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63_I_316

BGE 63 I 316

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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316

Verwaltungs. und Djgziplinarrechtspßege.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL

61. Urteil "om 91. Dezember 1937 i. S. Casino-Gesellschaft Basel

gegen Bekurskommission Basel-Stadt.

Kr i sen a b gab e: Ein Verein zum Betriebe eines Gesell-

schaftshauses hat keinen Anspruch auf SteuerbefreilIDg wegen

Gemeinnützigkeit.

.A. -

Die Casino-Gesellschaft Basel hat nach § I ihrer

Statuten den Zweck, ihre Gebäude und Liegenschaften

(Stadt casino und Sommercasino) zur Förderung des

geselligen Lebens und der musikalischen Bestrebungen

der Stadt Basel zu verwalten und diesem Zweck zu erhalten.

Sie kann ihren Geschäftskreis auf andere Unternehmungen

ausdehnen, die ihr dienlich erscheinen, die gesellschaftli-

chen und musikalischen Zwecke und Bestrebungen der

Stadt Basel zu fördern. -

Ordentliche Mitglieder sind

die Eigentümer von Anteilscheinen (zu Fr. 400.- alte

Währung, Fr. 500.- und 300.-), deren Zahl heute auf

1.020 festgesetzt ist. Sie haben nach Massgabe des Nomi-

nalwertes der Anteilscheine verhältnismässigen Anteil am

Gesellschaftsvermögen,aber keinen Anspruch auf Ver-

Bundesrechtlicoo Abgaben. No 61.

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zinsung (§ 2 und 6); ausserordentliches Mitglied ist, wer

als solches in die Gesellschaft aufgenommen wird' er

bezahlt einen Jahresbeitrag und ist, wie die ordentli~hen

Mitglieder, zur Teilnahme an den Festlichkeiten der

Gesellschaft berechtigt (§ 7).

Den Eigentümern von

Anteilscheinen zu Fr. 400.- a. W. und Fr. 500.- werden

die Räumlichkeiten des Stadtcasinos für ihre Privatfest-

lichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt; sie haben.

nur die Gebühren für Abwart, Heizung und Beleuchtung

zu entrichten; Eigentümer von Anteilscheinen zu Fr.

300.- geniessen einen Rabatt von 50% auf dem regle-

mentarischen Mietzins (§ 8).

« Für die Benützung der

Räumlichkeiten des Stadtcasinogebäudes durch die Behör-

den sind die mit dem h. Stadtrat und der hohen Regierung

abgeschlossenen Verträge massgebend. -

Die Benützung

des· Musiksaales und seiner Dependenzen durch die Allge-

meine Musikgesellschaft (Kapellgesellschaft und Konzert-

gesellschaft), den Gesangverein, die Liedertafel und den

Männerchor, richtet sich nach dem Vertrag vom 21.

Februar 1874. -

Für die Benützung der Orgel im Musik-

saal gilt das zwischen der Stadcasinogesellschaft, der

Allgemeinen Musikgesellschaft und dem Basler Gesang-

verein abgeschlossene O'bereinkommen vom 18. November

1906.» (§ 9).

« Die Gesellschaft kann im Stadtcasino

Konzerte und andere ihrem Zweck entsprechende Unter-

haltungen veranstalten. -

Die Gesellschaft wird auch

jährlich zwei Bälle oder musikalische Abendunterhaltun-

gen, zu welchen ausschliesslich die Mitglieder mit ihren

Angehörigen und die ausserordentlichen Mitglieder Zutritt

haben, veranstalten ...... }) (§ 10). « Die Wirtschaftsräume

der beiden Casino-Gebäude und andere Parterreräume

des Stadtcasinos können an Restaurateure oder auch zu

andern Zwecken vermietet werden. » (§ 11).

B. -

Für die I. Periode der eidgenössischen Krisen-

abgabe wurde das Reinvermögen der Casino-Gesellschaft

auf Fr. 943,500.- und das massgebende Vermögen auf

Fr. 693,000.- festgesetzt. Fr. 250,000 wurden als gemein-

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Verwaltungs. und DiszipuDarrecl1tspflege.

nützigen Zwe~en dienend von der Besteuerung aus-

genommen. Ein Antrag der Gesellschaft auf vollständige

Steuerbefreiung wurde von der kantonalen Rekurs-

kommission abgewiesen.

e. -

Die Casino-Gesellschaft beschwert sich recht-

zeitig. Sie sei gemeinnützig; ihre Tätigkeit richte sich

grundsätzlich nicht auf Wahrung eigener Interessen oder

von Sonderinteressen der Mitglieder, sondern auf die

Hebung des gesellschaftlichen Lebens der Stadt Basel.

