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76_I_197

BGE 76 I 197

Bundesgericht (BGE) · 1950-10-19 · Deutsch CH
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196

Staatsrecht.

A U8 den Erwägungen:

Der Beschwerdeführer rügt, dass die kantonale Instanz

auf Grund der neuen Feststellung, wonach er nicht mehr

als Chef und Leiter der Aktion gegen Tibaldi und Fon-

taine angesehen werden könne, nicht nach Art. 347 Ziff. 3

bernStrV die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt

habe. Allein die Frage, ob die neue Tatsache erheblich sei,

kann dem Kassationshof des Bundesgerichts mit Nichtig-

keitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP unterbreitet wer-

den, denn nach Art. 397 StGB sind die Kantone gehalten,

gegenüber Urteilen, die auf Grund des Strafgesetzbuches

ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweis-

mittel, die dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens

nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens

zu Gunsten des Verurteilten zuzulassen, womit ein bundes-

rechtlicher Revisionsgrund geschaffen ist (BGE 69 IV

137 ff.), der mindestens so weit geht wie Art. 347 Ziff. 3

bernStrV. Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist daher die staats-

rechtliche Beschwerde insoweit nicht zulässig.

Bundesrechtliche Abgaben. N0 35.

B. VERWALTUNGS.

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

197

35. Urteil vom 19. Oktober 1950 i. S. Verein Kur- und Erho-

lungsheim « Bergruh » gegen Steuer-Rekurskommission

St. Gallen.

Wehrsteuer : Ein Verein, welcher ein Erholungsheim betreibt und

minderbemittelten Gästen. einen Preisnachlass gewährt, hat

Anspruch auf SteuerbefreIung wegen Gemeinnützigkeit, wenn

seine Tätigkeit uneigennützig ist und für den Betrieb des Heims

durch Verzicht auf ein angemessenes Arbeitsentgelt seitens der

leitenden Schwestern und durch Vergabungen Opfer gebracht

werden.

Impot. pour la defense nationale: Une association qui exploite une

liaISOn de repos et accorde des reductions da prix aux hötes

demunis de moyens suffisants peut demander a etre exoneree

de l'impöt pour cause d'utiliM publique lorsque son activiM est

desinteressee et que des sacrifices sont consentis en faveur de

l'exploitation (renonciation des sreurs dirigeantes a une juste

retribution de leur travail et dons).

Imposta per La difesa nazionak: Un'associazione ehe si dediea

all'esercizio di una casa di riposo e ehe concede delle riduzioni

di prezzo agli ospiti meno abbienti ha il diritto di essere esone-

rata dall'imposta a titolo di utilita pubblica se la sua attivita

e disinteressata e se per l'esercizio dello stabilimento vengono

fatti dei sacrifici (doni. rinuncia delle BUore ad essere adeguata-

mente retribuite per il loro lavoro).

A. ~ Der Beschwerdeführer, ein Verein im Sinne der

Art. 60 ff. ZGB, wurde im Jahre 1924 gegründet zum Be-

198

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

triebe des Kur- und Erholungsheims « Bergruh » in Amden.

Die Gründungsakten enthalten darüber folgende Erklärung:

«Die Unterzeichneten haben es unternommen, das frühere

Landerziehungsheim,Stella Alpina.' in ~den ~~ch Kauf zu

übernehmen und daraus ein Erholungshenn zl;'- grunden, .. das vor

allem dem weniger bemittelten Teil der ~th?bsche~ Beyo~~~

zugute kommen soll. Wir erfüllen damIt em Bedürfnis ~~. die

Rekonvaleszenten und solche, welche dur~h ~ie laufende tagliehe

Arbeit als Väter oder Mütter erholungsbedürftig werd~n und denen

es nicht möglich ist, hohe Kurpreise zu bezahlen, die ~ber d~;

in einem ruhigen Landaufenthalt, gesunder Luft und emer kra -

tigen Verpflegung das finden, was zu ilirer Wiederh~rstell~g oder

Stärkung notwendig ist. -

Zu diesem Zwecke soll m VerbmdU?-g

mit einigen katholischen ~.ein auf dem Boden der Gemem-

nützigkeit stehender Verem gegrundet werden. »

