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63_I_254

BGE 63 I 254

Bundesgericht (BGE) · 1937-09-02 · Deutsch CH
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Strafrecht.

Demitach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwe~e wird gutgeheissen und der Entscheid

der Militärdirektion des Kantons Aargau vom 2. September

1937, betreffend Vermögensveranlagung, aufgehoben.

c. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES vEIDCULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

49. Urteil dei IassatioDshofs vom 25. Oktober 1937

i. S. Loos gegen Uster, Btatthalteramt.

Art. I 4 A b s. I MFG. Die im MFG dem Fahrzeugführer

angedrohten Strafen können grundsätzlich nur die Begleit-

person,

n ich t

den F a h r s c h ü I e r

treffen.

Dies

8chliesst aber nicht aus, dass letzterer für ein k a n ton ale s

Delikt bestraft wird.

Die im Besitz eines Lernfahrausweises befindliche Be-

-

schwerdeführerin fuhr am 23. März 1937 am Steuer des

Autos ihres Vaters und in dessen Begleitung von Wetzikon

nach Zürich und wurde von derVorinstanz mit Fr. 10.-

gebüsst, weil sie dabei mit übersetzter Geschwindigkeit

durch das Dorf Hegnau gefahren sei. Gegen dieses Urteil

richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde mit

dem Antrag auf Freisprechung und Entlastung von den

Kosten.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 14 Abs. 1 MFG muss der Fahrschüler « von

einer Person begleitet sein, die den Führerausweis besitzt

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N0 49.

'und damit die

Ver a n t w 0 r t li c h k e i tals

F ü h r e r t r ä g t ». Die im Gesetze dem Führer ange-

drohten Strafmassnahmen richten sich daher grundsätzlich

gegen die Begleitperson allein, so insbesondere diejenigen

für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften, die sie als

Inhaber des Führerausweises zu kennen und zu befolgen

verpflichtet ist, während der Fahrschüler deren Kenntnis

und Beobachtung erst lernt. Ob es trotzdem Fälle gibt,

wo auch der Fahrschüler ein Verschulden strafrechtlich zu

vertreten hat, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls

im vorliegenden Falle nicht dargetan ist, dass die Fahr-

schülerin ein eigenes Verschulden trifft, das Anlass zu einer

Teilung der Verantwortlichkeit geben könnte.

Von diesem Grundsatz der prinzipiellen Nichtverant-

wortlichkeit des Fahrschülers gemäss Art. 14 Abs. 1 MFG

unberührt bleibt in jedem Falle die Möglichkeit, dass der

Fahrschüler durch das Mittel des Automobils ein k a n-

ton ale s -

fahrläs~iges oder vorsätzliches -

Delikt

begeht und dafür bestraft wird. Dies bedeutet keinen

Einbruch in die bisherige Rechtsprechung, wonach das

kantonale Strafrecht ein Verhalten nicht als fahrlässig

betrachten kann, das mit den eidgenössischen Verkehrs-

vorschriften im Einklang steht (BGE 61 I 214); denn

mit diesem Satze ist nicht auch gesagt, dass ein für das

eidgenössische Strafrecht geltender persönlicher Straf aus-

schliessungsgrund im kantonalen Strafrecht auch gelte.

Der erwähnte, zur Freisprechung der Verurteilten füh-

rende Grundsatz muss, trotzdem die Beschwerdeführerin

sich nicht darauf beruft, vom Kassationshof von Amtes

wegen angewendet werden (Art. 275 Abs. 2 BStrP).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen; dasange-

fochtene Urteil hinsichtlich der Beschwerdeführerin aufge-

hoben und diese von Schuld und Strafe freigesprochen.