Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspßege.
ob sich daraus:' oder aus einem andern, bis dahin nicht
geltend gemachten Gesichtspunkt ein Anspruch auf 'über-
weisung wenigstens eines Teils der geforderten Prämien-
zahlungen herleiten liesse. Die weitere Prüfung dieser
Fragen soll den Parteien vorbehalten bleiben, weshalb
die Klage nur im Sinne der Erwägungen abgewiesen wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird, soweit mit derselben mehr als der
anerkannte Betrag von Fr .. 900.- gefordert wird, im
Sinne der Erwägungen abgewiesen_
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 47, 51 und 52. -
Voir nOS 47, 51 et 52.
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 63.
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C. STRAFRECHT
nROIT PENAL
•
MOTORFAHRZEUG-UNDFAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
53. UrteD des Kassationshofs vom 7. Oktober 1940
i. S. Beinen ßegen Staatsanwaltschaft Sehwyz.
Einmündung einer Hawptstra8se in eine andere Hauptstrasse.
Vortrittsrecht durch Vortrittsignal (Nr. '7) geregelt. Langsames
und vorsichtiges Einfahren aus der Hauptstrasse mit aufge-
hobenem Vortrittsrecht. -
Begriff der Gleichzeitigkeit. -
Wenn der Vortrittsberechtigte in der durch den Fehler des
andern herbeigeführten Gefahrsituation nicht sofort anhalten
kann oder nicht die objektivzweckmäBsigste Notmassnahme
ergreift, bildet das keine Nichtbeherrschung des Fahrzeugs
im Sinne des Art. 25 MFG. (Art. 27 MFG, Art. 6 BRB über
Hauptstrassen mit Vortrittsrecht).
Jonction de deux routes principales. Prioriu de passage regiee par
un signal routier (No 7). Devoir de celui qui debouche de Ia
route dont Ia prioriM est supprimee de ne s'engager sur l'autre
chaussee que lentement et prudemment. -
Notion de Ia simul-
taneiu. -
Lorsque le titulaire de Ia priorite, dans Ja situation
dangereuse ou l'a mis Ia faute de l'autre usager de Ia route, ne
peut s'arreter immediatement ou n'effectue pas Ia manceuvre
objectivement la plus indiquee, on ne saurait conclure de ce
fait meme qu'il n'etait pas IDaitre de sa machine conformement
a l'art. 25 LA (art. 27 LA; art. 6 ACF sur Ies routes principales
avec priorite de passage).
Sbocco di una sflrada principale in un'altra strada principale.
Diritto di precedenza indicato da un segnale stradale (No 7).
Colui ehe sbocca dalla strada, il cui diritto di precedenza e
soppresso, e tenuto ad inoltrarsi sull'altra strada lentamente
e prudentemente. N ozione delIa simuUaneitd. Se il titolare
deI diritto di precedenza, trovandosi neUa situazione pericolosa
ove I'ha masso l'altro utente deUa strada, non puo fermarsi
immediatamente 0 non effettua la manovra oggettivamente
piu indicata, non se ne puo eoncludere eh'egli non era padrone
deI suo veicolo eonformemente all'art. 25 LCA V (art.27 LCAV;
Mt. 6 DCF eoncernente le strade con diritto di precedenza).
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Strafrecht.
Am 18. Septeinber 1938 um 13 Uhr stiessen bei der
Einmündung de~ Seedammstrasse in die Kantonsstrasse
. Lachen-Pfäffikon der am Steuer eines Personenautos von
Rapperswil mit Bestimmung Lachen einbiegende R.
Strässle und der mit seinem Motorrad mit einer Ge-
schwindigkeit von über 60 km von Lachen her Richtung
Pfäffikon fahrende A. Reinert zusammen, nachdem das
Auto bereits die jenseitige Strassenhälfte vor dem Restau -
rant Schweizerhof erreicht hatte. Reinert und seine Mit-
fahrerinFrl. Lüthi wurden erheblich verletzt und beide
Fahrzeuge beschädigt.
