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SU230051

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2024-03-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die relevanten ver- wertbaren Beweismittel als rechtsgenügend erstellt (Urk. 49 S. 10 f. E. III.5.4.1. f. , S. 12 E. IV.2.1.3. und S. 13 f. E. IV.3.1.3.). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz mit dem Resultat, dass der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist, wird weder vom Beschuldigten noch vom Stadtrichteramt gerügt (vgl. Urk. 50 S. 3 und

- 8 - Urk. 58 S. 3 ff.). Dass die entsprechenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfest- stellungen offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, ist denn auch nicht ersichtlich. Gestützt auf den Bericht des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) vom 23. August 2022 (Urk. 13), gestützt auf die polizeilich erstellten Fotos vom Fahrzeug und vom Pflanzengefäss (Urk. 1 S. 2 ff. des Fotobogens) sowie gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S. 11-13) verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass es im Zuge eines Einparkmanövers des Beschuldigten zu einer Kollision zwischen dem von ihm gelenkten Personen- wagen und dem fraglichen Pflanzengefäss kam, wobei sichtbare Abriebspuren am Personenwagen und am Pflanzengefäss entstanden. Das Stadtrichteramt und der Beschuldigte sind sich uneins hinsichtlich der Kollisionsintensität und des konkre- ten Schadensausmasses (Urk. 42 S. 1 ff.; Urk. 50 S. 4-7; Urk. 58 S.4-7). Dies ist für den Tatvorwurf 1 nicht von massgeblicher Bedeutung. Soweit der Beschuldigte geltend machte, er habe weder eine akustische noch eine optische Warnung durch die Parksensoren erhalten (Urk. 58 S. 5) und das Pflanzengefäss habe vorschrifts- widrig in die Strasse hineingeragt (a.a.O. S. 6), ist darauf bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen. 2.2. Rechtliche Würdigung 2.2.1. Anwendbares Recht Zunächst hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass vorliegend das SVG und dessen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung gelangen (a.a.O. S. 11 E. IV.2.1.1.). Dies wird von keiner Partei in Abrede gestellt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG ordnet das SVG den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Ob die Strasse in privatem oder öffentlichen Eigentum steht, ist nicht entscheidend. Massgebend ist, ob die Verkehrsfläche – selbst wenn sie nur für gewisse Verkehrsarten, nur für bestimmte Zwecke oder nur für bestimmte Personengruppen offen steht – einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht (WALDMANN/KRAEMER in: BSK SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 1 N 19). Die Privatstrasse mit privaten Parkplätzen, wobei mindestens ein Teil der E._____ AG, die vor Ort ein Aparthotel betreibt, zu-

- 9 - zuordnen ist (Urk. 1 S. 3), steht nur einer bestimmten Personengruppe, Nutzungsberechtigten der Parkplätze, aber doch grundsätzlich einem unbestimm- baren Personenkreis zur Benützung offen, womit es sich um eine öffentliche Strasse handelt. Entsprechend sind vorliegend das SVG und die Vollziehungsvor- schriften des Bundesrates anwendbar. 2.2.2. Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz erachtete – mit dem Stadtrichteramt – den objektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit) als erfüllt (Urk. 49 S. 11 f. E. IV.2.1.). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichts- pflichten nachkommen kann, was unter anderem heisst, dass er seine Aufmerk- samkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss (Art. 31 Abs. 1 SVG i.Vm. Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Gebot, das Fahrzeug zu beherrschen, verlangt vom Fahrzeugführer unter anderem die richtige Einschätzung von Distanzen (Urteil BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3). Das Rückwärtseinparken erforderte aufgrund der knappen Platzverhältnisse und der Schrägaufstellung der Parkplätze ein überdurchschnittlich hohes Mass an Aufmerksamkeit. Indem der Beschuldigte mit dem ca. 55 cm hohen bepflanzten, vor ihm (vor der Fahrzeugfront) am Boden stehenden und somit visuell wahrnehmbaren Betongefäss (vgl. Urk. 1 S. 3 des Fotobogens) kollidierte und dieses beschädigte, liess er die erforderliche Aufmerk- samkeit missen. Wer die Distanz falsch einschätzt, das bepflanzte Betongefäss an- fährt und beschädigt, ist unaufmerksam und hat sein Auto nicht beherrscht. Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten war nicht situationsangemessen. Das Handeln des Beschuldigten in dieser Situation erscheint denn auch abwegig. Es ist nicht verständlich, weshalb er nicht korrigierte oder das Rückwärtsparkmanöver mit dem eher grossen Personenwagen, einer Limousine, abbrach. Für die Auffassung des Beschuldigten, wonach die Parksensoren vorliegend auf- grund sehr geringer Geschwindigkeit nicht funktionierten (Urk. 50 S. 5, Prot. I S. 10

- 10 - und 14), bestehen keinerlei objektiven Anhaltspunkte. Die Erstinverkehrsetzung des Fahrzeugs erfolgte im Jahr 2015 und die letzte Fahrzeugprüfung war im November 2020 bzw. rund ein halbes Jahr vor dem Vorfall (Urk. 1 S. 5), weshalb ein technischer Defekt eher unwahrscheinlich ist. Die Sensoren messen den Abstand zwischen dem Fahrzeug und dem Hindernis mittels Ultraschall. Weshalb diese bei geringer Geschwindigkeit nicht ordnungsgemäss funktionieren sollten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wäre es eher bei hoher Geschwindigkeit denkbar, dass das Warnsystem nicht oder nur verzögert reagiert. Ferner war das bepflanzte Betongefäss mit seinen ca. 55 cm hoch genug, um von den Parksensoren registriert zu werden. Es wäre sodann dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen, mittels einer Auswertung der Fahrzeugdaten zu belegen, dass die Parksensoren beim Parkvorgang nicht reagierten, was er jedoch unterliess. Aber selbst wenn die Parksensoren nicht reagiert hätten, gilt Folgendes: Fahrassistenzsysteme dienen lediglich der Unterstützung eines Fahrzeugführers und sind nicht dazu gedacht, diesem die Kontrolle über das Fahrzeug abzunehmen. Der Fahrzeugführer allein hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was er nicht will. Entsprechend ist es unerheblich, ob das Fahrassistenzsystem ordnungsgemäss funktionierte, da es in der Verantwortung des Fahrzeugführers liegt, jederzeit in der durch die Lage geforderte Weise raschestens auf sein Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU170056 vom 20. August 2018 E. III.3.2.; BGE 76 IV 53 ff.; GIGER in: OFK SVG, 9. Aufl. 2022, Art. 31 N 10a [Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers beim Einparkassistenzsystem, das automatische Parkmanöver zu überwachen]). Entsprechend lag es, selbst wenn die Parksensoren aufgrund geringer Geschwin- digkeit nicht reagierten, in der Verantwortung des Beschuldigten, rechtzeitig anzu- halten, bevor das von ihm gelenkte Fahrzeug mit dem bepflanzten Betongefäss kollidierte. Das bepflanzte Betongefäss war am äusseren Rand des Trottoirs positioniert, ragte aber nicht in die Strasse hinein (Urk. 1 S. 2 des Fotobogens). Ob dieses dort vor- schriftswidrig positioniert war, kann dahingestellt bleiben. Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG ist das Trottoir den Fussgängern vorbehalten, weshalb der Beschuldigte nicht berechtigt war, mit dem Fahrzeug auf das Trottoir zu fahren. Er musste zumindest

- 11 - mit der Fahrzeugfront auf das Trottoir gelangt sein, ansonsten er mit dem bepflanz- ten Betongefäss nicht kollidiert wäre. Im Übrigen kennt das Strafrecht keine Schuld- kompensation (Urteil BGer 6B_237/2013 vom 19. Juli 2013 E. 2.3.1.). Selbst wenn das bepflanzte Betongefäss vorschriftswidrig am äusseren Rand des Trottoirs positioniert war, entschuldigt dies den Beschuldigten nicht. Dieser erkannte die Situation und hätte sich danach richten können, indem er von der anderen Seite der B._____-Strasse zufuhr und vorwärts einparkte. Der Beschuldigte verletzte demnach die Vorschriften der Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Art. 31 SVG ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift, weshalb der Beschuldigte mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt hat. 2.2.3. Subjektiver Tatbestand Hingegen erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend den subjektiven Tatbestand – mit dem Stadtrichteramt (Urk. 50 S. 3 ff.) – als rechts- fehlerhaft. Die Vorinstanz erwog, da der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkt habe, könne ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Entsprechend sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei (Urk. 49 S. 12 f. E. IV.2.2.). Ob der Beschuldigte die Kollision bemerkte (oder bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte bemerken müssen), ist irrelevant. Den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, wer fahrlässig eine Verkehrsregel verletzt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahr- lässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem SVG und den dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Parkmanöver infolge man- gelnder Aufmerksamkeit mit dem bepflanzten Betongefäss kollidierte und damit das

- 12 - Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG nicht ausreichend beherrschte, weshalb er das Betongefäss beschädigte. In diesem Sachverhalt sind die Elemente der Fahrlässigkeit bereits enthalten: Die mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs stellt die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar. Der Beschuldigte hat demnach den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in fahrlässiger Weise erfüllt. 2.2.4. Fazit Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen.

3. Tatvorwurf 2 3.1. Sachverhalt Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Kollision seien sowohl am Fahrzeug als auch am bepflanzten Betongefäss Schäden (Wertverminderung) entstanden, namentlich in Form der auf den Fotos ersichtlichen Schrammen bzw. Abriebspuren. Die Kollisionsintensität und das Ausmass der am bepflanzten Betongefäss vorbe- stehenden Beschädigungen seien ungeklärt. Letzteres sei unbedeutend, da nach- weislich weitere – wenn auch geringe – Schäden durch die vorliegende Kollision entstanden seien. Es sei unbestritten und somit erstellt, dass der Beschuldigte nach der Kollision weder die Geschädigte noch die Polizei informiert habe. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sei erstellt, dass er nach der Kollision ruhig seinen Kofferraum geöffnet habe und während seines Geschäftstermins, mit- hin für längere Zeit, das Fahrzeug auf dem fraglichen Parkplatz habe stehen lassen. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass er die Kollision bemerkt habe (Urk. 49 S. 10 f. E. III.5.4.2. f. und S. 13 f. E. IV.3.1.3.). Das Stadtrichteramt machte im Berufungsverfahren eine offensichtlich rechts- fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts geltend. Diverse Kratzer am Fahrzeug von unterschiedlicher Tiefe würden mit Kratzern am bepflanzten Betongefäss sowie mit dem gebrochenen Pflanzengefässrand korrespondieren. Zudem sei das

- 13 - Pflanzengefäss nach der Kollision verschoben gewesen. Aufgrund der gesamten Schadenssituation müsse von einer nicht mehr geringfügigen Kollisionsintensität ausgegangen werden, die im Fahrzeuginnern habe wahrgenommen werden müssen, was die Vorinstanz nicht angemessen gewürdigt habe. Entsprechend sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschuldigte habe die Kollision nicht wahrgenommen. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz auch nicht beachtet, dass der Beschuldigte die Videoüberwachungsaufnahme der Firma E._____ AG unmittelbar nach der Kollision angeschaut habe. Dies habe er offensichtlich getan, weil er die Kollision wahrgenommen habe und habe sicher- stellen wollen, dass die Videoaufnahme ihn nicht belaste. Auf der Videoaufnahme sei die Kollision denn auch tatsächlich nicht sichtbar, weil die Überwachungs- kamera den entsprechenden Bereich nicht aufzeichne (Urk. 50 S. 3 f. und 5-7). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die durch die Kollision verursachten Schäden sind vertretbar (vgl. Ziff. III.3.1. erster Absatz). So wiesen das Fahrzeug und das bepflanzte Betongefäss nach der Kollision auf derselben Höhe, auf ca. 34 bis 43 cm über Boden, je deutlich sichtbare Abriebspuren auf. Der ca. 10 cm lange Farbabrieb an der Frontschürze rechts des Fahrzeugs, ca. 34 bis 43 cm über Boden, korrespondiert mit diversen horizontalen Spuren am bepflanz- ten Betongefäss auf der gleichen Höhe (Urk. 1 S. 3 ff. des Fotobogens; Urk. 13 Mikrospurenbogen). Zudem konnten ab der Schadenzone des bepflanzten Beton- gefässes viele grau-metallische Lackpartikel festgestellt werden, die sich nicht vom grau-metallischen Eigenmaterial ab dem Frontstossfänger rechts des Fahrzeugs unterscheiden liessen, womit eine Spurenübertragung vom Fahrzeug auf das Pflanzengefäss erwiesen ist (Urk. 13 S. 2). Entgegen der Darstellung des Stadt- richteramts stammte allerdings der Bruch im Rand des bepflanzten Betongefässes aus einem früheren Verkehrsunfall (Urk. 1 S. 3 des Fotobogens). Hierbei handelt es sich somit um einen vorbestandenen Schaden. Ebenfalls nicht rechtsgenügend nachweisen lässt sich, dass der Riss am bepflanzten Betongefäss auf der Höhe von ca. 34 bis 43 cm über Boden von der vorliegenden Kollision stammt. Überdies lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass das bepflanzte, massige Betongefäss aufgrund des vorliegenden Unfalls verschoben wurde. Es stand nach der Kollision, genau wie das identische unversehrte bepflanzte Beton-

