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66_I_176

BGE 66 I 176

Bundesgericht (BGE) · 1940-06-13 · Deutsch CH
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1,(;

Y"l'WaltllUgs. lllHt Disziplinarrechtspflc!-(c.

de recours ouvertß par la proc6dure cantonale et ne peut

plus saisir le Tril;mnal f6d6ral.

Quel que soit ainsi le point de vue auquel on se place,

le recours n'est pas recevable faute d'epuisement des

instances cantonales.

Par ces moti/s, le T-ribunal /ede-ral

declare le recours irrecevable.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPIJNARRECHTSPFLEGE

JURI DICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

32. Urteil vom 13. Juni 1940

i. S. KrisenabgaheverwaltUDU des Kantons Dem

gegen Philanthropisebe Gesellsehaft « Union ».

Krisenabgabe. L Art. 15, Ziff. 3 KrisAB ordnet Steuerfreiheit

an für gemeinnützige Einrichtungen. Ein Hilfswerk, das ~ls

SelbsthiIfeorganisation eiues Verbandes zum W oble dt;r MIt-

glieder organisiert ist und weder nach der Art deE A~rmgung

der Mittel, noch nach der Abgrenzung des beg~~gten Pez:-

sonenkreises das interne Interessenfeld des Verems uberschrel-

tet und nicht Wohltätigkeit eigentlich gemeinnütziger Art

ausübt, ist nicht steuerfrei.

2. Art. 15 Ziff. 4 KrisAB ordnet Stenerbefreiung an für Versi-

cheru~kassen. Unterstützungsfonds, die ~ine wirtsch~tliche

Sicherung in anderer Form als der VersICherung gewähren,

fallen nicht darunter.

Oontribution lederale de criae. l. L'art. 15 ch. 3 ACC exonere les

etablissements d'utiIite publique. La caisse de secours d'une

8.'1sociation ne peut pretendre A 00 privilege lorsqu'elle travaiI1e

Bundesreehtliche Abgaben. N° 32.

177

pour le bien exclusif des membres et s'en tient an cercle de

ceux-ci par la maniere dont elle se procure des fonds on par

le choix des personnes qll'elle 8.'lsiste, de teIle sorte que son

activite n'est pas a proprement parIer d'utilite pnblique.

2. L'art. 15 ch. 4 ACC exonere les caisses d'assurance. Les fonds

de secours qui garantissent une aide pecuniaire sous une autre

forme que celle da l'assurance ne sont pas an benetice de cette

disposition.

Oontribuzione jederale di crisi. 1. L'art. 15 cp. 3 DCC esonera gli

istituti d'utilita pubblica. La cassa di soccorso di un 'associa-

zione non pub pretendere di godere di tale privilegio qualora

eSBa lavori a vantaggio esclusivo dei membri e non esca dalla

cerchia di questi ultimi sia per quanto riguarda il modo di

procurarsi i mezzi, sia per cib ehe concerne la scelta delle

persone soccorse, cosicche la sua attivita non e, propriamente

parlando, di pubb1ica utilitA.

2. L'art. 15 cp. 4 DCC esonera le casse di assicurazione. I fondi

di soecorso ehe garantiscono un aiuto pecuniario sotto altra

forma ehe quella dell'assicurazione non benefieiano di qnesto

disposto.

A. -

Die philanthropische Gesellschaft « Union» mit

Sitz in Pruntrut hat als Ziele: Die Erstrebung und Übung

des Wahren und Guten und die Pflege der Freundschaft

und Solidarität (Art. 1 d. Regl.). Die Mitglieder bezahlen

Eintrittsgelder und Jahresbeiträge (Art. 71, 73). Der

Verein besitzt folgende Wohlfahrtseinrichtungen zu Guil.-

sten der Mitglieder :

1) die Krankenversicherung,

2) die Sterbeversicherung,

3) die Hilfswerke.

Die beiden Versicherungen werden auf versicherungs-

technischer Grundlage betrieben. Für jede besteht ein

Fonds, für beide zusammen ein Reservefonds.

