Sachverhalt
eine Verurteilung wegen einer anderen Strafnorm erfüllen könnte. Die Anklageer- gänzung müsse sich somit im Bereich des bereits in der Anklageschrift umschrie- benen Sachverhalts halten. Der Ersatz des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts durch einen anderen sei dagegen nicht zulässig. Genau dies sei vorliegend aber geschehen. Im Strafbefehl vom 14. März 2017 werde dem Be- schuldigten der Vorwurf gemacht, beim Hintereinanderfahren fahrlässig einen un- genügenden Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug aufgewiesen zu haben. Der Strafbefehl vom 11. April 2017 werfe ihm dagegen vor, sein Fahrzeug infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht beherrscht zu haben. Hinzu komme, dass in beiden Strafbefehlen derselbe Straftatbestand, nämlich Art. 31 Abs. 1 SVG, auf- geführt worden sei. Es sei also nicht darum gegangen, den bestehenden Sach- verhalt in zulässiger Art und Weise zu ergänzen, um die Subsumtion unter einen anderen Straftatbestand zu ermöglichen, sondern umgekehrt, den Sachverhalt vollständig zu ersetzen, um die Voraussetzungen des ursprünglichen Straftatbe- standes bejahen zu können (Urk. 41 S. 4 ff.). Entsprechend sei der Strafbefehl vom 11. April 2017 aus den Akten zu weisen und derjenige vom 14. März 2017 für die Urteilsfällung als massgeblich zu betrachten (Urk. 41 S. 11). 4.2. Dem Beschuldigten wird in beiden in Frage stehenden Strafbefehlen vorgeworfen, dass er am 3. November 2016 um 7:50 Uhr mit seinem Personen- wagen der Marke Volkswagen in Dietikon auf der zweiten Überholspur der Auto- bahn A1 in Fahrtrichtung St. Gallen unterwegs gewesen sei, als der Lenker des vor ihm fahrenden Personenwagens der Marke Mazda verkehrsbedingt bis zum Stillstand habe abbremsen müssen, worauf der Beschuldigte mit seinem Fahr- zeug mit dem Heck des Mazda kollidiert sei (vgl. Urk. 1/9 und 1/13). Damit erwei- sen sich die den beiden Strafbefehlen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte als identisch. Dass dem Beschuldigten im ersten Strafbefehl das Nichteinhalten eines genügenden Abstands und im zweiten fehlende Aufmerksamkeit vorgewor- fen wird, ist Ausdruck der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung des Anklage- sachverhalts durch das Statthalteramt und die Vorinstanz und stellt keine Ab- wandlung desselben dar. Das Statthalteramt sah aufgrund des Anklagesachver- halts Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV als verletzt
- 7 - an, wohingegen die Vorinstanz aufgrund desselben Sachverhalts zum Schluss kam, dass auch eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vorliegen könnte, weshalb sie den Strafbefehl zur Ergänzung an das Statthalter- amt zurückwies. Aufgrund des neu erlassenen Strafbefehls vom 11. April 2017 er- folgte schliesslich eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 4) wurde dem Beschuldigten in den beiden Strafbefehlen folglich auch die Erfüllung eines jeweils anderen Straftatbestandes zur Last ge- legt. 4.3. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass die Vorinstanz betreffend die Anklage deren Voraussetzungen nicht nur in formeller Hinsicht, sondern auch ma- teriell geprüft habe, ob diese bezüglich des eingeklagten Straftatbestandes erfüllt seien. So habe sie in ihrer Verfügung vom 17. März 2017 festgehalten, dass für das Entstehen einer Auffahrkollision auch andere Gründe, als ein zu geringer Ab- stand denkbar seien, so etwa ungenügende Aufmerksamkeit oder das Nichtbe- herrschen des Fahrzeuges. Die Vorinstanz begebe sich damit gleichsam in die Rolle einer materiellen Oberprüfbehörde, welche die Anklage zurückweise, weil der angeklagte Tatbestand nicht erfüllt sei, und welche der Anklagebehörde die Gelegenheit gebe, aufgrund neu vorzubringender Sachverhaltselemente einen neuen Tatbestand einzuklagen. Dabei weise die Vorinstanz das Statthalteramt detailliert auf die neu vorzubringenden Sachverhaltselemente hin. Aufgrund die- ses Vorgehens stehe fest, dass sich die Vorinstanz in einem Mass festgelegt ha- be, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen gelten könne und das Verfahren nicht mehr offen sei (Urk. 41 S. 6). 4.4. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Anklagebehörde die Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der An- klageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, weil sie die für diese andere Strafnorm erforderlichen Tatbestandselemente nicht beschreibt. Die Staatsanwaltschaft ist zur Änderung der Anklage nicht verpflichtet
- 8 - (BSK StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, 2. Auflage 2014, Art. 333 StPO N 6 f.). Indem die Vorinstanz in der Verfügung vom 17. März 2017 erwog, dass der Grund für die Auffahrkollision nicht zwingend in der Missachtung der Abstandsre- geln liegen müsse, sondern auch der mangelnden Aufmerksamkeit des Beschul- digten bzw. dem Nichtbeherrschen des Fahrzeugs geschuldet sein könnte, wofür es Hinweise in den Akten gebe, verhielt sie sich konform mit Art. 329 und Art. 333 StPO. Es ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz das Statthalteramt zu einer Ände- rung der Anklage hätte einladen sollen, ohne darauf hinzuweisen, welchen an- derweitigen Straftatbestand sie als potentiell erfüllt ansah. Entgegen der Ansicht der Verteidigung führt ein Entscheid nach Art. 329 StPO nicht zum Ausschluss des Richters vom nachfolgenden Verfahren wegen Vorbefassung (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 329 StPO N 1, mit Hinweis auf Pra 2012 Nr. 36). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu bean- standen. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückweisung des Straf- befehls vom 14. März 2017 durch die Vorinstanz und das Ergehen des vorin- stanzlichen Urteils aufgrund des neu erlassenen Strafbefehls vom 11. April 2017 den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) nicht verletzten. III. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 11. April 2017 vorgewor- fen, er sei am 3. November 2016 um 7:50 Uhr mit seinem Personenwagen der Marke Volkswagen in Dietikon auf der zweiten Überholspur der Autobahn A1 in Fahrtrichtung St. Gallen unterwegs gewesen, als der Lenker des vor ihm fahren- den Personenwagens der Marke Mazda verkehrsbedingt bis zum Stillstand habe abbremsen müssen, worauf der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mit dem Heck des Mazda kollidiert sei. Die Kollision sei erfolgt, weil der Beschuldigte infolge mangelnder Aufmerksamkeit zu spät bemerkt habe, dass die automatische Ab- standsregelung seines Fahrzeugs nicht reagiert habe und statt abzubremsen, das Fahrzeug stark beschleunigt habe. Trotz der selber eingeleiteten Vollbremsung
- 9 - sei es dem Beschuldigten pflichtwidrig unvorsichtig nicht mehr gelungen, sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen (Urk. 1/13 S. 1).
2. Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt nicht (Urk. 1/2 S. 3 und Urk. 1/8 S. 1 ff.), womit dieser rechtsgenügend erstellt ist.
3. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs; vgl. Urk. 31 S. 12). Gemäss erstelltem Sachverhalt sei der Auffahrunfall Folge eines nicht funktionierenden Abstandsreglers im Fahrzeug des Beschuldigten gewesen. In- dem Letzterer auf das System vertraut habe, habe er sein Fahrzeug nicht in der Art und Weise beherrscht, dass er seinen Vorsichtspflichten im Strassenverkehr habe nachkommen können und habe nicht die erforderliche Aufmerksamkeit wal- ten lassen, um ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren und das Assistenzsys- tem zu übersteuern. Der Beschuldigte hätte bei genügender Aufmerksamkeit be- merkt, dass die vor ihm fahrenden Fahrzeuge ein Vollbremsung eingeleitet hatten und hätte just in dem Moment eine Vollbremsung einleiten müssen, wie wenn kein Assistenzsystem vorhanden gewesen wäre und nicht erst nachdem sein Fahr- zeug noch beschleunigt hatte (Urk. 31 S. 10). 3.1. Die Verteidigung stellt sich dagegen auf den Standpunkt (Urk. 41 S. 12 f.), dass keine äusseren Bedingungen vorlagen, welche dazu geeignet waren, das einwandfreie Funktionieren des Abstandsreglers zu beeinträchtigen. Die äusseren Bedingungen seien vielmehr ideal gewesen, weshalb der Beschuldigte grundsätz- lich auf ein funktionierendes Assistenzsystem habe vertrauen dürfen. Zudem sei das Assistenzsystem nicht ausgefallen. Es habe anfänglich abgebremst und da- mit adäquat reagiert, weshalb für den Beschuldigten nichts Aussergewöhnliches geschehen sei. Anschliessend sei es jedoch zu einer krassen Fehlinterpretation des Systems und damit zu einer plötzlichen Beschleunigung gekommen, obwohl die vorausfahrenden Fahrzeuge weiterhin gebremst hätten. Nachdem der Be- schuldigte aber die gesamte Aufmerksamkeit dem massgebenden Geschehen gewidmet habe, habe er nach Beginn des Beschleunigens sofort reagiert, den Assistenten übersteuert und sofort eine Vollbremsung eingeleitet. Aufgrund der
- 10 - vorherigen Beschleunigung habe es trotz genügenden Abstands und voller Auf- merksamkeit nicht mehr gereicht, und es sei zur Auffahrkollision gekommen. Der Beschuldigte habe folglich die erforderliche Aufmerksamkeit walten lassen, habe sofort reagiert und sei auf die Bremse gestanden. Der Auffahrunfall sei nicht die Folge ungenügender Aufmerksamkeit, sondern aufgrund des anfänglichen Be- schleunigens durch den Assistenten, welches der Beschuldigte auch durch genü- gende und vollumfängliche Aufmerksamkeit nicht habe verhindern können. 3.2. Der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 31 S. 9), wonach de lege lata alle durch eigenes Fahren vermeidbaren Fehler von Assistenzsystemen strafrechtlich zulasten des Fahrzeugführers gehen und dieser die Verantwortung nicht an die Fahrassistenzsysteme delegieren kann, ist zu folgen. Gemäss Urteil des Bundes- gerichts 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 muss ein Fahrzeuglenker, welcher tech- nische Fahrhilfen einsetzt mit deren Funktionsweise vertraut sein. Bei äusseren Bedingungen, welche dazu geeignet sind, deren einwandfreies Funktionieren zu beeinträchtigen, muss der Fahrer seine Fahrweise so gestalten, dass er die Kon- trolle über sein Fahrzeug auch bei einem möglichen Ausfall des Systems behält (E. 4.1.). Daraus lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, wie dies die Verteidi- gung tut (Urk. 41 S. 12), dass bei perfekten äusseren Bedingungen leichtfertig auf das einwandfreie Funktionieren der Fahrhilfe vertraut werden darf. Fahrassistenz- systeme dienen lediglich der Unterstützung eines Fahrzeugführers und sind nicht dazu gedacht, diesem die Kontrolle über das Fahrzeug abzunehmen. Der Fahr- zeugführer allein hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was er nicht will (Giger, OFK-SVG, 8. Auflage 2014, Art. 31 SVG N 1). Entsprechend ist es unerheblich, ob die Bedingungen für das Funktionieren eines Assistenzsystems ideal waren oder ob dieses ordnungsgemäss funktionierte, da es in der Verant- wortung des Fahrzeugführers liegt, jederzeit in der durch die Lage geforderte Weise raschestens auf sein Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeit- verlust zweckmässig zu reagieren (BGE 76 IV 53 ff.). 3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt erfolgte die Auffahrkollision nachdem der vor dem Beschuldigten fahrende Personenwagen zum Stillstand kam und der Fahrassistent deshalb das Fahrzeug zunächst abbremste und anschliessend wie-
- 11 - der beschleunigte, wobei der Beschuldigte trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen brachte. Statt selber auf das vor ihm zum Stillstand kommende Fahrzeug zu reagieren und abzubremsen, über- liess er folglich die Vornahme des Bremsmanövers zunächst dem Fahrassisten- ten und schritt erst dann ein, als dieser das Fahrzeug fälschlicherweise wieder beschleunigte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwägt, dass der Be- schuldigte bereits in dem Moment den Fahrassistenten übersteuert und selber ein adäquates Bremsmanöver hätte einleiten müssen, als das vor ihm fahrende Auto bis zum Stillstand abbremste. Er hätte mithin so reagieren müssen, wie wenn gar kein Assistenzsystem vorhanden gewesen wäre (Urk. 31 S. 10). Die Tatsache, dass der Fahrassistent überhaupt erst die Möglichkeit hatte das Fahrzeug zu- nächst abzubremsen und anschliessend wieder zu beschleunigen, bis der Be- schuldigte schliesslich eingriff, zeigt, dass sich Letzterer leichthin auf den Fahras- sistenten verliess und der Verkehrssituation vor ihm zu wenig eigene Aufmerk- samkeit schenkte, ansonsten er ja unmittelbar ein Bremsmanöver eingeleitet hät- te. Damit handelte er fahrlässig.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit) strafbar gemacht hat, wofür er zu bestrafen ist. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine er- sichtlich. IV. Strafe
