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65_I_193

BGE 65 I 193

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Die einzige Bestimmung, die über den Gebrauch des

Fahrtrichtungsanzeigers etwas sagt, Art. 75 lit. b MFV,

schreibt dessen Betätigung summarisch bei « Abbiegen»

vor. Darunter ist das Verlassen der bisher eingehaltenen

Fahrbahn zu verstehen, sei es dass das Fahrzeug in eine

seitlich abzweigende Strasse, Einfahrt usw. abschwenken,

sei es dass es auf seiner Strasse wenden oder sich zwecks

Anhaltens auf die linke Strassenseite begeben will; auch

vor einer Strassengabelung, wo nicht von einem eigent-

lichen Abbiegen gesprochen werden kann, soll der Zeiger

betätigt werden. Dagegen kann die Vorschrift .. nicht so

weit interpretiert werden, dass für das blosse Uberholen

eines andern, fahrenden oder stillstehenden, Fahrzeuges

der Zeiger zu stellen wäre. Wer vorfahren will, gibt da~,

wo nötig, dem vordern Fahrer durch ein kurzes HupzeI-

chen -

bezw. nachts durch Lichtsignale -

zu verstehen.

Eine vernünftige und begrüssenswerte automobilistische

Gepflogenheit geht indessen, über Art. 75 lit. b ~aus,

dahin, dass das Fahrzeug, das sich aus dem Halt WIeder

in Bewegung setzt, wenn es am linken Strassenrande stand

den rechten, oder wenn es, vom rechten Strassenrande

anfahrend, an einem vor ihm stehenden Wagen vorbei

muss, den linken Zeiger stellt. Nach dieser Regel ~tte

allerdings der Beschwerdeführer, wenn er nach ernem

Anhalten arn rechten Trottoir an dem vor ihm stehenden

andern Autobus vorbei wieder anfuhr, den linken Zeiger

stellen sollen. Aber eine gesetzliche Vorschrift hiefür

besteht nicht.

r

.

Entscheidend fällt jedoch in Betracht, dass nach seiner

von der Vorinstanz nicht bestrittenen Darstellung der

Beschwerdeführer seinen Autobus nicht angehalten hat,

sondern nach Empfang des Abfahrtszeichens gleich

weitergefahren ist. Unter diesen Umständen konnte der

Beschwerdeführer in guten Treuen der Auffassung sein,

da er nicht angehalten habe, brauche er auch -

selbst

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 33.

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wenn er grundsätzlich sich an die erwähnte Regel der

Fahrpraxis hielt -

den Zeiger nicht zu stellen. Von der

gleichen Voraussetzung hängt ab, ob ein Verstoss gegen

Art. 25 MFG anzunehmen wäre, indem der Beschwerde-

führer sein Fahrzeug nicht hätte wieder in Bewegung

setzen und auf die Fahrbahn hinauslenken dürfen, ohne

sich zuvor nach hinten zu orientieren, ob er dies ohne

Störung eines bereits im Vorfahren begriffenen Fahrzeugs

tun könne.

Verkehrstechnisch war allerdings die Situation -

sowohl hinsichtlich der Zeigerbetätigung als der Rück-

wärtsbeobachtung -

gleich, wie wenn der Beschwerde-

führer angehalten hätte.

Der nachkommende Führer

Lingg konnte ohne weiteres annehmen, der Autobus

halte an. Es ginge aber zu weit, den Beschwerdeführer

deswegen zu strafen, weil er im Moment die Überlegung

nicht anstellte, er könnte durch sein unklares Verhalten

in einem hinter ihm herkommenden Fahrer jenes Miss-

verständnis hervorgerufen haben. Es war seitens des

Beschwerdeführers ein kleiner Irrtum, wie er jederzeit

vorkommt; aber eine schuldhafte, strafrechtlich zu

ahndende Unterlassung kann darin, ungeachtet des

eingetretenen schädlichen Erfolges, nicht erblickt werden.

Der Unfall muss in der zivilrechtlichen Abwandlung seine

Regelung finden.

Demnach edcennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschwerde-

führer von Schuld und Strafe freigesprochen.

33. Urteil des Kassationshofs vom 25. September 1939

i. S. Pfenninger gegen Kreisamt V Dörfer.

Lern/aMt, Art. 14 MFG. Begriff derselben. Keine Geltung des

persönlichen Strafausschliessungsgrundes des Art. 14 MFG

für das kantonale Strafrecht.

AS 65 I -

1939

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194

Strafrecht.

V h"ltnis von Art. 65 Abs. 4 MFG (Absorptionsprinzip bei

erI~alkonkurrenz zwischen eidgenössischen und kant na;len

Strafbestimmungen) zu Art. 21 BStrP (StrafschärfungsprmZlp),

Course d'apprentissage, art. 14 LA. Definiti?~. La, q~alite d'elev~

conducteur n'excIut point la responsabilite pena e au regar

du droit cantonal. .

