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1,(;
Y"l'WaltllUgs. lllHt Disziplinarrechtspflc!-(c.
de recours ouvertß par la proc6dure cantonale et ne peut
plus saisir le Tril;mnal f6d6ral.
Quel que soit ainsi le point de vue auquel on se place,
le recours n'est pas recevable faute d'epuisement des
instances cantonales.
Par ces moti/s, le T-ribunal /ede-ral
declare le recours irrecevable.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPIJNARRECHTSPFLEGE
JURI DICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
•
1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
32. Urteil vom 13. Juni 1940
i. S. KrisenabgaheverwaltUDU des Kantons Dem
gegen Philanthropisebe Gesellsehaft « Union ».
Krisenabgabe. L Art. 15, Ziff. 3 KrisAB ordnet Steuerfreiheit
an für gemeinnützige Einrichtungen. Ein Hilfswerk, das ~ls
SelbsthiIfeorganisation eiues Verbandes zum W oble dt;r MIt-
glieder organisiert ist und weder nach der Art deE A~rmgung
der Mittel, noch nach der Abgrenzung des beg~~gten Pez:-
sonenkreises das interne Interessenfeld des Verems uberschrel-
tet und nicht Wohltätigkeit eigentlich gemeinnütziger Art
ausübt, ist nicht steuerfrei.
2. Art. 15 Ziff. 4 KrisAB ordnet Stenerbefreiung an für Versi-
cheru~kassen. Unterstützungsfonds, die ~ine wirtsch~tliche
Sicherung in anderer Form als der VersICherung gewähren,
fallen nicht darunter.
Oontribution lederale de criae. l. L'art. 15 ch. 3 ACC exonere les
etablissements d'utiIite publique. La caisse de secours d'une
8.'1sociation ne peut pretendre A 00 privilege lorsqu'elle travaiI1e
Bundesreehtliche Abgaben. N° 32.
177
pour le bien exclusif des membres et s'en tient an cercle de
ceux-ci par la maniere dont elle se procure des fonds on par
le choix des personnes qll'elle 8.'lsiste, de teIle sorte que son
activite n'est pas a proprement parIer d'utilite pnblique.
2. L'art. 15 ch. 4 ACC exonere les caisses d'assurance. Les fonds
de secours qui garantissent une aide pecuniaire sous une autre
forme que celle da l'assurance ne sont pas an benetice de cette
disposition.
Oontribuzione jederale di crisi. 1. L'art. 15 cp. 3 DCC esonera gli
istituti d'utilita pubblica. La cassa di soccorso di un 'associa-
zione non pub pretendere di godere di tale privilegio qualora
eSBa lavori a vantaggio esclusivo dei membri e non esca dalla
cerchia di questi ultimi sia per quanto riguarda il modo di
procurarsi i mezzi, sia per cib ehe concerne la scelta delle
persone soccorse, cosicche la sua attivita non e, propriamente
parlando, di pubb1ica utilitA.
2. L'art. 15 cp. 4 DCC esonera le casse di assicurazione. I fondi
di soecorso ehe garantiscono un aiuto pecuniario sotto altra
forma ehe quella dell'assicurazione non benefieiano di qnesto
disposto.
A. -
Die philanthropische Gesellschaft « Union» mit
Sitz in Pruntrut hat als Ziele: Die Erstrebung und Übung
des Wahren und Guten und die Pflege der Freundschaft
und Solidarität (Art. 1 d. Regl.). Die Mitglieder bezahlen
Eintrittsgelder und Jahresbeiträge (Art. 71, 73). Der
Verein besitzt folgende Wohlfahrtseinrichtungen zu Guil.-
sten der Mitglieder :
1) die Krankenversicherung,
2) die Sterbeversicherung,
3) die Hilfswerke.
Die beiden Versicherungen werden auf versicherungs-
technischer Grundlage betrieben. Für jede besteht ein
Fonds, für beide zusammen ein Reservefonds.