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für die Verkehrsregelverletzung korrekt festgelegt, wonach dieser sich auf Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– er- streckt (Urk. 31 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Bei der Bemessung der Busse ging die Vorinstanz zurecht von einem noch leichten Gesamtverschulden aus (Urk. 31 S.11). Der Auffahrunfall ereignete sich zu einem Zeitpunkt mit grossem Verkehrsaufkommen. Zwar wurde durch den
- 12 - Unfall niemand verletzt, jedoch entstand an den beteiligten Fahrzeugen ein nicht unbeträchtlicher Sachschaden (vgl. den Anhang von Urk. 1/2). Aus dem im Rahmen des Berufungsverfahrens durch den Beschuldigten ausge- füllten Datenerfassungsblatt geht hervor, dass er derzeit ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 7'522.– verdient. Hinzu kommen monatliche Renteneinkünfte von Fr. 1'350.–, wobei unklar ist, ob es sich dabei um Einnahmen des Beschuldig- ten selbst oder seiner Ehefrau handelt (Urk. 36/1). Die von der Vorinstanz festge- setzte Busse von Fr. 500.– erweist sich vor diesem Hintergrund als seinem Ver- schulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Die Busse ist zu bestätigen und die Ersatzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen. V. Kostenfolgen
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 19. September 2017 sprach das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte die- sen mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 31 S. 12). Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung über- geben (Prot. I S. 12) bzw. dem Statthalteramt am 20. September 2017 zugestellt (Urk. 26). Mit Eingabe vom 21. September 2017 (Datum Poststempel) meldete die Verteidigung namens des Beschuldigten rechtzeitig Berufung an (Urk. 27). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (vgl. Urk. 32 und Urk. 30/2). In der Folge wurde dem Statthal- teramt mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2018 die Berufungserklärung zuge- stellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 33). Das Statthalteramt liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 34/2).
E. 2 Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
E. 2.1 Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermitt- lung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwi- schen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweis- lage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Be- tracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 398 StPO N 12 f.; Eugster, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1).
- 5 - Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid of- fensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkür- prüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1).
E. 2.2 Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 23).
E. 3 Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen von der oben dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht.
E. 3.1 Die Verteidigung stellt sich dagegen auf den Standpunkt (Urk. 41 S. 12 f.), dass keine äusseren Bedingungen vorlagen, welche dazu geeignet waren, das einwandfreie Funktionieren des Abstandsreglers zu beeinträchtigen. Die äusseren Bedingungen seien vielmehr ideal gewesen, weshalb der Beschuldigte grundsätz- lich auf ein funktionierendes Assistenzsystem habe vertrauen dürfen. Zudem sei das Assistenzsystem nicht ausgefallen. Es habe anfänglich abgebremst und da- mit adäquat reagiert, weshalb für den Beschuldigten nichts Aussergewöhnliches geschehen sei. Anschliessend sei es jedoch zu einer krassen Fehlinterpretation des Systems und damit zu einer plötzlichen Beschleunigung gekommen, obwohl die vorausfahrenden Fahrzeuge weiterhin gebremst hätten. Nachdem der Be- schuldigte aber die gesamte Aufmerksamkeit dem massgebenden Geschehen gewidmet habe, habe er nach Beginn des Beschleunigens sofort reagiert, den Assistenten übersteuert und sofort eine Vollbremsung eingeleitet. Aufgrund der
- 10 - vorherigen Beschleunigung habe es trotz genügenden Abstands und voller Auf- merksamkeit nicht mehr gereicht, und es sei zur Auffahrkollision gekommen. Der Beschuldigte habe folglich die erforderliche Aufmerksamkeit walten lassen, habe sofort reagiert und sei auf die Bremse gestanden. Der Auffahrunfall sei nicht die Folge ungenügender Aufmerksamkeit, sondern aufgrund des anfänglichen Be- schleunigens durch den Assistenten, welches der Beschuldigte auch durch genü- gende und vollumfängliche Aufmerksamkeit nicht habe verhindern können.
E. 3.2 Der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 31 S. 9), wonach de lege lata alle durch eigenes Fahren vermeidbaren Fehler von Assistenzsystemen strafrechtlich zulasten des Fahrzeugführers gehen und dieser die Verantwortung nicht an die Fahrassistenzsysteme delegieren kann, ist zu folgen. Gemäss Urteil des Bundes- gerichts 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 muss ein Fahrzeuglenker, welcher tech- nische Fahrhilfen einsetzt mit deren Funktionsweise vertraut sein. Bei äusseren Bedingungen, welche dazu geeignet sind, deren einwandfreies Funktionieren zu beeinträchtigen, muss der Fahrer seine Fahrweise so gestalten, dass er die Kon- trolle über sein Fahrzeug auch bei einem möglichen Ausfall des Systems behält (E. 4.1.). Daraus lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, wie dies die Verteidi- gung tut (Urk. 41 S. 12), dass bei perfekten äusseren Bedingungen leichtfertig auf das einwandfreie Funktionieren der Fahrhilfe vertraut werden darf. Fahrassistenz- systeme dienen lediglich der Unterstützung eines Fahrzeugführers und sind nicht dazu gedacht, diesem die Kontrolle über das Fahrzeug abzunehmen. Der Fahr- zeugführer allein hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was er nicht will (Giger, OFK-SVG, 8. Auflage 2014, Art. 31 SVG N 1). Entsprechend ist es unerheblich, ob die Bedingungen für das Funktionieren eines Assistenzsystems ideal waren oder ob dieses ordnungsgemäss funktionierte, da es in der Verant- wortung des Fahrzeugführers liegt, jederzeit in der durch die Lage geforderte Weise raschestens auf sein Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeit- verlust zweckmässig zu reagieren (BGE 76 IV 53 ff.).
