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Strafrecht.
gebend sein soll, ob die Fahrt zu Lernzwecken ausgeführt
werde oder nicht, ist praktisch nicht durchführbar. Jede
Fahrt dient schliesslich dazu, die Übung und Erfahrung
des Führers zu vervollkommnen. Wenn die Vorinstanz
darauf abstellen will, ob die durchfahrene Strecke schwierig
sei oder nicht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Fahr-
schüler mit fortschreitender Ausbildung auch grössere,
verkehrsreichere und gefährlichere Strecken selbständig,
wenn auch unter der Kontrolle des Fahrlehrers, zurück-
legen muss, um die erforderliche Fahrsicherheit zu erlangen.
Wieso eine solche Lehrfahrt nicht im Rahmen einer
Autotour soll vorgenommen werden können, ist nicht
einzusehen. Das Wesentliche ist die Anwesenheit der
verantwortlichen Begleitperson. Auch die Mitnahme wei-
terer Passagiere vermag der Fahrt den Charakter einer
Lernfahrt nicht zu nehmen, da das Gesetz diesbezüglich
kein Verbot enthält.
2. -
War aber die Fahrt eine Lernfahrt, so traf die
strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verstösse gegen die
Fahrvorschriften des MFG nach Art. 14 Abs. 1 die Be-
gleitperson, hier also den Vater Pfenninger, während der
Beschwerdeführer als Fahrschüler dafür nicht zur Ver-
antwortung gezogen werden konnte. Hieraus folgt jedoch
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass
auch eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung aus-
geschlossen sei. Wie in BGE 63 I 254 entschieden wurde,
gilt der persönliche Strafausschliessungsgrund des Art. 14
MFG lediglich für den Bereich des eidgenössischen Rechts,
nicht dagegen auch für das kantonale Strafrecht. Unter
dem Gesichtspunkt des kantonalrechtlichen Delikts. der
fahrlässigen Tötung durfte daher die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine objektive Verletzung des Art. 25
MFG, die in einer den Strassenverhältnissen nicht an-
gepassten Geschwindigkeit bestand und die vom Be-
schwerdeführer mit Recht nicht bestritten, sondern
ausdrücklich zugegeben wird, zur Last legen, obwohl er
nach Bundesrecht dafür nicht bestraft werden durfte.
3. -
Auf das Strafmass war der Umstand, dass die
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 34.
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Vorinstanz den Beschwerdeführer auch der Übertretung
von Art. 25 MFG für schuldig erachtete, ohne Einfluss.
Denn nach Art. 65 Abs. 4 MFG (der nach BGE 61 I 435
bei Idealkonkurrenz zwischen eidgenössischen und kanto-
nalen Strafbestimmungen trotz Art. 21 BStrP als Sonder-
bestimmung weiterhin gilt; vergl. die nicht publ. Ent-
scheide des Kassationshofes i. S. Bühler vom 21. Juni
1938 und Sandhofer vom 18. Juli 1938) gelangte die für
die Körperverletzung als das schwerere Delikt geltende
Strafe allein zur Anwendung, und zwar ohne Erhöhung
wegen der gleichzeitig als vorliegend betrachteten Straftat
des eidgenössischen Rechts. Die gegen die von der Vor-
instanz ausgesprochene Strafe gerichtete Beschwerde ist
daher abzuweisen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
34. Urteil des Kassationshofs vom 25. September 1939 i. S. Contat
gegen Rem, Generalprokurator.
Bemessung der znlässigen Geschwindigkeit unmittelbar nach dem
Abblenden der Scheinwerfer. -
·Unbeleuchteter landwirtschaft·
licher Fuhrwerkzug: Berücksichtigung einer Gesichtstäu-
schung beim Autoführer (Art. 25, 33 MFG).
Appreciation de la vitesse admissible lorsque le eonducteur vient
d'eteindre ses grands phares. -
Vehieule agrieole sans eelai-
rage: illusion d'optique du condueteur prise en eonsideration
par le juge (art. 25 et 33 LA).
Valutazione della velocita ammissibile subito dopo ehe il eondu-
cente ha interrotto la luce abbagliante dei fari. Veieolo agricolo
non illuminato : illusione ottica deI eonducente presa in con·
siderazione dal giudice (art. 25 e 33 LCAV).
A. -
Am 8. November 1938 um 17.45 Uhr fuhr dei'
Landwirt Ernst Tschanz mit einem zweispännigen Gras-
fuder und einem daran angehängten leeren Mistwagen,
vom Felde heimkehrend, ohne Licht auf der Strasse Thun-
Bern von Rothachen nach Oppligen. In dem Momente,
als das vordere von zwei in der Gegenrichtung heranfah-
renden Automobilen das Grasfuder kreuzte, wurde der
Mistwagen von hinten von dem ihn einholenden Personen-
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Strafrecht.
automobil des Dr. Contat mit dessen rechter Wagenseite
angefahren und zertrümmert, worauf Contat dem Gras-
fuder links vorfuhr und kurz vor demselben am rechten
Strassenrande . anhielt. Der Sachschaden am Mistwagen
belief sich auf ca. Fr. 60.-, derjenige am Auto Contat
auf Fr. 214.-.
