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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
punto, 10 stesso ordinamento che prevedeva l'art. 14 cp.
2 DSN I. E di meddiana evidenza ehe l'art. 11 DSN 11
(la Commissione eantonale di ricorso ha citato per isvista
l'art.26 DSN I) disciplina soltanto il calcolo deI valore
d'una rendita vitalizia, 8empre ehe essa sia 80ggetta al
8acrificio in virtu dell'art. 5 ep. 1 DSN 11.
1l Tribunale lederale pronuncia :
Il ricorso e accolto. Di conseguenza, la deCisione quere-
lata e annullata e il ricorrente e esente dal nuovo sacdficio
per la difesa naZionale.
58. Auszug aus dem Urteil vom 13. JuJi-:1948 i. S. Gesellschaft
für Arbeiterwohnungs-Fürsorge in St. Gallen und Umgebnng
gegen Steuer-Beknrskommission des Kantons St. Gallen.
Wehropjer: Eine GeselIsc~ft fii; gemeinnützigen Wohnungsbau,
deren GeselIschaftskapltal bIS zu 4 7'2 % verzinst und aus
den Ertr~issen des Betriebes zuruckbezahlt wird, erfüllt die
v: oraussetzungen für eine Befreiung wegen Gemeinnützigkeit
rocht.
Sacrif1,ce de dBjense nationale: Une socieM d'utilite publique ayant
po~ but la construction de logements, mais dont le capital
somal est rep.te par l~ service d'~ h:Mret annuelde 4 7'2 %
prel~~~ sur le prodUlt de n~xpIOltatlOn, ne remplit pas les
C0Il:ditlODS pre~es pour l'exoneration accordee aux corpo-
ratIons et etablIssements ayant un but de pure utiliM publique.
Sacrifi,cio per u:- difesa nazionale : Una soeieta di pubbliea utilitiL
ehe ha fer ISCOPO la eostruzione di alloggi, ma il cui capitale
frutta I ~~eresse annuo deI 4 7'2 % prelevato sul prodotto
dell'esermzlO, non soddisfa alle eondizioni previste per l'esen-
zione di eorporazioni e istituti d'utilita pubblica.
A. -
Die Gesellschaft für Arbeiterwohnungs-Fürsorge
ist im Jahre 1903 auf Initiative der Gemeinnützigen
Gesellschaft der Stadt St. Gallen als Genossenschaft
errichtet worden, um dem damals zufolge Hochkonjunktur
in der Indu,strie eingetretenen Mangel an Arbeiterwohnun-
gen zu begegnen und allgemein zur Sanierung der Wohn-
verhältnisse minderbemittelter Bevölkerungskreise in St.
Gallen und Umgebung beizutragen. Nach den in dem
Bundesrechtliche Abgaben. N0 58.
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hiermassgebenden Zeitpunkt geltenden Statuten vom
L Dezember 1924 (§ 2) setzt sie sich zum Zweck, « durch
Erstellung oder Erwerbung von Häusern und Abgabe
billiger und gesunder Wohnungen die Wohnungssorgen der
unbemittelten Bevölkerung nach Möglichkeit zu mildern.
Solange die Gesellschaft besteht, sind die zu diesem Zwecke
gebauten oder erworbenen Häuser· unverkäuflich und
dürfen ihrer Bestimmung niemals entfremdet werden ».
Mitglieder sind die Eigentümer von Anteilscheinen (§ 31);
Diese sind unkündbar und werden n11r im Falle der liqui-
dation oder im Wege der in den Statuten näher geordneten
Kapitalherabsetzung zurückbezahlt, höchstens Zlim Nomi-
nalwert (§§ 5 und 19); sie werden, soweit die Jahreser-
gebnisse dies zulassen, bis zu 4% % verzinst (§ 15). (In den
ursprünglichen Statuten war der zulässige HöchstZins auf
3 % % festgesetzt.) Im Falle der Liquidation der Gesell-
schaft fällt das nach Rückzahlung des Anteilscheinkapitals
verbleibende Vermögen an die Politische Gemeinde
St. Gallen, wobei seine ursprüngliche Bestimmung zu
wahren ist (§ 19, Abs. 1).
Das Grundkapital war ursprünglich zu mild, 2/3 von
der Politischen Gemeinde, von der eJrtsbürgergemeinde und
vom Kaufmännischen Direktorium St. Gallen, zu rund 1/3
von den an den Bauten beteiligten Bauunternehmern und
von den Lieferanten von Baumaterialien aufgebracht
worden. Durch Auslosung und Rückkauf von Anteil-'
scheinen ist es bis Ende 1941 erheblich herabgesetzt
worden. Es befindet sich nunmehr im wesentlichen in den
Händen der drei erwähnten Korporationen; die Betei-
ligung privater Hand ist auf einen praktisch verschwin-
denden Betrag zurückgegangen. Die Gesellschaft hatte im
Hagenbuch (St. Fiden) 20 Wohnhäuser mit 124 Woh-
nungen erstellt. Im Jahre 1945 hat sie mit Unterstützung
der Politischen Gemeinde St. Gallen und unter Inanspruch-
nahme der Subventionen für Arbeitsbeschaffung weitere
drei Wohnblöcke mit 36 Wohnungen errichtet (Kolonie
Buchwald).
