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52 ·Luftverkehr. NQ 11. der vorliegenden Vorschriften» gestattet (Art. 4 Abs. 3). Nach allgemeiri. anerkannten Grundsätzen des Staats- und Verwaltungsrechts bindet die eine Vero1dnung erlassende Behörde auch sich selber, d. h. sie ist, solange die Verord- nung besteht, verpflichtet, sich an sie zu halten, und han- delt rechtswidrig und willkürlich, wenn sie davon abweicht (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i. S. Jagd- gesellschaft Gränichen-Oberentfelden vom 20. Dezember 1929; 0. MAYER, Verwaltungsrecht I S. 82; Fr.EINER, Institlitionen, 8, Aufl„ S. 139 f. ; WALZ, Staatsrecht des Grossh. Baden, S. 224; RüEGG, Die Verordnung nach zürcherischem Staatsrecht, S. 53 f.). Art. 4 BLV ist nie geändert worden.
b) Die Verfügung des Luftamtes vom 31. Dezember 1947 hat dem Anhang D zum Pariser Luftfahrtabkommen auch deshalb nicht weitere Geltung verliehen, weil sie nicht veröffentlicht worden ist. Die Veröffentlichung ist ein Willensakt der Behörde, der darauf gerichtet ist, einen Erlass in verbindlicher Form amtlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen (BGE 7 712). Die Mitteilung eines Erlasses bloss an einzelne Personen ist nicht Veröffent- lichung. Nur einzelnen Personen, den ihm bekannten Luft- fahrern, hat das Luftamt seine Verfügung durch Zirkular vom 31. Dezember 1947 mitgeteilt. Dass ein Gesetzeserlass erst mit seiner Veröffentlichung verbindlich wird, ist allge- mein anerkannt (BGE 7 712 ; 28 I 108 ; 61 I 417 ; 64 I 67) und ergibt sich für das eidgenössische Recht auch aus Art. 36 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 9. Oktober 1902, wonach ein Erlass fünf Tage nach seiner Veröffent- lichung « i:i1 Wirksamkeit tritt », wenn über den Zeitpunkt des Beginnes der «Wirksamkeit » nichts bestimmt worden ist (vgl. hiezu: Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1939 Nr.'9 und 10, S. 19ff.; 1940 Nr. 14, S. 29).
5. - Hat·somit der Anhang D des Pariser Luftfahrtab- kommens nicht mehr gegolten, als das Obergericht die Tat der Beschwerdegegner beurteilte, so muss es beim Frei~ spruch der Beschwerdegegner sein.Bewenden haben. Nach I Strassenverkehr. No 12. !i3 .Art. 2 Abs. ·2 StGB ist d~ zur' Zeit der '.Beurteilung geltende Recht anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Handlungen, die das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht oder von Strafe befreit, sondern auch für solche, die andere bundesreohtliche Be- stimmungen unter Strafe stellen oder gesteJlt haben, vorausgesetzt, dass nicht der auf die Materie zutreffende besondere Erlass es anders haben will (Art. 333 Abs. 1 StGB). Das trifft für den BRB vom 27. Januar 1920 nicht iu.
