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64_I_327

BGE 64 I 327

Bundesgericht (BGE) · 1938-11-24 · Deutsch CH
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326

Staatsreeht.

ist aber die st~tsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen.

Als subsidiäres Rechtsmittel ist sie wegen Verletzung eines

verfassungsmässigen Rechtes nur insoweit zulässig; als

die Verletzung nicht mit einem andern eidgenössischen

Rechtsbehelf gerügt werden kann (BGE 43 I S. 63;

49 I S. 284; 51 I S. 46; 53 I S. 344; CLERC, Du pouryoi en

nulliM au tribunal fooeral srusse S. 71).

Eine Überweisung der Beschwerde an den Kassationshof

erübrigt sich; abgesehen davon,· dass die Rekurrentin die

Beschwerde ausdrücklich als staatsrechtliche bezeichnet

hat, sind die für die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde

in Art. 277 BStrP genannten Voraussetzungen nicht

erfüllt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde Wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 54. -

Voir aussi n° 54.

Bundesreehtliehe Abgaben. No 1S7.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINAURECH"TSPFLEGE

JURIDICTION Al}~HN[STRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

57. Urteil vom 24. November 1938

327

i. S. :rtrisenabgabeverwaltung des Kantons Zürich

gegen Zürcher J'rallen"erein für alkoholfreie Wirtachaften.

K r i sen a b gab e. Die nach geschäftlichen Grundsätzen durch-

geführte Verpflegung von Personen in alkoholfreien Wirt-

schaften gegen angemessenes Entgelt ist, auch wenn sie in

vorbildlicher Weise erfolgt, nicht Gemeinnützigkeit im Sinne

von Art. 15, Zif. 3, KrisAB.

A. -

Die Genossenschaft Zürcher Frauenveooin für

alkoholfreie Wirtschaften bezweckt nach § 2 der Statuten

« die Reform des Wirtschaftswesens durch Hebung und

Ausbreitung der alkoholfreien Wirtschaft, in welcher sie

ein wesentliches Mittel zur Bekämpfung des Alkoholismus

erblickt ».

Die Mitglieder bezahlen Jahresbeiträge von

Fr. 3.- und Fr. 1.- (§§ 13 und 14). Sie haften nicht

für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft (§ 36) und

haben keinen Anteil am Gewinn der Unternehmung

(§ 4).

Die Genossenschaft will durch vorbildliche Einrichtung

und Ausstattung ihrer Wirtschaften und Gasthäuser und

328

Verwaltungs. tmd Disziplinarrechtspflege.

Wahrung guten; Tons und guter Sitten in den Betrieben

ihre Unternehmungen zu Einrichtungen erheben, die

dem Volkswoh(dienen (§ 9). Die Betriebe sollen nach

geschäftlichen Grundsätzen geführt werden und die

Bedürfnisse aller Gesellschaftsklassen nach Möglichkeit

berücksichtigen, nicht den Charakter von Wohltätigkeits-

anstalten tragen und nicht durch zu billige Abgabe der

Lebensmittel den Privatunternehmern die Haltung alko-

holfreier Wirtschaften unmöglich machen (§ 3). Gute

Honorierung der Geschäftsleitung und Fürsorge für das

ganze i,ibrige Personal ist statutarisch vorgeschrieben

(§§ 10 und 11). Die Arbeit der Vorstandsmitglieder wird

im übrigen in der Regel nicht honoriert (§ 5).

Das Vermögen der Genossenschaft wird gebildet aus

den Mitgliederbeiträgen, Legaten und Geschenken, sowie

den Überschüssen des Wirtschaftsbetriebes (§ 32). Es

wird verwendet zur Erweiterung der Tätigkeit der Ge-

nossenschaft, zur Anlegung von Reserven sowie zur Be-

kämpfung des Alkoholismus und zur Ausbreitung der

alkoholfreien Wirtschaft. Die Mitglieder haben keinen

Anspruch darauf (§ 34). Bei Auflösung der Genossen-

schaft ist es Institutionen zuzuwenden, deren Zweck die

Bekämpfung des Alkoholismus ist (§ 38).

B. -

Die Genossenschaft war für die eidgenössische

Kriegssteuer und für die erste Periode der Krisenabgabe

als steuerfrei anerkannt worden, wegen Gemeinnützigkeit.