:HO
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
DasAnteilscheinkapital ist in den Jahren 1907-1926 im
Rahmen des in den ursprünglichen Statuten vorgesehenen
Zinssatzes verzinst worden, 1907-1913 und 1921-1926 mit
3% %, 1914 und 1915 mit 2%,1916 mit 2, 1919 und 1920
mit 3%; inden Jahren 1917 und 1918 blieb es zinslos.
Nach der Statutenrevision von 1924 wurden 1927-1929
4% und 1930 bis 19464% % ausgerichtet.
, B. -
Die Gesellschaft für Arbeiterwohnungen ist für
ihr Vermögen zum neuen eidgenössischen Wehropfer ein-
geschätzt worden. Ein Begehren um Steuerbefreiung
wegen Gemeinnützigkeit wurde abgewiesen, zuletzt durch
Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom
14. Februar 1948.
O. -'- Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts ...
beschwerde mit dem Antrag, die Gesellschaft für Arbeiter-
wohnungen von der Pflicht zur Entrichtung des Wehr-
opfers zU befreien:. Zur Begründung wird im wesentlichen
ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei von Anfang an
von Kanton,1Gemeinde und Bund Steuerfreiheit zuerkannt
worden. In der Folge habe die Gesellschaft dann allerdings
der mit 'Steuern schwer belasteten Gemeinde Tablat
gegenüber freiwillig und trotz Anerkennung der Gemein-
nützigkeit Fr. 30,000.-, später Fr. 100,000.- Vermögen
versteuert. Die'Genossenschaft habe ausschliesslich gemein-
nützigen Charakter.,Dass das Anteilscheinkapital in den
letzten 10-'15 Jahren zu einem bescheidenen Satze ver-
zinst wurde, spreche'nicht dagegen. Es komme darauf an,
zu welchem Zwecke die Genossenschaft gegründet worden
sei, zu welchem Zwecke die Mittel verwendet werden und
wohin das Vermögen fliesse, wenn die Genossenschaft
aufgelöst werde., Das sei die Stadt St. Gallen, 'die ver-
pflichtet sei, das Vermögen einem gleichartigen gemein~
nützigen Zwecke zuzuführen. Das Requisit der ausschliess-
lichen Gemeinnützigkeit ergebe sich auch daraus, dass die
Genossenschaft neuerdings die Wohnkolonie Buchwald
mit 36 Wohnungen zu Mietzinsen von 900-1100 Fr. für
3 und 4-Zimmerwohnungen unter Einsetzung ihres ganzen
BundesreChtliche Abga.ben. N° 58.
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Vermögens errichtet habe. Sie sei daher der Auffassung,
dass nach der Entstehung, der Geschichte und der mehr
als 40-jährigen Tätigkeit der Genossenschaft und nach
ihrer Zusammensetzung der ausschliesslich gemeinnützige
Charakter gegeben sei.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Nach feststehender Praxis, von der abzugehen
kein Anlass besteht, darf bei den direkten Steuern des
Bundes « ausschliessliche Gemeinnützigkeit)) nicht in dem
weitesten Sinne verstanden werden, der jede Betätigung
im Dienst der Allgemeinheit umfasst und der auch alle
Bestrebungen einschliessen würde" die irgendwie auf
wirtschaftliclie oder soziale Förderung einzelner Bevölke.,
rungskreise gerichtet sind. Vielmehr wurde der Befreiungs-
klauseI von jeher jene engere Bedeutung beigemessen, die
im BRB über die neue a/o Kriegssteuer, Art. 17, Abs. 2,
(auf Grund der parlamentarischen Beratung über den
Verfassungsartikel) ausdrücklich festgelegt worden war und
wonach wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner
Landesgegenden oder bestimmter Berufsstände nicht als
Beweis für die Verwendung eines Vermögens zu aus-
schliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen soll (BGE 66
I 180 ff und Zitate, 71 I S. 124 f). Es wurde als wesentlich
angesehen und verlangt, dass es sich seitens der Korpo-
ration, 'die Anspruch auf Befreiung erhebt, und ihrer
Mitglieder um eine gemeinnützige Wirksamkeit handle,
bei der für den Fürsorgezweck Opfer gebracht werden. So
ist von jeher wirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen die
Steuerbefreiung verweigert worden, auch wenn sie Bedürf-
nissen minderbemittelter Bevölkerungskreise zu dienen
bestimmt waren; Genossenschaften für gemeinnützigen
Wohnungsbau im Besondern wurde die Steuerbefreiung
nicht gewährt (VSA III, S. 312 f, VI. S. 214 f, vergl. dazu,
VSA VII S. 148 f (Nr. 35), S. 152 f, Erw. 2, betr. Stempel-
abgaben). Aus den gleichen Gesichtspunkten wird auch
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
wirtschaftlichen Institutionen, die . von gemeinnützigen
Gesellschaften unter dem Gesichtspunkte der Förderung
des allgemeinen Wohls angeregt oder eingesetzt sind, die
Steuerfreiheit nur dann zugestanden, wenn jenes besondere
Merkmal ausschIiesslicher Gemeinnützigkeit erfüllt ist.