In den Statuten wird der Verein als gemeinnützig be-

zeichnet. § 4 bestimmt, dass den Mitgliedern keinerlei per-

sönliche Rechte am Vereinsvermögen zustehen, während

anderseits jede persönliche Haftbarkeit ausgeschlossen

wird. § 5 lautet : ({ Die Betriebsgewinne des Vereins sollen

ausschliesslich für das Werk selbst verwendet werden. Per-

sönlicher Gewinn der Vereinsmitglieder, Verteilung von

Dividenden, Anteilen usw. sind ausgeschlossen. » Nach § 6

bestehen die Betriebsmittel aus den Jahresbeiträgen der

Mitglieder, aus den Betriebseinnahmen, aus Sche~n~en

und andern Zuwendungen. Bei Auflösung des VereIns fallt

dessen Vermögen gemäss § 10 an das bischöfliche Ordina-

riat St. Gallen, das es im Sinne der Statuten im st.gallischen

Linthgebiet verwenden soll.

Die Jahresbeiträge der Mitglieder betrugen Fr. 5.-;

seit 1944 wurden keine mehr erhoben. An Zuwendungen

werden genannt eine solche der Krankenkasse Konkordia

im Betrage von Fr. 10,000.- aus dem Jahre 1947 und

einige Vergabungen in kleineren Beträgen.

Das Heim wird geleitet von drei bis vier Schwestern des

Institutes Baldegg, welches zu den wenigen Mitgliedern

des Vereins -

heute sind es noch elf -

gehört. Jede

Schwester erhält neben freier Station einen jährlichen Bar-

lohn, früher Fr. 400.-, seit 1947 Fr. 600.-. Daneben

wirken vier bezahlte Angestellte. Die Mitglieder des

Bundesroohtliche Abgaben. N0 35.

199

Vereinsvorstandes üben ihre Tätigkeit «nahezu unentgelt-

lich» aus.

Der durchschnittliche Pensionspreis betrug in den Jahren

1945 und 1946 Fr. 8.-. Nachdem der Verein im Jahre

1946 -

unter Verwendung eines aus Betriebsüberschüssen

geäufneten Baufonds -

einen Neubau erstellt hatte, wur-

den die Ansätze etwas erhöht. Mittellosen und bedürftigen

Gästen wird der Preis ganz oder teilweise erlassen. Zum

Ausgleich der Erlasse wird ein aus den Betriebsergebnissen

gespiesenes Sonderkonto geführt, welches sich in den Jah-

ren 1945 und 1946 je auf Fr. 5500.- belief.

B. -

Der Verein wurde für die IV. Veranlagungsperiode

zur Wehrsteuer auf dem Einkommen und dem Vermögen

herangezogen. Sein Begehren um Befreiung von der Steuer

wegen Gemeinnützigkeit wurde im Einsprache- und Re-

kursverfahren abgewiesen. Die Steuerrekurskommission

des Kantons St. Gallen führt in der Begründung ihres Ent-

scheides vom 17. Februar 1950 aus, der Verein betreibe

zwar zweifellos kein gewinnstrebiges Unternehmen. Art. 16

Ziff. 3 WStB beschränke aber die Steuerbefreiung auf solche

gemeinnützige Zwecke, deren Verwirklichung nur durch

Opfer der Körperschaftsmitglieder oder Dritter ermöglicht

werde. Dieser Anforderung genüge der Beschwerdeführer

nicht. Seit Jahren erhalte er sich aus den Ergebnissen des

eigenen Betriebes. Die Opfer, welche ihm durch unentgelt-

liche Beiträge und durch Verzicht auf ein angemessenes

Entgelt für Dienstleistungen gebracht würden, erreichten

nicht ein derartiges Ausmass, dass ohne sie der Betrieb

nach den gegenwärtig geltenden Grundsätzen nicht weiter-

geführt werden könnte. Das neben den leitenden Schwe-

stern tätige Personal werde normal entschädigt. Die Pen-

sionspreise seien zwar billig, aber keineswegs so niedrig,

dass ein Wettbewerb mit gewinnstrebigen Unternehmun-

gen ausgeschlossen sei. Ausschliessliche Gemeinnützigkeit

liege hier so wenig vor wie im ähnlichen Falle des Zürcher

Frauenvereins für alkoholfreie Wirtschaften (BGE 64 I

327).