6. - Den Beschwerdegegnern ist für das Verfahren vor Bundesgericht keine Entschädigung zuzusprechen, da sie zum mindesten unkorrekt gehandelt, wenn nicht sogar die zur Zeit der Tat geltende Rechtsordnung übertreten haben. Demnach erkennt der Kas~ationslwf : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. IV. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE
12. Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1960
i. S. Schmutz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem. Art. 25 Abs. 1 MFG verlangt:
a) dass der Führer aufmerksam sei(Erw. 1); b): dass er die Geschwindigkeit des Fahrzeuges der Sichtweite anp~se (Erw. 3). . . L'arl. 25 al. 1 LA exige: . a) que le eonducteur soit attentif (eonsid. I);
b) qu'il adapte la vitesse du vehieule a. la visibilite (eonsid. 3), L'art. 25 cp. 1 LA esige :
a) ehe il condueente sia prudente ( eonsid. l) ;
b) ehe adatti la velocita. del veieolo alla visuale (consid. 3). A.-'---- Schmutz führte am 5. Dezember 1948 um 18.30 Uhr ein Personenautomobil mit 40 bis 45 km/h vom Ebnet gegen das Dorf Entlebuch. Wegen eines Motorradfahrers,
Straesenverkehr. No 12. der ihm entgegenfuhr, blendete er die Scheinwerfer ab, ohne die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges zu vermin- dern. Etwa 150 m nach der Kreuzung ·begegnete er in der . Nähe der Grabenlochkapelle auf gerader und 6,5 m breiter Strasse einem Motorradfahrer, der am Strassenrand vom Polizisten Graber kontrolliert wurde. Auch das veranlasste Schmutz nicht, langsamer zu fahren. Etwas weiter vorne ging ein zweiter Polizist, KorporalBucher, in der Richtung gegen Entlebuch und gab einem von dort her kommenden Motorradfahrer mit der Taschenlampe Haltezeichen. Als Bucher den von hinten kommenden Personenwagen be- merkte, kehrte er sich um und tat einen Schritt gegen die Fahrbahn des Automobils. Unmittelbar darauf wurde er von dessen Vorderteil erfasst, auf die Strasse geworfen und verletzt. Schmutz hatte ihn infolge Unaufmerksamkeit vor dem Zusamm.enstoss nicht gesehen, obschon er ihn trotz der dunkeln Uniform, die sich gegenüber der ·nassen Asphaltstrasse nur undeutlich abhob, aus 25 m Entfernung schwach und aus 20 m Entfernung mit Sicherheit hätte wahrnehmen können. Das Automobil kam unter Hinter- lassung von Bremsspuren, die 8,2 m lang waren, zum Stehen. B. - Am 30. November 1949 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern Schmutz zu Fr. 30.-Busse. Es warf ihm vor, er habe Art. 25 Abs. 1 MFG übertreten, indem er unaufmerksam gewesen sei. Übrigens sei er auch zu schnell gefahren. Er scheine allerdings trotz seiner Geschwindig- keit von 40 bis 45 km/h dank guter Bremsen und Bereifung seines Fahrzeuges und leichten Ansteigens der Strasse zum Anhalten nur etwa 20 m benötigt zu haben. Trotzdem habe die Gefahr bestanden, dass er vor anderen Strassen - benützern nicht rechtzeitig anhalten könne, entsprächen doch die 20 m gerade der Entfernung, aus welcher Bucher mit Sicherheit habe wahrgenommen werden können.
0. - Schmutz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und er sei freizu- sprechen. J 'i t 1 ' ' 1 1 r Strassenv&rkehr. No 12. 55 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen Über- tretung von Art. 25 Abs. 1 MFG könne nur bestraft werden, wer die Geschwindigkeit des Fahrzeuges nicht den gege- benen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anpasse; Un- aufmerksamkeit als solche bei objektiv angemessener Geschwindigkeit sei dagegen nicht strafbar. Diese Auf- fassung hält nicht stand. Zwar spricht der Randtitel der Bestimmung nur von « Geschwindigkeit ». Der Inhalt der Vorschrift geht aber darüber hinaus. Der erste Satz schreibt dem Führer einerseits vor, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen, anderseits, die Geschwindigkeit den gege- benen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen. Dass das nicht das gleiche ist, ergibt sich schon aus dem Worte c< und ll, das die beiden Satzteile miteinander ver- bindet. Beherrschung des Fahrzeuges erfordert mehr als blosse Anpassung der Geschwindigkeit an die Strassen - und Verkehrsverhältnisse. Sie verlangt, dass der Führer Herr der Maschine bleibe, jederzeit in der durch die Lage erforderten Weise raschestens auf sie einwirken, auf jede . Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren könne. Das setzt unter anderem voraus, dass der Führer aufmerksam sei. Wer unaufmerksam ist, kann Gefahren für fremden Leib, fremdes Leben oder fremdes Eigentum nicht oder nicht rasch genug bannen, beherrscht sein Fahrzeug nicht und ist daher selbst dann strafbar, wenn trotz der Unauf- merksamkeit die Geschwindigkeit objektiv nicht übersetzt ist, ein Unfall nicht entsteht oder ein eingetretener Unfall nicht Folge der Unaufmerksamkeit ist.
2. - Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er unauf- merksam gewesen sei. Er behauptet, der von der Vorin- stanz vorgenommene Augenschein habe die Verhältnisse zur Zeit der Tat nicht abgeklärt; alle Zeugen bestätigten, dass man Bucher am 5. Dezember 1948 überhaupt nicht
66 Sttassenverltehr. No 12. habe 8ehen können. Diese Ausführungen richten sich gegen die tatsächliche Feststellung des angefochtenen Urteils, wonach Bucher aus 20 m Entfernung mit Sicherheit zu sehen gewesen seL Sie sind daher nicht zu höreri; tatsäch- liche Feststellungen der kantonalen Behörde binden den Kassationshof (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis Abs. 1 BStP). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Polizeikorporal bis zum Zusammenstoss nicht wahrgenom- men hat, obschon er ihn aus 20 m Entfernung hätte sehen können, ergibt sich, dass er nicht aufmerksam gewesen ist. Er ist daher zu Recht wegen "Obertretung des Art. 25 Abs. 1 MFG bestraft worden, gleichgültig ob seine Unauf- merksamkeit Ursache des Unfalles war oder ob dieser darauf zurückzuführen sei, dass Bucher sich unvorsichtig verhielt.
3. - Art. 25 Abs. 1 MFG trifft auch zu, weil der Be- schwerdeführer nach dem Abblenden seiner Scheinwerfer zu schnell gefahren ist. Nach der .verbindlichen Feststel- lung des Obergerichts hat er eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h inne gehabt. Ob die Anhaltestrecke eines mit dieser Geschwindigkeit fahrenden Personenautomobils auf schlüpfriger Strasse allgemein etwa 42 m misst, wie das Obergericht annimmt, ist unerheblich. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer, was die Vorinstanz für mög- lich hält, infolge besonderer Verhältnisse zum Anhalten bloss etwa 20 m benötigt hat, hat er die Geschwindigkeit nicht der Sichtweite angepasst, wie er es nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts hätte tun müssen (BGE 57 II 314; 60 II 284; 65 I 199). Aus der Feststellung, dass Bucher erst mit Sicherheit zu sehen war, als der Beschwer- deführer sich ihm auf 20 m genähert hatte, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Hindernissen rechnen musste, die er bei abgeblendeten Scheinwerfern und den damaligen Verhältnissen (nasse Strasse) erst aus dieser Entfernung wahrnehmen konnte. Bei voller Aufmerksam- keit konnte er daher frühestens anhalten, wenn er das Hin- dernis erreichte, Das war zu knapp. Der Führer muss eine Ir l 1 :1 li .JI 'I • 1 Sttassenverkehr. No 13. gewisse Sicherheitsstrecke zW:ischen dem' Hindernis und dem Punkte, an dem er bestenfalls anhalten kann, ein'.. rechnen, um jede Gefährdung auszuschliessen. "Übrigens hätte der Beschwerdeführer ·auch Hindernissen begegnen können, ·die sich gegen ihn zu bewegt hätten. Um nach ihrem Auftauchen aus dem Dunkeln anzuhalten, standen ihm nicht volle 20 m zur Verfügung. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
13. Arr~t de Ja CoUI' de cassation penalc dn 10 mars 1950 dans la cause Weber contre llinistere pnblic du canton de Herne. An. 25 al. 1 et 26 al. 4 LA. Precautions a prendre par le eondue- teur qui, en dehors d'bne croisee ou d'une bifurcation, oblique a gauche. Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Ab8. 4 MFG. Vorsichtspflieht des Führers, der anderswo als an einer Kreuzung oder einer Gabe- lung nach links abbiegt. Art. 25, op. 1 e 26 cp. 4 LA. Precauzioni ehe deve prendere il condu- eente ehe, fuori d'un erocevia o d'un.a biforeazione, devia a sinistra. · Le 17 juin 1949, vers une heure du matin, Ma.deleine Weber, venant de La Chaux-de-Fonds, arrivait a St-Imier au volant de son automobile Studebaker. Se proposant de s'engager a gauche dans une impasse Oll Se trouve SOil garage, elle ralentit sensiblement son allure, tira a droite et fit fonctionner les feux clignotants. Au moment ou la voiture virait a gauche, eile fut tamponnee par une auto- mobile qui, les phares allumes, roulait dans la meme direction et s'appretait a la depasser. Ce vehicule etait pilote par Knuchel, qui n'avait pas aperc;u le signal lumi~ neux. Par jugement du 8 septembre 1949, que la premiere Chambre penale de la Cour supreme du canton de Berne