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77_IV_100

BGE 77 IV 100

Bundesgericht (BGE) · 1951-05-25 · Deutsch CH
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100

Strassenverkehr. N• 22.

Kasinos in Konstanz ausgesprochen. Die Frage, ob das

Werturteil im Rahmen des sachlich Vertretbaren geblie-

ben sei, stellt sich daher nicht. An unwahre Behauptungen

darf ein beschimpfendes Werturteil nicht geknüpft werden.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 22. -

Voir aussi n° 22.

II. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

22. Urteil des Kassationshofes vom 25. Mai 1951 i. S. Rosen-

busch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

1. Art. 25 Abs. 1 MFG, Art. 117 StGB. Wie hat sich der Motor-

fahrzeugführer zu verhalten, wenn er durch entgegenkommende

Fahrzeuge geblendet wird ? (Erw. l, 2).

2. Art. 49 Ziff. 4 StGB. Pfilcht des Richters, die Anwendbarkeit

dieser Bestimmung zu prüfen (Erw. 3).

1. Art. 25 al.1 LA et 117 OP. Comportement du conducteur ebloui

par un vehicule venant en sens inverse (consid. 1 et 2).

2. Art. 49 eh. 4 OP. Devoir du juge d'exa.miner si cette disposition

est applicable (consid. 3).

1. Art. 25 cp. 1 LA e 117 OP. Comportamento del conducente

abbagliato dai färi di un veicolo ehe viene dalla parte opposta ?

(consid. 1 e 2).

2. Art. 49 cifra 4 OP. Dovere del giudice di esaminare se questo

disposto e applicabile (consid. 3).

A. -

Rechtsanwalt Ernst Rosenbusch, der Sonntag den

13. November 1949 mit seinem Personenwagen von Bern

nach Zürich zurückkehrte, begegnete um 18.55 Uhr auf der

6,5 m breiten und weithin geraden Strasse zwischen Kölli-

ken und Oberentfelden einer Kolonne von Motorwagen. Da

Strassenverkebr. N" 22.

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nicht alle Fahrzeuge die Scheinwerfer abblendeten, schal-

tete Rosenbusch wiederholt Vollicht ein, um die Führer

zum Abblenden zu veranlassen, und setzte, als das nichts

nützte, seine Geschwindigkeit auf 40-50 km/Std. herab.

Infolge der Blendung sah er nicht und konnte er trotz aller

Aufmerksamkeit nicht sehen, dass er sich drei Arm in Arm

am rechten Rand der Strasse gegen Oberentfelden mar-

schierenden Mädchen näherte, die dunkel gekleidet waren

und sich auf dem nassen Rande der geteerten Strasse nicht

abhoben. Seine eigenen abgeblendeten Scheinwerfer leuch-

teten nur 20 m weit. Als Rosenbusch mindestens schon

drei Fahrzeuge der Kolonne gekreuzt hatte, stiess sein

Wagen an die sechzehnjährige Sonja Kyburz, die in der

Mädchengruppe zu äusserst links ging, und verletzte sie

tödlich.

B. -

Am 23. Februar. 1951 verurteilte das Obergericht

des Kantons Aargau Ernst Rosenbusch wegen fahrlässiger

Tötung (Art. 117 StGB) zu Fr. 100.- Busse. Es warf ihm

vor, nach seiner Bildung, seinem Beruf und seiner langen

Fahrpraxis hätte er an die Möglichkeit nicht wahrnehm-

barer Hindernisse denken und seine Fahrweise darnach

einrichten sollen. Er sei sich übrigens der Gefahr, die aus

der Beeinträchtigung der Sicht entstanden war, bewusst

gewesen. Dass er noch zu sehen geglaubt habe, während

er in Wirklichkeit •nicht mehr gesehen habe, entschuldige

ihn nicht, da er sich der erfahrungsgemäss möglichen Täu-

schung bei gehöriger Vorsicht hätte bewusst sein müssen.

Entschuldbar wäre sein Verhalten nur gewesen, wenn ihm

die Zeit zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit bis auf

Schrittempo oder zum Anhalten gefehlt hätte. Das sei

aber nicht der Fall gewesen. Selbst wenn er erst aus 100 m

Entfernung um Abblendung ersucht hätte, was ihm aber

bei den gegebenen Strassenverhältnissen schon vorher

möglich gewesen wäre, hätte er immer noch genügend Zeit

gehabt, um energisch zu bremsen oder anzuhalten.

