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66_I_321

BGE 66 I 321

Bundesgericht (BGE) · 1938-09-27 · Deutsch CH
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Strafrecht.

durch Strässle. Das an sich auch auf der Seedammstrasse

als Hauptstrasse geltende Vortrittsrecht ist vorschriftsge-

mäss durch ein Vortrittssignal (Nr.7) rechts der Seedamm-

strasse am Ende der Bahnüberführung aufgehoben. Aus

dem Briefe, den Strässle am 27. September 1938 an Reinert

richtete, geht klar hervor, dass er die Vortrittsregelung

zwischen Hauptstrassen (gemäss Art. 6 des BRB über

die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht) auch 10 Tage nach

dem Unfall noch nicht kannte, sondern der Meinung war,

zwischen Hauptstrassen gelte wieder das Vortrittsrecht

von rechts. Zufolge des Vortrittssignals war er verpflichtet,

jedem auf der durch diese Signalisierung bevorrechteten

Strasse Lachen-Pfäffikon, sei es von rechts oder von

links, gleichzeitig daherkommenden Fahrzeug den Vortritt

zu lassen, was erforderte, langsam in jene einzufahren,

d. h. sich unter intensiver Beobachtung nach beiden

Seiten, insbesondere nach links (weil Fahrzeuge aus

dieser Richtung auf der ihm näher liegenden Strassen-

seite kamen) in die Schwenkung hineinzutasten und

nötigenfalls vor einem vortrittsberechtigten Fahrzeug, in

casu dem Motorrad Reinert, anzuhalten.

Die für die Anwendung der Vortrittsregeln nach Art.

27 MFG notwendige Voraussetzung der Gleichzeitigkeit

kann nicht deswegen als fehlend betrachtet werden, weil

Strässle bereits die rechte Strassenseite gewonnen hatte,

als die Kollision erfolgte. Sie wäre erst dann nicht mehr

gegeben, wenn Strässle genügend zeitlichen Vorsprung

gehabt hätte, um seine rechte Fahrbahn zu gewinnen,

ohne den Vortrittsberechtigten in der gleichmässigen

Fortsetzung seiner Fahrt zu stören (BGE 62 I 195);

könnte dieser nur gerade noch knapp oder dank einem

geschickten Manöver durchschlüpfen, so liegt Gleich-

zeitigkeit vor. Dass dann Reinert, durch das vorschrifts-

widrige Einfahren Strässles plötzlich in die Gefahrssitua-

tion versetzt, nicht mehr anhalten konnte und von den

sonst noch möglichen Notmassnahmen im Moment nicht

die objektiv zweckmässigste ergriff, sondern vor dem von

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 54.

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rechts kommenden Auto instinktiv nach links auswich,

bildet keine Nichtbeherrschung des Fahrzeuges im Sinne

des Art. 25 MFG und kann ihm nicht zum Verschulden

angerechnet werden (BGE 61 I 222 Erw. 4; 63 I 59);

er durfte sich auf sein Vortrittsrecht verlassen und er

hat, als er dessen Verletzung durch den Unberechtigten

erkannte, getan was er noch konnte (BGE 66 I 119).

Durch die Bestrafung beider Beteiligten bei solcher

Sach- und Rechtslage würde die Vortrittsrechtsregelung

weitgehend entwertet werden.

Demnach erkennt der Ka88ationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das an-

gefochtene Urteil bezüglich des Beschwerdeführers auf-

gehoben, dieser von der Anschuldigung der übertretung

des MFG freigesprochen und die Sache zur Freisprechung

desselben von der Anschuldigung der fahrlässigen Körper-

verletzung an die Vormstanz zurückgewiesen.

54. Urteil des Kassationshofes vom 17. Dezember 1940

i. S. Tanner gegen Statthalteramt Entlebueh.

MFG und kantonales Strafreckt. Verstösst das (nac;!t Verke~­

regeln zu beurteilende) Verhalteu des Fahrzeu~ührers rocht

gegen eine Vorschrift des MF<;*, so ~nn es rocht c;len Tat·

bestand eines kantonalen DelIkts erfullen, auch rocht den

eines blossen Gefährdungsdelik~s (Eryv. I).

.

Wer vor dem Linksabschwenken mIt bereIts gestelltem Richtungs.

zeiger noch anhält, um ein hinteres Fahrzeug vorfahren zu

lassen, begeht keinen strafbaren Fehler (Erw. 2).

Rapp~rta entre la LA et le droit penal c,antonal. Lorsq,?,e le ~ond~c.

teur d'un vehicule n'a contrevenu a aucune des regles etabhes

par la LA, on ne saurai!,. admettre. que sa maniere de ciroul~r

puisse constituer un delit de drOlt e~tonal, fllt·ce le delit

consistant a mettre en danger la seeunM personnelle ou les

biens d'autrui (eonsid. 1).

,.. •

Celui qui, avant de tourner A gauche et apres aVOlr actIOnne. son

indicateur de direction, s'arrete pour laISser passer un ve~cule

qui le suivait, ne commet aucune faute purussable (consld. 2).

Rapporli tra la LOA V e il diritto penale cantonale. Se il conducente

di un veieolo non ha contravvenuto a nessuna .delle regole

stabUite dalla LCAV, non si pub ammettere ehe Il suo modo

AS 66 1-1940

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Strafrecht.

di cireolare possa costituire un delitto di diritto cantonale,

neppure se questo delitto consistesse soltanto nel Illettere

in pericolo Ia persona 0 i beni di un terzo (consid. 1).

Colui ehe, prima di svoltare a sinistra e dopo aver azionato il

suo indieatore di direzione, si ferma per lasciar passare un

veicolo ehe 10 seguiva, non eommette uil errore punibile

(eonsid. 2).

A. -

Als am 7. Oktober 1939 gegen Abend N. Tanner

mit seinem Personenauto von Entlebuch her auf der

Landstrasse in Schüpfheim sich der Strassenabzweigung

zu seiner Liegenschaft « Frohmatt » näherte, auf 50 m

gefolgt von dem Motorradfahrer Aregger, verlangsamte

er seinen Lauf und stellte den Richtungszeiger links,

um einzuschwenken, besann sich dann aber, noch vor

dem Linksabbiegen, mit Rücksicht auf das nachkommende

Motorrad anders und hielt, noch auf der rechten Strassen-

seite, jedoch ohne den· Richtungszeiger zu senken, an,

um das Motorrad vorfahren zu lassen. Im Moment des

Stillstehens des Autos fuhr Aregger, der im Verlass auf

den gestellten Richtungszeiger rechts vorbeifahren wollte,

hinten rechts an das Auto, wobei an beiden Fahrzeugen

leichter Schaden entstand.

B. -

Mit Urteil vom 30. Juli 1940 bestrafte das

Amtsgericht Entlebuch heide Fahrer mit einer Busse

von je Fr. 10.-, und zwar Aregger wegen Übertretung

des Art. 48 MFV, Tanner wegen Gefährdung gemäss

§ 135 des luzernischen Polizeistrafgesetzes. Bezüglich

Tanners führt die Vorinstanz .aus, sein Verhalten könne

nach den Strafnormen des MFG nicht geahndet werden.

Seine fahrlässige und unbedachte Handlungsweise invol-

viere aber den Tatbestand der persönlichen Gefährdung

im Sinne des § 135 PStrG. Wenn er in der Absicht, links

abzuschwenken, den Richtungszeiger betätige, so habe

er diesen Entschluss auch auszuführen; wolle er aber

erst anhalten, so müsse er in diesem Moment den Zeiger

zurückstellen, um einem nachkommenden Fahrer die

Strasse zum Vorfahren freizugeben. Solange der Zeiger

in Funktion geblieben sei, habe Aregger nicht links

vorfahren dürfen.

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 54.

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G. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Nichtigkeitsbeschwerde des Tanner mit dem Antrag auf

Freisprechung, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz

zu neuer Beurteilung, mit der Begründung, es wende

kantonales Recht statt Bundesrecht an, verletze also

dieses.

Der Kas8ationshof zieht in Erwägung :

1. -

Die Verkehrsvorschriften für Motorfahrzeuge sind

heute abschllessend durch das MFG geregelt, unter

Vorbehalt der in diesem selbst vorgesehenen Ausnahmen.

Diese eidgenössischen Verkehrsregeln bestimmen das Ver-

halten und damit auch das Mass der Sorgfalt, welches

der Fahrzeuglenker im Verkehr zu beachten hat. Verstösst

sein Verhalten nicht gegen eine Vorschrift des MFG, so

kann es nicht den Tatbestand eines Delikts des kanto-

nalen Strafrechts erfüllen und darf nicht zu einer Verur-

teilung nach diesem führen (BGE 61 I 214). Vorliegend

handelt es sich um ein ausschllesslich nach den Verkehrs-

vorschriften zu beurteilendes Verhalten des Beschwerde-

führers. Mit der Feststellung der Vorinstanz, dass es

gegen keine Vorschrift des MFG verstösst, ist eo ipso

auch eine daherige Verurteilung auf Grund einer kanto-

nalen Bestimmung ausgeschlossen. Und zwar gilt dies

nicht nur in Bezug auf ein mit höherer Strafe bedrohtes

kantonales Schädigungsdelikt (z. B. fahrlässige Tötung,

Körperverletzung; Art. 65 Abs. 4 MFG; BGE 1. c.),

sondern auch bezüglich eines kantonalen Gefährdungs-

delikts. Alle Übertretungen von Verkehrsregeln sind

Gefährdungsdelikte; sie werden um der in ihnen liegenden

abstrakten Gefährdung willen bestraft, welche die kon-

krete mitumfasst. Ist der Tatbestand der ersteren nach

MFG nicht vorhanden, so kann auch die letztere nicht

gegeben sein. Die Verurteilung wegen des kantonalen

Delikts ist daher aufzuheben.

2. -

Mit Recht hat die Vorinstanz eine Übertretung

des MFG verneint. Wenn der Beschwerdeführer nach

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Strafrecht.

Herausstellen des:,Richtungszeigers, bevor er einschwenkte,

noch hinter sich, schaute und angesichts des nachkom-

menden Motorrades sich entschloss, dieses zuerst vorbei-

zulassen, so handelte er als vorsichtiger Fahrer. Ganz

korrekt wäre es freilich gewesen, gleichzeitig den Zeiger

wieder zu senken oder mit der Hand dem Andern ein

Zeichen zu geben, er könne links vorfahren. Ein eigentlicher

Fehler aber war es nicht, den Zeiger stehen zu lassen,

denn der Beschwerdeführer wollte ja tatsächlich abbiegen.

Es ist Sache des nachfolgenden Fahrers nach Art. 48 MFV,

auf die Bewegung des vorderen aufzupassen und nie

näher aufzuschliessen, als dass er rechtzeitig anhalten

kann.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Frei-

sprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz

zurückgewiesen.