. Durch Auslosung und Rückkauf von Anteil-'

scheinen ist es bis Ende 1941 erheblich herabgesetzt

worden. Es befindet sich nunmehr im wesentlichen in den

Händen der drei erwähnten Korporationen; die Betei-

ligung privater Hand ist auf einen praktisch verschwin-

denden Betrag zurückgegangen. Die Gesellschaft hatte im

Hagenbuch (St. Fiden) 20 Wohnhäuser mit 124 Woh-

nungen erstellt. Im Jahre 1945 hat sie mit Unterstützung

der Politischen Gemeinde St. Gallen und unter Inanspruch-

nahme der Subventionen für Arbeitsbeschaffung weitere

drei Wohnblöcke mit 36 Wohnungen errichtet (Kolonie

Buchwald).

:HO

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

DasAnteilscheinkapital ist in den Jahren 1907-1926 im

Rahmen des in den ursprünglichen Statuten vorgesehenen

Zinssatzes verzinst worden, 1907-1913 und 1921-1926 mit

3% %, 1914 und 1915 mit 2%,1916 mit 2, 1919 und 1920

mit 3%; inden Jahren 1917 und 1918 blieb es zinslos.

Nach der Statutenrevision von 1924 wurden 1927-1929

4% und 1930 bis 19464% % ausgerichtet.

, B. -

Die Gesellschaft für Arbeiterwohnungen ist für

ihr Vermögen zum neuen eidgenössischen Wehropfer ein-

geschätzt worden. Ein Begehren um Steuerbefreiung

wegen Gemeinnützigkeit wurde abgewiesen, zuletzt durch

Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom

14. Februar 1948.

O. -'- Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts ...

beschwerde mit dem Antrag, die Gesellschaft für Arbeiter-

wohnungen von der Pflicht zur Entrichtung des Wehr-

opfers zU befreien:. Zur Begründung wird im wesentlichen

ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei von Anfang an

von Kanton,1Gemeinde und Bund Steuerfreiheit zuerkannt

worden. In der Folge habe die Gesellschaft dann allerdings

der mit 'Steuern schwer belasteten Gemeinde Tablat

gegenüber freiwillig und trotz Anerkennung der Gemein-

nützigkeit Fr. 30,000.-, später Fr. 100,000.- Vermögen

versteuert. Die'Genossenschaft habe ausschliesslich gemein-

nützigen Charakter.,Dass das Anteilscheinkapital in den

letzten 10-'15 Jahren zu einem bescheidenen Satze ver-

zinst wurde, spreche'nicht dagegen. Es komme darauf an,

zu welchem Zwecke die Genossenschaft gegründet worden

sei, zu welchem Zwecke die Mittel verwendet werden und

wohin das Vermögen fliesse, wenn die Genossenschaft

aufgelöst werde., Das sei die Stadt St. Gallen, 'die ver-

pflichtet sei, das Vermögen einem gleichartigen gemein~

nützigen Zwecke zuzuführen. Das Requisit der ausschliess-

lichen Gemeinnützigkeit ergebe sich auch daraus, dass die

Genossenschaft neuerdings die Wohnkolonie Buchwald

mit 36 Wohnungen zu Mietzinsen von 900-1100 Fr. für

3 und 4-Zimmerwohnungen unter Einsetzung ihres ganzen

BundesreChtliche Abga.ben. N° 58.

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Vermögens errichtet habe. Sie sei daher der Auffassung,

dass nach der Entstehung, der Geschichte und der mehr

als 40-jährigen Tätigkeit der Genossenschaft und nach

ihrer Zusammensetzung der ausschliesslich gemeinnützige

Charakter gegeben sei.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Nach feststehender Praxis, von der abzugehen

kein Anlass besteht, darf bei den direkten Steuern des

Bundes « ausschliessliche Gemeinnützigkeit)) nicht in dem

weitesten Sinne verstanden werden, der jede Betätigung

im Dienst der Allgemeinheit umfasst und der auch alle

Bestrebungen einschliessen würde" die irgendwie auf

wirtschaftliclie oder soziale Förderung einzelner Bevölke.,

rungskreise gerichtet sind. Vielmehr wurde der Befreiungs-

klauseI von jeher jene engere Bedeutung beigemessen, die

im BRB über die neue a/o Kriegssteuer, Art. 17, Abs. 2,

(auf Grund der parlamentarischen Beratung über den

Verfassungsartikel) ausdrücklich festgelegt worden war und

wonach wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner

Landesgegenden oder bestimmter Berufsstände nicht als

Beweis für die Verwendung eines Vermögens zu aus-

schliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen soll (BGE 66

I 180 ff und Zitate, 71 I S. 124 f). Es wurde als wesentlich

angesehen und verlangt, dass es sich seitens der Korpo-

ration, 'die Anspruch auf Befreiung erhebt, und ihrer

Mitglieder um eine gemeinnützige Wirksamkeit handle,

bei der für den Fürsorgezweck Opfer gebracht werden. So

ist von jeher wirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen die

Steuerbefreiung verweigert worden, auch wenn sie Bedürf-

nissen minderbemittelter Bevölkerungskreise zu dienen

bestimmt waren; Genossenschaften für gemeinnützigen

Wohnungsbau im Besondern wurde die Steuerbefreiung

nicht gewährt (VSA III, S. 312 f, VI. S. 214 f, vergl. dazu,

VSA VII S. 148 f (Nr. 35), S. 152 f, Erw. 2, betr. Stempel-

abgaben). Aus den gleichen Gesichtspunkten wird auch

312

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

wirtschaftlichen Institutionen, die . von gemeinnützigen

Gesellschaften unter dem Gesichtspunkte der Förderung

des allgemeinen Wohls angeregt oder eingesetzt sind, die

Steuerfreiheit nur dann zugestanden, wenn jenes besondere

Merkmal ausschIiesslicher Gemeinnützigkeit erfüllt ist.