0. -

Rosenbusch hat gegen dieses Urteil sowohl staats-

rechtliche Beschwerde als auch Nichtigkeitsbeschwerde

lfül

Strassenverkehr. No 22.

erklärt. Erstere ist heute abgewiesen worden, soweit darauf

eingetreten werden konnte.

Mit der Nichhlgkeitsbeschwerde beantragt Rosenbusch,

das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache

zur Freisprechung, eventuell zur Behebung vorhandener

Mängel gemäss Art. 277 BStP, zurückzuweisen. Subeven-

tuell sei das Obergericht anzuweisen, das Urteil gemäss

Art. 49 Ziff. 4 StGB zu ergänzen, und zwar in dem Sinne;

dass es dem Beschwerdeführer eine Probezeit von einem

Jahr anzusetzen 4abe, nach deren Ablauf die Busse im

Strafregister zu löschen sei.

D. -

Die Staatsanwaltschaft ist mit der Gutheissung

des subventuellen Antrages einverstanden, jedoch in dem

Sinne, dass dem Obergericht Gelegenheit zu geben sei, die

Frage ohne verbindliche Weisung zu entscheiden. Im

übrigen beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde

sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundes-

gerichts darf der Führer eines Motorfahrzeuges nicht

schneller fahren, als dass er auftauchende Gefahren, mit

denen er rechnen muss, durch Anhalten innerhalb der zu-

verlässig überblickbaren Strecke bannen kann (BGE 57 II

314; 60 II 284; 65 I 199; 68 IV 86; 76 IV 56, 129). Bei

Nacht hat er sich vorzusehen, dass er innerhalb der Reich-

weite seiner Scheinwerfer anhalten kann. Immerhin ist

grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn er auf gerader

Überlandstrecke ohne seitliche Einmündungen, Häuser und

dgl. sich in den dem Abblenden der Scheinwerfer folgenden

Augenblicken noch an das Wahrnehmungsbild ·hält, das er

unmittelbar vor dem Abblenden im Vollicht aufgenommen

hat {BGE 65 1 199). Sieht er infolge Blendung durch ent-

gegenkommende Fahrzeuge weniger weit, als seine eigenen

Scheinwerfer reichen, so hat er auch diesem Umstande

Rechnung zu tragen; auch in solchen Fällen muss er inner-

halb des deutlich überblickbaren Raumes anhalten können.

• '

Strassenverkehr. N° 22.

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Wenn seine Sicht durch die Blendung vollständig aufge-

hoben ist, hat er sofort anzuhalten und darf er erst weiter-

fahren, wenn er wieder genügend weit sieht (BGE 68 IV 86).

Einigen Spielraum lässt ihm immerhin das Wahrnehmungs-

bild, das er vor der Blendung aufgenommen hat. War es

zuverlässig und sind die örtlichen Verhältnisse so, dass er

nicht anzunehmen braucht, auf seiner vorher als frei

erkannten Fahrbahn könnte in den nächsten Augenblicken

ein Hindernis auftauchen, so handelt er nicht pflichtwidrig,

wenn er nicht sofort anhält. Er muss es aber jedenfalls

tun, wenn er sich dem Ende der vorher als frei festgestellten

Strecke nähert oder Umstände vorliegen, die als möglich

erscheinen lassen, dass das frühere Wahrnehmungsbild mit

den Tatsachen nicht mehr übereinstimme. Wer diese

Grundsätze missachtet, indem er blindlings in einen Raum

hineinfährt, den er nicht mit Sicherheit als frei betrachten

darf, begeht eine grobe Pflichtwidrigkeit, es sei denn, dass

es ihm gar nicht möglich ist, sich anders zu verhalten, etwa

weil die Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug

plötzlich und unvoraussehbar eintritt.

2. -

Das Obergericht geht in Übereinstimmung mit den

Behauptungen des Beschwerdeführers und dem Gutachten

des Vorstehers einer Augenklinik davon aus, dass der Be-

schwerdeführer infolge der Blendung durch die entgegen-

kommenden Fahrzeuge ohne eigenes Verschulden die am

Strassenrande marschierenden Mädchen nicht sehen konn-

te. Dagegen sieht es ein pflichtwidriges Verhalten des Be-

schwerdeführers darin, dass er trotzdem mit 40 bis 50

km /Std. weiterfuhr.

Dieser Vorwurf ist begrfu\det. Gewiss nimmt das Ober-

gericht an, der Beschwerdeführer, der in Wirklichkeit

nichts mehr gesehen habe, habe noch zu sehen geglaubt.

