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65_I_197

BGE 65 I 197

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

gebend sein soll, ob die Fahrt zu Lernzwecken ausgeführt

werde oder nicht, ist praktisch nicht durchführbar. Jede

Fahrt dient schliesslich dazu, die Übung und Erfahrung

des Führers zu vervollkommnen. Wenn die Vorinstanz

darauf abstellen will, ob die durchfahrene Strecke schwierig

sei oder nicht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Fahr-

schüler mit fortschreitender Ausbildung auch grössere,

verkehrsreichere und gefährlichere Strecken selbständig,

wenn auch unter der Kontrolle des Fahrlehrers, zurück-

legen muss, um die erforderliche Fahrsicherheit zu erlangen.

Wieso eine solche Lehrfahrt nicht im Rahmen einer

Autotour soll vorgenommen werden können, ist nicht

einzusehen. Das Wesentliche ist die Anwesenheit der

verantwortlichen Begleitperson. Auch die Mitnahme wei-

terer Passagiere vermag der Fahrt den Charakter einer

Lernfahrt nicht zu nehmen, da das Gesetz diesbezüglich

kein Verbot enthält.

2. -

War aber die Fahrt eine Lernfahrt, so traf die

strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verstösse gegen die

Fahrvorschriften des MFG nach Art. 14 Abs. 1 die Be-

gleitperson, hier also den Vater Pfenninger, während der

Beschwerdeführer als Fahrschüler dafür nicht zur Ver-

antwortung gezogen werden konnte. Hieraus folgt jedoch

entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass

auch eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung aus-

geschlossen sei. Wie in BGE 63 I 254 entschieden wurde,

gilt der persönliche Strafausschliessungsgrund des Art. 14

MFG lediglich für den Bereich des eidgenössischen Rechts,

nicht dagegen auch für das kantonale Strafrecht. Unter

dem Gesichtspunkt des kantonalrechtlichen Delikts. der

fahrlässigen Tötung durfte daher die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer eine objektive Verletzung des Art. 25

MFG, die in einer den Strassenverhältnissen nicht an-

gepassten Geschwindigkeit bestand und die vom Be-

schwerdeführer mit Recht nicht bestritten, sondern

ausdrücklich zugegeben wird, zur Last legen, obwohl er

nach Bundesrecht dafür nicht bestraft werden durfte.

3. -

Auf das Strafmass war der Umstand, dass die

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 34.

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Vorinstanz den Beschwerdeführer auch der Übertretung

von Art. 25 MFG für schuldig erachtete, ohne Einfluss.

Denn nach Art. 65 Abs. 4 MFG (der nach BGE 61 I 435

bei Idealkonkurrenz zwischen eidgenössischen und kanto-

nalen Strafbestimmungen trotz Art. 21 BStrP als Sonder-

bestimmung weiterhin gilt; vergl. die nicht publ. Ent-

scheide des Kassationshofes i. S. Bühler vom 21. Juni

1938 und Sandhofer vom 18. Juli 1938) gelangte die für

die Körperverletzung als das schwerere Delikt geltende

Strafe allein zur Anwendung, und zwar ohne Erhöhung

wegen der gleichzeitig als vorliegend betrachteten Straftat

des eidgenössischen Rechts. Die gegen die von der Vor-

instanz ausgesprochene Strafe gerichtete Beschwerde ist

daher abzuweisen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

34. Urteil des Kassationshofs vom 25. September 1939 i. S. Contat

gegen Rem, Generalprokurator.

Bemessung der znlässigen Geschwindigkeit unmittelbar nach dem

Abblenden der Scheinwerfer. -

·Unbeleuchteter landwirtschaft·

licher Fuhrwerkzug: Berücksichtigung einer Gesichtstäu-

schung beim Autoführer (Art. 25, 33 MFG).

Appreciation de la vitesse admissible lorsque le eonducteur vient

d'eteindre ses grands phares. -

Vehieule agrieole sans eelai-

rage: illusion d'optique du condueteur prise en eonsideration

par le juge (art. 25 et 33 LA).

Valutazione della velocita ammissibile subito dopo ehe il eondu-

cente ha interrotto la luce abbagliante dei fari. Veieolo agricolo

non illuminato : illusione ottica deI eonducente presa in con·

siderazione dal giudice (art. 25 e 33 LCAV).

A. -

Am 8. November 1938 um 17.45 Uhr fuhr dei'

Landwirt Ernst Tschanz mit einem zweispännigen Gras-

fuder und einem daran angehängten leeren Mistwagen,

vom Felde heimkehrend, ohne Licht auf der Strasse Thun-

Bern von Rothachen nach Oppligen. In dem Momente,

als das vordere von zwei in der Gegenrichtung heranfah-

renden Automobilen das Grasfuder kreuzte, wurde der

Mistwagen von hinten von dem ihn einholenden Personen-

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Strafrecht.

automobil des Dr. Contat mit dessen rechter Wagenseite

angefahren und zertrümmert, worauf Contat dem Gras-

fuder links vorfuhr und kurz vor demselben am rechten

Strassenrande . anhielt. Der Sachschaden am Mistwagen

belief sich auf ca. Fr. 60.-, derjenige am Auto Contat

auf Fr. 214.-.