Sie verwirkliche ihren Zweck, indem sie ihre Liegenschaft

und ihre Räume zu musikalischen und gesellschaftlichen

Veranstaltungen günstig zur Verfügung stelle.

Der

Restaurationsbetrieb diene ausschliesslich zur Aufbrin-

gung der hiezu erforderlichen Mittel. Rechte am Vermögen

der Gesellschaft ständen den Mitgliedern während ihres

Bestehens nicht zu, und da der Gesellschaftszweck dauern-

den Charakter habe, dürfe die Liquidationsvorschrift

nicht herangezogen werden bei der gegenwärtigen Be-

steuerung.

Die statutarischen Bestimmungen, wonach

den Mitgliedern besondere Vorteile bei Veranstaltungen

der Gesellschaft und für ihre privaten Anlässe zustehen,

seien tatsächlich überholt und gegenstandslos geworden.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

und zur Begründung a'U8geführt :

1. -

Die teilweise Befreiung von der K.risenabgabe,

die der Rekurrentin zuerkai'mt wurde im Hinblick auf

ihren Zweck, die musikalischen Bestrebungen der Stadt

Basel zu fördern, ist im Verfahren vor Bundesgericht

nicht angefochten worden. Die eidgenössische Steuerver-

waltung hat zwar bestritten, dass der Förderung musika-

lischer Bestrebungen in der Form, wie sie die Reku:rrentin

betreibt, gemeinnütziger Charakter im Sinne des Steuer-

gesetzes zukomme.

Ein Antrag auf Aufhebung der

Befreiung wurde aber nicht gestellt. Er wäre wohl auch

kaum begründet. Denn es liegt nahe, die Musikpflege,

wie sie in Basel von den grossen Konzertgesellschaften

Bundesrechtliche Abgaben. N° 61.

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unter Inanspruchnahme der Konzertsäle der Rekurrentin

betrieben wird, in einem Zusammenhang, wo Unterrichts-

zwecke genannt werden, als gemeinnützig anzusehen. Es

kommt darauf an, ob die Rekurrentin dafür Opfer bringt.

Nach der Stellungnahme der Ortsbehörden, die auf

amtlicher Kenntnis der Verhältnisse beruht, ist anzu-

nehmen, dass es der Fall sei. Die Akten geben darüber

allerdings keinen Aufschluss.

2. -

Dagegen ist das Begehren weitergehender Befreiung

unbegründet. Es ist der Rekurrentin zwar zuzugeben,

dass der Ausdruck Gemeinnützigkeit, in einem weitesten

Sinne verstanden, letzten Endes alle Unternehmungen

und Bestrebungen umfassen könnte, die in irgendeiner

Weise der Allgemeinheit zugute kommen. Das Gesetz hat

aber die Steuerbefreiung nicht in diesem weiten Umfange

angeordnet, sondern ausdrücklich beschränkt auf « aus-

schliesslich» gemeinnützige Institutionen.

Die Praxis

der Rekursbehörden hat bei der eidgenössischen Kriegs-

steuer und den eidgenössischen Stempelabgaben, wo

entsprechende Vorschriften bestehen, der Klausel denn

auch stets einen engeren Sinn beigelegt, sie lediglich als

eine Erweiterung der daneben besonders aufgeführten

Befreiungsgrüllde betrachtet und die Vergünstigung für

kulturelle Zwecke und für Fürsorge im Allgemeinen

gewährt, soweit damit nicht ein Erwerbszweck oder sonst

eigene Interessen der Unternehmer verbunden waren

(VSA V (1924), S. 334: Verein für Ortsgeschichte und

Erhaltung von Natur- und Kunstdenkmälern; ebenda

S. 15:

Hagelversicherungsgesellschaft; VI (1925), S.

317 ff., VII (1926), S. 206 ff.; ferner XI (1930), S. 265 ff.:

Stiftungen). Ob die Beschränkung der Befreiung auf die

genannten Zwecke in allen Fällen das Richtige trifft,

mag dahingestellt bleiben.