B. -
Contat zog das ihn wegen Nichtbeherrschens des
Fahrzeugs und Überholens bei entgegenkommendem Fahr-
zeug gemäss Art. 25 Abs. 1 MFG und 46 Abs. 1 MEV zu
einer Busse von Fr. 20.- verurteilende Eventualurteil
weiter, worauf ihn der Gerichtspräsident von Konolfingen
mit Urteil vom 9. Januar 1939 freisprach. In den Erwä-
gungen wird ausgeführt, es bestehe kein Grund zur An-
nahme dass Contat mit dem Überholen des Grasfuders
,
nicht bis nach beendeter Vorbeifahrt des entgegenkom-
menden Autos hätte warten wollen; vielmehr erscheine es
glaubwürdig, dass er den angehängten :Mistwagen zu spät
erblickt habe. Im Lichte seiner noch unabgeblendeten
Scheinwerfer habe er das Grasfuder gesehen, hinter dem
der niedrige Mistwagen nicht aufgefallen sei. Nach Abblen-
dung seiner Scheinwerfer habe er den optischen EiI~druck
des Grasfuders festgehalten und den Mistwagen nun auch
aus kleinerer Distanz nicht wahrnehmen können. Es müsse
aber angenommen werden, dass er hinter dem Grasfuder
hätte anhalten können und wollen und nur um dem zu
spät erblickten Mistwagen auszuweichen das Vorfahr-
manöver noch probiert habe.
C. -
Auf Appellation des Bezirksprokurators hat das
Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. Mai
1939 den Angeschuldigten wegen Nichtbeherrschens des
Fahrzeugs und Nichtanpassens der Geschwindigkeit ge-
mäss Art. 25 Abs. 1 MEGzu einer Busse von Fr. 50.- und
den Kosten verurteilt. In der Begründung führt die Vor-
instanz aus, die subjektive Täuschung über den Fuhrwerk-
zug entschuldige den Autoführer nicht. Er habe mit abge-
blendeten Scheinwerfern nicht schneller fahren dürfen, als
dass er bei Auftauchen des Mistwagens im Lichtkegel noch
vor demselben hätte anhalten können. Er habe sich nicht
Motorfahrzeug- lmd Fahrradverkehr. N0 34.
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darauf verlassen können, dass die Strasse im Schatten des
Grasfuders frei sei; es hätte statt eines angehängten Mist-
wagens auch ein Fussgänger, ein Stück Vieh, ein Hand-
karren usw. dem Graswagen folgen können. Dass solche
Hindernisse gleich wie vom Felde heiInkehrende land-
wirtschaftliche Fuhrwerke nicht beleuchtet sein müssen,
habe er wissen müssen, ebenso dass oft zwei solche Fuhr-
werke zusammengehängt seien.
D. -
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde be-
antragt Dr. Contat Aufhebung des obergerichtlichen Ur-
teils und Freisprechung. Die Vorinstanz verweist auf ihre
Erwägungen und verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Das obergerichtliche Urteil weicht vom erstinstanzlichen
nur hinsichtlich der Bemessung der vom Beschwerdeführer
zu verlangenden Sorgfalt in der Fahrzeugbeherrschung und
Herabsetzung der Geschwindigkeit nach Abblendung der
Scheinwerfer, nicht aber bezüglich des tatsächlichen Her-
gangs des Unfalls ab. Demnach darf als festgestellt gelten,
dass der Beschwerdeführer in dem Momente, da er wegen
der entgegenkommenden Autos abblenden musste, das
Grasfuder erblickt, die Art dieses Fuhrwerks erkannt und
sich dessen Entfernung gemerkt hatte und seine Ge-
schwindigkeit darauf einstellte, sich hinter dem Fuder zu
halten, bis das entgegenkommende Auto vorbei und die
linke Strassenseite zum Vorfahren frei sein würde. Nun
ist zweifellos der von der Vorinstanz angerufene Grundsatz
richtig, dass der Fahrzeugführer jederzeit seine Geschwin-
digkeit nach der Länge der gerade von ihm überblickten,
also der nachts von seinen Scheinwerfern erleuchteten, und
als frei befundenen Strassenstrecke richten muss. Auf
gerader Überlandstrecke ohne seitliche Einmündungen,
Häuser etc. ist es aber natürlich und nicht zu beanstanden,
dass der Führer sich in den dem Abblenden folgenden paar
Augenblicken noch an das Wahrnehmungsbild hält, das er
unmittelbar vor dem Abblenden noch im grossen Licht-
kegel aufnahm, und nicht damit rechnet, dass ein Hinder-
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Strafrecht.