Für die Hilfswerke bestehen zwei Fonds: der Unheil-

baren- und Invalidenfonds und der Witwen- und 'Waisen-

fonds. In ihnen sind die verfügbaren Vermögensbestand-

teile der Gesellschaft enthalten. Es werden ihnen die

Überschüsse der Gewinn- und Verlustrechnung überwiesen,

soweit sie nicht zur Aeufnung des Versicherungsreserve-

fonds beansprucht werden (Art. 99). Aus ihnen werden

Beiträge an bedürftige Mitglieder und Witwen und

Waisen verstorbener Mitglieder ausgerichtet (Art. 53 ff.).

AS 66 1-1940

12

178

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

B.

Bei dei eidgenössischen Krisenabgabe, I. und

II. Periode, stellte sich die Frage, ob und wie weit die

UNION nach Art. 15, Zif. 3 u. 4, KrisAB steuerfrei sei.

Die bernische kantonale Rekurskommission hat die

Steuerfreiheit anerkannt für das gesamte Vermögen und

Einkommen, d. h. die beiden Versicherungskassen 'Und

die Hilfswerke. Sie nimmt an, die Hilfswerke seien Für-

sorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 15, Ziff. 3 KrisAB.

C. -

Gegen Qiesen Entscheid hat die kantonale Krisen-

abgabeverwaltung die verwaltungsrechtliche Beschwerde

erhoben mit dem Antrag:

« Es sei der Entscheid der kantonalen Rekurskommission vom

29. Dezember 1939 aufzuheben, das Einkommen und Vermögen

der Hilfswerke der «Union» grundsätzlich als abgabepflichtig

zu erklären und die Beschwerde zur Feststellung des abgabe-

pflichtigen Vermögens und Einkommens an die kantonale Be-

schwerdeinstanz zurückzuweisen. »

Die Abgabefreiheit sei nicht gegeben, weil es sich bei

den Hilfswerken nicht um allgemeine Fürsorge handle,

sondern um Hilfen zu Gunsten der Mitglieder und ihrer

Angehörigen, worauf sich Art. 15, Ziff. 3 KrisAB nicht

beziehe.

D. -

Die Rekurskommission hat die Abweisung der

Beschwerde beantragt : « Streitig ist nur noch die Abgabe_

pflicht für die sog. Hilfswerke. Unser Entscheid stützt

sich auf den Wortlaut des Krisenabgabebeschlusses. Da

andere kantonale Behörden anders entschieden haben,

ist eine Ablärung voll gerechtfertigt. »

E. -

Die UNION hat die Abweisung der Beschwerde

beantragt :

Es wird auf die Entstehungsgeschichte des Art. 15,

Ziff. 3 verwiesen. Mit dem Zusatz in Art. 17, Ziff. 3 des

Kriegssteuerbeschlusses von 1920 « oder andern aus-

schliesslich gemeinnützigen Zwecken)l sei eine Erweite-

rung der Abgabefreiung beabsichtigt gewesen, nicht eine

Beschränkung einer Befreiung, die nach dem Kriegs-

steuerbeschluss von 1915 gegeben gewesen wäre. Es sei

aber anzunehmen, dass die Hilfswerke der UNION unter

Bundesrechtliche Abgaben. N0 32.

179

dem Kriegssteuerbeschluss von 1915 Abgabefreiheit genos-

sen hätten.

Wesentliches Kriterium für die Abgabefreiheit nach

Art. 15, Ziff. 3 von Vermögen und Einkommen, das

Kultus- und Unterrichtszwecken und der Fürsorge für

Arme u, s. w. diene, sei nicht die aU8schliessliche Gemein-

nützigkeit der Einrichtung, sondern dass es sich um eine

Aufgabe handle, die im öffentlichen Interesse liege, was

z. B. bei einer Familienstiftung nicht zutreffe. Es genüge

Gemeinnützigkeit in einem weitem Sinne (BGE 64 I

Nr. 61; 56 I Nr. 46). Bei den Hilfswerken der UNION

sei die Gemeinnützigkeit in diesem Sinne vorhanden.

