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Strassenverkehr. N• 22.
Kasinos in Konstanz ausgesprochen. Die Frage, ob das
Werturteil im Rahmen des sachlich Vertretbaren geblie-
ben sei, stellt sich daher nicht. An unwahre Behauptungen
darf ein beschimpfendes Werturteil nicht geknüpft werden.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 22. -
Voir aussi n° 22.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
22. Urteil des Kassationshofes vom 25. Mai 1951 i. S. Rosen-
busch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
1. Art. 25 Abs. 1 MFG, Art. 117 StGB. Wie hat sich der Motor-
fahrzeugführer zu verhalten, wenn er durch entgegenkommende
Fahrzeuge geblendet wird ? (Erw. l, 2).
2. Art. 49 Ziff. 4 StGB. Pfilcht des Richters, die Anwendbarkeit
dieser Bestimmung zu prüfen (Erw. 3).
1. Art. 25 al.1 LA et 117 OP. Comportement du conducteur ebloui
par un vehicule venant en sens inverse (consid. 1 et 2).
2. Art. 49 eh. 4 OP. Devoir du juge d'exa.miner si cette disposition
est applicable (consid. 3).
1. Art. 25 cp. 1 LA e 117 OP. Comportamento del conducente
abbagliato dai färi di un veicolo ehe viene dalla parte opposta ?
(consid. 1 e 2).
2. Art. 49 cifra 4 OP. Dovere del giudice di esaminare se questo
disposto e applicabile (consid. 3).
A. -
Rechtsanwalt Ernst Rosenbusch, der Sonntag den
13. November 1949 mit seinem Personenwagen von Bern
nach Zürich zurückkehrte, begegnete um 18.55 Uhr auf der
6,5 m breiten und weithin geraden Strasse zwischen Kölli-
ken und Oberentfelden einer Kolonne von Motorwagen. Da
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nicht alle Fahrzeuge die Scheinwerfer abblendeten, schal-
tete Rosenbusch wiederholt Vollicht ein, um die Führer
zum Abblenden zu veranlassen, und setzte, als das nichts
nützte, seine Geschwindigkeit auf 40-50 km/Std. herab.
Infolge der Blendung sah er nicht und konnte er trotz aller
Aufmerksamkeit nicht sehen, dass er sich drei Arm in Arm
am rechten Rand der Strasse gegen Oberentfelden mar-
schierenden Mädchen näherte, die dunkel gekleidet waren
und sich auf dem nassen Rande der geteerten Strasse nicht
abhoben. Seine eigenen abgeblendeten Scheinwerfer leuch-
teten nur 20 m weit. Als Rosenbusch mindestens schon
drei Fahrzeuge der Kolonne gekreuzt hatte, stiess sein
Wagen an die sechzehnjährige Sonja Kyburz, die in der
Mädchengruppe zu äusserst links ging, und verletzte sie
tödlich.
B. -
Am 23. Februar. 1951 verurteilte das Obergericht
des Kantons Aargau Ernst Rosenbusch wegen fahrlässiger
Tötung (Art. 117 StGB) zu Fr. 100.- Busse. Es warf ihm
vor, nach seiner Bildung, seinem Beruf und seiner langen
Fahrpraxis hätte er an die Möglichkeit nicht wahrnehm-
barer Hindernisse denken und seine Fahrweise darnach
einrichten sollen. Er sei sich übrigens der Gefahr, die aus
der Beeinträchtigung der Sicht entstanden war, bewusst
gewesen. Dass er noch zu sehen geglaubt habe, während
er in Wirklichkeit •nicht mehr gesehen habe, entschuldige
ihn nicht, da er sich der erfahrungsgemäss möglichen Täu-
schung bei gehöriger Vorsicht hätte bewusst sein müssen.
Entschuldbar wäre sein Verhalten nur gewesen, wenn ihm
die Zeit zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit bis auf
Schrittempo oder zum Anhalten gefehlt hätte. Das sei
aber nicht der Fall gewesen. Selbst wenn er erst aus 100 m
Entfernung um Abblendung ersucht hätte, was ihm aber
bei den gegebenen Strassenverhältnissen schon vorher
möglich gewesen wäre, hätte er immer noch genügend Zeit
gehabt, um energisch zu bremsen oder anzuhalten.