200

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

C. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Auf-

hebung des Entscheides der Rekurskommission und gänz-

liche Befreiung des Beschwerdeführers von der Wehrsteuer-

pflicht beantragt. Zur Begründung wird vorgebracht, das

Ziel des Vereins, gesundheitlich geschwächten Personen

aus minderbemittelten Kreisen die Möglichkeit zur Wieder-

herstellung der Gesundheit und zur Erholung zu bieten,

liege im Interesse der Allgemeinheit; es falle unter die in

Art. 16 Ziff. 3 WStB besonders genannten Zwecke, nament-

lich unter die Fürsorge für Arme und Kranke. Aber auch

das Erfordernis des Gemeinsinns sei erfüllt: Die Mitglieder

leisteten ihre Beiträge finanzieller oder sonstiger Natur

unentgeltlich; sie hätten keinen Anteil am Gewinn und

am Liquidationsergebnis und auch kein Vorrecht bei einer

allfälligen Aufnahme im Erholungsheim. Die leitenden

Schwestern erbrächten ebenfalls grosse Opfer. Nach den

üblichen Ansätzen müsste für sie in einem Heim, das jähr-

lich bis gegen tausend Gäste aufnehme, mindestens das

Zehnfache des tatsächlich ausgerichteten Barlohns be-

zahlt werden, was unweigerlich zur Folge hätte, dass die

Pensionspreise beträchtlich erhöht werden müssten.

D. -

Die Rekurskommission und die kantonale 'Vehr-

steuerverwaltung haben auf Vernehmlassung verzichtet;

sie verweisen auf den angefochtenen Entscheid.

E. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung

der Beschwerde. Sie führt aus, es sei fraglich, ob an der

Tätigkeit des Beschwerdeführers ein allgemeines Interesse

bestehe; denn die Preise, die er den Gästen in der Regel

berechne, lägen nicht oder doch nicht wesentlich unter

denjenigen anderer Pensionsbetriebe. Jedenfalls aber fehle

es am Erfordernis des Gemeinsinns. Der Verzicht auf Ge-

winnstreben genüge nicht; es müsste dazu kommen, dass

die Gegenleistungen der Pensionäre zur Deckung der

Kosten nicht ausreichten und der Verein ohne die Opfer

seiner Mitglieder oder Dritter seine Tätigkeit überhaupt

nicht oder doch nur in wesentlich kleinerem Umfange aus-

üben könnte. Der Beschwerdeführer habe jedoch in den

I

J I

Bundesrechtliche Abgaben. N0 35.

201

Jahren 1943-1946 regelmässig Einnahmenüberschüsse er-

zielt und überdies zu Lasten der Betriebsrechnung beträcht-

liche Zuwendungen an den Baufonds und übersetzte Ab-

schreibungen gemacht. Die Zahlen zeigten, dass er auch

ohne die von ihm genannten Opfer den Betrieb nach den

bisherigen Grundsätzen führen könne. Da die Pensions-

preise seit 1946 leicht erhöht worden seien, sei auch in

Zukunft mit günstigen Betriebsergebnissen zu rechnen.

F. -

In der Replik macht der Beschwerdeführer gel-

tend, beim herrschenden Mangel an Pflegepersonal stellten

die Mutterhäuser nur gemeinnützigen Institutionen Schwes-

tern zur Verfügung. Er hätte die Jahre 1943-1946 statt

mit Einnahmenüberschüssen mit beträchtlichen Verlusten

abgeschlossen, wenn seine Schwestern ihm nicht ein Opfer

gebracht hätten, dessen Wert auf Fr. 9600.- jährlich ver-

anschlagt werden könne. Richtig sei, dass er damals Zu-

wendungen an den Baufonds und namhafte Abschreibun-

gen habe vornehmen können; das spreche aber nicht gegen

seinen Standpunkt, weil die dadurch geschaffenen Reserven

ebenfalls dem gemeinnützigen Zwecke des Heims dienten.