Für die Hilfswerke bestehen zwei Fonds: der Unheil-
baren- und Invalidenfonds und der Witwen- und 'Waisen-
fonds. In ihnen sind die verfügbaren Vermögensbestand-
teile der Gesellschaft enthalten. Es werden ihnen die
Überschüsse der Gewinn- und Verlustrechnung überwiesen,
soweit sie nicht zur Aeufnung des Versicherungsreserve-
fonds beansprucht werden (Art. 99). Aus ihnen werden
Beiträge an bedürftige Mitglieder und Witwen und
Waisen verstorbener Mitglieder ausgerichtet (Art. 53 ff.).
AS 66 1-1940
12
178
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
B.
Bei dei eidgenössischen Krisenabgabe, I. und
II. Periode, stellte sich die Frage, ob und wie weit die
UNION nach Art. 15, Zif. 3 u. 4, KrisAB steuerfrei sei.
Die bernische kantonale Rekurskommission hat die
Steuerfreiheit anerkannt für das gesamte Vermögen und
Einkommen, d. h. die beiden Versicherungskassen 'Und
die Hilfswerke. Sie nimmt an, die Hilfswerke seien Für-
sorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 15, Ziff. 3 KrisAB.
C. -
Gegen Qiesen Entscheid hat die kantonale Krisen-
abgabeverwaltung die verwaltungsrechtliche Beschwerde
erhoben mit dem Antrag:
« Es sei der Entscheid der kantonalen Rekurskommission vom
29. Dezember 1939 aufzuheben, das Einkommen und Vermögen
der Hilfswerke der «Union» grundsätzlich als abgabepflichtig
zu erklären und die Beschwerde zur Feststellung des abgabe-
pflichtigen Vermögens und Einkommens an die kantonale Be-
schwerdeinstanz zurückzuweisen. »
Die Abgabefreiheit sei nicht gegeben, weil es sich bei
den Hilfswerken nicht um allgemeine Fürsorge handle,
sondern um Hilfen zu Gunsten der Mitglieder und ihrer
Angehörigen, worauf sich Art. 15, Ziff. 3 KrisAB nicht
beziehe.
D. -
Die Rekurskommission hat die Abweisung der
Beschwerde beantragt : « Streitig ist nur noch die Abgabe_
pflicht für die sog. Hilfswerke. Unser Entscheid stützt
sich auf den Wortlaut des Krisenabgabebeschlusses. Da
andere kantonale Behörden anders entschieden haben,
ist eine Ablärung voll gerechtfertigt. »
E. -
Die UNION hat die Abweisung der Beschwerde
beantragt :
Es wird auf die Entstehungsgeschichte des Art. 15,
Ziff. 3 verwiesen. Mit dem Zusatz in Art. 17, Ziff. 3 des
Kriegssteuerbeschlusses von 1920 « oder andern aus-
schliesslich gemeinnützigen Zwecken)l sei eine Erweite-
rung der Abgabefreiung beabsichtigt gewesen, nicht eine
Beschränkung einer Befreiung, die nach dem Kriegs-
steuerbeschluss von 1915 gegeben gewesen wäre. Es sei
aber anzunehmen, dass die Hilfswerke der UNION unter
Bundesrechtliche Abgaben. N0 32.
179
dem Kriegssteuerbeschluss von 1915 Abgabefreiheit genos-
sen hätten.
Wesentliches Kriterium für die Abgabefreiheit nach
Art. 15, Ziff. 3 von Vermögen und Einkommen, das
Kultus- und Unterrichtszwecken und der Fürsorge für
Arme u, s. w. diene, sei nicht die aU8schliessliche Gemein-
nützigkeit der Einrichtung, sondern dass es sich um eine
Aufgabe handle, die im öffentlichen Interesse liege, was
z. B. bei einer Familienstiftung nicht zutreffe. Es genüge
Gemeinnützigkeit in einem weitem Sinne (BGE 64 I
Nr. 61; 56 I Nr. 46). Bei den Hilfswerken der UNION
sei die Gemeinnützigkeit in diesem Sinne vorhanden.