0. -
Rosenbusch hat gegen dieses Urteil sowohl staats-
rechtliche Beschwerde als auch Nichtigkeitsbeschwerde
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erklärt. Erstere ist heute abgewiesen worden, soweit darauf
eingetreten werden konnte.
Mit der Nichhlgkeitsbeschwerde beantragt Rosenbusch,
das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache
zur Freisprechung, eventuell zur Behebung vorhandener
Mängel gemäss Art. 277 BStP, zurückzuweisen. Subeven-
tuell sei das Obergericht anzuweisen, das Urteil gemäss
Art. 49 Ziff. 4 StGB zu ergänzen, und zwar in dem Sinne;
dass es dem Beschwerdeführer eine Probezeit von einem
Jahr anzusetzen 4abe, nach deren Ablauf die Busse im
Strafregister zu löschen sei.
D. -
Die Staatsanwaltschaft ist mit der Gutheissung
des subventuellen Antrages einverstanden, jedoch in dem
Sinne, dass dem Obergericht Gelegenheit zu geben sei, die
Frage ohne verbindliche Weisung zu entscheiden. Im
übrigen beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde
sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Nach feststehender Rechtsprechung des Bundes-
gerichts darf der Führer eines Motorfahrzeuges nicht
schneller fahren, als dass er auftauchende Gefahren, mit
denen er rechnen muss, durch Anhalten innerhalb der zu-
verlässig überblickbaren Strecke bannen kann (BGE 57 II
314; 60 II 284; 65 I 199; 68 IV 86; 76 IV 56, 129). Bei
Nacht hat er sich vorzusehen, dass er innerhalb der Reich-
weite seiner Scheinwerfer anhalten kann. Immerhin ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn er auf gerader
Überlandstrecke ohne seitliche Einmündungen, Häuser und
dgl. sich in den dem Abblenden der Scheinwerfer folgenden
Augenblicken noch an das Wahrnehmungsbild ·hält, das er
unmittelbar vor dem Abblenden im Vollicht aufgenommen
hat {BGE 65 1 199). Sieht er infolge Blendung durch ent-
gegenkommende Fahrzeuge weniger weit, als seine eigenen
Scheinwerfer reichen, so hat er auch diesem Umstande
Rechnung zu tragen; auch in solchen Fällen muss er inner-
halb des deutlich überblickbaren Raumes anhalten können.
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Wenn seine Sicht durch die Blendung vollständig aufge-
hoben ist, hat er sofort anzuhalten und darf er erst weiter-
fahren, wenn er wieder genügend weit sieht (BGE 68 IV 86).
Einigen Spielraum lässt ihm immerhin das Wahrnehmungs-
bild, das er vor der Blendung aufgenommen hat. War es
zuverlässig und sind die örtlichen Verhältnisse so, dass er
nicht anzunehmen braucht, auf seiner vorher als frei
erkannten Fahrbahn könnte in den nächsten Augenblicken
ein Hindernis auftauchen, so handelt er nicht pflichtwidrig,
wenn er nicht sofort anhält. Er muss es aber jedenfalls
tun, wenn er sich dem Ende der vorher als frei festgestellten
Strecke nähert oder Umstände vorliegen, die als möglich
erscheinen lassen, dass das frühere Wahrnehmungsbild mit
den Tatsachen nicht mehr übereinstimme. Wer diese
Grundsätze missachtet, indem er blindlings in einen Raum
hineinfährt, den er nicht mit Sicherheit als frei betrachten
darf, begeht eine grobe Pflichtwidrigkeit, es sei denn, dass
es ihm gar nicht möglich ist, sich anders zu verhalten, etwa
weil die Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug
plötzlich und unvoraussehbar eintritt.
2. -
Das Obergericht geht in Übereinstimmung mit den
Behauptungen des Beschwerdeführers und dem Gutachten
des Vorstehers einer Augenklinik davon aus, dass der Be-
schwerdeführer infolge der Blendung durch die entgegen-
kommenden Fahrzeuge ohne eigenes Verschulden die am
Strassenrande marschierenden Mädchen nicht sehen konn-
te. Dagegen sieht es ein pflichtwidriges Verhalten des Be-
schwerdeführers darin, dass er trotzdem mit 40 bis 50
km /Std. weiterfuhr.
Dieser Vorwurf ist begrfu\det. Gewiss nimmt das Ober-
gericht an, der Beschwerdeführer, der in Wirklichkeit
nichts mehr gesehen habe, habe noch zu sehen geglaubt.
