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66_I_317

BGE 66 I 317

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspßege.

ob sich daraus:' oder aus einem andern, bis dahin nicht

geltend gemachten Gesichtspunkt ein Anspruch auf 'über-

weisung wenigstens eines Teils der geforderten Prämien-

zahlungen herleiten liesse. Die weitere Prüfung dieser

Fragen soll den Parteien vorbehalten bleiben, weshalb

die Klage nur im Sinne der Erwägungen abgewiesen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird, soweit mit derselben mehr als der

anerkannte Betrag von Fr .. 900.- gefordert wird, im

Sinne der Erwägungen abgewiesen_

IV. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 47, 51 und 52. -

Voir nOS 47, 51 et 52.

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 63.

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C. STRAFRECHT

nROIT PENAL

MOTORFAHRZEUG-UNDFAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

53. UrteD des Kassationshofs vom 7. Oktober 1940

i. S. Beinen ßegen Staatsanwaltschaft Sehwyz.

Einmündung einer Hawptstra8se in eine andere Hauptstrasse.

Vortrittsrecht durch Vortrittsignal (Nr. '7) geregelt. Langsames

und vorsichtiges Einfahren aus der Hauptstrasse mit aufge-

hobenem Vortrittsrecht. -

Begriff der Gleichzeitigkeit. -

Wenn der Vortrittsberechtigte in der durch den Fehler des

andern herbeigeführten Gefahrsituation nicht sofort anhalten

kann oder nicht die objektivzweckmäBsigste Notmassnahme

ergreift, bildet das keine Nichtbeherrschung des Fahrzeugs

im Sinne des Art. 25 MFG. (Art. 27 MFG, Art. 6 BRB über

Hauptstrassen mit Vortrittsrecht).

Jonction de deux routes principales. Prioriu de passage regiee par

un signal routier (No 7). Devoir de celui qui debouche de Ia

route dont Ia prioriM est supprimee de ne s'engager sur l'autre

chaussee que lentement et prudemment. -

Notion de Ia simul-

taneiu. -

Lorsque le titulaire de Ia priorite, dans Ja situation

dangereuse ou l'a mis Ia faute de l'autre usager de Ia route, ne

peut s'arreter immediatement ou n'effectue pas Ia manceuvre

objectivement la plus indiquee, on ne saurait conclure de ce

fait meme qu'il n'etait pas IDaitre de sa machine conformement

a l'art. 25 LA (art. 27 LA; art. 6 ACF sur Ies routes principales

avec priorite de passage).

Sbocco di una sflrada principale in un'altra strada principale.

Diritto di precedenza indicato da un segnale stradale (No 7).

Colui ehe sbocca dalla strada, il cui diritto di precedenza e

soppresso, e tenuto ad inoltrarsi sull'altra strada lentamente

e prudentemente. N ozione delIa simuUaneitd. Se il titolare

deI diritto di precedenza, trovandosi neUa situazione pericolosa

ove I'ha masso l'altro utente deUa strada, non puo fermarsi

immediatamente 0 non effettua la manovra oggettivamente

piu indicata, non se ne puo eoncludere eh'egli non era padrone

deI suo veicolo eonformemente all'art. 25 LCA V (art.27 LCAV;

Mt. 6 DCF eoncernente le strade con diritto di precedenza).

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Strafrecht.

Am 18. Septeinber 1938 um 13 Uhr stiessen bei der

Einmündung de~ Seedammstrasse in die Kantonsstrasse

. Lachen-Pfäffikon der am Steuer eines Personenautos von

Rapperswil mit Bestimmung Lachen einbiegende R.

Strässle und der mit seinem Motorrad mit einer Ge-

schwindigkeit von über 60 km von Lachen her Richtung

Pfäffikon fahrende A. Reinert zusammen, nachdem das

Auto bereits die jenseitige Strassenhälfte vor dem Restau -

rant Schweizerhof erreicht hatte. Reinert und seine Mit-

fahrerinFrl. Lüthi wurden erheblich verletzt und beide

Fahrzeuge beschädigt.

Das Bezirksgericht Höfe verurteilte Strässle wegen

übertretung des Art. 27 MFG und fahrlässiger Körper-

verletzung zu einer Busse von Fr. 100.- und Reinert

wegen übertretung des Art. 25 MFG zu einer solchen von

Fr. 20.-. In teilweiser Gutheissung der Berufung des

Strässle hat das Kantonsgericht Schwyz dessen Busse auf

Fr. 50.- herabgesetzt und diejenige des Reinert auf

Fr. 50.- erhöht, von der Annahme ausgehend, es treffe

beide Fahrzeugführer ein ungefähr gleiches Verschulden

an dem Unfall. Dasjenige des Reinert bestehe darin, dass

er mit der übersetzten Geschwindigkeit von über 60 km

auf die am Wegweiser erkennbareStrasseneinmündung

zugefahren sei und daher beim Auftauchen des Autos sein

Motorrad nicht beherrscht habe.

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt

Reinert seine Freisprechung Init Entschädigung, eventuell

Rückweisung der Sache zu diesem Zwecke an die Vor-

instanz. Strässle und das Kantonsgericht tragen auf Ab-

weisung der Nichtigkeitsbeschwerde an.

Der KfUlsationshof zieht in E'I'wägung :

1. -

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit

einer Geschwindigkeit von mehr als 60 km gegen die

Einmündung der Seedammstrasse gefahren sei, ist tat-

sächlicher Natur und für das Bundesgericht daher verbind-

lich. Eine Beanstandung wegen willkürlicher Beweis-

Motorfahrzeug- und Fabrradverkehr. N0 53.

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'würdigung im Wege der KassationsbeSchwerde gibt es

nicht (BGE 62 I 61). Darauf, dass das Kantonsgericht

von einer Annahme und nicht von einer Feststellung

spricht, kommt nichts an, denn eine Annahme ist auch

eine Feststellung im Sinne des Art. 275 BStrP.

Dagegen ist die weitere Feststellung, dass der Be-

schwerdeführer die Einmündung der Seedammstrasse am

Wegweiser von weitem habe erkennen können, nicht ver-

bindlich. Sie widerspricht sowohl der Planskizze und sehr

deutlich der Photographie act. 18 Nr. 2 als auch der

Feststellung des Kassationshofes im Urteil i. S. Meier

(BGE 65 I 345).

2. _. Eine Geschwindigkeit zwischen 60 und 70 km

ist auf einer weithin geraden, gutausgebauten Durch-

gangsstrasse ausserorts an sich nicht übersetzt. Ob sie

es im Hinblick auf die Einmündung der Seedammstrasse

von rechts wäre, kann dahingestellt bleiben, da nicht

festgestellt ist, dass Reinert diese Einmündung kannte,

und aus den Akten hervorgeht, dass sie zur Zeit des

Unfalls für den Ortsunkundigen nichts weniger als leicht

erkennbar war, da deren damals einziges Anzeichen, die

kleine Verkehrsinsel Init dem Wegweiser, jenseits der

Strassenrandlinie ganz auf dem Boden der Seedammstrasse

liegt und der Wegweiser sich auf dem unruhigen Hinter-

grund des dahinter stehenden Wohnhauses nicht abhebt.

Auf die Einmündung hinweisende Kreuzungssignale sind

erst seit dem Unfall angebracht worden. Vor allem aber

besass Reinert als auf der HauptstrasseFahrender das

Vortrittsrecht gegenüber einer einmündenden Strasse,

selbst wenn diese von rechts kam und ebenfalls Haupt-

strasse war, wie das bei der Seedammstrasse der Fall ist;

damit er dieser gegenüber das Vortrittsrecht nicht gehabt

hätte, hätte es auf der Hauptstrasse Lachen-Pfaffikon

durch ein Vortrittssignal 50 m vor der Einmündung

aufgehoben sein müssen.

Die Ursache des Zusammenstosses liegt vielmehr aus-

schliesslich in der Nichtbeachtung dieses' Vortrittsrechts

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Strafreoht.

durch Strässle. Das an sich auch auf der Seedammstrasse

als Hauptstrasse' geltende Vortrittsrecht ist vorschriftsge-

mäss durch ein V.ortrittssignal (Nr.7) rechts der Seedamm-

strasse am Ende der Bahnüberlührung aufgehoben. Aus

dem Briefe, den Strässle am 27. September 1938 an Reinert

richtete, geht klar hervor, dass er die Vortrittsregelung

zwischen Hauptstrassen (gemäss Art. 6 des BRB über

die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht) auch 10 Tage nach

dem Unfall noch nicht kannte, sondern der Meinung war,

zwischen Hauptstrassen gelte wieder das Vortrittsrecht

von rechts. Zufolge des Vortrittssignals war er verpflichtet,

jedem auf der durch diese Signalisierung bevorrechteten

Strasse Lachen-Pfafiikon, sei es von rechts oder von

links, gleichzeitig daherkommenden Fahrzeug den Vortritt

zu lassen, was erlorderte, langsam in jene einzufahren,

d. h. sich unter intensiver Beobachtung nach beiden

Seiten, insbesondere nach links (weil Fahrzeuge aus

dieser Richtung auf der ihm näher liegenden Strassen-

seite kamen) in die Schwenkung hineinzutasten und

nötigenfalls vor einem vortrittsberechtigten Fahrzeug, in

casu dem Motorrad Reinert, anzuhalten.

Die für die Anwendung der Vortrittsregeln nach Art.

27 MFG notwendige Voraussetzung der Gleichzeitigkeit

kann nicht deswegen als fehlend betrachtet werden, weil

Strässle bereits die rechte Strassenseite gewonnen hatte,

als die Kollision erloigte. Sie wäre erst dann nicht mehr

gegeben, wenn Strässle genügend zeitlichen Vorsprung

gehabt hätte, um seine rechte Fahrbahn zu gewinnen,

ohne den Vortritts berechtigten in der gleichmässigen

Fortsetzung seiner Fahrt zu stören (BGE 62 I 195);

könnte dieser nur gerade noch knapp oder dank einem

geschickten Manöver durchschlüpfen, so liegt Gleich-

zeitigkeit vor. Dass dann Reinert, durch das vorschrifts-

widrige Einfahren Strässles plötzlich in die Gefahrssitua-

tion versetzt, nicht mehr anhalten konnte und von den

sonst noch möglichen Notmassnahmen im Moment nicht

die objektiv zweckmässigste ergriff, sondern vor dem von

Motorfahrzeug. und Fahrradverkem. No 54.

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rechts kommenden Auto instinktiv nach links auswich,

bildet keine Nichtbeherrschung des Fahrzeuges im Sinne

des Art. 25 MFG und kann ihm nicht zum Verschulden

angerechnet werden (BGE 61 I 222 Erw. 4; 63 I 59);

er durlte sich auf sein Vortrittsrecht verlassen und er

hat, als er dessen Verletzung durch den Unberechtigten

erkannte, getan was er noch konnte (BGE 66 I U9).

Durch die Bestrafung beider Beteiligten bei solcher

Sach- und Rechtslage würde die Vortrittsrechtsregelung

weitgehend entwertet werden.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das an-

gefochtene Urteil bezüglich des Beschwerdeführers auf-

gehoben, dieser von der Anschuldigung der übertretung

des MFG freigesprochen und die Sache zur Freisprechung

desselben von der Anschuldigung der fahrlässigen Körper-

verletzung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

54. Urteil des Kassationshofes vom 17. Dezember 1940

i. S. Tanner gegen Statthalteramt Entlebueh.

MFG und kantonales Strafrecht. Verstösst das (nac~ Verke~­

regeln zu beurteilende) Verhalten des Fahrzeu~ührers mcht

gegen eine Vorschrift des MF~, so ~

es mcht <;len Tat-

bestand eines kantonalen DelIkts erfüllen, auch mcht den

eines biossen Gefährdungsdelikts (Er:'" I).

.

Wer vor dem Linksabschwenken mit bereIts gestelltem R1,chtunga-

zeiger noch anhält, um ein hinteres Fahrzeug vorfahren zu

lassen, begeht keinen strafbaren Fehler (Erw. 2).

RapportB entre la LA et le droit penal cantonal. Lorsq~e le cond~c.

teur d'un vehicule n'a contrevenu a aucune des"regles e~ablIes

par la LA, on ne saurait.admettre. que sa mame;e de CIrcult;r

puisse constituer un deIit de drOlt ca~tonal, fut-ce le deht

consistant a mettre en danger 10. secunte personnelle ou les

biens d'autrui (consid. I).

.

.

Celui qui, avant de tourner a gauche et apres aVOlr actIOnne. son

indicateur de direction, s'arrete pour laisser passer un ve~cule

qui le suivait, ne commet aucune faute punissahle (consId. 2).

Rapporti tra la LOA V e il diritto penale cantonale. Se iI conducente

di un veicolo non ha contravvenuto a nessuna .delle regole

stabilite dalla LCAV, non si pub ammettere che Il suo modo

AS 66 I -

1940

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