- 14 - gefäss nebenan, parallel zur Strasse. Es ist keine Verschiebung erkennbar (Urk. 1 S. 2 des Fotobogens). Insgesamt ist folglich erstellt, dass der ca. 10 cm lange Farbabrieb an der Frontschürze rechts des Fahrzeugs, auf der Höhe von ca. 34 bis 43 cm über Boden, und die diversen horizontalen Kratzern am bepflanzten Beton- gefäss von der vorliegenden Kollision stammen. Allerdings hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem sie festhielt, die Kollisionsintensität sei ungeklärt. Es ist dem Stadtrichteramt zuzustim- men, dass sich aus den entstandenen Schäden entscheidende Rückschlüsse auf die Kollisionsintensität ziehen lassen und dies im Rahmen der Sachverhaltser- stellung zwingend getan werden muss. Denn die Kollisionsintensität ist ein entscheidendes Kriterium bei der Beantwortung der Frage, ob die Kollision im Fahr- zeuginnern wahrgenommen wurde bzw. hätte wahrgenommen werden müssen. Dies ist nachzuholen. Wie gesehen, ist erstellt, dass der ca. 10 cm lange Farbabrieb an der Frontschürze rechts des Fahrzeugs, auf der Höhe von ca. 34 bis 43 cm über Boden und die diversen horizontalen Spuren am bepflanzten Betongefäss von der vorliegenden Kollision stammen. Zwar sind dies vergleichsweise geringe Schäden. Anzumerken ist auch, dass sich insbesondere nicht erstellen lässt, wie tief die Fahrzeugbeschä- digung ist. Allerdings handelt es sich offenkundig um einen vergleichsweise eher starken Farbabrieb, zumal dieser dem Betrachter sofort ins Auge springt (Urk. 1 S. 3 des Fotobogens). Anhand der Länge des Farbabriebs lässt sich sodann erstel- len, dass bei sehr langsamen Fahren, was der Beschuldigte für sich in Anspruch nimmt, das Fahrzeug einige Sekunden am gepflanzten Betongefäss entlang- schrammte. Insgesamt ist deshalb von einer nicht unerheblichen Intensität der Kollision auszugehen, die im Fahrzeuginnern zumindest akustisch und als leichte Erschütterung wahrnehmbar gewesen sein musste. Daran ändert nichts, dass der Abriebschaden am Fahrzeug laut dem Beschuldigte abwaschbar war (Urk. 58 S. 5; Prot. I S. 11; Urk. 36/1), auch wenn aufgrund der beschriebenen Umstände daran doch gewisse Zweifel bestehen. Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz erfolglos die Zeugeneinvernahme von F._____ und G._____ beantragte (Urk. 35; Prot. I S. 13), ist festzuhalten, dass er diese Beweisanträge im Berufungsverfahren nicht

- 15 - erneuerte, wobei diese Personen bei der Kollision nicht zugegen waren und ent- sprechend ohnehin keine sachdienlichen Aussagen hinsichtlich der Kollisionsinten- sität machen könnten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Vorinstanz – an anderer Stelle, bei der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs 1 – erwog, dass die Schäden am Fahr- zeug und am bepflanzten Betongefäss grundsätzlich nahelegen würden, dass die Kollision eine gewisse Intensität aufgewiesen habe, sodass der Beschuldigte diese hätte bemerken müssen (Urk. 49 S. 12 f. E. IV.2.2.2.). Vertretbar ist hingegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Kollision nicht wahrgenommen habe. Entgegen der Ansicht des Stadtrichteramts ist nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte die fragliche Vi- deoaufnahme unmittelbar nach der Kollision sichtete. Der Beschuldigte führte aus, er habe die Kollision nicht bemerkt. Erst nach einem Geschäftstermin sei er von F._____ auf eine kleine Schramme am Fahrzeug aufmerksam gemacht worden, worauf sie zusammen die fragliche Videoaufnahme gesichtet hätten, um den Scha- densverursacher zu eruieren (Prot. I S. 10 f.; Urk. 1 S. 2). Dies ist nicht per se unglaubhaft und lässt sich nicht widerlegen. Gestützt auf die vorliegenden Beweis- mittel lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkte. Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte – unbestritten – nach der Kol- lision weder die Geschädigte noch die Polizei informierte. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkte. Allerdings hätte der Beschuldigte die Kollision wahrnehmen müssen, zumal aufgrund der entstandenen Sachschäden von einer nicht unerheblichen Intensität der Kollision auszugehen ist, die im Fahrzeuginnern zumindest akustisch und als leichte Erschütterung hätte wahrgenommen werden müssen. 3.2. Rechtliche Würdigung

- 16 - 3.2.1. Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflich- ten auferlegt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Die Vorinstanz erachtete den objektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG als erstellt (Urk. 49 S. 13 f. E. IV.3.1.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 3.2.2. Subjektiver Tatbestand Hingegen erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend den sub- jektiven Tatbestand als rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz erwog, da der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkt habe, entfalle der Vorsatz bzw. die Fahrlässigkeit des Beschuldigten auch im Hinblick auf sein Verhalten nach dem Unfall. Entsprechend sprach sie ihn frei (Urk. 49 S. 14 E. IV.3.2.2.). Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Verhaltenspflichten bei Unfall erst entstehen könnten, wenn die beschuldigte Person den Unfall tatsächlich wahrgenommen habe, beruhen auf der falschen Annahme, dass die einfache Pflichtverletzung bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG nicht fahrlässig begangen werden kann. Der Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG kann vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt werden. Sofern der Täter den Schaden nicht bemerkt, ist er nur strafbar, wenn er den die Meldepflicht begründenden Umstand bei pflichtgemässer Vorsicht hätte er- kennen können und müssen (BGE 146 IV 358 E. 3.3; BGE 114 IV 148 E. 2b). Die Pflichten des Art. 51 SVG treffen auch denjenigen, welcher aufgrund der Umstände annehmen muss, einen Sachschaden verursacht zu haben (Urteil BGer 6A.35/2004 vom 1. September 2004 E. 3.3.3.). Der Fahrzeugführer macht sich des

- 17 - fahrlässigen Nichtgenügens der Meldepflicht nach Unfall mit Sachschaden schul- dig, wenn er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Verkehrsunfall oder den Sach- schaden nicht bemerkt (vgl. Urteil BGer 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 3.3.4. [zur Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG]). Die Melde- oder Benach- richtigungspflicht des Schädigers entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil BGer 6S.182/2005 E. 5.1). Obwohl der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkte, hätte er sie, da sie von nicht unerheblicher Intensität war und im Fahrzeuginnern akustisch und als leichte Erschütterung wahrnehmbar war, bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit erkennen können und annehmen müssen, einen Sachschaden verursacht zu haben. Der Beschuldigte verletzte damit die Verhaltenspflichten bei einem Unfall in fahrlässiger Weise und erfüllte den Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG auch in subjektiver Hinsicht. 3.2.3. Fazit Der Beschuldigte ist des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG schul- dig zu sprechen.

4. Tatvorwurf 3 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte am 30. Juni 2021 zwar pflichtwidrig über keinen schweizerischen Führerausweis verfügte, jedoch aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern vom 30. Oktober 2018 bis zur Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Januar 2023 habe davon ausgehen dürfen, dass er seinen Führerschein nicht umwandeln müsse. Entsprechend sei zwar der objektive, nicht jedoch der subjektive Tatbestand des fahrlässigen Unterlassens des Erwerbs eines schweize- rischen Führerausweises im Sinne von Art. 147 Ziff. VZV i.V.m. Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV erfüllt. Entsprechend sprach sie den Beschuldigten von diesem Vorwurf frei (Urk. 49 S. 11 E. III.5.4.4. und S. 15 f. E. IV.4.).

- 18 - Das Stadtrichteramt hält dem zusammengefasst entgegen, der Beschuldigte habe Kenntnis davon gehabt, dass er verpflichtet gewesen sei, den schweizerischen Führerausweis zu erwerben (Urk. 50 S. 7 ff.). Allerdings vermag das Stadtrichter- amt mit seinen Vorbringen nicht aufzeigen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich sind. Auch wenn dem Stadtrichteramt zuzustimmen ist, dass der Beschuldigte sich schon vor dem 30. Juni 2021 mit der entsprechenden Umtauschpflicht befasst hatte (a.a.O. S. 9), lässt sich gestützt auf die Akten nicht erstellen, dass der Beschuldigte um die ihm obliegende Umtauschpflicht wusste oder hätte wissen können. Die Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern kam in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom

30. Oktober 2018 bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt zum Schluss, dass er nicht verpflichtet ist, einen schweizerischen Führerausweis zu erwerben, weshalb sie das entsprechende Strafverfahren nicht an die Hand nahm (Urk. 9/1). Dass den Beschuldigten – bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt – eine Pflicht zum Erwerb des schweizerischen Führerausweises trifft, wurde erstmals von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland in ihrer Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2023 erwogen (Urk. 36/3 S. 2 f.), eineinhalb Jahre nach dem 30. Juni 2021. Wie die Vorinstanz kam auch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland in der vorgenannten Verfügung zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern vom 30. Oktober 2018 bis anhin bzw. bis zum 13. Januar 2023 davon ausgehen durfte, dass er seinen Führerschein nicht umwandeln muss (a.a.O. S. 3). Die frühere Nichtanhandnahmeverfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft bei im Wesentlichem gleichem Sachverhalt begründet vorliegend eine ausreichende Grundlage für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB (BGE 99 IV 185 E. 3.a; TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: StGB Praxiskommentar, TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), 4. Aufl. 2021, Art. 21 N 10), worauf sich der Beschuldigte folglich zu Recht beruft (Urk. 58 S. 7-9). Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des fahrlässigen Nichterwerbens des schweize- rischen Führerausweises im Sinne von Art. 147 Ziff. 1 VZV i.V.m. Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV freizusprechen.

- 19 - IV. Strafzumessung

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung seiner Beweggründe, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 47 StGB). Gemäss Abs. 2 dieser Bestim- mung wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, inwiefern der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, Gefährdung und Verletzung zu vermeiden. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhandeln (BGE 118 IV 342, E. 2c). 1.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente berücksichtigt in objektiver Hinsicht ins- besondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sowie die Art und Weise, wie dieser herbeigeführt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. In subjektiver Hinsicht sind bei der Tatkomponente insbesondere die Willensrichtung der Tathandlung sowie die Beweggründe des An- geklagten zu berücksichtigen. Die Täterkomponente umfasst dagegen die einschlä- gigen Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse des Täters zur Tatzeit, insbeson- dere psychische Probleme und andere Schwierigkeiten, sein Verhalten nach der Tat, ein Geständnis des Täters, seine Reue und Einsicht oder auch seine Strafempfindlichkeit (BGE 118 IV 14, E. 2). Die Vorstrafenlosigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1, E. 6.2).

2. Gesamtstrafe und Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). In methodi- scher Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen; diese muss sodann unter

- 20 - Einbezug der weiteren Tat angemessen erhöht werden, falls im konkreten Fall für die weitere Tat eine gleichartige Strafe auszusprechen wäre (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). 2.2. Sowohl die Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, als auch das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG werden mit Busse bestraft. Gemäss Art. 104 StGB gilt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auch für Übertretungsbussen (ACKERMANN in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 101). Indem die beiden Delikte mit Busse sanktioniert werden, sind diese Strafarten gleichartig. 2.3. Aufgrund derselben abstrakten Strafandrohung der obigen Delikte rechtfertigt es sich, zunächst eine Einsatzstrafe für die fahrlässige Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG (fehlende Beherrschung des Fahrzeugs aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit) festzusetzen, zumal dieses verschuldensmässig am schwersten wiegt. Der Strafrahmen reicht bis Fr. 10'000.– Busse (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).

3. Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG 3.1. Der Beschuldigte beschädigte beim Rückwärtsparkmanöver ein bepflanztes Pflanzengefäss nur leicht, weil er nicht genügend aufmerksam war. Der entstan- dene Sachschaden ist gering. Insgesamt ist die objektive Tatschwere am untersten Strafrahmenrand anzusiedeln. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte ledig- lich fahrlässig handelte. 3.3. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse dem Tatverschul- den angemessen.

- 21 -

4. Fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG 4.1. Der Beschuldigte verursachte lediglich einen geringen Schaden an einer Sache, weshalb das Interesse an der Beweissicherung eher unterdurchschnittlich gross war. Das Fahrzeug liess der Beschuldigte nach der Kollision auf dem Park- platz stehen, sodass er kurze Zeit später als Schadensverursacher identifiziert und die vorhandenen Beweise gesichert werden konnten. Das Verhalten des Beschul- digten wirkte sich somit nicht auf die Beweissicherungschancen aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere am untersten Strafrahmenrand anzusiedeln. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte ledig- lich fahrlässig handelte. 4.3. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse dem Tatverschul- den angemessen.

5. Asperation Die für die Verletzung der Verkehrsregeln angesetzte Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse ist unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs der beiden Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf Fr. 300.– Busse zu erhöhen.

6. Täterkomponenten Die Beschuldigte war früher als Diplomingenieur tätig. Heute erhält er eine Alters- rente und ist zudem als Freelancer arbeitstätig (Prot. I S. 7 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu gewichten. Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig und zeigte entsprechend weder Reue noch Einsicht. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern vom 2. Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln und falscher Anschuldi- gung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.– verurteilt (Urk. 64). Diese einschlägige Vorstrafe und die erneute Straffälligkeit während laufender Probezeit sind straferhöhend zu berück-

- 22 - sichtigen. Es erscheint angemessen, die Busse um Fr. 100.– auf Fr. 400.– zu erhöhen.

7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. V. Vollzug Bussen sind zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschul- digte den Bussenbetrag von insgesamt Fr. 400.– schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe anhand des Verschuldens des Täters zu bemes- sen. Praxisgemäss erscheint es sachgerecht, den Umwandlungssatz auf Fr. 100.– festzusetzen. Bei einer Busse von Fr. 400.– ist die Ersatzfreiheitsstrafe demnach auf 4 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Die Verfahrenskosten setzten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands sowie den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG ZH) sowie angesichts des Aufwands und der Komplexi- tät des Falles erscheint es angemessen, die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 800.– anzusetzen. Die Gebühr für den Strafbefehl in der Höhe von Fr. 430.– sowie die zusätzlichen Untersuchungskosten im Umfang von Fr. 480.– sind nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 27). Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf des fahrlässigen Unterlassens des Erwerbs eines schweizerischen Führerausweises freizusprechen ist, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 23 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, im Lichte einer interessengemässen Wertung (Teilfreispruch, anteilsgemässe Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung) dem Beschuldigten die Kosten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Prozessentschädigung Die Verteidigerin beantragt für ihren Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'875.10 (Urk. 41; Urk. 58 S. 2). Für ihren Aufwand im zwei- tinstanzlichen Verfahren beantragt sie eine Entschädigung von Fr. 4'268.60 (Urk. 65). Die rechtlichen Fragestellungen waren vorliegend nicht ganz einfach. Unter Beachtung des Anspruchs auf Waffengleichheit mit den Strafverfolgungs- behörden muss daher der beschuldigten Person ermöglicht werden, eine Vertei- digung beizuziehen. Vorliegender Fall zeichnet sich durch einen vergleichsweise einfachen Sachverhalt mit nicht ganz einfachen rechtlichen Fragestellungen aus. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nur um drei angeklagte Übertretungen handelt, die erstinstanzlich in die Einzelrichterkompetenz fielen (§ 27 Abs. 1 lit. a GOG). Die Grundgebühr beträgt für beide Verfahren je Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a u § 18 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint für eine volle Entschädigung eine Grundgebühr von je Fr. 2'000.–, insgesamt also pauschal Fr. 4'000.–, angemessen. Entsprechend der Kostenauflage von 2/3 ergibt dies eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von 1/3, demnach pauschal Fr. 1'334.–, für beide Gerichtsverfahren. Die Entschädigung ist gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO ausschliesslich der Verteidigung – unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft – zuzusprechen. Die vom Beschuldigten geltend gemachten Kosten für wirtschaftliche Einbussen im Umfang von Fr. 3'340.– infolge Beteiligung am Strafverfahren (Urk. 58 S. 2) sind unbelegt, zumal die im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht als Beweismittel zuzulassen waren (vgl. Ziff. I.3.).