Die optimistische Prognose der eidg. Steuerverwaltung sei

durch die seitherige Entwicklung widerlegt; denn der Be-

trieb sei in den Jahren 1947 und 1949 defizitär gewesen und

habe im Jahre 1948 nur einen bescheidenen Gewinn abge-

worfen. In den kommenden Jahren würden grosse Defizite

entstehen, wenn den Schwestern normale Löhne bezahlt

werden müssten.

G. -

In der Duplik bemerkt die eidg. Steuerverwaltung,

die günstigen Rechnungsabschlüsse der Jahre 1943-1946

liessen darauf schliessen, dass die Mehrzahl der Gäste die

ordentlichen Pensionspreise bezahle und dass die Vergün-

stigungen für Bedürftige keine erhebliche Rolle spielten.

An der Existenz eines nach kaufmännischer Art geführten

Pensionsbetriebes bestehe jedoch kein allgemeines Inte-

resse. Von den zugunsten des Heims gebrachten Opfern

seien einzig diejenigen der leitenden Schwestern von Be-

deutung. Ihr Wegfall würde aber den Betrieb nicht ausser-

202

Verwaltungs- und Disziplinru·rooht.

stand setzen, sich selbst zu erhalten. Selbst wenn die da-

durch entstehenden Mehrkosten mit dem vom Beschwerde-

führer ermittelten Betrage in Rechnung gestellt würden,

hätte das Heim in den Jahren 1943-1945 immer noch an-

sehnliche Reingewinne erzielt und im Jahre 1946 nur einen

geringen Verlust erlitten. Die ungünstigen Abschlüsse der

Jahre 1947-1949 änderten das Gesamtbild nicht_ Schlechte

Geschäftsperioden stellten sich auch bei reinen Erwerbs-

unternehmen ein. Übrigens seien möglicherweise auch die

für 1947 und 1949 ausgewiesenen Defizite auf übersetzte

Abschreibungen oder andere Gewinnvorwegnahmen zu-

rückzuführen. Die Anlage von Reserven schliesse zwar an

sich die Gemeinnützigkeit nicht aus; wenn aber die Mittel

dafür den eigentlichen Betriebseinnahmen entnommen

werden könnten, so zeige dies, dass die betreffende Insti-

tution keineswegs auf Opfer angewiesen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 16 Ziff. 3 WStB sind nicht öffentlich-

rechtliche Körperschaften für das Vermögen und Ein-

kommen, welches Kultus- oder Unterrichtszwecken, der

Fürsorge für Arme und Kranke, für Alter und Invalidität

oder andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient,

von der Steuerpflicht befreit. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist der Begriff der Gemeinnützigkeit in

dieser Bestimmung, wie schon in den gleich lautenden Vor-

schriften betreffend die Krisenabgabe (Art. 15 Ziff. 3

KrisAB 1934, Art. 16 Ziff. 3 KrisAB 1938), nicht in dem

weiten Sinne verstanden, wonach darunter jede Bestäti-

gung fiele, die in irgend einer Weise der Allgemeinheit

zugute kommt. Vielmehr wird als wesentlich angesehen

und verlangt, dass es sich seitens der Körperschaft, welche

Anspruch auf Befreiung erhebt, und ihrer Mitglieder um

eine uneigennützige Wirksamkeit handle, bei der zum all-

gemeinen Besten Opfer gebracht werden (BGE 63 I 319,

66 1180 ff., 74 1311)_ Dies wird daraus abgeleitet, dass das

)

,

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BundeaTeohtIiohe Abgaben. N0 35.