Darauf kommt jedoch schon deshalb nichts an, weil der

Beschwerdeführer sich . bei pflichtgemässer Überlegung

hätte sagen müssen, dass er jedenfalls nicht mehr zuver-

lässig sehe. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und

der Erfahrung der Motorfahrzeugführer im besonderen,

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Strassenverkehr. N° 22.

dass die Sicht dessen, der durch eine starke Lichtquelle im

dunklen Raum, insbesondere durch Scheinwerfer von Mo-

torfahrzeugen, geblendet wird, vollständig aufgehoben sein

kann. Dieser Erfahrungstatsache durfte sich der Beschwer-

deführer als langjähriger Motorfahrzeugführer nicht ver-

schliessen. Auf BGE 65 I 199, wo einem Motorfahrzeug-

führer eine optische Täuschung zugute gehalten wurde,

kann er sich nicht berufen; jener Führer hatte vor dem

Abblenden ein Hindernis gesehen, es aber falsch beurteilt;

der Beschwerdeführer dagegen hat nichts gesehen und seine

Einbildung, er sehe ein freies Stück Strasse vor sich, auf

dieses Nichts gegründet. Ganz abgesehen davon muss sich

der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass er, wenn er

auch noch ein freies Stück Strasse zu sehen wähnte, sich

doch bewusst war, dass er jedenfalls nicht mehr weit genug

sehe, um bei einer Geschwindigkeit von 40-50 km/Std

innerhalb Sichtweite anhalten zu können. Das Obergericht

stellt verbindlich fest, dass ihm die Gefahr « nicht ganz

unbewusst blieb ». Sogar ohne dieses Bewusstsein hätte der

Beschwerdeführer leichtfertig gehandelt. Es war grob

pflichtwidrig, trotz Blendung mit einer Geschwindigkeit

von 40-50 km/Std. weiterzufahren, die ihm nicht einmal

ohne die Blendung erlaubt hätte, mit Sicherheit innerhalb

Sichtweite anzuhalten, wenn man berücksichtigt, dass das

Licht seiner abgeblendeten Scheinwerfer nur 20 m weit

reichte und sein Fahrzeug schon allein in der normalen

Reaktionszeit von einer Sekunde rund 11-13 m zurück-

legte, wozu noch der Bremsweg zu zählen ist, der nach der

verbindlichen Feststellung der Vorinstanz 7,4 bis 11,65 m

betrug.

Auch der Einwand hilft nicht, der Beschwerdeführer

habe von der zumutbaren Kenntnis der Gefahr bis zum

Unfall nicht Zeit gehabt, um den Zusammenstoss zu ver-

hüten. Das Obergericht stellt fest, « dass sich der Unfall

nicht schon beim zweiten oder dritten Wagen ereignet

hat ». Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und kann

daher mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten

1

l

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Str888enverkehr. No 22.

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werden (Art. 277bi8 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP),

auch nicht mit der Behauptung, sie beruhe auf einem

offensichtlichen Versehen (BGE 76 IV 63, 132). Ein solches

liegt übrigens nicht vor; das Obergericht hat die Fest-

stellung nicht versehentlich, aus Unachtsamkeit, getroffen,

führt es doch die Gründe an, auf die es sie stützt. Ist somit

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon min-

destens drei Wagen gekreuzt hatte, als sich der Unfall

ereignete, so kann keine Rede davon sein, dass er erst

unmittelbar vorher, ja sogar erst « 1.m gleichen Moment »,

wie er behauptet, geblendet worden sei. Der Beschwerde-

führer will schon 500-400 m von der Kolonne entfernt um

Abblendung ersucht haben, und auch das Obergericht

geht davon aus, dass er dieses Begehren nach den Strassen-

verhältnissen aus mehr als 100 m Entfernung hätte stellen

können, anders ausgedrückt, dass er schon geblendet

wurde, als ihn noch mindestens 100 m von der Kolonne

trennten. Der Beschwerdeführer hätte also rechtzeitig

anhalten können. Da er infolge der Blendung nichts mehr

sah, war er verpflichtet, das sofort, vor Erreichung der

Kolonne, zu tun. Er durfte nicht zuerst den Erfolg oder

Misserfolg seines wiederholten Begehrens um Abblendung

abwa.rten und unterdessen bei aufgehobener Sicht mit

40-50 km/Std. weiterfahren, ja bei gleichbleibenden Ver-

hältnissen sogar die Kolonne zu kreuzen beginnen.