. I

.

Rapports de l'art. 65 a1. 4 LA (absorption du deht e m.oms ~ave

ar le Ins

ave en cas de concours ideal entre deux. mfractIOns

~revuts, 1,ge par Ie droit federal ~t l'autre par ~e drOl~ cantonal)

avec l'art. 21 PPF (augmentatIOn de la peme prevue pour

le delit le plus grave).

CO'I'sa per imparare a condurre, art. 14 LCAV .. ~efin!zione. La

qualita di allievo non esclude ]a responsablhta. nguardo al

diritto cantonale.

.

'b'to

Relazione ura l'art. 65 cp. 4 LCA V (il.dehtt.o ~en? grave e asS?~ ~

dal deliuto piu grave nel caso m cU! ":1. S18. concorso 1, e e

tra due infrazioni previste l'una dal dlntto federale, 1 altra

dal diritto cantonale) e l'art. 21 CPF (aumento dena pena

prevista pel delitto piu grave).

A. -

Am 16. Juli 1938 stürzte das vom Beschwerde-

führer Pfenninger gesteuerte Auto, in welchem ausser

Pfenninger selber noch sein Vater, sowie zwei Frau~n

und ein Mädchen sassen, in der Nähe von Landquart m

einen Fabrikkanal. Während sich der Beschwerdeführer

durch Schwimmen retten konnte, ertranken die übrigen

Insassen des Autos.

Der Beschwerdeführer, der am 22. Juni 1920 geboren

ist war seit dem 2. Juli 1938 im Besitz eines Lernfahr-

au~weises. Sein Vater hatte ihm jedoch schon seit einigen

Jahren öfters die Lenkung des Autos überlassen. So

hatte der Beschwerdeführer auch am Unfalltage das

Auto von Schiers über Davos-Lenzerheide-Chur gesteuert,

während sein Vater neben ihm Platz genommen hatte.

Vor dem Unfall hatte der Beschwerdeführer seine Ge-

schwindigkeit wegen der dort befindlichen Kurve v?n

ca. 80 km auf 50-60 km herabgesetzt. Der Wagen g~rIet

jedoch auf der nassen Strasse ins Schleud~rn, d~molie~e

dabei drei eiserne Zaunpfosten und stürzte uber dIe

Böschung in den Kanal hinunter.

B. -

Das Kreisgericht der V Dörfer ha~. am 17. Dezem-

ber 1938 den Beschwerdeführer wegen Ubertretung des

Art. 25 MFG und fahrlässiger Tötung zu einem Monat

MotOrfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 33.

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Gefängnis, bedingt erlassen, sowie zu Fr. 2000.- Geld-

busse verurteilt.

Auf Beschwerde des Pfenninger hin hat der Kleine

Rat des Kantons Graubünden mit Urteil vom 3. April

1939 die Busse auf Fr. 400.- herabgesetzt, im übrigen

dagegen das Urteil der 1. Instanz bestätigt.

Die beiden kantonalen Instanzen haben angenommen,

die Fahrt sei keine Lernfahrt im Sinne von Art. 14 Abs. 1

MFG gewesen, bei der die Begleitperson, also der Vater

pfenninger, die Verantwortung als Führer trug. Der

Beschwerdeführer habe den Lernfahrausweis nicht gelöst,

um fahren zu lernen, sondern nur, weil dies Voraussetzung

für die Erlangung des Führerausweises sei. Die Fahrt sei

auch deshalb keine Lernfahrt gewesen, weil ausser der

Begleitperson noch weitere Passagiere mitgefahren seien.

Ferner könne eine Fahrt, die so grosse Anforderungen

an den Lenker stelle, nicht als blosse Lernfahrt betrachtet

werden. Der Beschwerdeführer habe daher die Verantwort-

lichkeit für seine gegen Art. 25 MFG verstossende Fahr-

weise selber zu tragen; infolge der Verletzung von Art.

25 MFG sei er ferner der fahrlässigen Tötung schuldig.

O. -

Gegen den Entscheid des Kleinen Rates hat

Pfenninger die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassa-

tionshof des Bundesgerichts ergriffen mit dem Antrag auf

Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freisprechung.

Er macht geltend, dass eine Lernfahrt immer dann vorliege,

wenn der Inhaber eines Lernfahrausweises in Begleitung

des Fahrlehrers ein Motorfahrzeug führe. Die Verurteilung

des Beschwerdeführers bedeute daher eine Verletzung

des in Art. 14 Abs. 1 MFG aufgestellten Grundsatzes

der Nichtverantwortlichkeit des Fahrschülers.