203

Gesetz ausdrücklich von « ausschliesslich » gemeinnützigen

Zwecken spricht. Daher wird wirtschaftlichen Institutio-

nen, die von gemeinnützigen Gesellschaften unter dem Ge-

sichtspunkt der Förderung des allgemeinen Wohls ange-

regt oder eingesetzt sind, die Steuerfreiheit nur dann zuge-

standen, wenn jenes besondere Merkmal ausschliesslicher

Gemeinnützigkeit erfüllt ist. Der Zürcher Frauenverein für

alkoholfreie Wirtschaften z. B. wurde als steuerpflichtig

erklärt (BGE 64 I 327).

2. -

Es mag zutreffen, dass der Grossteil der Gäste des

Heims « Bergruh » Preise zahlt, die als angemessenes Ent-

gelt betrachtet werden können. Dasschliesst aber nicht aus,

dass ein Interesse der Allgemeinheit am Betriebe des Be-

schwerdeführers besteht. Es ist zu beachten, dass einem

Teil der Gäste der Pensionspreis wegen Bedürftigkeit ganz

oder teilweise erlassen wird und dass hiefür ein aus den

Betriebsergebnissen gespiesenes Sonderkonto besteht, wel-

{lhes sich in den Berechnungsjahren 1945 und 1946 je auf

Fr. 5500.- belaufen hat. Insoweit erfüllt der Verein die

ihm von den Gründern gestellte Aufgabe, minderbemittel-

ten Erholungsbedürftigen den zu ihrer Wiederherstellung

oder Stärkung nötigen Landaufenthalt zu ermöglichen,

die zweifellos in den Rahmen der « Fürsorge für Arme und

Kranke » im Sinne von Art. 16 Ziff. 3 WStB fällt. Wenn die

meisten Gäste den vollen Preis zahlen, so dient doch auch

ihre Aufnahme jenem Zweck, indem erst dadurch der

Betrieb des Heims ermöglicht wird und indem gemäss

§ 5 der Statuten die daraus sich ergebenden Gewinne aus-

8chliesslich für das Werk selbst verwendet werden. Unter

diesen Umständen ist die Wirksamkeit des Beschwerde-

führers als gemeinnützig im weitern Sinne anzuerkennen.

3. -

Es bleibt zu prüfen, ob die Institution des Be-

schwerdeführers « ausschliesslich» gemeinnützigen Cha-

rakter hat. Fest steht, dass sie kein gewinnstrebiges Unter-

nehmen darstellt. Sie dient nicht einem Erwerbszweck

oder sonst eigenen Interessen der Mitglieder. Die Statuten

8chliessen ausdrücklich aus, dass der Betriebsgewinn oder

204

Verwaltungs- und Disziplina,rrecht.

das Liquidationsergebnis auch nur teilweise den Mitgliedern

zukommt.

Für die Erreichung des gemeinnützigen Vereinszweckes

werden aber auch Opfer gebracht. Die :r~fitgliederbeiträge

fallen freilich kaum in Betracht; sie werden seit 1944 nicht

mehr erhoben und haben wohl überhaupt nie einen erheb-

lichen Betrag ergeben, da der Ansatz bescheiden und die

J\<Iitgliederzahl von jeher klein war. Ebensowenig kommt

dem Umstand, dass die Verwaltungsgeschäfte von den Vor-

standsmitgliedern « nahezu unentgeltlich)) besorgt werden"

