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Staatsrecht.
A U8 den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt, dass die kantonale Instanz
auf Grund der neuen Feststellung, wonach er nicht mehr
als Chef und Leiter der Aktion gegen Tibaldi und Fon-
taine angesehen werden könne, nicht nach Art. 347 Ziff. 3
bernStrV die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt
habe. Allein die Frage, ob die neue Tatsache erheblich sei,
kann dem Kassationshof des Bundesgerichts mit Nichtig-
keitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP unterbreitet wer-
den, denn nach Art. 397 StGB sind die Kantone gehalten,
gegenüber Urteilen, die auf Grund des Strafgesetzbuches
ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweis-
mittel, die dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens
nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens
zu Gunsten des Verurteilten zuzulassen, womit ein bundes-
rechtlicher Revisionsgrund geschaffen ist (BGE 69 IV
137 ff.), der mindestens so weit geht wie Art. 347 Ziff. 3
bernStrV. Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist daher die staats-
rechtliche Beschwerde insoweit nicht zulässig.
Bundesrechtliche Abgaben. N0 35.
B. VERWALTUNGS.
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
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35. Urteil vom 19. Oktober 1950 i. S. Verein Kur- und Erho-
lungsheim « Bergruh » gegen Steuer-Rekurskommission
St. Gallen.
Wehrsteuer : Ein Verein, welcher ein Erholungsheim betreibt und
minderbemittelten Gästen. einen Preisnachlass gewährt, hat
Anspruch auf SteuerbefreIung wegen Gemeinnützigkeit, wenn
seine Tätigkeit uneigennützig ist und für den Betrieb des Heims
durch Verzicht auf ein angemessenes Arbeitsentgelt seitens der
leitenden Schwestern und durch Vergabungen Opfer gebracht
werden.
Impot. pour la defense nationale: Une association qui exploite une
liaISOn de repos et accorde des reductions da prix aux hötes
demunis de moyens suffisants peut demander a etre exoneree
de l'impöt pour cause d'utiliM publique lorsque son activiM est
desinteressee et que des sacrifices sont consentis en faveur de
l'exploitation (renonciation des sreurs dirigeantes a une juste
retribution de leur travail et dons).
Imposta per La difesa nazionak: Un'associazione ehe si dediea
all'esercizio di una casa di riposo e ehe concede delle riduzioni
di prezzo agli ospiti meno abbienti ha il diritto di essere esone-
rata dall'imposta a titolo di utilita pubblica se la sua attivita
e disinteressata e se per l'esercizio dello stabilimento vengono
fatti dei sacrifici (doni. rinuncia delle BUore ad essere adeguata-
mente retribuite per il loro lavoro).
A. ~ Der Beschwerdeführer, ein Verein im Sinne der
Art. 60 ff. ZGB, wurde im Jahre 1924 gegründet zum Be-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
triebe des Kur- und Erholungsheims « Bergruh » in Amden.
