opencaselaw.ch

64_I_327

BGE 64 I 327

Bundesgericht (BGE) · 1938-11-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

326 Staatsreeht. ist aber die st~tsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen. Als subsidiäres Rechtsmittel ist sie wegen Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes nur insoweit zulässig; als die Verletzung nicht mit einem andern eidgenössischen Rechtsbehelf gerügt werden kann (BGE 43 I S. 63; 49 I S. 284 ; 51 I S. 46 ; 53 I S. 344 ; CLERC, Du pouryoi en nulliM au tribunal fooeral srusse S. 71). Eine Überweisung der Beschwerde an den Kassationshof erübrigt sich ; abgesehen davon,· dass die Rekurrentin die Beschwerde ausdrücklich als staatsrechtliche bezeichnet hat, sind die für die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde in Art. 277 BStrP genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde Wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 54. - Voir aussi n° 54. Bundesreehtliehe Abgaben. No 1S7. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINAURECH"TSPFLEGE JURIDICTION Al}~HN[STRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

57. Urteil vom 24. November 1938 327

i. S. :rtrisenabgabeverwaltung des Kantons Zürich gegen Zürcher J'rallen"erein für alkoholfreie Wirtachaften. K r i sen a b gab e. Die nach geschäftlichen Grundsätzen durch- geführte Verpflegung von Personen in alkoholfreien Wirt- schaften gegen angemessenes Entgelt ist, auch wenn sie in vorbildlicher Weise erfolgt, nicht Gemeinnützigkeit im Sinne von Art. 15, Zif. 3, KrisAB. A. - Die Genossenschaft Zürcher Frauenveooin für alkoholfreie Wirtschaften bezweckt nach § 2 der Statuten « die Reform des Wirtschaftswesens durch Hebung und Ausbreitung der alkoholfreien Wirtschaft, in welcher sie ein wesentliches Mittel zur Bekämpfung des Alkoholismus erblickt ». Die Mitglieder bezahlen Jahresbeiträge von Fr. 3.- und Fr. 1.- (§§ 13 und 14). Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft (§ 36) und haben keinen Anteil am Gewinn der Unternehmung (§ 4). Die Genossenschaft will durch vorbildliche Einrichtung und Ausstattung ihrer Wirtschaften und Gasthäuser und 328 Verwaltungs. tmd Disziplinarrechtspflege. Wahrung guten; Tons und guter Sitten in den Betrieben ihre Unternehmungen zu Einrichtungen erheben, die dem Volkswoh( dienen (§ 9). Die Betriebe sollen nach geschäftlichen Grundsätzen geführt werden und die Bedürfnisse aller Gesellschaftsklassen nach Möglichkeit berücksichtigen, nicht den Charakter von Wohltätigkeits- anstalten tragen und nicht durch zu billige Abgabe der Lebensmittel den Privatunternehmern die Haltung alko- holfreier Wirtschaften unmöglich machen (§ 3). Gute Honorierung der Geschäftsleitung und Fürsorge für das ganze i,ibrige Personal ist statutarisch vorgeschrieben (§§ 10 und 11). Die Arbeit der Vorstandsmitglieder wird im übrigen in der Regel nicht honoriert (§ 5). Das Vermögen der Genossenschaft wird gebildet aus den Mitgliederbeiträgen, Legaten und Geschenken, sowie den Überschüssen des Wirtschaftsbetriebes (§ 32). Es wird verwendet zur Erweiterung der Tätigkeit der Ge- nossenschaft, zur Anlegung von Reserven sowie zur Be- kämpfung des Alkoholismus und zur Ausbreitung der alkoholfreien Wirtschaft. Die Mitglieder haben keinen Anspruch darauf (§ 34). Bei Auflösung der Genossen- schaft ist es Institutionen zuzuwenden, deren Zweck die Bekämpfung des Alkoholismus ist (§ 38). B. - Die Genossenschaft war für die eidgenössische Kriegssteuer und für die erste Periode der Krisenabgabe als steuerfrei anerkannt worden, wegen Gemeinnützigkeit. AnlässHch der Veranlagung für die II. Periode der Krisen- abgabe wurde die Frage neu geprüft und diesmal verneint. Die kantonale Rekurskommission hat einen hiegegen erhobenen Rekurs gutgeheissen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Der Zweck der Genossen- schaft, die Bekämpfung des Alkoholismus durch die Eröffnung und den Betrieb alkoholfreier Wirtschaften, sei gemeinnützig. Die Genossenschaft upterscheide sich von andern Unternehmen darin, dass der ~trieb ~ohol­ freier Wirtsclmften nicht in El'we:rbs~bsicht, sondern unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsreform betrieben I Bundesrechtliehe Abgaben. N0 57. 329 werde und dass jede Beteiligung der Mitglieder am Gewinn und am Vermögen der Genossenschaft statutarisch unwi- derruflich ausgeschlossen sei. O. - Gegen diesen Entscheid hat die Krisenabgabe- verwaltung Zürich die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag « den Entscheid wegen Ver- letzung des Art. 15 KrisAB. aufzuheben und die Einschät- zung zur Festsetzung des abgabepflichtigen Einkommens und Vermögens an die Rekurskommission zurückzu- weisen ». D. - Die Rekurskommission hat auf ihren Entscheid und die Ausführungen des Rekursbeklagten verwiesen. Dieser hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und ausgeführt: Die Krisenabgabeverwaltung wolle den Entscheid, ob der Frauenverein gemeinnützig im Sinne von Art. 15 KrisAB sei oder nicht, davon abhängen lassen, ob « er zur Führung seines Unternehmens Opfer bringt». Dass seitens des Frauenvereins als juristischer Person für den idealen Zweck Opfer gebracht werden, sei klar. Er führe seine Wirtschaften derart, dass lediglich die Selbstkosten gedeckt werden und dass es dem Verein möglich sei, die Stiftung für die Angestellten zu dotieren und auch Bestre- bungen zu unterstützen, die gegen die Gefahren des Alkohols kämpfen. (Die Schweizerische Stiftung für Gemeindestuben erhalte z. B. jährlich Fr. 20,000.-.) Das Opfer des Vereins bestehe darin, dass auf Verzinsung des Eigenkapitals vollständig verzichtet werde. Das Vermögendes Frauenvereins rühre nicht von Betrie,t>s- gewinnen her, sondern von Schenkungen und Legaten Dritter, sowie von der Liegenschaftenmarktentwicklung in Zürich. Diese habe eine starke Wertsteigerung der -Liegenschaften der Rekursbeklagten bewirkt, besonders in der Zeit seit 1914. Diese Wertsteigerung wirke sich jedoch für den Frauenverein lediglich auf dem Papier aus (hohe Bewertung für die Steuerbilanz), praktisch jedoch in keiner Weise, da die Liegenschaften derart 330 Verwaltungs_ und Disziplinarrechtspßege. mit dem Betrieb verbunden seien, dass dessen Zweck bei Realisation, der Liegenschaften gar nicht mehr erfüllt werden könnte. Es dürfe eirizig und allein (gemäss bisheriger Praxis zu Art. 17 KStB und Art. 15 KrisAB) darauf abgestellt werden, ob die Zwecksetzung des Frauenvereins vollständig altruistisch sei oder ob noch egoistische Interessen von Initianten oder Genossenschaftern verfolgt werden. In dieser Hinsicht habe die kantonale Rekurskommission zutreffende Feststellungen gemacht. Wenn der Frauenverein seine ständig beschäftigten Verwaltungsratmitglieder, die tatsächlich die Direktion eines sehr umfangreichen Wirtschaftsbetriebes leiten und dieser Leitung ihre ganze Arbeitskraft widmen, hono- riere, könne dies niemals dazu führen, den Verein als solchen als nicht gemeinnützig zu bezeichnen (umso weniger als eine Reihe anderer Genossenschafter ohne Honorar mitarbeiten). Es liege hier derselbe Fall vor, wie wenn die Stiftung pro Juventute ihre Sekretäre besolde. Es werde auf VSA Bd. V S. 334 verwiesen: Eine juristische Person habe einen ausschliesslich gemein- nützigen Zweck (dort Erhaltung von Natur- und Kunst- denkmälern, hier Bekämpfung des Alkoholismus). Zur Beschaffung der Mittel für den Zweck werde eine Erwerbs- tätigkeit ausgeübt (Betrieb einer Wirtschaft). Die Steuer- freiheit sei damals bejaht worden. E. - Die Vernehmlassung der eidgenössischen Steuer- verwaltung lautet zu Gunsten der Beschwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen, die Steuerbefreiung somit verneint, in Erwägung:

l. - In Frage steht die Anwendung von Art. 15, Zif. 3, KrisAB. Zu dessen Auslegung s. BGE 63 I 318 ff. Hier handelt es sich speziell um die Frage, ob bei dem Rekursbeklagten ein ausschliesslich gemeinnütziger Zweck vorliege. Bundesrechtliche Abgaben. N0 57. 331

2. - Als Zweck des Rekursbeldagten wird in den Statuten angegeben die Reform des Wirtschaftswesens durch Hebung und Ausbreitung der alkoholfreien Wirt- schaft, in der ein wesentliches Mittel zur Bekämpfung des Alkoholismus erblickt wird. Der Rekursbeklagte führt in Zürich alkoholfreie Gasthöfe und Wirtschaften. Er bietet dadurch dem Publikum die Gelegenheit, angenehm eingerichtete und gut betriebene alkoholfreie Lokale zu besuchen, statt Wirtschaften mit Alkoholgenuss, und wirkt so auf diesem Gebiet auch bahnbrechend und bei- spielgebend. Hiebei hat man es mit einer Wirksamkeit ganz grossen Umfangs zu tun. Im Jahre 1935 waren 16 Betriebe" worunter zwei Gasthäuser, vorhanden neben gewissen Aussen- und Gelegenheitsbetrieben. Die Be- triebseinnahmen waren im Jahre 1934 4,14 und im J3hre 1935 3,65 Millionen. Auf Ende 1935 bestanden, neben einem ausgewiesenen Vereinsvermögen von Fr. 135,000.- und offenen Reserven von Fr. 208,000.- stille Reserven in der Höhevon 2,8 Millionen Fr. Die Wirtschaften des Rekursbeklagten werden «nach gesunden geschäftlichen Grundsätzen » geführt. Sie« sollen nicht den Charakter von Wohltätigkeitsanstalten tragen und sollen nicht durch zu billige Abgabe der Lebensmittel den Privat- unternehmern die Haltung alkoholfreier Wirtschaften unmöglich machen» (Statuten § 3). Die Führung dieser alkoholfreien Betriebe ist die eigentliche Aufgabe, die sich der Rekursbeklagte gesetzt hat, wie das schon in seinem Namen (( Zürcher Frauen- verein für alkoholfreie Wirtschaften» zum Ausdruck kommt. Die Veranstaltimgen für die Heran- und Fort- bildung des Personals und die Fürsorge für dieses sind damit zusammenhängende Nebenaufgaben. Man kann daher nicht sagen, diese ganze Betätigung des Rekurs- beklagten sei nur Mittel zu dem Zweck der Reform des Wirtschaftswesens und der Bekämpfung des Alkoholismus. Sie ist in Wahrheit selber schon der. unmittelbare Haupt- zweck des Vereins, und jenes Ziel ist nur der mittelbare 332 Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege. Zweck, welcher; der Tätigkeit des Rekursbeklagten die allgemeine Richtung weist. Und bei der Frage, ob der Rekursbeklagte: nach Art. 15, Zn. 3, KrisABvon der Abgabepflicht befreit sei, kommt es darauf an, nicht ob der mittelbare Zweck für sich betrachtet, sondern ob die unmittelbare Aufgabe des Rekursbeklagten, die Führung der alkoholfreien Wirtschaften, ausschliesslich gemeinnützigen Charakter habe.

3. ,...c.... Stellt sich die Frage in dieser Weise, so ist ihre Verneinung gegeben. Das Unternehmen des Rekurs- beklagten ist ein gewerblicher Grossbetrieb, der nach bewährten kaufmännischen Gesichtspunkten geführt wird und sich in seinen einzelnen Betriebsstätten nach aussen ganz ähnlich darstellt, wie die alkoholfreien Wirtschaften anderer Gewerbetreiben~er. Wie dort bezahlen die Kunden den angemessenen Preis für Speise und Trank. Auch beim Rekursbeklagten sind sie nicht irgendwie Empfänger einer Wohltat. Vom Standpunkt der Genossenschaft selber aus ist der Betrieb insofern ein Erwerbsunter- nehmen, als Überschüsse tatsächlich erzielt werden. Und wenn es auch nicht auf Gewinne abgesehen ist und die Vermögensvermehrung zum grossen Teil ohne Zutun des Vereins erfolgt ist (Wertzuwachs auf Liegenschaften), so soll doch zum mindesten der Betrieb sich selber erhalten, wobei ein zahlreiches Personal sein gutes Auskommen findet und die Träger der obersten Leitung in geschäfts- mässig grosszügiger Weise honoriert werden. Die kleinen Mitgliederbeiträge spielen in der Ökonomie des Rekurs- beklagten keine Rolle; er ist weder auf sie, noch auf sonstige Zuwendungen angewiesen. Von andern ähnlichen Betrieben unterscheidet sich das Unternehmen des Rekursbeklagten freilich dadurch, dass es nicht auf individuellen Gewinn abzielt. Eine Verteilung von Reingewinn an Mitglieder oder Angestellte findet nicht statt. Das Vermögen bleibt zweckgebunden auch im Falle der Auflösung der Genossenschaft unter Aus- schluss jedes Anspruchs der Mitglieder (in diesen Beziehun- Bundesree-htlicbe Abgaben. No 57. 333 gen sind die Statuten als unabänderlich erklärt). Hier zeigt sich in der Tat der gemeinnützige Grundzug des Unternehmens. Deshalb erscheint es aber doch noch nicht als ein aus s chI i e s s I ich gemeinnütziges im Sinne des Art. 15, Zif. 3. Nach der Praxis genügt hiezu nicht, dass ein Unternehmen in allgemeiner Weise den Interessen der Bevölkerung dient und dass bei ihm das individuelle Gewinnstreben fehlt (BGE 63 I 319 und die dortigen Zitate). Der Begriff der Gemeinnützigkeit im Sinne des KrisAR ist freilich unbestimmt und nicht leicht zu definieren. Wie immer man ihn näher um- schreiben mag, so steht doch fest, dass die nach geschäft- lichen Grundsätzen durchgeführte Verpflegung von Per- sonen in alkoholfreien Wirtschaften gegen angemessenes Entgelt, auch wenn sie in vorbildlicher Weise erfolgt, an sich noch nicht Gemeinnützigkeit ist. Und wenn beim Unternehmen des Rekursbeklagten, neben den gewerb- lichen Merkmalen und seiner starken und finanzkräftigen Stellung im wirtschaftlichen Leben, nach Zweck und Ziel eine gemeinnützige Seite vorhanden ist, so kann es doch nicht als ausschliesslich gemeinnütziges anerkannt werden, das im Sinne des Art. 15; Zn. 3, Anspruch auf Befreiung von der Krisenabgabe hätte. Zu Unrecht beruft sich der Rekursbeklagte für seinen Standpunkt auf den in VSA 5 333 ff. abgedruckten Ent- scheid des eidgenössischen Finanzdepartementes. In diesem· Entscheid wurde ein Verein zur Pflege der Orts- geschichte, Sammlung von kunstgeschichtlichen Gegen- ständen, Erhaltung von -Natur- und Kunstdenkmälern als gemeinnützig im Sinne des StempeIG., Art. 17, Abs. 2, erklärt, obgleich er aus der Verpachtung einer Schloss- wirtschaft gewisse Einkünfte hatte. Dabei wurde indessen bemerkt, dass es sich, damit trotzdem Steuerbefreiung stattfinde, um eine blosse Nebeneinnahme handeln müsse und dass die fragliche Betätigung neben der Ausübung der gemeinnützigen Zwecke keine selbständige Bedeutung haben dürfe. Diese Vorbehalte würden gerade im vor- 334 Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege. liegenden Fall wirksam werden ; denn hier ist der Wirt- schaftsbetrieb nicht untergeordnete Nebensache neben der Verfolgung anderweitiger gemeinnütziger Zwecke, sondern er ist die eigentliche Aufgabe des Vereins. Es ist daher kein Zweifel, dass auch im Sinne jenes Entscheides die Steuerfreiheit des Rekursbeklagten zu verneinen wäre. Soweit der Rekursbeklagte aus seinen Erträgnissen Zuwendungen für Wohlfahrtszwecke (Angestelltenfürsorge, Bekämpfung des Alkoholismus) macht, können sie im Sinne von Art. 48 II und 51 bei der Berechnung des abgabepflichtigen Reingewinns in Abzug gebracht werden. II. REGISTER SACHEN REGISTRES