Gemeinnützige Sparkassen z. B. sind nicht steuerfrei
(BGE 69 I S. 49; 64 I S.327). Massgebend ist dabei, dass
solchen Institutionen Gemeinnützigkeit in dem umschrie-
benen, engeren Sinne fehlt.
2. -
Es ist nicht zu bestreiten, dass die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin in einem weiten Sinne als gemein-
nützig angesprochen werden kann. Sie gehört zweifellos
zum « gemeinnützigen Wohnungsbau », d. h. zu demjenigen
Wohnungsbau, der nicht einen Gewinn oder eine Kapital-
anlage oder die Befriedigung eines eigenen Wohnungs-
bedürfnisses zum Gegei:tstandehat, sondern ausschliesslich
. der Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses Dritter, meis-
tens von wirtschaftlich Schwachen dient.
Allein als « ausschIiesslich gemeinnützig» im Sinne von
Gesetz und Praxis kann die Tätigkeit der Beschwerde-
führerin bestimmt nicht bezeichnet werden. Das ist schon
ausgeschlossen durch die Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin mit Ausnahme von zwei Jahren seit der Gründung
auf ihrem Genossenschaftskapital immer eine Dividende
ausgerichtet hat und zwar seit 1930 ununterbrochen von
4% %, dem statutarisch höchstzulässigen Betrag. Wer
sein Kapital zu 4% % Zins zur Verfügung stellt, kann das
zu einem gemeinnützigen Zwecke tun, aber ausschIiesslich
gemeinnützig handelt er dabei nicht. Dazu kommt, dass
vom ursprünglichen Genossenschaftskapital bis heute
Fr. 143,000.- zurückbezahlt worden sind. Das war nur
dadurch möglich, dass die Mieten entsprechend hoch
angesetzt wurden. Wer sich sein Kapital von den « Nutz-
niessem » der « gemeinnützigen Institution)J zurückzahlen
lässt, um schIiesslich ohne Kapitalbeteiligung Eigentümer
der Gesellschaftsaktiven zu werden handelt sicher nicht
ausschIiesslich gemeinnützig.'
.
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 59.
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,
Bei dieser Sachlage sind alle Einwendungen, die gegen
die Besteuerung erhoben werden (beinahe ausschIiessliche
Beteiligung öffentlich-rechtlicher Körperschaften am Genos-
senschaftskapital, unentgeltliche Geschäftsführung durch
die Organe, Betreuung mit neuen Aufgaben des Wohnungs·
baues, Billigkeit der Wohnungen, bisherige teilweise
Befreiung V9n Gemeinde und Kantonssteuern), unbehelf-
lieh. Sie vermögen wohl eine Gemeinnützigkeit im weitem
Sinn, nicht aber im allein massgebenden engem Sinn zu
begründen.
3. -
Aber auch eine teilweise Steuerbefreiung, nämlich
für das nach Abzug des Genossenschaftskapitals verblei-
bende Vermögen, kann nicht in Frage kommen. Für die
Verzinsung des Kapitalkontos wird der Ertrag des gesamten
Vermögens der Genossenschaft verwendet, und es gelten
ungeachtet allfälliger buchmässiger Ausscheidungen für
das gesamte Genossenschaftsvermögen dieselben statuta-
rischen Vorschriften.
59. Arrt\t du 22 oetobre 1948 dans la cause Caisse publique
de .prt\ts sur gages du Canton de Geneve contre Administration
fMerale des eontributions.
Imp8t sur 1e luxe. Art. 7 AlL : Les etablissements qui ont pour but
de prater sur gages sont assujettis a l'impöt su: le luxe m~me
si ce sont des institqtions publiques non destmoos a realiser
des benefiees.
Luxu88teuer: Unternehmungen des Pfandleihgewer~es ~ind für
ihre Lieferungen von Llixuswaren !uxussteuerpflic~tJg, a.ueh
wenn sie in der Form öffentlichrechthcher, ohne GewmnabslCht
betriebener Anstalten organisiert sind.
Impo8ta 8'Ut lU880. Art. 7 DIL : Gl'istituti di pre~titi a pegr;? ~on~
assoggettati a.ll'imposta sullusso .anche se. SI trat.ta ?lStltutl
pubbli~i ehe non si propongono di eonsegmre degli utili.
A. -
La Caisse publique de prets sur gages est un
etablissement de droit pubIic place sous le contröle de
l'Etat de Geneve et benef1ciant de sa garantie. Elle a