Die Gründungsakten enthalten darüber folgende Erklärung:
«Die Unterzeichneten haben es unternommen, das frühere
Landerziehungsheim,Stella Alpina.' in ~den ~~ch Kauf zu
übernehmen und daraus ein Erholungshenn zl;'- grunden, .. das vor
allem dem weniger bemittelten Teil der ~th?bsche~ Beyo~~~
zugute kommen soll. Wir erfüllen damIt em Bedürfnis ~~. die
Rekonvaleszenten und solche, welche dur~h ~ie laufende tagliehe
Arbeit als Väter oder Mütter erholungsbedürftig werd~n und denen
es nicht möglich ist, hohe Kurpreise zu bezahlen, die ~ber d~;
in einem ruhigen Landaufenthalt, gesunder Luft und emer kra -
tigen Verpflegung das finden, was zu ilirer Wiederh~rstell~g oder
Stärkung notwendig ist. -
Zu diesem Zwecke soll m VerbmdU?-g
mit einigen katholischen ~.ein auf dem Boden der Gemem-
nützigkeit stehender Verem gegrundet werden. »
In den Statuten wird der Verein als gemeinnützig be-
zeichnet. § 4 bestimmt, dass den Mitgliedern keinerlei per-
sönliche Rechte am Vereinsvermögen zustehen, während
anderseits jede persönliche Haftbarkeit ausgeschlossen
wird. § 5 lautet : ({ Die Betriebsgewinne des Vereins sollen
ausschliesslich für das Werk selbst verwendet werden. Per-
sönlicher Gewinn der Vereinsmitglieder, Verteilung von
Dividenden, Anteilen usw. sind ausgeschlossen. » Nach § 6
bestehen die Betriebsmittel aus den Jahresbeiträgen der
Mitglieder, aus den Betriebseinnahmen, aus Sche~n~en
und andern Zuwendungen. Bei Auflösung des VereIns fallt
dessen Vermögen gemäss § 10 an das bischöfliche Ordina-
riat St. Gallen, das es im Sinne der Statuten im st.gallischen
Linthgebiet verwenden soll.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder betrugen Fr. 5.-;
seit 1944 wurden keine mehr erhoben. An Zuwendungen
werden genannt eine solche der Krankenkasse Konkordia
im Betrage von Fr. 10,000.- aus dem Jahre 1947 und
einige Vergabungen in kleineren Beträgen.
Das Heim wird geleitet von drei bis vier Schwestern des
Institutes Baldegg, welches zu den wenigen Mitgliedern
des Vereins -
heute sind es noch elf -
gehört. Jede
Schwester erhält neben freier Station einen jährlichen Bar-
lohn, früher Fr. 400.-, seit 1947 Fr. 600.-. Daneben
wirken vier bezahlte Angestellte. Die Mitglieder des
Bundesroohtliche Abgaben. N0 35.
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Vereinsvorstandes üben ihre Tätigkeit «nahezu unentgelt-
lich» aus.
Der durchschnittliche Pensionspreis betrug in den Jahren
1945 und 1946 Fr. 8.-. Nachdem der Verein im Jahre
1946 -
unter Verwendung eines aus Betriebsüberschüssen
geäufneten Baufonds -
einen Neubau erstellt hatte, wur-
den die Ansätze etwas erhöht. Mittellosen und bedürftigen
Gästen wird der Preis ganz oder teilweise erlassen. Zum
Ausgleich der Erlasse wird ein aus den Betriebsergebnissen
gespiesenes Sonderkonto geführt, welches sich in den Jah-
ren 1945 und 1946 je auf Fr. 5500.- belief.
B. -
Der Verein wurde für die IV. Veranlagungsperiode
zur Wehrsteuer auf dem Einkommen und dem Vermögen
herangezogen. Sein Begehren um Befreiung von der Steuer
wegen Gemeinnützigkeit wurde im Einsprache- und Re-
kursverfahren abgewiesen. Die Steuerrekurskommission
des Kantons St. Gallen führt in der Begründung ihres Ent-
scheides vom 17. Februar 1950 aus, der Verein betreibe
zwar zweifellos kein gewinnstrebiges Unternehmen. Art. 16
Ziff. 3 WStB beschränke aber die Steuerbefreiung auf solche
gemeinnützige Zwecke, deren Verwirklichung nur durch
Opfer der Körperschaftsmitglieder oder Dritter ermöglicht
werde. Dieser Anforderung genüge der Beschwerdeführer
nicht. Seit Jahren erhalte er sich aus den Ergebnissen des
eigenen Betriebes. Die Opfer, welche ihm durch unentgelt-
liche Beiträge und durch Verzicht auf ein angemessenes
Entgelt für Dienstleistungen gebracht würden, erreichten
nicht ein derartiges Ausmass, dass ohne sie der Betrieb
nach den gegenwärtig geltenden Grundsätzen nicht weiter-
geführt werden könnte. Das neben den leitenden Schwe-
stern tätige Personal werde normal entschädigt. Die Pen-
sionspreise seien zwar billig, aber keineswegs so niedrig,
dass ein Wettbewerb mit gewinnstrebigen Unternehmun-
gen ausgeschlossen sei. Ausschliessliche Gemeinnützigkeit
liege hier so wenig vor wie im ähnlichen Falle des Zürcher
Frauenvereins für alkoholfreie Wirtschaften (BGE 64 I
327).