Darauf kommt jedoch schon deshalb nichts an, weil der
Beschwerdeführer sich . bei pflichtgemässer Überlegung
hätte sagen müssen, dass er jedenfalls nicht mehr zuver-
lässig sehe. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und
der Erfahrung der Motorfahrzeugführer im besonderen,
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dass die Sicht dessen, der durch eine starke Lichtquelle im
dunklen Raum, insbesondere durch Scheinwerfer von Mo-
torfahrzeugen, geblendet wird, vollständig aufgehoben sein
kann. Dieser Erfahrungstatsache durfte sich der Beschwer-
deführer als langjähriger Motorfahrzeugführer nicht ver-
schliessen. Auf BGE 65 I 199, wo einem Motorfahrzeug-
führer eine optische Täuschung zugute gehalten wurde,
kann er sich nicht berufen; jener Führer hatte vor dem
Abblenden ein Hindernis gesehen, es aber falsch beurteilt;
der Beschwerdeführer dagegen hat nichts gesehen und seine
Einbildung, er sehe ein freies Stück Strasse vor sich, auf
dieses Nichts gegründet. Ganz abgesehen davon muss sich
der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass er, wenn er
auch noch ein freies Stück Strasse zu sehen wähnte, sich
doch bewusst war, dass er jedenfalls nicht mehr weit genug
sehe, um bei einer Geschwindigkeit von 40-50 km/Std
innerhalb Sichtweite anhalten zu können. Das Obergericht
stellt verbindlich fest, dass ihm die Gefahr « nicht ganz
unbewusst blieb ». Sogar ohne dieses Bewusstsein hätte der
Beschwerdeführer leichtfertig gehandelt. Es war grob
pflichtwidrig, trotz Blendung mit einer Geschwindigkeit
von 40-50 km/Std. weiterzufahren, die ihm nicht einmal
ohne die Blendung erlaubt hätte, mit Sicherheit innerhalb
Sichtweite anzuhalten, wenn man berücksichtigt, dass das
Licht seiner abgeblendeten Scheinwerfer nur 20 m weit
reichte und sein Fahrzeug schon allein in der normalen
Reaktionszeit von einer Sekunde rund 11-13 m zurück-
legte, wozu noch der Bremsweg zu zählen ist, der nach der
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz 7,4 bis 11,65 m
betrug.
Auch der Einwand hilft nicht, der Beschwerdeführer
habe von der zumutbaren Kenntnis der Gefahr bis zum
Unfall nicht Zeit gehabt, um den Zusammenstoss zu ver-
hüten. Das Obergericht stellt fest, « dass sich der Unfall
nicht schon beim zweiten oder dritten Wagen ereignet
hat ». Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und kann
daher mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten
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werden (Art. 277bi8 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP),
auch nicht mit der Behauptung, sie beruhe auf einem
offensichtlichen Versehen (BGE 76 IV 63, 132). Ein solches
liegt übrigens nicht vor; das Obergericht hat die Fest-
stellung nicht versehentlich, aus Unachtsamkeit, getroffen,
führt es doch die Gründe an, auf die es sie stützt. Ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon min-
destens drei Wagen gekreuzt hatte, als sich der Unfall
ereignete, so kann keine Rede davon sein, dass er erst
unmittelbar vorher, ja sogar erst « 1.m gleichen Moment »,
wie er behauptet, geblendet worden sei. Der Beschwerde-
führer will schon 500-400 m von der Kolonne entfernt um
Abblendung ersucht haben, und auch das Obergericht
geht davon aus, dass er dieses Begehren nach den Strassen-
verhältnissen aus mehr als 100 m Entfernung hätte stellen
können, anders ausgedrückt, dass er schon geblendet
wurde, als ihn noch mindestens 100 m von der Kolonne
trennten. Der Beschwerdeführer hätte also rechtzeitig
anhalten können. Da er infolge der Blendung nichts mehr
sah, war er verpflichtet, das sofort, vor Erreichung der
Kolonne, zu tun. Er durfte nicht zuerst den Erfolg oder
Misserfolg seines wiederholten Begehrens um Abblendung
abwa.rten und unterdessen bei aufgehobener Sicht mit
40-50 km/Std. weiterfahren, ja bei gleichbleibenden Ver-
hältnissen sogar die Kolonne zu kreuzen beginnen.