Man müsste hier sogar die ausschliessliche Gemeinnützig-
keit bejahen. Der Invaliditätsfonds werde allerdings für
Mitglieder verwendet, nicht aber der Witwen- und Waisen-
fonds, da hier die unterstützten Personen alles Nicht-
mitglieder seien. Jede Fürsorgeeinrichtung beschränke
irgendwie den Kreis der Destinatäre. Auch die Voraus-
setzung, dass der Vermögensinhaber Opfer bringe, liege
hier vor, da die wenigsten der Mitglieder, aus deren Bei-
trägen die Hilfswerke bestritten werden, damit rechnen,
dass ihnen oder ihren Witwen und Waisen aus diesem
Fonds etwas zukommen werde. In dieser· Hinsicht ver-
folgten somit die Mitglieder nicht private Zwecke. Die
Leistungen der Fonds -
jährlich Fr. 16-19,000 an die
Invaliden, und Fr. 45-52,000 an die Witwen und Waisen
-
seien eine Ergänzung und Erleichterung der öffent-
lichenArmenpflege.
Eventuell wären die Fürsorgekassen der UNION bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemässArt. 15, Ziff.4
abgabefrei. Ihre Funktionen seien teilweise die gleichen
wie diejenigen der heiden Versicherungskassen (Regl.
Art. 57, 59). Krankengelder dürften denn auch nicht
gleichzeitig bezogen werden mit Leistungen aus dem
Hilfsfonds (Art. 58). Die Unterstützungen seien wirt-
schaftlich und sozial auf die gleiche Stufe zu stellen wie
die Leistungen der Versicherung. Es handle sich im
180
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Grunde um eigentliche Versicherungskassen. Dass hier
. die versicherungs,technische Grundlage fehle, könne nicht
entscheidend sein. Die gesamten Mittel des Hilfsfonds
seien bestimmt, für soziale Zwecke verausgabt zu werden.
Es wäre stossend, wenn die eigentlichen Versicherungs-
kassen abgabefrei wären, die Hilfskassen dagegen nicht.
Das Bundesgericht hat die Steuerbefreiung der Hilfs-
werke der UNION abgelehnt und den Rekurs der kanto-
nalen Krisenabgabeverwaltung gutgeheissen
in Erwägung :
1. -
Nach Art. 15, Ziff. 3 KrisAB sind von der Abgabe-
pflicht ausgenommen das Vermögen und Einkommen von
Korporationen und Anstalten, das Kultus- oder Unter-
richtszwecken, der Fürsorge für Arme und Kranke, für
Alter und Invalidität oder andern ausschliesslich gemein-
nützigen Zwecken dient. Die allgemeine Klausel am
Schlusse der Bestimmung fehlte noch im Kriegssteuer-
beschluss vom 22. Dezember 1915, Art. 3
d
, wo nur die
Kultus- und Unterrichtszwecke und die Fürsorge für
Arme und Kranke erwähnt sind. Sie findet sich aber
bereits im Kriegssteuerbeschluss vom 28. September
1920, dessen Art. 17, Ziff. 3 wesentlich gleich lautet wie
Art. 15, Ziff. 3 KrisAB. Von « andern gemeinnützigen)),
neben besondern ZWfcken, ist auch die Rede in Art.
17, Abs. 2 Stempelgesetz.
Die Generalklausel ist eine Erweiterung der speziell
genannten Zwecke, die bei einer Korporation (oder An-
stalt) die Abgabefreiheit begründen. Die Gemeinnützigkeit
darf dabei nicht in dem weitesten Sinne verstanden werden,
der jede Betätigung oder Bestrebung umfassen würde,
die sich für die Allgemeinheit wirtschaftlich oder sozial
günstig auswirkt. Wesentlich ist vielmehr, dass es sich
seitens der Korporation und ihrer Mitglieder um eine
uneigennützige Wirksamkeit handle. So ist die Gemein-
nützigkeit als Steuerexemptionsgrund je weilen aufgefasst
worden bei der eidgenössischen Kriegs- und Krisensteuer,
Bundesrechtliche Abgaben. No 32.
181
wie auch bei der eidgenössischen Stempelabgabe (BGE
63 I 319; 64 I 332 ff; VSA 7 S. 206, 9 S. 31; Stempel-
abgabe : VSA 4 S. 367; 6 S. 257, 7 S. 150. S. auch GEE-
RING, Gemeinnützigkeit als Befreiungsgrund bei kanto-
nalen und eidgenössischen Steuern, VSA 8 S. 296 ff.).