200
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
C. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Auf-
hebung des Entscheides der Rekurskommission und gänz-
liche Befreiung des Beschwerdeführers von der Wehrsteuer-
pflicht beantragt. Zur Begründung wird vorgebracht, das
Ziel des Vereins, gesundheitlich geschwächten Personen
aus minderbemittelten Kreisen die Möglichkeit zur Wieder-
herstellung der Gesundheit und zur Erholung zu bieten,
liege im Interesse der Allgemeinheit; es falle unter die in
Art. 16 Ziff. 3 WStB besonders genannten Zwecke, nament-
lich unter die Fürsorge für Arme und Kranke. Aber auch
das Erfordernis des Gemeinsinns sei erfüllt: Die Mitglieder
leisteten ihre Beiträge finanzieller oder sonstiger Natur
unentgeltlich; sie hätten keinen Anteil am Gewinn und
am Liquidationsergebnis und auch kein Vorrecht bei einer
allfälligen Aufnahme im Erholungsheim. Die leitenden
Schwestern erbrächten ebenfalls grosse Opfer. Nach den
üblichen Ansätzen müsste für sie in einem Heim, das jähr-
lich bis gegen tausend Gäste aufnehme, mindestens das
Zehnfache des tatsächlich ausgerichteten Barlohns be-
zahlt werden, was unweigerlich zur Folge hätte, dass die
Pensionspreise beträchtlich erhöht werden müssten.
D. -
Die Rekurskommission und die kantonale 'Vehr-
steuerverwaltung haben auf Vernehmlassung verzichtet;
sie verweisen auf den angefochtenen Entscheid.
E. -
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung
der Beschwerde. Sie führt aus, es sei fraglich, ob an der
Tätigkeit des Beschwerdeführers ein allgemeines Interesse
bestehe; denn die Preise, die er den Gästen in der Regel
berechne, lägen nicht oder doch nicht wesentlich unter
denjenigen anderer Pensionsbetriebe. Jedenfalls aber fehle
es am Erfordernis des Gemeinsinns. Der Verzicht auf Ge-
winnstreben genüge nicht; es müsste dazu kommen, dass
die Gegenleistungen der Pensionäre zur Deckung der
Kosten nicht ausreichten und der Verein ohne die Opfer
seiner Mitglieder oder Dritter seine Tätigkeit überhaupt
nicht oder doch nur in wesentlich kleinerem Umfange aus-
üben könnte. Der Beschwerdeführer habe jedoch in den
I
J I
Bundesrechtliche Abgaben. N0 35.
201
Jahren 1943-1946 regelmässig Einnahmenüberschüsse er-
zielt und überdies zu Lasten der Betriebsrechnung beträcht-
liche Zuwendungen an den Baufonds und übersetzte Ab-
schreibungen gemacht. Die Zahlen zeigten, dass er auch
ohne die von ihm genannten Opfer den Betrieb nach den
bisherigen Grundsätzen führen könne. Da die Pensions-
preise seit 1946 leicht erhöht worden seien, sei auch in
Zukunft mit günstigen Betriebsergebnissen zu rechnen.
F. -
In der Replik macht der Beschwerdeführer gel-
tend, beim herrschenden Mangel an Pflegepersonal stellten
die Mutterhäuser nur gemeinnützigen Institutionen Schwes-
tern zur Verfügung. Er hätte die Jahre 1943-1946 statt
mit Einnahmenüberschüssen mit beträchtlichen Verlusten
abgeschlossen, wenn seine Schwestern ihm nicht ein Opfer
gebracht hätten, dessen Wert auf Fr. 9600.- jährlich ver-
anschlagt werden könne. Richtig sei, dass er damals Zu-
wendungen an den Baufonds und namhafte Abschreibun-
gen habe vornehmen können; das spreche aber nicht gegen
seinen Standpunkt, weil die dadurch geschaffenen Reserven
ebenfalls dem gemeinnützigen Zwecke des Heims dienten.
