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316 Verwaltungs. und Djgziplinarrechtspßege. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
61. Urteil "om 91. Dezember 1937 i. S. Casino-Gesellschaft Basel gegen Bekurskommission Basel-Stadt. Kr i sen a b gab e: Ein Verein zum Betriebe eines Gesell- schaftshauses hat keinen Anspruch auf SteuerbefreilIDg wegen Gemeinnützigkeit. .A. - Die Casino-Gesellschaft Basel hat nach § I ihrer Statuten den Zweck, ihre Gebäude und Liegenschaften (Stadt casino und Sommercasino ) zur Förderung des geselligen Lebens und der musikalischen Bestrebungen der Stadt Basel zu verwalten und diesem Zweck zu erhalten. Sie kann ihren Geschäftskreis auf andere Unternehmungen ausdehnen, die ihr dienlich erscheinen, die gesellschaftli- chen und musikalischen Zwecke und Bestrebungen der Stadt Basel zu fördern. - Ordentliche Mitglieder sind die Eigentümer von Anteilscheinen (zu Fr. 400.- alte Währung, Fr. 500.- und 300.-), deren Zahl heute auf 1.020 festgesetzt ist. Sie haben nach Massgabe des Nomi- nalwertes der Anteilscheine verhältnismässigen Anteil am Gesellschaftsvermögen,aber keinen Anspruch auf Ver- Bundesrechtlicoo Abgaben. No 61. 317 zinsung (§ 2 und 6) ; ausserordentliches Mitglied ist, wer als solches in die Gesellschaft aufgenommen wird' er bezahlt einen Jahresbeitrag und ist, wie die ordentli~hen Mitglieder, zur Teilnahme an den Festlichkeiten der Gesellschaft berechtigt (§ 7). Den Eigentümern von Anteilscheinen zu Fr. 400.- a. W. und Fr. 500.- werden die Räumlichkeiten des Stadtcasinos für ihre Privatfest- lichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt ; sie haben. nur die Gebühren für Abwart, Heizung und Beleuchtung zu entrichten; Eigentümer von Anteilscheinen zu Fr. 300.- geniessen einen Rabatt von 50% auf dem regle- mentarischen Mietzins (§ 8). « Für die Benützung der Räumlichkeiten des Stadtcasinogebäudes durch die Behör- den sind die mit dem h. Stadtrat und der hohen Regierung abgeschlossenen Verträge massgebend. - Die Benützung des· Musiksaales und seiner Dependenzen durch die Allge- meine Musikgesellschaft (Kapellgesellschaft und Konzert- gesellschaft), den Gesangverein, die Liedertafel und den Männerchor, richtet sich nach dem Vertrag vom 21. Februar 1874. - Für die Benützung der Orgel im Musik- saal gilt das zwischen der Stadcasinogesellschaft, der Allgemeinen Musikgesellschaft und dem Basler Gesang- verein abgeschlossene O'bereinkommen vom 18. November 1906.» (§ 9). « Die Gesellschaft kann im Stadtcasino Konzerte und andere ihrem Zweck entsprechende Unter- haltungen veranstalten. - Die Gesellschaft wird auch jährlich zwei Bälle oder musikalische Abendunterhaltun- gen, zu welchen ausschliesslich die Mitglieder mit ihren Angehörigen und die ausserordentlichen Mitglieder Zutritt haben, veranstalten ...... }) (§ 10). « Die Wirtschaftsräume der beiden Casino-Gebäude und andere Parterreräume des Stadtcasinos können an Restaurateure oder auch zu andern Zwecken vermietet werden. » (§ 11). B. - Für die I. Periode der eidgenössischen Krisen- abgabe wurde das Reinvermögen der Casino-Gesellschaft auf Fr. 943,500.- und das massgebende Vermögen auf Fr. 693,000.- festgesetzt. Fr. 250,000 wurden als gemein- 318 Verwaltungs. und DiszipuDarrecl1tspflege. nützigen Zwe~en dienend von der Besteuerung aus- genommen. Ein Antrag der Gesellschaft auf vollständige Steuerbefreiung wurde von der kantonalen Rekurs- kommission abgewiesen.