Man müsste hier sogar die ausschliessliche Gemeinnützig-

keit bejahen. Der Invaliditätsfonds werde allerdings für

Mitglieder verwendet, nicht aber der Witwen- und Waisen-

fonds, da hier die unterstützten Personen alles Nicht-

mitglieder seien. Jede Fürsorgeeinrichtung beschränke

irgendwie den Kreis der Destinatäre. Auch die Voraus-

setzung, dass der Vermögensinhaber Opfer bringe, liege

hier vor, da die wenigsten der Mitglieder, aus deren Bei-

trägen die Hilfswerke bestritten werden, damit rechnen,

dass ihnen oder ihren Witwen und Waisen aus diesem

Fonds etwas zukommen werde. In dieser· Hinsicht ver-

folgten somit die Mitglieder nicht private Zwecke. Die

Leistungen der Fonds -

jährlich Fr. 16-19,000 an die

Invaliden, und Fr. 45-52,000 an die Witwen und Waisen

-

seien eine Ergänzung und Erleichterung der öffent-

lichenArmenpflege.

Eventuell wären die Fürsorgekassen der UNION bei

wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemässArt. 15, Ziff.4

abgabefrei. Ihre Funktionen seien teilweise die gleichen

wie diejenigen der heiden Versicherungskassen (Regl.

Art. 57, 59). Krankengelder dürften denn auch nicht

gleichzeitig bezogen werden mit Leistungen aus dem

Hilfsfonds (Art. 58). Die Unterstützungen seien wirt-

schaftlich und sozial auf die gleiche Stufe zu stellen wie

die Leistungen der Versicherung. Es handle sich im

180

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Grunde um eigentliche Versicherungskassen. Dass hier

. die versicherungs,technische Grundlage fehle, könne nicht

entscheidend sein. Die gesamten Mittel des Hilfsfonds

seien bestimmt, für soziale Zwecke verausgabt zu werden.

Es wäre stossend, wenn die eigentlichen Versicherungs-

kassen abgabefrei wären, die Hilfskassen dagegen nicht.

Das Bundesgericht hat die Steuerbefreiung der Hilfs-

werke der UNION abgelehnt und den Rekurs der kanto-

nalen Krisenabgabeverwaltung gutgeheissen

in Erwägung :

1. -

Nach Art. 15, Ziff. 3 KrisAB sind von der Abgabe-

pflicht ausgenommen das Vermögen und Einkommen von

Korporationen und Anstalten, das Kultus- oder Unter-

richtszwecken, der Fürsorge für Arme und Kranke, für

Alter und Invalidität oder andern ausschliesslich gemein-

nützigen Zwecken dient. Die allgemeine Klausel am

Schlusse der Bestimmung fehlte noch im Kriegssteuer-

beschluss vom 22. Dezember 1915, Art. 3

d

, wo nur die

Kultus- und Unterrichtszwecke und die Fürsorge für

Arme und Kranke erwähnt sind. Sie findet sich aber

bereits im Kriegssteuerbeschluss vom 28. September

1920, dessen Art. 17, Ziff. 3 wesentlich gleich lautet wie

Art. 15, Ziff. 3 KrisAB. Von « andern gemeinnützigen)),

neben besondern ZWfcken, ist auch die Rede in Art.

17, Abs. 2 Stempelgesetz.

Die Generalklausel ist eine Erweiterung der speziell

genannten Zwecke, die bei einer Korporation (oder An-

stalt) die Abgabefreiheit begründen. Die Gemeinnützigkeit

darf dabei nicht in dem weitesten Sinne verstanden werden,

der jede Betätigung oder Bestrebung umfassen würde,

die sich für die Allgemeinheit wirtschaftlich oder sozial

günstig auswirkt. Wesentlich ist vielmehr, dass es sich

seitens der Korporation und ihrer Mitglieder um eine

uneigennützige Wirksamkeit handle. So ist die Gemein-

nützigkeit als Steuerexemptionsgrund je weilen aufgefasst

worden bei der eidgenössischen Kriegs- und Krisensteuer,

Bundesrechtliche Abgaben. No 32.

181

wie auch bei der eidgenössischen Stempelabgabe (BGE

63 I 319; 64 I 332 ff; VSA 7 S. 206, 9 S. 31; Stempel-

abgabe : VSA 4 S. 367; 6 S. 257, 7 S. 150. S. auch GEE-

RING, Gemeinnützigkeit als Befreiungsgrund bei kanto-

nalen und eidgenössischen Steuern, VSA 8 S. 296 ff.).