E. 3.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt erfolgte die Auffahrkollision nachdem der vor dem Beschuldigten fahrende Personenwagen zum Stillstand kam und der Fahrassistent deshalb das Fahrzeug zunächst abbremste und anschliessend wie-
- 11 - der beschleunigte, wobei der Beschuldigte trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen brachte. Statt selber auf das vor ihm zum Stillstand kommende Fahrzeug zu reagieren und abzubremsen, über- liess er folglich die Vornahme des Bremsmanövers zunächst dem Fahrassisten- ten und schritt erst dann ein, als dieser das Fahrzeug fälschlicherweise wieder beschleunigte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwägt, dass der Be- schuldigte bereits in dem Moment den Fahrassistenten übersteuert und selber ein adäquates Bremsmanöver hätte einleiten müssen, als das vor ihm fahrende Auto bis zum Stillstand abbremste. Er hätte mithin so reagieren müssen, wie wenn gar kein Assistenzsystem vorhanden gewesen wäre (Urk. 31 S. 10). Die Tatsache, dass der Fahrassistent überhaupt erst die Möglichkeit hatte das Fahrzeug zu- nächst abzubremsen und anschliessend wieder zu beschleunigen, bis der Be- schuldigte schliesslich eingriff, zeigt, dass sich Letzterer leichthin auf den Fahras- sistenten verliess und der Verkehrssituation vor ihm zu wenig eigene Aufmerk- samkeit schenkte, ansonsten er ja unmittelbar ein Bremsmanöver eingeleitet hät- te. Damit handelte er fahrlässig.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit) strafbar gemacht hat, wofür er zu bestrafen ist. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine er- sichtlich. IV. Strafe
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für die Verkehrsregelverletzung korrekt festgelegt, wonach dieser sich auf Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– er- streckt (Urk. 31 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Bei der Bemessung der Busse ging die Vorinstanz zurecht von einem noch leichten Gesamtverschulden aus (Urk. 31 S.11). Der Auffahrunfall ereignete sich zu einem Zeitpunkt mit grossem Verkehrsaufkommen. Zwar wurde durch den
- 12 - Unfall niemand verletzt, jedoch entstand an den beteiligten Fahrzeugen ein nicht unbeträchtlicher Sachschaden (vgl. den Anhang von Urk. 1/2). Aus dem im Rahmen des Berufungsverfahrens durch den Beschuldigten ausge- füllten Datenerfassungsblatt geht hervor, dass er derzeit ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 7'522.– verdient. Hinzu kommen monatliche Renteneinkünfte von Fr. 1'350.–, wobei unklar ist, ob es sich dabei um Einnahmen des Beschuldig- ten selbst oder seiner Ehefrau handelt (Urk. 36/1). Die von der Vorinstanz festge- setzte Busse von Fr. 500.– erweist sich vor diesem Hintergrund als seinem Ver- schulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Die Busse ist zu bestätigen und die Ersatzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen. V. Kostenfolgen
E. 4.1 Mit seiner Berufung lässt der Beschuldigte in prozessualer Hinsicht zu- nächst geltend machen, dass die Rückweisung des Strafbefehls vom 14. März 2017 an das Statthalteramt nicht zulässig gewesen sei und die Vorinstanz damit das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) verletzt habe (Urk. 41 S. 10 f.). Die Verteidigung rügt diesbezüglich in ihrer Berufungsbegründung, dass dem Strafbefehl vom
14. März 2017 ein anderer Sachverhalt zugrunde liege, als demjenigen vom
11. April 2017. Art. 333 Abs. 1 StPO erlaube eine Änderung der Anklageschrift
- 6 - ausschliesslich dann, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt eine Verurteilung wegen einer anderen Strafnorm erfüllen könnte. Die Anklageer- gänzung müsse sich somit im Bereich des bereits in der Anklageschrift umschrie- benen Sachverhalts halten. Der Ersatz des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts durch einen anderen sei dagegen nicht zulässig. Genau dies sei vorliegend aber geschehen. Im Strafbefehl vom 14. März 2017 werde dem Be- schuldigten der Vorwurf gemacht, beim Hintereinanderfahren fahrlässig einen un- genügenden Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug aufgewiesen zu haben. Der Strafbefehl vom 11. April 2017 werfe ihm dagegen vor, sein Fahrzeug infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht beherrscht zu haben. Hinzu komme, dass in beiden Strafbefehlen derselbe Straftatbestand, nämlich Art. 31 Abs. 1 SVG, auf- geführt worden sei. Es sei also nicht darum gegangen, den bestehenden Sach- verhalt in zulässiger Art und Weise zu ergänzen, um die Subsumtion unter einen anderen Straftatbestand zu ermöglichen, sondern umgekehrt, den Sachverhalt vollständig zu ersetzen, um die Voraussetzungen des ursprünglichen Straftatbe- standes bejahen zu können (Urk. 41 S. 4 ff.). Entsprechend sei der Strafbefehl vom 11. April 2017 aus den Akten zu weisen und derjenige vom 14. März 2017 für die Urteilsfällung als massgeblich zu betrachten (Urk. 41 S. 11).