- 24 - Entsprechend ist dem Beschuldigten diesbezüglich keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie

- des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des fahrlässigen Nichter- werbens des schweizerischen Führerausweises im Sinne von Art. 147 Ziff. 1 VZV i.V.m. Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV.

3. Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 430.– Gebühr für Strafbefehl Fr. 480.– zusätzliche Untersuchungskosten.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

6. Die Kosten beider Verfahren werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

7. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen für anwaltliche Verteidigung in beiden Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'334.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 25 -

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 3).

- 4 -

E. 1.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung seiner Beweggründe, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 47 StGB). Gemäss Abs. 2 dieser Bestim- mung wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, inwiefern der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, Gefährdung und Verletzung zu vermeiden. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhandeln (BGE 118 IV 342, E. 2c).

E. 1.2 Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente berücksichtigt in objektiver Hinsicht ins- besondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sowie die Art und Weise, wie dieser herbeigeführt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. In subjektiver Hinsicht sind bei der Tatkomponente insbesondere die Willensrichtung der Tathandlung sowie die Beweggründe des An- geklagten zu berücksichtigen. Die Täterkomponente umfasst dagegen die einschlä- gigen Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse des Täters zur Tatzeit, insbeson- dere psychische Probleme und andere Schwierigkeiten, sein Verhalten nach der Tat, ein Geständnis des Täters, seine Reue und Einsicht oder auch seine Strafempfindlichkeit (BGE 118 IV 14, E. 2). Die Vorstrafenlosigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1, E. 6.2).

2. Gesamtstrafe und Strafrahmen

E. 2 Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) meldete mit Eingabe vom 25. April 2023 innert gesetzlicher Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2023 an (Urk. 45; vgl. Urk. 44A). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Stadtrichteramt am 19. Juli 2023 zugestellt (Urk. 48/1). Mit Eingabe vom 4. August 2023, Postaufgabe am 7. August 2023, reichte das Stadtrichteramt wiederum fristgerecht eine vollständig begründete Berufungserklärung an das Obergericht des Kantons Zürich ein (Urk. 50). Der Beschuldigte erklärte innert Frist Anschlussberufung (Urk. 53; vgl. Urk. 51).

E. 2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). In methodi- scher Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen; diese muss sodann unter

- 20 - Einbezug der weiteren Tat angemessen erhöht werden, falls im konkreten Fall für die weitere Tat eine gleichartige Strafe auszusprechen wäre (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1).

E. 2.2 Sowohl die Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, als auch das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG werden mit Busse bestraft. Gemäss Art. 104 StGB gilt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auch für Übertretungsbussen (ACKERMANN in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 101). Indem die beiden Delikte mit Busse sanktioniert werden, sind diese Strafarten gleichartig.

E. 2.2.1 Anwendbares Recht Zunächst hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass vorliegend das SVG und dessen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung gelangen (a.a.O. S. 11 E. IV.2.1.1.). Dies wird von keiner Partei in Abrede gestellt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG ordnet das SVG den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Ob die Strasse in privatem oder öffentlichen Eigentum steht, ist nicht entscheidend. Massgebend ist, ob die Verkehrsfläche – selbst wenn sie nur für gewisse Verkehrsarten, nur für bestimmte Zwecke oder nur für bestimmte Personengruppen offen steht – einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht (WALDMANN/KRAEMER in: BSK SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 1 N 19). Die Privatstrasse mit privaten Parkplätzen, wobei mindestens ein Teil der E._____ AG, die vor Ort ein Aparthotel betreibt, zu-

- 9 - zuordnen ist (Urk. 1 S. 3), steht nur einer bestimmten Personengruppe, Nutzungsberechtigten der Parkplätze, aber doch grundsätzlich einem unbestimm- baren Personenkreis zur Benützung offen, womit es sich um eine öffentliche Strasse handelt. Entsprechend sind vorliegend das SVG und die Vollziehungsvor- schriften des Bundesrates anwendbar.

E. 2.2.2 Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz erachtete – mit dem Stadtrichteramt – den objektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit) als erfüllt (Urk. 49 S. 11 f. E. IV.2.1.). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichts- pflichten nachkommen kann, was unter anderem heisst, dass er seine Aufmerk- samkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss (Art. 31 Abs. 1 SVG i.Vm. Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Gebot, das Fahrzeug zu beherrschen, verlangt vom Fahrzeugführer unter anderem die richtige Einschätzung von Distanzen (Urteil BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3). Das Rückwärtseinparken erforderte aufgrund der knappen Platzverhältnisse und der Schrägaufstellung der Parkplätze ein überdurchschnittlich hohes Mass an Aufmerksamkeit. Indem der Beschuldigte mit dem ca. 55 cm hohen bepflanzten, vor ihm (vor der Fahrzeugfront) am Boden stehenden und somit visuell wahrnehmbaren Betongefäss (vgl. Urk. 1 S. 3 des Fotobogens) kollidierte und dieses beschädigte, liess er die erforderliche Aufmerk- samkeit missen. Wer die Distanz falsch einschätzt, das bepflanzte Betongefäss an- fährt und beschädigt, ist unaufmerksam und hat sein Auto nicht beherrscht. Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten war nicht situationsangemessen. Das Handeln des Beschuldigten in dieser Situation erscheint denn auch abwegig. Es ist nicht verständlich, weshalb er nicht korrigierte oder das Rückwärtsparkmanöver mit dem eher grossen Personenwagen, einer Limousine, abbrach. Für die Auffassung des Beschuldigten, wonach die Parksensoren vorliegend auf- grund sehr geringer Geschwindigkeit nicht funktionierten (Urk. 50 S. 5, Prot. I S. 10

- 10 - und 14), bestehen keinerlei objektiven Anhaltspunkte. Die Erstinverkehrsetzung des Fahrzeugs erfolgte im Jahr 2015 und die letzte Fahrzeugprüfung war im November 2020 bzw. rund ein halbes Jahr vor dem Vorfall (Urk. 1 S. 5), weshalb ein technischer Defekt eher unwahrscheinlich ist. Die Sensoren messen den Abstand zwischen dem Fahrzeug und dem Hindernis mittels Ultraschall. Weshalb diese bei geringer Geschwindigkeit nicht ordnungsgemäss funktionieren sollten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wäre es eher bei hoher Geschwindigkeit denkbar, dass das Warnsystem nicht oder nur verzögert reagiert. Ferner war das bepflanzte Betongefäss mit seinen ca. 55 cm hoch genug, um von den Parksensoren registriert zu werden. Es wäre sodann dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen, mittels einer Auswertung der Fahrzeugdaten zu belegen, dass die Parksensoren beim Parkvorgang nicht reagierten, was er jedoch unterliess. Aber selbst wenn die Parksensoren nicht reagiert hätten, gilt Folgendes: Fahrassistenzsysteme dienen lediglich der Unterstützung eines Fahrzeugführers und sind nicht dazu gedacht, diesem die Kontrolle über das Fahrzeug abzunehmen. Der Fahrzeugführer allein hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was er nicht will. Entsprechend ist es unerheblich, ob das Fahrassistenzsystem ordnungsgemäss funktionierte, da es in der Verantwortung des Fahrzeugführers liegt, jederzeit in der durch die Lage geforderte Weise raschestens auf sein Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU170056 vom 20. August 2018 E. III.3.2.; BGE 76 IV 53 ff.; GIGER in: OFK SVG, 9. Aufl. 2022, Art. 31 N 10a [Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers beim Einparkassistenzsystem, das automatische Parkmanöver zu überwachen]). Entsprechend lag es, selbst wenn die Parksensoren aufgrund geringer Geschwin- digkeit nicht reagierten, in der Verantwortung des Beschuldigten, rechtzeitig anzu- halten, bevor das von ihm gelenkte Fahrzeug mit dem bepflanzten Betongefäss kollidierte. Das bepflanzte Betongefäss war am äusseren Rand des Trottoirs positioniert, ragte aber nicht in die Strasse hinein (Urk. 1 S. 2 des Fotobogens). Ob dieses dort vor- schriftswidrig positioniert war, kann dahingestellt bleiben. Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG ist das Trottoir den Fussgängern vorbehalten, weshalb der Beschuldigte nicht berechtigt war, mit dem Fahrzeug auf das Trottoir zu fahren. Er musste zumindest

- 11 - mit der Fahrzeugfront auf das Trottoir gelangt sein, ansonsten er mit dem bepflanz- ten Betongefäss nicht kollidiert wäre. Im Übrigen kennt das Strafrecht keine Schuld- kompensation (Urteil BGer 6B_237/2013 vom 19. Juli 2013 E. 2.3.1.). Selbst wenn das bepflanzte Betongefäss vorschriftswidrig am äusseren Rand des Trottoirs positioniert war, entschuldigt dies den Beschuldigten nicht. Dieser erkannte die Situation und hätte sich danach richten können, indem er von der anderen Seite der B._____-Strasse zufuhr und vorwärts einparkte. Der Beschuldigte verletzte demnach die Vorschriften der Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Art. 31 SVG ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift, weshalb der Beschuldigte mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt hat.

E. 2.2.3 Subjektiver Tatbestand Hingegen erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend den subjektiven Tatbestand – mit dem Stadtrichteramt (Urk. 50 S. 3 ff.) – als rechts- fehlerhaft. Die Vorinstanz erwog, da der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkt habe, könne ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Entsprechend sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei (Urk. 49 S. 12 f. E. IV.2.2.). Ob der Beschuldigte die Kollision bemerkte (oder bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte bemerken müssen), ist irrelevant. Den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, wer fahrlässig eine Verkehrsregel verletzt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahr- lässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem SVG und den dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Parkmanöver infolge man- gelnder Aufmerksamkeit mit dem bepflanzten Betongefäss kollidierte und damit das

- 12 - Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG nicht ausreichend beherrschte, weshalb er das Betongefäss beschädigte. In diesem Sachverhalt sind die Elemente der Fahrlässigkeit bereits enthalten: Die mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs stellt die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar. Der Beschuldigte hat demnach den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in fahrlässiger Weise erfüllt.

E. 2.2.4 Fazit Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen.

E. 2.3 Aufgrund derselben abstrakten Strafandrohung der obigen Delikte rechtfertigt es sich, zunächst eine Einsatzstrafe für die fahrlässige Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG (fehlende Beherrschung des Fahrzeugs aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit) festzusetzen, zumal dieses verschuldensmässig am schwersten wiegt. Der Strafrahmen reicht bis Fr. 10'000.– Busse (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).

3. Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG

E. 3 Tatvorwurf 2

E. 3.1 Der Beschuldigte beschädigte beim Rückwärtsparkmanöver ein bepflanztes Pflanzengefäss nur leicht, weil er nicht genügend aufmerksam war. Der entstan- dene Sachschaden ist gering. Insgesamt ist die objektive Tatschwere am untersten Strafrahmenrand anzusiedeln.

E. 3.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte ledig- lich fahrlässig handelte.

E. 3.2.1 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflich- ten auferlegt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Die Vorinstanz erachtete den objektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG als erstellt (Urk. 49 S. 13 f. E. IV.3.1.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

E. 3.2.2 Subjektiver Tatbestand Hingegen erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend den sub- jektiven Tatbestand als rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz erwog, da der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkt habe, entfalle der Vorsatz bzw. die Fahrlässigkeit des Beschuldigten auch im Hinblick auf sein Verhalten nach dem Unfall. Entsprechend sprach sie ihn frei (Urk. 49 S. 14 E. IV.3.2.2.). Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Verhaltenspflichten bei Unfall erst entstehen könnten, wenn die beschuldigte Person den Unfall tatsächlich wahrgenommen habe, beruhen auf der falschen Annahme, dass die einfache Pflichtverletzung bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG nicht fahrlässig begangen werden kann. Der Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG kann vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt werden. Sofern der Täter den Schaden nicht bemerkt, ist er nur strafbar, wenn er den die Meldepflicht begründenden Umstand bei pflichtgemässer Vorsicht hätte er- kennen können und müssen (BGE 146 IV 358 E. 3.3; BGE 114 IV 148 E. 2b). Die Pflichten des Art. 51 SVG treffen auch denjenigen, welcher aufgrund der Umstände annehmen muss, einen Sachschaden verursacht zu haben (Urteil BGer 6A.35/2004 vom 1. September 2004 E. 3.3.3.). Der Fahrzeugführer macht sich des

- 17 - fahrlässigen Nichtgenügens der Meldepflicht nach Unfall mit Sachschaden schul- dig, wenn er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Verkehrsunfall oder den Sach- schaden nicht bemerkt (vgl. Urteil BGer 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 3.3.4. [zur Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG]). Die Melde- oder Benach- richtigungspflicht des Schädigers entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil BGer 6S.182/2005 E. 5.1). Obwohl der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkte, hätte er sie, da sie von nicht unerheblicher Intensität war und im Fahrzeuginnern akustisch und als leichte Erschütterung wahrnehmbar war, bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit erkennen können und annehmen müssen, einen Sachschaden verursacht zu haben. Der Beschuldigte verletzte damit die Verhaltenspflichten bei einem Unfall in fahrlässiger Weise und erfüllte den Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG auch in subjektiver Hinsicht.

E. 3.2.3 Fazit Der Beschuldigte ist des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG schul- dig zu sprechen.

E. 3.3 Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse dem Tatverschul- den angemessen.

- 21 -

E. 4 Fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG

E. 4.1 Der Beschuldigte verursachte lediglich einen geringen Schaden an einer Sache, weshalb das Interesse an der Beweissicherung eher unterdurchschnittlich gross war. Das Fahrzeug liess der Beschuldigte nach der Kollision auf dem Park- platz stehen, sodass er kurze Zeit später als Schadensverursacher identifiziert und die vorhandenen Beweise gesichert werden konnten. Das Verhalten des Beschul- digten wirkte sich somit nicht auf die Beweissicherungschancen aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere am untersten Strafrahmenrand anzusiedeln.