Diese engere Bedeutung des Begriffes der Gemeinnützigkeit

im steuerrechtlichen Sinne kommt darin zum Ausdruck,

dass Art. 15, Ziff. 3 von ausschliesslich gemeinnützigen

Zwecken spricht.

Es fragt sich, ob aus der Fassung der allgemeinen

Klausel nicht ein Rückschluss in Hinsicht auf die beson-

dern befreienden Zwecke zu ziehen sei, dahingehend,

dass auch bei ihnen, insbesondere beim Unterricht und

der Fürsorge, jenes Moment der Gemeinnützigkeit vor-

handen sein muss. Der Text der Bestimmung spricht

hiefür. Durch das Wort « andere)) werden die ausschliess-

lieh gemeinnützigen Zwecke in Beziehung gesetzt zu den

vorher genannten Einzelzwecken, und es wird dadurch

angedeutet, dass der ausschliesslich gemeinnützige Cha-

rakter ein gemeinsames Merkmal der Befreiungsfälle des

Art. 15, Ziff. 3 ist, das auch bei den Sonderzwecken

vorausgesetzt ist. Aber auch sachliche Erwägungen führen

zu dieser Auslegung. Die Ausnahme von der Abgabe-

pflicht nach der genannten Bestimmung erklärt und

rechtfertigt sich doch nur durch die Gemeinnützigkeit

des Zweckes, der eine Einrichtung dient. Sie wäre nicht

begründet, wenn Erwerbs- oder andere nicht gemeinnüt-

zige Zwecke verfolgt werden. Abzulehnen ist auch die

von der UNION vertretene Auffassung, dass bei den

Unterrichts- und Fürsorgezwecken ein weiterer Begriff

von Gemeinnützigkeit, nämlich das ({ öffentliche Interesse)),

genüge. In ihr liegt zwar die zutreffende Erkenntnis, dass

der blosse Betrieb von Unterricht oder Fürsorge (eine

Korporation betreibt z. B., ohne Erwerbsabsichten, für

bemittelte Kreise eine Privatschule, eine Klinik) die

Abgabefreiheit noch nicht zur Folge hat. Sobald aber

feststeht, dass Gemeinnützigkeit vorliegen muss, so ist

182

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

nicht einzusehen; weshalb dann nicht massgebend sei

deren Begriff, wi~ er sich steuerrechtlieh herausgebildet

hat und wie er MIch der Formulierung und Anknüpfung

der allgemeinen Klausel in Art. 15, Ziff. 3 entspricht.

In dieser Weise wurde schon die entsprechende Bestim-

mung des Kriegssteuerbeschlusses von 1920 verstanden

(VSA 7 S. 206). Und es liegt darin auch keine Einschrän-

kung der Abgabefreiheit, wie sie nach dem Kriegssteuer-

beschluss von 1915 bestand; denn es ist anzunehmen,

dass hier, bei den Unterrichts- und Fürsorgezwecken,

für die Befreiung die Gemeinnützigkeit in der erwähnten

steuerrechtlichen Bedeutung unterstellt werde. Das Bun-

desgericht hat auch nicht etwa in BGE 63 I 319 etwas

anderes ausgesprochen; dort wurde lediglich gesagt, dass

die « andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecke}) eine

Erweiterung der daneben besonders aufgeführten Befrei-

ungsgründe bilden, und es wurde in diesem Zusammen-

hange auch auf die Schranken der Gemeinnützigkeit

hingewiesen.

2. -

Die Hilfswerke cler UNION dienen der Fürsorge

für bedürftige Mitglieder bei unheilbarer Krankheit,

Invalidität und Altersgebrechen oder einer unverschul-

deten Notlage, ferner der Fürsorge für bedürftige Witwen

und Waisen von verstorbenen Mitgliedern. Darüber, ob

und welche Unterstützungen zu leisten seien, entscheiden

die Vereinsorgane im Rahme~ des Reglements und der

vorhandenen Mittel. Diese fliessen aus den Eintrittsgeldern

und jährlichen Beiträgen der Mitglieder, soweit sie nicht

durch den Bedarf der Versicherungskassen in Anspruch

genommen sind.