E. 4.2 Dem Beschuldigten wird in beiden in Frage stehenden Strafbefehlen vorgeworfen, dass er am 3. November 2016 um 7:50 Uhr mit seinem Personen- wagen der Marke Volkswagen in Dietikon auf der zweiten Überholspur der Auto- bahn A1 in Fahrtrichtung St. Gallen unterwegs gewesen sei, als der Lenker des vor ihm fahrenden Personenwagens der Marke Mazda verkehrsbedingt bis zum Stillstand habe abbremsen müssen, worauf der Beschuldigte mit seinem Fahr- zeug mit dem Heck des Mazda kollidiert sei (vgl. Urk. 1/9 und 1/13). Damit erwei- sen sich die den beiden Strafbefehlen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte als identisch. Dass dem Beschuldigten im ersten Strafbefehl das Nichteinhalten eines genügenden Abstands und im zweiten fehlende Aufmerksamkeit vorgewor- fen wird, ist Ausdruck der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung des Anklage- sachverhalts durch das Statthalteramt und die Vorinstanz und stellt keine Ab- wandlung desselben dar. Das Statthalteramt sah aufgrund des Anklagesachver- halts Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV als verletzt
- 7 - an, wohingegen die Vorinstanz aufgrund desselben Sachverhalts zum Schluss kam, dass auch eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vorliegen könnte, weshalb sie den Strafbefehl zur Ergänzung an das Statthalter- amt zurückwies. Aufgrund des neu erlassenen Strafbefehls vom 11. April 2017 er- folgte schliesslich eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 4) wurde dem Beschuldigten in den beiden Strafbefehlen folglich auch die Erfüllung eines jeweils anderen Straftatbestandes zur Last ge- legt.
E. 4.3 Die Verteidigung bringt weiter vor, dass die Vorinstanz betreffend die Anklage deren Voraussetzungen nicht nur in formeller Hinsicht, sondern auch ma- teriell geprüft habe, ob diese bezüglich des eingeklagten Straftatbestandes erfüllt seien. So habe sie in ihrer Verfügung vom 17. März 2017 festgehalten, dass für das Entstehen einer Auffahrkollision auch andere Gründe, als ein zu geringer Ab- stand denkbar seien, so etwa ungenügende Aufmerksamkeit oder das Nichtbe- herrschen des Fahrzeuges. Die Vorinstanz begebe sich damit gleichsam in die Rolle einer materiellen Oberprüfbehörde, welche die Anklage zurückweise, weil der angeklagte Tatbestand nicht erfüllt sei, und welche der Anklagebehörde die Gelegenheit gebe, aufgrund neu vorzubringender Sachverhaltselemente einen neuen Tatbestand einzuklagen. Dabei weise die Vorinstanz das Statthalteramt detailliert auf die neu vorzubringenden Sachverhaltselemente hin. Aufgrund die- ses Vorgehens stehe fest, dass sich die Vorinstanz in einem Mass festgelegt ha- be, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen gelten könne und das Verfahren nicht mehr offen sei (Urk. 41 S. 6).
E. 4.4 Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Anklagebehörde die Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der An- klageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, weil sie die für diese andere Strafnorm erforderlichen Tatbestandselemente nicht beschreibt. Die Staatsanwaltschaft ist zur Änderung der Anklage nicht verpflichtet
- 8 - (BSK StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, 2. Auflage 2014, Art. 333 StPO N 6 f.). Indem die Vorinstanz in der Verfügung vom 17. März 2017 erwog, dass der Grund für die Auffahrkollision nicht zwingend in der Missachtung der Abstandsre- geln liegen müsse, sondern auch der mangelnden Aufmerksamkeit des Beschul- digten bzw. dem Nichtbeherrschen des Fahrzeugs geschuldet sein könnte, wofür es Hinweise in den Akten gebe, verhielt sie sich konform mit Art. 329 und Art. 333 StPO. Es ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz das Statthalteramt zu einer Ände- rung der Anklage hätte einladen sollen, ohne darauf hinzuweisen, welchen an- derweitigen Straftatbestand sie als potentiell erfüllt ansah. Entgegen der Ansicht der Verteidigung führt ein Entscheid nach Art. 329 StPO nicht zum Ausschluss des Richters vom nachfolgenden Verfahren wegen Vorbefassung (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 329 StPO N 1, mit Hinweis auf Pra 2012 Nr. 36). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu bean- standen.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückweisung des Straf- befehls vom 14. März 2017 durch die Vorinstanz und das Ergehen des vorin- stanzlichen Urteils aufgrund des neu erlassenen Strafbefehls vom 11. April 2017 den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) nicht verletzten. III. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 11. April 2017 vorgewor- fen, er sei am 3. November 2016 um 7:50 Uhr mit seinem Personenwagen der Marke Volkswagen in Dietikon auf der zweiten Überholspur der Autobahn A1 in Fahrtrichtung St. Gallen unterwegs gewesen, als der Lenker des vor ihm fahren- den Personenwagens der Marke Mazda verkehrsbedingt bis zum Stillstand habe abbremsen müssen, worauf der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mit dem Heck des Mazda kollidiert sei. Die Kollision sei erfolgt, weil der Beschuldigte infolge mangelnder Aufmerksamkeit zu spät bemerkt habe, dass die automatische Ab- standsregelung seines Fahrzeugs nicht reagiert habe und statt abzubremsen, das Fahrzeug stark beschleunigt habe. Trotz der selber eingeleiteten Vollbremsung
- 9 - sei es dem Beschuldigten pflichtwidrig unvorsichtig nicht mehr gelungen, sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen (Urk. 1/13 S. 1).
2. Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt nicht (Urk. 1/2 S. 3 und Urk. 1/8 S. 1 ff.), womit dieser rechtsgenügend erstellt ist.
3. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs; vgl. Urk. 31 S. 12). Gemäss erstelltem Sachverhalt sei der Auffahrunfall Folge eines nicht funktionierenden Abstandsreglers im Fahrzeug des Beschuldigten gewesen. In- dem Letzterer auf das System vertraut habe, habe er sein Fahrzeug nicht in der Art und Weise beherrscht, dass er seinen Vorsichtspflichten im Strassenverkehr habe nachkommen können und habe nicht die erforderliche Aufmerksamkeit wal- ten lassen, um ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren und das Assistenzsys- tem zu übersteuern. Der Beschuldigte hätte bei genügender Aufmerksamkeit be- merkt, dass die vor ihm fahrenden Fahrzeuge ein Vollbremsung eingeleitet hatten und hätte just in dem Moment eine Vollbremsung einleiten müssen, wie wenn kein Assistenzsystem vorhanden gewesen wäre und nicht erst nachdem sein Fahr- zeug noch beschleunigt hatte (Urk. 31 S. 10).