E. 4.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte ledig- lich fahrlässig handelte.

E. 4.3 Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse dem Tatverschul- den angemessen.

E. 5 Asperation Die für die Verletzung der Verkehrsregeln angesetzte Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse ist unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs der beiden Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf Fr. 300.– Busse zu erhöhen.

E. 6 Täterkomponenten Die Beschuldigte war früher als Diplomingenieur tätig. Heute erhält er eine Alters- rente und ist zudem als Freelancer arbeitstätig (Prot. I S. 7 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu gewichten. Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig und zeigte entsprechend weder Reue noch Einsicht. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern vom 2. Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln und falscher Anschuldi- gung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.– verurteilt (Urk. 64). Diese einschlägige Vorstrafe und die erneute Straffälligkeit während laufender Probezeit sind straferhöhend zu berück-

- 22 - sichtigen. Es erscheint angemessen, die Busse um Fr. 100.– auf Fr. 400.– zu erhöhen.

E. 7 Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen für anwaltliche Verteidigung in beiden Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'334.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 25 -

E. 8 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbe- halten.
  3. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2021-036-736 vom 18. Mai 2022 und die nachträg- lichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.
  4. Dem Einsprecher wird keine Entschädigung zugesprochen.
  5. (Mitteilungen)
  6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 50 S. 2) "1. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Strafbefehls 2021-036-736 vom 18. Mai 2022 schuldig zu sprechen.
  7. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 450.00 zu bestrafen. - 3 -
  8. Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehlskosten, die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache und die Kosten des Gerichts vollumfänglich aufzuerlegen." b) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2 und Urk. 58 S. 2) "1. Die Berufung sei abzuweisen und die Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2023 seien zu bestätigen, d.h. der Berufungsbeklagte sei vollumfänglich freizusprechen, unter Auferlegung der Gerichts- und Strafbefehlsverfahrenskosten an die jeweiligen Behör- den.
  9. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren seien in der Höhe der am 21. April 2023 eingereichten Honorarnote (CHF 5'875.10) dem Staat aufzuerlegen.
  10. Dem Anschlussberufungskläger sei eine Entschädigung von CHF 3'340.00 für seine wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren vor erster Instanz entstanden sind, auszurichten.
  11. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung im oberinstanzlichen Verfahren seien in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote dem Staat auf- zuerlegen.
  12. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien durch den Staat zu tragen." Erwägungen: I. Verfahrensgang
  13. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 3). - 4 -
  14. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) meldete mit Eingabe vom 25. April 2023 innert gesetzlicher Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2023 an (Urk. 45; vgl. Urk. 44A). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Stadtrichteramt am 19. Juli 2023 zugestellt (Urk. 48/1). Mit Eingabe vom 4. August 2023, Postaufgabe am 7. August 2023, reichte das Stadtrichteramt wiederum fristgerecht eine vollständig begründete Berufungserklärung an das Obergericht des Kantons Zürich ein (Urk. 50). Der Beschuldigte erklärte innert Frist Anschlussberufung (Urk. 53; vgl. Urk. 51).
  15. Mit Beschluss vom 1. September 2023 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt, um die Berufungsantwort sowie die Anschlussberufungsbegründung einzureichen (Urk. 54). Innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 56 und Urk. 57) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom
  16. November 2023 seine Berufungsantwort sowie seine Anschlussberufungs- begründung ein (Urk. 58). Zudem reichte er mehrere neue Urkunden ein (Urk. 59/1- 5). Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2023 wurden die vorgenannten Urkun- den gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht als Beweismittel zugelassen und dem Stadtrichteramt wurde Frist zur Einreichung der Berufungsreplik sowie der Anschlussberufungsantwort angesetzt (Urk. 60). Mit Eingabe vom 21. November 2023 verzichtete des Stadtrichteramt explizit auf eine Berufungsreplik und beantragte unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten (Urk. 62). Die genannte Eingabe des Stadt- richteramts wurde anschliessend dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 62). Dieser liess sich nicht mehr vernehmen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
  17. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen grundsätzlich frei - 5 - (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch – wie im vorliegenden Fall – aussch- liesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechts- fehlerhaft und/oder ob von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sach- verhaltes durch die Vorinstanz auszugehen ist. Im letzteren Fall relevant sind ins- besondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bun- desrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Eben- falls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften in dieser Hinsicht regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellungen zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BÄHLER in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen; ZIMMERLIN in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungs- kläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinaus- gehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen. Rechts- frage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). - 6 - Neue Behauptungen und Beweis nicht unzulässig (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstin- stanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsin- stanz den Entscheid nur aufheben und muss die Sache zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (BÄHLER, a.a.O., Art. 398 N 6; ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 398 N 23 mit Hinweisen). 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
  18. Umfang der Berufung Nachdem das Stadtrichteramt mit seiner Berufung einen Schuldspruch und eine Bestrafung des Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls vom 18. Mai 2022 sowie die Auferlegung sämtlicher Kosten auf den Beschuldigten beantragt (Urk. 50 S. 2) und der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung die Zusprechung einer Entschädigung für anwaltliche Verteidigung und wirtschaftliche Einbussen verlangt (Urk. 58 S. 2), ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). - 7 - III. Schuldpunkt
  19. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 30. Juni 2021, um ca. 12.30 Uhr, als Lenker eines Personenwagen, diesen auf einem Privatparkplatz an der B._____- Strasse … in Zürich abgestellt zu haben und dabei ein bepflanztes Betongefäss übersehen zu haben, weshalb es zu einer Kollision unterhalb des vorderen rechten Abblendlichtes des Fahrzeuges mit dem Pflanzengefäss gekommen sei, wobei Sachschaden entstanden sei (Tatvorwurf 1). Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, nach der vorgenannten Kollision, welche er wahrgenommen habe bzw. aufgrund der verursachten Schäden bei genügender Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, pflichtwidrig den Unfallort verlassen zu haben, ohne die geschädigte Eigentümerin des Pflanzengefässes oder die Polizei sofort zu benachrichtigen (Tatvorwurf 2). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei als deutscher Staatsan- gehöriger seit 2. November 2015 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B, aktiv an seiner Wohnadresse am C._____ … in D._____ gemeldet und habe keinen schweizerischen Führerausweis vorweisen können, obschon Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnten und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hätten, einen solchen erwerben müssten, was der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Vorsicht sowie gebotener Sorgfalt hätte vermeiden können (Tatvorwurf 3; vgl. zum Ganzen Urk. 2).
  20. Tatvorwurf 1 2.1. Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die relevanten ver- wertbaren Beweismittel als rechtsgenügend erstellt (Urk. 49 S. 10 f. E. III.5.4.1. f. , S. 12 E. IV.2.1.3. und S. 13 f. E. IV.3.1.3.). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz mit dem Resultat, dass der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist, wird weder vom Beschuldigten noch vom Stadtrichteramt gerügt (vgl. Urk. 50 S. 3 und - 8 - Urk. 58 S. 3 ff.). Dass die entsprechenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfest- stellungen offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, ist denn auch nicht ersichtlich. Gestützt auf den Bericht des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) vom 23. August 2022 (Urk. 13), gestützt auf die polizeilich erstellten Fotos vom Fahrzeug und vom Pflanzengefäss (Urk. 1 S. 2 ff. des Fotobogens) sowie gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S. 11-13) verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass es im Zuge eines Einparkmanövers des Beschuldigten zu einer Kollision zwischen dem von ihm gelenkten Personen- wagen und dem fraglichen Pflanzengefäss kam, wobei sichtbare Abriebspuren am Personenwagen und am Pflanzengefäss entstanden. Das Stadtrichteramt und der Beschuldigte sind sich uneins hinsichtlich der Kollisionsintensität und des konkre- ten Schadensausmasses (Urk. 42 S. 1 ff.; Urk. 50 S. 4-7; Urk. 58 S.4-7). Dies ist für den Tatvorwurf 1 nicht von massgeblicher Bedeutung. Soweit der Beschuldigte geltend machte, er habe weder eine akustische noch eine optische Warnung durch die Parksensoren erhalten (Urk. 58 S. 5) und das Pflanzengefäss habe vorschrifts- widrig in die Strasse hineingeragt (a.a.O. S. 6), ist darauf bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen. 2.2. Rechtliche Würdigung 2.2.1. Anwendbares Recht Zunächst hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass vorliegend das SVG und dessen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung gelangen (a.a.O. S. 11 E. IV.2.1.1.). Dies wird von keiner Partei in Abrede gestellt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG ordnet das SVG den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Ob die Strasse in privatem oder öffentlichen Eigentum steht, ist nicht entscheidend. Massgebend ist, ob die Verkehrsfläche – selbst wenn sie nur für gewisse Verkehrsarten, nur für bestimmte Zwecke oder nur für bestimmte Personengruppen offen steht – einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht (WALDMANN/KRAEMER in: BSK SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 1 N 19). Die Privatstrasse mit privaten Parkplätzen, wobei mindestens ein Teil der E._____ AG, die vor Ort ein Aparthotel betreibt, zu- - 9 - zuordnen ist (Urk. 1 S. 3), steht nur einer bestimmten Personengruppe, Nutzungsberechtigten der Parkplätze, aber doch grundsätzlich einem unbestimm- baren Personenkreis zur Benützung offen, womit es sich um eine öffentliche Strasse handelt. Entsprechend sind vorliegend das SVG und die Vollziehungsvor- schriften des Bundesrates anwendbar. 2.2.2. Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz erachtete – mit dem Stadtrichteramt – den objektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit) als erfüllt (Urk. 49 S. 11 f. E. IV.2.1.). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichts- pflichten nachkommen kann, was unter anderem heisst, dass er seine Aufmerk- samkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss (Art. 31 Abs. 1 SVG i.Vm. Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Gebot, das Fahrzeug zu beherrschen, verlangt vom Fahrzeugführer unter anderem die richtige Einschätzung von Distanzen (Urteil BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3). Das Rückwärtseinparken erforderte aufgrund der knappen Platzverhältnisse und der Schrägaufstellung der Parkplätze ein überdurchschnittlich hohes Mass an Aufmerksamkeit. Indem der Beschuldigte mit dem ca. 55 cm hohen bepflanzten, vor ihm (vor der Fahrzeugfront) am Boden stehenden und somit visuell wahrnehmbaren Betongefäss (vgl. Urk. 1 S. 3 des Fotobogens) kollidierte und dieses beschädigte, liess er die erforderliche Aufmerk- samkeit missen. Wer die Distanz falsch einschätzt, das bepflanzte Betongefäss an- fährt und beschädigt, ist unaufmerksam und hat sein Auto nicht beherrscht. Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten war nicht situationsangemessen. Das Handeln des Beschuldigten in dieser Situation erscheint denn auch abwegig. Es ist nicht verständlich, weshalb er nicht korrigierte oder das Rückwärtsparkmanöver mit dem eher grossen Personenwagen, einer Limousine, abbrach. Für die Auffassung des Beschuldigten, wonach die Parksensoren vorliegend auf- grund sehr geringer Geschwindigkeit nicht funktionierten (Urk. 50 S. 5, Prot. I S. 10 - 10 - und 14), bestehen keinerlei objektiven Anhaltspunkte. Die Erstinverkehrsetzung des Fahrzeugs erfolgte im Jahr 2015 und die letzte Fahrzeugprüfung war im November 2020 bzw. rund ein halbes Jahr vor dem Vorfall (Urk. 1 S. 5), weshalb ein technischer Defekt eher unwahrscheinlich ist. Die Sensoren messen den Abstand zwischen dem Fahrzeug und dem Hindernis mittels Ultraschall. Weshalb diese bei geringer Geschwindigkeit nicht ordnungsgemäss funktionieren sollten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wäre es eher bei hoher Geschwindigkeit denkbar, dass das Warnsystem nicht oder nur verzögert reagiert. Ferner war das bepflanzte Betongefäss mit seinen ca. 55 cm hoch genug, um von den Parksensoren registriert zu werden. Es wäre sodann dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen, mittels einer Auswertung der Fahrzeugdaten zu belegen, dass die Parksensoren beim Parkvorgang nicht reagierten, was er jedoch unterliess. Aber selbst wenn die Parksensoren nicht reagiert hätten, gilt Folgendes: Fahrassistenzsysteme dienen lediglich der Unterstützung eines Fahrzeugführers und sind nicht dazu gedacht, diesem die Kontrolle über das Fahrzeug abzunehmen. Der Fahrzeugführer allein hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was er nicht will. Entsprechend ist es unerheblich, ob das Fahrassistenzsystem ordnungsgemäss funktionierte, da es in der Verantwortung des Fahrzeugführers liegt, jederzeit in der durch die Lage geforderte Weise raschestens auf sein Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU170056 vom 20. August 2018 E. III.3.2.; BGE 76 IV 53 ff.; GIGER in: OFK SVG, 9. Aufl. 2022, Art. 31 N 10a [Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers beim Einparkassistenzsystem, das automatische Parkmanöver zu überwachen]). Entsprechend lag es, selbst wenn die Parksensoren aufgrund geringer Geschwin- digkeit nicht reagierten, in der Verantwortung des Beschuldigten, rechtzeitig anzu- halten, bevor das von ihm gelenkte Fahrzeug mit dem bepflanzten Betongefäss kollidierte. Das bepflanzte Betongefäss war am äusseren Rand des Trottoirs positioniert, ragte aber nicht in die Strasse hinein (Urk. 1 S. 2 des Fotobogens). Ob dieses dort vor- schriftswidrig positioniert war, kann dahingestellt bleiben. Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG ist das Trottoir den Fussgängern vorbehalten, weshalb der Beschuldigte nicht berechtigt war, mit dem Fahrzeug auf das Trottoir zu fahren. Er musste zumindest - 11 - mit der Fahrzeugfront auf das Trottoir gelangt sein, ansonsten er mit dem bepflanz- ten Betongefäss nicht kollidiert wäre. Im Übrigen kennt das Strafrecht keine Schuld- kompensation (Urteil BGer 6B_237/2013 vom 19. Juli 2013 E. 2.3.1.). Selbst wenn das bepflanzte Betongefäss vorschriftswidrig am äusseren Rand des Trottoirs positioniert war, entschuldigt dies den Beschuldigten nicht. Dieser erkannte die Situation und hätte sich danach richten können, indem er von der anderen Seite der B._____-Strasse zufuhr und vorwärts einparkte. Der Beschuldigte verletzte demnach die Vorschriften der Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Art. 31 SVG ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift, weshalb der Beschuldigte mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt hat. 2.2.3. Subjektiver Tatbestand Hingegen erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend den subjektiven Tatbestand – mit dem Stadtrichteramt (Urk. 50 S. 3 ff.) – als rechts- fehlerhaft. Die Vorinstanz erwog, da der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkt habe, könne ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Entsprechend sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei (Urk. 49 S. 12 f. E. IV.2.2.). Ob der Beschuldigte die Kollision bemerkte (oder bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte bemerken müssen), ist irrelevant. Den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, wer fahrlässig eine Verkehrsregel verletzt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahr- lässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem SVG und den dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Parkmanöver infolge man- gelnder Aufmerksamkeit mit dem bepflanzten Betongefäss kollidierte und damit das - 12 - Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG nicht ausreichend beherrschte, weshalb er das Betongefäss beschädigte. In diesem Sachverhalt sind die Elemente der Fahrlässigkeit bereits enthalten: Die mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs stellt die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar. Der Beschuldigte hat demnach den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in fahrlässiger Weise erfüllt. 2.2.4. Fazit Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen.