Die Abgabefreiheit der UNION für diese Hilfswerke

hängt davon ab, ob sie das Merkmal der ausschliesslichen

Gemeinnützigkeit aufweisen. Es fragt sich, ob bei ihnen

der altruistische Charakter vorliegt, der, wie bereits

bemerkt, Kriterium der Gemeinnützigkeit ist.

Ob die Einrichtung eigen- oder uneigennützig sei, ist

zu beurteilen vom Standpunkt des Vereins und seiner

Bundesrechtliche Abgaben. N° 32.

183

Mitglieder aus. Bei Unterstützungen, die aus Pflichtbei-

trägen der Mitglieder stattfinden und auf den Kreis der

Mitglieder beschränkt sind, fehlt das altruistische Ziel.

Sie verfolgen Sonderinteressen des Vereins und der Mit-

glieder im Gegensatz zu finanziellen Opfern, die für Dritte

gemacht werden. Da bei der UNION nur bedürftige

Personen unterstützt werden, wird freilich je weilen bloss

ein kleinerer Teil der Mitglieder begünstigt sein; die

Mehrzahl trägt an die Hilfsfonds bei, ohne daraus Bezüge

zu machen. Allein jedes Mitglied kann schliesslich in die

Lage kommen, dass es unterstützt werden muss. Alle sind

daher virtuell Destinatäre der Fürsorgewerke. Insofern

ist das Moment des gegenseitigen- Interesses doch auch

vorhanden und fehlt bei allen Mitgliedern das charitative

Motiv. Richtig ist ferner, dass die Personen, die unter-

stützt werden, zum Teil, nämlich die Witwen und Waisen,

dem Verein nicht angehören. Allein die Hilfe geschieht

ausschliesslich wegen des engen familiären Zusammen-

hanges mit einem verstorbenen Mitglied. Das persönliche

Interesse des Mitglieds umfasst auch das Wohl der Hinter-

bliebenen, und der Verein betrachtet bei dieser Leistung

die Hinterbliebenen als noch. in seine Sphäre gehörend.

Auch in dieser Hinsicht fehlt es daher beim Verein wie

bei den Mitgliedern an der wirklich selbstlosen Zweck-

setzung zum Besten Dritter.

Die Hilfswerke der UNION sind eineSelbsthilfeorga-

nisation des Verbandes zum Wohle der Mitglieder, d,ie

weder nach der Art der Aufbringung der Mittel, noch

nach der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises

das interne Interessenfeld des Vereins überschreitet und

eine Wohltätigkeit eigentlich gemeinnütziger Art ausübt.

Für die Tätigkeit solcher Selbstschutzverbände, möge es

sich um wirtschaftliche oder Fürsorgezwecke handeln, ist

die Ausnahme von der Abgabepflicht bei der. Kriegs-

und Krisensteuer und auch bei der Stempelabgabe in der

Praxis der eigenössischen Instanzen jeweilen verneint

worden, indem entscheidend darauf abgestellt wurde, dass

184

Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

die Mitglieder statutarische Aufwendungen machen, die

ihnen in irgend einer Form wieder zu Gute kommen

oder zu Gute kommen können, nicht aber Opfer für

Dritte bringen (VSA 4 S. 367, 6 S. 257, 7 S. 150, 9 S. 328).

Diese Praxis scheint nach dem Gesagten als wohl begrün-

det, das Bundesgericht hat keine Veranlassung, ihr nicht

zu folgen.

Selbsthilfeeinrichtungen, nicht korporativer, aber an-

staltlicher Natm sind auch die Familienstiftungen, wenn

ihre Fürsorge sich (im Wesentlichen) auf Angehörige der

Familie beschränkt, also keine über die familiäre Interes-

sensphäre hinausgehenden Aufwendungen gemacht werden.

Deshalb wird auch ihnen gegenüber die Abgabefreiheit

mangels Gemeinnützigkeit verneint (VSA 7 S. 206;

ASA 8 245 ff). Auf diesen grundsätzlichen Boden hat sich

auch das Bundesgericht in BGE 56 I Nr. 46 gestellt;

wenn in diesem Urteil die Abgabefreiheit der Familien-

stiftung S. anerkannt wurde, so geschah es nur deshalb,

weil diese zufolge ihres hohen Alters und des nicht mehr

vorhandenen familiären Zusammenhanges der sehr zahl-

reichen Destinatäre die Natur der eigentlichen Familien-

stiftung verloren hatte und mehr zu einer Armenpflege-

einrichtung geworden ist.