AnlässHch der Veranlagung für die II. Periode der Krisen-

abgabe wurde die Frage neu geprüft und diesmal verneint.

Die kantonale Rekurskommission hat einen hiegegen

erhobenen Rekurs gutgeheissen. Zur Begründung wird

im wesentlichen ausgeführt: Der Zweck der Genossen-

schaft, die Bekämpfung des Alkoholismus durch die

Eröffnung und den Betrieb alkoholfreier Wirtschaften,

sei gemeinnützig. Die Genossenschaft upterscheide sich

von andern Unternehmen darin, dass der ~trieb ~ohol­

freier Wirtsclmften nicht in

El'we:rbs~bsicht, sondern

unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsreform betrieben

I

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 57.

329

werde und dass jede Beteiligung der Mitglieder am Gewinn

und am Vermögen der Genossenschaft statutarisch unwi-

derruflich ausgeschlossen sei.

O. -

Gegen diesen Entscheid hat die Krisenabgabe-

verwaltung Zürich die verwaltungsgerichtliche Beschwerde

ergriffen mit dem Antrag « den Entscheid wegen Ver-

letzung des Art. 15 KrisAB. aufzuheben und die Einschät-

zung zur Festsetzung des abgabepflichtigen Einkommens

und Vermögens an die Rekurskommission zurückzu-

weisen ».

D. -

Die Rekurskommission hat auf ihren Entscheid

und die Ausführungen des Rekursbeklagten verwiesen.

Dieser hat die Abweisung der Beschwerde beantragt

und ausgeführt:

Die Krisenabgabeverwaltung wolle den Entscheid, ob

der Frauenverein gemeinnützig im Sinne von Art. 15

KrisAB sei oder nicht, davon abhängen lassen, ob « er

zur Führung seines Unternehmens Opfer bringt». Dass

seitens des Frauenvereins als juristischer Person für den

idealen Zweck Opfer gebracht werden, sei klar. Er führe

seine Wirtschaften derart, dass lediglich die Selbstkosten

gedeckt werden und dass es dem Verein möglich sei, die

Stiftung für die Angestellten zu dotieren und auch Bestre-

bungen zu unterstützen, die gegen die Gefahren des

Alkohols kämpfen.

(Die Schweizerische Stiftung für

Gemeindestuben erhalte z. B. jährlich Fr. 20,000.-.)

Das Opfer des Vereins bestehe darin, dass auf Verzinsung

des Eigenkapitals vollständig verzichtet werde.

Das

Vermögendes Frauenvereins rühre nicht von Betrie,t>s-

gewinnen her, sondern von Schenkungen und Legaten

Dritter, sowie von der Liegenschaftenmarktentwicklung

in Zürich. Diese habe eine starke Wertsteigerung der

-Liegenschaften der Rekursbeklagten bewirkt, besonders

in der Zeit seit 1914. Diese Wertsteigerung wirke sich

jedoch für den Frauenverein lediglich auf dem Papier

aus (hohe Bewertung für die Steuerbilanz), praktisch

jedoch in keiner Weise, da die Liegenschaften derart

330

Verwaltungs_ und Disziplinarrechtspßege.

mit dem Betrieb verbunden seien, dass dessen Zweck

bei Realisation, der Liegenschaften gar nicht mehr erfüllt

werden könnte.

Es dürfe eirizig und allein (gemäss bisheriger Praxis

zu Art. 17 KStB und Art. 15 KrisAB) darauf abgestellt

werden, ob die Zwecksetzung des Frauenvereins vollständig

altruistisch sei oder ob noch egoistische Interessen von

Initianten oder Genossenschaftern verfolgt werden. In

dieser Hinsicht habe die kantonale Rekurskommission

zutreffende Feststellungen gemacht.

Wenn der Frauenverein seine ständig beschäftigten

Verwaltungsratmitglieder, die tatsächlich die Direktion

eines sehr umfangreichen Wirtschaftsbetriebes leiten und

dieser Leitung ihre ganze Arbeitskraft widmen, hono-

riere, könne dies niemals dazu führen, den Verein als

solchen als nicht gemeinnützig zu bezeichnen (umso

weniger als eine Reihe anderer Genossenschafter ohne

Honorar mitarbeiten). Es liege hier derselbe Fall vor, wie

wenn die Stiftung pro Juventute ihre Sekretäre besolde.