Die optimistische Prognose der eidg. Steuerverwaltung sei
durch die seitherige Entwicklung widerlegt; denn der Be-
trieb sei in den Jahren 1947 und 1949 defizitär gewesen und
habe im Jahre 1948 nur einen bescheidenen Gewinn abge-
worfen. In den kommenden Jahren würden grosse Defizite
entstehen, wenn den Schwestern normale Löhne bezahlt
werden müssten.
G. -
In der Duplik bemerkt die eidg. Steuerverwaltung,
die günstigen Rechnungsabschlüsse der Jahre 1943-1946
liessen darauf schliessen, dass die Mehrzahl der Gäste die
ordentlichen Pensionspreise bezahle und dass die Vergün-
stigungen für Bedürftige keine erhebliche Rolle spielten.
An der Existenz eines nach kaufmännischer Art geführten
Pensionsbetriebes bestehe jedoch kein allgemeines Inte-
resse. Von den zugunsten des Heims gebrachten Opfern
seien einzig diejenigen der leitenden Schwestern von Be-
deutung. Ihr Wegfall würde aber den Betrieb nicht ausser-
202
Verwaltungs- und Disziplinru·rooht.
stand setzen, sich selbst zu erhalten. Selbst wenn die da-
durch entstehenden Mehrkosten mit dem vom Beschwerde-
führer ermittelten Betrage in Rechnung gestellt würden,
hätte das Heim in den Jahren 1943-1945 immer noch an-
sehnliche Reingewinne erzielt und im Jahre 1946 nur einen
geringen Verlust erlitten. Die ungünstigen Abschlüsse der
Jahre 1947-1949 änderten das Gesamtbild nicht_ Schlechte
Geschäftsperioden stellten sich auch bei reinen Erwerbs-
unternehmen ein. Übrigens seien möglicherweise auch die
für 1947 und 1949 ausgewiesenen Defizite auf übersetzte
Abschreibungen oder andere Gewinnvorwegnahmen zu-
rückzuführen. Die Anlage von Reserven schliesse zwar an
sich die Gemeinnützigkeit nicht aus; wenn aber die Mittel
dafür den eigentlichen Betriebseinnahmen entnommen
werden könnten, so zeige dies, dass die betreffende Insti-
tution keineswegs auf Opfer angewiesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Gemäss Art. 16 Ziff. 3 WStB sind nicht öffentlich-
rechtliche Körperschaften für das Vermögen und Ein-
kommen, welches Kultus- oder Unterrichtszwecken, der
Fürsorge für Arme und Kranke, für Alter und Invalidität
oder andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient,
von der Steuerpflicht befreit. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist der Begriff der Gemeinnützigkeit in
dieser Bestimmung, wie schon in den gleich lautenden Vor-
schriften betreffend die Krisenabgabe (Art. 15 Ziff. 3
KrisAB 1934, Art. 16 Ziff. 3 KrisAB 1938), nicht in dem
weiten Sinne verstanden, wonach darunter jede Bestäti-
gung fiele, die in irgend einer Weise der Allgemeinheit
zugute kommt. Vielmehr wird als wesentlich angesehen
und verlangt, dass es sich seitens der Körperschaft, welche
Anspruch auf Befreiung erhebt, und ihrer Mitglieder um
eine uneigennützige Wirksamkeit handle, bei der zum all-
gemeinen Besten Opfer gebracht werden (BGE 63 I 319,
66 1180 ff., 74 1311)_ Dies wird daraus abgeleitet, dass das
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,
L
BundeaTeohtIiohe Abgaben. N0 35.
203
Gesetz ausdrücklich von « ausschliesslich » gemeinnützigen
Zwecken spricht. Daher wird wirtschaftlichen Institutio-
nen, die von gemeinnützigen Gesellschaften unter dem Ge-
sichtspunkt der Förderung des allgemeinen Wohls ange-
regt oder eingesetzt sind, die Steuerfreiheit nur dann zuge-
standen, wenn jenes besondere Merkmal ausschliesslicher
Gemeinnützigkeit erfüllt ist. Der Zürcher Frauenverein für
alkoholfreie Wirtschaften z. B. wurde als steuerpflichtig
erklärt (BGE 64 I 327).