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv- ziffern 4 und 5) zu bestätigen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Be- schuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit). - 13 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − das Statthalteramt des Bezirkes Dietikon; − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich; sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU170056-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 20. August 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.______ gegen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. September 2017 (GB170017)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl ST.2016.6144 des Statthalteramtes des Bezirkes Dietikon vom
11. April 2017 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31) Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges).
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2016.6144 vom 11. April 2017 in Höhe von Fr. 430.– und die nach- träglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten im Betrage von Fr. 100.– werden dem Einsprecher auferlegt. Berufungsanträge des Beschuldigten: (Urk. 32) "1. Das angefochtene Urteil vom 19. September 2017 sei aufzuheben.
- 3 -
2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die 1. und 2. Instanz." _____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 19. September 2017 sprach das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte die- sen mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 31 S. 12). Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung über- geben (Prot. I S. 12) bzw. dem Statthalteramt am 20. September 2017 zugestellt (Urk. 26). Mit Eingabe vom 21. September 2017 (Datum Poststempel) meldete die Verteidigung namens des Beschuldigten rechtzeitig Berufung an (Urk. 27). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (vgl. Urk. 32 und Urk. 30/2). In der Folge wurde dem Statthal- teramt mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2018 die Berufungserklärung zuge- stellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 33). Das Statthalteramt liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 34/2).
2. Mit Beschluss vom 12. Februar 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Antragstellung und Berufungsbe- gründung angesetzt (Urk. 37). Nach zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 39 und 40) ging die Berufungsbegründung fristgerecht am hiesigen Gericht ein (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2016 wurden die Doppel der Beru-
- 4 - fungsbegründung dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz zugestellt, Ersterem Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen und Letzterer Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 30). Das Statthalteramt liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 43/2). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 44). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte lässt das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 32 S. 1 und Urk. 41), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwächst.
2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermitt- lung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwi- schen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweis- lage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Be- tracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 398 StPO N 12 f.; Eugster, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1).
- 5 - Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid of- fensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkür- prüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 23).
3. Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen von der oben dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht.
4. Mit Verfügung vom 17. März 2017 wies die Vorinstanz den Strafbefehl vom 14. März 2017 (Urk. 1/9) zur allfälligen Änderung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StPO an das Statthalteramt zurück (Urk. 1/12). In der Folge erliess dieses am 11. April 2017 einen neuen Strafbefehl (Urk. 1/13), welcher den ursprünglichen ersetzte und auf dessen Grundlage das Urteil vom
19. September 2017 gefällt wurde. 4.1. Mit seiner Berufung lässt der Beschuldigte in prozessualer Hinsicht zu- nächst geltend machen, dass die Rückweisung des Strafbefehls vom 14. März 2017 an das Statthalteramt nicht zulässig gewesen sei und die Vorinstanz damit das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) verletzt habe (Urk. 41 S. 10 f.). Die Verteidigung rügt diesbezüglich in ihrer Berufungsbegründung, dass dem Strafbefehl vom
14. März 2017 ein anderer Sachverhalt zugrunde liege, als demjenigen vom
11. April 2017. Art. 333 Abs. 1 StPO erlaube eine Änderung der Anklageschrift
- 6 - ausschliesslich dann, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt eine Verurteilung wegen einer anderen Strafnorm erfüllen könnte. Die Anklageer- gänzung müsse sich somit im Bereich des bereits in der Anklageschrift umschrie- benen Sachverhalts halten. Der Ersatz des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts durch einen anderen sei dagegen nicht zulässig. Genau dies sei vorliegend aber geschehen. Im Strafbefehl vom 14. März 2017 werde dem Be- schuldigten der Vorwurf gemacht, beim Hintereinanderfahren fahrlässig einen un- genügenden Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug aufgewiesen zu haben. Der Strafbefehl vom 11. April 2017 werfe ihm dagegen vor, sein Fahrzeug infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht beherrscht zu haben. Hinzu komme, dass in beiden Strafbefehlen derselbe Straftatbestand, nämlich Art. 31 Abs. 1 SVG, auf- geführt worden sei. Es sei also nicht darum gegangen, den bestehenden Sach- verhalt in zulässiger Art und Weise zu ergänzen, um die Subsumtion unter einen anderen Straftatbestand zu ermöglichen, sondern umgekehrt, den Sachverhalt vollständig zu ersetzen, um die Voraussetzungen des ursprünglichen Straftatbe- standes bejahen zu können (Urk. 41 S. 4 ff.). Entsprechend sei der Strafbefehl vom 11. April 2017 aus den Akten zu weisen und derjenige vom 14. März 2017 für die Urteilsfällung als massgeblich zu betrachten (Urk. 41 S. 11). 