Es werde auf VSA Bd. V S. 334 verwiesen: Eine

juristische Person habe einen ausschliesslich gemein-

nützigen Zweck (dort Erhaltung von Natur- und Kunst-

denkmälern, hier Bekämpfung des Alkoholismus). Zur

Beschaffung der Mittel für den Zweck werde eine Erwerbs-

tätigkeit ausgeübt (Betrieb einer Wirtschaft). Die Steuer-

freiheit sei damals bejaht worden.

E. -

Die Vernehmlassung der eidgenössischen Steuer-

verwaltung lautet zu Gunsten der Beschwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen,

die Steuerbefreiung somit verneint,

in Erwägung:

l. -

In Frage steht die Anwendung von Art. 15, Zif.

3, KrisAB. Zu dessen Auslegung s. BGE 63 I 318 ff.

Hier handelt es sich speziell um die Frage, ob bei dem

Rekursbeklagten ein ausschliesslich gemeinnütziger Zweck

vorliege.

Bundesrechtliche Abgaben. N0 57.

331

2. -

Als Zweck des Rekursbeldagten wird in den

Statuten angegeben die Reform des Wirtschaftswesens

durch Hebung und Ausbreitung der alkoholfreien Wirt-

schaft, in der ein wesentliches Mittel zur Bekämpfung des

Alkoholismus erblickt wird. Der Rekursbeklagte führt

in Zürich alkoholfreie Gasthöfe und Wirtschaften. Er

bietet dadurch dem Publikum die Gelegenheit, angenehm

eingerichtete und gut betriebene alkoholfreie Lokale zu

besuchen, statt Wirtschaften mit Alkoholgenuss, und

wirkt so auf diesem Gebiet auch bahnbrechend und bei-

spielgebend. Hiebei hat man es mit einer Wirksamkeit

ganz grossen Umfangs zu tun. Im Jahre 1935 waren

16 Betriebe" worunter zwei Gasthäuser, vorhanden neben

gewissen Aussen-

und Gelegenheitsbetrieben.

Die Be-

triebseinnahmen waren im Jahre 1934 4,14 und im J3hre

1935 3,65 Millionen. Auf Ende 1935 bestanden, neben

einem ausgewiesenen Vereinsvermögen von Fr. 135,000.-

und offenen Reserven von Fr. 208,000.- stille Reserven

in der Höhevon 2,8 Millionen Fr. Die Wirtschaften des

Rekursbeklagten werden «nach gesunden geschäftlichen

Grundsätzen » geführt. Sie« sollen nicht den Charakter

von Wohltätigkeitsanstalten tragen und sollen nicht

durch zu billige Abgabe der Lebensmittel den Privat-

unternehmern die Haltung alkoholfreier Wirtschaften

unmöglich machen» (Statuten § 3).

Die Führung dieser alkoholfreien Betriebe ist die

eigentliche Aufgabe, die sich der Rekursbeklagte gesetzt

hat, wie das schon in seinem Namen ((Zürcher Frauen-

verein für alkoholfreie Wirtschaften» zum Ausdruck

kommt. Die Veranstaltimgen für die Heran- und Fort-

bildung des Personals und die Fürsorge für dieses sind

damit zusammenhängende Nebenaufgaben. Man kann

daher nicht sagen, diese ganze Betätigung des Rekurs-

beklagten sei nur Mittel zu dem Zweck der Reform des

Wirtschaftswesens und der Bekämpfung des Alkoholismus.

Sie ist in Wahrheit selber schon der. unmittelbare Haupt-

zweck des Vereins, und jenes Ziel ist nur der mittelbare

332

Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.

Zweck, welcher; der Tätigkeit des Rekursbeklagten die

allgemeine Richtung weist. Und bei der Frage, ob der

Rekursbeklagte: nach Art. 15, Zn. 3, KrisABvon der

Abgabepflicht befreit sei, kommt es darauf an, nicht

ob der mittelbare Zweck für sich betrachtet, sondern ob

die unmittelbare Aufgabe des Rekursbeklagten, die

Führung der alkoholfreien Wirtschaften, ausschliesslich

gemeinnützigen Charakter habe.

3.,...c.... Stellt sich die Frage in dieser Weise, so ist ihre

Verneinung gegeben.

Das Unternehmen des Rekurs-

beklagten ist ein gewerblicher Grossbetrieb, der nach

bewährten kaufmännischen Gesichtspunkten geführt wird

und sich in seinen einzelnen Betriebsstätten nach aussen

ganz ähnlich darstellt, wie die alkoholfreien Wirtschaften

anderer Gewerbetreiben~er. Wie dort bezahlen die Kunden

den angemessenen Preis für Speise und Trank. Auch

beim Rekursbeklagten sind sie nicht irgendwie Empfänger

einer Wohltat. Vom Standpunkt der Genossenschaft

selber aus ist der Betrieb insofern ein Erwerbsunter-

nehmen, als Überschüsse tatsächlich erzielt werden. Und

wenn es auch nicht auf Gewinne abgesehen ist und die

Vermögensvermehrung zum grossen Teil ohne Zutun

des Vereins erfolgt ist (Wertzuwachs auf Liegenschaften),

so soll doch zum mindesten der Betrieb sich selber erhalten,

wobei ein zahlreiches Personal sein gutes Auskommen

findet und die Träger der obersten Leitung in geschäfts-

mässig grosszügiger Weise honoriert werden. Die kleinen

Mitgliederbeiträge spielen in der Ökonomie des Rekurs-

beklagten keine Rolle; er ist weder auf sie, noch auf

sonstige Zuwendungen angewiesen.

Von andern ähnlichen Betrieben unterscheidet sich das

Unternehmen des Rekursbeklagten freilich dadurch, dass

es nicht auf individuellen Gewinn abzielt. Eine Verteilung

von Reingewinn an Mitglieder oder Angestellte findet

nicht statt. Das Vermögen bleibt zweckgebunden auch

im Falle der Auflösung der Genossenschaft unter Aus-

schluss jedes Anspruchs der Mitglieder (in diesen Beziehun-

Bundesree-htlicbe Abgaben. No 57.

333

gen sind die Statuten als unabänderlich erklärt). Hier

zeigt sich in der Tat der gemeinnützige Grundzug des

Unternehmens.

Deshalb erscheint es aber doch noch

nicht als ein aus s chI i e s s I ich gemeinnütziges im

Sinne des Art. 15, Zif. 3. Nach der Praxis genügt hiezu

nicht, dass ein Unternehmen in allgemeiner Weise den

Interessen der Bevölkerung dient und dass bei ihm das

individuelle Gewinnstreben fehlt (BGE 63 I 319 und die

dortigen Zitate). Der Begriff der Gemeinnützigkeit im

Sinne des KrisAR ist freilich unbestimmt und nicht

leicht zu definieren.

Wie immer man ihn näher um-

schreiben mag, so steht doch fest, dass die nach geschäft-

lichen Grundsätzen durchgeführte Verpflegung von Per-

sonen in alkoholfreien Wirtschaften gegen angemessenes

Entgelt, auch wenn sie in vorbildlicher Weise erfolgt,

an sich noch nicht Gemeinnützigkeit ist. Und wenn beim

Unternehmen des Rekursbeklagten, neben den gewerb-

lichen Merkmalen und seiner starken und finanzkräftigen

Stellung im wirtschaftlichen Leben, nach Zweck und

Ziel eine gemeinnützige Seite vorhanden ist, so kann es

doch nicht als ausschliesslich gemeinnütziges anerkannt

werden, das im Sinne des Art. 15; Zn. 3, Anspruch auf

Befreiung von der Krisenabgabe hätte.

Zu Unrecht beruft sich der Rekursbeklagte für seinen

Standpunkt auf den in VSA 5 333 ff. abgedruckten Ent-

scheid des eidgenössischen Finanzdepartementes.

In

diesem· Entscheid wurde ein Verein zur Pflege der Orts-

geschichte, Sammlung von kunstgeschichtlichen Gegen-

ständen, Erhaltung von -Natur- und Kunstdenkmälern

als gemeinnützig im Sinne des StempeIG., Art. 17, Abs.