B. -

Contat zog das ihn wegen Nichtbeherrschens des

Fahrzeugs und Überholens bei entgegenkommendem Fahr-

zeug gemäss Art. 25 Abs. 1 MFG und 46 Abs. 1 MEV zu

einer Busse von Fr. 20.- verurteilende Eventualurteil

weiter, worauf ihn der Gerichtspräsident von Konolfingen

mit Urteil vom 9. Januar 1939 freisprach. In den Erwä-

gungen wird ausgeführt, es bestehe kein Grund zur An-

nahme dass Contat mit dem Überholen des Grasfuders

,

nicht bis nach beendeter Vorbeifahrt des entgegenkom-

menden Autos hätte warten wollen; vielmehr erscheine es

glaubwürdig, dass er den angehängten :Mistwagen zu spät

erblickt habe. Im Lichte seiner noch unabgeblendeten

Scheinwerfer habe er das Grasfuder gesehen, hinter dem

der niedrige Mistwagen nicht aufgefallen sei. Nach Abblen-

dung seiner Scheinwerfer habe er den optischen EiI~druck

des Grasfuders festgehalten und den Mistwagen nun auch

aus kleinerer Distanz nicht wahrnehmen können. Es müsse

aber angenommen werden, dass er hinter dem Grasfuder

hätte anhalten können und wollen und nur um dem zu

spät erblickten Mistwagen auszuweichen das Vorfahr-

manöver noch probiert habe.

C. -

Auf Appellation des Bezirksprokurators hat das

Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. Mai

1939 den Angeschuldigten wegen Nichtbeherrschens des

Fahrzeugs und Nichtanpassens der Geschwindigkeit ge-

mäss Art. 25 Abs. 1 MEGzu einer Busse von Fr. 50.- und

den Kosten verurteilt. In der Begründung führt die Vor-

instanz aus, die subjektive Täuschung über den Fuhrwerk-

zug entschuldige den Autoführer nicht. Er habe mit abge-

blendeten Scheinwerfern nicht schneller fahren dürfen, als

dass er bei Auftauchen des Mistwagens im Lichtkegel noch

vor demselben hätte anhalten können. Er habe sich nicht

Motorfahrzeug- lmd Fahrradverkehr. N0 34.

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darauf verlassen können, dass die Strasse im Schatten des

Grasfuders frei sei; es hätte statt eines angehängten Mist-

wagens auch ein Fussgänger, ein Stück Vieh, ein Hand-

karren usw. dem Graswagen folgen können. Dass solche

Hindernisse gleich wie vom Felde heiInkehrende land-

wirtschaftliche Fuhrwerke nicht beleuchtet sein müssen,

habe er wissen müssen, ebenso dass oft zwei solche Fuhr-

werke zusammengehängt seien.

D. -

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde be-

antragt Dr. Contat Aufhebung des obergerichtlichen Ur-

teils und Freisprechung. Die Vorinstanz verweist auf ihre

Erwägungen und verzichtet auf Gegenbemerkungen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Das obergerichtliche Urteil weicht vom erstinstanzlichen

nur hinsichtlich der Bemessung der vom Beschwerdeführer

zu verlangenden Sorgfalt in der Fahrzeugbeherrschung und

Herabsetzung der Geschwindigkeit nach Abblendung der

Scheinwerfer, nicht aber bezüglich des tatsächlichen Her-

gangs des Unfalls ab. Demnach darf als festgestellt gelten,

dass der Beschwerdeführer in dem Momente, da er wegen

der entgegenkommenden Autos abblenden musste, das

Grasfuder erblickt, die Art dieses Fuhrwerks erkannt und

sich dessen Entfernung gemerkt hatte und seine Ge-

schwindigkeit darauf einstellte, sich hinter dem Fuder zu

halten, bis das entgegenkommende Auto vorbei und die

linke Strassenseite zum Vorfahren frei sein würde. Nun

ist zweifellos der von der Vorinstanz angerufene Grundsatz

richtig, dass der Fahrzeugführer jederzeit seine Geschwin-

digkeit nach der Länge der gerade von ihm überblickten,

also der nachts von seinen Scheinwerfern erleuchteten, und

als frei befundenen Strassenstrecke richten muss. Auf

gerader Überlandstrecke ohne seitliche Einmündungen,

Häuser etc. ist es aber natürlich und nicht zu beanstanden,

dass der Führer sich in den dem Abblenden folgenden paar

Augenblicken noch an das Wahrnehmungsbild hält, das er

unmittelbar vor dem Abblenden noch im grossen Licht-

kegel aufnahm, und nicht damit rechnet, dass ein Hinder-

200

Strafrecht.