e. - Die Casino-Gesellschaft beschwert sich recht- zeitig. Sie sei gemeinnützig; ihre Tätigkeit richte sich grundsätzlich nicht auf Wahrung eigener Interessen oder von Sonderinteressen der Mitglieder, sondern auf die Hebung des gesellschaftlichen Lebens der Stadt Basel. Sie verwirkliche ihren Zweck, indem sie ihre Liegenschaft und ihre Räume zu musikalischen und gesellschaftlichen Veranstaltungen günstig zur Verfügung stelle. Der Restaurationsbetrieb diene ausschliesslich zur Aufbrin- gung der hiezu erforderlichen Mittel. Rechte am Vermögen der Gesellschaft ständen den Mitgliedern während ihres Bestehens nicht zu, und da der Gesellschaftszweck dauern- den Charakter habe, dürfe die Liquidationsvorschrift nicht herangezogen werden bei der gegenwärtigen Be- steuerung. Die statutarischen Bestimmungen, wonach den Mitgliedern besondere Vorteile bei Veranstaltungen der Gesellschaft und für ihre privaten Anlässe zustehen, seien tatsächlich überholt und gegenstandslos geworden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und zur Begründung a'U8geführt :
1. - Die teilweise Befreiung von der K.risenabgabe, die der Rekurrentin zuerkai'mt wurde im Hinblick auf ihren Zweck, die musikalischen Bestrebungen der Stadt Basel zu fördern, ist im Verfahren vor Bundesgericht nicht angefochten worden. Die eidgenössische Steuerver- waltung hat zwar bestritten, dass der Förderung musika- lischer Bestrebungen in der Form, wie sie die Reku:rrentin betreibt, gemeinnütziger Charakter im Sinne des Steuer- gesetzes zukomme. Ein Antrag auf Aufhebung der Befreiung wurde aber nicht gestellt. Er wäre wohl auch kaum begründet. Denn es liegt nahe, die Musikpflege, wie sie in Basel von den grossen Konzertgesellschaften Bundesrechtliche Abgaben. N° 61. 319 unter Inanspruchnahme der Konzertsäle der Rekurrentin betrieben wird, in einem Zusammenhang, wo Unterrichts- zwecke genannt werden, als gemeinnützig anzusehen. Es kommt darauf an, ob die Rekurrentin dafür Opfer bringt. Nach der Stellungnahme der Ortsbehörden, die auf amtlicher Kenntnis der Verhältnisse beruht, ist anzu- nehmen, dass es der Fall sei. Die Akten geben darüber allerdings keinen Aufschluss.
2. - Dagegen ist das Begehren weitergehender Befreiung unbegründet. Es ist der Rekurrentin zwar zuzugeben, dass der Ausdruck Gemeinnützigkeit, in einem weitesten Sinne verstanden, letzten Endes alle Unternehmungen und Bestrebungen umfassen könnte, die in irgendeiner Weise der Allgemeinheit zugute kommen. Das Gesetz hat aber die Steuerbefreiung nicht in diesem weiten Umfange angeordnet, sondern ausdrücklich beschränkt auf « aus- schliesslich» gemeinnützige Institutionen. Die Praxis der Rekursbehörden hat bei der eidgenössischen Kriegs- steuer und den eidgenössischen Stempelabgaben, wo entsprechende Vorschriften bestehen, der Klausel denn auch stets einen engeren Sinn beigelegt, sie lediglich als eine Erweiterung der daneben besonders aufgeführten Befreiungsgrüllde betrachtet und die Vergünstigung für kulturelle Zwecke und für Fürsorge im Allgemeinen gewährt, soweit damit nicht ein Erwerbszweck oder sonst eigene Interessen der Unternehmer verbunden waren (VSA V (1924), S. 334: Verein für Ortsgeschichte und Erhaltung von Natur- und Kunstdenkmälern; ebenda S. 15: Hagelversicherungsgesellschaft ; VI (1925), S. 317 ff., VII (1926), S. 206 ff. ; ferner XI (1930), S. 265 ff.: Stiftungen). Ob die Beschränkung der Befreiung auf die genannten Zwecke in allen Fällen das Richtige trifft, mag dahingestellt bleiben. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles genügt die Feststellung, dass nach Art. 15, Ziff. 3 KrisAB Gemeinnützigkeit jedenfalls nicht im weitesten Siime des Wortes verstanden werden darf. Denn eine Unternehmung, deren Hauptzweck darin 320 Verwaltungs- und DiBziplinarreehtspflege_ besteht, der ~völkerung einer Stadt Räumlichkeiten für ihre gesellschaftlichen Anlässe zur Verfügung zu stellen, könnte doch wohl nur unter jenen weitesten, hier also nicht iD Betracht kommenden Begriff der Gemeinnützig- keit einbezogen werden. Während die Förderung künst- lerischer Vorführungen unter dem Gesichtspunkt der Kulturpflege zu steuerlichen Vergünstigungen Anlass geben kann, wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, eine Ver- gnügungsstätte von einer Abgabe auszunehmen, die der Staat zur Deckung seines Notbedarfes zu erheben gezwun- gen ist. Darum war es richtig, der Rekurrentin insoweit die Steuerbefreiung nicht zu gewähren, als ihr Vermögen dem Betrieb eines Gesellschaftshauses dient. Ist die Beschwerde schon unter dem Gesichtspunkt mangelnder Gemeinnützigkeit des Zweckes der Rekur- rentin abzuweisen, so kann dahingestellt bleiben, ob sich ein Hindernis für die Steuerbefreiung aus den Vergünsti- gungen ergeben würde, die die Statuten den Mitgliedern der Casino-Gesellschaft einräumen und die von der Rekur- rentin als durch die Entwicklung überholt, obsolet bezeich- net worden sind. Ebenso braucht nicht erörtert zu werden, wie es sich in dieser Beziehung mit den Rechten verhält, die den Gesellschaftern im Falle einer Liquidation zustehen würden. II. REGISTERSACHEN REGISTRES
62. Urteil der I. Zivila.bteilung vom G. Oktober 1937 i. S. Arquint gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum. Patentregister. T eil ver z ich t auf ein Patent durch ZUdaIllmenlegung von Ansprüchen. Wahrung der Ein h e i t der Erfindung. Art. 19 PatG, Art. 23 der VoUziehUDgf!verordnung. Registersachen. N° 62. 321 A. - Dem Beschwerdeführer Arquint ist, mit Wirkung ab 3. Oktober 1930, unter Nr. 151,544 in der Schweiz ein Patent erteilt worden, das ein Traggerippe für Fahrzeug- Aufbauten, insbesondere für Kraftfahrzeuge betrifft. Der Haupt- und die fünf Unteransprüche lauten (ohne die entsprechenden Hinweise auf die Zeichnungen, die hier keine Rolle spielen) : Hauptanspruch : «Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten, insbesondere von Kraftfahrzeugen, welches Gerippe Querspanten auf- weist, dadurch gekennzeichnet, dass die Querspanten aus verschiedenen gewalzten oder gezogenen Profilstäben bestehen, und zwar je aus einem Bodenquerträger, zwei Seitenwandsäulen und einem Dachquerträger ». Unteransprüche : « 1. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Pa- tentanspruch, gekennzeichnet durch Anordnung von Zug- und Druckorganen zwischen den Seitenwandsäulen, welche mit Zug- und Druckorganen, die zwischen den Bodenquerträgern angeordnet sind, zusammenhä.J)gen.
2. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent- anspruch, gekennzeichnet durch Seitenwandsäulen mit T-profilförnIigem Querschnitt, bei welchem je zwei rechtwinklig zur Kastenwand angeordnete Mittelschen- kel und ein an beiden Enden umgebogener Quersteg vorhanden sind, wobei die Fensterschienen zwischen einem Mittelschenkel und einem umgebogenen Quer- stegende geführt sind.
3. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent- anspruch, gekennzeichnet durch M- oder U-förmige Überwurfstücke, welche die Fensterschienen festklem- men.
4. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent- anspruch, gekennzeichnet durch Dachquerträger, zu- sammengesetzt aus leichten Walz- oder Ziehprofilstäben und Holzeinlagen, die unter Spannung zusammenge- setzt sind, wobei die Holzeinlagen zur Befestigung der AB 63 I - 1937 21