  21. Tatvorwurf 2 3.1. Sachverhalt Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Kollision seien sowohl am Fahrzeug als auch am bepflanzten Betongefäss Schäden (Wertverminderung) entstanden, namentlich in Form der auf den Fotos ersichtlichen Schrammen bzw. Abriebspuren. Die Kollisionsintensität und das Ausmass der am bepflanzten Betongefäss vorbe- stehenden Beschädigungen seien ungeklärt. Letzteres sei unbedeutend, da nach- weislich weitere – wenn auch geringe – Schäden durch die vorliegende Kollision entstanden seien. Es sei unbestritten und somit erstellt, dass der Beschuldigte nach der Kollision weder die Geschädigte noch die Polizei informiert habe. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sei erstellt, dass er nach der Kollision ruhig seinen Kofferraum geöffnet habe und während seines Geschäftstermins, mit- hin für längere Zeit, das Fahrzeug auf dem fraglichen Parkplatz habe stehen lassen. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass er die Kollision bemerkt habe (Urk. 49 S. 10 f. E. III.5.4.2. f. und S. 13 f. E. IV.3.1.3.). Das Stadtrichteramt machte im Berufungsverfahren eine offensichtlich rechts- fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts geltend. Diverse Kratzer am Fahrzeug von unterschiedlicher Tiefe würden mit Kratzern am bepflanzten Betongefäss sowie mit dem gebrochenen Pflanzengefässrand korrespondieren. Zudem sei das - 13 - Pflanzengefäss nach der Kollision verschoben gewesen. Aufgrund der gesamten Schadenssituation müsse von einer nicht mehr geringfügigen Kollisionsintensität ausgegangen werden, die im Fahrzeuginnern habe wahrgenommen werden müssen, was die Vorinstanz nicht angemessen gewürdigt habe. Entsprechend sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschuldigte habe die Kollision nicht wahrgenommen. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz auch nicht beachtet, dass der Beschuldigte die Videoüberwachungsaufnahme der Firma E._____ AG unmittelbar nach der Kollision angeschaut habe. Dies habe er offensichtlich getan, weil er die Kollision wahrgenommen habe und habe sicher- stellen wollen, dass die Videoaufnahme ihn nicht belaste. Auf der Videoaufnahme sei die Kollision denn auch tatsächlich nicht sichtbar, weil die Überwachungs- kamera den entsprechenden Bereich nicht aufzeichne (Urk. 50 S. 3 f. und 5-7). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die durch die Kollision verursachten Schäden sind vertretbar (vgl. Ziff. III.3.1. erster Absatz). So wiesen das Fahrzeug und das bepflanzte Betongefäss nach der Kollision auf derselben Höhe, auf ca. 34 bis 43 cm über Boden, je deutlich sichtbare Abriebspuren auf. Der ca. 10 cm lange Farbabrieb an der Frontschürze rechts des Fahrzeugs, ca. 34 bis 43 cm über Boden, korrespondiert mit diversen horizontalen Spuren am bepflanz- ten Betongefäss auf der gleichen Höhe (Urk. 1 S. 3 ff. des Fotobogens; Urk. 13 Mikrospurenbogen). Zudem konnten ab der Schadenzone des bepflanzten Beton- gefässes viele grau-metallische Lackpartikel festgestellt werden, die sich nicht vom grau-metallischen Eigenmaterial ab dem Frontstossfänger rechts des Fahrzeugs unterscheiden liessen, womit eine Spurenübertragung vom Fahrzeug auf das Pflanzengefäss erwiesen ist (Urk. 13 S. 2). Entgegen der Darstellung des Stadt- richteramts stammte allerdings der Bruch im Rand des bepflanzten Betongefässes aus einem früheren Verkehrsunfall (Urk. 1 S. 3 des Fotobogens). Hierbei handelt es sich somit um einen vorbestandenen Schaden. Ebenfalls nicht rechtsgenügend nachweisen lässt sich, dass der Riss am bepflanzten Betongefäss auf der Höhe von ca. 34 bis 43 cm über Boden von der vorliegenden Kollision stammt. Überdies lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass das bepflanzte, massige Betongefäss aufgrund des vorliegenden Unfalls verschoben wurde. Es stand nach der Kollision, genau wie das identische unversehrte bepflanzte Beton- - 14 - gefäss nebenan, parallel zur Strasse. Es ist keine Verschiebung erkennbar (Urk. 1 S. 2 des Fotobogens). Insgesamt ist folglich erstellt, dass der ca. 10 cm lange Farbabrieb an der Frontschürze rechts des Fahrzeugs, auf der Höhe von ca. 34 bis 43 cm über Boden, und die diversen horizontalen Kratzern am bepflanzten Beton- gefäss von der vorliegenden Kollision stammen. Allerdings hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem sie festhielt, die Kollisionsintensität sei ungeklärt. Es ist dem Stadtrichteramt zuzustim- men, dass sich aus den entstandenen Schäden entscheidende Rückschlüsse auf die Kollisionsintensität ziehen lassen und dies im Rahmen der Sachverhaltser- stellung zwingend getan werden muss. Denn die Kollisionsintensität ist ein entscheidendes Kriterium bei der Beantwortung der Frage, ob die Kollision im Fahr- zeuginnern wahrgenommen wurde bzw. hätte wahrgenommen werden müssen. Dies ist nachzuholen. Wie gesehen, ist erstellt, dass der ca. 10 cm lange Farbabrieb an der Frontschürze rechts des Fahrzeugs, auf der Höhe von ca. 34 bis 43 cm über Boden und die diversen horizontalen Spuren am bepflanzten Betongefäss von der vorliegenden Kollision stammen. Zwar sind dies vergleichsweise geringe Schäden. Anzumerken ist auch, dass sich insbesondere nicht erstellen lässt, wie tief die Fahrzeugbeschä- digung ist. Allerdings handelt es sich offenkundig um einen vergleichsweise eher starken Farbabrieb, zumal dieser dem Betrachter sofort ins Auge springt (Urk. 1 S. 3 des Fotobogens). Anhand der Länge des Farbabriebs lässt sich sodann erstel- len, dass bei sehr langsamen Fahren, was der Beschuldigte für sich in Anspruch nimmt, das Fahrzeug einige Sekunden am gepflanzten Betongefäss entlang- schrammte. Insgesamt ist deshalb von einer nicht unerheblichen Intensität der Kollision auszugehen, die im Fahrzeuginnern zumindest akustisch und als leichte Erschütterung wahrnehmbar gewesen sein musste. Daran ändert nichts, dass der Abriebschaden am Fahrzeug laut dem Beschuldigte abwaschbar war (Urk. 58 S. 5; Prot. I S. 11; Urk. 36/1), auch wenn aufgrund der beschriebenen Umstände daran doch gewisse Zweifel bestehen. Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz erfolglos die Zeugeneinvernahme von F._____ und G._____ beantragte (Urk. 35; Prot. I S. 13), ist festzuhalten, dass er diese Beweisanträge im Berufungsverfahren nicht - 15 - erneuerte, wobei diese Personen bei der Kollision nicht zugegen waren und ent- sprechend ohnehin keine sachdienlichen Aussagen hinsichtlich der Kollisionsinten- sität machen könnten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Vorinstanz – an anderer Stelle, bei der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs 1 – erwog, dass die Schäden am Fahr- zeug und am bepflanzten Betongefäss grundsätzlich nahelegen würden, dass die Kollision eine gewisse Intensität aufgewiesen habe, sodass der Beschuldigte diese hätte bemerken müssen (Urk. 49 S. 12 f. E. IV.2.2.2.). Vertretbar ist hingegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Kollision nicht wahrgenommen habe. Entgegen der Ansicht des Stadtrichteramts ist nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte die fragliche Vi- deoaufnahme unmittelbar nach der Kollision sichtete. Der Beschuldigte führte aus, er habe die Kollision nicht bemerkt. Erst nach einem Geschäftstermin sei er von F._____ auf eine kleine Schramme am Fahrzeug aufmerksam gemacht worden, worauf sie zusammen die fragliche Videoaufnahme gesichtet hätten, um den Scha- densverursacher zu eruieren (Prot. I S. 10 f.; Urk. 1 S. 2). Dies ist nicht per se unglaubhaft und lässt sich nicht widerlegen. Gestützt auf die vorliegenden Beweis- mittel lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkte. Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte – unbestritten – nach der Kol- lision weder die Geschädigte noch die Polizei informierte. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkte. Allerdings hätte der Beschuldigte die Kollision wahrnehmen müssen, zumal aufgrund der entstandenen Sachschäden von einer nicht unerheblichen Intensität der Kollision auszugehen ist, die im Fahrzeuginnern zumindest akustisch und als leichte Erschütterung hätte wahrgenommen werden müssen. 3.2. Rechtliche Würdigung - 16 - 3.2.1. Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflich- ten auferlegt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Die Vorinstanz erachtete den objektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG als erstellt (Urk. 49 S. 13 f. E. IV.3.1.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 3.2.2. Subjektiver Tatbestand Hingegen erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend den sub- jektiven Tatbestand als rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz erwog, da der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkt habe, entfalle der Vorsatz bzw. die Fahrlässigkeit des Beschuldigten auch im Hinblick auf sein Verhalten nach dem Unfall. Entsprechend sprach sie ihn frei (Urk. 49 S. 14 E. IV.3.2.2.). Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Verhaltenspflichten bei Unfall erst entstehen könnten, wenn die beschuldigte Person den Unfall tatsächlich wahrgenommen habe, beruhen auf der falschen Annahme, dass die einfache Pflichtverletzung bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG nicht fahrlässig begangen werden kann. Der Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG kann vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt werden. Sofern der Täter den Schaden nicht bemerkt, ist er nur strafbar, wenn er den die Meldepflicht begründenden Umstand bei pflichtgemässer Vorsicht hätte er- kennen können und müssen (BGE 146 IV 358 E. 3.3; BGE 114 IV 148 E. 2b). Die Pflichten des Art. 51 SVG treffen auch denjenigen, welcher aufgrund der Umstände annehmen muss, einen Sachschaden verursacht zu haben (Urteil BGer 6A.35/2004 vom 1. September 2004 E. 3.3.3.). Der Fahrzeugführer macht sich des - 17 - fahrlässigen Nichtgenügens der Meldepflicht nach Unfall mit Sachschaden schul- dig, wenn er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Verkehrsunfall oder den Sach- schaden nicht bemerkt (vgl. Urteil BGer 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 3.3.4. [zur Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG]). Die Melde- oder Benach- richtigungspflicht des Schädigers entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil BGer 6S.182/2005 E. 5.1). Obwohl der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkte, hätte er sie, da sie von nicht unerheblicher Intensität war und im Fahrzeuginnern akustisch und als leichte Erschütterung wahrnehmbar war, bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit erkennen können und annehmen müssen, einen Sachschaden verursacht zu haben. Der Beschuldigte verletzte damit die Verhaltenspflichten bei einem Unfall in fahrlässiger Weise und erfüllte den Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG auch in subjektiver Hinsicht. 3.2.3. Fazit Der Beschuldigte ist des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG schul- dig zu sprechen.
  22. Tatvorwurf 3 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte am 30. Juni 2021 zwar pflichtwidrig über keinen schweizerischen Führerausweis verfügte, jedoch aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern vom 30. Oktober 2018 bis zur Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Januar 2023 habe davon ausgehen dürfen, dass er seinen Führerschein nicht umwandeln müsse. Entsprechend sei zwar der objektive, nicht jedoch der subjektive Tatbestand des fahrlässigen Unterlassens des Erwerbs eines schweize- rischen Führerausweises im Sinne von Art. 147 Ziff. VZV i.V.m. Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV erfüllt. Entsprechend sprach sie den Beschuldigten von diesem Vorwurf frei (Urk. 49 S. 11 E. III.5.4.4. und S. 15 f. E. IV.4.). - 18 - Das Stadtrichteramt hält dem zusammengefasst entgegen, der Beschuldigte habe Kenntnis davon gehabt, dass er verpflichtet gewesen sei, den schweizerischen Führerausweis zu erwerben (Urk. 50 S. 7 ff.). Allerdings vermag das Stadtrichter- amt mit seinen Vorbringen nicht aufzeigen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich sind. Auch wenn dem Stadtrichteramt zuzustimmen ist, dass der Beschuldigte sich schon vor dem 30. Juni 2021 mit der entsprechenden Umtauschpflicht befasst hatte (a.a.O. S. 9), lässt sich gestützt auf die Akten nicht erstellen, dass der Beschuldigte um die ihm obliegende Umtauschpflicht wusste oder hätte wissen können. Die Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern kam in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom
  23. Oktober 2018 bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt zum Schluss, dass er nicht verpflichtet ist, einen schweizerischen Führerausweis zu erwerben, weshalb sie das entsprechende Strafverfahren nicht an die Hand nahm (Urk. 9/1). Dass den Beschuldigten – bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt – eine Pflicht zum Erwerb des schweizerischen Führerausweises trifft, wurde erstmals von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland in ihrer Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2023 erwogen (Urk. 36/3 S. 2 f.), eineinhalb Jahre nach dem 30. Juni 2021. Wie die Vorinstanz kam auch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland in der vorgenannten Verfügung zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern vom 30. Oktober 2018 bis anhin bzw. bis zum 13. Januar 2023 davon ausgehen durfte, dass er seinen Führerschein nicht umwandeln muss (a.a.O. S. 3). Die frühere Nichtanhandnahmeverfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft bei im Wesentlichem gleichem Sachverhalt begründet vorliegend eine ausreichende Grundlage für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB (BGE 99 IV 185 E. 3.a; TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: StGB Praxiskommentar, TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), 4. Aufl. 2021, Art. 21 N 10), worauf sich der Beschuldigte folglich zu Recht beruft (Urk. 58 S. 7-9). Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des fahrlässigen Nichterwerbens des schweize- rischen Führerausweises im Sinne von Art. 147 Ziff. 1 VZV i.V.m. Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV freizusprechen. - 19 - IV. Strafzumessung
  24. Rechtliche Grundlagen 1.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung seiner Beweggründe, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 47 StGB). Gemäss Abs. 2 dieser Bestim- mung wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, inwiefern der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, Gefährdung und Verletzung zu vermeiden. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhandeln (BGE 118 IV 342, E. 2c). 1.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente berücksichtigt in objektiver Hinsicht ins- besondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sowie die Art und Weise, wie dieser herbeigeführt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. In subjektiver Hinsicht sind bei der Tatkomponente insbesondere die Willensrichtung der Tathandlung sowie die Beweggründe des An- geklagten zu berücksichtigen. Die Täterkomponente umfasst dagegen die einschlä- gigen Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse des Täters zur Tatzeit, insbeson- dere psychische Probleme und andere Schwierigkeiten, sein Verhalten nach der Tat, ein Geständnis des Täters, seine Reue und Einsicht oder auch seine Strafempfindlichkeit (BGE 118 IV 14, E. 2). Die Vorstrafenlosigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1, E. 6.2).
  25. Gesamtstrafe und Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). In methodi- scher Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen; diese muss sodann unter - 20 - Einbezug der weiteren Tat angemessen erhöht werden, falls im konkreten Fall für die weitere Tat eine gleichartige Strafe auszusprechen wäre (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). 2.2. Sowohl die Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, als auch das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG werden mit Busse bestraft. Gemäss Art. 104 StGB gilt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auch für Übertretungsbussen (ACKERMANN in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 101). Indem die beiden Delikte mit Busse sanktioniert werden, sind diese Strafarten gleichartig. 2.3. Aufgrund derselben abstrakten Strafandrohung der obigen Delikte rechtfertigt es sich, zunächst eine Einsatzstrafe für die fahrlässige Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG (fehlende Beherrschung des Fahrzeugs aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit) festzusetzen, zumal dieses verschuldensmässig am schwersten wiegt. Der Strafrahmen reicht bis Fr. 10'000.– Busse (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).
  26. Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG 3.1. Der Beschuldigte beschädigte beim Rückwärtsparkmanöver ein bepflanztes Pflanzengefäss nur leicht, weil er nicht genügend aufmerksam war. Der entstan- dene Sachschaden ist gering. Insgesamt ist die objektive Tatschwere am untersten Strafrahmenrand anzusiedeln. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte ledig- lich fahrlässig handelte. 3.3. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse dem Tatverschul- den angemessen. - 21 -
  27. Fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG 4.1. Der Beschuldigte verursachte lediglich einen geringen Schaden an einer Sache, weshalb das Interesse an der Beweissicherung eher unterdurchschnittlich gross war. Das Fahrzeug liess der Beschuldigte nach der Kollision auf dem Park- platz stehen, sodass er kurze Zeit später als Schadensverursacher identifiziert und die vorhandenen Beweise gesichert werden konnten. Das Verhalten des Beschul- digten wirkte sich somit nicht auf die Beweissicherungschancen aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere am untersten Strafrahmenrand anzusiedeln. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte ledig- lich fahrlässig handelte. 4.3. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse dem Tatverschul- den angemessen.
  28. Asperation Die für die Verletzung der Verkehrsregeln angesetzte Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse ist unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs der beiden Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf Fr. 300.– Busse zu erhöhen.
  29. Täterkomponenten Die Beschuldigte war früher als Diplomingenieur tätig. Heute erhält er eine Alters- rente und ist zudem als Freelancer arbeitstätig (Prot. I S. 7 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu gewichten. Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig und zeigte entsprechend weder Reue noch Einsicht. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern vom 2. Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln und falscher Anschuldi- gung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.– verurteilt (Urk. 64). Diese einschlägige Vorstrafe und die erneute Straffälligkeit während laufender Probezeit sind straferhöhend zu berück- - 22 - sichtigen. Es erscheint angemessen, die Busse um Fr. 100.– auf Fr. 400.– zu erhöhen.
  30. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. V. Vollzug Bussen sind zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschul- digte den Bussenbetrag von insgesamt Fr. 400.– schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe anhand des Verschuldens des Täters zu bemes- sen. Praxisgemäss erscheint es sachgerecht, den Umwandlungssatz auf Fr. 100.– festzusetzen. Bei einer Busse von Fr. 400.– ist die Ersatzfreiheitsstrafe demnach auf 4 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  31. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Die Verfahrenskosten setzten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands sowie den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG ZH) sowie angesichts des Aufwands und der Komplexi- tät des Falles erscheint es angemessen, die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 800.– anzusetzen. Die Gebühr für den Strafbefehl in der Höhe von Fr. 430.– sowie die zusätzlichen Untersuchungskosten im Umfang von Fr. 480.– sind nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 27). Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf des fahrlässigen Unterlassens des Erwerbs eines schweizerischen Führerausweises freizusprechen ist, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 23 -
  32. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, im Lichte einer interessengemässen Wertung (Teilfreispruch, anteilsgemässe Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung) dem Beschuldigten die Kosten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  33. Prozessentschädigung Die Verteidigerin beantragt für ihren Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'875.10 (Urk. 41; Urk. 58 S. 2). Für ihren Aufwand im zwei- tinstanzlichen Verfahren beantragt sie eine Entschädigung von Fr. 4'268.60 (Urk. 65). Die rechtlichen Fragestellungen waren vorliegend nicht ganz einfach. Unter Beachtung des Anspruchs auf Waffengleichheit mit den Strafverfolgungs- behörden muss daher der beschuldigten Person ermöglicht werden, eine Vertei- digung beizuziehen. Vorliegender Fall zeichnet sich durch einen vergleichsweise einfachen Sachverhalt mit nicht ganz einfachen rechtlichen Fragestellungen aus. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nur um drei angeklagte Übertretungen handelt, die erstinstanzlich in die Einzelrichterkompetenz fielen (§ 27 Abs. 1 lit. a GOG). Die Grundgebühr beträgt für beide Verfahren je Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a u § 18 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint für eine volle Entschädigung eine Grundgebühr von je Fr. 2'000.–, insgesamt also pauschal Fr. 4'000.–, angemessen. Entsprechend der Kostenauflage von 2/3 ergibt dies eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von 1/3, demnach pauschal Fr. 1'334.–, für beide Gerichtsverfahren. Die Entschädigung ist gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO ausschliesslich der Verteidigung – unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft – zuzusprechen. Die vom Beschuldigten geltend gemachten Kosten für wirtschaftliche Einbussen im Umfang von Fr. 3'340.– infolge Beteiligung am Strafverfahren (Urk. 58 S. 2) sind unbelegt, zumal die im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht als Beweismittel zuzulassen waren (vgl. Ziff. I.3.). - 24 - Entsprechend ist dem Beschuldigten diesbezüglich keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt:
  34. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie - des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG.
  35. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des fahrlässigen Nichter- werbens des schweizerischen Führerausweises im Sinne von Art. 147 Ziff. 1 VZV i.V.m. Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV.
  36. Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  37. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 430.– Gebühr für Strafbefehl Fr. 480.– zusätzliche Untersuchungskosten.
  38. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  39. Die Kosten beider Verfahren werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
  40. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen für anwaltliche Verteidigung in beiden Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'334.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 25 -
  41. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
  42. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230051-O/U/cwo Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Oberrichterin Dr. iur. E. Borla-Geier und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 5. März 2024 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. April 2023 (GC220230)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 18. Mai 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 19 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbe- halten.

3. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2021-036-736 vom 18. Mai 2022 und die nachträg- lichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.

4. Dem Einsprecher wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. (Mitteilungen)

6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 50 S. 2) "1. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Strafbefehls 2021-036-736 vom 18. Mai 2022 schuldig zu sprechen.

2. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 450.00 zu bestrafen.

- 3 -

3. Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehlskosten, die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache und die Kosten des Gerichts vollumfänglich aufzuerlegen."

b) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2 und Urk. 58 S. 2) "1. Die Berufung sei abzuweisen und die Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2023 seien zu bestätigen, d.h. der Berufungsbeklagte sei vollumfänglich freizusprechen, unter Auferlegung der Gerichts- und Strafbefehlsverfahrenskosten an die jeweiligen Behör- den.

2. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren seien in der Höhe der am 21. April 2023 eingereichten Honorarnote (CHF 5'875.10) dem Staat aufzuerlegen.

3. Dem Anschlussberufungskläger sei eine Entschädigung von CHF 3'340.00 für seine wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren vor erster Instanz entstanden sind, auszurichten.

4. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung im oberinstanzlichen Verfahren seien in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote dem Staat auf- zuerlegen.

5. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien durch den Staat zu tragen." Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 3).

- 4 -

2. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) meldete mit Eingabe vom 25. April 2023 innert gesetzlicher Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2023 an (Urk. 45; vgl. Urk. 44A). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Stadtrichteramt am 19. Juli 2023 zugestellt (Urk. 48/1). Mit Eingabe vom 4. August 2023, Postaufgabe am 7. August 2023, reichte das Stadtrichteramt wiederum fristgerecht eine vollständig begründete Berufungserklärung an das Obergericht des Kantons Zürich ein (Urk. 50). Der Beschuldigte erklärte innert Frist Anschlussberufung (Urk. 53; vgl. Urk. 51).

3. Mit Beschluss vom 1. September 2023 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt, um die Berufungsantwort sowie die Anschlussberufungsbegründung einzureichen (Urk. 54). Innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 56 und Urk. 57) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom

3. November 2023 seine Berufungsantwort sowie seine Anschlussberufungs- begründung ein (Urk. 58). Zudem reichte er mehrere neue Urkunden ein (Urk. 59/1- 5). Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2023 wurden die vorgenannten Urkun- den gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht als Beweismittel zugelassen und dem Stadtrichteramt wurde Frist zur Einreichung der Berufungsreplik sowie der Anschlussberufungsantwort angesetzt (Urk. 60). Mit Eingabe vom 21. November 2023 verzichtete des Stadtrichteramt explizit auf eine Berufungsreplik und beantragte unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten (Urk. 62). Die genannte Eingabe des Stadt- richteramts wurde anschliessend dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 62). Dieser liess sich nicht mehr vernehmen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen grundsätzlich frei

- 5 - (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch – wie im vorliegenden Fall – aussch- liesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechts- fehlerhaft und/oder ob von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sach- verhaltes durch die Vorinstanz auszugehen ist. Im letzteren Fall relevant sind ins- besondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bun- desrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Eben- falls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften in dieser Hinsicht regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellungen zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BÄHLER in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen; ZIMMERLIN in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungs- kläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinaus- gehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen. Rechts- frage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).

- 6 - Neue Behauptungen und Beweis nicht unzulässig (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstin- stanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsin- stanz den Entscheid nur aufheben und muss die Sache zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (BÄHLER, a.a.O., Art. 398 N 6; ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 398 N 23 mit Hinweisen). 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

2. Umfang der Berufung Nachdem das Stadtrichteramt mit seiner Berufung einen Schuldspruch und eine Bestrafung des Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls vom 18. Mai 2022 sowie die Auferlegung sämtlicher Kosten auf den Beschuldigten beantragt (Urk. 50 S. 2) und der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung die Zusprechung einer Entschädigung für anwaltliche Verteidigung und wirtschaftliche Einbussen verlangt (Urk. 58 S. 2), ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 7 - III. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 30. Juni 2021, um ca. 12.30 Uhr, als Lenker eines Personenwagen, diesen auf einem Privatparkplatz an der B._____- Strasse … in Zürich abgestellt zu haben und dabei ein bepflanztes Betongefäss übersehen zu haben, weshalb es zu einer Kollision unterhalb des vorderen rechten Abblendlichtes des Fahrzeuges mit dem Pflanzengefäss gekommen sei, wobei Sachschaden entstanden sei (Tatvorwurf 1). Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, nach der vorgenannten Kollision, welche er wahrgenommen habe bzw. aufgrund der verursachten Schäden bei genügender Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, pflichtwidrig den Unfallort verlassen zu haben, ohne die geschädigte Eigentümerin des Pflanzengefässes oder die Polizei sofort zu benachrichtigen (Tatvorwurf 2). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei als deutscher Staatsan- gehöriger seit 2. November 2015 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B, aktiv an seiner Wohnadresse am C._____ … in D._____ gemeldet und habe keinen schweizerischen Führerausweis vorweisen können, obschon Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnten und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hätten, einen solchen erwerben müssten, was der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Vorsicht sowie gebotener Sorgfalt hätte vermeiden können (Tatvorwurf 3; vgl. zum Ganzen Urk. 2).