2, erklärt, obgleich er aus der Verpachtung einer Schloss-

wirtschaft gewisse Einkünfte hatte. Dabei wurde indessen

bemerkt, dass es sich, damit trotzdem Steuerbefreiung

stattfinde, um eine blosse Nebeneinnahme handeln müsse

und dass die fragliche Betätigung neben der Ausübung

der gemeinnützigen Zwecke keine selbständige Bedeutung

haben dürfe. Diese Vorbehalte würden gerade im vor-

334

Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.

liegenden Fall wirksam werden; denn hier ist der Wirt-

schaftsbetrieb nicht untergeordnete Nebensache neben der

Verfolgung anderweitiger gemeinnütziger Zwecke, sondern

er ist die eigentliche Aufgabe des Vereins. Es ist daher

kein Zweifel, dass auch im Sinne jenes Entscheides die

Steuerfreiheit des Rekursbeklagten zu verneinen wäre.

Soweit der Rekursbeklagte aus seinen Erträgnissen

Zuwendungen für Wohlfahrtszwecke (Angestelltenfürsorge,

Bekämpfung des Alkoholismus) macht, können sie im

Sinne von Art. 48 II und 51 bei der Berechnung des

abgabepflichtigen Reingewinns in Abzug gebracht werden.

II. REGISTER SACHEN

REGISTRES

58. UrteU der I. ZivUabteilung vom 92. November 1938

i. S. Manasse gegen Dr. Riittimann und Regierungsrat Zug.

Wie der ein t rag u n g

einer gelöschten Aktiengesellschaft

ins H an d e 18 r e gi s t er: VoraUBBetzungensind GI au b-

haftInachung einer Forderung gegen die ge-

löschte Gesellschaft sowie Bestehen eines rechtlich 8 c hut z-

w ü r d i gen I n t e res s e 8

des Gesuchstellers.

.A. -

Am 5. März 1938 wurde die Sunda Holding

A.-G. Zug in Liquidation im Handelsregister gelöscht,

nachdem die ausserordentliche Generalversammlung vom

15. Februar 1938 diese Löschung beschlossen und dabei

festgestellt hatte, dass die

Gesellschaft vollständig

liquidiert sei, dass keine Schulden der Gesellschaft mehr

vorhanden seien und dass das Aktienkapital den Aktio-

nären ausgehändigt worden sei.

Der Beschwerdeführer

verlangte die Wiedereintragung der Aktiengesellschaft,

indem er geltend machte, dass ihm für Dienste, die er

der Sunda Holding A.-G. auf Grund eines Abkommens

vom 19. Dezember 1934 in den Jahren 1936-1938 geleistet

Registersachen. No 58.

335

habe, eine Forderung von rund Fr. 57,000. -

gegenüber

der gelöschten Firma zustehe.

Das kantonale Handelsregister-Bureau hat das Be-

gehren um Wiedereintragung dem Regierungsrat des

Kantons Zug zum Entscheide vorgelegt, der es mit

Beschluss vom 7./8. September 1938 abwies.

B. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vor-

liegende verwaltungsrechtliche Beschwerde mit dem An-

trag, es sei die Wiedereintragung der Sunda Holding A.-G.

in Liq. auf deren Kosten zu verfügen. Der Liquidator

der gelöschten Aktiengesellschaft, Dr. C. Rüttimann in

Zug, lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen,

während das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

in seiner Vernehmlassung die Beschwerde als begründet

erachtet und auf ihre Gutheissung schliesst.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Handels-

gesellschaft vor Beendigung der Liquidation nicht gelöscht

werden. Geschieht es dennoch, so können die Berechtigten

die Wiedereintragung verlangen.

Die Liquidation ist

nicht abgeschlossen, solange noch Verpflichtungen der

Handelsgesellschaft bestehen. Zur Stellung des Begehrens

auf Wiedereintragung genügt es, dass ein Gläubiger einen

Anspruch glaubhaft macht. Ein stri~er Beweis ist nicht

erforderlich, sondern die endgültige Prüfung der Forderung

bleibt dem Zivilprozess vorbehalten (BGE 60 I S. 28;

59 II S. 59 und die mehrfachen dortigen Hinweise).

Durch die Vorlegung der Photokopie des Abkommens

vom 19. Dezember 1934 hat der Beschwerdeführer das

Bestehen eines Anspruches glaubhaft gemacht. Es wurden

ihm darin von der Sunda Holding A;-G. für « weiter-

hin}) zu leistende Beratungen 4 % vom Reingewinn

mehrerer Betriebe versprochen, und der Beschwerdeführer

macht eingehende Ausführungen über die Tätigkeit, die

er zur Erfüllung des Abkommens im einzelnen entwickelt

hat.

AS MI -

1938

22