Wo bei Selbsthilfeverbänden die Abgabefreiheit aus-

nahmsweise angenommen wurde, war es in Würdigung

besonderer Umstände. So wurde das altruistische Moment

bejaht für eine Bürgschaftsgenossenschaft, bei der die

grössere Zahl der Mitglieder aus rein uneigennützigen

Motiven dem Verein angehörte und nur der kleinere Teil

als begünstigt überhaupt in Betracht kommen konnte

(VSA 4 S. 367), und ferner für die Unterstützungskasse

zu Gunsten der Mitglieder eines Vereins, die nicht durch

Pflichtbeiträge der Mitglieder, sondern durch freiwillige

Gaben, Vermächtnisse, Kollekten und dgl. gespeist wurde

(VSA 9 S. 31, auch erwähnt BGE 63 I 319). Ob diese

Lösungen das richtige treffen, soll nicht weiter untersucht

werden. Was bei ihnen als entscheidend angenommen

BundcsrechtIi"he Abgaben_ N0 32.

185

wurde, die Art und Weise, wie die Mittel für den internen

Vereinszweck aufgebracht werden, findet sich nicht im

Tatbestand der Hilfswerke der UNION.

3. -

Die Union beansprucht für ihre Hilfswerke die

Steuerfreiheit eventuell nach Art. 15, Ziff. 4, welche

Bestimmung von der Abgabepflicht ausnimmt die der

Arbeitslosen-, Kranken-, Alters-, Invaliditäts- oder Hinter-

bliebenen- Versicherung dienenden Kassen. Nach dieser

Vorschrift, die im Verhältnis zum Kriegssteuerbeschluss

von 1920 neu ist, geniesst die UNION Steuerfreiheit für

ihre beiden Versicherungskassen. Die Hilfsfonds können

indessen nicht als Versicherungskassen angesprochen

werden. Abgesehen davon, dass alle versicherungstechni-

schen Grundlagen fehlen (im Gegensatz zu den beiden

Versicherungskassen, Regl. Art. 97/9), ist hiefür wesent-

lich, dass die Statuten keine festen Ansprüche auf Unter-

stützung gewähren, sondern lediglich die Organe ermäch-

tigen, beim Vorliegen der Bedürftigkeit gemäss den Statu-

ten und im Rahmen der vorhandenen Mittel nach ihrem

Ermessen Hilfe zu leisten. Wenn der Krisenabgabe-

beschluss von Versicherungskassen spricht, so können

damit blosse Unterstützungsfonds solcher Art nicht gemeint

sein, die zwar auch eine gewisse wirtschaftliche Sicherung

von Personen verfolgen, aber nicht in Form von Versi-

cherung, sondern von Unterstützung.

Die Hilfswerke der UNION sind auch nicht eine blosse

Nebenfunktion der Versicherungskassen und können

auch nicht etwa aus diesem Gesichtspunkt die Abgabe-

exemption in Anspruch nehmen. Sie sind nach Aufgabe

und Organisation selbständig; daran ändert auch nichts,

dass bei der Krankenunterstützung auf die Krankenver-

sicherung insofern Rücksicht genommen wird, dass sie

nicht neben dem Krankengeld bezogen werden kann

(Regl. Art. 58).

Nicht zu bestreiten ist, dass die Versicherungskassen

das Kennzeichen der Gemeinnützigkeit noch weniger

aufweisen als die Hilfswerke, weil bei ihnen die Bedürftig-

186

Ve.rwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

keit der Bezüger keine Rolle spielt. Nach Art. 15, Ziff. 3

könnte denn auch für sie die Abgabefreiheit nicht gewährt

werden (VSA I) S. 31, wo von der eidgen. Rekurskommis-

sion festgestellt wurde, dass· für analoge Versicherungs-

kassen eines Vereins eine Befreiung nach Art. 17, Ziff. 3

Kriegs-StB von 1920 nicht gegeben sei). Die Befreiung

folgt vielmehr aus der positiven Vorschrift von Art. 15,

Ziff. 4, welche die genannten Kassen ausnimmt ohne

Rücksicht auf das Merkmal der Gemeinnützigkeit, wie

es nach Art. 15, Ziff. 3 massgebend ist. Ziffer 4 ist eine.

