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Verwaltungs. und Djgziplinarrechtspßege.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
61. Urteil "om 91. Dezember 1937 i. S. Casino-Gesellschaft Basel
gegen Bekurskommission Basel-Stadt.
Kr i sen a b gab e: Ein Verein zum Betriebe eines Gesell-
schaftshauses hat keinen Anspruch auf SteuerbefreilIDg wegen
Gemeinnützigkeit.
.A. -
Die Casino-Gesellschaft Basel hat nach § I ihrer
Statuten den Zweck, ihre Gebäude und Liegenschaften
(Stadt casino und Sommercasino) zur Förderung des
geselligen Lebens und der musikalischen Bestrebungen
der Stadt Basel zu verwalten und diesem Zweck zu erhalten.
Sie kann ihren Geschäftskreis auf andere Unternehmungen
ausdehnen, die ihr dienlich erscheinen, die gesellschaftli-
chen und musikalischen Zwecke und Bestrebungen der
Stadt Basel zu fördern. -
Ordentliche Mitglieder sind
die Eigentümer von Anteilscheinen (zu Fr. 400.- alte
Währung, Fr. 500.- und 300.-), deren Zahl heute auf
1.020 festgesetzt ist. Sie haben nach Massgabe des Nomi-
nalwertes der Anteilscheine verhältnismässigen Anteil am
Gesellschaftsvermögen,aber keinen Anspruch auf Ver-
Bundesrechtlicoo Abgaben. No 61.
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zinsung (§ 2 und 6); ausserordentliches Mitglied ist, wer
als solches in die Gesellschaft aufgenommen wird' er
bezahlt einen Jahresbeitrag und ist, wie die ordentli~hen
Mitglieder, zur Teilnahme an den Festlichkeiten der
Gesellschaft berechtigt (§ 7).
Den Eigentümern von
Anteilscheinen zu Fr. 400.- a. W. und Fr. 500.- werden
die Räumlichkeiten des Stadtcasinos für ihre Privatfest-
lichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt; sie haben.
nur die Gebühren für Abwart, Heizung und Beleuchtung
zu entrichten; Eigentümer von Anteilscheinen zu Fr.
300.- geniessen einen Rabatt von 50% auf dem regle-
mentarischen Mietzins (§ 8).
« Für die Benützung der
Räumlichkeiten des Stadtcasinogebäudes durch die Behör-
den sind die mit dem h. Stadtrat und der hohen Regierung
abgeschlossenen Verträge massgebend. -
Die Benützung
des· Musiksaales und seiner Dependenzen durch die Allge-
meine Musikgesellschaft (Kapellgesellschaft und Konzert-
gesellschaft), den Gesangverein, die Liedertafel und den
Männerchor, richtet sich nach dem Vertrag vom 21.
Februar 1874. -
Für die Benützung der Orgel im Musik-
saal gilt das zwischen der Stadcasinogesellschaft, der
Allgemeinen Musikgesellschaft und dem Basler Gesang-
verein abgeschlossene O'bereinkommen vom 18. November
1906.» (§ 9).
« Die Gesellschaft kann im Stadtcasino
Konzerte und andere ihrem Zweck entsprechende Unter-
haltungen veranstalten. -
Die Gesellschaft wird auch
jährlich zwei Bälle oder musikalische Abendunterhaltun-
gen, zu welchen ausschliesslich die Mitglieder mit ihren
Angehörigen und die ausserordentlichen Mitglieder Zutritt
haben, veranstalten ...... }) (§ 10). « Die Wirtschaftsräume
der beiden Casino-Gebäude und andere Parterreräume
des Stadtcasinos können an Restaurateure oder auch zu
andern Zwecken vermietet werden. » (§ 11).
B. -
Für die I. Periode der eidgenössischen Krisen-
abgabe wurde das Reinvermögen der Casino-Gesellschaft
auf Fr. 943,500.- und das massgebende Vermögen auf
Fr. 693,000.- festgesetzt. Fr. 250,000 wurden als gemein-
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Verwaltungs. und DiszipuDarrecl1tspflege.
nützigen Zwe~en dienend von der Besteuerung aus-
genommen. Ein Antrag der Gesellschaft auf vollständige
Steuerbefreiung wurde von der kantonalen Rekurs-
kommission abgewiesen.
e. -
Die Casino-Gesellschaft beschwert sich recht-
zeitig. Sie sei gemeinnützig; ihre Tätigkeit richte sich
grundsätzlich nicht auf Wahrung eigener Interessen oder
von Sonderinteressen der Mitglieder, sondern auf die
Hebung des gesellschaftlichen Lebens der Stadt Basel.