3. -

Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die

Vorinstanz nicht zu der Frage Stellung genommen hat, ob

die seit 5. Januar 1951 in Kraft stehende Bestimmung des

Art. 49 Ziff. 4 StGB anzuwenden sei. Nach dieser Vor-

schrift kann der Richter, wenn die Voraussetzungen von

Art. 41Ziff.1 StGB gegeben sind, im Urteil anordnen, dass

der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafre-

gister zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte bis zum

Ablauf einer vom Richter anzusetzenden Probezeit von

einem bis fünf Jahren bewährt. Die Vorinstanz hat sich zu

dieser Frage auszusprechen. Bestimmte Weisungen, in

welchem Sinne sie das zu tun habe, sind ihr nicht zu ertei-

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Strassenverkehr. N° 23.

len, da der Entscheid teilweise von ihrem Ermessen ab-

hängt und unter Umständen weitere tatsächliche Fest-

stellungen nötig macht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gut-

geheissen, dass die Sache zur Prüfung der Frage der An-

wendung des Art. 49 Ziff. 4 StGB und zur allfälligen Er-

gänzung des Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

23. Urteil des Kassationshofes vom 11. :&lai 1951 i. S. Sehön-

bächler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Art. 59 Abs. 2 MF'G. Begriff des Rückfalles bei Führen in ange-

trunkenem Zustande.

Art. 59 al. 2 LA. Notion de la recidive au sens de cette disposition.

Art. 59 op. 2 LA. Nozione della recidiva a norma di questo disposto.

A. -

Alois Schönbächler ist mehrmals vorbestraft.

Unter anderem wurde er schon öfters wegen Führens eines

Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gebüsst. Am 2. Juli

1946 verurteilte ihn das Polizeirichteramt Zug wegen

Führens in angetrunkenem Zustande und Störung des

öffentlichen Verkehrs zu Fr. 200.-Busse. Am 7. Dezember

1948 verhängte das Schwurgericht des Kantons Zürich

gegen ihn wegen Betruges und anderer Verbrechen zehn

Monate Gefängnis. Soweit diese Strafe nicht durch Unter-

suchungshaft getilgt erklärt wurde, verbüsste Schönbäch-

ler sie im Januar 1949.

Am 18. Dezember 1949 setzte sich Schönbächler in

Zürich nach dem Verlassen einer Gaststätte ohne Führer-

ausweis und mit 1,4 Gewichts-Promille Alkohol im Blute

an das St-euer eines Personenwagens und fuhr durch die

Torgasse weg. Noch ehe er diese Gasse verliess, wurde er

Strassenverkehr. N° 23.

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von zwei Polizisten angehalten und am Weiterfahren

verhindert.

B. -

Wegen dieses Vorfalles verurteilte das Bezirks-

gericht Zürich Schönbächler am 1. Juli 1950 in Anwendung

von Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 MFG zu zwei Monaten

Gefängnis.

Auf Berufung des Verurteilten, mit der nur die An-

wendung des Art. 59 Abs. 2 MFG angefochten wurde,

bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 27.

November 1950 das Urteil des Bezirksgerichts. Es nahm

an, diese Bestimmung treffe zu, weil Schönbächler sich im

Rückfall des Führens in angetrunkenem Zustande schuldig

gemacht habe. Den Einwand des Verurteilten, Rückfall

dürfe nicht angenommen werden, weil die einjährige

Frist des Art. 108 StGB seit der Verurteilung vom 2.

Juli 1946 bei Begehung der neuen Tat abgelaufen gewesen

sei, hielt es für unbegründet.

G. -

Schönbächler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach

Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil des Ober-

gerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-

dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend,

für das Führen in angetrunkenem Zustande dürfte er

nicht nach Art. 59 Abs. 2, sondern nur nach Art. 59 Abs.

1 MFG bestraft werden, denn der Fall sei nicht schwer

und Rückfall liege nicht vor, weil die frühere Verurteilung

wegen Führens in angetrunkenem Zustande mehr als ein

Jahr vor Begehung der neuen Tat erfolgt sei.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ver-

zichtet auf Gegenbemerkungen; sie verweist auf die Be-

gründung des angefochtenen Urteils.

Der Kassationshof zieht in Erwäg·ung :

1. -

Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahr-

zeug führt, wird nach Art. 59 Abs. 1 MFG in Verbindung

mit Art. 333 Abs. 2 StGB mit Haft bis zu zwanzig Tagen

oder mit Busse bis zu tausend Franken bestraft. In schwe-

ren Fällen oder« bei Rückfall» wird gemäss Art. 59 Abs.