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SGNEB.1997.2

Handänderungssteuer, Gemeinnützigkeit, Steuerbefreiung

Solothurn · 1997-08-25 · Deutsch SO
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StG § 90 lit. i und 209 Abs. 1 - Handänderungssteuer, Gemeinnützigkeit, Steuerbefreiung.Eine Wohnbaugenossenschaft, welche den Bau und Erwerb von preisgünstigen, jedoch marktgerechten Wohnungen im Sinne des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes bezweckt, ist nicht gemeinnützig. Nicht schon der Verzicht auf Gewinn, sondern vielmehr erst das Ausbleiben von angemessenen Gegenleistungen führt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

Sachverhalt

Am 20. Mai 1994 erhob die Pflichtige Einsprache. Sie bezwecke den gemeinnützigen Wohnungsbau unter Ausschluss jeglicher spekulativer Absicht und sei dem Verband der liberalen Baugenossenschaft angeschlossen. Vom Bundesamt für Wohnungswesen sei sie als gemeinnützig anerkannt und daher von der Handänderungssteuer zu befreien.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Auflage 1985, Art. 16 N 17 S. 79; Känzig, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1982, Art. 16 N 15, S. 172).

Mithin sind Selbsthilfegenossenschaften wie Bürgschaft- und Wohnbaugenossenschaften nach der Lehre grundsätzlich nicht gemeinnützig (Häfliger, a.a.o., S. 308). Gemeinnütziges Handeln muss selbstlos und altruistisch sein und einen Verzicht bedeuten. Uneigennützigkeit setzt Opferwilligkeit zugunsten Dritter voraus, nämlich eine freiwillige Hingabe von materiellen Mitteln oder Arbeit, wobei keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenüber stehen darf (Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, S. 472).

Zusammenfassend ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Rekurrentin in keiner Weise  dartut, in welcher Beziehung ihre Geschäftstätigkeit als gemeinnützig erachtet werden müsste.Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 25. August 1997

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KSGE 1997 Nr. 13

StG § 90 lit. i und 209 Abs. 1- Handänderungssteuer, Gemeinnützigkeit, Steuerbefreiung.

Eine Wohnbaugenossenschaft, welche den Bau und Erwerb von preisgünstigen, jedoch marktgerechten Wohnungen im Sinne des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes bezweckt, ist nicht gemeinnützig. Nicht schon der Verzicht auf Gewinn, sondern vielmehr erst das Ausbleiben von angemessenen Gegenleistungen führt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

Urteil N 1997/2 vom 25.8.1997

Sachverhalt:

Am 20. Mai 1994 erhob die Pflichtige Einsprache. Sie bezwecke den gemeinnützigen Wohnungsbau unter Ausschluss jeglicher spekulativer Absicht und sei dem Verband der liberalen Baugenossenschaft angeschlossen. Vom Bundesamt für Wohnungswesen sei sie als gemeinnützig anerkannt und daher von der Handänderungssteuer zu befreien.

Erwägungen:

Gemäss § 209 Abs. 1 i.V.m. § 90 lit. i StG sind juristische Personen mit Sitz in der Schweiz steuerbefreit, soweit sie sich kantonal oder gesamtschweizerisch öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, Schul- oder Kultuszwecken widmen, ohne dabei Erwerbs- oder   Selbsthilfezwecke zu verfolgen. Die der Allgemeinheit zugute kommenden Tätigkeiten müssen unter Ausschluss persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen des Steuersubjektes oder ihm nahestehender Dritter erfolgen (BGE 74 I 312 E.2, ASA 59, 468 E.2b und 470 E.3e; Arthur Häfliger, Zum steuerlichen Begriff der Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund (1981), S. 20; Masshard, Kommentar zur direkten Bundessteuer,

2. Auflage 1985, Art. 16 N 17 S. 79; Känzig, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1982, Art. 16 N 15, S. 172).

Mithin sind Selbsthilfegenossenschaften wie Bürgschaft- und Wohnbaugenossenschaften nach der Lehre grundsätzlich nicht gemeinnützig (Häfliger, a.a.o., S. 308). Gemeinnütziges Handeln muss selbstlos und altruistisch sein und einen Verzicht bedeuten. Uneigennützigkeit setzt Opferwilligkeit zugunsten Dritter voraus, nämlich eine freiwillige Hingabe von materiellen Mitteln oder Arbeit, wobei keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenüber stehen darf (Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, S. 472).

Zusammenfassend ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Rekurrentin in keiner Weise  dartut, in welcher Beziehung ihre Geschäftstätigkeit als gemeinnützig erachtet werden müsste.Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 25. August 1997