Sie verwirkliche ihren Zweck, indem sie ihre Liegenschaft
und ihre Räume zu musikalischen und gesellschaftlichen
Veranstaltungen günstig zur Verfügung stelle.
Der
Restaurationsbetrieb diene ausschliesslich zur Aufbrin-
gung der hiezu erforderlichen Mittel. Rechte am Vermögen
der Gesellschaft ständen den Mitgliedern während ihres
Bestehens nicht zu, und da der Gesellschaftszweck dauern-
den Charakter habe, dürfe die Liquidationsvorschrift
nicht herangezogen werden bei der gegenwärtigen Be-
steuerung.
Die statutarischen Bestimmungen, wonach
den Mitgliedern besondere Vorteile bei Veranstaltungen
der Gesellschaft und für ihre privaten Anlässe zustehen,
seien tatsächlich überholt und gegenstandslos geworden.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
und zur Begründung a'U8geführt :
1. -
Die teilweise Befreiung von der K.risenabgabe,
die der Rekurrentin zuerkai'mt wurde im Hinblick auf
ihren Zweck, die musikalischen Bestrebungen der Stadt
Basel zu fördern, ist im Verfahren vor Bundesgericht
nicht angefochten worden. Die eidgenössische Steuerver-
waltung hat zwar bestritten, dass der Förderung musika-
lischer Bestrebungen in der Form, wie sie die Reku:rrentin
betreibt, gemeinnütziger Charakter im Sinne des Steuer-
gesetzes zukomme.
Ein Antrag auf Aufhebung der
Befreiung wurde aber nicht gestellt. Er wäre wohl auch
kaum begründet. Denn es liegt nahe, die Musikpflege,
wie sie in Basel von den grossen Konzertgesellschaften
Bundesrechtliche Abgaben. N° 61.
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unter Inanspruchnahme der Konzertsäle der Rekurrentin
betrieben wird, in einem Zusammenhang, wo Unterrichts-
zwecke genannt werden, als gemeinnützig anzusehen. Es
kommt darauf an, ob die Rekurrentin dafür Opfer bringt.
Nach der Stellungnahme der Ortsbehörden, die auf
amtlicher Kenntnis der Verhältnisse beruht, ist anzu-
nehmen, dass es der Fall sei. Die Akten geben darüber
allerdings keinen Aufschluss.
2. -
Dagegen ist das Begehren weitergehender Befreiung
unbegründet. Es ist der Rekurrentin zwar zuzugeben,
dass der Ausdruck Gemeinnützigkeit, in einem weitesten
Sinne verstanden, letzten Endes alle Unternehmungen
und Bestrebungen umfassen könnte, die in irgendeiner
Weise der Allgemeinheit zugute kommen. Das Gesetz hat
aber die Steuerbefreiung nicht in diesem weiten Umfange
angeordnet, sondern ausdrücklich beschränkt auf « aus-
schliesslich» gemeinnützige Institutionen.
Die Praxis
der Rekursbehörden hat bei der eidgenössischen Kriegs-
steuer und den eidgenössischen Stempelabgaben, wo
entsprechende Vorschriften bestehen, der Klausel denn
auch stets einen engeren Sinn beigelegt, sie lediglich als
eine Erweiterung der daneben besonders aufgeführten
Befreiungsgrüllde betrachtet und die Vergünstigung für
kulturelle Zwecke und für Fürsorge im Allgemeinen
gewährt, soweit damit nicht ein Erwerbszweck oder sonst
eigene Interessen der Unternehmer verbunden waren
(VSA V (1924), S. 334: Verein für Ortsgeschichte und
Erhaltung von Natur- und Kunstdenkmälern; ebenda
S. 15:
Hagelversicherungsgesellschaft; VI (1925), S.
317 ff., VII (1926), S. 206 ff.; ferner XI (1930), S. 265 ff.:
Stiftungen). Ob die Beschränkung der Befreiung auf die
genannten Zwecke in allen Fällen das Richtige trifft,
mag dahingestellt bleiben.
