Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Strafrecht.
Demitach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwe~e wird gutgeheissen und der Entscheid
der Militärdirektion des Kantons Aargau vom 2. September
1937, betreffend Vermögensveranlagung, aufgehoben.
c. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES vEIDCULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
49. Urteil dei IassatioDshofs vom 25. Oktober 1937
i. S. Loos gegen Uster, Btatthalteramt.
Art. I 4 A b s. I MFG. Die im MFG dem Fahrzeugführer
angedrohten Strafen können grundsätzlich nur die Begleit-
person,
n ich t
den F a h r s c h ü I e r
treffen.
Dies
8chliesst aber nicht aus, dass letzterer für ein k a n ton ale s
Delikt bestraft wird.
Die im Besitz eines Lernfahrausweises befindliche Be-
-
schwerdeführerin fuhr am 23. März 1937 am Steuer des
Autos ihres Vaters und in dessen Begleitung von Wetzikon
nach Zürich und wurde von derVorinstanz mit Fr. 10.-
gebüsst, weil sie dabei mit übersetzter Geschwindigkeit
durch das Dorf Hegnau gefahren sei. Gegen dieses Urteil
richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag auf Freisprechung und Entlastung von den
Kosten.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 14 Abs. 1 MFG muss der Fahrschüler « von
einer Person begleitet sein, die den Führerausweis besitzt
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N0 49.
'und damit die
Ver a n t w 0 r t li c h k e i tals
F ü h r e r t r ä g t ». Die im Gesetze dem Führer ange-
drohten Strafmassnahmen richten sich daher grundsätzlich
gegen die Begleitperson allein, so insbesondere diejenigen
für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften, die sie als
Inhaber des Führerausweises zu kennen und zu befolgen
verpflichtet ist, während der Fahrschüler deren Kenntnis
und Beobachtung erst lernt. Ob es trotzdem Fälle gibt,
wo auch der Fahrschüler ein Verschulden strafrechtlich zu
vertreten hat, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls
im vorliegenden Falle nicht dargetan ist, dass die Fahr-
schülerin ein eigenes Verschulden trifft, das Anlass zu einer
Teilung der Verantwortlichkeit geben könnte.
Von diesem Grundsatz der prinzipiellen Nichtverant-
wortlichkeit des Fahrschülers gemäss Art. 14 Abs. 1 MFG
unberührt bleibt in jedem Falle die Möglichkeit, dass der
Fahrschüler durch das Mittel des Automobils ein k a n-
ton ale s -
fahrläs~iges oder vorsätzliches -
Delikt
begeht und dafür bestraft wird. Dies bedeutet keinen
Einbruch in die bisherige Rechtsprechung, wonach das
kantonale Strafrecht ein Verhalten nicht als fahrlässig
betrachten kann, das mit den eidgenössischen Verkehrs-
vorschriften im Einklang steht (BGE 61 I 214); denn
mit diesem Satze ist nicht auch gesagt, dass ein für das
eidgenössische Strafrecht geltender persönlicher Straf aus-
schliessungsgrund im kantonalen Strafrecht auch gelte.
Der erwähnte, zur Freisprechung der Verurteilten füh-
rende Grundsatz muss, trotzdem die Beschwerdeführerin
sich nicht darauf beruft, vom Kassationshof von Amtes
wegen angewendet werden (Art. 275 Abs. 2 BStrP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen; dasange-
fochtene Urteil hinsichtlich der Beschwerdeführerin aufge-
hoben und diese von Schuld und Strafe freigesprochen.