Das Bezirksgericht Höfe verurteilte Strässle wegen
übertretung des Art. 27 MFG und fahrlässiger Körper-
verletzung zu einer Busse von Fr. 100.- und Reinert
wegen übertretung des Art. 25 MFG zu einer solchen von
Fr. 20.-. In teilweiser Gutheissung der Berufung des
Strässle hat das Kantonsgericht Schwyz dessen Busse auf
Fr. 50.- herabgesetzt und diejenige des Reinert auf
Fr. 50.- erhöht, von der Annahme ausgehend, es treffe
beide Fahrzeugführer ein ungefähr gleiches Verschulden
an dem Unfall. Dasjenige des Reinert bestehe darin, dass
er mit der übersetzten Geschwindigkeit von über 60 km
auf die am Wegweiser erkennbareStrasseneinmündung
zugefahren sei und daher beim Auftauchen des Autos sein
Motorrad nicht beherrscht habe.
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt
Reinert seine Freisprechung Init Entschädigung, eventuell
Rückweisung der Sache zu diesem Zwecke an die Vor-
instanz. Strässle und das Kantonsgericht tragen auf Ab-
weisung der Nichtigkeitsbeschwerde an.
Der KfUlsationshof zieht in E'I'wägung :
1. -
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit
einer Geschwindigkeit von mehr als 60 km gegen die
Einmündung der Seedammstrasse gefahren sei, ist tat-
sächlicher Natur und für das Bundesgericht daher verbind-
lich. Eine Beanstandung wegen willkürlicher Beweis-
Motorfahrzeug- und Fabrradverkehr. N0 53.
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'würdigung im Wege der KassationsbeSchwerde gibt es
nicht (BGE 62 I 61). Darauf, dass das Kantonsgericht
von einer Annahme und nicht von einer Feststellung
spricht, kommt nichts an, denn eine Annahme ist auch
eine Feststellung im Sinne des Art. 275 BStrP.
Dagegen ist die weitere Feststellung, dass der Be-
schwerdeführer die Einmündung der Seedammstrasse am
Wegweiser von weitem habe erkennen können, nicht ver-
bindlich. Sie widerspricht sowohl der Planskizze und sehr
deutlich der Photographie act. 18 Nr. 2 als auch der
Feststellung des Kassationshofes im Urteil i. S. Meier
(BGE 65 I 345).
2. _. Eine Geschwindigkeit zwischen 60 und 70 km
ist auf einer weithin geraden, gutausgebauten Durch-
gangsstrasse ausserorts an sich nicht übersetzt. Ob sie
es im Hinblick auf die Einmündung der Seedammstrasse
von rechts wäre, kann dahingestellt bleiben, da nicht
festgestellt ist, dass Reinert diese Einmündung kannte,
und aus den Akten hervorgeht, dass sie zur Zeit des
Unfalls für den Ortsunkundigen nichts weniger als leicht
erkennbar war, da deren damals einziges Anzeichen, die
kleine Verkehrsinsel Init dem Wegweiser, jenseits der
Strassenrandlinie ganz auf dem Boden der Seedammstrasse
liegt und der Wegweiser sich auf dem unruhigen Hinter-
grund des dahinter stehenden Wohnhauses nicht abhebt.
Auf die Einmündung hinweisende Kreuzungssignale sind
erst seit dem Unfall angebracht worden. Vor allem aber
besass Reinert als auf der HauptstrasseFahrender das
Vortrittsrecht gegenüber einer einmündenden Strasse,
selbst wenn diese von rechts kam und ebenfalls Haupt-
strasse war, wie das bei der Seedammstrasse der Fall ist;
damit er dieser gegenüber das Vortrittsrecht nicht gehabt
hätte, hätte es auf der Hauptstrasse Lachen-Pfaffikon
durch ein Vortrittssignal 50 m vor der Einmündung
aufgehoben sein müssen.
Die Ursache des Zusammenstosses liegt vielmehr aus-
schliesslich in der Nichtbeachtung dieses' Vortrittsrechts
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Strafreoht.
durch Strässle. Das an sich auch auf der Seedammstrasse
als Hauptstrasse' geltende Vortrittsrecht ist vorschriftsge-
mäss durch ein V.ortrittssignal (Nr.7) rechts der Seedamm-
strasse am Ende der Bahnüberlührung aufgehoben. Aus
dem Briefe, den Strässle am 27. September 1938 an Reinert
richtete, geht klar hervor, dass er die Vortrittsregelung
zwischen Hauptstrassen (gemäss Art. 6 des BRB über
die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht) auch 10 Tage nach
dem Unfall noch nicht kannte, sondern der Meinung war,
zwischen Hauptstrassen gelte wieder das Vortrittsrecht
von rechts. Zufolge des Vortrittssignals war er verpflichtet,
jedem auf der durch diese Signalisierung bevorrechteten
Strasse Lachen-Pfafiikon, sei es von rechts oder von
links, gleichzeitig daherkommenden Fahrzeug den Vortritt
zu lassen, was erlorderte, langsam in jene einzufahren,
d. h. sich unter intensiver Beobachtung nach beiden
Seiten, insbesondere nach links (weil Fahrzeuge aus
dieser Richtung auf der ihm näher liegenden Strassen-
seite kamen) in die Schwenkung hineinzutasten und
nötigenfalls vor einem vortrittsberechtigten Fahrzeug, in
casu dem Motorrad Reinert, anzuhalten.
Die für die Anwendung der Vortrittsregeln nach Art.
27 MFG notwendige Voraussetzung der Gleichzeitigkeit
kann nicht deswegen als fehlend betrachtet werden, weil
Strässle bereits die rechte Strassenseite gewonnen hatte,
als die Kollision erloigte. Sie wäre erst dann nicht mehr
gegeben, wenn Strässle genügend zeitlichen Vorsprung
gehabt hätte, um seine rechte Fahrbahn zu gewinnen,
ohne den Vortritts berechtigten in der gleichmässigen
Fortsetzung seiner Fahrt zu stören (BGE 62 I 195);
könnte dieser nur gerade noch knapp oder dank einem
geschickten Manöver durchschlüpfen, so liegt Gleich-
zeitigkeit vor. Dass dann Reinert, durch das vorschrifts-
widrige Einfahren Strässles plötzlich in die Gefahrssitua-
tion versetzt, nicht mehr anhalten konnte und von den
sonst noch möglichen Notmassnahmen im Moment nicht
die objektiv zweckmässigste ergriff, sondern vor dem von
Motorfahrzeug. und Fahrradverkem. No 54.
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rechts kommenden Auto instinktiv nach links auswich,
bildet keine Nichtbeherrschung des Fahrzeuges im Sinne
des Art. 25 MFG und kann ihm nicht zum Verschulden
angerechnet werden (BGE 61 I 222 Erw. 4; 63 I 59);
er durlte sich auf sein Vortrittsrecht verlassen und er
hat, als er dessen Verletzung durch den Unberechtigten
erkannte, getan was er noch konnte (BGE 66 I U9).
Durch die Bestrafung beider Beteiligten bei solcher
Sach- und Rechtslage würde die Vortrittsrechtsregelung
weitgehend entwertet werden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das an-
gefochtene Urteil bezüglich des Beschwerdeführers auf-
gehoben, dieser von der Anschuldigung der übertretung
des MFG freigesprochen und die Sache zur Freisprechung
desselben von der Anschuldigung der fahrlässigen Körper-
verletzung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
54. Urteil des Kassationshofes vom 17. Dezember 1940
i. S. Tanner gegen Statthalteramt Entlebueh.
MFG und kantonales Strafrecht. Verstösst das (nac~ Verke~
regeln zu beurteilende) Verhalten des Fahrzeu~ührers mcht
gegen eine Vorschrift des MF~, so ~
es mcht <;len Tat-
bestand eines kantonalen DelIkts erfüllen, auch mcht den
eines biossen Gefährdungsdelikts (Er:'" I).
.
Wer vor dem Linksabschwenken mit bereIts gestelltem R1,chtunga-
zeiger noch anhält, um ein hinteres Fahrzeug vorfahren zu
lassen, begeht keinen strafbaren Fehler (Erw. 2).
RapportB entre la LA et le droit penal cantonal. Lorsq~e le cond~c.
teur d'un vehicule n'a contrevenu a aucune des"regles e~ablIes
par la LA, on ne saurait.admettre. que sa mame;e de CIrcult;r
puisse constituer un deIit de drOlt ca~tonal, fut-ce le deht
consistant a mettre en danger 10. secunte personnelle ou les
biens d'autrui (consid. I).
.
.
•
Celui qui, avant de tourner a gauche et apres aVOlr actIOnne. son
indicateur de direction, s'arrete pour laisser passer un ve~cule
qui le suivait, ne commet aucune faute punissahle (consId. 2).
Rapporti tra la LOA V e il diritto penale cantonale. Se iI conducente
di un veicolo non ha contravvenuto a nessuna .delle regole
stabilite dalla LCAV, non si pub ammettere che Il suo modo
AS 66 I -
1940
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