nis innerhalb der als frei festgestellten Strecke plötzlich

aus dem Nichts auftauche. Im vorliegenden Falle nun hat

tatsächlich der Beschwerdeführer im Lichte seiner offenen

Scheinwerfer die Strasse bis zum Grasfuder überblickt und

die Wahrnehmung festgehalten, dass bis zu jenem Fuder

nichts auf der Strasse war; und dieses als nächstes und

einziges Hindernis erblickte Grasfuder sah er auch nach

Abblendung wenigstens als Silhouette weiterhin vor sich

und richtete danach seine Geschwindigkeit. Anders wäre

es, wenn der Beschwerdeführer bei schon abgeblendeten

Lichtern die Masse des Grasfuders aus der Dunkelheit

hätte auftauchen sehen und sich darauf verlassen hätte,

dass die Strasse bis zu demselben frei sei. Nach der Dar-

stellung der 1. Instanz hat aber der Beschwerdeführer die

Strecke zwischen ihm und dem Graswagen noch bei

offenen Scheinwerfern überblickt und trotzdem nichts

gesehen.

Dieser Gesichtseindruck erwies sich nun allerdings als

eine optische Täuschung, die sich leicht damit erklärt, dass

sich in der axialen Rückansicht der niedrige, leere Mist-

wagen in das Fahrgestell des Graswagens symmetrisch

hineinprojizierte, sich mit ihm deckte und zum Bild eines

einzigen Fuhrwerks verschmolz. Eine entsprechende op-

tische Täuschung wäre mit den von der Vorinstanz als

Beispiele genannten allfalligen andern im Profil des Gras-

fuders sich bewegenden Hindernissen höchstwahrscheinlich

eben nicht eingetreten: ein Fussgänger, ein Stück Vieh

hätte infolge der ganz andern Kontur und Bewegung sich

vom vorausfahrenden Grasfuder wahrnehmbar unter-

schieden, und ein Hand- oder Kinderwagen fahrt nicht

allein daher. Der Beschwerdeführer ist bei aller vermeint-

lichen Aufmerksamkeit das Opfer einer Gesichtstäuschung

geworden, die aber entschuldbar ist, insbesondere auch in

Ansehung der ganzen Situation : Wenn schon das Gesetz

die vom Felde heimkehrenden landwirtschaftlichen Fuhr-

werke von dem Minimum von Sorgfalt entbindet, das in

der Anbringung wenigstens eines Katzenauges läge, so

wäre es unbillig, die durch diese Nachsicht mitbedingten

Verbot der kirchlichen Trauung ohne Eheschein. N0 35.

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Unfalle mit umso grösserer Strenge dem Automobilisten

zur Last zu legen, für den es schliesslich im entscheidenden

Momente der Begegnung auf der Überlandstrasse keinen

Unterschied ausmacht, ob das diese befahrende Fuhrwerk

vom Felde kommt oder nicht. Es darf und muss einem

durch diese Ausnahmebehandlung begünstigten Irrtum

jedenfalls in strafrechtlicher Beziehung Rechnung getragen

werden.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und der Beschwerdeführer von.

Schuld und Strafe freigesprochen.

II. VERBOT DER KIRCHLICHEN TRAUUNG'

OHNE EHESCHEIN

CELEBRATION DU MARIAGE RELIGIEUX

SANS CERTIFICAT

35. Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni 1939

i. S. Staatsanwaltschaft Solothurn gegen Schäfer.

Das Verbot des Art. 118 Abs. 2 ZGB, die kirchliche Trauung ohne-

Vorweisung des Eheschemes vorzunehmen, hat formalen

Charakter. Täuschung oder Irrtum des Geistlichen darüber,

ob die Ziviltrauung bereits stattgefunden habe, schliesst die

Strafbarkeit nach Art. 183 Abs. 2 ZStdV nicht aus.

L'infraction que commet l'eccIesiastique qui celebre un Illariage-

religieux sans s'etre fait presenter au prealable le certmcat

de Illariage (art. 118 al. 2 CO) n'implique ni intention delic-

tueuse ni iIllprudence ou negligence de Ia part de son auteur."

L'ecciesiastique qui croit, par erreur ou par Ie fait du dol

d'autrui, que le Illariage civil a deja eu lieu, n'en est pas Illoins

punissable (art. 183 al. 2 Ord. servo et. eiv.).

11 divieto di procedere alla celebrazione deI matriInonio religioso

senza pre"ia presentazione deI certifieato delI' avvenuto

Illatrimonio civile (art. 118 cp. 2 00) ha carattere formale ed

€I quindi violato, con le conseguenze penali previste dall'art. 183

cp. 2 OStO, anehe se per errore od inganno l'ecclesiastico

crede ehe il Illatrimonio civile ha gia avuto luogo.

A -

Die Brautleute Hans Lehmann von Freimettigen

in Kestenholz und Olga Ruch von Eriswil hatten beim