4.2. Dem Beschuldigten wird in beiden in Frage stehenden Strafbefehlen vorgeworfen, dass er am 3. November 2016 um 7:50 Uhr mit seinem Personen- wagen der Marke Volkswagen in Dietikon auf der zweiten Überholspur der Auto- bahn A1 in Fahrtrichtung St. Gallen unterwegs gewesen sei, als der Lenker des vor ihm fahrenden Personenwagens der Marke Mazda verkehrsbedingt bis zum Stillstand habe abbremsen müssen, worauf der Beschuldigte mit seinem Fahr- zeug mit dem Heck des Mazda kollidiert sei (vgl. Urk. 1/9 und 1/13). Damit erwei- sen sich die den beiden Strafbefehlen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte als identisch. Dass dem Beschuldigten im ersten Strafbefehl das Nichteinhalten eines genügenden Abstands und im zweiten fehlende Aufmerksamkeit vorgewor- fen wird, ist Ausdruck der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung des Anklage- sachverhalts durch das Statthalteramt und die Vorinstanz und stellt keine Ab- wandlung desselben dar. Das Statthalteramt sah aufgrund des Anklagesachver- halts Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV als verletzt
- 7 - an, wohingegen die Vorinstanz aufgrund desselben Sachverhalts zum Schluss kam, dass auch eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vorliegen könnte, weshalb sie den Strafbefehl zur Ergänzung an das Statthalter- amt zurückwies. Aufgrund des neu erlassenen Strafbefehls vom 11. April 2017 er- folgte schliesslich eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 4) wurde dem Beschuldigten in den beiden Strafbefehlen folglich auch die Erfüllung eines jeweils anderen Straftatbestandes zur Last ge- legt. 4.3. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass die Vorinstanz betreffend die Anklage deren Voraussetzungen nicht nur in formeller Hinsicht, sondern auch ma- teriell geprüft habe, ob diese bezüglich des eingeklagten Straftatbestandes erfüllt seien. So habe sie in ihrer Verfügung vom 17. März 2017 festgehalten, dass für das Entstehen einer Auffahrkollision auch andere Gründe, als ein zu geringer Ab- stand denkbar seien, so etwa ungenügende Aufmerksamkeit oder das Nichtbe- herrschen des Fahrzeuges. Die Vorinstanz begebe sich damit gleichsam in die Rolle einer materiellen Oberprüfbehörde, welche die Anklage zurückweise, weil der angeklagte Tatbestand nicht erfüllt sei, und welche der Anklagebehörde die Gelegenheit gebe, aufgrund neu vorzubringender Sachverhaltselemente einen neuen Tatbestand einzuklagen. Dabei weise die Vorinstanz das Statthalteramt detailliert auf die neu vorzubringenden Sachverhaltselemente hin. Aufgrund die- ses Vorgehens stehe fest, dass sich die Vorinstanz in einem Mass festgelegt ha- be, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen gelten könne und das Verfahren nicht mehr offen sei (Urk. 41 S. 6). 4.4. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Anklagebehörde die Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der An- klageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, weil sie die für diese andere Strafnorm erforderlichen Tatbestandselemente nicht beschreibt. Die Staatsanwaltschaft ist zur Änderung der Anklage nicht verpflichtet
- 8 - (BSK StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, 2. Auflage 2014, Art. 333 StPO N 6 f.). Indem die Vorinstanz in der Verfügung vom 17. März 2017 erwog, dass der Grund für die Auffahrkollision nicht zwingend in der Missachtung der Abstandsre- geln liegen müsse, sondern auch der mangelnden Aufmerksamkeit des Beschul- digten bzw. dem Nichtbeherrschen des Fahrzeugs geschuldet sein könnte, wofür es Hinweise in den Akten gebe, verhielt sie sich konform mit Art. 329 und Art. 333 StPO. Es ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz das Statthalteramt zu einer Ände- rung der Anklage hätte einladen sollen, ohne darauf hinzuweisen, welchen an- derweitigen Straftatbestand sie als potentiell erfüllt ansah. Entgegen der Ansicht der Verteidigung führt ein Entscheid nach Art. 329 StPO nicht zum Ausschluss des Richters vom nachfolgenden Verfahren wegen Vorbefassung (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 329 StPO N 1, mit Hinweis auf Pra 2012 Nr. 36). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu bean- standen. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückweisung des Straf- befehls vom 14. März 2017 durch die Vorinstanz und das Ergehen des vorin- stanzlichen Urteils aufgrund des neu erlassenen Strafbefehls vom 11. April 2017 den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) nicht verletzten. III. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 11. April 2017 vorgewor- fen, er sei am 3. November 2016 um 7:50 Uhr mit seinem Personenwagen der Marke Volkswagen in Dietikon auf der zweiten Überholspur der Autobahn A1 in Fahrtrichtung St. Gallen unterwegs gewesen, als der Lenker des vor ihm fahren- den Personenwagens der Marke Mazda verkehrsbedingt bis zum Stillstand habe abbremsen müssen, worauf der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mit dem Heck des Mazda kollidiert sei. Die Kollision sei erfolgt, weil der Beschuldigte infolge mangelnder Aufmerksamkeit zu spät bemerkt habe, dass die automatische Ab- standsregelung seines Fahrzeugs nicht reagiert habe und statt abzubremsen, das Fahrzeug stark beschleunigt habe. Trotz der selber eingeleiteten Vollbremsung
- 9 - sei es dem Beschuldigten pflichtwidrig unvorsichtig nicht mehr gelungen, sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen (Urk. 1/13 S. 1).
2. Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt nicht (Urk. 1/2 S. 3 und Urk. 1/8 S. 1 ff.), womit dieser rechtsgenügend erstellt ist.
3. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs; vgl. Urk. 31 S. 12). Gemäss erstelltem Sachverhalt sei der Auffahrunfall Folge eines nicht funktionierenden Abstandsreglers im Fahrzeug des Beschuldigten gewesen. In- dem Letzterer auf das System vertraut habe, habe er sein Fahrzeug nicht in der Art und Weise beherrscht, dass er seinen Vorsichtspflichten im Strassenverkehr habe nachkommen können und habe nicht die erforderliche Aufmerksamkeit wal- ten lassen, um ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren und das Assistenzsys- tem zu übersteuern. Der Beschuldigte hätte bei genügender Aufmerksamkeit be- merkt, dass die vor ihm fahrenden Fahrzeuge ein Vollbremsung eingeleitet hatten und hätte just in dem Moment eine Vollbremsung einleiten müssen, wie wenn kein Assistenzsystem vorhanden gewesen wäre und nicht erst nachdem sein Fahr- zeug noch beschleunigt hatte (Urk. 31 S. 10). 3.1. Die Verteidigung stellt sich dagegen auf den Standpunkt (Urk. 41 S. 12 f.), dass keine äusseren Bedingungen vorlagen, welche dazu geeignet waren, das einwandfreie Funktionieren des Abstandsreglers zu beeinträchtigen. Die äusseren Bedingungen seien vielmehr ideal gewesen, weshalb der Beschuldigte grundsätz- lich auf ein funktionierendes Assistenzsystem habe vertrauen dürfen. Zudem sei das Assistenzsystem nicht ausgefallen. Es habe anfänglich abgebremst und da- mit adäquat reagiert, weshalb für den Beschuldigten nichts Aussergewöhnliches geschehen sei. Anschliessend sei es jedoch zu einer krassen Fehlinterpretation des Systems und damit zu einer plötzlichen Beschleunigung gekommen, obwohl die vorausfahrenden Fahrzeuge weiterhin gebremst hätten. Nachdem der Be- schuldigte aber die gesamte Aufmerksamkeit dem massgebenden Geschehen gewidmet habe, habe er nach Beginn des Beschleunigens sofort reagiert, den Assistenten übersteuert und sofort eine Vollbremsung eingeleitet. Aufgrund der
- 10 - vorherigen Beschleunigung habe es trotz genügenden Abstands und voller Auf- merksamkeit nicht mehr gereicht, und es sei zur Auffahrkollision gekommen. Der Beschuldigte habe folglich die erforderliche Aufmerksamkeit walten lassen, habe sofort reagiert und sei auf die Bremse gestanden. Der Auffahrunfall sei nicht die Folge ungenügender Aufmerksamkeit, sondern aufgrund des anfänglichen Be- schleunigens durch den Assistenten, welches der Beschuldigte auch durch genü- gende und vollumfängliche Aufmerksamkeit nicht habe verhindern können. 3.2. Der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 31 S. 9), wonach de lege lata alle durch eigenes Fahren vermeidbaren Fehler von Assistenzsystemen strafrechtlich zulasten des Fahrzeugführers gehen und dieser die Verantwortung nicht an die Fahrassistenzsysteme delegieren kann, ist zu folgen. Gemäss Urteil des Bundes- gerichts 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 muss ein Fahrzeuglenker, welcher tech- nische Fahrhilfen einsetzt mit deren Funktionsweise vertraut sein. Bei äusseren Bedingungen, welche dazu geeignet sind, deren einwandfreies Funktionieren zu beeinträchtigen, muss der Fahrer seine Fahrweise so gestalten, dass er die Kon- trolle über sein Fahrzeug auch bei einem möglichen Ausfall des Systems behält (E. 4.1.). Daraus lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, wie dies die Verteidi- gung tut (Urk. 41 S. 12), dass bei perfekten äusseren Bedingungen leichtfertig auf das einwandfreie Funktionieren der Fahrhilfe vertraut werden darf. Fahrassistenz- systeme dienen lediglich der Unterstützung eines Fahrzeugführers und sind nicht dazu gedacht, diesem die Kontrolle über das Fahrzeug abzunehmen. Der Fahr- zeugführer allein hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was er nicht will (Giger, OFK-SVG, 8. Auflage 2014, Art. 31 SVG N 1). Entsprechend ist es unerheblich, ob die Bedingungen für das Funktionieren eines Assistenzsystems ideal waren oder ob dieses ordnungsgemäss funktionierte, da es in der Verant- wortung des Fahrzeugführers liegt, jederzeit in der durch die Lage geforderte Weise raschestens auf sein Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeit- verlust zweckmässig zu reagieren (BGE 76 IV 53 ff.). 3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt erfolgte die Auffahrkollision nachdem der vor dem Beschuldigten fahrende Personenwagen zum Stillstand kam und der Fahrassistent deshalb das Fahrzeug zunächst abbremste und anschliessend wie-
- 11 - der beschleunigte, wobei der Beschuldigte trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen brachte. Statt selber auf das vor ihm zum Stillstand kommende Fahrzeug zu reagieren und abzubremsen, über- liess er folglich die Vornahme des Bremsmanövers zunächst dem Fahrassisten- ten und schritt erst dann ein, als dieser das Fahrzeug fälschlicherweise wieder beschleunigte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwägt, dass der Be- schuldigte bereits in dem Moment den Fahrassistenten übersteuert und selber ein adäquates Bremsmanöver hätte einleiten müssen, als das vor ihm fahrende Auto bis zum Stillstand abbremste. Er hätte mithin so reagieren müssen, wie wenn gar kein Assistenzsystem vorhanden gewesen wäre (Urk. 31 S. 10). Die Tatsache, dass der Fahrassistent überhaupt erst die Möglichkeit hatte das Fahrzeug zu- nächst abzubremsen und anschliessend wieder zu beschleunigen, bis der Be- schuldigte schliesslich eingriff, zeigt, dass sich Letzterer leichthin auf den Fahras- sistenten verliess und der Verkehrssituation vor ihm zu wenig eigene Aufmerk- samkeit schenkte, ansonsten er ja unmittelbar ein Bremsmanöver eingeleitet hät- te. Damit handelte er fahrlässig.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit) strafbar gemacht hat, wofür er zu bestrafen ist. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine er- sichtlich. IV. Strafe
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für die Verkehrsregelverletzung korrekt festgelegt, wonach dieser sich auf Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– er- streckt (Urk. 31 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Bei der Bemessung der Busse ging die Vorinstanz zurecht von einem noch leichten Gesamtverschulden aus (Urk. 31 S.11). Der Auffahrunfall ereignete sich zu einem Zeitpunkt mit grossem Verkehrsaufkommen. Zwar wurde durch den
- 12 - Unfall niemand verletzt, jedoch entstand an den beteiligten Fahrzeugen ein nicht unbeträchtlicher Sachschaden (vgl. den Anhang von Urk. 1/2). Aus dem im Rahmen des Berufungsverfahrens durch den Beschuldigten ausge- füllten Datenerfassungsblatt geht hervor, dass er derzeit ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 7'522.– verdient. Hinzu kommen monatliche Renteneinkünfte von Fr. 1'350.–, wobei unklar ist, ob es sich dabei um Einnahmen des Beschuldig- ten selbst oder seiner Ehefrau handelt (Urk. 36/1). Die von der Vorinstanz festge- setzte Busse von Fr. 500.– erweist sich vor diesem Hintergrund als seinem Ver- schulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Die Busse ist zu bestätigen und die Ersatzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen. V. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv- ziffern 4 und 5) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Be- schuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit).
- 13 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestä- tigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − das Statthalteramt des Bezirkes Dietikon; − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich; sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec