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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
hang, in welchem die Vorschrift steht, jeden Zweifel aus.
Da Art. 17 für Streitigkeiten über Kassenleistungen die
Beurteilung durCh eine einzige Instanz vorsieht, kann
unter Einreichung des Begehrens (depot de la demande)
nur die gerichtliche Klage verstanden werden. An dieser
Ordnung ist bei Übertragung dieser Geschäfte an das
Bundesgericht nichts geändert worden. Auch das Bundes-
gericht urteilt als einzige Instanz. Soweit Klagefristen
vorgesehen sind, ist daher der Vorbescheid der Verwaltung
nach Art. 20 VDG vor deren Ablauf zu erwirken.
3. -
Die Klagefrist von zwei Jahren nach Art. 17,
Abs. 3, der Statuten bestimmt sich nach dem Zeitpunkt,
in welchem der Anspruch wirksam wird. Die Invaliden-
rente beginnt mit dem Tage, bis zu welchem das Gehalt
oder der Lohn ausgerichtet wurde (Art. 24, Abs. 4 der
Statuten). Hier wurde der Lohn ausbezahlt bis Ende
Juni 1938. Die Invalidenrente, auf die Anspruch erhoben
wird, hätte, wenn sie geschuldet wäre, am 1. Juli 1938
begonnen. Die zweijährige Klagefrist ist daher am 1.
Juli 1940 abgelaufen. Die vorliegende Klage wurde am
5. August 1940, demnach verspätet, eingereicht.
Unhaltbar, ja trölerisch ist die Behauptung, der Ver-
waltungsentscheid sei verzögert worden. Das Gesuch an
das Finanzdepartement wurde erst am 26. März 1940,
also nur ein Vierteljahr vor Ablauf der Klagefrist einge-
reicht. Es musste zunächst dem Oberarzt der Bundes-
verwaltung zur Begutachtung unterbreitet werden. Es
ist am 8. Juli, also innert der für nicht dringliche Angele-
genheiten üblichen Frist, beantwortet worden. Wenn der
Kläger im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der
Klagefrist eine raschere Behandlung des Gesuches wünsch-
te, so hätte er dies geltend machen müssen. Es hätte
auch nichts im Wege gestanden, dass er, zur Wahrung
der Frist, die gerichtliche Klage vorsorglich eingereicht
hätte, ohne die Stellungnahme der Verwaltung abzu-
warten, sofern. diese, trotz Hinweis auf die Dringlichkeit,
nicht rechtzeitig erhältlich gewesen wäre.
Beamtenrecht. No 52.
52. Urteil vom 13. Dezember 1940 i. S. Kanton Dem
gegen Sehweiz. Eidgenossensehaft.
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1. Direkter 'lJerwaltungareehtlieher Prozes8:' a) Forderungen an
den Bund aus einem verwaltungsrechtlichen Vertrag werden
vom Bundesgericht als einziger Instanz in dem Verfahren nach
Art. 17 VDG (nicht nach Art. 48, Ziff. lOG) beurteilt.
b) Unter «Bundesgesetzgebung» im Sinne von Art. 17 VDG ist das
Bundesrecht überhaupt, auch das ungeschriebene, zu verstehen.
2. Freizügigkeitsvertrag zwischen Beamtenversieherung8kas8en. Fra-
ge, ob das Deckungskapital, das der Bund für den Einkauf
von Versicherungszeit bei der eidgenössischen Beamtenver-
sicherungskasse einbezahlt hat, um eine
« hervorragende
Arbeitskraft» für den Bundesdienst zu gewinnen (Art. 5,
Abs. 3, letzter Satz der Statuten der eidg. Beamtenversicherungs-
kasse), auf Grund eines Freizügigkeitsvertrages mit einer kan-
tonalen Beamtenversicherungskasse an diese Kasse zu über-
weisen ist, wenn die Arbeitskraft den Bundesdienst nach
kurzer Zeit verlässt, um eine Stellung im Dienste des Kantons
zu übernehmen.
1. Proce8 administratif direct : a) Le Tribunal federal connait, an
instance unique, salon l'art. 17 JAD (et non pas selon l'art. 48
eh. 1 OJ), des pretentioDs derivOOs, a l'egard de Ia Confedera-
tion, d'un contrat de droit administratif.
b) A l'art. 17 JAD, Ie 18gislateur a designe par Ie terme «Legis-
lation federale » l'ensemble du dJ:oit federal, fut-il non ecrit.
2. Ocmtrat de libre pasaage entre des caiB8es d'assurance pOUl1'
fOnctionnaires. Lorsque la Confederation a fait des versements
complementaires a Ja. Caisse d'assurance des fonctionnaires en
faveur d'une personne «particulierement qualifiee I) qu'elle
voulait s'attacher (art. 5 af. 3 i. f. des statuts de cette caisse),
doit-elle remettre le capital ainsi verse a. la Caisse d'assu-
rance des fonctionnaires cantonaux, en vertu du contrat de
Ubre passage qu'elle a coneIu avec cette caisse, dans le cas oil
le fonctionnaire qu'elle a engage quitte son service au bout
de peu de temps et entre dans l'administration cantonale ?
1. Proces80 amminiBtratioo diretto: a) Le pretese contro Ja Confe-
derazione derivanti da un contratto di diritto anuninistrativo
sono giudicate dal Tribunale federale come istanza unica
secondo la procedura prevista dall'art. 17 GAD (e non dal-
l'art. 48 cifra 1 OGF).
b) Col termine «legislazione federale }) usato nell'art. 17 GAD
si deve intendere l'insieme dei diritto federale, anche quello
non scritto.
2. Oontratto eoncernente il libero pas8aggio tra ca88e di assieH-
razione per junzifmari : Allorehe la Confederazione, per assu-
mere al proprio sarvizio una persona di er particolare valore »,
ha effettuato versamenti suppletivi alla .Cassa di assicu-
razione dei funzionari (art. 5 cp. 3 i. f. degli statuti), deve
rimettere il capitaIe costituito da questi versa.menti alla
Cassa di assicurazione dei funzionari cantonali in virtil deI
contratto di libero passaggio coneIuso ~
essa qualora. il
funzionario in questione lasci il servizio federale dopo breve
tempo ed entri nell'anuninistrazione cantonale T
300
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
A. -
ZwischQn der « Versicherungskasse für die eidge-
nössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter» (im
folgenden « eidg. Beamtenversicherungskasse » genannt),
und der « Hülfskasse für die Beamten, Angestellten und
Arbeiter der Staatsverwaltung des Kantons Bern» (im
folgenden bernische Beamtenhülfskasse » genannt) besteht
eine Vereinbarung vom 27. Mai 1931 betreffend « den
Übertritt von Versicherten der einen Kasse zur andern ».
Darin wird bestimmt, dass bei Übertritten von Versi-
cherten der einen Kasse in die andere die Bestimmungen
über Gesundheitsausweis und Altersgrenze nicht ange-
wendet werden (§ 2). « Dem Übertretenden wird die in
der Kasse, aus der er austritt, angerechnete Versicherungs-
zeit voll angerechnet, sofern der Beginn der V ersicherungs-
zeit in der neuen Kasse dadurch nicht weiter als bis zum
22. Altersjahr zurückverlegt wird » (Art. 3). « Die Kasse,
aus welcher der Versicherte austritt, entrichtet der neuen
Kasse für jeden anrechenbaren Monat der Prämienzahlung
vor dem Übertritte 0,6 % des anrechenbaren Jahresver-
dienstes. Ein angefangener Monat wird voll berechnet. -
Als Jahresverdienst für die Berechnung dieser Zahlungen
gilt vorbehältlich der Bestimmungen von Absatz 3 hie-
nach der unmittelbar vor dem übertritt versichert gewe-
sene Jahresverdienst. Die Ordnung der Beiträge für eine
allfällige mit dem übertritt verbundene Besoldungser-
höhung durch den Versicherten und den neuen Arbeit-
geber richtet sich nach den betreffenden Vorschriften der
neuen Kasse. -
Ist der versicherte Jahresverdienst nach
dem übertritte niedriger als vorher, so ist der Zahlung der
Verdlenst nach dem übertritte zu Grunde zu legen»
(Art. 4). Art. 5 und 6 betreffen Inkrafttreten und Kündi-
gung der Vereinbarung.
B. -
Der Bundesrat wählte am 9. November 1937
Veto Oberstlt. Dr. Hans Neuenschwander, geb. am 9. Au-
gust 1892, als Adjunkten des eidgenössischen Oberpferde-
arztes mit Amtsantritt auf den 1. November 1937 und
verfügte gleichzeitig,. dass derselbe -
gemäss der von ihm
Beamtenrecht. No 52.
301
bei der Anmeldung gestellten Bedingung -
bis zum
35. Altersjahr zurück in die eidgenössische Beamtenver-
sicherungskasse einzukaufen sei unter übernahme der
vollen Einkaufssumme durch den Bund. In der Folge
zahlte auch die Finanzverwaltung diese Summe im Betrage
von Fr. 9991.70 bei der eidg. Beamtenversicherungskasse
ein.
Am 12. Januar 1939 teilte Dr. Neuenschwander dem
Chef des eidg. Militärdepartementes mit, dass er mit dem
Regierungsrat des Kantons Bern in Unterhandlungen
stehe betreffend übernahme des Amtes eines Kantons-
tierarztes. Der bernische Regierungsrat wählte dann auch
am 20. Januar 1939 Dr. Neuenschwander als Kantons-
tierarzt mit Amtsantritt auf. 1. Februar 1939. Hiervon
machte letzterer am 20. Januar 1939 dem eidg. Ober-
pferdearzt zu Handen des eidg. Militärdepartementes
Mitteilung und ersuchte um Entlassung aus dem Bundes-
dienste auf den 1. Februar 1939. Mit Beschluss vom
26. Januar 1939 entsprach der Bundesrat diesem Gesuche
unter Verdankung der geleisteten Dienste.
Mit Schreiben vom 8. Februar 1939 machte die berni-
sche Beamtenhülfskasse der eidg. Beamtenversicherungs-
kasse Mitteilung vom übertritt Neuenschwander's in die
bernische Staatsverwaltung und ersuchte um überweisung
des diesen Versicherten betreffenden Deckungskapitals
gemäss dem Gegenseitigkeitsvertrag vom 27. Mai 1931.
Die eidg. Finanzverwaltung besprach die Angelegenheit
am 3. März 1939 mündlich mit dem Verwalter der berni-
schen Beamtenhülfskasse und legte hernach in einem
Schreiben vom 6. März die Gründe dar, aus denen sie sich
für berechtigt hielt, bei der Bemessung des zu überwei-
senden Deckungskapitals jene Dienstjahre nicht zu be-
rücksichtigen, für die der Bund Dr. Neuenschwander in
die eidg. Beamtenversicherungskasse eingekauft hatte.
Die bernische Beamtenhülfskasse verlangte jedoch mit
Schreiben vom 20. April 1939, dass ihr das Deckungs-
kapital für Tierarzt Neuenschwander, auch soweit es sich
302
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
auf die aus Bunq.esmitteln eingekaufte Versicherungszeit
beziehe, überwie&en werde.
In einem an' Tierarzt Neuenschwander gerichteten
Schreiben vom 2. August 1939 führte die eidg. Finanzver-
waltung aus : « Durch Bundesratsbeschluss vom 9. Novem-
ber 1937 ... wurde bestimmt, Sie seien bis zum 35. Alters-
jahr zurück in die eidg. Versicherungskasse einzukaufen
unter übernahme der vollen Einkaufssumme ... durch den
Bund. Dieses Entgegenkommen hat der Bundesrat Ihnen
gegenüber gezeigt unter der Voraussetzung, dass sie im
Bundesdienste verbleiben. Ihre anrechenbare Versiche-
rungszeit wurde denn auch auf das 35. Altersjahr zurück-
verlegt, um Ihnen auf das 65. Altersjahr hin die volle
Invalidenrente zu sichern. Leider gingen die Erwartungen,
die der Bund an Ihre Gewinnung geknüpft hat, nicht in
Erfüllung, indem Sie nach einer 15 monatigen Tätigkeit
in den kantonalen Dienst übergetreten sind.· Damit fallen
die Voraussetzungen, unter denen der Einkauf Ihrer Ver-
sicherungszeit erfolgt ist, ohne weiteres dahin und der
Bund muss deshalb die für Sie durch den Einkauf erbrachte
Leistung zurückziehen ».
.
Am 18. August 1939 erwiderte Dr. Neuenschwander:
« Am 9. November 1937 erfolgte die Wahl (zum Adjunkten
des eidg. Oberpferdearztes) und die von mir gestellten
Bedingungen wurden ohne Einschränkung erfüllt. Es
wurde damals von der Wahlb.ehörde unterlassen, mich
für eine bestimmte Zeit für den Bund zu verpflichten. Es
wurde auch unterlassen, mir für den Fall meines Austrittes
aus der Bundesverwaltung irgendwelche besondern Bedin-
gungen zu stellen ... Falls ich vom Bunde weg in die Privat-
betätigung zurückgekehrt wäre, hätte ich Anspruch auf
die Rückzahlung der von mir selbst in die Versicherungs-
kasse gemachten Einzahlungen gehabt. Es ist selbstver-
ständlich, dass ich diesfalls ... auch keine anderen Ansprü-
che gestellt hätte ... Bei einer Besprechung mit Hrn. Re-
gierungsrat Stähli ... und Reg.präsident Guggisberg machte
ich darauf aufmerksam, dass mir in Sachen Hülfs- und
Bea.mtenreoht. N0 52.
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Pensionskasse hinsichtlich Versicherungszeit die gleichen
Bedingungen gewährt werden müssten, wie ich sie bei der
Eidgenossenschaft habe, d. h. dass meine Pensionsberech-
tigung vom 35. Lebensjahr an berechnet werde. Ich machte
darauf aufmerksam, dass mich der Bund in die Eidg.
Versicherungskasse eingekauft habe und dass daraus
Schwierigkeiten entstehen könnten. Hr. Regierungsrat
Guggisberg ... erklärte mir, dass zwischen Bund und Kan-
ton ein Vertrag bestehe, wonach beim übertritt von Beam-
ten und Angestellten vom Bund zum Kanton und umge-
kehrt die Deckungskapitalien der respektiven Versiche-
rungskassen ohne weiteres übertragen würden, gleichviel,
woher diese Kapitalien stammen. Da ich annehmen
durfte, dass auch der Bund einem Kanton gegenüber die
Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages erfüllen würde,
gab ich mich beruhigt und erklärte, mich dem Kanton
Bern zur Verfügung zu stellen ... ».
Auch die erneuten Begehren der bernischen Beamten-
hülfskasse um Bezahlung des Deckungskapitals auf Grund-
lage der vollen angerechneten Versicherungszeit wurden
von der eidg. Finanzverwaltung mit Schreiben vom
25. September und 15. Dezember 1939 abgewiesen.
G. -
Am 4. Januar 1940 reichte die bernische Beamten-
hülfskasse, alS Klägerin, gegen die eidgenössische Beamten-
versicherungskasse, als Beklagte, beim Bundesgericht die
vorliegende Klage ein mit dem Rechtsbegehren :
« Die Beklagte... sei der Klägerin... gegenüber zur
Bezahlung eines Betrages von Fr. 8280.- nebst Zfus
zu. 4 % seit 31. Januar 1939 zu verurteilen, unter Kosten-
und . Entschädigungsfolgen. »
Da Dr. Neuenschwander auf das 35. Altersjahr, d. h.
den 6. August 1927, in die eidg. Versicherungskasse ein-
gekauft worden und am 31. Januar 1939 aus dem Bundes-
dienst ausgeschieden sei, so falle nach der Vereinbarung
vom 27. Mai 1931 für die Berechnung des von der eidg.
Beamtenversicherungskasse an die bernische Beamten-
hülfskasse zu vergütenden Deckungskapitals eine Zeit-
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Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
spanne von 13ß Prämienmonaten in Betracht. Unter
Zugrundelegung' des bei der bernischen Beamtenhülfs-
kasse versicherten Jahresverdienstes Neuenschwander's
im Betrage von Fr. 10,000.- ergebe sich, dass die eidg.
Beamtenversicherungskasse der bernischen Beamtenhülfs-
kasse zu vergüten habe :
Fr. 10,000.- X 0,006 X 138 = Fr. 8280.-.
Dieser Betrag sei seit dem übertritt Neuenschwander's in
die bernische :ßeamtenhülfskasse, also seit 31. Januar
1939, fällig und daher von diesem Zeitpunkt an, eventuell,
seit der mit Schreiben vom 8./9. Februar 1939 erfolgten
Inverzugsetzung, zu verzinsen.
D. -
Die schweiz. Eidgenossenschaft bezw. die eidg.
Beamtenversicherungskasse beantragt die kostenfällige
Abweisung des Klagebegehrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Sofern die vorliegende Streitigkeit nicht unter
Art. 17 VDG fällt, ist das Bundesgericht zu deren Beur-
teilung auf Grund von Art. 48 OG zuständig. Da weder
die bernische Beamtenhülfskasse noch die eidg. Beamten-
versicherungskasse eine eigene juristische Persönlichkeit
besitzt, sondern die erstere ein Zweig der bernischen
Staatsverwaltung und die letztere ein Zweig der Bundes-
verwaltung ist, so liegt eine Streitigkeit zwischen dem
Kanton Bern und dem Bund vor. Eine solche aber hat das
Bundesgericht gemäss Art. 48 Ziff. 1 OG -
ohne Rück-
sicht auf den Streitwert -
zu beurteilen, wenn sie zivil-
rechtlicher Natur ist. Dieser Charakter aber steht einem
auf Grund einer Vereinbarung erhobenen Geldanspruch
nicht nur dann zu, wenn diese Vereinbarung nach der heu-
tigen Doktrin dem Privatrecht angehört. Auch der auf
Grund einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung erhobene
Geldanspruch fällt nach der Praxis unter den Begriff der
zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 48 OG,
sofern sich die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung
als gleichwertige, selbständige Rechtssubjekte gegenüber-
Beamtenrecht. No 52.
305
standen, also kraft freier Willensübereinstimmung das
Verhältnis so geordnet haben, aber auch anders hätten
ordnen können (BGE 58 II S. 473; 63 II S. 50; nicht
publizierter Entscheid i. S. Aargau Staat c. Aarau, Ein-
wohnergemeinde vom 21. Juni 1929, Erw. 2). Diese Voraus-
setzung liegt aber im vorliegenden Falle vor. Wenn auch
der Kanton Bern als Gliedstaat dem Bunde untergeordnet
ist, so sind doch die beiden Gemeinwesen bei Abschluss
der Vereinbarung vom 27. Mai 1931, auf die die einge-
klagte Geldforderung gestützt wird, sich als gleichberech-
tigte Parteien gegenüber getreten; die Vereinbarung
regelt das Verhältnis zwischen zwei Versicherungskassen,
von denen die eine der Souveränität des Bundes und die
andere der Souveränität des Kantons Bern untersteht.
2. -
Gleichwohl hat den vorliegenden Rechtsstreit das
Bundesgericht nicht als Zivilgericht gemäss Art. 48 OG,
sondern als Verwaltungsgericht gemäss Art. 17 VDG zu
beurteilen, wenn seine Zuständigkeit auch auf Grund die-
ser letzteren Bestimmung gegeben ist, also wenn « ein in
der Bundesgesetzgebung begründeter streitiger vermö-
gensrechtlicher Anspruch aus öffentlichem Recht» geltend
gemacht wird; denn die Zuständigkeitsnorm des Art. 17
VDG erscheint gegenüber derjenigen des Art. 48 OG als
die spezielle und geht daher vor (KIRCHHOFER, Die Ver-
waltungsrechtspflege beim Bundesgericht S. 81; RUCK,
Schweiz. Verwaltungsrecht Bd. I S. 35).
a) Der eingeklagte Anspruch ist nun jedenfalls ein
solcher « aus öffentlichem Recht». Bei der Handhabung
von Art. 17 VDG ist nicht auf die veraltete, bei der Aus-
legung von Art. 48 OG aus praktischen Gründen des
Rechtsschutzes beibehaltene Auffassung über die Abgren-
zung von privatem und öffentlichem Recht abzustellen,
sondern auf die inbezug auf diese Abgrenzung heute in
der Doktrin herrschende Auffassung (vgl. hierüber die
überzeugenden Ausführungen bei KmcHHoFER, l. o. S. 80).
Nach dieser Auffassung' liegt ein publizistischer und zwar
verwaltungsrechtlicher Vertrag vor, wenn zwei oder meh-
AB 66 1-1940
20
306
Verwaltungs- und Disziplinarrech~ege.
rere Korporatipnen des öffentlichen Rechts eine Verein-
barung zwecks Erfüllung, Sicherung oder Förderung einer
Aufgabe der öffentlichen Verwaltung abschliessen (RUCK,
1. c. S. 84; JEDLltKA, Der öffentliche Vertrag im Ver-
waltungsrecht, S. 94 ff.; KORMANN, System der rechts-
geschäftlichen Staatsakte S. 30). Einen solchen Zweck
verfolgt aber die Vereinbarung vom 27. Mai 1931. Sie
sucht den Beamten, die aus dem Dienste des einen Gemein-
wesens in den Dienst des andern übertreten, nach Möglich-
keit die ihnen bisanhin als Versicherten zustehenden
Rechte ohne ihr Zutun zu erhalten (GRÜTTER in der Fest-
schrift für MosER, S. 266). Die auf diese Weise geförderte
Beamtenversicherung aber ist im Bund und im Kanton
Bern eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung (FLEINER,
Bundesstaatsrecht S. 262; Bundesblatt 1925 II S. 203).
b) Fraglicher ist, ob mit der vorliegenden Klage « ein
in der Bundesgesetzgebung begründeter Anspruch » gegen
den Bund erhoben wird. Da der Kanton Bern den einge-
klagten Anspruch auf die Vereinbarung vom 27. Mai 1931
stützt und diese Vereinbarung -
jedenfalls soweit hier--
aus Verpflichtungen des Bundes, bezw. der eidg. Versiehe-
rungskasse abgeleitet werden- nicht dem bernischen,
sondern nur dem eidgenössischen Recht unterstehen kann,
so stützt sich die Klage auf einen Rechtssatz des Bundes,
nämlich auf den ungeschriebenen, auch für die verwal-
tungsrechtlichen Verträge des Bundes geltenden Satz
pacta Bunt servanda, d. h. den Satz : die vertragsschlies-
senden Parteien bleiben nach Massgabe der von ihnen
abgegebenen Willenserklärungen an den Vertragszweck
gebunden und unterliegen der Verpflichtung, alles zur
Verwirklichung des Vertragsinhaltes zu tun, was für sie
im Bereiche des Möglichen und Erlaubten liegt (RUCK,
1. c. S. 86; JEDLI(5KA, 1. c. S. 115; ApELT, Der verwal-
tungsrechtliche Vertrag, S. 41 ff.,206). Ein in der Bundes-
gesetzgebung begründeter Anspruch im Sinne von Art. 17
VDG liegt daher im vorliegenden Falle dann vor, wenn
bei Auslegung dieses Artik.els unter Bundesgesetzgebung
Beamtenrecht. No 52.
307
_ wie dies KmcHHOFER (I. c. S. 81) annimmt -
das Bun-
desrecht überhaupt, auch das ungeschriebene, zu verstehen
ist. In dem Entscheide i. S. Gschwind vom 14. Oktober
1932 (BGE 58 II S. 474) hat das Bundesgericht diese Frage
aufgeworfen, aber offen gelassen.
Der Ausdruck « über in der Bundesgesetzgebung be-
gründete streitige vermögensrechtliche
~nsprüche des
Bundes oder gegen den Bund aus öffentlichem Recht»
ist von den eidgenössischen Räten unverändert aus der
bundesrätlichen Vorlage übernommen worden. Für die
Auslegung dieses Ausdruckes fallt daher aus den Gesetzes-
materialien nur die Botschaft des Bundesrates vom 27. März
. 1925 in Betracht. Aus dieser ergibt sich, dass mit der Bei-
fügung der Worte « in der Bundesgesetzgebung begründet »
ein doppelter Zweck verfolgt wurde. Einmal wollte damit
zum Ausdruck gebracht werden, dass auf dem Wege der
verwaltungsrechtlichen Klage nur im Bundesrecht und
nicht auch im kantonalen Recht begründete Ansprüche
geltend gemacht werden können. Weiterhin· wollte damit
auch noch gesagt werden, dass das VDG ein biosses Pro-
zessgesetz sei und daher nur das Verfahren regle, in dem
ein im materiellen Bundesrecht begründeter Anspruch
im Streitfalle geltend zU machen und zu beurteilen sei
(Schweiz. Bundesblatt 1925 II S. 202~3). Der Ges~tzgeber
wollte demnach die verw3ltungsrechtliche Klage mcht auf
Ansprüche beschränken, die sich auf Sätze des geschrie-
benen Bundesrechtes stützen, sondern gebrauchte den
Ausdruck « Bundesgesetzgebung» im Sinne von Bundes-
recht. Wenn nun auch die Gesetzesmaterialien für den
Richter nicht bindend sind, so besteht doch im vorliegen-
den Falle keine Veranlassung, dem Gesetze einen andern
Sinn beizulegen. Die Anordnung eines verschiedenen 1!ro-
zessverfahrens, je nachdem sich der vermögensrechtliche
Anspruch aus öffentlichem Recht auf einen Satz d~. ge-
schriebenen oder des ungeschriebenen Bundesrechts stutzt,
lässt sich nicht rechtfertigen; in beiden Fällen entspricht
das in den Art. 20 und 21 VDG vorgesehene Verfahren der
308
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Natur der Klage besser, als das für den direkten Zivilpro-
zess beim Bundesgericht gemäss BZP massgebende Ver-
fahren.
.
3. -
Für den Fall, dass ein Bundesbeamter, der der
eidg. Beamtenversicherungskasse als Versicherter ange-
hört, in die bernische Staatsverwaltung, oder ein kanto-
nalbernischer Beamter, der der bernischen Beamtenhülfs-
kasse als Versicherter angehört, in den Bundesdienst
übertritt und auch in seiner neuen Stellung zum Eintritt
in die Versicherungs- bezw. Hülfskasse verpflichtet oder
berechtigt ist, stellt die Vereinbarung vom 27. Mai 1931
für die neue Kasse die Verpflichtung auf, den übertreten-
den Beamten -
ohne Rücksicht auf seinen Gesundheits-
zustand und sein Alter und unter voller Anrechnung der
ihm bisanhin angerechneten Versicherungszeit -
aufzu-
nehmen, sofern ihr von der frühem Kasse das gemäss
Art. 4 der Vereinbarung berechnete Deckungskapital
überwiesen wird.
Die Vereinbarung stellt aber auch umgekehrt für die
Kasse, aus der der Beamte austritt, die Verpflichtung auf,
das gemäss Art. 4 berechnete Deckungskapital an die
Kasse, in die der Beamte übertritt, zu überweisen, falls
diese den Übertretenden -
ohne Rücksicht auf seinen
Gesundheitszustand und sein Alter und unter voller An-
rechnung der ihm bei der frühem Kasse angerechneten
Versicherungszeit -
aufnimmt.
4. -
Bei Feststellung der in der frühem Kasse ange-
rechneten Versicherungszeit ist es -
jedenfalls in der
Regel -
bedeutungslos, ob diese Zeit durch Prämien-
zahlungen während der Anstellung oder durch Einkauf
zustande gekommen ist. Art. 4 der Vereinbarung, der die
Berechnung des zu vergütenden Deckungskapitals fest-
legt, stellt freilich auf die Zeit « der Prämienzahlungen »
ab; denn er bestimmt, dass die Kasse, aus der der Ver-
sicherte austritt, « für jeden anrechenbaren Monat der
Prämienzahlung vor dem Übertritt)) 0,6 % des anrechen-
baren Jahresverdienstes an die neue Kasse zu vergüten
Beamtenrecht. N° 52.
309
hat. Doch unter « Prämienzahlung » muss auch die vom
Beamten oder der Verwaltung oder von beiden gemein-
schaftlich einbezahlte Einkaufssumme -
die ja nichts
anderes als eine nachträgliche Prämienzahlung für die
eingekaufte Versicherungszeit ist -
verstanden werden,
nachdem in Art. 3 der Vereinbarung « die volle Anrech-
nung der in der frühem Kasse angerechneten V ersiche-
rungszeit» (mit der einzigen -
im vorliegenden Falle
bedeutungslosen -
Einschränkung, dass die V ersiche-
rungszeit in der neuen Kasse dadurch nicht weiter als
bis zum 22. Altersjahr zurückgelegt wird) vorgesehen ist,
ohne dass hiebei ein Unterschied gemacht wird, je nach-
dem die Versicherungszeit durch Prämienzahlung wäh-
rend der Anstellung oder durch Einkauf zustande gekom-
. men ist. Für die gegenteilige Auffassung bildet auch keine
Stütze die Tatsache, dass in den Vereinbarungen, die die
eidg. Versicherungskasse einige Jahre später mit der ber-
nischen Lehrerversicherungskasse (20. März 1933), der
stadt-bernischen Pensionskasse (8. Mai 1933) und der
Pensionskasse der Kantonalbank von Bem und Hypothe-
karkasse des Kantons Bem (17. Januar 1935) abschloss,
bei Art. 4 der Zusatz angebracht wurde: « Hat der Über-
tretende in der Kasse, aus der er austritt, durch Einkauf
oder sonstige Bezahlung Versicherungszeit erworben, so
gilt diese Zeit als Prämienzeit ». Damit wurde nicht nur,
wie die eidg. Versicherungskasse anzunehmen scheint, die
durch Selbsteinkauf des Beamten, sondern ausserdem die
durch sonstige Bezahlung erworbene Versicherungszeit
der Prämienzeit gleichgestellt. Damit könnte wohl auch
die durch Einkauf der Verwaltung erworbene Versiche-
rungszeit gemeint sein. Die Beifügung dieser Bestimmung
konnte daher auch nur der Abklärung dienen. Nur wenn
in den spätern Vereinbarungen ausschliesslich die durch
Selbsteinkauf erworbene Versicherungszeit der Prämienzeit
gleichgestellt und damit die durch Einkauf der Verwaltung
erworbene Versicherungszeit ausgeschlossen worden wäre,
läge hierin ein gewisses Indiz dafür, dass die einige Jahre
310
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
früher abgeschlossene Vereinbarung, deren Auslegung
heute in Frage .steht, sich über die durch Einkauf erwor-
bene Versicherungszeit nicht aussprechen wollte, also in
dieser Hinsicht· eine Lücke aufweise ..
5. -
Doch die frühere Kasse muss der neuen Kasse das
Deckungskapital für jene Versicherungszeit, die die bis-
herige Verwaltung dem übertretenden Beamten durch
Einkauf erworben hatte, dann nicht überweisen, wenn die
Verwaltung den Einkaufsbetrag unter der Bedingung
geleistet hat, dass dieser Betrag an sie zurückfalle, wenn
der Beamte aus ihrem Dienste ausscheide. Dies nimmt
auch die bernische Beamtenhülfskasse an; denn sie gibt
zu, dass die eidg. Beamtenversicherungskasse im vorlie-
genden Falle die Überweisung des Deckungskapitals für
die durch Einkauf erworbene Versicherungszeit verweigern
dürfte, wenn der Bundesrat bei der Anstellung Neuen-
schwanders die Einkaufssumme unter der Bedingung
geleistet hätte, dass Neuenschwander längere Zeit im
Bundesdienste verbleibe. Diese Auffassung ist auch rich-
tig.Die Vereinbarung vom 27. Mai 1931 schliesst die An-
bringung eines solchen Vorbehaltes nicht aus. Da sie die
Verwaltungen, denen die beiden vertragsschliessenden
Kassen angegliedert sind, nicht verpflichtet, für ihre
Beamten durch Einkauf Versicherungszeit zu erwerben,
so dürfen diese Verwaltungen, wenn sie sich zu einem Ein-
kauf entschliessen, ihn an beliebige Bedingungen knüpfen,
also auch an die Bedingung, dass der Beamte, überhaupt
oder wenigstens während einer gewissen Zeit, in ihrem
Dienste verbleibe. Verlässt dann der Beamte vor Ablauf
der vereinbarten· Zeit die Stelle, so steht ihm die durch
den Einkauf der Verwaltung erworbene Versicherungszeit
beim Eintritt in die neue Kasse nicht mehr zu. Diese hat
infolgedessen dem Übertretenden nur die noch verblei-
bende Versicherungszeit anzurechnen und kann auch nur
die Überweisung des auf diese Zeit entfallenden Deckungs-
kapitals verlangen.
6. -
Als der Bundesrat im Jahre 1937 Dr. Neuen-
Beamtenrecht. No 52.
311
schwander zum Adjunkte~ des eidg. Oberpferdearztes
wählte, wurde in den Anstellungsakt, der dem Gewählten
den Einkauf in die eidg. Beamtenversicherungskasse zu-
sicherte, keine Bedingung aufgenommen. Das Schicksal
der vorliegenden Klage hängt daher davon ab, ob nicht
aus den Umständen, insbesondere aus den Gesetzes- bezw.
Reglementsvorschriften, gestützt auf welche die Einkaufs-
summe bezahlt wurde, gefolgert werden muss, dass die
Bundesverwaltung bei einem vorzeitigen Ausscheiden
Neuenschwanders aus dem Bundesdienste berechtigt ist,
den einbezahlten Betrag zurückzuziehen.
7. ~ Über den Erwerb von Versicherungszeit durch
Einkauf in die eidg. Beamtenversicherungskasse bestimmt
Art. 5 Abs. 3 der Statuten vom 6. Oktober 1920 :
« Bei ihrem Dienstantritt können Beamte, Angestellte
und Arbeiter, die die Altersgrenze von vierzig Jahren
überschritten haben, als Versicherte aufgenommen wer-
den wenn sowohl sie als auch der Bund der Kasse
Nadhzahlungen leisten. Dabei sind in den bei der An-
stellung zu bestimmenden Fristen so viele ordentliche
Jahresbeiträge (Art. 47 a und Art. 45 a) nachzuzahlen,
als seit Überschreitung der Altersgrenze Jahre verflos-
sen sind. Diese Zeit zählt alsdann bei der Anrechnung
der Dienstjahre mit. Zur Gewinnung hervorragender
Kräfte kann der Bundesrat beschliessen, dass die gesamten
Nachzahlungen durch den Bund 'Übernommen werden. »
Es wird also neben dem gewöhnlichen Einkauf, bei
dem die Einkaufssumme zu 7/12 vom Bund und zu 5/12
vom Beamten geleistet wird, auch noch ein ausserordent-
licher -
der Gewinnung hervorragender Kräfte dienender
_ Einkauf vorgesehen, bei dem ausschliesslich der Bund
die Nachzahlungen leistet. Da die ganze Einkaufssumme
für Dr. Neuenschwander vom Bund bestritten wurde, so
lag im vorliegenden Fall ein ausserordentlicher Einkauf
gemäss dem letzten Satz von Art. 5 Abs. 3 der Statuten
für die eidg. Beamtenversicherungskasse vor, wie dies auch
die bernische Beamtenhü1fskasse anerkennt. Die Leistun-
gen des Bundes gingen im vorliegenden Falle sogar in
312
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
doppelter Bezie~ung über die von ihm bei einem gewöhn-
lichen Einkauf, zu erbringenden Leistungen hinaus; er
leistete nämlich nicht nur die beim gewöhnlichen Ein-
kauf vom Beamten zu erbringenden 5/12 der Nachzah-
lungen, sondern nahm auch den Einkauf auf das 35. und
nicht bloss auf das 40. Altersjahr zurück vor.
8. -
Hat aber der Bundesrat bei der Anstellung Neuen-
schwanders, um diese « hervorragende Kraft» für den
Bundesdienst « zu gewinnen», bei der eidg. Versicherungs-
kasse für denselben eine Einzahlung von ca. Fr. 10,000.-
geleistet, so kann diese Zahlung nur erfolgt sein in der
Annahme, dass Neuenschwander dauernd (d. h. bis zur
Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Invalidität,
Alter oder Tod) oder doch mehrere Jahre im Bundes-
dienste verbleibe. Es muss als ausgeschlossen gelten, dass
auch für den Fall seines baldigen Ausscheidens aus dem
Bundesdienste der Bundesrat einen Betrag von Fr. 10,000.--
für denselben oder gar zu Gunsten jener kantonalen Ver-
waltung' in deren Dienst er übertreten sollte, aufwenden
wollte. Die « Voraussetzung», unter der der Bund die
Einkaufssumme bezahlt hat, hat sich somit nicht ver-
wirklicht.
9. -
Die von Windscheid begründete Voraussetzungs-
lehre, die der « unentwickelten Bedingung» rechtliche
Bedeutung beilegte, wird heute in der privatrechtlichen
Literatur und Praxis allgemein abgelehnt. (In BGE 28 II
S. 374 wurde die Frage, ob die Windscheid'sche Lehre im
modernen Privatrecht verwendbar sei, offen gelassen.)
Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag abgeschlossen
wurde, sind -
wie heute allgemein angenommen wird -
nur rechtserheblich, wenn sie nach den Grundsätzen über
wesentlichen Irrtum (Art. 23 ff. OR; vgl. BGE 43 II
S. 779 ff.) oder nach denen. über die Bedingung (Art. 151
ff. OR) beachtlich sind (vgl. STIEFEL, über den Begriff
der Bedingung S. 162/3). Nach den Grundsätzen über den
wesentlichen Irrtum kann nur eine Voraussetzung beacht-
lich sein, die sich auf die Gegenwart oder die Vergangenheit
Beamtenrecht. N° 52.
313
bezieht (corulicio in praesens vel praeteritum relata; vgl.
OSER-SüHÖNENBERGER, Kommentar zu OR Art. 23,
Note 4). Eine Voraussetzung, die sich auf die Zukunft
bezieht, ist nur rechtserheblich, wenn sie zur Bedingung
gemacht wurde. Eine Bedingung ist jedoch nicht nur
dann rechtswirksam, wenn sie der Willenserklärung aus-
drücklich, sondern auch wenn sie ihr « stillschweigend »,
d. h. durch ein schlüssiges konkludentes Verhalten beige-
fügt wird (BGE 12 S. 741 E. 3). Bei einem Vertrag muss
jedoch der Bedingungswille beider Parteien irgendwie
zum Ausdruck kommen; die Bedingung muss zum Ver-
tragsbestandteil geworden sein (STIEFEL 1. c. S. 92 ff.,
BECKER, Kommentar, Vorbem. zu Art. 151/157 Note 18).
Um aus dem Vertragszweck die Vereinbarung einer Be-
dingung kraft ergänzender Auslegung folgern zu können,
reicht die Willensrichtung nur einer Partei nicht aus; die
Beifügung muss im Sinne des objektiven Vertragszweckes
liegen (OERTMANN, Rechtsordnung und Verkehrssitte
S. 197 ff.).
Die Beamtenernennung ist aber kein Vertrag, sondern
eine einseitige hoheitliche Verfügung des Staates, deren
Wirksamkeit im Bunde durch die Einwilligung des Beam-
ten bedingt ist (MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht,
2. AuH. Bd. II S. 262; FLEINER, Institutionen, 8. AuH.
S. 192; FLEINER, Bundesstaatsrecht, S. 250; RUCK,
1. c. S. 84). Grundsätzlich sind die den Beamten zukom-
menden Rechte und ihnen obliegenden Pflichten durch
Rechtsnormen geregelt. Ob ein dem Beamten eingeräum-
tes Recht bedingt ist, ist daher -
jedenfalls in der Regel-
nicht eine Frage der Vertragsauslegung, sondern eine
solche der Gesetzesauslegung (APELT, l. c. S. 102 ff., ins-
besondere 105); eine Ausnahme ist höchstens für den
Fall zu machen, dass bei der Beamtenernennung eine Ver-
einbarung getroffen wird, bei der es sich nicht um die
Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung handelt (APELT,
1. c. S. 107). Dieser AUsnahmefall liegt heute nicht vor.
Der Bundesrat hat die Einkaufssumme von ca. Fr. 10,000. -
314
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
-
was unbestritten ist -
in Anwendung von Art. 5 Abs. 3
letzter Satz. der Statuten für die eidg. Beamtenversiche-
rungskasse -
welche Statuten den Charakter einer Verord-
nung besitzen (vgl. BGE 63I S. 116 ff.) -
bezahlt. Es
bedarf daher im vorliegenden Falle nicht des Nachweises,
dass auch der Wille Neuenschwanders auf eine bloss be-
dingte Einzahlung der Einkaufssumme gerichtet war.
Entscheidend ist, ob sich die Bedingung in einer für
Neuenschwander erkennbaren Weise aus Art. 5 Abs. 3
letzter Satz der Statuten für äie eidg. Versicherungskasse
ergibt. Diese Frage ist aber zu bejahen. Es würde dem
in dieser Bestimmung erwähnten Zwecke widersprechen,
wenn die gestützt auf diese Vorschrift geleistete Einkaufs-
summe einem Beamten, der nur etwas mehr als ein Jahr
im Bundesdienste geblieben ist, zur Verfügung gestellt
würde, auf dass er sich damit bei der Versicherungskasse
einer andern Verwaltung einkaufen könnte. Dieser Wider-
spruch besteht, auch wenn die Organe des Bundes die vor-
zeitige Demission genehmigen und wenn der Gehalt der
kantonalen Beamtung, die dem frühern Bundesbeamten
übertragen wird, vom Bund subventioniert wird. Die
Statuten der eidg. Beamtenversicherungskasse haben wohl
nur deshalb das Schicksal der gemäss Art. 5 Abs. 3 letzter
Satz einbezahlten Einkaufssumme bei einem vorzeitigen
Ausscheiden des Beamten nicht dem verfolgten Zwecke
entsprechend ausdrücklich geregelt, weil damals noch keine
Freizügigkeitsvereinbarungen bestanden. Da der Beamte
selbst bei einem vorzeitigen Ausscheiden keinen Anspruch
auf die Einkaufssumme erheben kann (Art. 8 der Statuten),
konnte sich vor dem Abschluss von Freizügigkeitsverein-
barungen nur die Frage stellen, ob die Einkaufssumme der
eidg. Beamtenversicherungskasse verbleibe oder an die
Kasse der allgemeinen Bundesverwaltung zurückzuver-
güten sei. Eine Entscheidung dieser Frage aber durfte
als überflüssig betrachtet werden, da die eidg. Beamten-
versicherungskasse nur ein Zweig der Bundesverwaltung,
eine statiQ fisci, ist und der Bund ein eventuelles Defizit
Beamtenrecht. N° 52.
315
dieser Kasse zu tragen hat (Art. 45 Abs. 2 der Statuten).
Auch Dr. Neuenschwander betrachtete die Überweisung
der Einkaufssumme an die bernische Beamtenhülfskasse
nicht als selbstverständlich; er hat -
wie er in seinem
Schreiben an die eidg. Finanzverwaltung vom 18. August
1939 bemerkt hat -
die bernischen Regierungsräte, mit
denen er vor seiner Wahl zum Kantonstierarzt unter-
handelte, darauf aufmerksam gemacht, dass der Bund
möglicherweise diese überweisung verweigern werde. Es
wäre Sache des bernischen Regierungsrates gewesen, diese
Frage abzuklären, bevor er Dr. Neuenschwander die Zu-
sicherung gab, dass er bei der bernischen Beamtenhülfs-
kasse die gleichen Rechte geniessen werde, die ihm bis
anhin bei der eidg. Beamtenversicherungskasse zustanden.
Aus dem Umstand, dass der Bundesrat, als er dem Demis-
sionsgesuch Neuenschwanders entsprach, keinen Vorbe-
halt bezüglich der Einkaufssumme angebracht hat, kann
nicht gefolgert werden, dass er auf die dem Bunde bezüg-
lichdieser Summe zustehenden Rechte verzichten wollte.
Bedeutungslos ist auch, dass seit dem Bekanntwerden des
vorliegenden Streitfalles der Bundesrat, wenn er einen
Einkauf gemäss Art. 5 Abs. 3 letzter Satz der Statuten
der eidg. Beamtenversicherungskasse beschloss, den Rück-
zug der Einkaufssumme bei einem vorzeitigen Ausscheiden
aus dem Bundesdienste sich vorbehielt; denn wer sich
durch Anbringung eines Vorbehaltes gegen eine für ihn
ungünstige Auslegung zu schützen sucht, gibt damit
nicht zu, dass ohne diesen Vorbehalt eine für ihn günstige
Auslegung nicht möglich sei.
10. -
Offengelassen wird die in den Prozessschriften
nicht aufgeworfene Frage, ob sich die Bedingung, die sich
aus Art. 5 Abs. 3, letzter Satz der Statuten der eidg.
Beamtenversicherungskasse folgern lässt, auf die ganze
Einkamssumme bezieht oder nur auf jenen Teil der Ein-
kaufssumme, der den Betrag übersteigt, den der Bund
bei einem gewöhnlichen Einkauf (vgl. oben Erwägung 7)
gemäss Art. 5 Abs. 3, Sätze I und 2, einbezahlt hätte, und
316
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
ob sich daraus" oder aus einem andern, bis dahin nicht
geltend gemachten Gesichtspunkt ein Anspmch auf über-
weisung wenig~tens eines Teils der geforderten Prämien-
zahlungen herleiten liesse. Die weitere Prüfung dieser
Fragen soll den Parteien vorbehalten bleiben, weshalb
die Klage nur im Sinne der Erwägungen abgewiesen wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird, soweit mit derselben mehr als der
anerkannte Betrag von Fr. '900.- gefordert wird, im
Sinne der Erwägungen abgewiesen.
IV. VERFAHREN
PROcEDURE
Vgl. Nr. 47, 51 und 52. -
Voir nOS 47, 51 et 52.
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 03.
317
C. STRAFRECHT
nROIT PENAL
•
MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
53. Urten des Kassationshofs vom 7. Oktober 1940
i. S. Reinen gegen Staatsanwaltschaft Sehwyz.
Einmündung einer Hauptstra8se in eine andere Hauptstrasse.
Vortrittsreeht durch Vortrittsignal (Nr. '7) geregelt. Langsames
und vorsichtiges Einfahren aus der Hauptstrasse mit aufge-
hobenem Vortrittsrecht. -
Begriff der Gleichzeitigkeit. -
Wenn der Vortrittsberechtigte in der durch den Fehler des
andern herbeigeführten Gefahrsituation nicht sofort anhalten
kann oder nicht die objektiv zweckmässigste Notmassnahme
ergreift, bildet das keine Nichtbeherrschung des Fahrzeugs
im Sinne des Art. 25 MFG. (Art. 27 MFG, Art. 6 BRB über
Hauptstrassen mit Vortrittsrecht).
Jonction de deux routes principales. PrioNte de paasage reglee par
un signal routier (No 7). Devoir de celui qui debouche de la
route dont la priorite est supprimee de ne s'engager sur l'autre
chaussee que lentement et prudemment. -Notion de la Bimul-
tantite. -
Lorsque le titulaire de la priorite, dans Ja situation
dangereuse oill'a mis la faute de l'autre usager de la route, ne
peut s'arreter immMiatement ou n'effectue pas la manreuvre
objectivement la plus indiquee, on ne saurait conclure de ce
fait meme qu'il n'etait pas maitre de sa machine conformement
a.l'art. 25 LA (art. 27 LA; art. 6 ACF sur les routes principales
avec priorite de passage).
Sbocco di una strada principak in un'altra strada principale.
Diritto di precedenza indicato da un segnale stradale (No 7).
Colui che sbocca dalla strada, il cui diritto di precedenza e
soppresso, e tenuto ad inoltrarsi sull'altra strada lentamente
e prudentemente. Nozione della Bimultaneitd. Se il titolare
deI diritto di precedenza, trovandosi nella situazione pericolosa
ove l'ha messo l'altro utente della strada, non pub fermarsi
immediatamente 0 noneffettua la manovra oggettivamente
piil indicata, non se ne puo concludere eh'egli non era padrone
deI suo veicolo conformemente all'art. 25 LCAV (art. 27 LCAV;
art. 6 DCF concernente le strade con diritto di precedenza).