2. Tatvorwurf 1 2.1. Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die relevanten ver- wertbaren Beweismittel als rechtsgenügend erstellt (Urk. 49 S. 10 f. E. III.5.4.1. f. , S. 12 E. IV.2.1.3. und S. 13 f. E. IV.3.1.3.). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz mit dem Resultat, dass der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist, wird weder vom Beschuldigten noch vom Stadtrichteramt gerügt (vgl. Urk. 50 S. 3 und

- 8 - Urk. 58 S. 3 ff.). Dass die entsprechenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfest- stellungen offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, ist denn auch nicht ersichtlich. Gestützt auf den Bericht des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) vom 23. August 2022 (Urk. 13), gestützt auf die polizeilich erstellten Fotos vom Fahrzeug und vom Pflanzengefäss (Urk. 1 S. 2 ff. des Fotobogens) sowie gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S. 11-13) verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass es im Zuge eines Einparkmanövers des Beschuldigten zu einer Kollision zwischen dem von ihm gelenkten Personen- wagen und dem fraglichen Pflanzengefäss kam, wobei sichtbare Abriebspuren am Personenwagen und am Pflanzengefäss entstanden. Das Stadtrichteramt und der Beschuldigte sind sich uneins hinsichtlich der Kollisionsintensität und des konkre- ten Schadensausmasses (Urk. 42 S. 1 ff.; Urk. 50 S. 4-7; Urk. 58 S.4-7). Dies ist für den Tatvorwurf 1 nicht von massgeblicher Bedeutung. Soweit der Beschuldigte geltend machte, er habe weder eine akustische noch eine optische Warnung durch die Parksensoren erhalten (Urk. 58 S. 5) und das Pflanzengefäss habe vorschrifts- widrig in die Strasse hineingeragt (a.a.O. S. 6), ist darauf bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen. 2.2. Rechtliche Würdigung 2.2.1. Anwendbares Recht Zunächst hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass vorliegend das SVG und dessen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung gelangen (a.a.O. S. 11 E. IV.2.1.1.). Dies wird von keiner Partei in Abrede gestellt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG ordnet das SVG den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Ob die Strasse in privatem oder öffentlichen Eigentum steht, ist nicht entscheidend. Massgebend ist, ob die Verkehrsfläche – selbst wenn sie nur für gewisse Verkehrsarten, nur für bestimmte Zwecke oder nur für bestimmte Personengruppen offen steht – einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht (WALDMANN/KRAEMER in: BSK SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 1 N 19). Die Privatstrasse mit privaten Parkplätzen, wobei mindestens ein Teil der E._____ AG, die vor Ort ein Aparthotel betreibt, zu-

- 9 - zuordnen ist (Urk. 1 S. 3), steht nur einer bestimmten Personengruppe, Nutzungsberechtigten der Parkplätze, aber doch grundsätzlich einem unbestimm- baren Personenkreis zur Benützung offen, womit es sich um eine öffentliche Strasse handelt. Entsprechend sind vorliegend das SVG und die Vollziehungsvor- schriften des Bundesrates anwendbar. 2.2.2. Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz erachtete – mit dem Stadtrichteramt – den objektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit) als erfüllt (Urk. 49 S. 11 f. E. IV.2.1.). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichts- pflichten nachkommen kann, was unter anderem heisst, dass er seine Aufmerk- samkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss (Art. 31 Abs. 1 SVG i.Vm. Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Gebot, das Fahrzeug zu beherrschen, verlangt vom Fahrzeugführer unter anderem die richtige Einschätzung von Distanzen (Urteil BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3). Das Rückwärtseinparken erforderte aufgrund der knappen Platzverhältnisse und der Schrägaufstellung der Parkplätze ein überdurchschnittlich hohes Mass an Aufmerksamkeit. Indem der Beschuldigte mit dem ca. 55 cm hohen bepflanzten, vor ihm (vor der Fahrzeugfront) am Boden stehenden und somit visuell wahrnehmbaren Betongefäss (vgl. Urk. 1 S. 3 des Fotobogens) kollidierte und dieses beschädigte, liess er die erforderliche Aufmerk- samkeit missen. Wer die Distanz falsch einschätzt, das bepflanzte Betongefäss an- fährt und beschädigt, ist unaufmerksam und hat sein Auto nicht beherrscht. Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten war nicht situationsangemessen. Das Handeln des Beschuldigten in dieser Situation erscheint denn auch abwegig. Es ist nicht verständlich, weshalb er nicht korrigierte oder das Rückwärtsparkmanöver mit dem eher grossen Personenwagen, einer Limousine, abbrach. Für die Auffassung des Beschuldigten, wonach die Parksensoren vorliegend auf- grund sehr geringer Geschwindigkeit nicht funktionierten (Urk. 50 S. 5, Prot. I S. 10

- 10 - und 14), bestehen keinerlei objektiven Anhaltspunkte. Die Erstinverkehrsetzung des Fahrzeugs erfolgte im Jahr 2015 und die letzte Fahrzeugprüfung war im November 2020 bzw. rund ein halbes Jahr vor dem Vorfall (Urk. 1 S. 5), weshalb ein technischer Defekt eher unwahrscheinlich ist. Die Sensoren messen den Abstand zwischen dem Fahrzeug und dem Hindernis mittels Ultraschall. Weshalb diese bei geringer Geschwindigkeit nicht ordnungsgemäss funktionieren sollten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wäre es eher bei hoher Geschwindigkeit denkbar, dass das Warnsystem nicht oder nur verzögert reagiert. Ferner war das bepflanzte Betongefäss mit seinen ca. 55 cm hoch genug, um von den Parksensoren registriert zu werden. Es wäre sodann dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen, mittels einer Auswertung der Fahrzeugdaten zu belegen, dass die Parksensoren beim Parkvorgang nicht reagierten, was er jedoch unterliess. Aber selbst wenn die Parksensoren nicht reagiert hätten, gilt Folgendes: Fahrassistenzsysteme dienen lediglich der Unterstützung eines Fahrzeugführers und sind nicht dazu gedacht, diesem die Kontrolle über das Fahrzeug abzunehmen. Der Fahrzeugführer allein hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was er nicht will. Entsprechend ist es unerheblich, ob das Fahrassistenzsystem ordnungsgemäss funktionierte, da es in der Verantwortung des Fahrzeugführers liegt, jederzeit in der durch die Lage geforderte Weise raschestens auf sein Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU170056 vom 20. August 2018 E. III.3.2.; BGE 76 IV 53 ff.; GIGER in: OFK SVG, 9. Aufl. 2022, Art. 31 N 10a [Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers beim Einparkassistenzsystem, das automatische Parkmanöver zu überwachen]). Entsprechend lag es, selbst wenn die Parksensoren aufgrund geringer Geschwin- digkeit nicht reagierten, in der Verantwortung des Beschuldigten, rechtzeitig anzu- halten, bevor das von ihm gelenkte Fahrzeug mit dem bepflanzten Betongefäss kollidierte. Das bepflanzte Betongefäss war am äusseren Rand des Trottoirs positioniert, ragte aber nicht in die Strasse hinein (Urk. 1 S. 2 des Fotobogens). Ob dieses dort vor- schriftswidrig positioniert war, kann dahingestellt bleiben. Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG ist das Trottoir den Fussgängern vorbehalten, weshalb der Beschuldigte nicht berechtigt war, mit dem Fahrzeug auf das Trottoir zu fahren. Er musste zumindest

- 11 - mit der Fahrzeugfront auf das Trottoir gelangt sein, ansonsten er mit dem bepflanz- ten Betongefäss nicht kollidiert wäre. Im Übrigen kennt das Strafrecht keine Schuld- kompensation (Urteil BGer 6B_237/2013 vom 19. Juli 2013 E. 2.3.1.). Selbst wenn das bepflanzte Betongefäss vorschriftswidrig am äusseren Rand des Trottoirs positioniert war, entschuldigt dies den Beschuldigten nicht. Dieser erkannte die Situation und hätte sich danach richten können, indem er von der anderen Seite der B._____-Strasse zufuhr und vorwärts einparkte. Der Beschuldigte verletzte demnach die Vorschriften der Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Art. 31 SVG ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift, weshalb der Beschuldigte mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt hat. 2.2.3. Subjektiver Tatbestand Hingegen erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend den subjektiven Tatbestand – mit dem Stadtrichteramt (Urk. 50 S. 3 ff.) – als rechts- fehlerhaft. Die Vorinstanz erwog, da der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkt habe, könne ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Entsprechend sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei (Urk. 49 S. 12 f. E. IV.2.2.). Ob der Beschuldigte die Kollision bemerkte (oder bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte bemerken müssen), ist irrelevant. Den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, wer fahrlässig eine Verkehrsregel verletzt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahr- lässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem SVG und den dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Parkmanöver infolge man- gelnder Aufmerksamkeit mit dem bepflanzten Betongefäss kollidierte und damit das

- 12 - Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG nicht ausreichend beherrschte, weshalb er das Betongefäss beschädigte. In diesem Sachverhalt sind die Elemente der Fahrlässigkeit bereits enthalten: Die mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs stellt die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar. Der Beschuldigte hat demnach den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in fahrlässiger Weise erfüllt. 2.2.4. Fazit Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen.

3. Tatvorwurf 2 3.1. Sachverhalt Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Kollision seien sowohl am Fahrzeug als auch am bepflanzten Betongefäss Schäden (Wertverminderung) entstanden, namentlich in Form der auf den Fotos ersichtlichen Schrammen bzw. Abriebspuren. Die Kollisionsintensität und das Ausmass der am bepflanzten Betongefäss vorbe- stehenden Beschädigungen seien ungeklärt. Letzteres sei unbedeutend, da nach- weislich weitere – wenn auch geringe – Schäden durch die vorliegende Kollision entstanden seien. Es sei unbestritten und somit erstellt, dass der Beschuldigte nach der Kollision weder die Geschädigte noch die Polizei informiert habe. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sei erstellt, dass er nach der Kollision ruhig seinen Kofferraum geöffnet habe und während seines Geschäftstermins, mit- hin für längere Zeit, das Fahrzeug auf dem fraglichen Parkplatz habe stehen lassen. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass er die Kollision bemerkt habe (Urk. 49 S. 10 f. E. III.5.4.2. f. und S. 13 f. E. IV.3.1.3.). Das Stadtrichteramt machte im Berufungsverfahren eine offensichtlich rechts- fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts geltend. Diverse Kratzer am Fahrzeug von unterschiedlicher Tiefe würden mit Kratzern am bepflanzten Betongefäss sowie mit dem gebrochenen Pflanzengefässrand korrespondieren. Zudem sei das

- 13 - Pflanzengefäss nach der Kollision verschoben gewesen. Aufgrund der gesamten Schadenssituation müsse von einer nicht mehr geringfügigen Kollisionsintensität ausgegangen werden, die im Fahrzeuginnern habe wahrgenommen werden müssen, was die Vorinstanz nicht angemessen gewürdigt habe. Entsprechend sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschuldigte habe die Kollision nicht wahrgenommen. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz auch nicht beachtet, dass der Beschuldigte die Videoüberwachungsaufnahme der Firma E._____ AG unmittelbar nach der Kollision angeschaut habe. Dies habe er offensichtlich getan, weil er die Kollision wahrgenommen habe und habe sicher- stellen wollen, dass die Videoaufnahme ihn nicht belaste. Auf der Videoaufnahme sei die Kollision denn auch tatsächlich nicht sichtbar, weil die Überwachungs- kamera den entsprechenden Bereich nicht aufzeichne (Urk. 50 S. 3 f. und 5-7). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die durch die Kollision verursachten Schäden sind vertretbar (vgl. Ziff. III.3.1. erster Absatz). So wiesen das Fahrzeug und das bepflanzte Betongefäss nach der Kollision auf derselben Höhe, auf ca. 34 bis 43 cm über Boden, je deutlich sichtbare Abriebspuren auf. Der ca. 10 cm lange Farbabrieb an der Frontschürze rechts des Fahrzeugs, ca. 34 bis 43 cm über Boden, korrespondiert mit diversen horizontalen Spuren am bepflanz- ten Betongefäss auf der gleichen Höhe (Urk. 1 S. 3 ff. des Fotobogens; Urk. 13 Mikrospurenbogen). Zudem konnten ab der Schadenzone des bepflanzten Beton- gefässes viele grau-metallische Lackpartikel festgestellt werden, die sich nicht vom grau-metallischen Eigenmaterial ab dem Frontstossfänger rechts des Fahrzeugs unterscheiden liessen, womit eine Spurenübertragung vom Fahrzeug auf das Pflanzengefäss erwiesen ist (Urk. 13 S. 2). Entgegen der Darstellung des Stadt- richteramts stammte allerdings der Bruch im Rand des bepflanzten Betongefässes aus einem früheren Verkehrsunfall (Urk. 1 S. 3 des Fotobogens). Hierbei handelt es sich somit um einen vorbestandenen Schaden. Ebenfalls nicht rechtsgenügend nachweisen lässt sich, dass der Riss am bepflanzten Betongefäss auf der Höhe von ca. 34 bis 43 cm über Boden von der vorliegenden Kollision stammt. Überdies lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass das bepflanzte, massige Betongefäss aufgrund des vorliegenden Unfalls verschoben wurde. Es stand nach der Kollision, genau wie das identische unversehrte bepflanzte Beton-

- 14 - gefäss nebenan, parallel zur Strasse. Es ist keine Verschiebung erkennbar (Urk. 1 S. 2 des Fotobogens). Insgesamt ist folglich erstellt, dass der ca. 10 cm lange Farbabrieb an der Frontschürze rechts des Fahrzeugs, auf der Höhe von ca. 34 bis 43 cm über Boden, und die diversen horizontalen Kratzern am bepflanzten Beton- gefäss von der vorliegenden Kollision stammen. Allerdings hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem sie festhielt, die Kollisionsintensität sei ungeklärt. Es ist dem Stadtrichteramt zuzustim- men, dass sich aus den entstandenen Schäden entscheidende Rückschlüsse auf die Kollisionsintensität ziehen lassen und dies im Rahmen der Sachverhaltser- stellung zwingend getan werden muss. Denn die Kollisionsintensität ist ein entscheidendes Kriterium bei der Beantwortung der Frage, ob die Kollision im Fahr- zeuginnern wahrgenommen wurde bzw. hätte wahrgenommen werden müssen. Dies ist nachzuholen. Wie gesehen, ist erstellt, dass der ca. 10 cm lange Farbabrieb an der Frontschürze rechts des Fahrzeugs, auf der Höhe von ca. 34 bis 43 cm über Boden und die diversen horizontalen Spuren am bepflanzten Betongefäss von der vorliegenden Kollision stammen. Zwar sind dies vergleichsweise geringe Schäden. Anzumerken ist auch, dass sich insbesondere nicht erstellen lässt, wie tief die Fahrzeugbeschä- digung ist. Allerdings handelt es sich offenkundig um einen vergleichsweise eher starken Farbabrieb, zumal dieser dem Betrachter sofort ins Auge springt (Urk. 1 S. 3 des Fotobogens). Anhand der Länge des Farbabriebs lässt sich sodann erstel- len, dass bei sehr langsamen Fahren, was der Beschuldigte für sich in Anspruch nimmt, das Fahrzeug einige Sekunden am gepflanzten Betongefäss entlang- schrammte. Insgesamt ist deshalb von einer nicht unerheblichen Intensität der Kollision auszugehen, die im Fahrzeuginnern zumindest akustisch und als leichte Erschütterung wahrnehmbar gewesen sein musste. Daran ändert nichts, dass der Abriebschaden am Fahrzeug laut dem Beschuldigte abwaschbar war (Urk. 58 S. 5; Prot. I S. 11; Urk. 36/1), auch wenn aufgrund der beschriebenen Umstände daran doch gewisse Zweifel bestehen. Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz erfolglos die Zeugeneinvernahme von F._____ und G._____ beantragte (Urk. 35; Prot. I S. 13), ist festzuhalten, dass er diese Beweisanträge im Berufungsverfahren nicht