Sondervorschrift zu Gunsten bestimmt gearteter Selbst-

hilfeeinrichtungen, die nach Ziffer 3 nicht frei wären.

Will mandarin einen gewissen innern Widerspruch

erblicken, so liegt er eben in der gesetzlichen Ordnung

selber, und er kann von den zur Anwendung berufenen

Behörden nicht ausgeglichen werden. Für Zwecke, die

nicht unter Ziffer 4 fallen, kann keine Befreiung bean-

sprucht werden, die über die unverändert aus dem Krieg-

StB. von 1920 übernommene Regelung der Ziffer 3 hin-

ausgehen würde.

33. Arret du 13 juin 19~O

dans la cause Schwob contre Commlssion genevoise de ret'ours

pour la eontributio~ federale de erise.

Oontribution fedh'ale de crise :

Le Iegislateur a voulu atteindre le revenu que le contribuable

touche effootivement et personnellement.

Ne peuvent l-tre ajoutees au revenu les indemnites que le contri-

buable touche comme contröleur d'une S. A., en son propre

nom, mais pour le compte d'une autre societ6 dont il est le

representant.

Krisenabgabe :

Der Besteuerung für Einkommen unterliegen nur die pelsönlichen

Ein kiinfte des Steuerpflichtigen.

Eine Entschädigung, die der Steuerpflichtige für eine Kont,roll-

tätigkeit bei einer Unternehmung als Vertretel· der kontrollie-

renden Aktiengesellschaft und für deren Rechnung, also nicht

für sich. bezieht, darf bei Festsetzung seines persönlichen

Einkommens nicht angerechnet werden.

Bundesrechtliche Abgaben. No 33.

187

Oontribuzione federale di cmi :

Il legislatore ha voluto colpire il reddito ehe i1 contribuente per-

cepisce effettivamente e personalmente.

Non possono e.'!.'1ere aggiunte al reddito le indennita che il contri-

buente pe;cepisce come revisore di. una societa anonima, in

suo proprlo norne, ma per conto dl un' altra societa di cui

egli e 11 rappresentante.

Resumi des taits :

Schwob est l'un des chefs de la S. A. Schwob freres

et OIe. Pour chacune des annees 1936 et 1937, qui forment

la lIla periode de la contribution federale de crise il a

toucM, comme contröleur de la S. A. Fonderie B~illat

une indemniM de 5000 fr. Pendant la procedura d~

taxation relative a ladite periode, il a produit un « expose »,

du 17 fevrier 1936, par lequelles chefs de la S. A. Schwob

freres et OIe s'engagenta remettre au Oonseil d'admi-

nistration de celle-ci les indemnites qu'ils touchent comme

organes des societes contrölees par leur entreprise. Il a

produit egalement une declaration de la S. A. Schwob

freres et OIe, selon laquelle il a du partager ses indemniMs

de contröleur avec les autres chefs de cette maison et

n'a touche, en consequence, que 1725 fr. par an et non

pas 5000 fr.

L'Autorite cantonale de taxation a ajoute au revenu

de Schwob et impose a ce titre les deux indemnites de

5000 fr. que celui-ci avait rec;ues, en 1936 et 1937, de la

Fonderie Boillat. Schwob a defere l'affaire a la Oommission

cantonale de recours pour la· contribution federale de

crise, et, celle-ci l'ayant deboute, il a forme un recours

de droit administratif.

Gonsiderant en droit:

1. -

Les autorites fiscales genevoises et I' Adminis-

tration federale des contributions pretendent ajouter

au revenu imposable de Schwob les 5000 fr. que celui ci

a toucMs, pour chacune des deux annees 1936 et 1937.

. en sa qualite de contröleur, de la S. A. Fonderie Boillat.

La recourant s'y oppose et n'admet cette adjonction que