Für die Beurteilung des
vorliegenden Falles genügt die Feststellung, dass nach Art.
15, Ziff. 3 KrisAB Gemeinnützigkeit jedenfalls nicht im
weitesten Siime des Wortes verstanden werden darf.
Denn eine Unternehmung, deren Hauptzweck darin
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Verwaltungs- und DiBziplinarreehtspflege_
besteht, der ~völkerung einer Stadt Räumlichkeiten für
ihre gesellschaftlichen Anlässe zur Verfügung zu stellen,
könnte doch wohl nur unter jenen weitesten, hier also
nicht iD Betracht kommenden Begriff der Gemeinnützig-
keit einbezogen werden. Während die Förderung künst-
lerischer Vorführungen unter dem Gesichtspunkt der
Kulturpflege zu steuerlichen Vergünstigungen Anlass geben
kann, wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, eine Ver-
gnügungsstätte von einer Abgabe auszunehmen, die der
Staat zur Deckung seines Notbedarfes zu erheben gezwun-
gen ist. Darum war es richtig, der Rekurrentin insoweit
die Steuerbefreiung nicht zu gewähren, als ihr Vermögen
dem Betrieb eines Gesellschaftshauses dient.
Ist die Beschwerde schon unter dem Gesichtspunkt
mangelnder Gemeinnützigkeit des Zweckes der Rekur-
rentin abzuweisen, so kann dahingestellt bleiben, ob sich
ein Hindernis für die Steuerbefreiung aus den Vergünsti-
gungen ergeben würde, die die Statuten den Mitgliedern
der Casino-Gesellschaft einräumen und die von der Rekur-
rentin als durch die Entwicklung überholt, obsolet bezeich-
net worden sind. Ebenso braucht nicht erörtert zu werden,
wie es sich in dieser Beziehung mit den Rechten verhält,
die den Gesellschaftern im Falle einer Liquidation zustehen
würden.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
62. Urteil der I. Zivila.bteilung vom G. Oktober 1937 i. S. Arquint
gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum.
Patentregister.
T eil ver z ich t auf ein Patent durch ZUdaIllmenlegung von
Ansprüchen.
Wahrung der Ein h e i t
der Erfindung.
Art. 19 PatG, Art. 23 der VoUziehUDgf!verordnung.
Registersachen. N° 62.
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A. -
Dem Beschwerdeführer Arquint ist, mit Wirkung
ab 3. Oktober 1930, unter Nr. 151,544 in der Schweiz ein
Patent erteilt worden, das ein Traggerippe für Fahrzeug-
Aufbauten, insbesondere für Kraftfahrzeuge betrifft. Der
Haupt- und die fünf Unteransprüche lauten (ohne die
entsprechenden Hinweise auf die Zeichnungen, die hier
keine Rolle spielen) :
Hauptanspruch :
«Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten, insbesondere
von Kraftfahrzeugen, welches Gerippe Querspanten auf-
weist, dadurch gekennzeichnet, dass die Querspanten
aus verschiedenen gewalzten oder gezogenen Profilstäben
bestehen, und zwar je aus einem Bodenquerträger, zwei
Seitenwandsäulen und einem Dachquerträger ».
Unteransprüche :
« 1. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Pa-
tentanspruch, gekennzeichnet durch Anordnung von
Zug- und Druckorganen zwischen den Seitenwandsäulen,
welche mit Zug- und Druckorganen, die zwischen den
Bodenquerträgern angeordnet sind, zusammenhä.J)gen.
2. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent-
anspruch, gekennzeichnet durch Seitenwandsäulen mit
T-profilförnIigem Querschnitt, bei welchem je zwei
rechtwinklig zur Kastenwand angeordnete Mittelschen-
kel und ein an beiden Enden umgebogener Quersteg
vorhanden sind, wobei die Fensterschienen zwischen
einem Mittelschenkel und einem umgebogenen Quer-
stegende geführt sind.
3. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent-
anspruch, gekennzeichnet durch M- oder U-förmige
Überwurfstücke, welche die Fensterschienen festklem-
men.
4. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent-
anspruch, gekennzeichnet durch Dachquerträger, zu-
sammengesetzt aus leichten Walz- oder Ziehprofilstäben
und Holzeinlagen, die unter Spannung zusammenge-
setzt sind, wobei die Holzeinlagen zur Befestigung der
AB 63 I -
1937
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