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193 Nr. 81 vom Statthalteramt Luzern-Stadt wegen ühertretung des Art. 59 MFG mit Fr. 140.- gehüsst worden (BGE 77 IV 108). Zu einer Erhõhung der Strafe, insbesondere zur Ausfallung einer Busse, wie der Auditor sie beantragt, besteht jedoch kein Anlass. Die vom Divisionsgericht ausgefallten 45 Tage Gefangnis sülmen nehst den anderen Vergehen auch das Führen in angetrunkenem Zustande in ange- messener Weise. Zu herücksichtigen ist insbesondere, dass diese Tat, soweit sie zur Beschadigung des Lastwagens und zur konkreten Gefahr- dung des V erkehrs geführt l1at, schon durch Anwendung der Art. 73 und 169 his MStG abgegolten wird und daher bei der Strafzumesstmg gemass Art. 49, Ziff. l, Abs. l MStG als hesonderes Vergehen ohnehin nur inso- weit in Betracht fallt, als H. auch ausserhalh der beiden Unfallstellen in angetrunkenem Zustande geführt hat, ohne dahei Schaden anzurich .. ten oder jemanden konkret zu gefahrden. (8. Mãrz 1955, Auditor e. D. G. 11 i. S. H.) 81. Das Verhot des üherholens an Strassenkreuzungen (Art. 26, Ahs. 3 MFG) gilt nicht hei der Einmündung eines Feldweges (Erw. l, Ahs. l). - Fahrlassige Storung des offentlichen Verkehrs (Art. 169 his, Ziff. 2 MStG) und fahrlassige Verschleuderung von Mate· rial (Art. 7 3, Ziff. l MStG), begangen durch übertretung des Art. 25, Abs. l MFG und V erletzung einer allgemeinen V orsichtspflicht heim üherholen eines mit gestelltem Richtungsanzeiger gegen links in einen Feldweg ahhiegenden ~-,ahrzeuges (Erw. l, Ahs. 2, Erw. 2). - Vorsichtspflicht des nach links Abhiegenden (Erw. 3, 4); leiehter Fali (Art. 73, Ziff. 2, 169 his, Ziff. 2 MStG) (Erw. 5). L'interdietion de dépasser aux croisées de route ne s'applique pas au débouehé d'un ehemin de dévestiture (art. 26, al. 3 LA) (cons. l, al. l). - F au te de celui qui dépasse une voiture don t le condueteur manifeste l'intention d'ohliquer à gauehe pour emprun- ter un ehemin de eampagne (art. 25, al. l LA, art. 169 his, 73 CPM) (cons. l, al. 2, eons. 2). - Mesures de préeautions à prendre par le eondueteur qui veu t se déplaeer à gauehe (eons. 3, 4); cas de peu de gravité (art. 73, eh. 2, 169 his, eh. 2 CPM) (cons. 5). 11 divieto di sorpasso ai erocevia (art. 26, al. 3 LA) non vale per lo shoeeo di una strada di ca1npagna (cons. l, al. l). - Pertur- hamento colposo della circolazione puhhliea (art. 169 his, cif. 2 CPM) e sperpero eolposo di materiali (art. 73, cif. l CPM), eom- messi eon violazione dell'art. 25, al. l LA e di una norma generale di prudenza, piu preeisamente con il sorpasso di un veieolo il eui eondueente aveva tempestivamente esposto l'indieatore sinistro di
Nr. 81 194 direzione e manifestata cosi l'intenzione di imhoccare una strada di campagna a sinistra (cons. l, al. 2, cons. 2). - Dovere di prudenza per il conducente eh e in tende deviare a sinistra (cons. 3, 4); caso di poca gravità (art. 73, cif. 2, 169 his, cif. 2 CPM) (cons. 5). Motf. B. führte am Morgen des 2. April 1954 bei leichtem Regen seinen l(ompagniekommandanten 1nit einem linksgesteuerten Militiir- jeep vom Bahnhof J(iesen nach einem etwa l km nordwestlich l(iesen in einem Gehoft eingerichteten J(ommandoposten. Um dahin zu gelan- gen, beabsichtigte er, von der Hauptstrasse Thun-Bern in einen nach links abzweigenden Feldweg einzubiegen. Da die Abzweigung in der Morgendiimmerung nicht leicht zu erkennen war und er ihren Ort nicht genau kannte, stellte er den linken Richtungsanzeiger früh, moglicher- weise se ho n in etwa 300 m Entfernung, und niiherte sich de r A bztvei- gung nur langsam. Bevor er sie erreichte, fuhr ihm etwa um 0550 von hinten Oberstlt. R. nach, der am Steuer eines Militiirpersonenwagens mit abgeblendeten Scheinwerfern auf der Fahrt von Hünibach nach Romont war. Oberstlt. R. bemerkte den Richtungsanzeiger des ]eeps, warnte durch ein Hornsignal, durch Ein- und Ausschalten des Vollichtes und wieder mit dem Horn. Obschon B. auf diese Signale nicht reagierte, weil er sie nicht wahrnahm, erhohte Oberstlt. R. die Geschwindigkeit und fuhr links, in der Absicht, den ]eep zu iiberholen. Den Feldweg, den B. benützen wollte, bemerkte er nicht. Er nahm an, d er Richtungs- anzeiger des ]eeps sei grundlos gestellt, der Führer habe ihn zu senken vergessen. Als der Personenwagen dem anderen Fahrzeug schon so nahe war, dass er nicht mehr rechtzeitig hiitte angehalten werden konnen, bog B. nach links gegen den Feldweg hin ab. Der ]eep wurde hinten links vom Personenwagen angefahren, überschlug sich über das linke Bord der Strasse und erlitt einen Schaden von etwa Fr. 1400.-. Am Personenwagen, der zum Teil ebenfalls nach links in die Wiese hinaus geriet, entstand ein Schaden von etwa Fr. 3600.-. Verletzt tvurde nie- mand. Das Divisionsgericht sprach beide Führer von der Anklage der fahr- liissigen V erschleuderung von Material und der fahrliissigen Storung des offentlichen V erkehrs frei, erteilte dagegen Oberstlt. R. wegen leichter Fiille einen Verweis. R. führte J(assationsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung dieser Disziplinarstrafe. Der Auditor seinerseits be- schwerte sich mit dem Antrag, B. sei im Sinne der Anklage schuldig zu erkliiren und zu Gefiingnis zu verurteilen.
l. Art. 26, Ahs. 3 MFG verbietet den1 Motorfahrzeugführer, an Strassenkreuzungen zu überholen. Als l(reuzung im Sinne dieser Be- stimmung gilt nach der Rechtsprechtmg des Bundesgerichts auch die Stelle, an der eine Strasse in eine an dere einmündet (BGE 64 11 317,
195 Nr. 81 75 IV 29, 128, 79 IV 70), dagegen nicht der Ort, an dem ein hlosser Feld- weg sich mit einer Strasse vereinigt (BGE 64 ll 318). Das üherholen an der Einmündung des Feldweges, in den der Führer des Jeeps ein- zufahren heahsichtigte, war daher nicht schon an sich verhoten. Das enthand jedoch den Führer des Personenwagens nicht der Pflicht, mit aller nach den Un1standen gehotenen Umsicht zu erwagen, oh das üherholen nicht zu einem Unfall führen kõnnte. Das ergiht sich aus Art. 25, Ahs. l MFG, der den Führer verpflichtet, üherall da, wo das Fahrzeug Anlass zu V erkehrsstorung o d er Unfallen hieten kõnnte, den Lauf zu massigen oder notigenfalls anzuhalten. Die gleiche Sorgfalts- pflicht ist aher auch unmittelhar aus Art. 169 his und Art. 73 MStG ah- zuleiten, die dem Wehrmanne verhieten, den offentlichen Verkehr auf der Strasse zu storen bzw. die ihm dienstlich anvertrauten Sachen zu hescl1adigen. An der Auffassung, jedes V erl1alten im õffentlichen Ver- kehr sei erlauht, wenn das Bundesgesetz üher den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr un d die zugel1origen V erordnungen es nicht ausdrück- licll verhieten (MI(GE 3 N r. 128 S. 266 f.), kann nicht festgehalten wer- den. Sie widerspricht dem Art. 15, Ahs. 3 MStG, wonach pflichtwidrig unvorsichtig handelt, wer die nach den Umstanden und seinen persõn- lichen V erhaltnissen gebotene Vorsicht ni eh t beohachtet, also ni eh t etwa nur, wer eine geschriebene besondere Norm ühertritt. Auch das Bun- desgericht stel1t auf dem gleichen Boden. W enn es früher entschieden hat, ein V erhalten, das den eidgenossischen Verkehrsregeln entspreche, kõnnen nicht im Sinne des kantonalen Rechts fahrlassig sein (BGE 61 I 214, 66 I 323, 67 I 319), so w ar das lediglich ein Ausfluss des Satzes, dass Bundesrecht dem kantonalen Recht vorgeht (Art. 2 ühergangsbest. BV). Heute da der Begriff der Fahrlassigkeit ein eidgenossischer ist, sieht es den Massstab, den der Strassenhenützer anzuwenden hat, un1 Leih, Lehen und Vermogen anderer vor Gefahr und Schaden zu he- wahren, nicht allein in den Regeln des Motorfahrzeuggesetzes und der zugehorigen V erordnungen, sondern erklart es den Führer eines Motor- fahrzeuges z. B. der fahrlassigen Totung auch schuldig, wenn er nicht eine Verkehrsvorschrift, sondern eine allgemeine V orsichtspflicht ver- letzt, vorausgesetzt dass sein V erhalten im Lichte jener Vorschriften nicht geradezu rechtinassig ist (BGE 78 IV 75). Die gegenteilige Auf- fassung wird denn auch den Verhaltnissen der heutigen Zeit nicht ge- recllt. Die Sicherheit von Menschen und Sachen ware nicht gewahrlei- stet, wenn im Verkehr alles als erlaubt zu gelten hatte, was die Sonder- gesetzgehung nicht ausdrücklich verhietet.
2. Oherstlt. R. hat seine Sorgfaltspflicht verletzt. Seine Annahme, d er Führer des J eeps wolle g ar ni eh t abbiegen, sondern habe nach einen1 früher erfolgten Ahschwenken den Richtungsanzeiger zu senken ver- gessen, war leichtfertig. W eder die Tatsache, dass der J eep ungewohn-
Nr. 81 196 lich lange trotz gestellten Richtungsanzeigers geradeaus fuhr, noch der Umstand, das s Oberstlt. R. keine seitliche V erkehrsader sah, entschuldigt sie. Er hatte bedenken sollen, dass von üherlandstrassen vielerorts an nicht leicht erkennharer Stelle W ege abzweigen, die ins Feld hinaus oder zu Bauernhofen führen. Als Offizier muss er auch gewusst haben, dass Militarjeeps oft solche W ege benützen. Die überlegung, dass der Führer des J eeps die Lage eines solchen W eges ni eh t genau kenne un d aus diesem Grunde ungewohnlich lange mit gestelltem Richtungsanzeiger fahre, lag für ihn umso naher, als der Jeep nur langsam fuhr und Motorfahrer im Dienste sich oft in einer ihnen nicht genau bekannten Gegend be- wegen. Oberstlt. R. hatte daher unter Herabsetzung seiner Geschwindig- keit seinerseits mit aller Aufmerksamkeit nacl1 einer Ahzweigung Aus- schau h_alten sollen. Er hatte sie sogut sehen konnen, wie B. sie gefunden hat. Dieser V orsichtspflicht ware er n ur enthoben gewesen, wenn er l1atte überzeugt sein dürfen, dass der Führer des J eeps seine W arnsignale wahrgenommen und beherzigt habe. Das verstand sich aber nicht von selbst. Di e Hornsignale konnten in1 Larm, den der J eep verursachte, iiberhort werden, und auch auf die Wirkung des Lichtsignals durfte Oberstlt. R. sich nicht verlassen, da es in der Morgendamn1erung zu wenig auffiel. Irgendwelche Reaktion auf die Signale hin konnte er nicht feststellen, z. B. ein Senken des Richtungsanzeigers, wie es nahe gelegen hatte, wenn seine Annahme, der Führer des J eeps wolle gar ni eh t abbie- gen, richtig gewesen ware. Durch sein pflichtwidriges Verhalten hat Oberstlt. R. die Storung des offentlichen Verkehrs und die dadurch entstandene konkrete Gefahr für Leib un d Leben de r Insassen des J eeps sowie d en Scl1aden an den1 ihn1 dienstlich anvertrauten Personenwagen fahrlassig verursacht. Der Fali ist angesichts des Grades der Fahrlassigkeit, der Dringlich- keit der Gefahr und der Hohe des eingetretenen Schadens nicht leicht. Die Ausfallung einer Gefangnisstrafe hatte sicl1 gerecl1tfertigt. Das V er- hot der reformatio in pejus steht dem jedoch im Wege. Es muss hei der Abweisung der Beschwerde sein Bewenden haben.
3. Daraus, dass die Vollziel1ungsverordnung zum Bundesgesetz üher den :1\'lotorfahrzeug- und Fahrradverkehr dem nach links Abhiegenden lediglich vorschreiht, di e Richtungsanderung anzuzeigen (Art. 7 5, Ahs. l, li t. b) und einem gleichzeitig entgegenkommenden Fahrzeug den Vor- tritt zu lassen (Art. 47), schliesst das Divisionsgericht zu Unrecht, den Abhiegenden treffe keine weitere Vorsichtspflicht. Mag er gegenüber eine1n gleichzeitig von hinten kon1menden Fahrzeug das Vortrittsrecht haben, wie das bei Strassenkreuzungen (Eininündungen) zutrifft., oder mag es ihm fehlen, wie das Bundesgericht für das Abbiegen in Privat- wege, Garageeinfahrten und dergleichen entschieden hat (BGE 76 IV 58, 78 IV 183)., ist er gehalten, nicht n ur die beabsichtigte Richtungsan-
197 Nr. 81 derung anzuzeigen, sondern auch alle weitere zmnuthare Sorgfalt anzu- wenden, die nach den Umstanden zur Verhütung eines Unfalles gehoten ist. Das verlangt Art. 25, Ahs. l MFG, der jeden Führer, sei er vortritts- herechtigt oder nicht, zur Massigung der Geschwindigkeit oder zum An- h.alten verpflichtet, wenn es zur V erhütung einer V erkehrsstõrung ode1· eines Unfalles notig ist, und ergiht sich, wie hereits ausgeführt, auch aus Art. 169 his und 73 MStG.
4. Indem Motf. B. den Richtungsanzeiger stellte und nach vorn he- ohachtete, genügte er seiner Pflicht nicht. Er hatte sich üherzeugen sollen, oh auch von hinten keine Gefal1.r drohe, umsomehr als er nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts damit zu rechnen l1.atte, d"ass ein von hinten l(ommender den Vortritt heanspruchen würde. Auch der Umstand, dass die Einmündung dieses W eges npr schwer zu erken- nen war, drangte diesen Schluss auf. Dass B. den Rückhlickspiegel ver- stellt hatte, um durch die Scheinwerfer von hinten kommender Fahr- zeuge nicht gehlendet zu werden, entschuldigt ihn nicht. Er hatte vor dem Ahbiegen entweder den Spiegel so zu stellen, dass er ihn1. etwas nützte, oder dann war er verpflichtet, seitwarts zum offenen Fahrzeug hinauslehnend nach hinten zu blicken. In der Untersuch1mg hat er denn auch eingesel1.en und anerkannt, dass er das hatte tun sollen. Dass l(leidung und Ausrüst1mg (Prontomantel, Patronentaschen usw.) ihm die Bewegung erschwerten, entschuldigt ihn nicht. Die Beschwerde des Auditors ist daher gutzuheissen und das an- gefochtene Urteil gegenüher B. aufzul1.eben.
5. Der Grad der Fahrlassigkeit und der eingetretene Erfolg würden an sich auch gegenüher B. die Ausfallung einer Gefangnisstrafe rechtfer- tigen. Es ist jedocl1. zu herücksichtigen, dass B., da er ausser Dienst nur selten Motorfahrzeuge führt, nur geringe Erfahrung hatte. Auch hat er die Tat nicht aus Draufgangerei und einer rücksichtslosen Einstellung gegenüher anderen Strassenhenützern begangen, sondern weil er glauhte, sein Fahrzeug sei allein am Orte und gefahrde niemanden, umsomehr als er durch Stellen des Richtungsanzeigers seine Ahsicht ordnungsge- mass angezeigt hatte. Unter diesen Umstanden rechtfertigt es sich nicht, ihn strenger zu hestrafen als Oherstlt. R., der im Führen von Motorfahr- zeugen sehr erf ahren ist, durch d en herausgestellten Richtungsanzeiger des Jeeps gewarnt war und seine Tat unter dem Einfluss eines unver- standlichen Denkfehlers und aus Ungeduld gegenüber dem anderen Strassenhenützer hegangen hat. B. ist daher wie der Offizier von der An- klage des fahrlassigen Missbrauchs und der fahrlassigen Verschleude- rung von Material sowie von der Anklage der fahrlassigen Storung des õffentlichen V erkehrs freizusprechen un d wegen leichter Fali e hloss disziplinarisch mit einem Verweis zu hestrafen. (8. Marz 1955, R. e. D. G. 3 und Auditor e. D. G. 3 i. S. B.)