3. -
Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die
Vorinstanz nicht zu der Frage Stellung genommen hat, ob
die seit 5. Januar 1951 in Kraft stehende Bestimmung des
Art. 49 Ziff. 4 StGB anzuwenden sei. Nach dieser Vor-
schrift kann der Richter, wenn die Voraussetzungen von
Art. 41Ziff.1 StGB gegeben sind, im Urteil anordnen, dass
der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafre-
gister zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte bis zum
Ablauf einer vom Richter anzusetzenden Probezeit von
einem bis fünf Jahren bewährt. Die Vorinstanz hat sich zu
dieser Frage auszusprechen. Bestimmte Weisungen, in
welchem Sinne sie das zu tun habe, sind ihr nicht zu ertei-
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len, da der Entscheid teilweise von ihrem Ermessen ab-
hängt und unter Umständen weitere tatsächliche Fest-
stellungen nötig macht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gut-
geheissen, dass die Sache zur Prüfung der Frage der An-
wendung des Art. 49 Ziff. 4 StGB und zur allfälligen Er-
gänzung des Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
23. Urteil des Kassationshofes vom 11. :&lai 1951 i. S. Sehön-
bächler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 59 Abs. 2 MF'G. Begriff des Rückfalles bei Führen in ange-
trunkenem Zustande.
Art. 59 al. 2 LA. Notion de la recidive au sens de cette disposition.
Art. 59 op. 2 LA. Nozione della recidiva a norma di questo disposto.
A. -
Alois Schönbächler ist mehrmals vorbestraft.
Unter anderem wurde er schon öfters wegen Führens eines
Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gebüsst. Am 2. Juli
1946 verurteilte ihn das Polizeirichteramt Zug wegen
Führens in angetrunkenem Zustande und Störung des
öffentlichen Verkehrs zu Fr. 200.-Busse. Am 7. Dezember
1948 verhängte das Schwurgericht des Kantons Zürich
gegen ihn wegen Betruges und anderer Verbrechen zehn
Monate Gefängnis. Soweit diese Strafe nicht durch Unter-
suchungshaft getilgt erklärt wurde, verbüsste Schönbäch-
ler sie im Januar 1949.
Am 18. Dezember 1949 setzte sich Schönbächler in
Zürich nach dem Verlassen einer Gaststätte ohne Führer-
ausweis und mit 1,4 Gewichts-Promille Alkohol im Blute
an das St-euer eines Personenwagens und fuhr durch die
Torgasse weg. Noch ehe er diese Gasse verliess, wurde er
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von zwei Polizisten angehalten und am Weiterfahren
verhindert.
B. -
Wegen dieses Vorfalles verurteilte das Bezirks-
gericht Zürich Schönbächler am 1. Juli 1950 in Anwendung
von Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 MFG zu zwei Monaten
Gefängnis.
Auf Berufung des Verurteilten, mit der nur die An-
wendung des Art. 59 Abs. 2 MFG angefochten wurde,
bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 27.
November 1950 das Urteil des Bezirksgerichts. Es nahm
an, diese Bestimmung treffe zu, weil Schönbächler sich im
Rückfall des Führens in angetrunkenem Zustande schuldig
gemacht habe. Den Einwand des Verurteilten, Rückfall
dürfe nicht angenommen werden, weil die einjährige
Frist des Art. 108 StGB seit der Verurteilung vom 2.
Juli 1946 bei Begehung der neuen Tat abgelaufen gewesen
sei, hielt es für unbegründet.
G. -
Schönbächler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach
Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil des Ober-
gerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend,
für das Führen in angetrunkenem Zustande dürfte er
nicht nach Art. 59 Abs. 2, sondern nur nach Art. 59 Abs.
1 MFG bestraft werden, denn der Fall sei nicht schwer
und Rückfall liege nicht vor, weil die frühere Verurteilung
wegen Führens in angetrunkenem Zustande mehr als ein
Jahr vor Begehung der neuen Tat erfolgt sei.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ver-
zichtet auf Gegenbemerkungen; sie verweist auf die Be-
gründung des angefochtenen Urteils.
Der Kassationshof zieht in Erwäg·ung :
1. -
Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahr-
zeug führt, wird nach Art. 59 Abs. 1 MFG in Verbindung
mit Art. 333 Abs. 2 StGB mit Haft bis zu zwanzig Tagen
oder mit Busse bis zu tausend Franken bestraft. In schwe-
ren Fällen oder« bei Rückfall» wird gemäss Art. 59 Abs.