De1' Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten,

dass jede Fahrt, die der Inhaber eines Lernfahrausweises

in Begleitung des Fahrlehrers unternimmt, als Lernfahrt

im Sinne von Art. 14 Abs. 1 MFG anzusehen ist. Die von

der Vorinstanz gemachte Unterscheidung, wonach mass-

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Strafrecht.

gebend sein soll, ob die Fahrt zu Lernzwecken ausgeführt

werde oder nicht, ist praktisch nicht durchführbar. Jede

Fahrt dient schliesslich dazu, die Übung und Erfahrung

des Führers zu vervollkommnen. Wenn die Vorinstanz

darauf abstellen will, ob die durchfahrene Strecke schwierig

sei oder nicht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Fahr-

schüler mit fortschreitender Ausbildung auch grössere,

verkehrsreichere und gefährlichere Strecken selbständig,

wenn auch unter der Kontrolle des Fahrlehrers, zurück-

legen muss, um die erforderliche Fahrsicherheit zu erlangen.

Wieso eine solche Lehrfahrt nicht im Rahmen einer

Autotour soll vorgenommen werden können, ist nicht

einzusehen. Das Wesentliche ist die Anwesenheit der

verantwortlichen Begleitperson. Auch die Mitnahme wei-

terer Passagiere vermag der Fahrt den Charakter einer

Lernfahrt nicht zu nehmen, da das Gesetz diesbezüglich

kein Verbot enthält.

2. -

War aber die Fahrt eine Lernfahrt, so traf die

strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verstösse gegen die

Fahrvorschriften des MFG nach Art. 14 Abs. I die Be-

gleitperson, hier also den Vater Pfenninger, während der

Beschwerdeführer als Fahrschüler dafür nicht zur Ver-

antwortung gezogen werden konnte. Hieraus folgt jedoch

entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass

auch eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung aus-

geschlossen sei. Wie in BGE 63 I 254 entschieden wurde,

gilt der persönliche Strafausschliessungsgrund des Art. 14

MFG lediglich für den Bereich des eidgenössischen Rechts,

mcht dagegen auch für das kantonale Strafrecht. Unter

dem Gesichtspunkt des kantonalrechtlichen Delikts der

fahrlässigen Tötung durfte daher die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer eine objektive Verletzung des Art. 25

MFG, die in einer den Strassenverhältnissen nicht an-

gepassten Geschwindigkeit bestand und die vom Be-

schwerdeführer mit Recht nicht bestritten, sondern

ausdrücklich zugegeben wird, zur Last legen, obwohl er

nach Bundesrecht dafür nicht bestraft werden durfte.

3. -

Auf das Strafmass war der Umstand, dass die

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N0 34.

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Vorinstanz den Beschwerdeführer auch der "Übertretung

von Art. 25 MFG für schuldig erachtete, ohne Einfluss.

Denn nach Art. 65 Abs. 4 MFG (der nach BGE 61 1435

bei Idealkonkurrenz zwischen eidgenössischen und kanto·

nalen Strafbestimmungen trotz Art. 21 BStrP als Sonder-

bestimmung weiterhin gilt; vergl. die nicht publ. Ent-

scheide des Kassationshofes i. S. Bühler vom 21. Juni

1938 und Sandhofer vom 18. Juli 1938) gelangte die für

die Körperverletzung als das schwerere Delikt geltende

Strafe allein zur Anwendung, und zwar ohne Erhöhung

wegen der gleichzeitig als vorliegend betrachteten Straftat

des eidgenössischen Rechts. Die gegen die von der Vor-

instanz ausgesprochene Strafe gerichtete Beschwerde ist

daher abzuweisen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

34. Urteil des Kassationshofs vom 25. September 1939 i. S. Contat

gegen Bem, Generalprokurator.

Bemessung der zulässigen Geschwindigkeit unmittelbar nach dem

Abblenden der Scheinwerfer. -

Unbeleuchteter landwirt-schaft-

licher Fuhrwerkzug: Berücksichtigung einBr Gesichtstä.u-

schung beim Autoführer (Art.. 25, 33 MFG).

Appreciation de la vitesse admissible lorsque le conducteur vient

d'eteindre ses grands phares. -

Vehicule agricole sans eclai-

rage: Illusion d'optique du conducteur prise en consideration

par le juge (art. 25 et 33 LA).

.

Valutazione della velocitA. ammissibile subito dopo che il condu-

cente ha interrotto Ia luce abbagliante dei fari. Veieolo agricolo

non illuminato : illusions ottica dal conducente presa in eon-

siderazione dal giudioo (art. 25 e 33 LCAV).

A. -

Am 8. November 1938 um 17.45 Uhr fuhr der

Landwirt Ernst Tschanz mit einem zweispännigen Gras-

fuder und einem daran angehängten leeren Mistwagen,

vom Felde heimkehrend, ohne Licht auf der Strasse Thun-

Bern von Rothachen nach Oppligen. In dem Momente,

als das vordere von zwei in der Gegenrichtung heranfah-

renden Automobilen das Grasfuder kreuzte, wurde der

Mistwagen von hinten von dem ihn einholenden Personen-