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Strafrecht.
durch Strässle. Das an sich auch auf der Seedammstrasse
als Hauptstrasse geltende Vortrittsrecht ist vorschriftsge-
mäss durch ein Vortrittssignal (Nr.7) rechts der Seedamm-
strasse am Ende der Bahnüberführung aufgehoben. Aus
dem Briefe, den Strässle am 27. September 1938 an Reinert
richtete, geht klar hervor, dass er die Vortrittsregelung
zwischen Hauptstrassen (gemäss Art. 6 des BRB über
die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht) auch 10 Tage nach
dem Unfall noch nicht kannte, sondern der Meinung war,
zwischen Hauptstrassen gelte wieder das Vortrittsrecht
von rechts. Zufolge des Vortrittssignals war er verpflichtet,
jedem auf der durch diese Signalisierung bevorrechteten
Strasse Lachen-Pfäffikon, sei es von rechts oder von
links, gleichzeitig daherkommenden Fahrzeug den Vortritt
zu lassen, was erforderte, langsam in jene einzufahren,
d. h. sich unter intensiver Beobachtung nach beiden
Seiten, insbesondere nach links (weil Fahrzeuge aus
dieser Richtung auf der ihm näher liegenden Strassen-
seite kamen) in die Schwenkung hineinzutasten und
nötigenfalls vor einem vortrittsberechtigten Fahrzeug, in
casu dem Motorrad Reinert, anzuhalten.
Die für die Anwendung der Vortrittsregeln nach Art.
27 MFG notwendige Voraussetzung der Gleichzeitigkeit
kann nicht deswegen als fehlend betrachtet werden, weil
Strässle bereits die rechte Strassenseite gewonnen hatte,
als die Kollision erfolgte. Sie wäre erst dann nicht mehr
gegeben, wenn Strässle genügend zeitlichen Vorsprung
gehabt hätte, um seine rechte Fahrbahn zu gewinnen,
ohne den Vortrittsberechtigten in der gleichmässigen
Fortsetzung seiner Fahrt zu stören (BGE 62 I 195);
könnte dieser nur gerade noch knapp oder dank einem
geschickten Manöver durchschlüpfen, so liegt Gleich-
zeitigkeit vor. Dass dann Reinert, durch das vorschrifts-
widrige Einfahren Strässles plötzlich in die Gefahrssitua-
tion versetzt, nicht mehr anhalten konnte und von den
sonst noch möglichen Notmassnahmen im Moment nicht
die objektiv zweckmässigste ergriff, sondern vor dem von
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 54.
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rechts kommenden Auto instinktiv nach links auswich,
bildet keine Nichtbeherrschung des Fahrzeuges im Sinne
des Art. 25 MFG und kann ihm nicht zum Verschulden
angerechnet werden (BGE 61 I 222 Erw. 4; 63 I 59);
er durfte sich auf sein Vortrittsrecht verlassen und er
hat, als er dessen Verletzung durch den Unberechtigten
erkannte, getan was er noch konnte (BGE 66 I 119).
Durch die Bestrafung beider Beteiligten bei solcher
Sach- und Rechtslage würde die Vortrittsrechtsregelung
weitgehend entwertet werden.
Demnach erkennt der Ka88ationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das an-
gefochtene Urteil bezüglich des Beschwerdeführers auf-
gehoben, dieser von der Anschuldigung der übertretung
des MFG freigesprochen und die Sache zur Freisprechung
desselben von der Anschuldigung der fahrlässigen Körper-
verletzung an die Vormstanz zurückgewiesen.
54. Urteil des Kassationshofes vom 17. Dezember 1940
i. S. Tanner gegen Statthalteramt Entlebueh.
MFG und kantonales Strafreckt. Verstösst das (nac;!t Verke~
regeln zu beurteilende) Verhalteu des Fahrzeu~ührers rocht
gegen eine Vorschrift des MF<;*, so ~nn es rocht c;len Tat·
bestand eines kantonalen DelIkts erfullen, auch rocht den
eines blossen Gefährdungsdelik~s (Eryv. I).
.
Wer vor dem Linksabschwenken mIt bereIts gestelltem Richtungs.
zeiger noch anhält, um ein hinteres Fahrzeug vorfahren zu
lassen, begeht keinen strafbaren Fehler (Erw. 2).
Rapp~rta entre la LA et le droit penal c,antonal. Lorsq,?,e le ~ond~c.
teur d'un vehicule n'a contrevenu a aucune des regles etabhes
par la LA, on ne saurai!,. admettre. que sa maniere de ciroul~r
puisse constituer un delit de drOlt e~tonal, fllt·ce le delit
consistant a mettre en danger la seeunM personnelle ou les
biens d'autrui (eonsid. 1).
,.. •
Celui qui, avant de tourner A gauche et apres aVOlr actIOnne. son
indicateur de direction, s'arrete pour laISser passer un ve~cule
qui le suivait, ne commet aucune faute purussable (consld. 2).
Rapporli tra la LOA V e il diritto penale cantonale. Se il conducente
di un veieolo non ha contravvenuto a nessuna .delle regole
stabUite dalla LCAV, non si pub ammettere ehe Il suo modo
AS 66 1-1940
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Strafrecht.
di cireolare possa costituire un delitto di diritto cantonale,
neppure se questo delitto consistesse soltanto nel Illettere
in pericolo Ia persona 0 i beni di un terzo (consid. 1).
Colui ehe, prima di svoltare a sinistra e dopo aver azionato il
suo indieatore di direzione, si ferma per lasciar passare un
veicolo ehe 10 seguiva, non eommette uil errore punibile
(eonsid. 2).
A. -
Als am 7. Oktober 1939 gegen Abend N. Tanner
mit seinem Personenauto von Entlebuch her auf der
Landstrasse in Schüpfheim sich der Strassenabzweigung
zu seiner Liegenschaft « Frohmatt » näherte, auf 50 m
gefolgt von dem Motorradfahrer Aregger, verlangsamte
er seinen Lauf und stellte den Richtungszeiger links,
um einzuschwenken, besann sich dann aber, noch vor
dem Linksabbiegen, mit Rücksicht auf das nachkommende
Motorrad anders und hielt, noch auf der rechten Strassen-
seite, jedoch ohne den· Richtungszeiger zu senken, an,
um das Motorrad vorfahren zu lassen. Im Moment des
Stillstehens des Autos fuhr Aregger, der im Verlass auf
den gestellten Richtungszeiger rechts vorbeifahren wollte,
hinten rechts an das Auto, wobei an beiden Fahrzeugen
leichter Schaden entstand.
B. -
Mit Urteil vom 30. Juli 1940 bestrafte das
Amtsgericht Entlebuch heide Fahrer mit einer Busse
von je Fr. 10.-, und zwar Aregger wegen Übertretung
des Art. 48 MFV, Tanner wegen Gefährdung gemäss
§ 135 des luzernischen Polizeistrafgesetzes. Bezüglich
Tanners führt die Vorinstanz .aus, sein Verhalten könne
nach den Strafnormen des MFG nicht geahndet werden.
Seine fahrlässige und unbedachte Handlungsweise invol-
viere aber den Tatbestand der persönlichen Gefährdung
im Sinne des § 135 PStrG. Wenn er in der Absicht, links
abzuschwenken, den Richtungszeiger betätige, so habe
er diesen Entschluss auch auszuführen; wolle er aber
erst anhalten, so müsse er in diesem Moment den Zeiger
zurückstellen, um einem nachkommenden Fahrer die
Strasse zum Vorfahren freizugeben. Solange der Zeiger
in Funktion geblieben sei, habe Aregger nicht links
vorfahren dürfen.
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 54.
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G. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Nichtigkeitsbeschwerde des Tanner mit dem Antrag auf
Freisprechung, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz
zu neuer Beurteilung, mit der Begründung, es wende
kantonales Recht statt Bundesrecht an, verletze also
dieses.
Der Kas8ationshof zieht in Erwägung :
1. -
Die Verkehrsvorschriften für Motorfahrzeuge sind
heute abschllessend durch das MFG geregelt, unter
Vorbehalt der in diesem selbst vorgesehenen Ausnahmen.
Diese eidgenössischen Verkehrsregeln bestimmen das Ver-
halten und damit auch das Mass der Sorgfalt, welches
der Fahrzeuglenker im Verkehr zu beachten hat. Verstösst
sein Verhalten nicht gegen eine Vorschrift des MFG, so
kann es nicht den Tatbestand eines Delikts des kanto-
nalen Strafrechts erfüllen und darf nicht zu einer Verur-
teilung nach diesem führen (BGE 61 I 214). Vorliegend
handelt es sich um ein ausschllesslich nach den Verkehrs-
vorschriften zu beurteilendes Verhalten des Beschwerde-
führers. Mit der Feststellung der Vorinstanz, dass es
gegen keine Vorschrift des MFG verstösst, ist eo ipso
auch eine daherige Verurteilung auf Grund einer kanto-
nalen Bestimmung ausgeschlossen. Und zwar gilt dies
nicht nur in Bezug auf ein mit höherer Strafe bedrohtes
kantonales Schädigungsdelikt (z. B. fahrlässige Tötung,
Körperverletzung; Art. 65 Abs. 4 MFG; BGE 1. c.),
sondern auch bezüglich eines kantonalen Gefährdungs-
delikts. Alle Übertretungen von Verkehrsregeln sind
Gefährdungsdelikte; sie werden um der in ihnen liegenden
abstrakten Gefährdung willen bestraft, welche die kon-
krete mitumfasst. Ist der Tatbestand der ersteren nach
MFG nicht vorhanden, so kann auch die letztere nicht
gegeben sein. Die Verurteilung wegen des kantonalen
Delikts ist daher aufzuheben.
2. -
Mit Recht hat die Vorinstanz eine Übertretung
des MFG verneint. Wenn der Beschwerdeführer nach
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Strafrecht.
Herausstellen des:,Richtungszeigers, bevor er einschwenkte,
noch hinter sich, schaute und angesichts des nachkom-
menden Motorrades sich entschloss, dieses zuerst vorbei-
zulassen, so handelte er als vorsichtiger Fahrer. Ganz
korrekt wäre es freilich gewesen, gleichzeitig den Zeiger
wieder zu senken oder mit der Hand dem Andern ein
Zeichen zu geben, er könne links vorfahren. Ein eigentlicher
Fehler aber war es nicht, den Zeiger stehen zu lassen,
denn der Beschwerdeführer wollte ja tatsächlich abbiegen.
Es ist Sache des nachfolgenden Fahrers nach Art. 48 MFV,
auf die Bewegung des vorderen aufzupassen und nie
näher aufzuschliessen, als dass er rechtzeitig anhalten
kann.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Frei-
sprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz
zurückgewiesen.