2. -
Es mag zutreffen, dass der Grossteil der Gäste des
Heims « Bergruh » Preise zahlt, die als angemessenes Ent-
gelt betrachtet werden können. Dasschliesst aber nicht aus,
dass ein Interesse der Allgemeinheit am Betriebe des Be-
schwerdeführers besteht. Es ist zu beachten, dass einem
Teil der Gäste der Pensionspreis wegen Bedürftigkeit ganz
oder teilweise erlassen wird und dass hiefür ein aus den
Betriebsergebnissen gespiesenes Sonderkonto besteht, wel-
{lhes sich in den Berechnungsjahren 1945 und 1946 je auf
Fr. 5500.- belaufen hat. Insoweit erfüllt der Verein die
ihm von den Gründern gestellte Aufgabe, minderbemittel-
ten Erholungsbedürftigen den zu ihrer Wiederherstellung
oder Stärkung nötigen Landaufenthalt zu ermöglichen,
die zweifellos in den Rahmen der « Fürsorge für Arme und
Kranke » im Sinne von Art. 16 Ziff. 3 WStB fällt. Wenn die
meisten Gäste den vollen Preis zahlen, so dient doch auch
ihre Aufnahme jenem Zweck, indem erst dadurch der
Betrieb des Heims ermöglicht wird und indem gemäss
§ 5 der Statuten die daraus sich ergebenden Gewinne aus-
8chliesslich für das Werk selbst verwendet werden. Unter
diesen Umständen ist die Wirksamkeit des Beschwerde-
führers als gemeinnützig im weitern Sinne anzuerkennen.
3. -
Es bleibt zu prüfen, ob die Institution des Be-
schwerdeführers « ausschliesslich» gemeinnützigen Cha-
rakter hat. Fest steht, dass sie kein gewinnstrebiges Unter-
nehmen darstellt. Sie dient nicht einem Erwerbszweck
oder sonst eigenen Interessen der Mitglieder. Die Statuten
8chliessen ausdrücklich aus, dass der Betriebsgewinn oder
204
Verwaltungs- und Disziplina,rrecht.
das Liquidationsergebnis auch nur teilweise den Mitgliedern
zukommt.
Für die Erreichung des gemeinnützigen Vereinszweckes
werden aber auch Opfer gebracht. Die :r~fitgliederbeiträge
fallen freilich kaum in Betracht; sie werden seit 1944 nicht
mehr erhoben und haben wohl überhaupt nie einen erheb-
lichen Betrag ergeben, da der Ansatz bescheiden und die
J\<Iitgliederzahl von jeher klein war. Ebensowenig kommt
dem Umstand, dass die Verwaltungsgeschäfte von den Vor-
standsmitgliedern « nahezu unentgeltlich)) besorgt werden"
entscheidende Bedeutung zu. Dagegen sind die beträcht-
lichen finanziellen Zuwendungen von Mitgliedern und
Dritten an den Verein zu berücksichtigen. Zwar scheint
diese Quelle während Jahren nicht geflossen zu sein; dass
aber noch immer mit ihr zu rechnen ist, geht daraus hervor,
dass die grösste Gabe,' jene der Krankenkasse Konkordia
im Betrage von Fr. 10,000.-, ins Jahr 1947 fällt. Diese
Zuwendungen sind Opfer für den gemeinnützigen Zweck,
welchem der Beschwerdeführer dient; sie würden einem
Unternehmen, welches eigennützige Ziele verfolgt, nicht
gewährt. Sodann ist klar, dass die dem Heim zugeteilten
Schwestern oder ihr Mutterhaus ein erhebliches Opfer
bringen, indem sie auf ein angemessenes Entgelt für die
Leitung des Heims verzichten. In der Tat ist ein jährlicher
Barlohn von je Fr. 400.- (seit 1947 Fr. 600.-) nebst freier
Station eine Entschädigung, die zu der von den Schwestern
geleisteten verantwortungsvollen Arbeit in keinem Ver-
hältnis steht. Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese
aufopfernde Tätigkeit um des höheren Zwecks willen ent-
faltet wird, welchem das Heim « Bergruh)) gewidmet ist,
und nicht etwa, um den Betrieb rentabler zu gestalten. Die
dank diesen billigen Arbeitskräften erzielte Einsparung
wird natürlich bei der Kalkulation in Anschlag gebracht;
ohne sie müssten entweder die ordentlichen Pensionspreise
erhöht oder die Vergünstigungen für Minderbemittelte ein-
geschränkt werden. Dass in einer Reihe von Jahren nicht
nur Einnahmenüberschüsse ausgewiesen, sondern auch,.