Diese engere Bedeutung des Begriffes der Gemeinnützigkeit
im steuerrechtlichen Sinne kommt darin zum Ausdruck,
dass Art. 15, Ziff. 3 von ausschliesslich gemeinnützigen
Zwecken spricht.
Es fragt sich, ob aus der Fassung der allgemeinen
Klausel nicht ein Rückschluss in Hinsicht auf die beson-
dern befreienden Zwecke zu ziehen sei, dahingehend,
dass auch bei ihnen, insbesondere beim Unterricht und
der Fürsorge, jenes Moment der Gemeinnützigkeit vor-
handen sein muss. Der Text der Bestimmung spricht
hiefür. Durch das Wort « andere)) werden die ausschliess-
lieh gemeinnützigen Zwecke in Beziehung gesetzt zu den
vorher genannten Einzelzwecken, und es wird dadurch
angedeutet, dass der ausschliesslich gemeinnützige Cha-
rakter ein gemeinsames Merkmal der Befreiungsfälle des
Art. 15, Ziff. 3 ist, das auch bei den Sonderzwecken
vorausgesetzt ist. Aber auch sachliche Erwägungen führen
zu dieser Auslegung. Die Ausnahme von der Abgabe-
pflicht nach der genannten Bestimmung erklärt und
rechtfertigt sich doch nur durch die Gemeinnützigkeit
des Zweckes, der eine Einrichtung dient. Sie wäre nicht
begründet, wenn Erwerbs- oder andere nicht gemeinnüt-
zige Zwecke verfolgt werden. Abzulehnen ist auch die
von der UNION vertretene Auffassung, dass bei den
Unterrichts- und Fürsorgezwecken ein weiterer Begriff
von Gemeinnützigkeit, nämlich das ({ öffentliche Interesse)),
genüge. In ihr liegt zwar die zutreffende Erkenntnis, dass
der blosse Betrieb von Unterricht oder Fürsorge (eine
Korporation betreibt z. B., ohne Erwerbsabsichten, für
bemittelte Kreise eine Privatschule, eine Klinik) die
Abgabefreiheit noch nicht zur Folge hat. Sobald aber
feststeht, dass Gemeinnützigkeit vorliegen muss, so ist
182
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
nicht einzusehen; weshalb dann nicht massgebend sei
deren Begriff, wi~ er sich steuerrechtlieh herausgebildet
hat und wie er MIch der Formulierung und Anknüpfung
der allgemeinen Klausel in Art. 15, Ziff. 3 entspricht.
In dieser Weise wurde schon die entsprechende Bestim-
mung des Kriegssteuerbeschlusses von 1920 verstanden
(VSA 7 S. 206). Und es liegt darin auch keine Einschrän-
kung der Abgabefreiheit, wie sie nach dem Kriegssteuer-
beschluss von 1915 bestand; denn es ist anzunehmen,
dass hier, bei den Unterrichts- und Fürsorgezwecken,
für die Befreiung die Gemeinnützigkeit in der erwähnten
steuerrechtlichen Bedeutung unterstellt werde. Das Bun-
desgericht hat auch nicht etwa in BGE 63 I 319 etwas
anderes ausgesprochen; dort wurde lediglich gesagt, dass
die « andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecke}) eine
Erweiterung der daneben besonders aufgeführten Befrei-
ungsgründe bilden, und es wurde in diesem Zusammen-
hange auch auf die Schranken der Gemeinnützigkeit
hingewiesen.
2. -
Die Hilfswerke cler UNION dienen der Fürsorge
für bedürftige Mitglieder bei unheilbarer Krankheit,
Invalidität und Altersgebrechen oder einer unverschul-
deten Notlage, ferner der Fürsorge für bedürftige Witwen
und Waisen von verstorbenen Mitgliedern. Darüber, ob
und welche Unterstützungen zu leisten seien, entscheiden
die Vereinsorgane im Rahme~ des Reglements und der
vorhandenen Mittel. Diese fliessen aus den Eintrittsgeldern
und jährlichen Beiträgen der Mitglieder, soweit sie nicht
durch den Bedarf der Versicherungskassen in Anspruch
genommen sind.
Die Abgabefreiheit der UNION für diese Hilfswerke
hängt davon ab, ob sie das Merkmal der ausschliesslichen
Gemeinnützigkeit aufweisen. Es fragt sich, ob bei ihnen
der altruistische Charakter vorliegt, der, wie bereits
bemerkt, Kriterium der Gemeinnützigkeit ist.
Ob die Einrichtung eigen- oder uneigennützig sei, ist
zu beurteilen vom Standpunkt des Vereins und seiner
Bundesrechtliche Abgaben. N° 32.
183
Mitglieder aus. Bei Unterstützungen, die aus Pflichtbei-
trägen der Mitglieder stattfinden und auf den Kreis der
Mitglieder beschränkt sind, fehlt das altruistische Ziel.
Sie verfolgen Sonderinteressen des Vereins und der Mit-
glieder im Gegensatz zu finanziellen Opfern, die für Dritte
gemacht werden. Da bei der UNION nur bedürftige
Personen unterstützt werden, wird freilich je weilen bloss
ein kleinerer Teil der Mitglieder begünstigt sein; die
Mehrzahl trägt an die Hilfsfonds bei, ohne daraus Bezüge
zu machen. Allein jedes Mitglied kann schliesslich in die
Lage kommen, dass es unterstützt werden muss. Alle sind
daher virtuell Destinatäre der Fürsorgewerke. Insofern
ist das Moment des gegenseitigen- Interesses doch auch
vorhanden und fehlt bei allen Mitgliedern das charitative
Motiv. Richtig ist ferner, dass die Personen, die unter-
stützt werden, zum Teil, nämlich die Witwen und Waisen,
dem Verein nicht angehören. Allein die Hilfe geschieht
ausschliesslich wegen des engen familiären Zusammen-
hanges mit einem verstorbenen Mitglied. Das persönliche
Interesse des Mitglieds umfasst auch das Wohl der Hinter-
bliebenen, und der Verein betrachtet bei dieser Leistung
die Hinterbliebenen als noch. in seine Sphäre gehörend.
Auch in dieser Hinsicht fehlt es daher beim Verein wie
bei den Mitgliedern an der wirklich selbstlosen Zweck-
setzung zum Besten Dritter.
Die Hilfswerke der UNION sind eineSelbsthilfeorga-
nisation des Verbandes zum Wohle der Mitglieder, d,ie
weder nach der Art der Aufbringung der Mittel, noch
nach der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises
das interne Interessenfeld des Vereins überschreitet und
eine Wohltätigkeit eigentlich gemeinnütziger Art ausübt.
Für die Tätigkeit solcher Selbstschutzverbände, möge es
sich um wirtschaftliche oder Fürsorgezwecke handeln, ist
die Ausnahme von der Abgabepflicht bei der. Kriegs-
und Krisensteuer und auch bei der Stempelabgabe in der
Praxis der eigenössischen Instanzen jeweilen verneint
worden, indem entscheidend darauf abgestellt wurde, dass
184
Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
die Mitglieder statutarische Aufwendungen machen, die
ihnen in irgend einer Form wieder zu Gute kommen
oder zu Gute kommen können, nicht aber Opfer für
Dritte bringen (VSA 4 S. 367, 6 S. 257, 7 S. 150, 9 S. 328).
Diese Praxis scheint nach dem Gesagten als wohl begrün-
det, das Bundesgericht hat keine Veranlassung, ihr nicht
zu folgen.
Selbsthilfeeinrichtungen, nicht korporativer, aber an-
staltlicher Natm sind auch die Familienstiftungen, wenn
ihre Fürsorge sich (im Wesentlichen) auf Angehörige der
Familie beschränkt, also keine über die familiäre Interes-
sensphäre hinausgehenden Aufwendungen gemacht werden.
Deshalb wird auch ihnen gegenüber die Abgabefreiheit
mangels Gemeinnützigkeit verneint (VSA 7 S. 206;
ASA 8 245 ff). Auf diesen grundsätzlichen Boden hat sich
auch das Bundesgericht in BGE 56 I Nr. 46 gestellt;
wenn in diesem Urteil die Abgabefreiheit der Familien-
stiftung S. anerkannt wurde, so geschah es nur deshalb,
weil diese zufolge ihres hohen Alters und des nicht mehr
vorhandenen familiären Zusammenhanges der sehr zahl-
reichen Destinatäre die Natur der eigentlichen Familien-
stiftung verloren hatte und mehr zu einer Armenpflege-
einrichtung geworden ist.
Wo bei Selbsthilfeverbänden die Abgabefreiheit aus-
nahmsweise angenommen wurde, war es in Würdigung
besonderer Umstände. So wurde das altruistische Moment
bejaht für eine Bürgschaftsgenossenschaft, bei der die
grössere Zahl der Mitglieder aus rein uneigennützigen
Motiven dem Verein angehörte und nur der kleinere Teil
als begünstigt überhaupt in Betracht kommen konnte
(VSA 4 S. 367), und ferner für die Unterstützungskasse
zu Gunsten der Mitglieder eines Vereins, die nicht durch
Pflichtbeiträge der Mitglieder, sondern durch freiwillige
Gaben, Vermächtnisse, Kollekten und dgl. gespeist wurde
(VSA 9 S. 31, auch erwähnt BGE 63 I 319). Ob diese
Lösungen das richtige treffen, soll nicht weiter untersucht
werden. Was bei ihnen als entscheidend angenommen
BundcsrechtIi"he Abgaben_ N0 32.
185
wurde, die Art und Weise, wie die Mittel für den internen
Vereinszweck aufgebracht werden, findet sich nicht im
Tatbestand der Hilfswerke der UNION.
3. -
Die Union beansprucht für ihre Hilfswerke die
Steuerfreiheit eventuell nach Art. 15, Ziff. 4, welche
Bestimmung von der Abgabepflicht ausnimmt die der
Arbeitslosen-, Kranken-, Alters-, Invaliditäts- oder Hinter-
bliebenen- Versicherung dienenden Kassen. Nach dieser
Vorschrift, die im Verhältnis zum Kriegssteuerbeschluss
von 1920 neu ist, geniesst die UNION Steuerfreiheit für
ihre beiden Versicherungskassen. Die Hilfsfonds können
indessen nicht als Versicherungskassen angesprochen
werden. Abgesehen davon, dass alle versicherungstechni-
schen Grundlagen fehlen (im Gegensatz zu den beiden
Versicherungskassen, Regl. Art. 97/9), ist hiefür wesent-
lich, dass die Statuten keine festen Ansprüche auf Unter-
stützung gewähren, sondern lediglich die Organe ermäch-
tigen, beim Vorliegen der Bedürftigkeit gemäss den Statu-
ten und im Rahmen der vorhandenen Mittel nach ihrem
Ermessen Hilfe zu leisten. Wenn der Krisenabgabe-
beschluss von Versicherungskassen spricht, so können
damit blosse Unterstützungsfonds solcher Art nicht gemeint
sein, die zwar auch eine gewisse wirtschaftliche Sicherung
von Personen verfolgen, aber nicht in Form von Versi-
cherung, sondern von Unterstützung.
Die Hilfswerke der UNION sind auch nicht eine blosse
Nebenfunktion der Versicherungskassen und können
auch nicht etwa aus diesem Gesichtspunkt die Abgabe-
exemption in Anspruch nehmen. Sie sind nach Aufgabe
und Organisation selbständig; daran ändert auch nichts,
dass bei der Krankenunterstützung auf die Krankenver-
sicherung insofern Rücksicht genommen wird, dass sie
nicht neben dem Krankengeld bezogen werden kann
(Regl. Art. 58).
Nicht zu bestreiten ist, dass die Versicherungskassen
das Kennzeichen der Gemeinnützigkeit noch weniger
aufweisen als die Hilfswerke, weil bei ihnen die Bedürftig-
186
Ve.rwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
keit der Bezüger keine Rolle spielt. Nach Art. 15, Ziff. 3
könnte denn auch für sie die Abgabefreiheit nicht gewährt
werden (VSA I) S. 31, wo von der eidgen. Rekurskommis-
sion festgestellt wurde, dass· für analoge Versicherungs-
kassen eines Vereins eine Befreiung nach Art. 17, Ziff. 3
Kriegs-StB von 1920 nicht gegeben sei). Die Befreiung
folgt vielmehr aus der positiven Vorschrift von Art. 15,
Ziff. 4, welche die genannten Kassen ausnimmt ohne
Rücksicht auf das Merkmal der Gemeinnützigkeit, wie
es nach Art. 15, Ziff. 3 massgebend ist. Ziffer 4 ist eine.