entscheidende Bedeutung zu. Dagegen sind die beträcht-

lichen finanziellen Zuwendungen von Mitgliedern und

Dritten an den Verein zu berücksichtigen. Zwar scheint

diese Quelle während Jahren nicht geflossen zu sein; dass

aber noch immer mit ihr zu rechnen ist, geht daraus hervor,

dass die grösste Gabe,' jene der Krankenkasse Konkordia

im Betrage von Fr. 10,000.-, ins Jahr 1947 fällt. Diese

Zuwendungen sind Opfer für den gemeinnützigen Zweck,

welchem der Beschwerdeführer dient; sie würden einem

Unternehmen, welches eigennützige Ziele verfolgt, nicht

gewährt. Sodann ist klar, dass die dem Heim zugeteilten

Schwestern oder ihr Mutterhaus ein erhebliches Opfer

bringen, indem sie auf ein angemessenes Entgelt für die

Leitung des Heims verzichten. In der Tat ist ein jährlicher

Barlohn von je Fr. 400.- (seit 1947 Fr. 600.-) nebst freier

Station eine Entschädigung, die zu der von den Schwestern

geleisteten verantwortungsvollen Arbeit in keinem Ver-

hältnis steht. Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese

aufopfernde Tätigkeit um des höheren Zwecks willen ent-

faltet wird, welchem das Heim « Bergruh)) gewidmet ist,

und nicht etwa, um den Betrieb rentabler zu gestalten. Die

dank diesen billigen Arbeitskräften erzielte Einsparung

wird natürlich bei der Kalkulation in Anschlag gebracht;

ohne sie müssten entweder die ordentlichen Pensionspreise

erhöht oder die Vergünstigungen für Minderbemittelte ein-

geschränkt werden. Dass in einer Reihe von Jahren nicht

nur Einnahmenüberschüsse ausgewiesen, sondern auch,.

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Bundesroohtliche Abgaben. N° 35.

205

durch Einlagen in den Baufonds und übersetzte Abschrei-

bungen, Reserven geschaffen werden konnten, ändert

grundsätzlich nichts hieran, zumal diese Reserven aus-

schliesslich dem Heim und dem damit verfolgten Zweck

zugute kommen; wird doch aus den Betriebsüberschüssen

das Sonderkonto für Pensionserlasse gespiesen, und ist der

.Baufonds im Jahre 1946 zur Erstellung eines Neubaus ver-

wendet worden.

Die Opfer, welche für den Betrieb des Heims und die

Verwirklichung des damit verfolgten, im Interesse der All-

gemeinheit liegenden Zweckes durch Verzicht auf ein ange-

messenes Arbeitsentgelt seitens der Schwestern und durch

Vergabungen gebracht werden, genügen in Verbindung

mit dem Fehlen jeglichen Eigeninteresses zur Annahme,

.dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich

gemeinnützig im Sinne von Art. 16 Ziff. 3 WStB ist. Es

geht zu weit, wenn auch noch verlangt wird, dass oluie die

Opfer die Verwirklichung des gemeinnützigen Zweckes über-

haupt nicht möglich wäre. In der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist dieses Erfordernis denn auch nicht auf-

gestellt worden, insbesondere nicht in BGE 63 I 319,

worauf die eidg. Steuerverwaltung zur Begründung ihres

abweichenden Standpunktes verweist (ASA 12, 266).

Der vorliegende Fall hat freilich eine gewisse Ähnlich-

keit mit demjenigen des Zürcher Frauenvereins für alko-

holfreie Wirtschaften, in welchem die Steuerbefreiung ab-

gelehnt wurde (BGE 64 I 327). Hier wie dort wird ein

Betrieb geführt, der sich nach aussen als Gewerbebetrieb

darstellt. Indes unterscheidet sich der heute zu beurtei-

lende Fall von jenem in wesentlichen Punkten: Einmal

bezahlt hier wenigstens ein Teil der Gäste keinen angemes-

senen Preis, sondern empfängt eine Wohltat; sodann wird

.das leitende Personal im Betriebe des Beschwerdeführers

nicht « grosszügig honoriert », sondern bringt beträchtliche

Opfer, zu denen noch ansehnliche Zuwendungen von ande-

rer Seite kommen; ausserdem liegt hier nicht bloss ein

mittelbarer Zweck, wie in jenem Falle die Bekämpfung des

206

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

Alkoholismus, sondern das unmittelbare Ziel, welchem der

Betrieb dient, im allgemeinen Interesse. Diese Unterschiede

~chtfertigen die Steuerbefreiung im vorliegenden Falle,

obwohl sie in 'jenem verweigert wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist für die

IV. Wehrsteuerperiode von der Steuerpflicht befreit.

36. Auszug aus dem Urteil vom 22. September 1950 i. S. W.

gegen Kantonale Steuerrekurskommission Graubünden.