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I
l
Bundesroohtliche Abgaben. N° 35.
205
durch Einlagen in den Baufonds und übersetzte Abschrei-
bungen, Reserven geschaffen werden konnten, ändert
grundsätzlich nichts hieran, zumal diese Reserven aus-
schliesslich dem Heim und dem damit verfolgten Zweck
zugute kommen; wird doch aus den Betriebsüberschüssen
das Sonderkonto für Pensionserlasse gespiesen, und ist der
.Baufonds im Jahre 1946 zur Erstellung eines Neubaus ver-
wendet worden.
Die Opfer, welche für den Betrieb des Heims und die
Verwirklichung des damit verfolgten, im Interesse der All-
gemeinheit liegenden Zweckes durch Verzicht auf ein ange-
messenes Arbeitsentgelt seitens der Schwestern und durch
Vergabungen gebracht werden, genügen in Verbindung
mit dem Fehlen jeglichen Eigeninteresses zur Annahme,
.dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich
gemeinnützig im Sinne von Art. 16 Ziff. 3 WStB ist. Es
geht zu weit, wenn auch noch verlangt wird, dass oluie die
Opfer die Verwirklichung des gemeinnützigen Zweckes über-
haupt nicht möglich wäre. In der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist dieses Erfordernis denn auch nicht auf-
gestellt worden, insbesondere nicht in BGE 63 I 319,
worauf die eidg. Steuerverwaltung zur Begründung ihres
abweichenden Standpunktes verweist (ASA 12, 266).
Der vorliegende Fall hat freilich eine gewisse Ähnlich-
keit mit demjenigen des Zürcher Frauenvereins für alko-
holfreie Wirtschaften, in welchem die Steuerbefreiung ab-
gelehnt wurde (BGE 64 I 327). Hier wie dort wird ein
Betrieb geführt, der sich nach aussen als Gewerbebetrieb
darstellt. Indes unterscheidet sich der heute zu beurtei-
lende Fall von jenem in wesentlichen Punkten: Einmal
bezahlt hier wenigstens ein Teil der Gäste keinen angemes-
senen Preis, sondern empfängt eine Wohltat; sodann wird
.das leitende Personal im Betriebe des Beschwerdeführers
nicht « grosszügig honoriert », sondern bringt beträchtliche
Opfer, zu denen noch ansehnliche Zuwendungen von ande-
rer Seite kommen; ausserdem liegt hier nicht bloss ein
mittelbarer Zweck, wie in jenem Falle die Bekämpfung des
206
Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
Alkoholismus, sondern das unmittelbare Ziel, welchem der
Betrieb dient, im allgemeinen Interesse. Diese Unterschiede
~chtfertigen die Steuerbefreiung im vorliegenden Falle,
obwohl sie in 'jenem verweigert wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist für die
IV. Wehrsteuerperiode von der Steuerpflicht befreit.
36. Auszug aus dem Urteil vom 22. September 1950 i. S. W.
gegen Kantonale Steuerrekurskommission Graubünden.