Sondervorschrift zu Gunsten bestimmt gearteter Selbst-
hilfeeinrichtungen, die nach Ziffer 3 nicht frei wären.
Will mandarin einen gewissen innern Widerspruch
erblicken, so liegt er eben in der gesetzlichen Ordnung
selber, und er kann von den zur Anwendung berufenen
Behörden nicht ausgeglichen werden. Für Zwecke, die
nicht unter Ziffer 4 fallen, kann keine Befreiung bean-
sprucht werden, die über die unverändert aus dem Krieg-
StB. von 1920 übernommene Regelung der Ziffer 3 hin-
ausgehen würde.
33. Arret du 13 juin 19~O
dans la cause Schwob contre Commlssion genevoise de ret'ours
pour la eontributio~ federale de erise.
Oontribution fedh'ale de crise :
Le Iegislateur a voulu atteindre le revenu que le contribuable
touche effootivement et personnellement.
Ne peuvent l-tre ajoutees au revenu les indemnites que le contri-
buable touche comme contröleur d'une S. A., en son propre
nom, mais pour le compte d'une autre societ6 dont il est le
representant.
Krisenabgabe :
Der Besteuerung für Einkommen unterliegen nur die pelsönlichen
Ein kiinfte des Steuerpflichtigen.
Eine Entschädigung, die der Steuerpflichtige für eine Kont,roll-
tätigkeit bei einer Unternehmung als Vertretel· der kontrollie-
renden Aktiengesellschaft und für deren Rechnung, also nicht
für sich. bezieht, darf bei Festsetzung seines persönlichen
Einkommens nicht angerechnet werden.
Bundesrechtliche Abgaben. No 33.
187
Oontribuzione federale di cmi :
Il legislatore ha voluto colpire il reddito ehe i1 contribuente per-
cepisce effettivamente e personalmente.
Non possono e.'!.'1ere aggiunte al reddito le indennita che il contri-
buente pe;cepisce come revisore di. una societa anonima, in
suo proprlo norne, ma per conto dl un' altra societa di cui
egli e 11 rappresentante.
Resumi des taits :
Schwob est l'un des chefs de la S. A. Schwob freres
et OIe. Pour chacune des annees 1936 et 1937, qui forment
la lIla periode de la contribution federale de crise il a
toucM, comme contröleur de la S. A. Fonderie B~illat
une indemniM de 5000 fr. Pendant la procedura d~
taxation relative a ladite periode, il a produit un « expose »,
du 17 fevrier 1936, par lequelles chefs de la S. A. Schwob
freres et OIe s'engagenta remettre au Oonseil d'admi-
nistration de celle-ci les indemnites qu'ils touchent comme
organes des societes contrölees par leur entreprise. Il a
produit egalement une declaration de la S. A. Schwob
freres et OIe, selon laquelle il a du partager ses indemniMs
de contröleur avec les autres chefs de cette maison et
n'a touche, en consequence, que 1725 fr. par an et non
pas 5000 fr.
L'Autorite cantonale de taxation a ajoute au revenu
de Schwob et impose a ce titre les deux indemnites de
5000 fr. que celui-ci avait rec;ues, en 1936 et 1937, de la
Fonderie Boillat. Schwob a defere l'affaire a la Oommission
cantonale de recours pour la· contribution federale de
crise, et, celle-ci l'ayant deboute, il a forme un recours
de droit administratif.
Gonsiderant en droit:
1. -
Les autorites fiscales genevoises et I' Adminis-
tration federale des contributions pretendent ajouter
au revenu imposable de Schwob les 5000 fr. que celui ci
a toucMs, pour chacune des deux annees 1936 et 1937.
. en sa qualite de contröleur, de la S. A. Fonderie Boillat.
La recourant s'y oppose et n'admet cette adjonction que