- 15 - erneuerte, wobei diese Personen bei der Kollision nicht zugegen waren und ent- sprechend ohnehin keine sachdienlichen Aussagen hinsichtlich der Kollisionsinten- sität machen könnten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Vorinstanz – an anderer Stelle, bei der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs 1 – erwog, dass die Schäden am Fahr- zeug und am bepflanzten Betongefäss grundsätzlich nahelegen würden, dass die Kollision eine gewisse Intensität aufgewiesen habe, sodass der Beschuldigte diese hätte bemerken müssen (Urk. 49 S. 12 f. E. IV.2.2.2.). Vertretbar ist hingegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Kollision nicht wahrgenommen habe. Entgegen der Ansicht des Stadtrichteramts ist nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte die fragliche Vi- deoaufnahme unmittelbar nach der Kollision sichtete. Der Beschuldigte führte aus, er habe die Kollision nicht bemerkt. Erst nach einem Geschäftstermin sei er von F._____ auf eine kleine Schramme am Fahrzeug aufmerksam gemacht worden, worauf sie zusammen die fragliche Videoaufnahme gesichtet hätten, um den Scha- densverursacher zu eruieren (Prot. I S. 10 f.; Urk. 1 S. 2). Dies ist nicht per se unglaubhaft und lässt sich nicht widerlegen. Gestützt auf die vorliegenden Beweis- mittel lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkte. Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte – unbestritten – nach der Kol- lision weder die Geschädigte noch die Polizei informierte. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkte. Allerdings hätte der Beschuldigte die Kollision wahrnehmen müssen, zumal aufgrund der entstandenen Sachschäden von einer nicht unerheblichen Intensität der Kollision auszugehen ist, die im Fahrzeuginnern zumindest akustisch und als leichte Erschütterung hätte wahrgenommen werden müssen. 3.2. Rechtliche Würdigung

- 16 - 3.2.1. Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflich- ten auferlegt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Die Vorinstanz erachtete den objektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG als erstellt (Urk. 49 S. 13 f. E. IV.3.1.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 3.2.2. Subjektiver Tatbestand Hingegen erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend den sub- jektiven Tatbestand als rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz erwog, da der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkt habe, entfalle der Vorsatz bzw. die Fahrlässigkeit des Beschuldigten auch im Hinblick auf sein Verhalten nach dem Unfall. Entsprechend sprach sie ihn frei (Urk. 49 S. 14 E. IV.3.2.2.). Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Verhaltenspflichten bei Unfall erst entstehen könnten, wenn die beschuldigte Person den Unfall tatsächlich wahrgenommen habe, beruhen auf der falschen Annahme, dass die einfache Pflichtverletzung bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG nicht fahrlässig begangen werden kann. Der Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG kann vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt werden. Sofern der Täter den Schaden nicht bemerkt, ist er nur strafbar, wenn er den die Meldepflicht begründenden Umstand bei pflichtgemässer Vorsicht hätte er- kennen können und müssen (BGE 146 IV 358 E. 3.3; BGE 114 IV 148 E. 2b). Die Pflichten des Art. 51 SVG treffen auch denjenigen, welcher aufgrund der Umstände annehmen muss, einen Sachschaden verursacht zu haben (Urteil BGer 6A.35/2004 vom 1. September 2004 E. 3.3.3.). Der Fahrzeugführer macht sich des

- 17 - fahrlässigen Nichtgenügens der Meldepflicht nach Unfall mit Sachschaden schul- dig, wenn er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Verkehrsunfall oder den Sach- schaden nicht bemerkt (vgl. Urteil BGer 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 3.3.4. [zur Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG]). Die Melde- oder Benach- richtigungspflicht des Schädigers entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil BGer 6S.182/2005 E. 5.1). Obwohl der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkte, hätte er sie, da sie von nicht unerheblicher Intensität war und im Fahrzeuginnern akustisch und als leichte Erschütterung wahrnehmbar war, bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit erkennen können und annehmen müssen, einen Sachschaden verursacht zu haben. Der Beschuldigte verletzte damit die Verhaltenspflichten bei einem Unfall in fahrlässiger Weise und erfüllte den Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG auch in subjektiver Hinsicht. 3.2.3. Fazit Der Beschuldigte ist des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG schul- dig zu sprechen.

4. Tatvorwurf 3 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte am 30. Juni 2021 zwar pflichtwidrig über keinen schweizerischen Führerausweis verfügte, jedoch aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern vom 30. Oktober 2018 bis zur Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Januar 2023 habe davon ausgehen dürfen, dass er seinen Führerschein nicht umwandeln müsse. Entsprechend sei zwar der objektive, nicht jedoch der subjektive Tatbestand des fahrlässigen Unterlassens des Erwerbs eines schweize- rischen Führerausweises im Sinne von Art. 147 Ziff. VZV i.V.m. Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV erfüllt. Entsprechend sprach sie den Beschuldigten von diesem Vorwurf frei (Urk. 49 S. 11 E. III.5.4.4. und S. 15 f. E. IV.4.).

- 18 - Das Stadtrichteramt hält dem zusammengefasst entgegen, der Beschuldigte habe Kenntnis davon gehabt, dass er verpflichtet gewesen sei, den schweizerischen Führerausweis zu erwerben (Urk. 50 S. 7 ff.). Allerdings vermag das Stadtrichter- amt mit seinen Vorbringen nicht aufzeigen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich sind. Auch wenn dem Stadtrichteramt zuzustimmen ist, dass der Beschuldigte sich schon vor dem 30. Juni 2021 mit der entsprechenden Umtauschpflicht befasst hatte (a.a.O. S. 9), lässt sich gestützt auf die Akten nicht erstellen, dass der Beschuldigte um die ihm obliegende Umtauschpflicht wusste oder hätte wissen können. Die Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern kam in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom

30. Oktober 2018 bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt zum Schluss, dass er nicht verpflichtet ist, einen schweizerischen Führerausweis zu erwerben, weshalb sie das entsprechende Strafverfahren nicht an die Hand nahm (Urk. 9/1). Dass den Beschuldigten – bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt – eine Pflicht zum Erwerb des schweizerischen Führerausweises trifft, wurde erstmals von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland in ihrer Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2023 erwogen (Urk. 36/3 S. 2 f.), eineinhalb Jahre nach dem 30. Juni 2021. Wie die Vorinstanz kam auch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland in der vorgenannten Verfügung zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern vom 30. Oktober 2018 bis anhin bzw. bis zum 13. Januar 2023 davon ausgehen durfte, dass er seinen Führerschein nicht umwandeln muss (a.a.O. S. 3). Die frühere Nichtanhandnahmeverfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft bei im Wesentlichem gleichem Sachverhalt begründet vorliegend eine ausreichende Grundlage für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB (BGE 99 IV 185 E. 3.a; TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: StGB Praxiskommentar, TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), 4. Aufl. 2021, Art. 21 N 10), worauf sich der Beschuldigte folglich zu Recht beruft (Urk. 58 S. 7-9). Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des fahrlässigen Nichterwerbens des schweize- rischen Führerausweises im Sinne von Art. 147 Ziff. 1 VZV i.V.m. Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV freizusprechen.

- 19 - IV. Strafzumessung

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung seiner Beweggründe, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 47 StGB). Gemäss Abs. 2 dieser Bestim- mung wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, inwiefern der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, Gefährdung und Verletzung zu vermeiden. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhandeln (BGE 118 IV 342, E. 2c). 1.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente berücksichtigt in objektiver Hinsicht ins- besondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sowie die Art und Weise, wie dieser herbeigeführt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. In subjektiver Hinsicht sind bei der Tatkomponente insbesondere die Willensrichtung der Tathandlung sowie die Beweggründe des An- geklagten zu berücksichtigen. Die Täterkomponente umfasst dagegen die einschlä- gigen Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse des Täters zur Tatzeit, insbeson- dere psychische Probleme und andere Schwierigkeiten, sein Verhalten nach der Tat, ein Geständnis des Täters, seine Reue und Einsicht oder auch seine Strafempfindlichkeit (BGE 118 IV 14, E. 2). Die Vorstrafenlosigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1, E. 6.2).

2. Gesamtstrafe und Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). In methodi- scher Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen; diese muss sodann unter

- 20 - Einbezug der weiteren Tat angemessen erhöht werden, falls im konkreten Fall für die weitere Tat eine gleichartige Strafe auszusprechen wäre (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). 2.2. Sowohl die Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, als auch das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG werden mit Busse bestraft. Gemäss Art. 104 StGB gilt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auch für Übertretungsbussen (ACKERMANN in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 101). Indem die beiden Delikte mit Busse sanktioniert werden, sind diese Strafarten gleichartig. 2.3. Aufgrund derselben abstrakten Strafandrohung der obigen Delikte rechtfertigt es sich, zunächst eine Einsatzstrafe für die fahrlässige Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG (fehlende Beherrschung des Fahrzeugs aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit) festzusetzen, zumal dieses verschuldensmässig am schwersten wiegt. Der Strafrahmen reicht bis Fr. 10'000.– Busse (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).

3. Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG 3.1. Der Beschuldigte beschädigte beim Rückwärtsparkmanöver ein bepflanztes Pflanzengefäss nur leicht, weil er nicht genügend aufmerksam war. Der entstan- dene Sachschaden ist gering. Insgesamt ist die objektive Tatschwere am untersten Strafrahmenrand anzusiedeln. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte ledig- lich fahrlässig handelte. 3.3. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse dem Tatverschul- den angemessen.

- 21 -

4. Fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG 4.1. Der Beschuldigte verursachte lediglich einen geringen Schaden an einer Sache, weshalb das Interesse an der Beweissicherung eher unterdurchschnittlich gross war. Das Fahrzeug liess der Beschuldigte nach der Kollision auf dem Park- platz stehen, sodass er kurze Zeit später als Schadensverursacher identifiziert und die vorhandenen Beweise gesichert werden konnten. Das Verhalten des Beschul- digten wirkte sich somit nicht auf die Beweissicherungschancen aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere am untersten Strafrahmenrand anzusiedeln. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte ledig- lich fahrlässig handelte. 4.3. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse dem Tatverschul- den angemessen.

5. Asperation Die für die Verletzung der Verkehrsregeln angesetzte Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse ist unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs der beiden Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf Fr. 300.– Busse zu erhöhen.

6. Täterkomponenten Die Beschuldigte war früher als Diplomingenieur tätig. Heute erhält er eine Alters- rente und ist zudem als Freelancer arbeitstätig (Prot. I S. 7 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu gewichten. Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig und zeigte entsprechend weder Reue noch Einsicht. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern vom 2. Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln und falscher Anschuldi- gung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.– verurteilt (Urk. 64). Diese einschlägige Vorstrafe und die erneute Straffälligkeit während laufender Probezeit sind straferhöhend zu berück-

- 22 - sichtigen. Es erscheint angemessen, die Busse um Fr. 100.– auf Fr. 400.– zu erhöhen.

7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. V. Vollzug Bussen sind zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschul- digte den Bussenbetrag von insgesamt Fr. 400.– schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe anhand des Verschuldens des Täters zu bemes- sen. Praxisgemäss erscheint es sachgerecht, den Umwandlungssatz auf Fr. 100.– festzusetzen. Bei einer Busse von Fr. 400.– ist die Ersatzfreiheitsstrafe demnach auf 4 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Die Verfahrenskosten setzten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands sowie den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG ZH) sowie angesichts des Aufwands und der Komplexi- tät des Falles erscheint es angemessen, die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 800.– anzusetzen. Die Gebühr für den Strafbefehl in der Höhe von Fr. 430.– sowie die zusätzlichen Untersuchungskosten im Umfang von Fr. 480.– sind nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 27). Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf des fahrlässigen Unterlassens des Erwerbs eines schweizerischen Führerausweises freizusprechen ist, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 23 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, im Lichte einer interessengemässen Wertung (Teilfreispruch, anteilsgemässe Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung) dem Beschuldigten die Kosten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Prozessentschädigung Die Verteidigerin beantragt für ihren Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'875.10 (Urk. 41; Urk. 58 S. 2). Für ihren Aufwand im zwei- tinstanzlichen Verfahren beantragt sie eine Entschädigung von Fr. 4'268.60 (Urk. 65). Die rechtlichen Fragestellungen waren vorliegend nicht ganz einfach. Unter Beachtung des Anspruchs auf Waffengleichheit mit den Strafverfolgungs- behörden muss daher der beschuldigten Person ermöglicht werden, eine Vertei- digung beizuziehen. Vorliegender Fall zeichnet sich durch einen vergleichsweise einfachen Sachverhalt mit nicht ganz einfachen rechtlichen Fragestellungen aus. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nur um drei angeklagte Übertretungen handelt, die erstinstanzlich in die Einzelrichterkompetenz fielen (§ 27 Abs. 1 lit. a GOG). Die Grundgebühr beträgt für beide Verfahren je Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a u § 18 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint für eine volle Entschädigung eine Grundgebühr von je Fr. 2'000.–, insgesamt also pauschal Fr. 4'000.–, angemessen. Entsprechend der Kostenauflage von 2/3 ergibt dies eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von 1/3, demnach pauschal Fr. 1'334.–, für beide Gerichtsverfahren. Die Entschädigung ist gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO ausschliesslich der Verteidigung – unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft – zuzusprechen. Die vom Beschuldigten geltend gemachten Kosten für wirtschaftliche Einbussen im Umfang von Fr. 3'340.– infolge Beteiligung am Strafverfahren (Urk. 58 S. 2) sind unbelegt, zumal die im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht als Beweismittel zuzulassen waren (vgl. Ziff. I.3.).

- 24 - Entsprechend ist dem Beschuldigten diesbezüglich keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie

- des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des fahrlässigen Nichter- werbens des schweizerischen Führerausweises im Sinne von Art. 147 Ziff. 1 VZV i.V.m. Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV.

3. Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 430.– Gebühr für Strafbefehl Fr. 480.– zusätzliche Untersuchungskosten.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

6. Die Kosten beider Verfahren werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

7. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen für anwaltliche Verteidigung in beiden Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'334.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 25 -

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker