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77_IV_106

BGE 77 IV 106

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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106

Strassenverkehr. N° 23.

len, da der Entscheid teilweise von ihrem Ermessen ab-

hängt und unter Umständen weitere tatsächliche Fest-

stellungen nötig macht.

Dem'fl,OC,h erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gut-

geheissen, dass die Sache zur Prüfung der Frage der An-

wendung des Art. 49 Ziff. 4 StGB und zur allfälligen Er-

gänzung des Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

23. Urteil des Kassationshofes vom 11. Mai 1951 i. S. Sehön-

bäehler gegen StaatsanwaJtsehaft des Kantons Zürich.

Art. 59 Abs. 2 MFG. Begriff des Rückfalles bei Führen in ange-

trunkenem Zustande.

Art. 59 al. 2 LA. Notion de la recidive au sens de cette disposition.

Art. 59 cp. 2 LA. Nozione della recidiva a norma di questo disposto.

A. -

Alois Schönbächler ist mehrmals vorbestraft.

Unter anderem wurde er schon öfters wegen Führens eines

Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gebüsst. Am 2. Juli

1946 verurteilte ihn das Polizeirichteramt Zug wegen

Führens in angetrunkenem Zustande und Störung des

öffentlichen Verkehrs zu Fr. 200.-Busse. Am 7. Dezember

1948 verhängte das Schwurgericht des Kantons Zürich

gegen ihn wegen Betruges und anderer Verbrechen zehn

Monate Gefängnis. Soweit diese Strafe nicht durch Unter-

suchungshaft getilgt erklärt wurde, verbüsste Schönbäch-

ler sie im Januar 1949.

Am 18. Dezember 1949 setzte sich Schönbächler in

Zürich nach dem Verlassen einer Gaststätte ohne Führer-

ausweis und mit 1,4 Gewichts-Promille Alkohol im Blute

an das Steuer eines Personenwagens und fuhr durch die

Torgasse weg. Noch ehe er diese Gasse verliess, wurde er

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von zwei Polizisten angehalten und am Weiterfahren

verhindert.

B. -

Wegen dieses Vorfalles verurteilte das Bezirks-

gericht Zürich Schönbächler am 1. Juli 1950 in Anwendung

von Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 MFG zu zwei Monaten

Gefängnis.

Auf Berufung des Verurteilten, mit der nur die An-

wendung des Art. 59 Abs. 2 MFG angefochten wurde,

bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am. 27.

November 1950 das Urteil des Bezirksgerichts. Es nahm

an, diese Bestimmung treffe zu, weil Schönbächler sich im

Rückfall des Führens in angetrunkenem Zustande schuldig

gemacht habe. Den Einwand des Verurteilten, Rückfall

dürfe nicht angenommen werden, weil die einjährige

Frist des Art. 108 StGB seit der Verurteilung vom 2.

Juli 1946 bei Begehung der neuen Tat abgelaufen gewesen

sei, hielt es für unbegründet.

G. -

Schönbächler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach

Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil des Ober-

gerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-

dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend,

für das Führen in angetrunkenem Zustande dürfte er

nicht nach Art. 59 Abs. 2, sondern nur nach Art. 59 Abs.

1 MFG bestraft werden, denn der Fall sei nicht schwer

und Rückfall liege nicht vor, weil die frühere Verurteilung

wegen Führens in angetrunkenem Zustande mehr als ein

Jahr vor Begehung der neuen Tat erfolgt sei.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ver-

zichtet auf Gegenbemerkungen; sie verweist auf die Be-

gründung des angefochtenen Urteils.

Der Kassationshof zieht in Erwäg·ung :

1. -

Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahr-

zeug führt, wird nach Art. 59 Abs. 1 MFG in Verbindung

mit Art. 333 Abs. 2 StGB mit Haft bis zu zwanzig Tagen

oder mit Busse bis zu tausend Franken bestraft. In schwe-

ren Fällen oder« bei Rückfall» wird gemäss Art. 59 Abs.

108

Straesenverkehr. No 23.

2 MFG auf Gefängnis bis zu sechs Monaten oder auf Busse

bis zu fünftausend Franken erkannt.

Würde sich der Begriff des Rückfalles nach dieser

Bestimmung mit dem Begriff des Rückfalles nach Art. 67

und 108 StGB decken, so wäre die Beschwerde zum vorn-

herein unbegründet, denn am 18. Dezember 1949 war

noch kein Jahr vergangen, seit der Beschwerdeführer wegen

Betruges und anderer strafbarer Handlungen eine Frei-

heitsstrafe verbüsst hatte. Art. 67 und 108 StGB ver-

langen nicht, dass die frühere und die neue Strafe wegen

gleichartiger strafbarer Handlilligen verwirkt worden seien.

2. -

«Rückfall» im Sinne des Art. 59 Abs. 2 MFG ist

indessen nicht das gleiche wie Rückfall nach Art. 67 und

108 StGB. Art. 59 Abs. 2 MFG wurde erlassen, als das

Strafgesetzbuch noch nicht galt. Das Bundesgesetz vom

4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht, auf das Art.

65 Abs. 3 MFG verweist, kannte keinen allgemeinen Straf-

schärfungsgrund des Rückfalles, sondern bestimmte in

Art. 31 lit. d bloss, dass der Richter innerhalb der gesetz-

lichen Grenzen die Strafe erhöhen werde, je öfter der

Schuldige wegen aus gleicher rechtswidriger Neigung

entsprungener Verbrechen bestraft worden sei. Als Art.

59 Abs. 2 MFG erlassen wurde, genügte dem Gesetzgeber

diese Straferhöhung innerhalb des angedrohten Rahmens

nicht; er erhob den Rückfall zu einem das Führen in

angetrunkenem Zustande auszeichnenden Tatbestands-

merkmal und drohte für diesen besonderen Straftatbestand

schärfere Strafe an (vgl. BGE 74 IV 78). Der Begriff des

Rückfalles war daher nur aus Art. 59 Abs. 2 MFG selbst

a~szulegen. Daran hat das Strafgesetzbuch nichts geändert.

Dadurch, dass es im Gegensatz zum Bundesstrafrecht von

1853 einen allgemeinen und durch die sogenannte Rück-

fallsverjährung eingeengten Begriff des Rückfalles kennt,

hat es am Begriffe des« Rückfalles» im Sinne des Art. 59

Abs. 2 MFG nichts geändert. Gewiss sind nun an Stelle

des ersten Abschnittes des aufgehobenen Bundesgesetzes

über das Bundesstrafrecht (vgl. Art. 398 Abs. 2 lit. a

i

/,

Stra88enverkehr. No 23.

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StGB) die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetz-

buches anzuwenden (Art. 334 StGB). Wie jedoch Art. 59

Abs. 2 MFG im Verhältnis zu Art. 31 lit d BStR Sonder-

norm war, enthält er auch heute eine Sonderregelung,

die von der durch Art. 334 StGB berichtigten Verweisung

des Art. 65 Abs. 3 MFG unberührt bleibt. Die allgemeinen

.Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind nicht überall

und uneingeschränkt anwendbar, wo der Strafrichter nach

.eidgenössischem Recht urteilt. Nach Art. 333 Abs. 1 StGB

finden sie auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit

Strafe bedroht sind, nur insoweit Anwendung, als diese

Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. Diese

vom Strafgesetzbuch selbst gewollte Beschränkung gilt

nicht nur, wenn seine allgemeinen Bestimmungen kraft

<les Art. 333 Abs. 1 StGB, sondern auch, wenn sie kraft

des Art. 334 in Verbindung mit einer im Sondergesetz

•enthaltenen Verweisung gelten.

Versteht demnach Art. 59 Abs. 2 MFG unter « Rück-

fall)) nicht das gleiche Wie Art. 67 und 108 StGB, so

kann damit nur die Wiederholung der Tat nach einer

wegen Führens in angetrunkenem Zustande erfolgten

-früheren Verurteilung gemeint sein. So hat der Kassations-

hof Art. 59 Abs. 2 MFG schon in einem nicht veröffent-

lichten Urteile vom 12. November 1948 i. S. Hartmann

.ausgelegt. Dass Rückfall nur vorliege, wenn die neue Tat

binnen bestimmter Frist seit der früheren Verurteilung

begangen wurde, lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes

nicht entnehmen. Ob eine zeitliche Beschränkung sich

.aus Billigkeitsgründen aufdrängt, ist fraglich, kann doch

der Richter dem Zeitablauf schon dadurch Rechnung

tragen, dass er im Rahmen des Art. 59 Abs. 2 bloss Busse

ausfällt oder die Gefängnisstrafe sehr kurz (auf min-

destens drei Tage: Art. 36 Zi:ff. 1 StGB) bemisst. Jeden-

falls besteht im vorliegenden Falle kein Anlass, den Rück-

fall wegen Zeitablaufes zu verneinen, sind doch von der

Verurteilung vom 2. Juli 1946 bis zum erneuten Führen

_in angetrunkenem Zustande am 18. Dezember 1949 nur

no

Stre.seenverkehr. No 24.

dreieinhalb Jahre verstrichen. Die Verkehrssicherheit

verträgt Nachsicht gegenüber angetrunkenen Motorfahr-

zeugführern nicht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

24. lJrteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S.

Miebaud gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Art. 59 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens in angetrunkenem

Zustande.

Art. 59 al. 2 LA. Cas grave d'ivresse au volant.

Art. 59 ep. 2 LA. Caso grave di conducente ebbro.

A. -

Tierarzt Auguste Michaud fuhr am 22. April

1949 in Begleitung seiner Angestellten und Konkubine mit

einem Personenautomobil von Estavayer-le-Lac über Hen-

niez und Freiburg nach Bern, um Geschäfte zu erledigen.

In Freiburg nahm er den letzten Alkohol zu sich. Als. er

um 16.40 Uhr auf der geraden und ausserordentlich brei-

ten Schlossstrasse mit 80 km/Std. in die Stadt Bern ein-

fuhr, wollte der 67 Jahre alte Fussgänger Placide Nissille

von rechts nach links vor dem Automobil hindurch die

Strasse überqueren. Zuerst ging Nissille ruhig auf die

Fahrbahn hinaus. Als er den Wagen des Michaud erblickte,

kehrte er um und gingin die Nähe des Trottoirrandes zurück.

Dann schritt er nach einem kurzen Zögern, etwas rascher

als das erste Mal, neuerdings auf die Fahrbahn hinaus,

immer auf das Automobil blickend, machte abermals.

einige Schritte zurück und dann wiederum zwei Schritte

vorwärts. Dann wurde er vom Automobil erfasst, in

dessen Fahrrichtung 29,5 m weit geschleudert und getötet.

Der Wagen hinterliess eine Bremsspur von 32 m, die 9 m

vor der Stelle des Zusammenstosses begann. Michaud

hatte sich erst etwa 1 % bis 2 Sekunden vor dem Zusam-

Strassenverkehr. No 24.

lll

menstoss zum Bremsen entschlossen, obschon er die

Unschlüssigkeit des Fussgängers hätte wahrnehmen und

in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit von wenigstens

4 % bis 5 Sekunden hätte anhalten können, ohne mit

Nissille zusammenzustossen. Michaud hatte gegen 1,5

Volumen-Promille Alkohol im Blute.

B. -

Am 31. Oktober 1950 verurteilte das Obergericht

des Kantons Bern Michaud zu drei Monaten Gefängnis und

Fr. 490.- Busse. Es warf ihm fahrlässige Tötung und

einen schweren Fall des Führens in angetrunkenem

Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG) vor. Es nahm an, Nissille

habe durch sein unschlüssiges Verhalten den Unfall mit-

verschuldet. Die Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG

begründete es damit, dass nicht· nur der Grad der Ange-

trunkenheit oder gar nur der Alkoholgehalt im Blute

in Betracht gezogen werden dürfe, sondern sämtliche

Tatumstände zu berücksichtigen seien. Eine Konzentra-

tion von gegen 1,5 °/00 übersteige die Toleranzgrenze von

einem Promille beträchtlich; nach dem Sachverständigen

entspreche sie einer erheblichen Angetrunkenheit im

Übergang zu einem leichten Rausch. Die ausserordentlich

unvorsichtige Fahrweise Michauds -sehr hohe Geschwin-

digkeit und um mindestens drei Sekunden verspätete

Reaktion auf die erkennbare Gefahr -

und sein völlig

uneinsichtiges, renitentes Verhalten im gerichtsmedizini-

schen Institut wiesen darauf hin, dass der erwähnte Alko-

holgehalt sich bei ihm eher stärker ausgewirkt habe. Mög-

licherweise sei dies auf den Genuss von Atropin zurück-

zuführen, dessen Wirkung Michaud als Tierarzt aber habe

kennen müssen. Michaud habe infolge seiner Angetrun-

kenheit einen Unfall verursacht, dem ein Mensch zum

Opfer gefallen sei. Bei Würdigung aller Umstände sei der

Fall sowohl subjektiv als auch objektiv schwer.

0. -

Michaud führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag, dass Urteil sei aufzuheben, der Anschuldigung

wegen Führens in angetrunkenem Zustande keine weitere

Folge zu geben und das Strafmass entsprechend zu ändern.