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63_I_251

BGE 63 I 251

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

nannten Art zu ~tellen, lässt sich auch nicht darauf stützen,

dass sie als Assistenzärzte der Heilanstalt Burghölzli der

Aufsicht durch:Dr. Binswanger als Oberarzt unterstellt

sind und mit diesem zusammenzuarbeiten haben. Die

Interessen, welche die Rekurrenten in der ganzen Ange-

legenheit zu vertreten glauben, sind, wie sie selber sagen,

in erster Linie diejenigen der Anstalt und der Allgemein-

heit; und wenn sie dabei auch von eigenen Interessen

reden, so sind es doch nicht solche rechtliche Interessen

im oben angegebenen Sinn, die der privaten Sphäre ange-

hören würden, sondern persönliche Interessen bloas fak-

tischer Natur (persönliches Verhältnis zum Oberarzt) oder

aber Interessen dienstlichen Charakters, die mit ihren amt-

lichen Funktionen zusammenhängen und die nicht Anlass

zu einem staatsrechtlichen Rekurs gegen Verfügungen der

Oberbehörde geben können. Das trifft insbesondere auch

zu, was das von den Rekurrenten verfolgte Endziel, näm-

lich die Entfernung des Dr. Binswanger aus der Anstalt,

anlangt. Die Legitimation der Rekurrenten zur staats-

rechtlichen Beschwerde wäre daher auch zu verneinen, wenn

sich diese gegen die materielle Erledigung der Disziplinar-

sache gegen Dr. Binswanger richten würde; denn der

untergebene Beamte kann nicht darüber wegen Verletzung

seiner individuellen verfassungsmässigen Rechtsstellung

beim Bundesgericht Beschwerde führen, dass eine Person,

die ihm missfallt oder die er für ungeeignet hält, als Vor-

gesetzter gewählt oder nicht entlassen wird (vgl. Urteil

König).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 48.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

48. Urten vom ~6. November 1937 i. S. Briiggtr

gegen Aargau, Militirdirektion.

251

M il i t ä r p f 1 ich t e r s atz.

1. Die Leistung örtlichen Luftschutzdienstes hat keinen Einfluss

auf dieMilitärsteuerpflicht.

2. Die Besteuerung des verheirateten Ersatzpflichtigen für

Vermögen und Einkommen wird bestimmt nach den Vermö·

gensrechten, die ihm auf Grund des ehelichen. Güterrechts

zustehen.

3. Geht das eheliche Vermögen infolge einer während der Ehe

abgeschlossenen Gütertrennung auf. die Frau über, so .. unter-

liegt es in der Folgezeit grundsätzlIch dem Zuschlag für Ver-

mögen nicht mehr.

Der Rekurrent hat -

wie er angibt, um das eheliche

Vermögen dem Zugriff von Bürgschaftsgläubigern zu

entziehen -

durch Ehevertrag mit seiner·· Frau Güter-

trennung vereinbart und ein Wohnhaus an seine Frau

abgetreten.

Einer Einschätzung zur Militärsteuer auf Fr. 8000.-

eigenes Vermögen gegenüber wandte er ein, er se~ seit

der Gütertrennung vermögenslos. Er wurde abgeWIesen,

zuletzt durch Entscheid der Militärdirektion des Kantons

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Aargau vom 2. September 1937. Das Vermögen, um das

es sich handle,,sei Errungenschaft und als gemeinsames

Vermögen der Ehegatten militärsteuerpflichtig.

Daran

ändere die Gütertrennung und die Übertragung des Ver-

mögens auf die Ehefrau nichts.

Der Rekurrent beschwert sich rechtzeitig mit dem An-

trag auf Aufhebung dieser Taxation. Er macht geltend,

seit der Gütertrennung habe er kein eigenes Vermögen

mehr. Ausserdem sei er· luftschutzpflichtig.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 15 der Verordnung über die Bildung

örtlicher Luftschutzorganisationen hat die Zuweisung zum

örtlichen Luftschutzdienst keinen Einfluss auf den Militär-

pflichtersatz. Diese Regelung steht mit der grundlegenden

Ordnung in Art. 8 und 9 MO und Art. 1 MStG nicht in

Widerspruch und ist daher verbindlich. Das Begehren des

Rekurrenten um Aufhebung der angefochtenen Besteuerung

mit Rücksicht auf seine Mitwirkung bei Luftschutzübungen

ist daher nicht begründet.

2. -

Bei der Anlage der Militärsteuer ist von jeher daran

festgehalten worden, dass die Ersatzpflichtigen nach den

Vermögensrechten besteuert werden, die ihnen auf Grund

des ehelichen Güterrechts zustehen. Vermögen, welches

wirtschaftlich von ~er Frau herstammt, unterliegt der

Militärsteuer für Vermögen nur, wenn es dem Manne zu

Eigentum zusteht. Kommt dem Manne bloss der' Ertrag

des Frauengutes zu, so ist er für Einkommen zu be-

steuern (BURCKHABDT: Bundesrecht Bd. V Nr. 2475 I,

vgl. BBI. 1911 V S. 391 ff.). Das nämliche muss auch gel-

ten für das Vermögen, das die Frau während der Ehe er-

wirbt.

Ist demnach das eheliche Vermögen infolge einer wäh-

rend der Ehe abgeschlossenen Gütertrennung auf die Frau

iibergegangen, so unterliegt es grundsätzlich dem Militär-

steuerzuschlag für Vermögen nicht mehr. Ein Vorbehalt

wäre nur zu machen für den Fall, dass die Gütertrennung

BundesrechtIiche Abgaben. No 48.