Wehrsteuer : Besteuerung des KapitaJgewinns, der im Betriebe
eines zur kaufmännischen Buchführung verpflichteten Unter-
nehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermö-
gensstücken erzielt wird (Art. 21 Abs. 1lit. d WStB). Als Ver-
wertung gilt auch die merführung von Geschäftsvermögen ~
das Privatvermögen des Eigentümers. Berechnung des dabei
erzielten Gewinns.
Imp6t pour la defense nationale: Imposition du benefice en capital
reaJise, dans une entreprise astreinte a. tenir une comptabiliM
commerciaJe, par l'alienation ou 180 realisation de biens (art. 21
801. 1 lit. d AIN). Doit aussi etre considere comme realisation
le transfert d'elements de 180 fortune de l'entreprise dans Ia.
fortune privoo du proprietaire. CaJcul du b6nefice realise de
cette fa90n.
Imposta per la difesa nazionale. Imposizione deI profitto in capitaJe.
conseguito, nell'esercizio di un'azienda 80vente I'obbligo di
tenere una contabilita., mediante alienazione 0 realizzazione-
di beni (art. 21 cp. 1 lett. d DIN). Costituisce una realizzazione
di beni anche il trasferimento di elementi dell'attivo dell'azienda
nel patrimonio privato deI proprietario. Computo deI profitto
in capitaJe.
A. -
W. war bis 1946 Inhaber einer Maschinenfabrik.
Im Oktober dieses Jahres übertrug er Aktiven und Passiven
der bisherigen Einzelfirma, mit Ausnahme des Immobi-
liar- und Wertschriftenvermögens, auf eine zur Fortführung
des Unternehmens neu gegründete Aktiengesellschaft. Den
Grundbesitz, bestehend aus einem Wohnhaus und dem
Fabrikgebäude samt Umschwung, übernahm er zu dem
!
Bundesrecht.liche Abgaben. N0 36.
207
in der letzten Bilanz der Einzelfirma vom 30. November
1945 ausgewiesenen Buchwert in sein Privatvermögen. Die
Geschäftsliegenschaft verpaohtete er der Aktiengesell-
schaft. Später, im Frühjahr 1949, brachte er den Grund-
besitz als Sacheinlage in die Gesellschaft ein.
Bei der Einschätzung des W. für die Wehrsteuer IV
gelangte die Veranlaguugsbehörde im Einspracheverfahren
zur Auffassung, er habe in der Berechnungsperiode 1945/46
dadurch einen Kapitalgewinn im Sinne von Art. 21 Abs. 1
lit. d WStB erzielt, dass er die Liegenschaften zu einem
unter dem Verkehrswert liegenden Wert in sein Privatver-
mögen übernommen habe. Der Verkehrswert wurde durch
Kapitalisierung des Ertrages der Liegenschaften ermittelt.
Die Beschwerde des Pflichtigen gegen die Besteuerung
eines Kapitalgewinnes wurde von der kantonalen Rekurs-
kommission abgewiesen.
B. -
In der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde macht W. geltend, von einem
Kapitalgewinn im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB
könnte nur dann gesprochen werden, wenn die liegen-
schaften in der Berechnungsperiode durch eine Veräus-
serung, wie Kauf oder Tausch, den Eigentümer gewechselt
hätten. Diese Voraussetzung sei indes nicht erfüllt, da er
den Grundbesitz damals in seinem Eigentum behalten
habe. Der im Gesetz umschriebene Begriff des Kapitalge-
winns dürfe nach einem allgemein anerkannten Rechts-
grundsatz nicht durch Auslegung oder Analogie erweitert
werden_ Die Auffassung der Rekurskommission, dass ein
Kapitalgewinn schon als Korrektiv für die Zulassung
übersetzter Abschreibungen angenommen werden müsse,
sei gesetzwidrig. Im Falle des Beschwerdeführers seien
übrigens nur die der tatsächlichen Entwertung entspre-
chenden Abschreibungen zugelassen worden. Der Buchwert
der in Frage stehenden Immobilien habe deren wirklichen
Wert dargestellt. Es verhalte sich nicht so, dass der Be-
schwerdeführer die Grundstücke habe zurückbehalten
wollen mit der Absicht, sie nach einigen Jahren teurer an