Für die Beurteilung des

vorliegenden Falles genügt die Feststellung, dass nach Art.

15, Ziff. 3 KrisAB Gemeinnützigkeit jedenfalls nicht im

weitesten Siime des Wortes verstanden werden darf.

Denn eine Unternehmung, deren Hauptzweck darin

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Verwaltungs- und DiBziplinarreehtspflege_

besteht, der ~völkerung einer Stadt Räumlichkeiten für

ihre gesellschaftlichen Anlässe zur Verfügung zu stellen,

könnte doch wohl nur unter jenen weitesten, hier also

nicht iD Betracht kommenden Begriff der Gemeinnützig-

keit einbezogen werden. Während die Förderung künst-

lerischer Vorführungen unter dem Gesichtspunkt der

Kulturpflege zu steuerlichen Vergünstigungen Anlass geben

kann, wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, eine Ver-

gnügungsstätte von einer Abgabe auszunehmen, die der

Staat zur Deckung seines Notbedarfes zu erheben gezwun-

gen ist. Darum war es richtig, der Rekurrentin insoweit

die Steuerbefreiung nicht zu gewähren, als ihr Vermögen

dem Betrieb eines Gesellschaftshauses dient.

Ist die Beschwerde schon unter dem Gesichtspunkt

mangelnder Gemeinnützigkeit des Zweckes der Rekur-

rentin abzuweisen, so kann dahingestellt bleiben, ob sich

ein Hindernis für die Steuerbefreiung aus den Vergünsti-

gungen ergeben würde, die die Statuten den Mitgliedern

der Casino-Gesellschaft einräumen und die von der Rekur-

rentin als durch die Entwicklung überholt, obsolet bezeich-

net worden sind. Ebenso braucht nicht erörtert zu werden,

wie es sich in dieser Beziehung mit den Rechten verhält,

die den Gesellschaftern im Falle einer Liquidation zustehen

würden.

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

62. Urteil der I. Zivila.bteilung vom G. Oktober 1937 i. S. Arquint

gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum.

Patentregister.

T eil ver z ich t auf ein Patent durch ZUdaIllmenlegung von

Ansprüchen.

Wahrung der Ein h e i t

der Erfindung.

Art. 19 PatG, Art. 23 der VoUziehUDgf!verordnung.

Registersachen. N° 62.

321

A. -

Dem Beschwerdeführer Arquint ist, mit Wirkung

ab 3. Oktober 1930, unter Nr. 151,544 in der Schweiz ein

Patent erteilt worden, das ein Traggerippe für Fahrzeug-

Aufbauten, insbesondere für Kraftfahrzeuge betrifft. Der

Haupt- und die fünf Unteransprüche lauten (ohne die

entsprechenden Hinweise auf die Zeichnungen, die hier

keine Rolle spielen) :

Hauptanspruch :

«Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten, insbesondere

von Kraftfahrzeugen, welches Gerippe Querspanten auf-

weist, dadurch gekennzeichnet, dass die Querspanten

aus verschiedenen gewalzten oder gezogenen Profilstäben

bestehen, und zwar je aus einem Bodenquerträger, zwei

Seitenwandsäulen und einem Dachquerträger ».

Unteransprüche :

« 1. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Pa-

tentanspruch, gekennzeichnet durch Anordnung von

Zug- und Druckorganen zwischen den Seitenwandsäulen,

welche mit Zug- und Druckorganen, die zwischen den

Bodenquerträgern angeordnet sind, zusammenhä.J)gen.

2. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent-

anspruch, gekennzeichnet durch Seitenwandsäulen mit

T-profilförnIigem Querschnitt, bei welchem je zwei

rechtwinklig zur Kastenwand angeordnete Mittelschen-

kel und ein an beiden Enden umgebogener Quersteg

vorhanden sind, wobei die Fensterschienen zwischen

einem Mittelschenkel und einem umgebogenen Quer-

stegende geführt sind.

3. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent-

anspruch, gekennzeichnet durch M- oder U-förmige

Überwurfstücke, welche die Fensterschienen festklem-

men.

4. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent-

anspruch, gekennzeichnet durch Dachquerträger, zu-

sammengesetzt aus leichten Walz- oder Ziehprofilstäben

und Holzeinlagen, die unter Spannung zusammenge-

setzt sind, wobei die Holzeinlagen zur Befestigung der

AB 63 I -

1937

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