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'oder die damit verbundenen Vermögensübertragungen

nicht ernsthaft gemeint, nur zum Schein, etwa zum Zwecke

der Steuerumgehung vorgenommen würden, was aber kaum

praktisch werden dürfte.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so darf bei

der Veranlagung zur Militärsteuer über die nach Zivilrecht

gültige güterrechtliche Zuteilung des Vermögens nicht

hinweggegangen werden. Auch dann nicht, wenn die Ehe-

gatten eine Zuteilung vereinbaren, die von den gesetzlichen

Regeln über die güterrechtliche Auseinandersetzung unt.er

Ehegatten abweicht. Nach Zivilrecht sind die Ehegatten

an jene Regeln nicht gebunden. Sie können in freier Ver-

einbarung und unter Beobachtung der gesetzlichen Kau-

telen (z. B. Zustimmung der Vormundschaftsbehörde,

Art. 181, Abs. 2 und 3 ZGB, und Wahrung allfalliger Dritt-

ansprüche, vgl. Art. 179, Aba. 3, 188. ZGB und BGE 63 111

S. 27 ff.) andere Lösungen treffen (Art. 178, Abs. 1 ZGB).

2 .. -

Im vorliegenden Falle darf es als ausgeschlossen

gelten, dass die Gütertrennung zu Steuerumgehungs-

zwecken vorgenommen wurde. Nach den unbestrittenen

Angaben des Re~urrenten soll es sich darum gehandelt

haben, die güterrechtlichen Verhältnisse so zu gestalten,

dass das vorhandene Vermögen nicht von einer Bürgschaft

erfasst wird, die der Rekurrent einzugehen im Begriffe

war. Das ist kein Grund, bei der MilitärsteuerveranIagung

die Gütertrennung und die damit vereinbarte Zuteilung

des Vermögens nicht zu berücksichtigen. Die Veranlagung

für Vermögen ist daher aufzuheben.

Offen bleibt die Frage, ob die nunmehr bestehende Ver-

mögenszuteilung sich auf das steuerbare Einkommen, aus-

wirkt (ZGB 246, MStG Art. 5, B b, MStV Art. 41, Zi:ff. 5 c

und d). Sie wird bei der Veranlagung des Rekurrenten

für das nächste Jahr zu prüfen sein. Vorbehalten bleibt

auch eine Berichtigung der Einkommensveranlagung ge-

mäss Art. 105 MStV, sofern eine allIallig ungenügende Ver-

anlagung für Einkommen auf das Verhalten des Ersatz-

pflichtigen zurückzm1ihren wäre.

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Strafrecht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

der Militärdirektion des Kantons Aargau vom 2. September

1937, betreffend Vermögensveranlagung, aufgehoben.

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

49. Urteil dei Xaasationshofs vom 25. Oktober 1937

i. S. Loos gegen Uster, Btatthalteramt.

Art. 1 4 Ab s. 1 MFG. Die im MFG dem Fahrzeugführer

angedrohten Strafen können grundsätzlich nur die Begleit-

person, nicht den Fahrschüler treffen.

Dies

schliesst aber nicht aus, dass letzterer für ein k a n ton ale s

Delikt bestraft wird.

Die im Besitz eines Lernfahrausweises befindliche Be-

'"""

schwerdeführerin fuhr am 23. März 1937 am Steuer des

Autos ihres Vaters und in dessen Begleitung von Wetzikon

nach Zürich und wurde von der Vorinstanz mit Fr. 10.-

gebüsst, weil sie dabei mit übersetzter Geschwindigkeit

durch das Dorf Hegnau gefahren sei. Gegen dieses Urteil

richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde mit

dem Antrag auf Freisprechung und Entlastung von den

Kosten.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 14 Abs. I MFG muss der Fahrschüler ((von

einer Person begleitet sein, die den Führerausweis besitzt

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N0 49.

2M

und damit die

Verantwortlichkeit

als

F ü h r e r t r ä g t ». Die im Gesetze dem Führer ange-

drohten Strafmassnahmen richten sich daher grundsätzlich

gegen die Begleitperson allein, so insbesondere diejenigen

für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften, die sie als

Inhaber des Führerausweises zu kennen und zu befolgen

verpflichtet ist, während der Fahrschüler deren Kenntnis

und Beobachtung erst lernt. Ob es trotzdem Fälle gibt,

wo auch der Fahrschüler ein Verschulden strafrechtlich zu

vertreten hat, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls

im vorliegenden Falle nicht dargetan ist, dass die Fahr-

schülerin ein eigenes Verschulden trifft, das Anlass zu einer

Teilung der Verantwortlichkeit geben könnte.

Von diesem Grundsatz der prinzipiellen Nichtverant-

wortlichkeit des Fahrschülers gemäss Art. 14 Abs. 1 MFG

unberührt bleibt in jedem Falle die Möglichkeit, dass der

Fahrschüler durch das Mittel des Automobils ein k a n-

ton ale s -

fahrlässiges oder vorsätzliches -

Delikt

begeht und dafür bestraft wird. Dies bedeutet keinen

Einbruch in die bisherige Rechtsprechung,. wonach das

kantonale Strafrecht ein Verhalten nicht als fahrlässig

betrachten kann, das mit den eidgenössischen Verkehrs-

vorschriften im Einklang steht (BGE 61 I 214); denn

mit diesem Satze ist nicht auch gesagt, dass em für das

eidgenössische Strafrecht geltender persönlicher Straf aus-

schllessungsgrund im kantonalen Strafrecht auch gelte.

Der erwähnte, zur Freisprechung der Verurteilten füh-

rende Grundsatz muss, trotzdem die Beschwerdeführerin

sich nicht darauf beruft, vom Kassationshof von Amtes

wegen angewendet werden (Art. 275 Abs. 2 BStrP).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen; das ange-

fochtene Urteil hinsichtlich der Beschwerdeführerin aufge-

.hoben und diese von Schuld und Strafe freigesprochen.