nis innerhalb der als frei festgestellten Strecke plötzlich
aus dem Nichts auftauche. Im vorliegenden Falle nun hat
tatsächlich der Beschwerdeführer im Lichte seiner offenen
Scheinwerfer die Strasse bis zum Grasfuder überblickt und
die Wahrnehmung festgehalten, dass bis zu jenem Fuder
nichts auf der Strasse war; und dieses als nächstes und
einziges Hindernis erblickte Grasfuder sah er auch nach
Abblendung wenigstens als Silhouette weiterhin vor sich
und richtete danach seine Geschwindigkeit. Anders wäre
es, wenn der Beschwerdeführer bei schon abgeblendeten
Lichtern die Masse des Grasfuders aus der Dunkelheit
hätte auftauchen sehen und sich darauf verlassen hätte,
dass die Strasse bis zu demselben frei sei. Nach der Dar-
stellung der 1. Instanz hat aber der Beschwerdeführer die
Strecke zwischen ihm und dem Graswagen noch bei
offenen Scheinwerfern überblickt und trotzdem nichts
gesehen.
Dieser Gesichtseindruck erwies sich nun allerdings als
eine optische Täuschung, die sich leicht damit erklärt, dass
sich in der axialen Rückansicht der niedrige, leere Mist-
wagen in das Fahrgestell des Graswagens symmetrisch
hineinprojizierte, sich mit ihm deckte und zum Bild eines
einzigen Fuhrwerks verschmolz. Eine entsprechende op-
tische Täuschung wäre mit den von der Vorinstanz als
Beispiele genannten allfalligen andern im Profil des Gras-
fuders sich bewegenden Hindernissen höchstwahrscheinlich
eben nicht eingetreten: ein Fussgänger, ein Stück Vieh
hätte infolge der ganz andern Kontur und Bewegung sich
vom vorausfahrenden Grasfuder wahrnehmbar unter-
schieden, und ein Hand- oder Kinderwagen fahrt nicht
allein daher. Der Beschwerdeführer ist bei aller vermeint-
lichen Aufmerksamkeit das Opfer einer Gesichtstäuschung
geworden, die aber entschuldbar ist, insbesondere auch in
Ansehung der ganzen Situation : Wenn schon das Gesetz
die vom Felde heimkehrenden landwirtschaftlichen Fuhr-
werke von dem Minimum von Sorgfalt entbindet, das in
der Anbringung wenigstens eines Katzenauges läge, so
wäre es unbillig, die durch diese Nachsicht mitbedingten
Verbot der kirchlichen Trauung ohne Eheschein. N0 35.
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Unfalle mit umso grösserer Strenge dem Automobilisten
zur Last zu legen, für den es schliesslich im entscheidenden
Momente der Begegnung auf der Überlandstrasse keinen
Unterschied ausmacht, ob das diese befahrende Fuhrwerk
vom Felde kommt oder nicht. Es darf und muss einem
durch diese Ausnahmebehandlung begünstigten Irrtum
jedenfalls in strafrechtlicher Beziehung Rechnung getragen
werden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und der Beschwerdeführer von.
Schuld und Strafe freigesprochen.
II. VERBOT DER KIRCHLICHEN TRAUUNG'
OHNE EHESCHEIN
CELEBRATION DU MARIAGE RELIGIEUX
SANS CERTIFICAT
35. Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni 1939
i. S. Staatsanwaltschaft Solothurn gegen Schäfer.
Das Verbot des Art. 118 Abs. 2 ZGB, die kirchliche Trauung ohne-
Vorweisung des Eheschemes vorzunehmen, hat formalen
Charakter. Täuschung oder Irrtum des Geistlichen darüber,
ob die Ziviltrauung bereits stattgefunden habe, schliesst die
Strafbarkeit nach Art. 183 Abs. 2 ZStdV nicht aus.
L'infraction que commet l'eccIesiastique qui celebre un Illariage-
religieux sans s'etre fait presenter au prealable le certmcat
de Illariage (art. 118 al. 2 CO) n'implique ni intention delic-
tueuse ni iIllprudence ou negligence de Ia part de son auteur."
L'ecciesiastique qui croit, par erreur ou par Ie fait du dol
d'autrui, que le Illariage civil a deja eu lieu, n'en est pas Illoins
punissable (art. 183 al. 2 Ord. servo et. eiv.).
11 divieto di procedere alla celebrazione deI matriInonio religioso
senza pre"ia presentazione deI certifieato delI' avvenuto
Illatrimonio civile (art. 118 cp. 2 00) ha carattere formale ed
€I quindi violato, con le conseguenze penali previste dall'art. 183
cp. 2 OStO, anehe se per errore od inganno l'ecclesiastico
crede ehe il Illatrimonio civile ha gia avuto luogo.
A -
Die Brautleute Hans Lehmann von Freimettigen
in Kestenholz und Olga Ruch von Eriswil hatten beim