Gemeinnützige Sparkassen z. B. sind nicht steuerfrei

(BGE 69 I S. 49; 64 I S.327). Massgebend ist dabei, dass

solchen Institutionen Gemeinnützigkeit in dem umschrie-

benen, engeren Sinne fehlt.

2. -

Es ist nicht zu bestreiten, dass die Tätigkeit der

Beschwerdeführerin in einem weiten Sinne als gemein-

nützig angesprochen werden kann. Sie gehört zweifellos

zum « gemeinnützigen Wohnungsbau », d. h. zu demjenigen

Wohnungsbau, der nicht einen Gewinn oder eine Kapital-

anlage oder die Befriedigung eines eigenen Wohnungs-

bedürfnisses zum Gegei:tstandehat, sondern ausschliesslich

. der Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses Dritter, meis-

tens von wirtschaftlich Schwachen dient.

Allein als « ausschIiesslich gemeinnützig» im Sinne von

Gesetz und Praxis kann die Tätigkeit der Beschwerde-

führerin bestimmt nicht bezeichnet werden. Das ist schon

ausgeschlossen durch die Tatsache, dass die Beschwerde-

führerin mit Ausnahme von zwei Jahren seit der Gründung

auf ihrem Genossenschaftskapital immer eine Dividende

ausgerichtet hat und zwar seit 1930 ununterbrochen von

4% %, dem statutarisch höchstzulässigen Betrag. Wer

sein Kapital zu 4% % Zins zur Verfügung stellt, kann das

zu einem gemeinnützigen Zwecke tun, aber ausschIiesslich

gemeinnützig handelt er dabei nicht. Dazu kommt, dass

vom ursprünglichen Genossenschaftskapital bis heute

Fr. 143,000.- zurückbezahlt worden sind. Das war nur

dadurch möglich, dass die Mieten entsprechend hoch

angesetzt wurden. Wer sich sein Kapital von den « Nutz-

niessem » der « gemeinnützigen Institution)J zurückzahlen

lässt, um schIiesslich ohne Kapitalbeteiligung Eigentümer

der Gesellschaftsaktiven zu werden handelt sicher nicht

ausschIiesslich gemeinnützig.'

.

Bundesrechtliohe Abgaben. N° 59.

313

,

Bei dieser Sachlage sind alle Einwendungen, die gegen

die Besteuerung erhoben werden (beinahe ausschIiessliche

Beteiligung öffentlich-rechtlicher Körperschaften am Genos-

senschaftskapital, unentgeltliche Geschäftsführung durch

die Organe, Betreuung mit neuen Aufgaben des Wohnungs·

baues, Billigkeit der Wohnungen, bisherige teilweise

Befreiung V9n Gemeinde und Kantonssteuern), unbehelf-

lieh. Sie vermögen wohl eine Gemeinnützigkeit im weitem

Sinn, nicht aber im allein massgebenden engem Sinn zu

begründen.

3. -

Aber auch eine teilweise Steuerbefreiung, nämlich

für das nach Abzug des Genossenschaftskapitals verblei-

bende Vermögen, kann nicht in Frage kommen. Für die

Verzinsung des Kapitalkontos wird der Ertrag des gesamten

Vermögens der Genossenschaft verwendet, und es gelten

ungeachtet allfälliger buchmässiger Ausscheidungen für

das gesamte Genossenschaftsvermögen dieselben statuta-

rischen Vorschriften.

59. Arrt\t du 22 oetobre 1948 dans la cause Caisse publique

de .prt\ts sur gages du Canton de Geneve contre Administration

fMerale des eontributions.

Imp8t sur 1e luxe. Art. 7 AlL : Les etablissements qui ont pour but

de prater sur gages sont assujettis a l'impöt su: le luxe m~me

si ce sont des institqtions publiques non destmoos a realiser

des benefiees.

Luxu88teuer: Unternehmungen des Pfandleihgewer~es ~ind für

ihre Lieferungen von Llixuswaren !uxussteuerpflic~tJg, a.ueh

wenn sie in der Form öffentlichrechthcher, ohne GewmnabslCht

betriebener Anstalten organisiert sind.

Impo8ta 8'Ut lU880. Art. 7 DIL : Gl'istituti di pre~titi a pegr;? ~on~

assoggettati a.ll'imposta sullusso .anche se. SI trat.ta ?lStltutl

pubbli~i ehe non si propongono di eonsegmre degli utili.

A. -

La Caisse publique de prets sur gages est un

etablissement de droit pubIic place sous le contröle de

l'Etat de Geneve et benef1ciant de sa garantie. Elle a