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Staatsrecht.
nannten Art zu ~tellen, lässt sich auch nicht darauf stützen,
dass sie als Assistenzärzte der Heilanstalt Burghölzli der
Aufsicht durch:Dr. Binswanger als Oberarzt unterstellt
sind und mit diesem zusammenzuarbeiten haben. Die
Interessen, welche die Rekurrenten in der ganzen Ange-
legenheit zu vertreten glauben, sind, wie sie selber sagen,
in erster Linie diejenigen der Anstalt und der Allgemein-
heit; und wenn sie dabei auch von eigenen Interessen
reden, so sind es doch nicht solche rechtliche Interessen
im oben angegebenen Sinn, die der privaten Sphäre ange-
hören würden, sondern persönliche Interessen bloas fak-
tischer Natur (persönliches Verhältnis zum Oberarzt) oder
aber Interessen dienstlichen Charakters, die mit ihren amt-
lichen Funktionen zusammenhängen und die nicht Anlass
zu einem staatsrechtlichen Rekurs gegen Verfügungen der
Oberbehörde geben können. Das trifft insbesondere auch
zu, was das von den Rekurrenten verfolgte Endziel, näm-
lich die Entfernung des Dr. Binswanger aus der Anstalt,
anlangt. Die Legitimation der Rekurrenten zur staats-
rechtlichen Beschwerde wäre daher auch zu verneinen, wenn
sich diese gegen die materielle Erledigung der Disziplinar-
sache gegen Dr. Binswanger richten würde; denn der
untergebene Beamte kann nicht darüber wegen Verletzung
seiner individuellen verfassungsmässigen Rechtsstellung
beim Bundesgericht Beschwerde führen, dass eine Person,
die ihm missfallt oder die er für ungeeignet hält, als Vor-
gesetzter gewählt oder nicht entlassen wird (vgl. Urteil
König).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 48.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
48. Urten vom ~6. November 1937 i. S. Briiggtr
gegen Aargau, Militirdirektion.
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M il i t ä r p f 1 ich t e r s atz.
1. Die Leistung örtlichen Luftschutzdienstes hat keinen Einfluss
auf dieMilitärsteuerpflicht.
2. Die Besteuerung des verheirateten Ersatzpflichtigen für
Vermögen und Einkommen wird bestimmt nach den Vermö·
gensrechten, die ihm auf Grund des ehelichen. Güterrechts
zustehen.
3. Geht das eheliche Vermögen infolge einer während der Ehe
abgeschlossenen Gütertrennung auf. die Frau über, so .. unter-
liegt es in der Folgezeit grundsätzlIch dem Zuschlag für Ver-
mögen nicht mehr.
Der Rekurrent hat -
wie er angibt, um das eheliche
Vermögen dem Zugriff von Bürgschaftsgläubigern zu
entziehen -
durch Ehevertrag mit seiner·· Frau Güter-
trennung vereinbart und ein Wohnhaus an seine Frau
abgetreten.
Einer Einschätzung zur Militärsteuer auf Fr. 8000.-
eigenes Vermögen gegenüber wandte er ein, er se~ seit
der Gütertrennung vermögenslos. Er wurde abgeWIesen,
zuletzt durch Entscheid der Militärdirektion des Kantons
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Aargau vom 2. September 1937. Das Vermögen, um das
es sich handle,,sei Errungenschaft und als gemeinsames
Vermögen der Ehegatten militärsteuerpflichtig.
Daran
ändere die Gütertrennung und die Übertragung des Ver-
mögens auf die Ehefrau nichts.
Der Rekurrent beschwert sich rechtzeitig mit dem An-
trag auf Aufhebung dieser Taxation. Er macht geltend,
seit der Gütertrennung habe er kein eigenes Vermögen
mehr. Ausserdem sei er· luftschutzpflichtig.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 15 der Verordnung über die Bildung
örtlicher Luftschutzorganisationen hat die Zuweisung zum
örtlichen Luftschutzdienst keinen Einfluss auf den Militär-
pflichtersatz. Diese Regelung steht mit der grundlegenden
Ordnung in Art. 8 und 9 MO und Art. 1 MStG nicht in
Widerspruch und ist daher verbindlich. Das Begehren des
Rekurrenten um Aufhebung der angefochtenen Besteuerung
mit Rücksicht auf seine Mitwirkung bei Luftschutzübungen
ist daher nicht begründet.
2. -
Bei der Anlage der Militärsteuer ist von jeher daran
festgehalten worden, dass die Ersatzpflichtigen nach den
Vermögensrechten besteuert werden, die ihnen auf Grund
des ehelichen Güterrechts zustehen. Vermögen, welches
wirtschaftlich von ~er Frau herstammt, unterliegt der
Militärsteuer für Vermögen nur, wenn es dem Manne zu
Eigentum zusteht. Kommt dem Manne bloss der' Ertrag
des Frauengutes zu, so ist er für Einkommen zu be-
steuern (BURCKHABDT: Bundesrecht Bd. V Nr. 2475 I,
vgl. BBI. 1911 V S. 391 ff.). Das nämliche muss auch gel-
ten für das Vermögen, das die Frau während der Ehe er-
wirbt.
Ist demnach das eheliche Vermögen infolge einer wäh-
rend der Ehe abgeschlossenen Gütertrennung auf die Frau
iibergegangen, so unterliegt es grundsätzlich dem Militär-
steuerzuschlag für Vermögen nicht mehr. Ein Vorbehalt
wäre nur zu machen für den Fall, dass die Gütertrennung
BundesrechtIiche Abgaben. No 48.
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'oder die damit verbundenen Vermögensübertragungen
nicht ernsthaft gemeint, nur zum Schein, etwa zum Zwecke
der Steuerumgehung vorgenommen würden, was aber kaum
praktisch werden dürfte.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so darf bei
der Veranlagung zur Militärsteuer über die nach Zivilrecht
gültige güterrechtliche Zuteilung des Vermögens nicht
hinweggegangen werden. Auch dann nicht, wenn die Ehe-
gatten eine Zuteilung vereinbaren, die von den gesetzlichen
Regeln über die güterrechtliche Auseinandersetzung unt.er
Ehegatten abweicht. Nach Zivilrecht sind die Ehegatten
an jene Regeln nicht gebunden. Sie können in freier Ver-
einbarung und unter Beobachtung der gesetzlichen Kau-
telen (z. B. Zustimmung der Vormundschaftsbehörde,
Art. 181, Abs. 2 und 3 ZGB, und Wahrung allfalliger Dritt-
ansprüche, vgl. Art. 179, Aba. 3, 188. ZGB und BGE 63 111
S. 27 ff.) andere Lösungen treffen (Art. 178, Abs. 1 ZGB).
2 .. -
Im vorliegenden Falle darf es als ausgeschlossen
gelten, dass die Gütertrennung zu Steuerumgehungs-
zwecken vorgenommen wurde. Nach den unbestrittenen
Angaben des Re~urrenten soll es sich darum gehandelt
haben, die güterrechtlichen Verhältnisse so zu gestalten,
dass das vorhandene Vermögen nicht von einer Bürgschaft
erfasst wird, die der Rekurrent einzugehen im Begriffe
war. Das ist kein Grund, bei der MilitärsteuerveranIagung
die Gütertrennung und die damit vereinbarte Zuteilung
des Vermögens nicht zu berücksichtigen. Die Veranlagung
für Vermögen ist daher aufzuheben.
Offen bleibt die Frage, ob die nunmehr bestehende Ver-
mögenszuteilung sich auf das steuerbare Einkommen, aus-
wirkt (ZGB 246, MStG Art. 5, B b, MStV Art. 41, Zi:ff. 5 c
und d). Sie wird bei der Veranlagung des Rekurrenten
für das nächste Jahr zu prüfen sein. Vorbehalten bleibt
auch eine Berichtigung der Einkommensveranlagung ge-
mäss Art. 105 MStV, sofern eine allIallig ungenügende Ver-
anlagung für Einkommen auf das Verhalten des Ersatz-
pflichtigen zurückzm1ihren wäre.
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Strafrecht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
der Militärdirektion des Kantons Aargau vom 2. September
1937, betreffend Vermögensveranlagung, aufgehoben.
C. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
49. Urteil dei Xaasationshofs vom 25. Oktober 1937
i. S. Loos gegen Uster, Btatthalteramt.
Art. 1 4 Ab s. 1 MFG. Die im MFG dem Fahrzeugführer
angedrohten Strafen können grundsätzlich nur die Begleit-
person, nicht den Fahrschüler treffen.
Dies
schliesst aber nicht aus, dass letzterer für ein k a n ton ale s
Delikt bestraft wird.
Die im Besitz eines Lernfahrausweises befindliche Be-
'"""
schwerdeführerin fuhr am 23. März 1937 am Steuer des
Autos ihres Vaters und in dessen Begleitung von Wetzikon
nach Zürich und wurde von der Vorinstanz mit Fr. 10.-
gebüsst, weil sie dabei mit übersetzter Geschwindigkeit
durch das Dorf Hegnau gefahren sei. Gegen dieses Urteil
richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag auf Freisprechung und Entlastung von den
Kosten.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 14 Abs. I MFG muss der Fahrschüler ((von
einer Person begleitet sein, die den Führerausweis besitzt
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N0 49.
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und damit die
Verantwortlichkeit
als
F ü h r e r t r ä g t ». Die im Gesetze dem Führer ange-
drohten Strafmassnahmen richten sich daher grundsätzlich
gegen die Begleitperson allein, so insbesondere diejenigen
für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften, die sie als
Inhaber des Führerausweises zu kennen und zu befolgen
verpflichtet ist, während der Fahrschüler deren Kenntnis
und Beobachtung erst lernt. Ob es trotzdem Fälle gibt,
wo auch der Fahrschüler ein Verschulden strafrechtlich zu
vertreten hat, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls
im vorliegenden Falle nicht dargetan ist, dass die Fahr-
schülerin ein eigenes Verschulden trifft, das Anlass zu einer
Teilung der Verantwortlichkeit geben könnte.
Von diesem Grundsatz der prinzipiellen Nichtverant-
wortlichkeit des Fahrschülers gemäss Art. 14 Abs. 1 MFG
unberührt bleibt in jedem Falle die Möglichkeit, dass der
Fahrschüler durch das Mittel des Automobils ein k a n-
ton ale s -
fahrlässiges oder vorsätzliches -
Delikt
begeht und dafür bestraft wird. Dies bedeutet keinen
Einbruch in die bisherige Rechtsprechung,. wonach das
kantonale Strafrecht ein Verhalten nicht als fahrlässig
betrachten kann, das mit den eidgenössischen Verkehrs-
vorschriften im Einklang steht (BGE 61 I 214); denn
mit diesem Satze ist nicht auch gesagt, dass em für das
eidgenössische Strafrecht geltender persönlicher Straf aus-
schllessungsgrund im kantonalen Strafrecht auch gelte.
Der erwähnte, zur Freisprechung der Verurteilten füh-
rende Grundsatz muss, trotzdem die Beschwerdeführerin
sich nicht darauf beruft, vom Kassationshof von Amtes
wegen angewendet werden (Art. 275 Abs. 2 BStrP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen; das ange-
fochtene Urteil hinsichtlich der Beschwerdeführerin aufge-
.hoben und diese von Schuld und Strafe freigesprochen.