58. UrteU der I. ZivUabteilung vom 92. November 1938

i. S. Manasse gegen Dr. Riittimann und Regierungsrat Zug. Wie der ein t rag u n g einer gelöschten Aktiengesellschaft ins H an d e 18 r e gi s t er: VoraUBBetzungensind GI au b- haftInachung einer Forderung gegen die ge- löschte Gesellschaft sowie Bestehen eines rechtlich 8 c hut z- w ü r d i gen I n t e res s e 8 des Gesuchstellers. .A. - Am 5. März 1938 wurde die Sunda Holding A.-G. Zug in Liquidation im Handelsregister gelöscht, nachdem die ausserordentliche Generalversammlung vom

15. Februar 1938 diese Löschung beschlossen und dabei festgestellt hatte, dass die Gesellschaft vollständig liquidiert sei, dass keine Schulden der Gesellschaft mehr vorhanden seien und dass das Aktienkapital den Aktio- nären ausgehändigt worden sei. Der Beschwerdeführer verlangte die Wiedereintragung der Aktiengesellschaft, indem er geltend machte, dass ihm für Dienste, die er der Sunda Holding A.-G. auf Grund eines Abkommens vom 19. Dezember 1934 in den Jahren 1936-1938 geleistet Registersachen. No 58. 335 habe, eine Forderung von rund Fr. 57,000. - gegenüber der gelöschten Firma zustehe. Das kantonale Handelsregister-Bureau hat das Be- gehren um Wiedereintragung dem Regierungsrat des Kantons Zug zum Entscheide vorgelegt, der es mit Beschluss vom 7./8. September 1938 abwies. B. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die vor- liegende verwaltungsrechtliche Beschwerde mit dem An- trag, es sei die Wiedereintragung der Sunda Holding A.-G. in Liq. auf deren Kosten zu verfügen. Der Liquidator der gelöschten Aktiengesellschaft, Dr. C. Rüttimann in Zug, lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen, während das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in seiner Vernehmlassung die Beschwerde als begründet erachtet und auf ihre Gutheissung schliesst. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Handels- gesellschaft vor Beendigung der Liquidation nicht gelöscht werden. Geschieht es dennoch, so können die Berechtigten die Wiedereintragung verlangen. Die Liquidation ist nicht abgeschlossen, solange noch Verpflichtungen der Handelsgesellschaft bestehen. Zur Stellung des Begehrens auf Wiedereintragung genügt es, dass ein Gläubiger einen Anspruch glaubhaft macht. Ein stri~er Beweis ist nicht erforderlich, sondern die endgültige Prüfung der Forderung bleibt dem Zivilprozess vorbehalten (BGE 60 I S. 28; 59 II S. 59 und die mehrfachen dortigen Hinweise). Durch die Vorlegung der Photokopie des Abkommens vom 19. Dezember 1934 hat der Beschwerdeführer das Bestehen eines Anspruches glaubhaft gemacht. Es wurden ihm darin von der Sunda Holding A;-G. für « weiter- hin}) zu leistende Beratungen 4 % vom Reingewinn mehrerer Betriebe versprochen, und der Beschwerdeführer macht eingehende Ausführungen über die Tätigkeit, die er zur Erfüllung des Abkommens im einzelnen entwickelt hat. AS MI - 1938 22