Wehrsteuer : Besteuerung des KapitaJgewinns, der im Betriebe

eines zur kaufmännischen Buchführung verpflichteten Unter-

nehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermö-

gensstücken erzielt wird (Art. 21 Abs. 1lit. d WStB). Als Ver-

wertung gilt auch die merführung von Geschäftsvermögen ~

das Privatvermögen des Eigentümers. Berechnung des dabei

erzielten Gewinns.

Imp6t pour la defense nationale: Imposition du benefice en capital

reaJise, dans une entreprise astreinte a. tenir une comptabiliM

commerciaJe, par l'alienation ou 180 realisation de biens (art. 21

801. 1 lit. d AIN). Doit aussi etre considere comme realisation

le transfert d'elements de 180 fortune de l'entreprise dans Ia.

fortune privoo du proprietaire. CaJcul du b6nefice realise de

cette fa90n.

Imposta per la difesa nazionale. Imposizione deI profitto in capitaJe.

conseguito, nell'esercizio di un'azienda 80vente I'obbligo di

tenere una contabilita., mediante alienazione 0 realizzazione-

di beni (art. 21 cp. 1 lett. d DIN). Costituisce una realizzazione

di beni anche il trasferimento di elementi dell'attivo dell'azienda

nel patrimonio privato deI proprietario. Computo deI profitto

in capitaJe.

A. -

W. war bis 1946 Inhaber einer Maschinenfabrik.

Im Oktober dieses Jahres übertrug er Aktiven und Passiven

der bisherigen Einzelfirma, mit Ausnahme des Immobi-

liar- und Wertschriftenvermögens, auf eine zur Fortführung

des Unternehmens neu gegründete Aktiengesellschaft. Den

Grundbesitz, bestehend aus einem Wohnhaus und dem

Fabrikgebäude samt Umschwung, übernahm er zu dem

!

Bundesrecht.liche Abgaben. N0 36.

207

in der letzten Bilanz der Einzelfirma vom 30. November

1945 ausgewiesenen Buchwert in sein Privatvermögen. Die

Geschäftsliegenschaft verpaohtete er der Aktiengesell-

schaft. Später, im Frühjahr 1949, brachte er den Grund-

besitz als Sacheinlage in die Gesellschaft ein.

Bei der Einschätzung des W. für die Wehrsteuer IV

gelangte die Veranlaguugsbehörde im Einspracheverfahren

zur Auffassung, er habe in der Berechnungsperiode 1945/46

dadurch einen Kapitalgewinn im Sinne von Art. 21 Abs. 1

lit. d WStB erzielt, dass er die Liegenschaften zu einem

unter dem Verkehrswert liegenden Wert in sein Privatver-

mögen übernommen habe. Der Verkehrswert wurde durch

Kapitalisierung des Ertrages der Liegenschaften ermittelt.

Die Beschwerde des Pflichtigen gegen die Besteuerung

eines Kapitalgewinnes wurde von der kantonalen Rekurs-

kommission abgewiesen.

B. -

In der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde macht W. geltend, von einem

Kapitalgewinn im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB

könnte nur dann gesprochen werden, wenn die liegen-

schaften in der Berechnungsperiode durch eine Veräus-

serung, wie Kauf oder Tausch, den Eigentümer gewechselt

hätten. Diese Voraussetzung sei indes nicht erfüllt, da er

den Grundbesitz damals in seinem Eigentum behalten

habe. Der im Gesetz umschriebene Begriff des Kapitalge-

winns dürfe nach einem allgemein anerkannten Rechts-

grundsatz nicht durch Auslegung oder Analogie erweitert

werden_ Die Auffassung der Rekurskommission, dass ein

Kapitalgewinn schon als Korrektiv für die Zulassung

übersetzter Abschreibungen angenommen werden müsse,

sei gesetzwidrig. Im Falle des Beschwerdeführers seien

übrigens nur die der tatsächlichen Entwertung entspre-

chenden Abschreibungen zugelassen worden. Der Buchwert

der in Frage stehenden Immobilien habe deren wirklichen

Wert dargestellt. Es verhalte sich nicht so, dass der Be-

schwerdeführer die Grundstücke habe zurückbehalten

wollen mit der Absicht, sie nach einigen Jahren teurer an